VwGH 2012/06/0073

VwGH2012/06/007320.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des R J in K, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2012,

  1. 1.) Zl. RoBau-8-1/666/4-2011 (Beschwerde Zl. 2012/06/0073) und
  2. 2.) Zl. RoBau-8-1/666/2-2011 (Beschwerde Zl. 2012/06/0074), betreffend jeweils Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien in beiden Beschwerdeverfahren: 1. R J in K, 2. Gemeinde K), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §38 Abs2;
ROG Tir 2011 §38 Abs2;
ROG Tir 2011 §40 Abs5;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §38 Abs2;
ROG Tir 2011 §38 Abs2;
ROG Tir 2011 §40 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstmitbeteiligte (kurz: Bauwerber) ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, das als gemischtes Wohngebiet gewidmet ist.

Mit dem am 3. Dezember 2009 bei der Gemeinde eingebrachten Baugesuch vom selben Tag kam der Bauwerber um die Erteilung der (insofern nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für ein bereits (konsenslos) angeblich seit vielen Jahren bestehendes Gebäude ein, das im Baugesuch als "Bestandstall und Stadl" bezeichnet wird, weiters um die Bewilligung verschiedener baulicher Maßnahmen an diesem Bestand, nämlich um den "Einbau Stallraum brandbeständig" in den Bestandstall (vorgesehen sind Mauern), um den Einbau einer mechanischen Entlüftungsanlage über die Firstentlüftung, sowie um den Einbau verschiedener Fenster. Gemäß dem Bauplan soll dieser Teil des Gebäudes mit einer Größe von 14,03 m2 als Schafstall verwendet werden. Das Vorhaben wurde in der Folge etwas modifiziert.

Mit einem weiteren Baugesuch vom 3. Dezember 2009, das am selben Tag eingebracht wurde, kam der Bauwerber um die baubehördliche Bewilligung verschiedener baulicher Änderungen in Bezug auf eine im Jahr 2000 erteilte Baubewilligung ein. Es handelt sich um bauliche Veränderungen an einem Garagengebäude (das in dem Beschwerdeverfahren nicht von Belang ist) sowie um die Bewilligung der "Nutzungsänderung vormals offene Mistlege neu in Vorstall mit kleinem Lagerraum". Diese Mistlege befindet sich im Bereich vor dem zuvor genannten, tatsächlich bestehenden Gebäude (Stall/Stadl). Dieser Bereich soll nun als "Vorstall" verwendet werden, ein Bereich zur Grundgrenze als "Lager".

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes, das zum Bereich des Vorstalles und des genannten, tatsächlich bestehenden Gebäudes etwas seitlich versetzt ist.

Die beiden Bauverfahren wurden bei den Gemeindebehörde parallel zueinander geführt, wobei verschiedene Verfahrensschritte (etwa Gutachten) beide Verfahren betreffen.

Der Amtsarzt gab eine Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 zur Frage ab, ob durch die nachträgliche Bewilligung des Stall- und Stadlgebäudes eine wesentliche Beeinträchtigung (der Nachbarschaft) durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigung oder Erschütterung zu erwarten sei. Im Befund heißt es, der Stall bestehe nach den Angaben des Bauwerbers seit 1953 und er selbst (Bauwerber) betreibe diesen Hof seit etwa 15 Jahren. Es sei eine mechanische Entlüftung neu errichtet worden, der Stallraum sei brandbeständig in den Bestandstall eingebaut und es seien für die Belichtung insgesamt fünf Fenster eingebaut worden. Die Wände seien in Beton ausgeführt, das Fundament sei in Stahlbeton und der Boden aus feuchtigkeitsdichtem Beton errichtet worden. Die nach Norden ausgerichteten Fenster seien nicht öffenbar, die an der Südseite gelegenen Fenster (Anmerkung: das sind die Fenster auf der vom Grundstück des Beschwerdeführers abgewendeten Seite) seien kippbar. Der Zugang erfolge nordseitig durch einen Zugang über den Vorstall. Das im Bauplan eingezeichnete Rolltor sei derzeit durch eine fixe Holzverkleidung mit entsprechender Isolierung nicht öffenbar verschlossen. Bei besonders niedrigen Temperaturperioden könne zusätzlich das "Rolltor" vorgeschaltet werden. Der Stall werde ausschließlich über eine automatische mechanische Belüftung über den Dachfirst am westlichen Ende des Daches entlüftet. Dies habe auch beim durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt werden können. Es würden ausschließlich Schafe "mittlerer Maximalzahl" von 30 Stück gehalten, und zwar Jung- und Elterntiere sowie Lämmer. Die Schafe befänden sich etwa fünf Monate im Jahr auf der Weide bzw. auf der Alm außerhalb der Ortschaft, im Winter würden sie ausschließlich im Stallgebäude gehalten. Derzeit würden sie im Schafstall und im hinteren und mittleren Bereich des im Plan ausgewiesenen Vorstalles gehalten. Es erfolge keine regelmäßige Entmistung (nur ca. ein- bis zweimal jährlich). Dabei werde der Festmist direkt vom Hofbereich abtransportiert, es bestehe keine Mistlege außerhalb des Stallungsbereiches. Die Fütterung erfolge ausschließlich mit Wasser über eine im Stall befindliche Tränke und Heu, das im unmittelbar nordseitig an den Stall angrenzenden Stadl gelagert werde.

Auf Grund der Ausführung des Stallgebäudes in Betonweise und der geringen Menge der Tiere könnten Vibrationen und Erschütterungen ausgeschlossen werden, ebenso eine Luftverunreinigung. Es seien daher Lärm- und Geruchsimmissionen zu beurteilen.

Ausgehend von der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen gelangte der Amtssachverständige zu einer Geruchszahl von 0,9 und letztlich zu einem "Schutzabstand" von ca. 11 m. Da das Stallgebäude ausschließlich über eine mechanische Entlüftung über eine Fortluftöffnung am westlichen Ende des Firstes entlüftet werde, ergebe sich für die Geruchsemissionen aus dem Gebäude eine punktförmige Quelle, die nach den Plänen ca. 12 m von dem Nachbargrundstück entfernt sei. Daraus ergebe sich, dass der erforderliche Schutzabstand eingehalten werde.

Beim Lokalaugenschein sei eine Hörprobe vorgenommen worden. Dabei sei der Bauwerber aufgefordert worden, im Vorstall laut zu sprechen, was erfahrungsgemäß einem äquivalenten Dauerschall von ca. 75 dB (A) entspreche. Unter diesen Voraussetzungen sei die Hörprobe etwa 1 m vor der Rolltoröffnung durchgeführt worden, in diesem Bereich sei das Dämmmaß des Stallgebäudes am geringsten. Dabei habe noch leises Sprechen vernommen werden können, was einem Dauerschallpegel von ca. 40 bis 45 dB (A) entspreche. Da im unmittelbaren Bereich des Stallgebäudes nordseitig die B X-Straße vorbeiführe und deshalb zumindest am Tag ein höherer Grundgeräuschpegel als 45 dB (A) anzunehmen sei, würden die Lärmimmissionen aus dem Stahlgebäude dadurch "maskiert". Auch gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 sei ein solcher Geräuschpegel im Freien als zumutbar anzusehen.

Über Ersuchen der Baubehörde erstattete der Amtssachverständige K. der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Stellungnahme vom 14. Jänner 2010 zur Frage, ob es sich hier um einen Kleinbetrieb handle, der im gemischten Wohngebiet errichtet werden dürfe, oder ob das Ausmaß diese Größenordnung überschreite. Hiezu heißt es, der Bauwerber habe im Jahr 1984 die Liegenschaft mit einem Gesamtausmaß von 2,66 ha übernommen, wovon 2,2 ha Bergmahd, 0,31 ha Grünland und 0,15 ha Bauflächen, Wald und Wege seien. Neben diesen Flächen bewirtschafte er noch 1,5 ha Grünland, das von anderen Betrieben zugepachtet werde. Die meisten Flächen würden einmal gemäht und anschließend beweidet. Da er einen kleinen Teil der Schafe auf die Alm auftreibe, reiche die Futtergrundlage aus, um rund elf Mutterschafe, einen Widder sowie die Lämmer zu füttern. Dieser Viehbestand ergebe umgerechnet einen durchschnittlichen Viehbestand von 2,3 GVE (eine Großvieheinheit = 500 kg Lebendgewicht). Der Bauwerber lagere das für den Winter benötigte Futter in Tennen beim Stall. Der gesamte Lagerraum habe ein Volumen von rund 60 m3, sodass maximal die Hälfte des notwendigen Winterfutters eingelagert werden könne. Das restliche Heu werde in einem Feldstadl bzw. bei einem Nachbarn eingelagert und nach Bedarf angeliefert. Für die Unterbringung der rund 20 Schafe stehe ein Stallraum im Ausmaß von 2,9 m x 4,8 m zur Verfügung, für den es keinen Baukonsens gebe. Diesem Schafstall, der knapp ausreichen würde, die vorhandenen Schafe unterzubringen, sei ein allseits geschlossener Vorstall vorgebaut worden, sodass damit die Bewegungsfreiheit für die Tiere wesentlich verbessert worden sei. Zudem verteile sich der anfallende Mist auf mindestens die doppelte Fläche und es müsse nur einmal jährlich ausgemistet werden. Gemäß verschiedener, näher bezeichneter Unterlagen halte der Bauwerber diesen Viehstand bereits seit 1995.

Zur Beurteilung, ob es sich bei dieser Betriebsführung und beim gegebenen Ausmaß um einen Kleinbetrieb handle, sei neben dem Viehstand und der bewirtschafteten Fläche auch der erforderliche Arbeitsaufwand eines Betriebes heranzuziehen. Der Bauwerber bewirtschafte den Betrieb gemeinsam mit seiner Ehefrau. Die Kinder seien bereits erwachsen, der Sohn bereits vom Hof weggezogen. Die Eheleute gingen ganzjährig, bis auf saisonal bedingte Arbeitspausen, einer geregelten Arbeit nach. Nach den landwirtschaftlichen Standarddeckungsbeiträgen des Bundesministeriums (Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) würden für die Bewirtschaftung dieses Hofes rund 600 Arbeitsstunden benötigt. Für die Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben werde in den Richtlinien dieses Ministeriums bei den verschiedenen Kriterien eine Mindestgröße gefordert. Betriebe, die diese Mindestgröße nicht erreichten, würden als "Hobbybetriebe" sowohl von der Investitionsförderung als auch von den jährlichen Ausgleichszahlungen ausgeschlossen. Konkret müsse daher ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Mindestgröße von mindestens 0,3 BAK (Betriebsarbeitskräfte) = 600 Arbeitsstunden, 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder 2 GVE halten, um zumindest als Kleinbetrieb zu gelten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Betrieb des Bauwerbers in allen Kategorien nur knapp das Mindestausmaß erreiche. Daraus könne geschlossen werden, dass es sich hier nur um einen Kleinbetrieb handle.

Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen beide Vorhaben und machte zusammengefasst geltend, ein landwirtschaftlicher Betrieb dürfe bei der gegebenen Flächenwidmung nicht errichtet werden, und es seien überdies unzulässige Immissionen zu erwarten. Auch sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Ergebnisse der eingeholten Gutachten aus.

Nach weiteren Verfahrensschritten erteilte der Bürgermeister mit den erstinstanzlichen Bescheiden vom 24. Juni 2010 die angestrebten Bewilligungen mit einer Reihe von Vorschreibungen und erachtete die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Er stützte sich dabei auf die eingeholten, als schlüssig und vollständig erachteten Gutachten.

Der Beschwerdeführer berief.

Im Verfahren betreffend den Vorplatz wurde die Berufung mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 25. August 2010 als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde teilte die Beurteilung der Behörde erster Instanz und führte ergänzend aus, soweit in der Berufung vorgetragen werde, dass weder im Bauansuchen aus dem Jahr 1999 noch "im Protokoll" noch "im Bescheid 1999" etwas von einer Mistlege "angeführt" sei, sei dem zu entgegnen, dass in den genehmigten, näher bezeichneten Plänen jeweils eine überdachte Mistlege "eingeplant" (ausgewiesen) gewesen sei. Die hiezu ergangenen Bescheide (Anmerkung: vom 24. April 2000 bzw. - betreffend die Bewilligung von Abänderungen -

und vom 13. September 2000 seien den Anrainern zugestellt und nicht "beinsprucht" worden (gemeint: seien unbekämpft in Rechtskraft erwachsen).

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

Mit Bescheid vom 11. März 2011 gab die belangte Behörde, soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren erheblich, der Vorstellung Folge, behob den Berufungsbescheid vom 25. August 2010 und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurück. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass unter dem Begriff "sonstige Kleinbetriebe" im Sinne des § 38 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) 2006 grundsätzlich auch landwirtschaftliche Kleinbetriebe subsumiert werden könnten. Nach dieser Gesetzesbestimmung dürften im gemischten Wohngebiet (aber) nur dann Gebäude für Kleinbetriebe errichtet werden, wenn diese unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigten. Dies sei durch entsprechende Fachgutachten zu klären, und dieses habe wie folgt zu erfolgen: Es sei Sache des immissionstechnischen Sachverständigen, über das Ausmaß der zu erwarteten Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben. Darauf aufbauend habe der medizinische Sachverständige seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen bestehender Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Diesen Erfordernissen sei im Ermittlungsverfahren nicht zur Gänze entsprochen worden, dies umso mehr, als die immissionstechnische Stellungnahme zeitlich nach der Stellungnahme des Amtsarztes erstellt worden sei. Aus der agrarwirtschaftlichen Stellungnahme ergebe sich, dass es sich beim Betrieb des Bauwerbers um einen Kleinbetrieb im Sinne des § 38 Abs. 2 TROG 2006 handle, allerdings sei die Frage der zu erwarteten Immissionen und ihrer Art auf Grund des Stallbetriebes nicht ausreichend geklärt worden.

Im Berufungsverfahren betreffend das Stallgebäude kam es zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren. Der Amtsarzt erstattete eine (für das Vorhaben weiterhin positive) Stellungnahme vom 19. August 2010 und bestätigte, dass zwischen der Abluftöffnung und den Grenzen der Nachbargrundstücke ein Abstand von 11 m einzuhalten sei. Daraufhin erfolgte eine Planänderung vom 26. August 2008, dergemäß die Abluftöffnung in einem solchen Abstand sowie 50 cm über der Firsthöhe des Stadls vorgesehen wurde.

Weiters wurde von der Berufungsbehörde ein immissionstechnisches Gutachten des Amtssachverständigen K. vom 10. Februar 2011 eingeholt, das (näher begründet) auf Grundlage der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen zu einem "Schutzabstand" (zunächst) von 14,68 m gelangte. Der Gutachter führte aber ergänzend aus, dass angesichts (der näher dargelegten) guten Durchlüftung des Gebietes der meteorologische Faktor (innerhalb der von der Richtlinie vorgesehenen Bandbreite von 0,6 bis 1,0) mit 0,8 anzunehmen sei, der Raumordnungsfaktor hingegen mit dem "höchsten Schutzanspruch", wie bei einem reinen Wohngebiet, somit mit dem Faktor 1. Daraus ergebe sich ein Schutzabstand letztlich von 11,74 m.

Die Lärmmessungen hätten ergeben, dass der Dauerschallpegel in der Nacht bei rund 41 dB (A) liege, und bei Tag sei wegen der vorbeiführenden Straße B 188 mit einem Dauerschallpegel von mindestens 56 dB (A) zu rechnen. Da der durchschnittliche Schallpegel in Stallgebäuden nur bei 53 dB (A) liege, könne durch das Wirtschaftsgebäude während des Tages mit Sicherheit keine Beeinträchtigung (der Nachbarschaft) durch Lärm erfolgen. Durch die geschlossenen Fenster und Türen werde der Schall aus dem Gebäude um ca. 10 dB (A) reduziert. Selbst in den Nachtstunden sei daher mit keinem höheren äquivalenten Dauerschallpegel als 45 dB (A) zu rechnen, der gemäß dem in dem Akt liegenden ärztlichen Gutachten nicht als wesentliche Beeinträchtigung zu werten sei.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2011 bekräftigte der Sachverständige K., dass sich sein Gutachten auch auf den bereits als Stall genutzten Vorstall beziehe.

Der medizinische Amtssachverständige führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2011 aus, es ergebe sich aus medizinscher Sicht keine wesentliche Änderung zu der bereits erstellten Begutachtung. Allerdings sei der Mindestabstand der Luftaustrittsöffnung des Abluftkamines auf 11,7 m zu den nächstgelegenen Grundgrenzen der Nachbarn zu korrigieren, der Kamin müsse mindestens 1 m über die Dachhaut verlängert werden, sei mit einer Weitwurfablufthaube zu versehen und es seien die bisher vorgeschlagenen Auflagen einzuhalten.

Daraufhin nahm der Bauwerber mit Eingabe vom 20. März 2010 entsprechende Planänderungen zur Stallentlüftung vor.

Der Beschwerdeführer äußerte sich weiter ablehnend.

Der immissionstechnische Amtssachverständige (K.) nahm dazu in einer Ergänzung vom 10. Mai 2011 Stellung. Bei einer Belegung mit 32 Schafen würde sich der Abstand lediglich um 21 cm vergrößern. Bei der Bezifferung des Schutzabstandes sei ein Übertragungsfehler unterlaufen, dieser Abstand beliefe sich richtig auf 11,95 m. Die Feststellung im Gutachten, dass zum Zeitpunkt der Erhebung außerhalb des Stalles kein Geruch wahrnehmbar gewesen sei, zeige, dass bei einer Temperatur von - 10 Grad und einer typischen Inversionswetterlage keine Staulage gegeben gewesen sei. Dem Sachverständigen sei kein chemisches Produkt bekannt, das den Stallgeruch von einem Tag auf den anderen beseitigen könnte; die Verständigung vom Lokalaugenschein sei erst am Nachmittag des Vortages bekannt gegeben worden. Die jährliche Entmistung beim Schafstall sei aus der Sicht des Sachverständigen für die Anrainer vorteilhaft, weil jede Bewegung, Lockerung und Verfrachtung von Mist zusätzliche Immissionen mit sich brächten. Auch der Umstand, dass der Mist im Stall verbleibe und nicht in einer angrenzenden Düngerstätte gelagert werden solle, sei für die Anrainer wesentlich günstiger als eine offene Lagerung außerhalb des Stalles.

Auch der Amtsarzt erstattete eine weitere ergänzende Stellungnahme vom 27. Mai 2011, wonach nun der Abstand der Stallentlüftung zu den Grundgrenzen 11,95 m betragen solle.

Der Bauwerber nahm mit Eingabe vom 9. Juni 2011 abermals eine dementsprechende Projektmodifikation vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens weiterhin ablehnend.

Der Gemeindevorstand gab mit Bescheid vom 18. August 2011 der Berufung betreffend das Stall- und Stadelgebäude dahingehend teilweise Folge, dass den Vorschreibungen des erstinstanzlichen Bescheides noch weitere hinzugefügt wurden, nämlich, dass sämtliche Öffnungen auf der Nord- und Ostseite des Stallgebäudes - mit Ausnahme der für den Betrieb notwendigen Maßnahmen (wie Entmistung, anschließende Reinigung, Fensterreinigung, usw.) - ständig geschlossen zu halten seien, dass die gehaltene Tierzahl maximal 30 Schafe betragen dürfe, dass nur lärmerzeugende technische Geräte im Stallgebäude integriert werden, die einen näher bezifferten Immissionspegel erzeugten (gemeint: und keinen höheren), dass der Mindestabstand der Luftaustrittsöffnung des Abluftkamines auf 11,95 m zu den nächstgelegenen Nachbargrundgrenzen zu korrigieren sei, sowie dass der Abluftkamin mindestens 1 m über die Dachhaut verlängert werden müsse und mit einer Weitwurfablufthaube zu versehen sei.

Mit weiterem Berufungsbescheid vom selben Tag wurde der Berufung betreffend den Vorplatz keine Folge gegeben.

In beiden Fällen kam die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass auf Grund der Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens (und der Projektmodifikation) der Beschwerdeführer in den geltend gemachten Nachbarrechten nicht verletzt sei.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellungen, die mit den angefochtenen Bescheiden als unbegründet abgewiesen wurden. Zusammenfassend ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich hier um einen im Sinne des § 38 Abs. 2 TROG 2006 zulässigen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb handle, der gemäß den schlüssigen Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden sei, keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinne dieser Gesetzesstelle bewirke.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Baugesuche galt die Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2009. Während des gemeindebehördlichen Bauverfahrens trat mit 1. Juli 2011 die Novelle LGBl. Nr. 48/2011 in Kraft. Die TBO 2001 wurde in der Fassung dieser Novelle mit der Kundmachung LGBl. Nr. 57/2011 mit Wirkung (ebenfalls) vom 1. Juli 2011 als Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) wiederverlautbart. Nach den Übergangsbestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 ist § 25 TBO 2001 in der vor der Novelle geltenden Fassung im anhängigen Bauverfahren weiterhin anzuwenden; dies trifft im Beschwerdefall zu.

§ 25 Abs. 3 TBO 2001 lautet:

"(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. b) der Bestimmungen über den Brandschutz;
  2. c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
  3. d) der Abstandsbestimmungen des § 6;
  4. e) im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001."

    Bei Einbringung der Baugesuche galt das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 27 (Wiederverlautbarung - TROG 2006), das durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 novelliert wurde (wobei die Änderungen in den Beschwerdefällen nicht relevant sind). Es wurde mit der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 in der Fassung dieser Novelle mit Wirkung ebenfalls vom 1. Juli 2011 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011 wiederverlautbart.

    Da beide Berufungsbescheide nach dem 1. Juli 2011 ergingen und keine für die Beschwerdefälle relevanten Übergangsbestimmungen bestehen, ist (insoweit) in den Beschwerdefällen das TROG 2011 maßgeblich.

    § 38 TROG 2006 bzw. 2011 lautete bzw. lautet:

    "§ 38

    Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

  1. a) Wohngebäude,
  2. b) Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,

    c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,

    d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch

a) gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m3, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und

b) die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.

(4) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden."

Gemäß § 40 Abs. 5 TROG 2006 bzw. 2011 dürfen im landwirtschaftlichen Mischgebiet "die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und fortwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe" mit gewissen Einschränkungen errichtet werden.

§ 45 TROG 2006 bzw. 2011 betrifft "Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung".

Der Beschwerdeführer vertritt, wie schon im Verwaltungsverfahren, zusammengefasst die Auffassung, ein landwirtschaftlicher Betrieb sei im gemischten Wohngebiet jedenfalls unzulässig (der Begriff "Kleinbetriebe" umfasse nicht auch landwirtschaftliche Betriebe), das Raumordnungsrecht kenne vielmehr landwirtschaftliche Mischgebiete oder auch Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung. Die konkreten Vorhaben seien unzulässig, weil von ihnen (nach dem Zusammenhang gemeint: unzulässige) Immissionen ausgingen, es werde (außerdem) der Charakter des Wohngebietes (bestehend aus Wohnhäusern mit Zimmervermietung) durch das Bauvorhaben empfindlich gestört. Die Frage der Störung des Gebietscharakters sei im Ermittlungsverfahren ungeprüft geblieben, die eingeholten Gutachten seien mangelhaft und unzureichend, es hätte überdies ein klimatologisches Gutachten eingeholt werden müssen, der Schutzabstand sei unrichtig ermittelt worden.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die Auffassung der belangten Behörde, dass landwirtschaftliche Kleinbetriebe im "gemischten Wohngebiet" gemäß § 38 Abs. 2 TROG (2006, nun) 2011 zulässig sind, ist richtig, weil sich für die vom Beschwerdeführer gewünschte einschränkende Auslegung (generelle Unzulässigkeit) in § 38 leg. cit. kein Anhaltspunkt findet. Dies lässt sich auch nicht aus den Regelungen für das landwirtschaftliche Mischgebiet oder die Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ableiten, weil diese einen anderen, weiteren Inhalt haben. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass diese - wie dargelegt, zutreffende - Beurteilung der belangten Behörde eine logische Voraussetzung des aufhebenden ersten Vorstellungsbescheides (vom 11. März 2011) war, daher für das fortgesetzte, betreffende Bauverfahren (nicht auch für das andere) Bindungswirkung entfaltete (zur Bedeutung der "logischen Voraussetzung" siehe das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2011/06/0090, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2008/06/0052, mwN). Die Frage, ob der Begriff "Kleinbetriebe" in § 38 Abs. 2 leg. cit. auch landwirtschaftliche Kleinbetriebe erfasst oder nicht, ist eine Rechtsfrage und keine Tatfrage. Daher kann es keinen Verfahrensmangel begründen, dass keine "raumordnerische Stellungnahme" (gemeint wohl: in der Art eines Gutachtens) eingeholt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorträgt, es sei nicht klar, welche Art von Tieren gehalten werden solle, und, sollte es sich um 30 Schafe handeln, was rechtens wäre, wenn der Bauwerber etwa an Stelle von 30 Schafen 10 Kühe einstellen sollte, ist ihm zu entgegnen, dass sich der - in der Folge bewilligte - Verwendungszweck des Stalles als "Schafstall" aus den Bauplänen ergibt, wozu noch die (oben wiedergegebene) zusätzliche Vorschreibung im Berufungsbescheid (maximal 30 Schafe) kommt. Das Einstellen von mehr Schafen oder auch anderer Tiere wäre daher durch die erteilte Baubewilligung nicht gedeckt.

Auch die Qualifikation des Betriebes des Bauwerbers als "Kleinbetrieb" erweckt keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer zieht die Rechtmäßigkeit der Mistlege in Zweifel. In den bewilligten Bauplänen, die den Baubewilligungsbescheiden vom 28. April und 19. September 2000 zu Grunde liegen, ist im fraglichen Bereich eine "überdachte Mistlege" ausgewiesen, die - im Gegensatz zum "Stall" und zu einem Gebäude - nicht als "Bestand" ausgewiesen und die im Übrigen u. a. von damals projektierten Mauern (rot eingezeichnet) begrenzt ist. Die von den Behörden nunmehr vertretene Auffassung, es sei (deshalb) auch diese Mistlege mitbewilligt worden, ist schlüssig. Dass die damals ergangenen Baubewilligungsbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, wie die Berufungsbehörde ausgeführt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Angesichts dessen ist auf die Frage, ob damals die Bewilligung (auch) einer Mistlege rechtmäßig war oder nicht, nicht weiter einzugehen. Allerdings ist aus dem Umstand, dass damals eine Mistlege bewilligt wurde, für die Frage, ob von den verfahrensgegenständlichen Vorhaben (in denen eine solche Mistlege nicht mehr vorgesehen ist) unzulässige Immissionen im Sinne des § 38 Abs. 2 TROG 2011 ausgehen, nichts zu gewinnen.

In den Beschwerdefällen geht es insbesondere um eine nachträgliche Baubewilligung für ein tatsächlich bestehendes Gebäude (Stadl und Stall). Dieses Gebäude kann nicht als bereits rechtmäßig bestehend angesehen werden, ist demnach kein rechtmäßiges Gebäude für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 38 Abs. 3 leg. cit. Bejahte man die Gebäudeeigenschaft der überdachten Mistlege, wäre hieraus für die Anwendbarkeit des Abs. 3 leg. cit. nichts gewonnen. Es geht hier um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einen Tierhaltung in einem Stall. Mangels rechtmäßig bestandenen Stalles kann ein Betrieb dieser Art zuvor nicht (im bau- und raumordnungsrechtlichen Sinn) rechtmäßig im Sinne des § 38 Abs. 3 TROG 2011 bestanden haben (zumal auch mangels rechtlichen Bestandes des Stadl-/Stallgebäudes nicht ersichtlich ist, wofür die Mistlege zu verwenden gewesen wäre, was wiederum für eine Beurteilung nach § 38 Abs. 3 lit. b TROG 2011 relevant wäre).

Es liegen daher in den Beschwerdefällen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 leg. cit nicht vor, vielmehr ist Abs. 2 leg. cit. maßgeblich. Demgemäß wären die konkreten Vorhaben unzulässig, wenn sich daraus wesentliche Beeinträchtigungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ergäben.

Dem Beschwerdeführer kommt diesbezüglich auf Grund des (taxativen) Kataloges des § 25 Abs. 3 TBO 2001 ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der zu erwarteten Immissionen zu (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 2012, Zl. 2012/06/0061, vom 27. April 2011, Zl. 2011/06/0001 - taxative Aufzählung, vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/06/0172, und andere), nicht aber hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Gebietscharakters, sofern es dabei nicht um Immissionen geht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/06/0256 - Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes).

Zu beurteilen sind die von den bewilligten Vorhaben ausgehenden Immissionen der zuvor umschriebenen Art, wobei es nach § 38 Abs. 2 TROG 2011 vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht darauf ankommt, ob zuvor auf diesem Grundstück tatsächlich Tiere (in einem konsenslosen, somit baurechtlich nicht existenten Stall) gehalten oder sonst landwirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden oder nicht. Auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen, es habe nur zweitweise einen landwirtschaftlichen Betrieb gegeben, ist daher nicht weiter einzugehen.

Zu den Lärmimmissionen: Es trifft nicht zu, dass keine Lärmmessungen durchgeführt worden seien (siehe das ergänzende Gutachten vom 10. Februar 2011), der Sachverständige ist auch auf den Lärm landwirtschaftlicher Maschinen eingegangen, so eines Heugebläses (ergänzendes Gutachten vom 10. Mai 2011). Es kann (daher) nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Berufungsbehörde und die belangte Behörde diese Gutachten als schlüssig und ausreichend angesehen haben und, darauf aufbauend, unzulässige Lärmimmissionen im Sinne des § 38 Abs. 2 TROG 2011 verneint haben (hinsichtlich landwirtschaftlicher Maschinen erfolgte mit dem Berufungsbescheid betreffend das Stallgebäude eine ergänzende Vorschreibung zum Schutz der Nachbarschaft; dass derartige Geräusche fallweise auftreten können, ist hinzunehmen - vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081). Dass der Amtssachverständige K. allein deshalb nicht geeignet wäre, eine gehörige immissionstechnische Beurteilung vorzunehmen, weil er der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung angehört, wie der Beschwerdeführer dem Sinn nach vorträgt, ist kein schlüssiges Argument. Dem Vorbringen, zur Beurteilung der meteorologischen bzw. klimatechnischen Aspekte hätte ein Sachverständiger beauftragt werden müssen, der in der "Sachverständigenliste des Oberlandesgerichtes als Sachverständiger für Meteorologie und Klimatechnik eingetragen ist", ist zu entgegnen, dass die Behörde in diesem Verwaltungsverfahren (primär) Amtssachverständige heranzuziehen hatte (siehe § 52 AVG) und es an einer Rechtsgrundlage mangelt, wonach im Verwaltungsverfahren zu solchen Begutachtungen nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige herangezogen werden dürften.

Zu den Geruchsimmissionen: In den Beschwerdefällen bestehen keine Bedenken, dass sich die Sachverständigen bei ihren Gutachten auf die Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (in der Folge kurz: Richtlinie) gestützt haben (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2011/06/0122, mwN), was auch nicht strittig ist.

Der Beschwerdeführer bringt hiezu zusammengefasst vor, der Schutzabstand sei unzutreffend ermittelt worden. Richtigerweise hätte der Klimafaktor, weil kein klimatechnisches Gutachten vorhanden sei, mit 1 angesetzt werden müssen (und nicht geringer, wie vom Sachverständigen mit 0,8 angenommen). Daraus ergebe sich ein "Mindestabstand" von 14,96 m, sodass angesichts dessen (gemeint: weil der erforderliche Abstand zur Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht eingehalten wäre) das Gebäude (gemeint: das Stallgebäude) nicht mehr errichtet werden dürfte. Zur gehörigen Ermittlung der klimatologischen Verhältnisse hätte vielmehr ein klimatechnisches Gutachten eingeholt werden müssen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zuvor genannten Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2011/06/0122 (unter Hinweis auf Vorjudikatur), nähere Ausführungen zu dieser Richtlinie getroffen, insbesondere zu dem Begriff des "Schutzabstandes" nach dieser Richtlinie, und hat darauf verwiesen, dass in Sachverständigengutachten in Verfahren, die an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden, dazu differenzierend zwischen der "Geruchsschwelle" und der "Belästigungsgrenze" unterschieden werde, wobei letztere etwa bei der halben Geruchsschwelle liege. Der Schutzabstand entspricht der Geruchsschwelle. Die Belästigungsgrenze bedeutet Belästigungen durch Geruchsimmissionen, die Geruchsschwelle die Grenze einer relevanten Wahrnehmung solcher als unangenehm empfundener Gerüche (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, Zl. 2008/06/0125, oder auch vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0170).

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass die näher begründeten Ausführungen des Sachverständigen K., weshalb er einen Klimafaktor von 0,8 und nicht von 1,0 annahm, nicht als unschlüssig erkannt werden können. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen diesen Aufforderungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Aber auch dann, wenn man nicht von einem "Schutzabstand" von 11,95 m ausginge (welcher der letzten Projektmodifikation zu Grunde gelegt und von der Berufungsbehörde sowie der belangten Behörde als ausreichend angenommen wurde), sondern, dem Beschwerdevorbringen folgend, von einem solchen von 14,96 m, wäre für ihn nichts gewonnen. Es ergäbe sich zwar tatsächlich, dass die südwestliche Ecke des Grundstückes des Beschwerdeführers um etwa 3 m im Bereich der Geruchschwelle läge, aber deutlich außerhalb der (ohnedies geringen) Belästigungsgrenze. Daher wäre auch bei einer Annahme eines "Schutzabstandes" von 14,96 m nicht dargetan, dass sich projektbedingt für sein Grundstück eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 38 Abs. 2 TROG 2011 ergäbe.

Der Beschwerdeführer bringt weiters Bedenken gegen die medizinischen Gutachten vor. Der Amtsarzt räume durchaus ein, dass bei der Beurteilung ein Abstandsberechnungsmodell und nicht eine direkte medizinische Beurteilung angewandt worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2011 diesbezüglich betont hat, das Abstandsberechnungsmodell sei für Gebäude dieser Größe aus seiner Sicht eine sinnvolle Methode. Es kann daher ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass sich die Berufungsbehörde und die belangte Behörde auf die Begutachtung durch den Amtsarzt gestützt haben.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. September 2012

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