Normen
AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 impl;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
ROG Stmk 1974 §25;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 impl;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
ROG Stmk 1974 §25;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Ansuchen vom 21. April 2005 (bei der Gemeinde H. eingelangt am selben Tag) die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles auf dem als Freiland gewidmeten Grundstück Nr. 453, KG A. Auf der westlich davon gelegenen Hofstelle des Beschwerdeführers befinden sich 6 Stallgebäude (Bezeichnung in den verschiedenen Bauverfahren als Ställe 1 - 6, wobei der am östlichsten gelegene Stall Stall 3 ist). Das Grundstück mit der Hofstelle ist als Dorfgebiet gewidmet. Der dem beabsichtigten Stallneubau am nächsten gelegene Stall 3 liegt ca. 50 m davon in Richtung Westen entfernt. Westlich von diesem liegt der Stall 4 und die anderen Stallgebäude. Das nicht unmittelbar benachbarte Grundstück des Erstmitbeteiligten Nr. 381/4 liegt südlich der Ställe 3 und 4 (die südliche Gebäudefront des Stalles 3 ist von der Grundgrenze des südlich unmittelbar angrenzenden Grundstückes ca. 5 m und von der Grundgrenze des Grundstückes des Erstmitbeteiligten ca. 34 m entfernt, Stall 4 weist zur südlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 22 m auf). Das Grundstück des Zweitmitbeteiligten Nr. 490/1 ist ca. 84 m westlich von der westlichen Gebäudefront des Stalles 3 gelegen.
Der Beschwerdeführer legte zu dem Vorhaben ein Immissionsgutachten des Ing. Mag. H. vom 19. April 2005 vor. Dieser errechnete insbesondere unter Heranziehung der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (hrsg. vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) für den geplanten Stallneubau eine Geruchszahl von G 46,23. Zur Beurteilung der Ortsüblichkeit dieses errechneten Immissionswertes wurden neben den als rechtmäßig angesehenen Ställen des Betriebes des Beschwerdeführers auch der Betrieb K., als Vergleichsbetrieb herangezogen. Die Geruchszahl für die als rechtmäßig angesehenen Ställe des Beschwerdeführers wurde mit 49,5 und für den Betrieb K. mit 71,3 angegeben. Auf Basis dieser Daten könne nach Ansicht dieses Sachverständigen festgehalten werden, dass sich die Immissionswerte aus dem vorliegenden Bauvorhaben durchaus im ortsüblichen Ausmaß für die Widmungskategorie Freiland in dieser Region bewegten.
Dieser Sachverständige untersuchte darüber hinaus die Geruchsschwelle des Vorhabens bei Berücksichtigung der örtlichen Windverhältnisse. Daraus ergab sich eine Geruchsschwelle von 119 m. Diese Entfernungen seien von den Luftaustrittsöffnungen bzw. dem Emissionsschwerpunkt der selben auszumessen. Dieser Emissionsschwerpunkt liege demnach in der Stallmitte (Firstlinie). Die Belästigungsgrenze liege etwa bei 50 % der Geruchsschwelle, somit bei ca. 60 m und markiere eine Zone, innerhalb der Gerüche zunehmend auch als unangenehm empfunden würden, was jedoch noch keine Aussage über eine Gesundheitsgefährdung beinhalte.
Der immissionstechnische Amtssachverständige Mag. Dr. R.S. der Fachabteilung 17A (Landesumweltinformation) des Amtes der Stmk. Landesregierung nahm in der Folge in seiner Stellungnahme vom 29. April 2005 zu diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten Immissionsgutachten Stellung. In dieser Stellungnahme wurde insbesondere festgehalten, dass von einem Naheverhältnis von Stallungen dann ausgegangen werden könne, wenn auf der Hofstelle der Abstand benachbarter Stallungen oder Stallgebäude nicht mehr als 50 m betrage. Unter bestimmten Umständen sei die Situation auch unter Einbeziehung der auf der Hofstelle bereits bewilligten Tierbestände darzustellen. Hier seien vor allem Bestände in dichtverbauten Dorfgebieten gemeint, wo auf Grund von Kumulationseffekten mit höheren Emissionen bzw. Immissionen zu rechnen sei. Demnach könne der getrennten Betrachtungsweise des Stallbauvorhabens und der bestehenden Ställe durch den Sachverständigen nichts entgegengehalten werden, wenn er das eingereichte Bauvorhaben, das 50 m von den übrigen Hofstallungen des Betriebes des Beschwerdeführers entfernt liege, separat der Begutachtung unterziehe. Der Amtssachverständige stellte weiters fest, dass die Ermittlung der Geruchszahl G samt des darin berücksichtigten Landtechnischen Faktors (Entlüftung, Entmistung, Fütterung) korrekt sei und auch die Ermittlung der Geruchsschwellen- bzw. Belästigungsgrenzen sachlich richtig sei. Dem Immissionsgutachten des Sachverständigen Mag. H. könne aus fachlicher Sicht nichts entgegengehalten werden. Es sei richtlinienkonform erstellt worden, die berücksichtigten Grundlagen sowie die ermittelten Ergebnisse seien nachvollziehbar dargelegt worden.
Der medizinische Sachverständige Dr. G.F. stellte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2005 aufbauend auf dem Immissionsgutachten des Ing. Mag. H. vom 19. April 2005, den Einreichunterlagen und der Überprüfung des Immissionsgutachtens durch den Amtssachverständigen aus medizinischer Sicht zusammenfassend fest, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten sei. Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen blieben abgesehen von einem Teil der Liegenschaft Nr. 396, deren Besitzer aber ausdrücklich mit der Errichtung des Schweinestalles einverstanden sei, auf ein zumutbares Maß beschränkt.
In der Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. Dr. R.S. vom 2. Juni 2005 wird zu dem Bauvorhaben ausgeführt, dass sich für den unbestritten rechtmäßigen Bestand (die Stallungen 3 und 4) eine Geruchsschwelle von 94 m ergebe und die Belästigungsgrenze 47 m betrage. Ausgang der Immissionen sei die "Gebäudeumhüllende" um die Stallungen. Der 50 m von den Bestandsstallungen entfernt geplante Schweinestall erreiche nach der Berechnung des Sachverständigen Ing. Mag. H. eine Geruchszahl von G 46,23 (es wird auf dessen Immissionsgutachten für das Stallbauvorhaben des Beschwerdeführers vom 19. April 2004 verwiesen). Auf Basis dieser Geruchszahl errechnete der Amtssachverständige für den geplanten Schweinestall-Neubau eine Geruchsschwellengrenze in einer Entfernung von 119 m, wobei diese Gerüche innerhalb einer Entfernung von 59 m belästigenden Charakter aufweisen könnten. Der Ausgang der Emissionen sei das Zentrum aller 4 Abluftkamine (die Mitte des neuen Gebäudes nach dem Gutachten des Sachverständigen H.).
Der Amtssachverständige stellte zusammenfassend fest, dass auf dem nachbarschaftlichen Grundstück Nr. 381/4 in allen Berechnungsvarianten ausgehend von den bewilligten Stallungen des Beschwerdeführers belästigende Gerüche aufträten. Der Neubau wirke sich auf dieses Grundstück insofern aus, dass dessen Gerüche in einer wahrnehmbaren, aber nicht belästigenden Konzentration auf diesem Grundstück einträfen. Die Geruchsschwelle des Tierbestandes aus dem Neubau liege bei 119 m, wobei davon ein großer Teil des in Betracht kommenden Grundstücks betroffen sei. Diese wahrnehmbaren Geruchsimmissionen träten zu rund 14,1 % der Jahresstunden am Grundstück 381/4 auf. Demnach komme es bei Nordost-Winden (14,1 % der Jahresstunden) zu einer Kumulation von Gerüchen aus den Bestandsstallungen mit den Gerüchen aus dem geplanten Stallneubau. Die Intensität der Kumulation sei zwar gering (es handle sich um wahrnehmbare und nicht um belästigende Gerüche), jedoch sei auf einem Großteil des Grundstücks Nr. 381/4 schon durch die bewilligten Bestände eine belästigende Wirkung gegeben. Diesem Gutachten ist eine entsprechende Grafik angeschlossen, in der die Belästigungsgrenzen und Geruchsschwellen des Bestandes (die Ställe 3 und 4 bzw. die Ställe 3-6) bzw. des Stallbauvorhabens dargestellt sind.
In einer weiteren Stellungnahme (nunmehr auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen vom 2. Juni 2005 zu allfälligen Kumulationswirkungen der Geruchsimmissionen des rechtmäßigen Bestandes mit der Geruchsemission des neu zu errichtenden Stallgebäudes) führte der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2005 in Bezug auf das Grundstück des Erstmitbeteiligten Nr. 381/4 aus, dass die für dieses Grundstück maßgebliche Emissionsquelle der Altbestand sei. Die Geruchsemissionen durch den Neubau seien auf diesem Grundstück zwar wahrnehmbar, aber nicht belästigend. Zu wahrnehmbaren Gerüchen komme es auf diesem Grundstück in 14,1 % der Jahresstunden.
In der Folge nahm der immissionstechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2005 neuerlich zu der Frage Stellung, zu welchen Zeitpunkten es auf Grund des Vorhabens zu einer Kumulation der Geruchsbelastungen komme bzw. wie häufig diese Kumulation und mit welcher Intensität sie unter Berücksichtigung der örtlichen Windverteilung auftrete. Der Amtssachverständige führte dazu aus, in Überprüfung der Kumulationseffekte im Nachbarschaftsbereich (es wird auf das Grundstück des Erstmitbeteiligten hingewiesen) seien Belästigungsgrenzen bzw. Geruchsschwellen des bewilligten Tierbestandes und jene des geplanten Bestandes ermittelt und in Form einer Grafik dargestellt worden. Dabei ergäben sich Überschneidungen der Belästigungskreise in den diversen Richtungen. Die gewählte Darstellung zeige primär die räumliche Überschneidung dieser Belästigungsbereiche unter Berücksichtigung sämtlicher Windrichtungen. Um die zeitliche Komponente zu berücksichtigen, sei die richtungsbezogene Betrachtung notwendig. Aus diesem Grund werde in der nachfolgenden Grafik vor allem der Einfluss der richtungsbezogenen Geruchsableitung auf den Grundstücken der Mitbeteiligten untersucht. In Bezug auf das Grundstück des Erstmitbeteiligten seien die Winde aus Nordost in einer Häufigkeit von 14,1 % der Jahresstunden relevant. Insofern würden am östlichen Teil dieses Grundstückes wahrnehmbare Gerüche aus dem geplanten Stall wirksam, jedoch sei zeitgleich davon auszugehen, dass der westliche Teil des Grundstückes zum Teil von belästigenden Gerüchen aus dem Bestandstallungen (3 bis 6) beaufschlagt werde. Der Neubau des Schweinestalles werde zumindest zu 14,1 % der Jahresstunden für wahrnehmbare Gerüche auf diesem Grundstück sorgen. Belästigende Gerüche seien dort in der Regel aus dem geplanten Stallneubau nicht zu erwarten. Zeiten mit Calmen seien auch "angehalten nestartige Gerüche schubweise in alle Richtungen zu verfrachten". In diesen Zeiten könne es, müsse es aber nicht zu Geruchsimmissionen auf diesem Grundstück kommen. Die Dauer und Intensität solcher Ereignisse seien vorweg nicht abschätzbar.
Im Zusammenhang mit möglichen Kumulationswirkungen von Gerüchen aus dem Stallneubau mit Gerüchen aus den Bestandsstallungen könne festgehalten werden, dass es am Grundstück des Erstmitbeteiligten nicht zu räumlichen Überlappungen von Geruchsimmissionen komme (Verweis auf die Anlage). Die in der Grafik eingezeichneten Linien, die die Richtung der Immissionen kennzeichneten, seien nicht als reine Linienbelastung zu verstehen, sondern zeigten an, wieweit sich Gerüche aus dem zu Grunde gelegten Stallneubau ausbreiteten.
Am Grundstück des Zweitmitbeteiligten seien nur die Gerüche aus den bestehenden Ställen wirksam. Gerüche aus dem Stallneubau seien nicht mehr wahrnehmbar. Auch für dieses Grundstück könne eine Kumulationswirkung ausgeschlossen werden.
Sollten nur die Bestandstallungen 3 und 4 als bewilligt gelten, so würden die Grundstücke der Mitbeteiligten lediglich von wahrnehmbaren Gerüchen beaufschlagt. Auch in diesem Fall sei eine Kumulation mit Gerüchen aus dem Neubau auszuschließen.
Der Bürgermeister der Gemeinde H. erteilte mit Bescheid vom 5. August 2005 dem angeführten Schweinestallbauvorhaben die baurechtliche Bewilligung. Die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen bildeten einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Sachverständige Ing. Mag. H. in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise eine über die Qualität (Lästigkeit) des Geruches aussagekräftige Kennzahl, die sogenannte Geruchszahl, für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, nämlich G 46,23, ermittelt habe. Des Weiteren sei dem Gutachten zu entnehmen, dass das Grundstück des Erstmitbeteiligten innerhalb des Geruchsschwellenabstandes (119 m), nicht jedoch innerhalb der Belästigungsgrenze (60 m) liege. Das Grundstück des Zweitmitbeteiligten sei weder innerhalb des Geruchsschwellenabstandes des Bauvorhabens noch innerhalb der Belästigungsgrenze situiert. Der vom Sachverständigen herangezogene Vergleichsbetrieb im Freiland weise im Unterschied zu dem von diesem Sachverständigen angeführten Wert von 71,3 eine Geruchszahl von 68,69 auf.
Aufbauend auf diesem Immissionsgutachten habe der medizinische Sachverständige festgestellt, dass es lediglich innerhalb der Belästigungsgrenze zum Auftreten einer unzumutbaren Geruchsbelästigung kommen könne. Innerhalb der Geruchsschwelle (119 m) komme es zum Auftreten von wahrnehmbaren Gerüchen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Windverteilung träten diese Gerüche in 14,1 % der Jahresstunden auf, wobei diese Geruchsbelastung als ortsüblich angesehen werden könne. Eine Gesundheitsgefährdung bzw. eine unzumutbare Geruchsbelästigung könne durch die Nutzung des verfahrensgegenständlichen geplanten Schweinestalles ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der Einwendung in Bezug auf die Kumulationswirkung von Geruchsimmissionen werde auf die Stellungnahme der Fachabteilung 17A verwiesen, wonach einer getrennten Betrachtungsweise nichts entgegenzuhalten sei, wenn das eingereichte Bauvorhaben mindestens 50 m von den übrigen Hofstallungen des Betriebes des Beschwerdeführers entfernt liege. Überdies komme es auf dem Grundstück des Erstmitbeteiligten nicht zu einer räumlichen Überlappung von Gerüchen aus dem Stallneubau und Gerüchen aus den Bestandsstallungen.
Die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten wies der Gemeinderat der Gemeinde H. mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 als unbegründet ab.
Die Mitbeteiligten erhoben dagegen Vorstellung.
Die belangte Behörde holte im Vorstellungsverfahren eine weitere Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen der angeführten Fachabteilung 17A Mag. Dr. R.S. zu dem Vorwurf der Mitbeteiligten ein, die Kumulationswirkung zwischen dem beantragten Stall und den bereits bestehenden Stallungen sei nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Weiters wurde ersucht, bekannt zu geben, ob sich bei einer eventuellen Kumulation eine Änderung der Immissionsbeurteilung ergeben würde.
Der Amtssachverständige erläuterte in seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2006 zunächst die ergänzenden Stellungnahmen vom 2. Juni 2005 und vom 29. Juni 2005 und führte dann aus, dass nach der gängigen Praxis bei Beurteilung von Emissionen aus der Nutztierhaltung Neubauvorhaben dann getrennt beurteilt würden, wenn das geplante Bauvorhaben einen Abstand von mindestens 50 m zu bereits rechtsmäßig bestehenden Stallobjekten aufweise. Bei vielen Neubauvorhaben stehe die getrennte Beurteilung des Neubauvorhabens (ab 50 m Abstand) im Vordergrund der strategischen Überlegungen bei der Planung einer Erweiterung des Tierbestandes auf Hofstelle/Betrieben, um an die vorhandene Infrastruktur und zur Optimierung des Arbeitsablaufes mit dem geplanten Stallobjekt so nahe wie möglich an bereits bestehende Stallungen an der Hofstelle heranzurücken.
Und weiters führt er aus:
"Durch die in letzter Zeit zu beobachtende steigende Tendenz der Tierbestände bei vielen Stallneubauten zeigt sich in der Praxis immer deutlicher, dass allein der Abstand von 50 Meter zu benachbarten Stallobjekten eine Einzelbeurteilung fachlich nicht mehr in jedem Fall gerechtfertigt. Eine Anleitung bis zu welcher Bestandsgröße bei einem Abstand von 50 Meter noch eine Einzelbeurteilung vorgenommen werden kann bzw. ab welcher Größenordnung bestehende Tierbestände miteinzubeziehen sind, lassen sowohl die Österreichische Richtlinie als auch andere Richtlinien offen.
Hilfestellung bei der Beantwortung dieser Frage bietet die Darstellung der Ausdehnung der Belästigungsbereiche um die betroffenen Stallobjekte. Im gegenständlichen Fall überschneiden sich die Belästigungsbereiche im Zwischenbereich der Gebäude weitgehend und tangieren beinahe das benachbarte Stallobjekt, sodass die Annahme einer Flächenhaften Emissionsquelle über den Gebäudeverband zunehmend im Vordergrund steht und überwiegt.
Unter diesem Betrachtungsaspekt werden die Tierbestände der bewilligten Stallungen 3 und 4 sowie das geplante Stallgebäude (Neubau) zusammengefasst und in Tabelle 2 die Geruchszahl berechnet. Der Emittent stellt demnach eine Flächenquelle dar, dessen Begrenzungslinie als Umhüllende die Stallgebäude 3 u. 4 und den zentralen Abluftkamin des Stallneubaues umfasst."
Daraus ergab sich für den Amtssachverständigen eine Geruchszahl von rund 75, woraus sich ein Geruchsschwellenabstand für die bestehenden Stallobjekte 3 und 4 sowie des Stallneubaues von 151 m und ein Belästigungsbereich von 76 m um den Stallverband ergab. Die Kumulation ergab nach den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass nahezu das gesamte Grundstück des Erstmitbeteiligten im Belästigungsbereich liege und es in bis zu 25 % der Jahresstunden belästigende Gerüche auftreten könnten. Zusätzlich seien auf dem Grundstück in weiteren 12 % der Jahresstunden Geruchsimmissionen zu erwarten, die während der Calmen auftreten und durch paketartige Verfrachtungen von Gerüchen unterschiedlichster Intensität im Umgebungsbereich der Stallgebäude verursacht würden.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine ablehnende Stellungnahme und legte eine fachliche Stellungnahme des Sachverständigen Ing. Mag. H. vom 12. März 2006 vor, der insbesondere der Ansicht des Amtssachverständigen entgegentrat, Geruchsimmissionen aus den einzelnen Stallungen könnten linear kumulieren (wird näher ausgeführt)
Die belangte Behörde behob auf Grund der Vorstellung der Mitbeteiligten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Berufungsbescheid vom 25. Oktober 2005 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde H.
Die belangte Behörde stützte sich dabei wesentlich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 18. Jänner 2006, der darin zum Ergebnis komme, dass die Kumulation der Emissionen sich in einer deutlichen Erweiterung des Belästigungsbereiches spiegle. Nahezu das gesamte Grundstück des Erstmitbeteiligten liege nun im Belästigungsbereich und es könnten in bis zu 25 % der Jahresstunden belästigende Gerüche auftreten. Diesbezüglich ergebe sich also sehr deutlich, dass eine Kumulation entgegen der Ansicht des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen und auch der früheren Ansicht des Amtssachverständigen gegeben sei.
Zur Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 12. März 2006 führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass auf Grund der ständig größer werdenden Tierbestände seitens der Fachabteilung 17A seit Anfang 2005 zunehmend davon Abstand genommen werde, bei einer Distanz von 50 m die Stallungen automatisch getrennt zu beurteilen. Faktum sei, dass sich durch Änderungen der Rahmenbedingungen im Laufe der Zeit auch Änderungen bei der Beurteilung von Sachverhalten aus fachlicher Sicht ergäben. Die Landesumweltinformation beanspruche für sich, in ihren Gutachten ein hohes Maß an Qualität zu bieten. Diesem Umstand Rechnung tragend würden die Gutachten periodisch an die sich entwickelnden Sachverhalte adaptiert. Sofern Kumulationen zu erwarten seien, werde seit Jahren bereits im Rahmen von Vorgesprächen mit dem Projektwerber und der zuständigen Behörde vorweg auf diese Problematik hingewiesen. In den überwiegenden Fällen berücksichtige der Konsenswerber dies und platziere das neue Projekt in einem entsprechend größeren Abstand. Der Schluss, dass eine gängige Praxis trotz Kenntnis gravierender Änderungen in den Rahmenbedingungen auch weiterhin aufrecht zu erhalten sei, sei nicht vertretbar. Änderungen in der fachlichen Begutachtung von Sachverhalten seien im Laufe der Zeit immer möglich, was sich auch in Ausführung und Umfang der Gutachten spiegle. Die Dimensionen der Tierbestandsgrößen in Stallgebäuden hätten sich seit dem Beitritt Österreichs zur EU in den letzten 10 Jahren grundlegend geändert und grundsätzlich obliege es daher dem Sachverständigen, auf derartige gravierende Änderungen in seinen Gutachten/Stellungnahmen hinzuweisen. Eine Kumulation werde nicht unterstellt, sondern könne in einem mehr als geringfügigen Ausmaß im Lee von Stallgebäuden dann erwartet werden, wenn eine räumliche Nähe von Stallobjekten vorliege und sich die gedachte Verbindungslinie der Objekte mit der Windrichtung decke. Im vorliegenden Fall sei dies bei Winden aus Nord und Nordost relevant.
Aus den obigen Darlegungen sei daher davon auszugehen, dass entgegen der dem Verfahren zu Grunde liegenden immissionstechnischen Beurteilung eine Beurteilung auf Grund der Kumulationswirkung hätte erfolgen müssen. Erst durch diese Beurteilung wäre der medizinische Sachverständige in der Lage gewesen, die Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf die Nachbarn zu beurteilen. Dem bekämpften Berufungsbescheid sei somit eine nicht ausreichende Beurteilung der zu erwartenden Geruchsbelastung zu Grunde gelegt worden, weshalb die Mitbeteiligten in ihren Rechten verletzt worden seien.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommt das Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 zur Anwendung.
Gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist, größere Abstände vorzuschreiben.
Die Frage, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn gemäß dieser Bestimmung zu erwarten ist, ist auf der Grundlage der jeweiligen Flächenwidmung zu beantworten (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl.2006/06/0303). Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergangenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, in grundlegender Weise Stellung genommen. Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen unter Berücksichtigung darauf, dass die Bauparzelle als Freiland gewidmet ist, auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis vom 31. Jänner 2002 vor dem Hintergrund des damaligen Beschwerdefalles zur Frage der Beurteilung der Geruchsimmissionen Folgendes ausgeführt (die damals zu bebauende Liegenschaft war als Dorfgebiet gewidmet):
"Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schweinestall grundsätzlich in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. f ROG zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinn des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (vgl. das zur Burgenländischen Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).
Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, hängt vor allem von der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes ab. Weiters ist zu beachten, dass in einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben wird, das ortsübliche Ausmaß der - im Beschwerdefall vor allem entscheidungsrelevanten - Geruchsemissionen höher als in anderen Gebieten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024). Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen durch Geruchsemissionen) ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheits- noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Slg. Nr. 13645/A, mit weiteren Nachweisen). Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (vgl. hiezu abermals das genannte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992).
Entscheidungswesentlich sind nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige Bauten im betreffenden Dorfgebiet, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gemessen an der vorgesehenen Widmung "Dorfgebiet". Es ginge nicht an, dass in einem Dorfgebiet, in welchem überwiegend Wohnbauten bestehen, die Immissionen der noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe an den durch die bestehenden Wohnbauten verursachten Immissionen gemessen würden.
Auch bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Geruchsimmissionen gemäß § 4 Abs. 3 BO ist als ein Maßstab - wie dies der Verwaltungsgerichtshof für Lärmbeurteilungen schon oft dargelegt hat und wie schon zuvor ausgeführt wurde - die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich. Unter diesem "ortsüblichen Ausmaß" ist - wie bereits dargelegt - das gemessen an dieser Widmung örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend. Sollten im Gegensatz zur Widmungsregelung überwiegend Wohnbauten in einem Dorfgebiet bestehen, so wäre von einem Gutachter die Frage zu beantworten, von welchem zumutbaren Ausmaß an Geruchsimmissionen bei den von der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. f ROG angeführten zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in verdichteter Form auszugehen ist.
Soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, ist aber (...) nur auf - aus der hier maßgeblichen bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Sicht - rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen."
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Amtssachverständige sei in seinen Gutachten vom 2. Juni 2005 und vom 29. Juni 2005 zu dem Ergebnis gelangt, dass belästigende Gerüche aus dem geplanten Stallneubau nicht zu erwarten seien und es im Hinblick auf mögliche Kumulationswirkungen von Gerüchen aus dem Stallneubau mit Gerüchen aus den Bestandsstallungen (3 bis 6) auf den Grundstücken der betroffenen Nachbarn nicht zu räumlichen Überlappungen von Geruchsimmissionen komme. In seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2006 habe dieser Amtssachverständige in seiner Beurteilung - ohne dass sich am Sachverhalt auch nur das Geringste geändert habe - eine diametral gegenteilige Auffassung vertreten. Dies sei allein mit dem lapidaren Hinweis auf die "steigende Tendenz der Tierbestände" begründet worden. Dem werde insbesondere entgegengehalten, dass Immissionen, die von dem neuen Stall die nachbarlichen Grundstücke erreichten, auf diese auf kürzestem Wege an einer völlig anderen Stelle aufträfen, als es die Immissionen von den bestehenden Stallbauten täten. Das sei vom Amtssachverständigen in der Grafik zu seinem Gutachten vom 29. Juni 2005 sehr anschaulich gezeigt worden. Der Amtssachverständige habe nunmehr eine Kumulationswirkung der bestehenden Stallungen 3 und 4 mit dem neu bewilligten Stall 7 angenommen, wobei dazu die Emissionspunkte der Ställe 3 und 4 mit jenem des Stalles 7 (Kamin) zu einer einheitlichen Umhüllenden gebildet worden seien. Daraus sei naturgemäß gefolgt, dass die Geruchsschwelle und die Belästigungsgrenze (nach wie vor berechnet von den südwestlichen Außenkanten) der Gebäude 3 und 4 erheblich erweitert worden seien. Die Fachabteilung 17A habe selbst ausdrücklich darauf verwiesen, dass nach der gängigen Praxis (gerade dieser Fachabteilung) bei der Beurteilung von Neubauvorhaben die Vorhaben dann getrennt beurteilt werde, wenn das geplante Bauvorhaben einen Abstand von mindestens 50 m zu bereits rechtmäßig bestehenden Objekten aufweise. Wo diese Kumulationsrechnung der belangen Behörde ihr Ende haben solle, bleibe völlig offen. Im vorliegenden Fall hätte es vielmehr im Grundsätzlichen bei der Beurteilung des Amtssachverständigen vom 29. Juni 2005 zu bleiben. Eine Handhabung der Geruchsausbreitungsberechnung im Rechtlichen auf eine Weise, wie es die belangte Behörde nunmehr tue, erscheine dem Beschwerdeführer nicht mehr bloß als rechtsunrichtig, sondern als schlechthin unvertretbar. Der Beschwerdeführer sei dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 18. Jänner 2006 auf gleicher fachlicher Ebene mit der gutachterlichen Stellungnahme des Ing. Mag. W.H. vom 12. März 2006 entgegengetreten. Die plötzliche Wende der fachlichen Beurteilung werde nur durch eine sehr ungefähre und im Übrigen durch nichts belegte "steigende Tendenz der Tierbestände" begründet. Diese Tendenz werde weder im Allgemeinen noch im Besonderen für die Stallungen des Beschwerdeführer fachlich belegt. Wenn die belangte Behörde ihren Bescheid im tragenden Grund auf diese fachliche Beurteilung stütze, so belaste sie ihn mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil eine solche fachliche Begründung keine zur Lösung der Rechtsfrage abschließend geeignete Grundlage bilde.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht nachvollziehbar, warum es im vorliegenden Fall im Verfahren vor der belangten Behörde zu einer diametral anderen Auffassung des immissionstechnischen Amtssachverständigen als im bisherigen Verfahren gekommen ist. Entsprechende Änderungen der Rahmenbedingungen für die Beurteilung von Geruchsimmissionen wurden konkret nicht ins Treffen geführt und sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Der immissionstechnische Sachverständige Ing. Mag. H. hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu dem letzten Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die bisherigen immissionstechnischen Stellungnahmen des Amtssachverständigen vom 2. Juni 2005 und 29. Juni 2005 auf Grund der derzeit gültigen Beurteilungspraxis im Zusammenhalt mit der bereits genannten Vorläufigen Richtlinie betreffend die Beurteilung von Emissionen von Schweineställen erfolgt seien. Danach werde für gängige Größenordnungen von Immissionseinheiten ab einem Abstand von mindestens 50 m keine Kumulation berechnet.
Der Amtssachverständige hat bereits bei seiner Überprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Immissionsgutachten des Ing. Mag. H. - wie eingangs dargestellt - in seiner Stellungnahme vom 29. April 2005 zur Problematik des Naheverhältnisses von bestehenden und neuen Stallgebäuden und allfälliger Überlagerungen von deren Emissionen Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass bei einem entsprechenden Naheverhältnis der Gebäude Überlagerungen mit den bereits vorhandenen Emissionen aus den benachbarten Stallobjekten zu erwarten seien. Von einem Naheverhältnis von Stallungen könne dann ausgegangen werden, wenn auf der Hofstelle der Abstand benachbarter Stallungen oder Stallgebäude nicht mehr als 50 m betrage. Der Amtssachverständige ging dabei ausdrücklich darauf ein, unter welchen Voraussetzungen auch der auf einer Hofstelle bereits bewilligte Tierbestand in die Geruchsbeurteilung mit einzubeziehen sei. Dies komme seiner Ansicht nach vor allem bei Tierbeständen in dicht verbauten Dorfgebieten in Betracht, wo auf Grund von Kumulationseffekten mit höheren Emissionen bzw. Immissionen zu rechnen sei. Der getrennten Betrachtungsweise im vorliegenden Fall konnte daher nach Ansicht dieses Amtssachverständigen im Hinblick auf den Abstand von 50 m von den übrigen Stallungen nichts entgegengehalten werden.
In der weiteren Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 29. Juni 2005 führte er zu den möglichen Kumulationseffekten zeitlich und auf Grund der Windverteilung belegt durch eine Grafik aus, dass es auf Grund der Winde aus Nordost in 14,1% der Jahresstunden am östlichen Teil des Grundstückes des Erstmitbeteiligten zu wahrnehmbaren Gerüchen durch den Stallneubau komme, während belästigende Gerüche aus dem Stallneubau dort in der Regel nicht zu erwarten seien. Auf den noch viel weiter vom Stallneubau entfernt gelegenem Grundstück des Zweitmitbeteiligten seien nur die Gerüche aus den Bestandstallungen wirksam. Gerüche aus dem Stallneubau seien dort nicht mehr wahrnehmbar, weil sie dort entsprechend verdünnt seien.
Wenn der immissionstechnische Amtssachverständige in seiner letzten Stellungnahme als Grund für die nunmehr andere Geruchsbeurteilung im vorliegenden Fall die "in letzter Zeit zu beobachtende steigende Tendenz der Tierbestände" angibt, legt er damit für das vorliegende Bauvorhaben keine entsprechende Begründung für die nunmehr andere Beurteilung der Geruchsimmissionen des Bauvorhabens dar. Die geplante Anzahl an Schweinen in dem neuen Stall blieb, ebenso wie die Windrichtung, im gesamten Verfahren unverändert. Die Grafik mit den vom Amtssachverständigen angenommenen Belästigungsgrenzen und Geruchsschwellen der Bestandstallungen 3 und 4 bzw. des Stallneubaues war bereits der Stellungnahme vom 2. Juni 2005 angeschlossen. Wenn der immissionstechnische Amtssachverständige in seiner letzten Stellungnahme im Vorstellungsverfahren die Ansicht vertrat, der 50 m-Abstand zwischen den bestehenden Ställen und dem neuem Stall spiele keine Rolle mehr, es sei vielmehr von einer linearen Kumulation der Geruchsimmissionen (ausgehend von der Umhüllenden der drei Stallgebäude) auszugehen, kann dies im Lichte der bisher erstatteten Gutachten - wie der Beschwerdeführer zutreffend meint - nicht als schlüssig erkannt werden. Wenn dabei nunmehr von zentraler Bedeutung war, dass sich die festgestellten Belästigungsgrenzen der Ställe 3 und 4 und des Stallneubaues zwischen diesen Stallgebäuden weitgehend überschnitten (fast bis zum jeweils anderen Stallgebäude), also im 50 m-Abstand, ist auch dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser räumliche Überschneidungsbereich auf der von den Nachbargrundstücken abgewandten Gebäudefrontseite der Stallungen 3 und 4 gelegen ist und das dem Stallneubau näher gelegene Grundstück des Erstmitbeteiligten von der nächstgelegenen Grenze dieses Überschneidungsbereiches ca. 30 m entfernt gelegen ist und dem Grundsatz, dass Geruchsimmissionen mit der Entfernung abnehmen, nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde ist aber auch auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Ing. Mag. H. vom 12. März 2006 nicht entsprechend eingegangen. So hat dieser Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Annahme einer Kumulation der Geruchsimmissionen der Ställe 3 und 4 und des Stallneubaues zumindest um drei verschiedene Emissionseinheiten handle, die nicht nur räumlich getrennt seien, sondern auch unterschiedliche Ausbreitungsbedingungen der Emissionen hätten. Die kumulative Berechnung unterstelle des Weiteren, dass sich die Gerüche zwischen den Emissionspunkten nicht verringerten. Eine kumulative Berechnung müsste jedenfalls die durch die Geruchsverdünnung zwischen den Stallluftaustrittsöffnungen verringerten Werte, die sich durch die Entfernung und die damit verbundene Luftdurchmischung ergäben, berücksichtigen. Nach der Ausbreitungsrechnung von Geruchsimmissionen u.a. nach der österreichischen Richtlinie gehe man davon aus, dass sich die Geruchsimmissionen ihrer Intensität nach gemäß einer Gaußschen Verteilungskurve verteilten (das heiße, sie nähmen von den Emissionspunkten nicht linear, sondern progressiv ab), worin die von der Richtlinie des Vereines deutscher Ingenieure 3471 betreffend die Emissionsminderung "Tierhaltung - Schweine" (VDI 3471) abgeleitete Entfernungsberücksichtigung von 50 m ihre nach Ansicht dieses Sachverständigen zutreffende Grundlage habe .
Abschließend wird auch noch darauf hingewiesen, dass nach der im vorliegenden Fall herangezogenen Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (vom Dezember 1995, Pkt. 5) für Geruchsbeurteilungen innerhalb und gegenüber von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen auf Grund einer vergleichenden Standortberechnung zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081), dass gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen keine Bedenken bestehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der österreichischen Rechtslage relevant ist. Dies ist für die genannte österreichische Richtlinie zu bejahen. Im vorliegenden Fall ist, da der beabsichtigte Stallneubau im Freiland gelegen ist, die angeführte vergleichende Standortberechnung bei der Vollziehung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG eine maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Eine derartige vergleichende Standortberechnung wurde in dem immissionstechnischen Gutachten des Ing. Mag. H. vom 19. April 2005 auch vorgenommen. Bei einer Geruchsbeurteilung für einen im Freiland gelegenen Schweinestall können ergänzend wohl auch Geruchsschwellen und Belästigungsgrenzen ermittelt werden, die zentrale Beurteilung muss aber unter Berücksichtigung der von der angeführten Richtlinie aufgestellten Grundsätze die vergleichende Standortberechnung im Sinne dieser Richtlinie sein (vgl. auch das angeführte hg. Erkenntnis vom 27. November 2007), es sei denn, es lägen neue wissenschaftliche und daraus resultierende neue Erkenntnisse vor.
Der von der belangten Behörde angenommene Aufhebungsgrund betreffend die immissionstechnische Beurteilung der Berufungsbehörde erweist sich basierend auf einer nicht schlüssigen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme als nicht rechtmäßig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Wenn in der Beschwerde weiters gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes argumentiert wird, wonach es im Bauverfahren der maßgeblichen Beurteilung auf die Situation an der Grundgrenze des Nachbarn ankommt, genügt es darauf hinzuweisen, dass im Falle eines aufhebenden Vorstellungsbescheides nur den tragenden Gründen der Aufhebung bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren zukommt. Nur insoweit kommt eine Verletzung in Rechten einer Partei in Betracht. Auf dieses Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2007
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