Normen
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
GewO 1994 §14;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
GewO 1994 §14;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfange der Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches betreffend die Beschäftigung des im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweitgenannten Ausländers sowie im diesbezüglichen Ausspruch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übringen, das heißt im Schuld- und Strafausspruch betreffend die im erstinstanzlichen Straferkenntnis Erst- und Drittgenannten, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Korneuburg vom 27. September 2005 schuldig erkannt, drei namentlich genannte tschechische Staatsangehörige am 28. Februar 2005 entgegen § 3 AuslBG beschäftigt zu haben, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Er habe dadurch § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde der Beschwerdeführer mit drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils vier Tage) bestraft.
Begründend verwies die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges auf die Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen und traf nach Darstellung der Rechtslage folgende Feststellungen:
"Unbestritten kann zunächst festgestellt werden, dass zum Tatzeitpunkt für K. I. eine tschechische Gewerbeberechtigung betreffend das Maurergewerbe, für Z. M. eine tschechische Gewerbeberechtigung betreffend das Tischlereigewerbe und für M. P. eine tschechische Gewerbeberechtigung betreffend die Herstellung, Installation und Reparatur von Maschinen und Geräten - sowie eine Übersetzung der tschechischen Gewerbescheine in die deutsche Sprache - vorhanden war. Ebenso unstrittig kann festgestellt werden, dass die sogenannten Anerkennungsbescheide betreffend die von den drei Ausländern ausgeübten Gewerbe erst nach dem Tatzeitpunkt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragt und in der Folge auch ausgestellt wurden."
Im Zuge der sodann folgenden rechtlichen Überlegungen traf die belangte Behörde die weitere Feststellung:
"..., dass die drei ausländischen Staatsangehörigen während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in einem Haus des Berufungswerbers untergebracht waren, wobei sie in diesem Haus ebenfalls Tätigkeiten verrichteten und ihnen diese Tätigkeiten wiederum unbestritten vom Berufungswerber vorgegeben wurden. Dass etwa die drei tschechischen Staatsangehörigen auch über eine als Unternehmen anzusprechende Organisation verfügt hätten, war dem Beweisverfahren nicht zu entnehmen. Allerdings dass das gesamte Material für die durchzuführenden Arbeiten und auch das meiste Werkzeug welches auf der Baustelle vorhanden war vom Berufungswerber stammte."
Die belangte Behörde setzte fort, es könne nicht erkannt werden, dass die tschechischen Staatsangehörigen etwa ein bestimmtes Werk herstellten und hiefür einen Werklohn erhalten sollten, dies im Zusammenhang mit den von den Ausländern im Zuge ihrer Befragung unmittelbar nach der Kontrolle gemachten Angaben betreffend ihre Beauftragung durch den Beschwerdeführer und den zur Auszahlung gelangenden Stundenlohn. Faktisch hätten die drei tschechischen Staatsangehörigen sohin im Ergebnis dem Beschwerdeführer nur ihre Arbeitskraft für Reparaturarbeiten an dem Wohnhaus zur Verfügung gestellt, weshalb ausgehend vom wahren wirtschaftlichen Gehalt der von den Ausländern verrichteten Tätigkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen worden seien, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuteten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Abrechnung betreffend Tätigkeiten der drei tschechischen Staatsangehörigen im Jahr vor der Kontrolle, also im Jahre 2004, und der diesbezügliche, am 13. Mai 2005 vom Steuerberater des Beschwerdeführers gegebene Hinweis, dass sich bei Durchsicht dieser tschechischen Fakturen ergeben habe, dass hier Leistungen von Unternehmen bzw. Unternehmern erbracht worden seien, vermöge daran nichts zu ändern, zumal im gegenständlichen Verfahren nur die Bewilligungspflicht der durchgeführten Tätigkeiten im Sinne ihres wahren wirtschaftlichen Gehaltes nach § 2 Abs. 4 AuslBG zu beurteilen gewesen sei, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Ausländer auch Inhaber eines entsprechenden Gewerbescheins gewesen seien, wobei allerdings mangels noch nicht erfolgter Beantragung und Erlassung eines Anerkennungsbescheides eine Gewerbeberechtigung der Ausländer zum Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Ein Verschulden sah die belangte Behörde trotz der vom Beschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer eingeholten Auskunft als gegeben an, weil die drei tschechischen Staatsangehörigen - bezogen auf den Tatzeitpunkt - mangels Erlassung eines Anerkennungsbescheides einen Befähigungsnachweis noch nicht erbracht hätten und der Beschwerdeführer weiters zu beachten gehabt hätte, dass ausländische Personen selbst bei Vorhandensein einer entsprechenden Befähigung auch im Inland selbständig als Unternehmer tätig werden müssten. Der Beschwerdeführer könne aus diesen Gründen nicht von einem Schuldvorwurf dahingehend frei werden, dass er die nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt nicht aufgewendet habe, um sich die notwendige Kenntnis betreffend das AuslBG zu verschaffen.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die Verwendung
- a) in einem Arbeitsverhältnis,
- b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
- e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 2 Abs. 2 AuslBG unrichtig angewendet, da sie unberücksichtigt gelassen habe, dass nach dieser Bestimmung arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten, sofern diese nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt würden, ausdrücklich vom Beschäftigungsbegriff ausgenommen seien. Gerade im vorliegenden Fall seien die getätigten Arbeiten von den drei tschechischen Staatsangehörigen aber auf Grund ihrer Gewerbeberechtigungen als Einzelunternehmer im Rahmen eines Werkauftrages bzw. Werkvertrages durchgeführt worden. Dass - bezogen auf den Tatzeitpunkt - die Anerkennungsbescheide betreffend die von den drei Ausländern ausgeübten Gewerbe erst nachträglich beantragt und ausgestellt worden seien, ändere nichts daran, dass die darauf basierenden Tätigkeiten der Ausländer selbständige Tätigkeiten gewesen seien, die allerdings - in Ermangelung von Anerkennungsbescheiden zu diesem Zeitpunkt - als unbefugte Gewerbeausübung zu qualifizieren gewesen wäre, keinesfalls aber als unselbständige Tätigkeit.
Die belangte Behörde habe auch in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen darüber getroffen, dass es sich bei allen drei tschechischen Staatsangehörigen um Einzelunternehmer handle, die mit dem Beschwerdeführer mündliche Werkverträge abgeschlossen und für ihre im Jahr 2004 bereits erbrachten Werkleistungen auch Rechnung gelegt hätten, auf denen nicht nur ihre tschechische Sozialversicherungsnummer, sondern auch ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer zu ersehen wären. Ebenso wenig sei festgestellt worden, dass - wenn auch nachträglich - für alle drei Ausländer Anerkennungsbescheide betreffend die von ihnen ausgeübten Gewerbe erteilt worden seien.
Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch trotz der offenbar als glaubhaft eingestuften Rechtfertigung des Beschwerdeführers, eine entsprechende Auskunft bei der Bundeswirtschaftskammer bzw. der örtlich zuständigen Bezirksstelle der Wirtschaftskammer erhalten zu haben, ein Verschulden angenommen; richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die belangte Behörde habe den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und festgestellt. Auf das Berufungsvorbringen sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen, sie habe auch die Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung unberücksichtigt gelassen bzw. es unterlassen, diese einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen.
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass jede Art von Arbeitsleistung Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0236, mwN) und die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger dabei nicht entscheidend ist. Sie kann daher auch in die rechtliche Form eines Werkvertrages gekleidet sein. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden.
Die belangte Behörde hat sich mit den von ihr in extenso wiedergegebenen Angaben der von ihr einvernommenen Personen nicht wirklich auseinander gesetzt. Insbesondere hat sie unberücksichtigt gelassen, dass der als Zeuge vernommene, im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweitgenannte tschechische Staatsangehörige, der auf der in Rede stehenden Baustelle bei Tischlerarbeiten angetroffen worden war, u.a. angegeben hatte, es habe sich bei den von ihm durchzuführenden Arbeiten insgesamt um etwa sechs Türen gehandelt, die er "...zunächst in seine Werkstatt in die Tschechische Republik verbracht" habe, "um sie dort instandzusetzen". Auf der Baustelle "habe er die Türen wieder einbauen wollen".
Hätte die belangte Behörde sich mit diesen Angaben im Einzelnen beweiswürdigend auseinander gesetzt, diesen - vom Beschwerdeführer im Übrigen bestätigten - Angaben Glaubwürdigkeit zuerkannt und Feststellungen auf Grund dieser Angaben getroffen, so hätte sie auch im Rahmen ihrer rechtlichen Überlegungen und unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes im Sinne des von ihr herangezogenen § 2 Abs. 4 AuslBG nicht ohne Weiteres zu dem Schluss kommen können, auch dieser Ausländer verfüge nicht "über eine als Unternehmen anzusprechende Organisation". Vielmehr spricht gerade der oben wiedergegebene Wortlaut seiner Aussage, denen andere Beweisergebnisse nicht entgegenstehen, für das Vorliegen eines unternehmerischen Konzepts und einer unternehmerischen Organisation. Allein der Umstand, dass der im erstinstanzlichen Straferkenntnis Zweitgenannte in seinen niederschriftlichen Angaben vor den Kontrollorganen von einem Stundensatz als Kalkulationsgrundlage ausgegangen ist, spricht nicht gegen die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit, auf die die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden sind, zumal er in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt hatte, dass er "nicht nach Stunden arbeite".
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage entscheidungswesentliche Feststellungen unterließ, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Ausländers gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Hinsichtlich der beiden anderen tschechischen Staatsangehörigen liegt der Fall jedoch anders. Ausgehend von dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten - auch hier sehr kursorischen - Sachverhalt kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0195, vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0085, vom 20. Mai 1998, Zl. 97/09/0241, vom 18. Dezember 1998, Zlen. 98/09/0281 f, und vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0331) hinsichtlich dieser beiden Ausländer zu dem Ergebnis gelangte, dass diese nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeiten unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer verwendet wurden. Diese waren als Maurer tätig und der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Umstände behauptet, woraus sich hätte ergeben können, welches konkrete, in sich abgeschlossene und voneinander abgrenzbare "Werk" diese beiden mit der gleichen Tätigkeit betrauten Ausländer hätten herstellen sollen. Hinzu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0168, und vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0236) einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können.
Dass auch diese beiden tschechischen Arbeiter - wie auch der im erstinstanzlichen Straferkenntnis Zweitgenannte - über tschechische Gewerbescheine verfügt haben, macht sie allein deshalb noch nicht zu selbständigen Unternehmern, auf die die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden gewesen wären. Zur rechtmäßigen Ausübung eines Gewerbes in Österreich muss eine (österreichische) Gewerbeberechtigung erlangt werden (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG). Damit ist aber auch klar, dass für fremde Staatsangehörige, die überdies nicht im Bundesgebiet ansässig sind (siehe auch § 14 Gewerbeordnung), eine "bloß grenzüberschreitende" unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen eines (nur ausländischen) Gewerbescheins nicht eo ispo angenommen werden darf. Das Vorliegen (bloß) ausländischer Gewerbescheine ist für das Vorliegen oder Nichtvorliegen selbständiger Tätigkeit daher ohne Belang. Der in diesem Zusammenhang gerügte (oben näher dargestellte) Feststellungsmangel erweist sich aus den soeben dargelegten Überlegungen als nicht entscheidungswesentlich.
Insoweit der Beschwerdeführer ein mangelndes Verschulden mit dem Hinweis auf die von ihm bzw. in seinem Auftrag bei der Wirtschaftskammer eingeholten Auskünfte geltend zu machen versucht, ist er - wie dies die belangte Behörde bereits zutreffend getan hat - auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.
Da die belangte Behörde in dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis erst- und drittgenannten Fall zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, hatte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Er verantwortete sich mit unverschuldeter Rechtsunkenntnis. Bestehen aber über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann wäre der Beschwerdeführer als (möglicher) Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet gewesen, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat, darf sich der (mögliche) Arbeitgeber auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder - wie im vorliegenden Fall der Wirtschaftskammer - allein nicht verlassen, sondern er hätte eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, richten müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0168, mwN). Meint der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, angesichts der von ihm angenommenen Unternehmertätigkeit der Ausländer sei für ihn die Frage der Ausländerbeschäftigung gar nicht in Rede gestanden, ist ihm entgegen zu halten, dass es ihm als Unternehmer hätte klar sein müssen, dass eine rechtliche Absicherung gerade dieser seiner Annahme Gegenstand einer Anfrage beim zuständigen Arbeitsmarktservice hätte sein müssen, nämlich wann und unter welchen Umständen in Bezug auf Tätigkeiten, die von Ausländern verrichtet werden sollen, von einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG ausgegangen werden muss oder eine solche nicht anzunehmen ist. Dass er eine solche Anfrage getan hätte, hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Damit hat die belangte Behörde hinsichtlich dieser beiden Ausländer die Verschuldensfrage zutreffend gelöst. Die belangte Behörde hat sich daher auch sehr wohl mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, sie kam lediglich zu einem anderen rechtlichen Schluss.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde im Übrigen, das heißt betreffend die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erst- und drittgenannten Ausländer, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. August 2008
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