Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Ing. Istvan H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, in der Zeit vom 29. Juni 2001 bis zum 30. Juli 2002 in Wien aus Anlass eines gegen ihn beim Bezirksgericht Donaustadt anhängigen Räumungsverfahrens den ihm als Sachwalter beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Olaf B***** und mehrfach die Richterin Mag. Renate D***** auf im Urteil näher beschriebene Weise mit dem Tode gefährlich bedroht, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, und ist nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehren werde.
Rechtliche Beurteilung
Die nominell auf Z 11, der Sache nach auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, weshalb eine tatsächlich beim Bedrohten eingetretene Besorgnis zu den Merkmalen einer gefährlichen Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB gehören soll. Ebenso wenig aus dem Gesetz abgeleitet ist die Beschwerdeauffassung, § 107 Abs 1 StGB setze voraus, dass der Bedrohte wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wird (vgl § 107 Abs 1 zweiter Teilsatz StGB). Zur inneren Tatseite werden der Beschwerde unvollständig, nämlich unter Weglassung der Drohung mit dem Tod zitierte Feststellungen zugrunde gelegt (vgl US 5). Zur gesetzmäßigen Ausführung ist aber von den im Urteil getroffenen Konstatierungen auszugehen. Der (inhaltlich aus Z 5 erhobene) Einwand, die "Feststellungen des 'in Angst versetzen', insbesondere des Rechtsanwaltes Dr. Olaf B*****", seien nicht nachvollziehbar, betrifft - wie bereits dargelegt - keinen entscheidenden Umstand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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