Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des Verfahrensganges ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, 2011/07/0132, zu verweisen.
Diesem ist zu entnehmen, dass der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland (LH) vom 3. November 1988 in Spruchteil I die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von maximal 15 l/s des auf den Grundstücken Nr. 1819 und Nr. 1822 KG B erschlossenen Thermalwassers sowie die Ableitung desselben über eine Pumpstation und einen Tiefbehälter mittels Rohrleitung zum Kurzentrum (Thermal 1) erteilt worden war.
Mit Bescheid des LH vom 22. Mai 2006 wurde der mitbeteiligten Partei eine weitere wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Errichtung der Tiefbohrung Thermal 3 auf dem Grundstück Nr. 5037, KG O, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und genehmigten Projektsunterlagen unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter einem wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Pumpversuchen erteilt; die Erkundung von vier verschiedenen Horizonten wurde genehmigt. Die wasserrechtliche Bewilligung war bis 31. Dezember 2007 befristet.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die mitbeteiligte Partei die Überprüfung der fertiggestellten Tiefbohrung, der Ergebnisse der Pumpversuche und anderer bewilligter Anlagenteile des Bescheides vom 22. Mai 2006. Gleichzeitig ersuchte sie unter Vorlage der Projektsunterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Thermalwasser aus einer Tiefe von 425,6 bis 455,6 m unter Geländeoberkante (GOK) im Ausmaß von maximal 4,5 l/s (388,7 m3 pro Tag, 141.912 m3/Jahr sowie von maximal 5,1 l/s durch maximal zwei Stunden pro Tag - Spitzenkonsens) über die fertiggestellte Anlage auf Grundstück Nr. 5037, KG O.
In weiterer Folge führte der LH mehrere mündliche Verhandlungen durch, bei denen die Beschwerdeführer Einwände erhoben. Über Auftrag der Brunnenbesitzer und der Gemeinde wurde ein Privatgutachten erstattet, zu dem in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger Stellung nahm.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 modifizierte die mitbeteiligte Partei ihren Konsensantrag, abgestimmt auf ihre Rechte an der Sonde Thermal 1, dahingehend, dass ihr bei Nutzung der Thermal 1 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Thermalwasser aus der genannten Tiefe im Ausmaß von maximal 2,5 l/s (216 m3/Tag,
78.840 m3/Jahr sowie von maximal 5,1 l/s durch maximal zwei Stunden pro Tag - Spitzenkonsens) aus Thermal 3 erteilt werden möge. Wenn aber Thermal 1 nicht genutzt werde, so solle ihr ein Konsens im Ausmaß von maximal 4,5 l/s (388,80 m3/Tag,
141.912 m3/Jahr sowie von maximal 5,1 l/s durch maximal zwei Stunden pro Tag - Spitzenkonsens) zur Verfügung stehen.
Mit Bescheid des LH vom 28. Juli 2009 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser mittels der auf Grundstück Nr. 5037 errichteten Sonde (Thermal 3) aus einer Tiefe von 425,6 bis 455,6 unter GOK in dem von ihr bei der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 modifizierten Ausmaß, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche genehmigten Projektsunterlagen (Projekt G, 4. Juni 2008) bzw. der in Abschnitt A festgelegten Beschreibung sowie bei Einhaltung der unter Abschnitt C angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Bewilligung der Wasserentnahme wurde bis 31. Dezember 2020 befristet. Die Bewilligung enthält eine Auflage Nr. 18, die das Beweissicherungsprogramm der Brunnen näher regelt.
Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 17. Juni 2010 ein.
Zu diesem Gutachten gaben die Verfahrensparteien Stellungnahmen ab bzw. legten Unterlagen und eine weitere fachliche Stellungnahme vor.
Dazu nahm abermals der wasserbautechnische Amtssachverständige mit einem ergänzenden Gutachten vom 1. Februar 2011 Stellung.
Mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 7. März 2011 hob die belangte Behörde auf Grund der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer den Erstbescheid nach § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurück. Mit Spruchpunkt I wurde die Berufung der übrigen Brunnenbesitzer gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen Spruchpunkt I erhoben verschiedene Brunnenbesitzer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 3. Mai 2011, B 549, 550/11-3 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Spruchpunkt 1. des eingangs genannten hg. Erkenntnisses vom 22. März 2012, 2011/07/0132, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom 7. März 2011 erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit dem zitierten Erkenntnis (Spruchpunkt 2) vom 22. März 2012 diesen Teil des damals angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"3.1. 'Sache' im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei kann auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg 10317 A/1980; und das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, 97/07/0007). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Fall einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem die betreffende Partei mitzuwirken berechtigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1984, 82/06/0110, vom 24. Jänner 1991, 89/06/0106, vom 9. Juni 1994, 94/06/0058, und vom 2. Juni 2005, 2004/07/0064).
Das bedeutet für den hier vorliegenden Fall, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf die Fragen eingeschränkt war, ob die Qualität und Quantität des Brunnens K. zum einen oder die Ansprüche der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 zum anderen durch die der Konsenswerberin erteilte wasserrechtliche Bewilligung beeinträchtigt wurden.
3.2. Weder die bloße Besorgnis noch die schon erwiesene Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte rechtfertigt die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, sondern erst ein entsprechend hohes Kalkül der zu gewärtigenden Rechtsverletzung (vgl. die hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 96/07/0238); eine Beeinträchtigung muss, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1997, 97/07/0047, und vom 29. März 2007, 2006/07/0108).
Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/07/0012, und vom 25. Jänner 2007, 2005/07/0132).
3.3. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, dass sie den schlüssigen und vollständigen Ausführungen ihres Amtssachverständigen folge. Der Amtssachverständige war auf alle bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse und ergänzenden Ausführungen, auch fachlicher Art, in seinem Gutachten und Ergänzungsgutachten näher eingegangen und hatte daraus mit näherer Begründung seine Schlussfolgerungen gezogen. Am Ergebnis der beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, wonach den Angaben des im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen zu folgen wäre, sind angesichts der dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zukommenden eingeschränkten Prüfmöglichkeit in dieser Frage (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/09/0259) keine Zweifel entstanden.
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde ihrer rechtlichen Schlussfolgerung das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zu Grunde legte.
3.4. Zur Berufung der Gemeinde:
In Bezug auf die Frage, ob der Gemeinde das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen werde (§ 13 Abs. 3 WRG 1959), ist auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse nicht hervorgekommen, dass eine solche Beeinträchtigung mit einem entsprechend hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen wäre.
(…)
Dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ist aber nicht zu entnehmen, dass durch die Ausübung der der Konsenswerberin erteilten Bewilligung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Horizontes eintritt, den die Gemeinde als zukünftigen Trinkwasserhorizont bezeichnet.
Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Gemeinde die Ansicht, eine Gefährdung der Wasserversorgung für die Gemeindebewohner sei zwar 'wahrscheinlich' auszuschließen, dies reiche aber nicht für den Entfall der Parteistellung aus. Möglicherweise gelange man im neu durchzuführenden Verfahren durch Sachverhaltsergänzungen zu neuen Ergebnissen.
Damit ist die belangte Behörde zwar insofern im Recht, als - wie oben dargestellt - die (hier gegebene) bloße Berührung von Rechten der Gemeinde bereits ausreicht, der Gemeinde Parteistellung zu verschaffen. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob die Rechte der Gemeinde auch beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung wurde aber auf fachlicher Ebene gerade nicht festgestellt.
Sollte die im Bescheid durch die belangte Behörde gewählte Formulierung ("möglicherweise …"), so gemeint sein, dass noch ein Ermittlungsbedarf in diese Richtung gegeben sei, so ist diese Annahme durch das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen (vgl. dessen Stellungnahme vom 1. Februar 2011 unter Verweis auf die Stellungnahme vom 17. Juni 2010) nicht gedeckt. Der Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen die Ansicht vertreten, dass keine Gefährdung des für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes erforderlichen Wassers der Gemeinde vorliege, weil die Gemeinde über den Wasserverband mit Trinkwasser versorgt werde.
Einen Entzug des Löschwassers oder von Wasser für "sonstige öffentliche Zwecke" wurde schließlich durch die Gemeinde nicht geltend gemacht.
Kann aber - wie hier - davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung des der Gemeinde zukommenden Rechtes nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 durch die wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, hätte die Berufung der Gemeinde abgewiesen werden müssen.
3.5. Zur Berufung der Brunnenbesitzer K.:
3.5.1. Vorauszuschicken ist, dass zur Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Bohrung und den behaupteten Beeinträchtigungen des Brunnens K. besteht, im Verwaltungsverfahren Gutachten vorgelegt wurden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten. Zum einen vertrat Prof. Sch. die Ansicht, es bestehe auf Grund der hydrogeologischen Situation in der unmittelbaren Umgebung der Bohrung Thermal 3 eine Verbindung zwischen den Grundwasserhorizonten, sodass eine Beeinflussung der Brunnen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Demgegenüber ergibt sich aus den Angaben von G, dass die geplante Förderung aus Thermal 3 keine Verletzung fremder Rechte bewirke.
Der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige vertrat in seiner ersten Stellungnahme vom 17. Juni 2010 dazu (mit näherer Begründung) die Ansicht, auch wenn derzeit eine Wechselwirkung zwischen dem Schüttungsverhalten/Druckverhalten der einzelnen Brunnen und der Entnahme aus der Bohrung Thermal 3 nicht vollständig ausgeschlossen werden könne (Zuerkennung der Parteistellung), könne der Beurteilung, dass eine Beeinträchtigung mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit gegeben sei (Grund für Abweisung einer Bewilligung), nicht gefolgt werden. Weder erschließe sich ein derart enger Zusammenhang aus dem Verlauf der beweisgesicherten Beobachtungsdaten, noch basiere das dem Gutachten Prof. Sch. zugrunde liegende hydrogeologische Modell auf derart abgesicherten Daten, um mit dem geforderten hohen Grad an Wahrscheinlichkeit von einer Verbindung der beiden tiefliegenden Grundwasserhorizonte ausgehen zu können.
Auch nach den Stellungnahmen der Verfahrensparteien (und einer Ergänzung der Stellungnahme Prof. Sch.) im Berufungsverfahren blieb der Amtssachverständige im Wesentlichen bei seiner fachlichen Beurteilung und vertrat auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Februar 2011 die Ansicht, dass aus fachlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden könne, dass durch das gegenständliche Vorhaben Rechte Dritter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werden. An anderer Stelle heißt es, die - von ihm vorgeschlagene - Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen werde aus fachlicher Sicht dann für erforderlich erachtet, wenn, wie im gegenständlichen Fall, auf Grund der Komplexität der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse durch eine geplante Maßnahme eine Verletzung Dritter 'zwar wenig wahrscheinlich, jedoch nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden' könne.
Auch wenn es nicht Aufgabe des Amtssachverständigen ist, rechtliche Bewertungen vorzunehmen, so ist den oben wiedergegebenen Gutachten des der belangten Behörde beigegebenen Amtssachverständigen doch zu entnehmen, dass diesem die rechtlich bedeutsamen Abgrenzungskriterien (in Bezug auf die Frage, wann eine rechtlich relevante Verletzung von Rechten Dritter durch ein Vorhaben vorliegt) geläufig sind und er seine fachlichen Beurteilungen vor ihrem Hintergrund traf. Auf Grund dieser fachlichen Einschätzung erachtete der Amtssachverständige zwar eine für die Parteistellung der Betroffenen entscheidende mögliche Berührung der Rechte der Brunnenbesitzer als gegeben; eine für die Abweisung des Antrags relevante Beeinträchtigung schloss er jedoch aus. Den ausführlichen (oben im Wesentlichen wiedergegebenen) Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde ist - insofern in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen - im Ergebnis also zu entnehmen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Rechte der Brunnenbesitzer K. durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht verletzt würden.
Mit endgültiger Gewissheit ließe sich dies aber derzeit nicht, sondern erst nach einem bestimmt ausgestalteten Beweissicherungsprogramm über einen längeren Beobachtungszeitraum sagen. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene modifizierte Auflage 18 bezieht sich auf die Aufklärung dieses "geringen Restrisikos" und damit auf den Bereich zwischen der als gesichert angenommenen geringen Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und deren gänzlichem Ausschluss durch endgültige Gewissheit.
3.5.2. Auf Grundlage der Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen erweist sich daher die von der belangten Behörde vorgenommene Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG als verfehlt.
Aus dem Vorgesagten folgt nämlich, dass bereits auf Grundlage der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG die Berufung der Brunnenbesitzer K. abzuweisen gewesen wäre, weil bereits im Verfahren hervorkommen ist, dass eine Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht mit dem notwendigen hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben ist und daher ein Rechtsanspruch der Konsenswerberin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestand."
Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof stellte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 17. August 2011 an den LH einen Eventualantrag alleine für den Fall, dass sich der bestehende Konsensantrag als nicht bewilligungsfähig erwiese, und nahm zum Verfahren Stellung.
Eine weitere Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an den LH erfolgte am 14. Februar 2012. Im zwischenzeitig fortgeführten erstinstanzlichen Verfahren fand eine mündliche Verhandlung am 11. April 2012 statt.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 beantragte die mitbeteiligte Partei die Abweisung der Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 gab die beschwerdeführende Gemeinde eine Stellungnahme ab, in welcher sie verschiedene Ergänzungen der Auflage 18 beantragte.
Mit E-Mail vom 1. Juli 2012 übermittelte ein bevollmächtigter Vertreter der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei ein Schreiben mit zahlreichen Beilagen an die mitbeteiligte Partei, in dem im Wesentlichen die sachverständigen Grundlagen der Beurteilung (mit näherer Darlegung) als falsch bezeichnet, der Wasserbedarf der mitbeteiligten Partei angezweifelt und die Befangenheit des erstinstanzlichen Sachverständigen, des erstinstanzlichen Verhandlungsleiters und des LH behauptet wurde. Ebenso wurde die belangte Behörde aufgefordert, im Falle der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die Beweissicherungsmaßnahmen, Beeinflussungsgrade und Abbruchszenarien selbst festzulegen bzw. vorzuschreiben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2012 wies die belangte Behörde die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer ab.
Der Begründung ist zunächst zu entnehmen, dass es im Berufungsverfahren - bedingt durch das zulässige Berufungsvorbringen - einen eingeschränkten Prüfungsumfang gebe. Fragen des öffentlichen Interesses würden somit nicht in die Berufungsentscheidung einbezogen. Ebenso sei, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2012 folgend, die Prüfungsbefugnis auf die Fragen eingeschränkt, ob die Qualität und Quantität des Brunnens K. zum einen oder die Ansprüche der Gemeinde gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 zum anderen durch die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung beeinträchtigt würden.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sei eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer zwar nicht auszuschließen, jedoch sei die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht mit einem entsprechend hohen Kalkül gegeben. Daher habe die mitbeteiligte Partei trotz nicht nachgewiesenen Bedarfs grundsätzlich den Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sei auch zu schließen, dass der Sachverhalt als ausreichend erhoben und die Einholung von weiteren Stellungnahmen und Gutachten nicht als erforderlich anzusehen sei.
Die belangte Behörde müsse sich aufgrund des § 63 Abs. 1 VwGG an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes halten. Der Bescheid des LH vom 28. Juli 2009 habe daher auch nicht durch eine Ergänzung des Beweissicherungsprogrammes (Auflage 18) abgeändert werden können.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren (2. Durchgang) seien Ausführungen der Beschwerdeführer und ein Schreiben von Prof. Sch. zum Beweissicherungsverfahren (PVA) vorgelegt worden. Da dieses Vorbringen nicht zum "erlaubten Themenkreis" des gegenständlichen Berufungsverfahrens zähle, sei es der belangten Behörde verwehrt, darauf einzugehen. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde auch nicht auf das Vorbringen eingehen können, inwieweit die im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auflagen geeignet seien, die bestehenden Rechte der Beschwerdeführer ausreichend zu schützen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 63 VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Geboten stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat.
Hat der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis zu einer bestimmten Frage keinen bei der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage unterlaufenen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt ebenso gebilligt wie die Lösung der Rechtsfragen, dann trifft die Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren keine Verpflichtung, von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen, solange der Beschwerdeführer nicht neue Sachverhalte vorträgt, die geeignet sind, im Falle ihrer Erweislichkeit den Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welcher eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, 2006/08/0184, mwN).
Im vorliegenden Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 22. März 2012 keinen bei der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage unterlaufenen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt gebilligt; ausdrücklich wies der Verwaltungsgerichtshof - insofern eine andere Rechtsansicht als die belangte Behörde vertretend - aber darauf hin, dass auf dieser Grundlage sowohl die Berufung der Gemeinde als auch die Berufung der Brunnenbesitzer K. abzuweisen gewesen wäre.
Die belangte Behörde war gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung wäre nur dann nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abwiche, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes geändert hätte und das Gesetz rückwirkend zu beachten wäre (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1998, 96/05/0272, und vom 3. April 2008, 2006/09/0002).
Im vorliegenden Fall ist von keiner zwischenzeitigen Änderung der relevanten Rechtslage auszugehen.
Im Zusammenhang mit einer Änderung der Sachlage bringen die Beschwerdeführer zwar vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Einbeziehung einer ausgebauten Sonde der PVA in das Beweissicherungsprogramm zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern. Die "Sache" des Berufungsverfahrens beschränke sich nämlich nicht nur auf die Frage, ob ein hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer vorliege, sondern es sei zum Schutz der Rechte der Beschwerdeführer auch zu prüfen, durch welche Maßnahmen einem mittleren oder geringen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung begegnet werden könne. Wäre die Hinzuziehung des Amtssachverständigen zur ergänzenden Beurteilung erfolgt, wären die zum Schutz der Rechte der Beschwerdeführer erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Anpassung der Dauer des "Probebetriebes" zur Dauer des Beweissicherungsprogrammes, erfolgt.
Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer aber keine zwischenzeitige Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geltend. Insbesondere wurde damit nicht auf fachlicher Ebene dargelegt, dass mit dem notwendigen hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit Gefahren für die Brunnen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer oder aber für die Wasserversorgung der Erstbeschwerdeführerin eintreten werden; zu diesem Kriterium und zu den diesbezüglichen fachlichen Aussagen im Vorverfahren wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die - auch oben wiedergegebenen - Ausführungen im Vorerkenntnis vom 22. März 2012 verwiesen. Die belangte Behörde konnte daher weiterhin von dem von ihr ermittelten Sachverhalt ausgehen.
Die Beschwerdeführer übersehen auch, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zur Frage der Modifizierung der Auflage 18 (Beweissicherungsprogramm) Stellung genommen und dargelegt hat, dass sich die damit erreichbare Aufklärung lediglich auf das "geringe Restrisiko" und damit auf den Bereich zwischen der auf fachlicher Ebene als gesichert angenommenen geringen Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und deren Ausschluss durch endgültige Gewissheit bezieht. Ein Anspruch auf diese endgültige Gewissheit kommt den Beschwerdeführern aber - wie vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis mit näherer Begründung dargetan - nicht zu; aus der gesichert angenommenen geringen Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung ergibt sich nämlich bereits, dass Rechte der Beschwerdeführer durch die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung nicht verletzt wurden.
Daher irren die Beschwerdeführer auch, wenn sie meinen, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Ergänzungen der Auflage 18 zum Schutz der bestehenden Rechte der Beschwerdeführer in den bekämpften Bescheid aufnehmen müssen. Die Unterlassung dieser Modifizierung der Auflage 18 verletzt die Beschwerdeführer daher nicht in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten.
Die in Bindung an das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes durch die belangte Behörde vorgenommene Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.
Wien, am 27. Juni 2013
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