VwGH 2005/06/0256

VwGH2005/06/025629.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerden des Ing. IH, derzeit J in G,

1. gegen den Bescheid der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Juli 2005, Zl. 1 Vk 86/05 (protokolliert zu Zl. 2005/06/0256), 2. gegen die Bescheide der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August 2005, Zlen. 1 Vk 116/05, 1 Vk 176/05, 1 Vk 177/05, 1 Vk 180/05 (protokolliert zu den Zlen. 2005/06/0264 bis 0267), und 3. gegen den Bescheid der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August 2005, 1 Vk 59/04 (protokolliert zu 2005/06/0272), alle betreffend Angelegenheiten nach dem StVG, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ. 123 Hv 87/03w-90, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet. Eine gegen diese Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 2004, 15 Os 161/03-139, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat der Strafberufung des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 15. März 2004, 19 Bs 47/04-152, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit 12. Dezember 2003 in der Justizanstalt G. untergebracht (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zlen. 2005/06/0200 u.a.).

Gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Beschwerden.

Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 26. Juni 2003, 4 P 3354/95f bis 1256, Rechtsanwalt Mag. WR zum (neuen) Sachwalter bestellt. Der inhaltlich unverändert gebliebene Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft die Vertretung des Beschwerdeführers vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften aller Art. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden nicht genehmige.

Die Beschwerden, die wegen ihres persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, sind nicht zulässig:

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Durch die vom Sachwalter abgegebenen Erklärungen, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung der Anbringen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeschrift ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 273a ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden sind daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. den angeführten hg. Beschluss vom 29. Juli 1998).

Wien, am 29. November 2005

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