VwGH 2008/06/0125

VwGH2008/06/012527.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des J F, 2. des M H und 3. der M H, 4. des K P und 5. der B P, 6. des H P und 7. der E P, 8. der B P, 9. des J S und 10. der K S, alle in X, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 2008, Zl. FA13B-12.10- O91/2008-3, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. F P in X, 2. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zu einem Zehntel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 31. Jänner 2007 kam der Erstmitbeteiligte (kurz: Bauwerber) beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde um die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich eines Hühnerstalles für maximal 8000 Tiere auf dem Grundstück Nr. 69/1, EZ X, ein, wobei zugleich die Hühnerhaltung in einem bestehenden, sogenannten "kleinen Stall" aufgelassen werden soll. Das Baugrundstück ist im 3.0 Flächenwidmungsplan der Gemeinde (beschlossen im Juni 2005, in Wirksamkeit getreten ebenfalls 2005) als Dorfgebiet gewidmet. Zum Gutsbestand dieser EZ X gehört auch das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzende Grundstück Nr. 686, das als Freiland gewidmet ist.

Die Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben. Gemäß ihrem (unbestrittenen) Vorbringen im Verwaltungsverfahren sind sie Eigentümer von bebauten Grundstücken, die sich südlich des geplanten Vorhabens befinden, und zwar in Entfernungen von 180 m, 46 m, 300 m, 110 m, 130 m, 90 m und 70 m zum geplanten Objekt. Sie sprachen sich gegen das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen (Lärm, Staub und Geruch) aus.

Der Amtssachverständige P. hatte bereits in einem über Auftrag der Gemeinde erstellten Gutachten vom 13. Oktober 2006 die von dem (nachher auch entsprechend beantragten) Vorhaben zu erwartenden Geruchsimmissionen insbesondere auf Grundlage der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen beurteilt. Eingangs führte er darin aus, im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung würden die Geruchsimmissionen und ihre Ausbreitung im Nachbarschaftsbereich beurteilt. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen komme den durch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung verursachten Geruchsimmissionen das primäre und höchste Belästigungspotenzial zu. Es sei daher davon auszugehen, dass gasförmige Immissionen (beispielsweise Ammoniak) und feste Immissionen (beispielsweise Staub) das Ausmaß der Geruchsimmissionen nicht überschritten. Zusammenfassend kam er zum Ergebnis, dass die Geruchszahl G für den Tierbestand im bewilligten Stallgebäude 8,6 betrage. Bei Realisierung des geplanten Vorhabens werde sich diese auf 37,6 erhöhen. Im Gemeindegebiet bestünden in der Widmungskategorie Dorfgebiet an anderen Standorten keine weiteren Tierhaltungsbetriebe dieser Größenordnung.

Die Geruchsschwelle, ausgehend vom Tierbestand im bewilligten Hühnerstallgebäude, liege in Richtung Südosten bei 73 m, in Richtung Süden bei 66 m, in den Richtungen Südwesten und Westen bei 58 m und in allen anderen Richtungen bei 51 m. Die Belästigungsgrenze (Anmerkung: entfernungsmäßig die Hälfte der Distanz zur Geruchsschwelle) liege analog dazu bei 37 m bis 26 m.

Die vom künftigen Tierbestand ausgehenden Gerüche würden in Richtung Südosten bis zu 153 m, in Richtung Süden bis zu 138 m, in Richtung Südwesten und Westen bis zu 122 m und in allen anderen Richtungen bis zu 107 m wahrnehmbar sein. Die Belästigungsgrenze werde demnach je nach Himmelsrichtung zwischen 77 m und 54 m liegen.

Im Gutachten wird sodann unter anderem ausgeführt, dass im Norden und Westen des Bauvorhabens der Belästigungsbereich die eigenen Grundstücksgrenzen nicht überschreite (gemeint ist nach den Plänen unter Einbeziehung des Grundstückes Nr. 686), er erfasse somit nur Areale mit unbebautem Dorfgebiet bzw. Freiland. In Richtung Süden würden sich die Geruchsbelastungen im Vergleich zum bewilligten Bestand (Anmerkung: dieses Gebäude liegt südlich des projektierten Gebäudes) auf Grund der Art und Lage der neuen Abluftführung geringfügig verringern.

Innerhalb der ausgewiesenen Belästigungsgrenzen könnten die Gerüche stark wahrnehmbar (belästigend) sein, darüber hinaus seien sie wahrnehmbar und ab der Geruchsschwelle seien sie in der Regel nicht mehr wahrnehmbar. Zu Zeiten mit Calmen (Windstille, mehr als 30% der Jahresstunden) könne es im gesamten Umfeld des Betriebes zu nestartigen Geruchsverfrachtungen kommen, wobei die Geruchsintensität unterschiedlich sein könne. Die Häufigkeit dieser nestartigen Geruchsverfrachtungen um den Betrieb werde im Vergleich zum bewilligten Bestand allerdings abnehmen, weil im Zuge des geplanten Umbaues der Hühnerstall mit einer mechanischen Lüftungsanlage mit einer Abluftführung von mehr als 1,5 m über First und einer Luftaustrittsgeschwindigkeit von mehr als 7 m/sec. bei Winterluftrate ausgestattet werde (es folgen Vorschläge). Dem Gutachten angeschlossen ist eine grafische Darstellung der Belästigungsbereiche und der Geruchsschwelle beim bestehenden und beim geplanten Hühnerstall.

Der Bürgermeister erteilte mit Bescheid vom 23. Juli 2007 die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen, darunter, dass die Abluftkamine mindestens 3,0 m über First zu führen und die Hühnerhaltung im bestehenden "kleinen Stall" vor Inbetriebnahme des gegenständlichen Projektes aufzulassen sei.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Der Gemeinderat als Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren unter anderem durch Einholung von medizinischen Stellungnahmen und eines schalltechnischen Gutachtens (des Sachverständigen V. vom 3. September 2007). Das Gutachten kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass die im Beschwerdefall maßgeblichen Planungsrichtwerte schon an der Grenze des Baugrundstückes zum unmittelbar südlich anschließenden Grundstück eingehalten und keineswegs überschritten würden. Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend, der Sachverständige blieb in einer Gutachtensergänzung vom 9. Oktober 2007 mit näheren Ausführungen bei seiner Beurteilung. Die Beschwerdeführer legten auch ein Gutachten eines Sachverständigen für Hygiene und Mikrobiologie vor.

Der Gemeinderat wies mit Bescheid vom 12. November 2007 die Berufung als unbegründet ab, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass im Hinblick auf die eingeholten Gutachten die Beschwerdeführer durch das Vorhaben in keinen Nachbarrechten verletzt seien.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen im Wesentlichen aus, der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben schlechthin mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimme, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Die Widmungskategorie Dorfgebiet sehe keinen Immissionsschutz vor, womit dem Nachbarn kein Mitspracherecht zur Frage zukomme, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen oder sonst aus anderen Gründen mit der Widmungskategorie übereinstimme oder nicht. § 13 Abs. 12 Stmk. BauG räume dem Nachbarn allerdings ein Mitspracherecht ein, das unabhängig von der Flächenwidmung gegeben sei. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien als Einwendungen in diesem Sinne zu werten.

Zur Frage der Beurteilung der Geruchsimmissionen sei auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Hühnerstall grundsätzlich in dieser Widmungskategorie zulässig sei, der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinne des örtlich zumutbaren Ausmaßes verstanden werden müsse (wurde näher ausgeführt).

Zur Beurteilung der zu erwartenden Geruchsimmissionen habe die erstinstanzliche Baubehörde ein umwelthygienisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die vom Sachverständigen seinem Gutachten vom 13. Oktober 2006 zugrundegelegte "Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" entspreche dem derzeitigen Wissensstand. Der Sachverständige gelange zusammenfassend zum Ergebnis, dass sich die Geruchsbelastungen in Richtung Süden im Vergleich zum bewilligten Bestand auf Grund der Art und der Lage der neuen Abluftführung geringfügig verringern würden.

Entsprechend der in der bezogenen Richtlinie vorgesehenen Abschätzung der Immissionssituation habe der umwelthygienische Gutachter seiner Beurteilung die meteorologischen Ausbreitungsbedingungen zugrundegelegt. Wenn die Beschwerdeführer ohne nähere Begründung die Behauptung aufstellten, dass die Windsituation vor Ort nicht untersucht worden und daher im Gegenstandsfalle "nicht anzuwenden sei", sei dem zu entgegnen, dass der umwelthygienische Sachverständige seine Beurteilung gestützt auf eine Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vorgenommen habe. Dieser Beurteilung seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hätten zwar eine Stellungnahme eines Facharztes für klinisch-chemische Labordiagnostik vorgelegt. Dazu sei aber auszuführen, dass auch dieser Sachverständige lediglich Behauptungen hinsichtlich der Windsituation aufgestellt habe, ohne entsprechende Grundlagen bekanntzugeben. Für die belangte Behörde bestehe daher kein Anlass, die Schlüssigkeit des umwelthygienischen Gutachtens in Frage zu stellen.

Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass die Grundstücke aller Beschwerdeführer südlich des geplanten Vorhabens lägen. Keines der Grundstücke der Beschwerdeführer liege innerhalb des Belästigungsbereiches. Darüber hinaus lägen lediglich die Grundstücke "der Fünft- und Sechstvorstellungswerber" (gemeint sind die sechst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien) innerhalb der ermittelten Geruchsschwelle, also in einem Bereich, in dem Gerüche grundsätzlich wahrnehmbar bzw. eindeutig zuordenbar seien. Auch für die innerhalb dieser Geruchsschwelle gelegenen Grundstücke sei jedoch davon auszugehen, dass sie bereits durch den bestehenden Hühnerstall berührt gewesen seien, wobei es aber durch die Situierung des neuen Stalles im Norden und die Aufgabe der Hühnerhaltung im alt bestandenen Stall sowie durch eine geänderte Abluftführung, wie der umwelthygienische Gutachter ausgeführt habe, sogar zu einer geringfügigen Verbesserung, jedenfalls aber zu keiner Verschlechterung der bisherigen Situation komme (wurde näher ausgeführt). Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen sei das Vorhaben, wie sich aus dem eingeholten Gutachten schlüssig ergebe, unbedenklich (wurde näher ausgeführt).

Aus den medizinischen Stellungnahmen habe sich ebenfalls ergeben, dass durch das Projekt mit keiner Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn zu rechnen sei.

Sofern die Beschwerdeführer geltend machten, dass sich die Berufungsbehörde nicht mit der zu erwartenden erhöhten Staubbelastung auseinander gesetzt habe, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen im umwelthygienischen Gutachten zu verweisen, wonach nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen den durch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung verursachten Geruchsimmissionen das primäre und höchste Belästigungspotenzial zukomme, weshalb davon auszugehen sei, dass gasförmige und feste Immissionen (wie Staub) das Ausmaß der Geruchsimmissionen nicht überschritten. Darauf habe sich auch die Berufungsbehörde gestützt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführer erachten sich gemäß dem ausformulierten Beschwerdepunkt in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens gemäß den §§ 37 ff AVG und in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht, durch das Bauvorhaben weder durch unzumutbaren Lärm noch unzumutbare Staubentwicklung noch unzumutbare Geruchsentwicklung beeinträchtigt zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

    Nach § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.

    Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

    Das zu bebauende Grundstück ist in dem am 12. Juni 2005 beschlossenen Flächenwidmungsplan als "Dorfgebiet" gewidmet; dieser Begriff ist in § 23 Abs. 5 lit. f des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), definiert (das Gesetz galt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan idF LGBl. Nr. 13/2003, und zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung idF LGBl. Nr. 47/2007, wobei diese Novelle im Beschwerdefall nicht relevant ist):

    "f) Dorfgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, errichtet werden können;"

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der hier angeschnittenen Thematik von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Ställen bereits mehrfach Stellung genommen; grundsätzlich kann hiezu auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, dann aber auch beispielsweise auf die hg. Erkenntnisse vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0303, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0170 (betreffend jeweils Schweineställe in der Steiermark), verwiesen werden. Die in diesen Erkenntnissen dargelegten Grundsätze sind auch im Beschwerdefall anwendbar.

    Gemäß dem Flächenwidmungsplan (wiedergegeben im Digitalen Atlas Steiermark betreffend die mitbeteiligte Gemeinde) beginnt das gegenständliche Dorfgebiet weiter nördlich des Bauplatzes und erstreckt sich - teils auf der einen, teils auf der anderen Straßenseite, teils auch an beiden Straßenseiten - noch eine Reihe von bebauten Liegenschaften entlang nach Süden.

    Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass die Flächenwidmung "Dorfgebiet" keinen Immissionsschutz vorsieht. Einem Nachbarn kommt allerdings - jedenfalls im Ergebnis - gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist. Ein Immissionsschutz, eingeschränkt auf emittierten Schall, ergibt sich weiters aus § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG iVm § 26 Abs. 1 Z 5 leg. cit. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Hühnerstall grundsätzlich in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinne des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden. Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, hängt vor allem von der Widmungskategorie ab (siehe dazu abermals das bereits eingangs genannte hg. Erkenntnis Zl. 2000/06/0081).

    Das zu bebauende Grundstück ist relativ groß; der geplante Stall soll im Norden dieses Grundstückes situiert werden. Nach der Aktenlage beträgt die Entfernung der Ausblasöffnungen der Ventilation zur südlichen Grundgrenze (alle Grundstücke der Beschwerdeführer befinden sich ja südlich des geplanten Stalles) rund 82 m. Der umwelthygienische Gutachter hat anhand der gegebenen Umstände und im Vergleich zum bestehenden Stall (der aufgelassen wird, sodass nicht beide Ställe zugleich in Betrieb sein dürfen) die jeweiligen Belästigungsgrenzen und Geruchsschwellen ermittelt. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass der Stall in einem "Dorfgebiet" errichtet werden soll und in einem solchen Fall nach der genannten Richtlinie eine vergleichende Standortberechnung vorgesehen ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0303, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0170). Dorfgebiete sind für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt, ohne dass grundsätzlich um solche Betriebe gleichsam eine Bauverbotszone vorzusehen wäre (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0173). Das heißt aber nicht, dass im Beschwerdefall den vom Sachverständigen ermittelten Belästigungsgrenzen und Geruchsschwellen keine Bedeutung zukäme:

    Liegen die Grundstücke der Nachbarn außerhalb dieser jeweiligen Bereiche, bedeutet das, dass Belästigungen durch Geruchsimmissionen bzw. eine relevante Wahrnehmung solcher als unangenehm empfundener Gerüche zu verneinen sind, womit sich auch durch eine vergleichende Standortbewertung (davon ausgehend, dass in bestimmten Gebieten solche Gerüche hinzunehmen sind und daher grundsätzlich kein Anspruch auf derartige Schutzabstände besteht) für die Nachbarn keine günstigere Beurteilung ergeben würde.

    Der lüftungstechnische Faktor von 0,15 ist bereits im Gutachten in der Tabelle angeführt (Tabelle 2 auf Seite 8 des Gutachtens), lediglich anschließend ist von einem Faktor von 0,20 die Rede, wobei der Sachverständige in der Folge diese Diskrepanz dahin aufgeklärt hat, es liege ein Schreibfehler vor, 0,15 sei richtig (siehe die näheren Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 28. November 2007, die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde).

    Die Hinweise des Sachverständigen auf den Einbau eines Modules zur Kontrolle waren lediglich Empfehlungen, es handelte sich nicht um eine Voraussetzung oder Grundlage des Gutachtens. Überdies wurde im erstinstanzlichen Bescheid durch Auflage vorgeschrieben, dass eine dem Lüftungsprojekt entsprechende Ausführung der Lüftungsanlage vor Inbetriebnahme der Stallanlage nachzuweisen sei und die Lüftungsanlage vor Benützung der Stallräume hinsichtlich ihrer Wirkung im Hinblick auf die prognostizierte Luftleistung und Lärmemission zu prüfen sei, wobei die dem Lüftungsprojekt entsprechenden Leistungen nachzuweisen seien. Es trifft (auch daher) nicht zu, dass sich die Behörden mit der Wirkung der Ventilatoren und deren Überprüfbarkeit nicht auseinander gesetzt hätten.

    Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass im umwelthygienischen Gutachten auf die Gegebenheiten vor Ort Bedacht genommen und dabei insbesondere auch eine Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zugrundegelegt wurde. Wenn die Beschwerdeführer jetzt ganz allgemein rügen, es liege keine eingehende geländeklimatische Studie für das konkrete Gebiet vor, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Belastungen weit höher auftreten könnten als in dem Gutachten angenommen, so zeigen sie mit diesen allgemein gehaltenen Behauptungen eine Relevanz des von ihnen behaupteten Verfahrensmangels (nämlich dahin, dass die Grundlagen des Gutachtens unzureichend seien) nicht konkretisiert auf.

    Die belangte Behörde hat (auch in Kenntnis des von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachtens) in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise das umwelthygienische Gutachten als schlüssig erachtet. Daraus ergibt sich zwar, dass beim neuen Stall eine wesentlich höhere Geruchszahl anzusetzen ist als beim bestehenden (der aufgelassen wird). Allerdings liegt der neue Stall weiter nördlich als der alte, sodass deshalb (und auf Grund der gegebenen technischen Ausstattung) die Belästigungsgrenze in Richtung Süden (also zu den Grundstücken der Beschwerdeführer) sogar etwas weiter nördlich liegt als beim bestehenden Stall und sich nicht auch auf unmittelbar südlich angrenzende Grundstücke erstreckt (wie von der belangten Behörde unbestritten festgestellt). Ausgehend davon, dass der Radius der Geruchsschwelle doppelt so groß ist wie jener der Belästigungsgrenze, wie der Sachverständige dargelegt hat, ergibt sich daraus, dass die unmittelbar im Süden angrenzenden Grundstücke von Beschwerdeführern und die wiederum unmittelbar an diese Grundstücke südlich angrenzenden Grundstücke weiterer Beschwerdeführer ebenfalls im Geruchsschwellenbereich des alten Stalles lagen. Daher ist auch aus diesem Blickwinkel der Beurteilung der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich in Bezug auf die Geruchsschwellen (auf die es, wie dargelegt, nicht einmal entscheidend ankommt) für keinen Beschwerdeführer eine relevante Verschlechterung ergeben hat. Da kein Grundstück der Beschwerdeführer innerhalb der Belästigungsgrenze liegt (was im Übrigen, wie gesagt, auch nicht behauptet wird) sind die Hinweise der Beschwerdeführer auf die generellen Ausführungen der Sachverständigen zu Auswirkungen von Gerüchen innerhalb der Belästigungsgrenze hier nicht relevant.

    Der immer wieder betonte Umstand, dass nun ein Betrieb mit einer derart hohen Geruchszahl errichtet werde und dies wiederum künftighin für die Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit solcher Betriebe maßgeblich sein könnte, ist im Beschwerdefall bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer durch die zu erwartende Immissionsbelastung in den geltend gemachten Nachbarrechten beeinträchtigt werden, nicht relevant (weil das Gesetz auf dieses Moment nicht abstellt).

    Es trifft auch nicht zu, dass sich die belangte Behörde mit der von den Beschwerdeführern behaupteten, zu erwartenden erhöhten Staubbelastung nicht auseinander gesetzt hätte - siehe dazu die wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Eine konkrete Auseinandersetzung damit erfolgt in der Beschwerde nicht.

    Die belangte Behörde hat eine rechtserhebliche Lärmbelastung hinsichtlich der Beschwerdeführer verneint, diesbezüglich führen die Beschwerdeführer auch nichts aus.

    Vor diesem Hintergrund kann die weitere Schlussfolgerung der belangten Behörde, das Vorhaben lasse in Bezug auf die Beschwerdeführer keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung erwarten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit den medizinischen Gutachten war deshalb entbehrlich.

    Vielmehr war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 27. Jänner 2009

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