VwGH 2011/17/0140

VwGH2011/17/014014.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden der A AG in H, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1.) 6. Mai 2011, Zl. ZRV/0210-Z1W/09 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/17/0140) und 2.) 6. Mai 2011, Zl. ZRV/0026-Z1W/07 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/17/0141), jeweils betreffend Altlastenbeitrag 2005, zu Recht erkannt:

Normen

12010E030 AEUV Art30;
61999CJ0234 Nygard VORAB;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4;
AWG 2002 Anh2;
BAO §217 Abs7;
12010E030 AEUV Art30;
61999CJ0234 Nygard VORAB;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4;
AWG 2002 Anh2;
BAO §217 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde langte am 6. April 2005 beim Zollamt Wiener Neustadt das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. April 2005 ein, das eine Selbstberechnungserklärung gemäß § 9 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) sowie den Antrag gemäß § 201 BAO enthielt, "die Behörde möge im Wege eines Abgabenbescheids festhalten, dass für die im ersten Quartal 2005 erfolgte grenzüberschreitende Beförderung von 701,34 t Filterkuchen der Schlüsselnummer 31312 der ÖNORM S 2100 zur Rekonditionierung in der Anlage (einer bestimmten deutschen Gesellschaft) kein Altlastenbeitrag zu entrichten" sei.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie übernehme die in einer österreichischen Müllverbrennungsanlage anfallenden Rückstände aus der Rauchgasreinigung zur Entsorgung und befördere die Filterkuchen zu einem deutschen Unternehmen, bei welchem sie einer Konditionierung zugeführt würden. In weiterer Folge würden die rekonditionierten Abfälle in einer deutschen Untertagedeponie abgelagert. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit Urteil vom 3. April 2003, Rs C-116/01 , SITA EcoService Nederland BV festgehalten, dass bei einem aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahren zur Verarbeitung von Abfällen die Einstufung anhand einer Betrachtung nur des ersten Vorgangs vorzunehmen sei, dem die Abfälle nach ihrer Verbringung zugeführt werden sollten.

Auch laut einem E-Mail des Bundesministeriums für Finanzen an den Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe vom 23. Februar 2005 sei der jeweils erste Beseitigungsschritt für die Beurteilung der grenzüberschreitenden Beförderung maßgebend. Wenn dieser erste Beseitigungsschritt kein langfristiges Ablagern, sondern eine Aufbereitung der Abfälle sei, werde der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG nicht verwirklicht. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass für die im ersten Kalendervierteljahr 2005 erfolgte grenzüberschreitende Beförderung der Filterkuchen zur Rekonditionierung kein Altlastenbeitrag zu entrichten sei.

1.2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Devolutionsweg den Altlastenbeitrag für die im ersten Kalendervierteljahr 2005 erfolgte Beförderung der Beschwerdeführerin von Filterkuchen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 BAO iVm §§ 3 Abs. 1 Z 4, 4 Z 2, 5 ALSAG fest und verhängte unter einem einen Säumniszuschlag.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer (Administrativ‑)Beschwerde gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages durch das Zollamt für die im zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2005 erfolgte Beförderung der Beschwerdeführerin von Filterkuchen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes teilweise Folge und setzte den Säumniszuschlag mit Null fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Begründend führte die belangte Behörde im erst- und im zweitangefochtenen Bescheid jeweils aus, die Beschwerdeführerin habe Abfälle in Form fester, salzhaltiger Rückstände (Filterkuchen) aus der Rauchgasreinigung einer Müllverbrennungsanlage zur deutschen Untertagedeponie der Y-AG in XY1 befördert. Im Notifizierungsbogen befinde sich unter Punkt 9 die Eintragung der Beschwerdeführerin: "D12, D14" und "Konditionierung mit anschl. Einlagerung in der UTD". Die Filterkuchen seien zunächst im Entsorgungsbetrieb der Y-AG in XY2, rekonditioniert worden, dh sie seien in "Big Bags" geschüttet worden, unter fallweiser - wenn die Filterkuchen feucht gewesen seien - Beimengung von Gips. Anschließend seien die Filterkuchen in der Untertagedeponie abgelagert worden.

Es sei unbestritten, dass es sich bei den Filterkuchen um Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 gehandelt habe. Weiters sei unbestritten, dass diese von der Beschwerdeführerin nach Deutschland befördert und dort vor der Anwendung des im Anhang 2 des AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004 angeführten Beseitigungsverfahrens D12 ("Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)") dem im vorgenannten Anhang 2 angeführten Beseitigungsverfahren D14 ("Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahrens") unterzogen worden seien.

Die Beschwerdeführerin habe somit den Tatbestand des Beförderns der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung verwirklicht.

Der EuGH habe in seinem Urteil vom 3. April 2003, Rs C- 116/01 , SITA EcoService Nederland BV entschieden, wie die Einstufung eines aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahrens zur Verarbeitung von Abfällen als Beseitigung oder als Verwertung vorzunehmen sei. Dieses Urteil habe jedoch im vorliegenden Fall, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, keine Relevanz. Im vorliegenden Fall seien das Beseitigungsverfahren D14 und das Beseitigungsverfahren D12 angewandt worden. Diese Behandlung der Abfälle sei bereits vor dem Beginn der Beförderung nach Deutschland festgestanden. Das Beseitigungsverfahren D14 habe das Einfüllen der Filterkuchen in "Big Bags" zum Inhalt. Es diene somit lediglich der Vorbereitung der langfristigen Ablagerung der Filterkuchen in der Untertagedeponie.

1.3. Hinsichtlich der Verhängung eines Säumniszuschlags führte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid aus, die Beschwerdeführerin habe den Altlastenbeitrag nicht gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das erste Kalendervierteljahr 2005 zweitfolgenden Kalendermonates entrichtet. Es sei daher gemäß § 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 iVm § 9 Abs. 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 und § 9 Abs. 3 ALSAG ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage festzusetzen gewesen.

Im zweitangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde hinsichtlich der Verhängung eines Säumniszuschlags aus, gemäß § 217 Abs. 7 BAO idF BGBl. Nr. 142/2000 seien Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege. Der zuständige Referent des Bundesministeriums für Finanzen habe dem Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe mit E-Mail vom 23. Februar 2005 Folgendes mitgeteilt: "Bei den langfristigen Ablagerungen erfolgt die langfristige Ablagerung nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung bestimmter Beseitigungsverfahren. Somit erfolgt in diesen Fällen keine altlastenbeitragspflichtige Beförderung von Abfällen zur (unmittelbaren) langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes". Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig dargelegt, dass sie ihren Selbstberechnungen für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2005 diese Rechtsauskunft zugrunde gelegt habe. Es liege daher kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnungen vor, weshalb die Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen seien.

1.4. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit denen sie jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.

1.5. Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - erwogen:

2.1. Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin Abfälle in Form fester, salzhaltiger Rückstände (Filterkuchen) aus der Rauchgasreinigung einer Müllverbrennungsanlage zur deutschen Untertagedeponie der Y-AG in XY1 befördert habe. Die Filterkuchen seien zunächst im Entsorgungsbetrieb der Y-AG in XY2, rekonditioniert worden, dh sie seien in "Big Bags" geschüttet worden. Anschließend seien die Filterkuchen in der Untertagedeponie abgelagert worden. Es seien das Beseitigungsverfahren D14 und das Beseitigungsverfahren D12 angewendet worden, wobei diese Behandlung der Abfälle bereits vor dem Beginn der Beförderung nach Deutschland festgestanden sei.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob in dieser Fallkonstellation trotz des der Deponierung vorgeschalteten Beseitigungsverfahrens D14 noch ein "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG vorliegt.

2.2. § 3 Abs. 1 ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 136/2004,

"II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

  1. 3. das Lagern von Abfällen;
  2. 4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes."

2.3. Anhang 2 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2002, enthält in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung folgende Umschreibungen der im Beschwerdefall gegenständlichen Verfahren:

"Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

2. Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien) D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren"

2.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0134, zur Beförderung von Abfällen einer Shredderanlage zur Rückgewinnung von metallischen Anteilen und anschließenden Entsorgung der Restmenge ausgesprochen hat, ist als das Befördern zu "einer Tätigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG (idF BGBl. I Nr. 40/2008) grundsätzlich nicht jenes zu einer - einer ersten Tätigkeit (Behandlung) im Ausland nachfolgenden -, abschließenden Tätigkeit zu verstehen, sondern das Befördern zu der Tätigkeit, zu welcher die Abfälle von der Beschwerdeführerin unmittelbar verbracht werden. Dass für den Abgabentatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG von einer anderen als der "ersten Tätigkeit" auszugehen sei, zu der die Abfälle außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Es ist daher die "Tätigkeit" der Beurteilung nach § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG zu Grunde zu legen, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, nicht daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2012, Zl. 2012/07/0032, und vom gleichen Tag, Zl. 2010/07/0215).

2.5. In diesem Lichte stellt sich die Frage, ob die "Rekonditionierung" des Abfalls - so die Formulierung in Anhang 2 zum AWG für das Verfahren D14 - bei von Vornherein beabsichtigter unmittelbar anschließender langfristiger Ablagerung in einer Untertagedeponie bereits eine eigenständige zweckbestimmende erste Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG darstellt oder ob diese Tätigkeit lediglich als eine vorbereitende, vorgelagerte Hilfstätigkeit im Rahmen der langfristigen Ablagerung anzusehen ist und daher weiterhin die langfristige Ablagerung die zweckbestimmende "erste" Tätigkeit ist.

2.6. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass im Beschwerdefall die Rekonditionierung keinen eigenständigen von dem Ablagerungsprozess losgelösten Behandlungsschritt darstellt, kann ihr auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen getreten werden.

Dafür spricht bereits die systematische Einordnung des Verfahrens D14 in der Anlage 2 zum AWG. Die Anlage 2 differenziert unter der Überschrift "Behandlungsverfahren" zwischen

"1. Verwertungsverfahren", wo es zwischen den Verfahrens-Codes R1 bis R13 unterscheidet, und "2. Beseitigungsverfahren", wo es zwischen den Verfahrens-Codes D1 bis D15 unterscheidet.

Das hier gegenständliche Verfahren D14 ist somit nicht als "Verwertungsverfahren", sondern als "Beseitigungsverfahren" ausgewiesen. Zudem kommt in seiner gesetzlichen Definition bereits der Charakter als vorgelagerte Hilfstätigkeit zu den unter D1 bis D13 aufgeführten Beseitigungsverfahren zum Ausdruck ("Rekonditionierung vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren").

Die Rekonditionierung D14 ist somit keine eigenständige, zweckbestimmende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG, die als erste Tätigkeit im Sinne der hg. Rechtsprechung den Charakter der Beförderung des Abfalls bestimmen und damit die Verwirklichung des Abgabentatbestandes "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" bereits ausschließen könnte.

Damit war die belangte Behörde im Recht, wenn sie für die Bestimmung des Zwecks des Beförderns auf die vor dem Beginn der Beförderung bereits feststehende beabsichtigte langfristige Ablagerung in der Untertagedeponie abgestellt hat.

2.7. Soweit die Beschwerde ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur "Beurteilung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen" anregt, ist darauf hinzuweisen, dass das ALSAG zwar mehrfach auf abfallrechtliche Terminologie zurückgreift und insofern unionsrechtliche Vorschriften zu deren näherer Bestimmung von Bedeutung sein mögen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/07/0115). Die Frage, ob ein abgabepflichtiges "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG vorliegt, ist jedoch allein eine Auslegungsfrage des diesbezüglichen Abgabentatbestandes des ALSAG und daher auf dessen Boden zu beantworten. Sie erschöpft sich auch - entgegen der Beschwerde - nicht in der Interpretation des Begriffs der (langfristigen) "Ablagerung", sondern hängt maßgeblich von der Bestimmung der allein für den Abgabentatbestand des ALSAG notwendigen finalen Verknüpfung zwischen Beförderung und Ablagerung ab.

2.8. Hinsichtlich des von der Beschwerde aufgeworfenen Art. 30 AEUV ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Vorschreibung eines Altlastenbeitrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG insofern um keine Erhebung einer Abgabe aus Anlass des Grenzübertritts handelt, als es auch für den im Inland abgelagerten Abfall zu einer Einhebung des Beitrags kommt und damit in der wirtschaftlichen Realität grundsätzlich eine Belastung derselben Handelsstufe im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bewirkt wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 23. April 2002, Rs C-234/99 , Nygard, Slg. 2002, I-3657, Rz 30 ff), weshalb die Beschwerdeausführungen beim Verwaltungsgerichtshof keine unionsrechtlichen Bedenken gegen den Abgabentatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG als solchen hervorgerufen haben.

Was die von der Beschwerde relevierte mögliche Problematik einer Außerachtlassung von mengenreduzierenden Verwertungsmaßnahmen bei einer weiten Anwendung des Abgabentatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung gerade nicht jede grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen, welche erst in irgendeinem nachgeschalteten Behandlungsschritt zur Ablagerung von Abfällen führt, der Beitragspflicht unterworfen wird und mengenreduzierende Verwertungsmaßnahmen im Allgemeinen bereits den Zusammenhang zwischen Beförderung und Ablagerung durchbrechen (vgl. dazu nochmals die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0134 sowie vom 26. Juli 2012, Zl. 2012/07/0032 und Zl. 2010/07/0215). Zudem wurden im Beschwerdefall keine derartigen Mengenreduktionen durch das Beseitigungsverfahren D14 konkret behauptet.

2.8. Soweit die Beschwerde schließlich ein fehlendes Verschulden an der Säumnis und daher die Unzulässigkeit der Vorschreibung eines Säumniszuschlags auch hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhängung von Säumniszuschlägen zunächst grundsätzlich verschuldensunabhängig ist

(vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 217 Anm. 8). Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind jedoch "auf Antrag des Abgabepflichtigen … Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."

Da die Beschwerde jedoch nicht dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie mangels Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO einen Säumniszuschlag festsetzte. Der Beschwerdeführerin steht es freilich jederzeit offen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stellen.

3. Die Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. November 2013

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