VwGH 2006/13/0119

VwGH2006/13/011924.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. Juni 2006, GZ. RV/3082- W/02 und RV/3083-W/02 (KESt), betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden GmbH bildet die Produktion von TV-Werbespots. Am Stammkapital der Beschwerdeführerin, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 30. Juni ermittelt, waren im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid lt. Firmenbuch Peter K. und Ing. Max W. mit je 50 % beteiligt, wobei beide Gesellschafter auch als Geschäftsführer fungierten.

Im Rahmen einer im Zeitraum April 1999 bis März 2000 durchgeführten Betriebsprüfung kam es zu zahlreichen Feststellungen, die u.a. eine Kürzung der Vorsteuerbeträge, eine Verminderung der steuerlich anerkannten Betriebsausgaben für die Jahre 1995 bis 1997 und die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für verdeckte Ausschüttungen für die Jahre 1994 bis 1998 zur Folge hatten. Der Betriebsprüfungsbericht vom 2. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen steuerlichen Vertreters zusammen mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden 1994 bis 1998 betreffend Kapitalertragsteuer vom 9. Juni 2000 lt. Rückschein am 16. Juni 2000 zugestellt.

Mit einem am 11. September 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 8. September 2000 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen die im Gefolge der Betriebsprüfung ergangenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1997 vom 3. August 2000 sowie die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998. Die Begründung der Berufung sollte einem weiteren Schriftsatz vorbehalten bleiben.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2001 reichte die Beschwerdeführerin die Begründung zur Berufung nach, wobei sie eingangs darauf hinwies, dass sie innerhalb offener Rechtsmittelfrist u.a. gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1997 vom 3. August 2000 und die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 vom 9. Juni 2000 Berufung erhoben habe. Die Eingabe gliederte sich in einen allgemeinen ("für mehrere Textziffern geltenden") und einen speziellen Teil, in dem zu 24 Tz. des Betriebsprüfungsberichtes Stellung genommen wurde. In der Zusammenfassung wurde schließlich beantragt, die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer sowie die Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufung zu ermitteln sowie die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 vom 9. Juni 2000 aufzuheben.

Zur Berufung gab die Betriebsprüferin am 27. Juli 2001 eine Stellungnahme ab, auf welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 replizierte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und "Einkommensteuer" für die Jahre 1995 bis 1997 keine Folge. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 wies die belangte Behörde zurück. Mit einem auf § 293 BAO gestützten Bescheid vom 24. August 2006 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich eines Schreibversehens dahingehend, dass es im abweisenden Spruchteil an Stelle von "Einkommensteuer" richtig "Körperschaftsteuer" zu lauten habe.

Nach einer Wiedergabe der Berufungsausführungen, insbesondere zu den im Einzelnen bekämpften Tz. des Betriebsprüfungsberichtes, führte die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides zunächst zur Umsatzsteuer aus wie folgt (Anm.: Bei der "Bw." handelt es sich um die Beschwerdeführerin):

"A) Umsatzsteuer:

A1) Umsatzsteuer 1995:

A1/43 F.S. MAIER:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 341/II) fehlt die Angabe eines

konkreten

Leistungszeitraumes, darüberhinaus konnte keine tatsächliche

Leistungserbringung nachgewiesen werden.

A1/50a Patrizia LACKNER:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 33/IV) fehlt die Angabe eines

konkreten

Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges. Die Rechnung weist auch keine genaue Ausstelleradresse auf, weshalb keine Überprüfung vor Ort möglich ist.

A1/55Aa Quas GmbH:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 12/IV) fehlt die Angabe eines Lieferdatums sowie der Nachweis einer betrieblichen Verwendung des ausklappbaren Sofas.

A1/55Ab Galerie Plank:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 21/IV) fehlt die Angabe eines

konkreten

Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren

Leistungsumfanges.

A1/55E Ing. Max W.:

Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist.

A1/56Aa Michelhof am Stubenbergsee:

Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um nicht abzugsfähige

Repräsentationskosten (Arbeitsbogen Bl. 22/IV).

A1/56Ab CCA:

Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht

betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen

Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 23/IV).

A1/56Ad 'Pink Floyd':

Auch bei diesen Aufwendungen für Rockkonzerte handelt es sich um

nicht

abzugsfähige Repräsentationskosten, mangels nachgewiesenem

Werbecharakter (Arbeitsbogen Bl. 42/IV).

A1/56Cd Sabine SCHILLING:

Lt. niederschriflicher Aussage wurde die strittige Honorarnote (Arbeitsbogen Bl. 184/IV) nicht von Frau Sabine SCHILLING ausgefertigt, die auch die angeführte Leistung nicht hätte erbringen können.

A2) Umsatzsteuer 1996:

A2/50d Rolf PIRKAN:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 73/IV) fehlt die Angabe eines

konkreten

Leistungszeitraumes, darüberhinaus konnte keine tatsächliche

Leistungserbringung nachgewiesen werden.

Weiters mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da diese

nicht existent ist.

A2/50e Stefan OBLAK:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 76/IV) fehlt die Angabe eines

konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren

Leistungsumfanges.

A2/50f Alexander KRASTCHOV:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 94/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges.

Weiters mangelt es an der richtigen Rechnungsadresse, da seit

40 Jahren die SPÖ-Hernals ebendort Mieter ist.

A2/50g Fritz GMEINER:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 106/IV) mangelt es an der richtigen

Ausstelleradresse, da es sich dabei um das Entlastungsgerinne

handelt.

A2/55Bg Re Fa. IKEA:

Die über 77 gekauften Artikel sind mangels Nachweis als nicht betrieblich veranlasst anzusehen (Arbeitsbogen Bl. 125+126/IV).

A2/55E Ing. Max W.:

Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist.

A2/56Ab CCA:

Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als

nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen

Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 24+25/IV).

A2/56Ae 'Rolling Stones':

Auch bei diesen Aufwendungen für Rockkonzerte handelt es sich um

nicht abzugsfähige Repräsentationskosten, mangels nachgewiesenem

Werbecharakter.

A2/56Cb Klaus SLOBINSKY:

Diese Rechnung enthält eine nicht existente Ausstelleradresse

sowie keine

Angabe über einen konkreten Leistungszeitraum (Arbeitsbogen Bl. 139/IV).

A3) Umsatzsteuer 1997:

A3/34 Re der Bw. an Ing. Max W.:

Bei dieser Rechnung konnte keine tatsächliche Leistungserbringung aufgrund widersprüchlicher Angaben der Bw. glaubhaft gemacht werden. So konnte der behauptete 'Bestpreis' mangels Vorlage von Vergleichsangeboten nicht verifiziert werden.

A3/49 Re der Bw. an W. Fitnesstudio GesmbH:

Auch bei dieser Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 279/V) konnte keine tatsächliche Leistungserbringung aufgrund widersprüchlicher Angaben der Bw. glaubhaft gemacht werden, da die darin beschriebene Leistung (70 Interviews mit einem internationalen Team sowie Organisation eines Castings) weder nachweislich erbracht noch im Leistungsinhalt mit der entsprechenden Ausgangsrechnung (= 30 Interviews statt 70; kein Casting verrechnet) übereinstimmt.

Weiters mangelt es an der Angabe eines Leistungszeitraumes.

A3/50i Adolf BACHER:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 56/V) mangelt es an der richtigen

Ausstelleradresse, da es an der angegebenen Adresse keinen Herrn

Adolf BACHER gibt.

A3/50j Silvia SLAVIK:

Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 55/V) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es an der angegebenen Adresse keine Frau Silvia SLAVIK gibt.

A3/52 Re der Bw. an W. Fitnesstudio GesmbH:

Ein gegenständlicher Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der W. Fitnesstudio GesmbH konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da dieses Projekt ausschließlich den Bereich der Bw. betraf (Arbeitsbogen Bl. 278/V).

Weiters mangelt es an der Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes.

A3/55Cb Hotel im Zillertal:

Bei dieser Hotelrechnung für drei Personen konnte kein

betrieblicher Nachweis erbracht werden.

A3/55Cc Appartement in Neukirchen:

Bei diesem 'Appartement-Aufenthalt' für mehrere Personen konnte

der betriebliche Nachweis nicht erbracht werden.

A3/55Ce 3 Doppelstudios in Schladming:

Für den Aufenthalt in Schladming vom 7. bis 8. Juni 1997 konnte

kein betrieblicher Nachweis erbracht werden.

A3/55Cf Hotel in Innsbruck:

Mangels Vorlage einer Rechnung ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

A3/55E Ing. Max W.:

Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist.

A3/56Ab CCA:

Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als

nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen

Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 26/IV).

A3/56Cc Silvia HANSA:

Aufgrund der niederschriftlichen Aussage von Frau Silvia HANSA hat sie weder die strittige Rechnung gelegt noch die darin angeführte Leistung erbracht, weshalb, ein Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt werden kann (Arbeitsbogen Bl. 220/IV)."

Rechtlich sei dieser Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass nach dem UStG 1994 ein Vorsteuerabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei, wobei zu diesen eine entsprechende Rechnungslegung nach § 11 UStG 1994 zähle. Im Falle einer Rechnungsberichtigung sei ein Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem eine formgerechte Rechnung (Gutschrift) im Sinne des § 11 UStG 1994 vorliege, womit eine rückwirkende Anerkennung der Vorsteuerbeträge nicht möglich sei.

Im gesamten Verwaltungsverfahren sei es der Beschwerdeführerin trotz Vorhalt nicht gelungen, "die o.a. zahlreichen Rechnungsmängel zu beheben". Auch die Erhebungen der Abgabenbehörde hätten keinen Hinweis darauf ergeben, dass bei den diesbezüglich angeführten Rechnungen an den angegebenen Adressen tatsächlich "die strittigen Rechnungsleger zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ansässig waren, weshalb mangels richtiger Adresse des Rechnungsausstellers ein Vorsteuerabzug" zu versagen gewesen sei. Weiters sei in den "diesbezüglichen o.a. Rechnungen" das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 nicht erfüllt, wonach in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzuführen seien, "da es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei Dienstleistungen genau der Umfang der erbrachten Dienstleistung festgehalten wird (ein Verweis auf erläuternde Unterlagen findet sich in den o.a. Rechnungen jedenfalls nicht)". Bezeichnungen wie "technische Drehbücher", "Motivsuche und Casting", "kreative Textgestaltung", "Anfertigung von Eisformen" etc. ohne nähere Erläuterungen reichten jedenfalls nicht aus, um der vom Gesetz im § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 geforderten Voraussetzung gerecht zu werden, insbesondere wenn auf den "beanstandeten Rechnungen sich keinerlei Hinweis auf bezughabende Verträge, Arbeitsabrechnungen etc. findet". Der Abgabenbehörde sei somit eine Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich gewesen. Die Abgabenbehörde sei auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Rechnungsmängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung als mängelfrei zu werten. Die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend aufgezählten Rechnungsmerkmale seien zwingend und es bestehe somit keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen". Aufgrund der "o.a. diesbezüglichen Rechnungsmängel war somit ein Vorsteuerabzug nicht möglich."

Zur Körperschaftsteuer wurde sodann im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:

"B) Körperschaftsteuer:

Die im Folgenden von der Bw. als Betriebsausgaben erklärten Aufwendungen, die lt. Buchhaltung auch von der Bw. bezahlt wurden, können aus den u.a. Gründen nicht als betrieblich veranlasst gewertet werden und sind gemäß den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung (vgl. Tz. 60-62 des Bp-Berichtes) den beiden Geschäftsführern der Bw. als zugeflossen zuzurechnen.

B1) Körperschaftsteuer 1995:

B1/51a/32 Firma Albinana Films, Barcelona:

Die am 30. August 1994 von der Firma Albinana Films, Barcelona, an die Bw. ausgestellte Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 46/II) über Reisekosten (195.000 S) und Abgeltung der Darstellerrechte (160.000 S) für fünf Jahre i.H.v. somit insgesamt 355.000 S, wird nicht anerkannt, da zum einen lt.

Kostenvoranschlag eine extra Verrechnung nicht vorgesehen war und auch der vorgelegten firmeninternen Projektaufstellung nicht zu entnehmen ist, dass es noch weitere Drehtage gegeben hätte. Auch dass auf der Rechnung vom 30. August 1994 bereits der Zahlungsempfang vom 2. September 1994 vermerkt ist, verstärkt aufgrund des Schriftbildes den Schluss, dass diese Rechnung nicht von der Firma Albinana Films, Barcelona, stammt.

B1/51a/35 Firma Charlies's, Bratislava:

Der Zusammenhang dieses Geschäftsfalles (Arbeitsbogen Bl. 135/II) mit dem Betrieb der Bw. konnte aufgrund einer nur allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibung nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Weiters ist nicht nachvollziehbar, wer nun tatsächlich am 19. Juni 1995 die (nicht übliche - da gewöhnlich mit Banküberweisung abgerechnet wird) Barzahlung erhalten hat.

B1/51a/36 Firma Close Up spol, Bratislava:

Der betriebliche Zusammenhang der verrechneten Produktionsleistungen (Arbeitsbogen Bl. 153/II) konnten von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Auch hat die im gewöhnlichen Geschäftsleben unübliche Zahlungsfrist von über 'vier' Jahren von der Bw. nicht nachprüfbar aufgeklärt werden können.

B1/51a/39 Firma Gambit International, London:

Da die umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung keinen einzigen Hinweis ergeben haben, dass das behauptete Drehbuch tatsächlich existiert, ist von keiner Leistungserbringung seitens der Firma Gambit International, London an die Bw. auszugehen. Dem Einwand der Bw., dass sie nicht für sprachlich unrichtig formulierte Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 253/II) ihrer Lieferanten verantwortlich gemacht werden könne, wird erwidert, dass diese 'sprachlich unrichtig formulierten Rechnungen' eigenartigerweise nur bei sämtlichen nicht anerkannten Rechnungen englischsprachiger Firmen aufgetreten sind, was berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit hervorruft.

B1/51a/43 F.S. MAIER:

Die tatsächliche Leistungserbringung ist aufgrund der vorgelegten Rechnung vom 3. Oktober 1994 (Arbeitsbogen Bl. 341/II) nicht feststellbar.

Nicht nur, dass auch eine andere Person für dieselbe Leistung entlohnt wurde, erscheint es im allgemeinen Geschäftsverkehr (eine besondere Vertragsabsprache wurde jedenfalls nicht behauptet) als äußerst unglaubwürdig, dass bei einer bestehenden offenen Forderung i.H.v. 71.000 S gegenüber Herrn F.S. MAIER die o.a. Rechnung von der Bw. über das Verrechnungskonto von Herrn Ing. Max W. bezahlt wurde.

Woher Herr Ing. Max W. das Geld dafür hatte, wurde ebenfalls trotz Vorhalt nicht nachgewiesen (auf dem privaten Bankkonto von Herrn Ing. Max W. konnte jedenfalls kein derartiger Betrag zugeordnet werden).

B1/51a/45 Firma J. NUSSBICKEL:

Da die Bw. trotz umfangreichen Vorhalteverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Existenz der Firma J. NUSSBICKEL sowie auf eine konkrete Leistungsabwicklung, somit auf eine betriebliche Veranlassung des Aufwandes, geben konnte, ist davon auszugehen, dass die in den vorgelegten Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 424+425+431/II) angeführten Leistungen jedenfalls nicht für die Bw. erbracht wurden.

Insbesondere wurden nachweislich über den selben Leistungsinhalt von in- und ausländischen Lieferanten Rechnungen gelegt, die auch von der Bw. mittels Banküberweisung bezahlt wurden. Hingegen gelang es der Bw. bis dato nicht, auch eine Leistungserbringung durch die Firma J. NUSSBICKEL nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Auch die Abfrage über eine internationale Wirtschaftsauskunftei war ergebnislos, da eine derartige Firma nicht aufscheint. Ebenso waren die Aussagen von 'Michelle' und 'Egon' nicht zielführend, da nichts über eine Existenz einer Firma J. NUSSBICKEL ausgesagt wurde. Obwohl eine 'intensive' Geschäftsverbindung von Herrn Ing. Max W. behauptet wurde, verwundert es, dass nicht einmal der zweite Geschäftsführer der Bw. bzw. die Sekretariatsleiterin (Frau MUTH) Kenntnis von einem Herrn J. NUSSBICKEL hatten und außer den strittigen Rechnungen keine anderen Geschäftsunterlagen dieser (ausschließlich von Herrn Ing. Max W. behaupteten) 'intensiven' Geschäftsverbindung als Beweis der tatsächlichen Existenz dieser Firma vorgelegt werden konnten.

In diesem Zusammenhang konnte die Bw. nicht glaubhaft machen, weshalb bereits Leistungen, die von Drittfirmen (mit detaillierten Leistungsangaben) abgerechnet wurden, dann nochmals von der Firma J. NUSSBICKEL in Rechnung gestellt wurden und dies oft erst Monate nach der behaupteten Leistungserbringung (was gegen den in umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalt spricht, dass die Lieferanten grundsätzlich unmittelbar nach der Leistungserbringung ihre Rechnungen legten). Auch dass bei einer international tätigen Firma keine anderen Mitarbeiter namhaft gemacht werden konnte, erscheint unglaubwürdig. Ebenso ergab die Überprüfung der Privatkonten des Herrn Ing. Max W., dass zum Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt werden konnten.

B1/51a/48 Firma SUNDOG Productions Inc., New York und Los Angeles:

Auch in diesem Fall ist von einer Nicht-Existenz dieser Firma auszugehen, da die Bw. keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, die die strittigen Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 51+55+58/III) bestätigen konnten, auch verlief die Abfrage bei einer internationalen Wirtschaftsauskunft negativ. Von einer Leistungserbringung einer Firma SUNDOG Productions Inc., New York und Los Angeles kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.

Ebenso ergab die Überprüfung der Privatkonten des Herrn Ing. Max W., dass zum angeblichen Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt werden konnten. Auch Umwechslungsbelege hat die Bw. als Nachweis der Existenz und Leistungserbringung durch die Firma SUNDOG Productions Inc., New York und Los Angeles nicht vorgelegt.

B1/51a/50a Frau Patrizia LACKNER:

Eine Leistungserbringung der Frau Patrizia LACKNER an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 33/IV) keine Unterlagen gibt. Nicht nur, dass es an einer genauen Adresse der Rechnungsausstellerin mangelt, hat sich auch trotz Vorhalt der Leistungsinhalt mangels Konkretisierung nicht nachvollziehen lassen.

B1/51a/50b Frau Wilhelmine NESTLER:

Auch in diesem Fall ist von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten Angaben über den Leistungsinhalt (Arbeitsbogen Bl. 35/IV) gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Frau Wilhelmine NESTLER an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da an dieser Adresse keine Frau Wilhelmine NESTLER wohnhaft war.

B1/51a/50c Frau Josefine BERGER:

Auch in diesem Fall ist von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten Angaben über den Leistungsinhalt gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Frau Josefine BERGER an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da an dieser Adresse keine Frau Josefine BERGER wohnhaft war. Eine konkrete Leistungserbringung hat somit nicht nachgewiesen werden können, weiters weisen die Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 37+38/IV) trotz Vorhalt nicht erläuterte unterschiedliche Unterschriften auf.

B1/55F/55Aa Re von Firma Quas GmbH:

Eine betriebliche Veranlassung bzw. Verwendung des ausklappbaren Sofas (Arbeitsbogen Bl. 12/IV) wurde von der Bw. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, da die behauptete Verwendung des Sofas für das Projekt 'Tutti Frutti' mangels Erlös sowie der Angabe sonstiger Aufwendungen für dieses Projekt, nicht glaubwürdig ist.

B1/55F/55Ab Re von Galerie Plank:

Eine betriebliche Veranlassung bzw. Verwendung von Rahmungsarbeiten für das Projekt 'Hofbauer' wurde von der Bw. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, da die betriebliche Veranlassung für das Projekt 'Hofbauer' mangels Erlös sowie der Angabe sonstiger Aufwendungen für dieses Projekt, nicht glaubwürdig ist (Arbeitsbogen Bl. 21/IV).

B1/55F/55Ac Re von Chianti Estates, Siena:

Da auch in diesem Fall keine konkrete betriebliche Veranlassung (keine Angabe über ein Projekt etc.) seitens der Bw. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde, waren die lt. Kassabuch bar abgehobenen Hotelkosten nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (Arbeitsbogen Bl. 53/IV).

B1/55F/55Ad Hotels in Irland:

Mangels Nachweis von Festivalunterlagen und welches betriebliche Interesse die Bw. an den in Irland vorgefundenen Kunstrichtungen gehabt haben, ist aufgrund der Urlaubszeit und des öfteren Hotelwechsels von einer Privatreise des Herrn Ing. Max W. mit Familie im Zeitraum 2. bis 6. August 1994 auszugehen.

B1/55F/55Ae Reise nach Padua:

Mangels konkreten Motivnachweis ist auch diese Reise vom 21. bis 24. August 1994 des Herrn Ing. Max W. als privat veranlasst zu beurteilen.

B1/55F/55Af Werbefestival in Cannes:

Auch in diesem Fall konnte die Bw. keinen Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise erbringen, insbesondere konnte ein mit dem Geschäftspartner LOIBELSBERGER in Zusammenhang stehender betrieblicher Aufwand mangels Konkretisierung der Projekte nicht hergestellt werden, weshalb der Reiseaufwand (inkl. Arbeitsessen) als nicht abzugsfähig beurteilt werden musste (Arbeitsbogen Bl. 114+117/V).

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Angabe von Personen, mit denen anlässlich eines Arbeitsessens Kontakte gepflegt worden seien, und von Projekten, keinen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen notwendigen Nachweis des Werbezwecks dieser Bewirtungen darstellt. Eine bloße Glaubhaftmachung des Werbezwecks reicht hierfür ebenfalls nicht aus (VwGH-Erkenntnis vom 26.3.2003, 97/13/0108).

B1/55F/55Ag Flug nach Barcelona:

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 3.- 4. Februar 1994 nach Barcelona, ist dieser Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 109/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da die Bw. im gesamten Verfahren trotz Vorhalte keine konkreten Angaben über den Gegenstand (Projekte etc.) dieser Reise machte. Die Angabe, dass es sich dabei um ein Treffen mit dem Geschäftspartner der Bw. Herrn Ricardo ALBINANA gehandelt hat, reicht jedenfalls als betrieblicher Nachweis nicht aus. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) festgestellt werden.

B1/55F/55Ah Flüge nach Miami:

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 28. Februar bis 2. März und 7. bis 9. März 1995 nach Miami, ist der Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 111/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da der bloße Hinweis, dass hiebei verschiedene, jedoch nicht näher erläuterte und somit auch nicht nachprüfbare, Projekte besprochen wurden jedenfalls als betrieblicher Nachweis nicht ausreicht. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) festgestellt werden.

B1/55F/55Ai Flug und Hotel nach London:

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 12. bis 26. August 1995 nach London, ist der Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 113/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da auch in diesem Fall die Bw. es unterlassen hat, trotz Vorhalt, den betrieblichen Zusammenhang zu erläutern, indem sie weder das Projekt noch die Teilnehmer anführt. Darüber hinaus konnten in der Buchhaltung keine weiteren in diesem Zusammenhang stehenden drehspezifischen Kosten festgestellt werden.

B1/55F/55Aj Flug nach Madrid:

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 30. Juli bis 6. August 1995 nach Madrid, ist der Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 115/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da auch in diesem Fall die Bw. es unterlassen hat, trotz Vorhalt, den betrieblichen Zusammenhang zu erläutern, indem sie weder das Projekt noch die Teilnehmer anführt. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) festgestellt werden.

B1/55F/55E Spesenabrechnungen von Herrn Ing. Max W.:

Im Zuge des umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass über Spesenabrechnungen des Herrn Ing. Max W. zahlreiche behauptete Kosten für Requisiten, Kostüme, Drehverpflegung und Geschäftsessen mit der Bw. abgerechnet worden sind.

Da trotz Vorhalt bis dato die Bw. den Nachweis eines ausschließlich betrieblich veranlassten Zusammenhanges nicht erbrachte, die erklärten Aufwendungen durchwegs auch dem Privatbereich (Parfum, Bettwäsche, Socken, Krawatte, Hemden etc.) zuordenbar sind, ist von einer prozentuellen Zuschätzung sowie eines prozentuellen Vorsteuerbetrages auszugehen, wobei die Bw. in ihren Schriftsätzen gegen die von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe der prozentuellen Zuschätzung sowie des prozentuellen Vorsteuerbetrages keinen Einwand erhoben hat.

Zum Vorwurf der Bw., dass es die Betriebsprüfung unterlassen hat, einen Lokalaugenschein im Jahre 1998 (= vor Übersiedlung der Bw.) durchzuführen, wird nochmals festgehalten, dass das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren erst im April 1999 begonnen hat. Weiters sind derartige Gegenstände, wie aus der Buchhaltung ersichtlich, grundsätzlich von div. Firmen ausgeliehen worden.

Bei den beanstandeten Gegenständen hat es sich jedoch um typische 'Privatgegenstände' gehandelt (Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc.), bei denen auch die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang herstellen bzw. glaubhaft machen konnte.

B1/56Aa Zimmer im Michelhof am Stubenbergsee:

Aufgrund des Repräsentationscharakters (Pflege geschäftlicher Kontakte, Sauna, Reiten etc.) sind die erklärten Aufwendungen vom 29. Oktober bis 1. November 1995 sowie im Zeitraum vom 4. bis 6. November 1995 gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht absetzbar (Arbeitsbogen Bl. 22/IV).

Mangels konkreten Nachweises, dass es sich bei den Teilnehmern auch um Dienstnehmer gehandelt hat, konnte keine Trennung der Teilnehmer in Kunden und Dienstnehmer vorgenommen werden. Weiters konnte die Bw. den behaupteten Werbezweck dieser Aufwendungen nicht nachweisen, eine bloße Glaubhaftmachung des Werbezwecks reicht jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht aus (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 26.3.2003, 97/13/0108).

B1/56Ab Sponsoring der CCA-Gala:

Aufgrund des Repräsentationscharakters sind die Sponsorleistungen (Arbeitsbogen Bl. 23/IV) an diesen Club nicht absetzbar. Dies auch dann, wenn die Sponsorleistungen durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Treffen mit Kunden der Bw. etc.).

Einen konkreten Werbeeffekt hat die Bw. trotz Vorhalt bis dato

nicht glaubhaft machen können.

B1/56Ac ÖFB Clubbeiträge:

Da diesen Beiträgen ebenfalls die breite Öffentlichkeitswirkung fehlt und die Bw. einen konkreten Werbeeffekt (eine bloße Behauptung, dass die Beiträge im konkreten Zusammenhang mit Dienstleistungsaufträgen steht, ist unzureichend) bis dato nicht glaubhaft gemacht hat sind die Clubbeiträge für das Jahr 1995 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

B1/56Ad Eintrittskarten zum 'Pink Floyd' Konzert:

Da ein konkreter Werbeeffekt für die Bw. bei diesem Rockkonzert nicht erkennbar gewesen ist, fällt dieser Aufwand (unabhängig von der betrieblichen Veranlassung) ebenfalls unter die gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten (Arbeitsbogen Bl. 42/IV).

B1/56Af Flüge nach Barcelona:

Bei den Flugpassagieren am 4. August 1994 hat es sich um drei Mitarbeiter einer Werbeagentur und einen freien Mitarbeiter der Bw. gehandelt.

Da der Spot 'Quanto Natur' bereits am 26. und 27. Juli 1994 in Österreich gedreht wurde, wobei die spanische Firma Albinana Films, Barcelona, Regie führte, hat eine betriebliche Veranlassung der Flüge am 4. August 1994 nicht glaubhaft gemacht werden können, insbesondere da auch keine damit zusammenhängenden sonstigen Aufwendungen (wie Kosten für Filmmaterial etc.) in der Buchhaltung der Bw. aufschienen (Arbeitsbogen Bl. 116/V).

B1/56Cd Re von Sabine SCHILLING:

Mangels eines betrieblichen Zusammenhangs der strittigen Honorarnote, insbesondere da lt. niederschriftlicher Aussage vom 8. September 1999 von Frau Sabine SCHILLING sie die strittige Honorarnote vom 18. Juli 1994 für angebliche Drehbucharbeiten und Produktionsbegleitung beim Projekt 'Salesianer Mietex' der Bw. nicht ausgestellt und auch den Rechnungsbetrag nie erhalten hat und es sich auch nicht um ihre Unterschrift auf der Honorarnote handelt, wird davon ausgegangen, dass Frau Sabine SCHILLING zu diesem Zeitpunkt in keiner geschäftlichen Beziehung zur Bw. gestanden ist und die strittige Leistung auch nicht hätte erbringen können.

Ein zu berücksichtigender betrieblicher Aufwand liegt daher nicht

vor.

B2) Körperschaftsteuer 1996:

B2/51a/37 Firma Euromax, Krakau:

Die Rechnungen für Beratungsleitungen (Marktanalysen für den polnischen Raum) vom 22. und 26. Mai sowie 26. und 28. Juni 1996 von insgesamt 350.000 S sind lt. Kassabuch am 13. Juni 1996 i.H.v. 200.000 S und am 20. Dezember 1996 i.H.v. 150.000 S beglichen worden. Diesbezüglich korrespondierenden Erlöse sind jedoch bei der Bw. nicht verzeichnet worden. Die o.a. Zahlungen sind auch deswegen unglaubwürdig, da keine Empfangsbestätigungen abverlangt wurden.

Die Abgabenbehörde sieht aufgrund mehrerer Widersprüchlichkeiten keinen betrieblichen Zusammenhang gegeben, da zum einen es sich um Leistungen für die Betreuung der polnischen Niederlassung der Firma Henkel gehandelt haben soll und zum anderen soll es sich hingegen um Leistungen betreffend Gründung einer Tochter einer österreichischen Agentur in Polen gehandelt haben.

Dass es sich um Leistungen für die Firma Henkel gehandelt hat, kann deswegen verneint werden, da nach mehrjähriger geschäftlicher Verbindung (wie dies vom GF der Bw. behauptet wird) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die Verrechnung von 'Anbahnungsspesen' auszuschließen sind. Weiters hat die Bw. bis dato trotz Vorhalt auch keinen Mitarbeiter der Firma Henkel namhaft gemacht, der den von der Bw. behaupteten Sachverhalt (z.B. Bestätigung der behaupteten Übersetzungsarbeiten) auch nur annähernd hätte bestätigen können. Befremdend ist auch die nicht näher erläuterte Behauptung der Bw. in diesem Zusammenhang, dass für Polen eine spezifischen Lösung in Form der Betreuung durch eine im Land ansässige Firma erforderlich war, hingegen diese 'Spezialbetreuung' in anderen Ost-Staaten andererseits nicht für nötig erachtet wurde (= Anpassung nur für zwei Projekte ?). Wie aus den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung zu entnehmen ist, hat die Bw. bis dato auch nicht konkret darlegen können, welche 'zusätzlichen' Aufnahmearbeiten durch die Firma Euromax, Krakau durchgeführt werden mussten, wo doch dieselben Arbeiten bereits durch andere Studios (z.B. Varga-Studios, Budapest) besorgt worden sind (die Behauptung von erforderlichen unterschiedlichen Ausformungen, ohne nähere Erläuterung reicht für eine Glaubhaftmachung jedenfalls nicht aus. Aufgrund der o.a. zahlreichen und der Bw. bereits vorgehaltenen Ungereimtheiten mit diesem Geschäftsfall ist von keiner Leistungserbringung aufgrund der o.a. strittigen Rechnungen auszugehen.

Weiters wird, wie bereits ausgeführt, auch der Zahlungsfluss an die Firma Euromax, Krakau in Zweifel gezogen, da die Bw. keinerlei Zahlungsbestätigungen vorgelegt hat.

B2/51a/38 Firma Fairlight Films, New York:

Auch bei diesem Geschäftsfall ist von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da abgesehen von den Auffälligkeiten in der Rechnung (vgl. auch die detaillierten Ausführungen der Betriebsprüfung dazu) die Bw. eine nachprüfbare Zurverfügungstellung von Archivmaterial an die Bw. nicht nachweisen konnte, ebensowenig wer der Empfänger des Geldbetrages gewesen sein soll, da an der angegebenen Adresse keine Firma Fairlight Films, New York registriert ist (Arbeitsbogen Bl. 247/II).

B2/51a/40 Firma Kiew Filmstudios:

Diesem Geschäftsfall ist durch Geldmittel der Bw. vorweg nicht gedeckten Betrages i.H.v. 121.000 S (= 11.530,75 $) die Abzugsfähigkeit zu verwehren, da mangels Umwechslungsbelege (Betrag war betrieblich veranlasst - Belegaufbewahrungspflicht wurde nicht gewahrt) und Finanzierungsnachweise des GF Ing. Max W. die o.a. Betriebsausgaben in Höhe des Differenzbetrages nicht anerkannt werden können.

Eine vom GF sonst stets abverlangte Zahlungsbestätigung liegt jedenfalls im gegenständlichen Geschäftsfall nicht vor. Bei den beiden Rechnungen (wobei jene vom 10. April 1996 nicht einmal einen Rechnungs-Empfänger nennt) über 'Sprachaufnahmen' handelt es sich um den gleichen Leistungsinhalt, wobei auf den Rechnungen vermerkt wurde, dass diese bereits bezahlt worden sind. Es ist somit von keiner zusätzlichen Leistung an die Bw. auszugehen und die von der Bw. geleisteten Zahlungen den Geschäftsführern zuzurechnen.

B2/51a/42 Antonio Marques, Washington:

Da eine Existenz von Antonio Marques, Washington bis dato von der Bw. nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann auch von keiner Leistungserbringung an die Bw. ausgegangen werden. Darüber hinaus wurde die am 23. Februar 1996 als von Herrn Antonio Marques, Washington bezahlt bestätigte Rechnung (ohne Angabe eines Rechnungsempfängers), erst am 28. Mai 1996 in das Kassabuch der Bw. eingetragen (Arbeitsbogen Bl. 323/II). Eine behauptete Vorfinanzierung durch Herrn Ing. Max W. kann jedenfalls mangels Belegen nicht nachvollzogen werden.

B2/51a/44 Firma Musikvergnügen Inc., Walter WERZOWA, Kalifornien:

Bei diesem Geschäftsfall gelang es der Bw. bis dato nicht, die von der Betriebsprüfung aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen den 'anerkannten' und den 'nicht anerkannten' Rechnungen der Firma Musikvergnügen Inc., Walter WERZOWA, Kalifornien auszuräumen.

Eine Leistungserbringung bei den vier strittigen 'Rechnungen' (Arbeitsbogen Bl. 379+378+376+377/II) ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, da zum einen die strittigen Belege keinen Rechnungsempfänger und keinen Leistungszeitraum sowie nicht nachprüfbare Inhalte aufweisen, ein Inkasso stets in bar erfolgte, wobei unverständlicherweise nur die strittigen Rechnungen bar kassiert, hingegen die ebenfalls offenen 'anerkannten' Rechnungen nicht auch gleich mitkassiert wurden.

Weiters konnte die Bw. keine Versendungspapiere als Nachweis der Leistungserbringung bei den 'nicht anerkannten' Rechnungen vorlegen (anders bei den 'anerkannten' Rechnungen), weshalb eine unstrittige Zuordnung zur Bw. nicht möglich ist.

Darüber hinaus konnte die Bw. auch von den behaupteten auftraggebenden Firmen kein derartiger Auftrag für die Erstellung von Drehbüchern als Wahrheitsbeweis vorgelegt werden. Dies erklärt sich dadurch, dass grundsätzlich das Drehbuch vom Auftraggeber bereits vorgegeben ist und die Bw. nur noch die Produktion durchzuführen hat.

Die somit bloß behaupteten Aufwendungen der Firma Musikvergnügen Inc., Walter WERZOWA, Kalifornien waren daher mangels Leistungsnachweis nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Die Ausführung der Bw., wonach es in der Filmbranche üblich sei 'größere' Beträge bar zu bezahlen, geht ins Leere, da im o.a. Geschäftsfall nicht die 'Bar-Zahlung' an sich bestritten wird, sondern im Zusammenhang mit den anderen (nachgewiesenen) Aufträgen aus den o.a. und auch in den Ausführungen der Betriebsprüfung ausführlich dargestellten Gründen als nicht glaubwürdig erscheint.

B2/51a/45 Firma J. NUSSBICKEL:

Ergänzend zu Punkt B1/51a/45 wird ausgeführt:

Da die Bw. trotz umfangreichen Vorhalteverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Existenz der Firma J. NUSSBICKEL sowie auf eine konkrete Leistungsabwicklung, somit auf eine betriebliche Veranlassung des Aufwandes, geben konnte, ist davon auszugehen, dass die in den vorgelegten Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 437+438/II) angeführten Leistungen jedenfalls nicht für die Bw. erbracht wurden.

Insbesondere wurde mit dem behaupteten Projekt 'Tutti Frutti' kein sonstiger mit diesem Projekt in Zusammenhang stehender Aufwand in der Buchhaltung gefunden und auch der Grund für den erstmals erforderlichen Trickkoordinator beim Projekt 'Pollena' konnte die Bw. ebenfalls bis dato nicht nachprüfbar darlegen.

B2/51a/47 Firma Pannonia Film, Budapest:

Bei diesem Geschäftsfall ist ebenfalls von keiner Leistungserbringung der Firma Pannonia Film, Budapest, an die Bw. auszugehen, da es sich um einen Eigendreh in Österreich mit anschließender Bearbeitung durch die Firma Varga-Studios, Budapest, gehandelt hat. Diese Leistung der Firma Varga-Studios, Budapest wurde auch nachprüfbar abgerechnet. Hingegen enthält die vorliegende Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 83/III) keine detaillierten und nachprüfbaren Angaben über den Leistungsumfang und den Leistungszeitraum. Auch mangelt es an der vom GF stets geforderten Zahlungsbestätigung. Weiters geht die Behauptung der Bw. ins Leere, wonach Herr Ing. Max W. diese Rechnung vorfinanzierte, da trotz umfangreicher Erhebungen kein unmittelbarer zeitlicher bzw. betraglicher Zusammenhang mit dem Privatkonto des GF hergestellt werden konnte.

B2/51a/48 Firma SUNDOG Productions Inc., New York und Los Angeles:

Wie bereits unter Punkt B1/51a/48 ausgeführt, ist auch in diesem Fall von einer Nicht-Existenz dieser Firma auszugehen, da die Bw. keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, die die strittige Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 61/III) bestätigen konnte, auch verlief die Abfrage bei einer internationalen Wirtschaftsauskunft negativ. Von einer Leistungserbringung einer Firma SUNDOG Productions Inc., New York und Los Angeles kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Ebenso ergab die Überprüfung der Privatkonten des Herrn Ing. Max W., dass zum Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt werden konnten. Auch Umwechslungsbelege hat die Bw. als Nachweis der Existenz und Leistungserbringung durch die Firma SUNDOG Productions Inc., New York und Los Angeles nicht vorgelegt. Weiters konnte die Bw. nicht erläutern, wie es möglich ist, dass eine Rechnung am selben Tag in New York ausgestellt und bar in Wien kassiert wird.

B2/51a/50d Herr Rolf PIRKAN:

Eine Leistungserbringung von Herrn Rolf PIRKAN an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 73/IV) keine Unterlagen gibt. Nicht nur, dass der Rechnungsaussteller eine nicht existente Adresse angibt, hat sich auch der Leistungsinhalt mangels Konkretisierung nicht nachvollziehen lassen.

Weiters geht die Argumentation der Bw. ins Leere, wonach es nicht ihre Aufgabe sei, die Richtigkeit von Adressen zu überprüfen. Denn bereits aus umsatzsteuerlichen Gründen läge es im Interesse der Bw. (= Vorsteuerabzug), insbesondere bei neuen Geschäftspartnern, die Richtigkeit der Rechnungsmerkmale zu überprüfen.

B2/51a/50e Herr Stefan OBLAK:

Eine Leistungserbringung von Herrn Stefan OBLAK an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 76/IV) keine Unterlagen gibt. Darüber hinaus hat die Bw. bis dato die vorliegenden Widersprüche nicht aufklären können, wonach lt. Rechnung vom Jänner 1996 Honorar für die Mitwirkung bei einem Projekt 'Gösser Icebeer' verrechnet wurde, das aber lt. den Erhebungen der Betriebsprüfung erst im März 1997 von einem Bildhauer begonnen wurde. Andererseits behauptet die Bw., dass es sich nicht um das Projekt 'Gösser Icebeer', sondern um das Projekt 'Gösser Snowboarder' gehandelt hat, wobei diesbezüglich die Bw. wiederum den Widerspruch nicht aufklären konnte, wie es möglich ist eine Eisskulptur bereits im Jänner anzufertigen und diese erst im Juli zu verwenden. Eine Zwischenkühlung hat die Bw. jedenfalls nicht behauptet oder glaubhaft gemacht. Auch in diesem Fall stellte sich die in der Eingangsrechnung angegebene Adresse des Rechnungsausstellers als nicht existent heraus.

B2/51a/50f Herr Alexander KRASTCHOV:

Eine Leistungserbringung von Herrn Alexander KRASTCHOV an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 85/IV), die auch keine vom GF geforderte Zahlungsbestätigung enthält, keine Unterlagen gibt. Auch in diesem Geschäftsfall wurde seitens des Rechnungsausstellers eine falsche Adresse angegeben, da sich dort über 40 Jahre hindurch ein anderer Mieter befindet. Ein Leistungsinhalt konnte somit mangels Konkretisierung durch die Bw. nicht nachvollzogen werden.

B2/51a/50g Herr Fritz GMEINER:

Eine Leistungserbringung von Herrn Fritz GMEINER an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 99/IV), die auch keine vom GF geforderte Zahlungsbestätigung enthält, keine Unterlagen gibt. Auch in diesem Geschäftsfall wurde seitens des Rechnungsausstellers eine falsche Adresse angegeben.

B2/51a/50h Herr Jan BAJZIK, Slowakei:

Eine Leistungserbringung von Herrn Jan BAJZIK, Slowakei an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 123/IV), keine Unterlagen gibt und die Bw. keine konkreten überprüfbaren Angaben über den Leistungsinhalt machte. Aus den Buchhaltungsunterlagen war jedenfalls die Notwendigkeit einer Kontaktperson in der Slowakei nicht ersichtlich, da das in der Rechnung angeführte Projekt jedenfalls nicht dort gedreht wurde.

B2/55F/55Ba Flug nach Nizza:

Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt B1/55F/55Af wird festgehalten, dass auch im gegenständlichen Geschäftsfall kein betrieblicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden konnte, da insbesondere auch keine sonstigen Kosten (Hotel etc.) erklärt und auch keine Personen (Geschäftspartner) namhaft gemacht wurden. Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise zu den Filmfestspielen nach Cannes, war der Reiseaufwand nicht zu berücksichtigen.

Auch das Argument der Bw., dass der GF seine Kinder auf Betriebskosten mitnehmen habe müssen, geht ins Leere, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Steuerpflichtiger, der Kinder hat, ohne deren Betreuung ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, diese Aufwendungen mangels Veranlassungszusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit als solcher nicht als Betriebsausgaben absetzen kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 20.7.1999, 99/13/0018).

B2/55F/55Bb Flug nach Zürich:

Im gegenständlichen Geschäftsfall kann die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang glaubhaft machen, da insbesondere auch keine sonstigen Kosten (Hotel etc.) erklärt und auch keine Personen (Geschäftspartner, Projekt) namhaft gemacht wurden. Auch die Ausführungen der Bw., wonach Herr DONHAUSER (= Bekannter von Herrn Ing. Max W.) mit Herrn Ing. Max W. zu einem Kunden zwecks einer Creativpräsentation nach Zürich gefahren sein soll, gehen demnach mangels Nennung des Kunden ins Leere.

B2/55F/55Bc Flug nach New York:

Auch für diesen Geschäftsfall gelang es der Bw. nicht der Abgabenbehörde glaubhaft darzulegen, dass, obwohl in der Buchhaltung die Kosten für den Dreh 'Gösser Urwald' bereits für den Zeitraum 7. bis 14. Dezember 1995 erfasst waren, nochmals zu diesem Thema eine Reise vom 28. Dezember 1995 bis 4. Jänner 1996 nach New York notwendig gewesen ist, insbesondere da auch in diesem Fall keine zusätzlichen fremdüblichen Kosten (Hotel etc.) in der Buchhaltung aufscheinen.

B2/55F/55Bd Flug nach Barcelona:

Bei diesem Geschäftsfall ist aufgrund der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung davon auszugehen, dass im strittigen Zeitraum kein Spot 'Quanto' gedreht wurde und mangels Vorlage der diesbezüglichen Ausgangsrechnungen bzw. der internen Kostenaufstellung zum behaupteten Projekt 'Quanto' von einer nicht betrieblich veranlassten Reise vom 21. bis 23. Oktober 1995 nach Barcelona auszugehen ist.

B2/55F/55Be Flug nach Kroatien:

Mangels nachgewiesener Existenz eines bloß behaupteten 'wichtigen' Kunden namens MÜHLHOF, der auch in der Buchhaltung der Bw. nicht aufscheint, ist bei diesem Geschäftsfall mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 3. bis 10. August 1996 nach Kroatien ein Reiseaufwand nicht zu berücksichtigen.

B2/55F/55Bf Flug nach Venedig:

Die privat veranlasste Reise vom 10. bis 12. November 1995 der beiden GF zur Hochzeit ihrer Produktionsassistentin nach Venedig, stellt keinen betrieblich zu berücksichtigenden Reiseaufwand dar.

Dass die GF die Produktionsassistentin nicht 'verärgern' wollten, reicht jedenfalls für eine betriebliche Absetzung nicht aus.

B2/55F/55Bg Re von Firma IKEA:

Da der bezughabende Dreh 'Siemens' bereits nachweislich im Dezember 1995, der belegte Kauf eines Geschirrspühlers (vgl. Arbeitsbogen Bl. 125/IV) jedoch erst am 17. Jänner 1996 i. H.v. 8.250 S (exkl. USt) erfolgt ist, geht die Behauptung der Bw. ins Leere, wonach dieser Geschirrspühler im o.a. Dreh verwendet worden sein soll. Selbst unter der von der Betriebsprüfung nicht bestätigten Annahme, dass im o.a. Dreh ein Geschirrspühler Verwendung fand, muss es sich jedenfalls um ein anderes Gerät handeln, da das streitgegenständliche erst Wochen nach dem Dreh angeschafft wurde.

Weiters konnte die Bw. für die 77 verschiedenen Artikel lt. Re (vgl. Arbeitsbogen Bl. 126/IV) vom 25. April 1996 i.H.v. 8.701 S (exkl. USt) keinen konkreten betrieblichen Zusammenhang glaubhaft machen, weshalb auch diese Kosten als privat veranlasst zu beurteilen sind.

B2/55F/55E Spesenabrechnungen von Herrn Ing. Max W.:

Im Zuge des umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass über Spesenabrechnungen des Herrn Ing. Max W. zahlreiche behauptete Kosten für Requisiten, Kostüme, Drehverpflegung und Geschäftsessen mit der Bw. abgerechnet worden sind.

Da trotz Vorhalt bis dato die Bw. den Nachweis eines ausschließlich betrieblich veranlassten Zusammenhanges nicht erbrachte, die erklärten Aufwendungen durchwegs auch dem Privatbereich (Parfum, Bettwäsche, Socken, Krawatte, Hemden etc.) zuordenbar sind, ist von einer prozentuellen Zuschätzung sowie eines prozentuellen Vorsteuerbetrages auszugehen, wobei die Bw. in ihren Schriftsätzen gegen die von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe der prozentuellen Zuschätzung sowie des prozentuellen Vorsteuerbetrages keinen Einwand erhoben hat.

Zum Vorwurf der Bw., dass es die Betriebsprüfung unterlassen hat, einen Lokalaugenschein im Jahre 1998 (= vor Übersiedlung der Bw.) durchzuführen, wird nochmals festgehalten, dass das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren erst im April 1999 begonnen hat. Weiters sind derartige Gegenstände, wie aus der Buchhaltung ersichtlich, grundsätzlich von div. Firmen ausgeliehen worden.

Bei den beanstandeten Gegenständen hat es sich jedoch um typische 'Privatgegenstände' gehandelt (Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc.), bei denen auch die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang herstellen bzw. glaubhaft machen konnte.

B2/56Ab Sponsoring der CCA-Gala:

Aufgrund des Repräsentationscharakters sind die Sponsorleistungen (Arbeitsbogen Bl. 24+25/IV) an diesen Club nicht absetzbar. Dies auch dann, wenn die Sponsorleistungen durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Treffen mit Kunden der Bw. etc.).

Einen konkreten Werbeeffekt hat die Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht glaubhaft machen können.

B2/56Ae Eintrittskarten zum 'Rolling Stones' Konzert:

Da ein konkreter Werbeeffekt für die Bw. bei diesem Rockkonzert nicht erkennbar gewesen ist, fällt dieser Aufwand (Eintrittskarten und Bustransport) - unabhängig von der betrieblichen Veranlassung - unter die gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten.

B2/56Ca Re von Otto SCHUBERT:

Bei diesem Geschäftsfall ist von keiner Leistungserbringung (= Zurverfügungstellung eines LKW's) durch Herrn Otto SCHUBERT an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten überprüfbaren Angaben über den Leistungsinhalt (Arbeitsbogen Bl. 133/IV) gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Herrn Otto SCHUBERT an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da an dieser Adresse lt. den Erhebungen der Betriebsprüfung kein Herr Otto SCHUBERT wohnhaft war.

B2/56Cb Re von Klaus SLOBINSKY:

Auch in diesem Fall ist von keiner Leistungserbringung (=Werkzeugverleih) durch Herrn Klaus SLOBINSKY an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten überprüfbaren Angaben über den Leistungsinhalt (Arbeitsbogen Bl. 139/IV) gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Herrn Klaus SLOBINSKY an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da diese Adresse nicht existiert.

B3) Körperschaftsteuer 1997:

B3/51a/33 Firma Advertising Artists Agency, Dublin:

Von den drei (Arbeitsbogen Bl. 100+101+102/II) an die Bw. ausgestellten Rechnungen (alle mit 4. Juni 1997 datiert, wobei zwei Rechnungen die selbe Rechnungsnummer aufweisen und keinerlei Leistungszeitraum vermerkt wurde) mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 190.000 S, sind von Herrn Ing. Max W. 5 % bei der Überweisung am 28. August 1997 abgezogen worden (Überweisungsbetrag somit 180.500 S).

Von einer Leistungserbringung an die Bw. ist auch bei diesem Geschäftsfall nicht auszugehen, da insbesondere es in der Buchhaltung - im Gegensatz zu vielen anderen Projekten der Bw. - keinen sonstigen bezughabenden Spesenbeleg (z.B. für den mehrtägigen Hotelaufenthalt der irischen Mitarbeiter) gibt. Die Zweifel werden weiters bekräftigt durch die untypische Gestaltung der Rechnungsformulare (z.B. Abfassung der Rechnungen in zwei Sprachen, keine Telefon- oder Fax-Nummern) sowie dass mehrere nicht zusammenhängende Projekte zu einem Zeitpunkt abgerechnet und keine a conto Zahlungen von einer nachgewiesenermaßen mit dem schlechtesten Rating bewerteten Gesellschaft abverlangt worden sind.

Weiters wurden von der Bw. bis dato trotz Vorhalt keine diesbezüglichen Kostenvoranschläge, Budgetierungskriterien, schriftliche Auftragsvergaben, Zahlungszielvereinbarungen von mehreren - den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden - Monaten etc., zwecks Überprüfung und Glaubhaftmachung vorgelegt. Auch gelang es der Bw. bis dato nicht die Urheberschaft der behaupteten und verrechneten Drehbücher zumindest glaubhaft zu machen.

Auch die Einvernahme des beantragten Zeugen Peter P. konnte unterbleiben, da nicht bestritten wird, dass dieser (nur) beim Projekt 'Egger' mitgewirkt hat. Aussagen zu den entscheidenden betrieblichen Zusammenhängen der strittigen Rechnungen der Firma Advertising Artists Agency, Dublin und der Bw. lassen sich hingegen mangels Einblick in die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Geschäftspartnern nicht gewinnen.

B3/51a/34 Firma B.B.E. Cinematografica S.r.I., Mailand:

Bei diesem Geschäftsfall hat die Bw. bis dato eine Leistungserbringung der Firma B.B.E. Cinematografica S.r.I., Mailand an die Bw. nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen können, da die in der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 107/II) vom 3. Jänner 1997 behaupteten Leistungen trotz Vorhalt nicht konkretisiert werden konnten, insbesondere sind in den behaupteten zugehörenden Spots keine derartigen Interviews lt. den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung eingefügt worden, auch sind keine bloßen Hörfunkspots für 'Gösser' und für die Radiosendung 'Autofahrer unterwegs' von der Bw.

nachgewiesenermaßen produziert worden (und auch nicht von den behaupteten Auftraggebern in irgendeiner Weise bestätigt worden).

Tatsächlich wurden die strittigen Interviews direkt von 'Castrol'- Mitarbeitern produziert und dem tatsächlichen Leistungsempfänger nämlich der Firma Smolej & Friends verrechnet, wobei sich lt. den Erhebungen der Betriebsprüfung bei der Firma Smolej & Friends kein Hinweis in der Buchhaltung fand, dass an diesen o.a. Interviews, die in österreichischen Orten aufgenommen wurden, auch eine italienische Firma B.B.E. Cinematografica S.r.I., Mailand bzw. die Bw. selbst beteiligt gewesen sein soll. Von einer Leistungserbringung der Firma B.B.E. Cinematografica S.r.I., Mailand bzw. der Bw. kann daher bei diesem Geschäftsfall nicht ausgegangen werden.

Zusätzliche bis dato von der Bw. nicht aufgeklärte Zweifel in diesem Zusammenhang bestehen hinsichtlich der Verrechnung eines 'Kameramannes' bei Hörfunkinterviews, wobei der Hinweis der Bw., dass es sich dabei um ein 'Kontrollorgan' gehandelt hat, ins Leere geht, da bei den strittigen Interviews stets mehrere 'Castrol'- Mitarbeiter anwesend waren.

Weiters wurde der Bw. vorgehalten, dass es im geschäftlichen Leben nicht üblich sei, einem Geschäftspartner eine Rechnung in voller Höhe zu bezahlen, wenn gleichzeitig noch offene Forderungen bestehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Kunden oder Lieferanten handelt.

Schließlich konnte die Bw. in diesem Zusammenhang auch nicht die Herkunft der Geldmittel i.H.v. 720.000 S (Arbeitsbogen Bl. 123/II) für die weiterverrechnete Leistung (die angeführte Rechnungsnummer wurde von der Bw. zweifach vergeben !) an die Firma W. nachweisen.

B3/51a/40 Firma Kiew Filmstudios:

Betreffend die Rechnung vom 24. Oktober 1996 (Arbeitsbogen Bl. 285/II) wird die Abzugsfähigkeit in Höhe des Differenzbetrages i. H.v. 675.875 S (= 60.616,63 $) die Abzugsfähigkeit verwehrt, da mangels Umwechslungsbelegen (Betrag war betrieblich veranlasst - Belegaufbewahrungspflicht wurde nicht gewahrt) und Finanzierungsnachweise des GF Ing. Max W. die o.a. Betriebsausgaben in Höhe des Differenzbetrages bis dato nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Eine vom GF sonst stets abverlangte Zahlungsbestätigung liegt jedenfalls im gegenständlichen Geschäftsfall nicht vor.

Bei der Rechnung vom 5. Jänner 1997 (Arbeitsbogen Bl. 289/II) kann eine betriebliche Leistungserbringung ebenfalls nicht erkannt werden, da darüberhinaus keine sonstigen projektbezogenen Kosten in der Buchhaltung nachgewiesen werden konnten, auch die Nennung des Spots erfolgte durch die Bw. bis dato nicht. Einzig der Kassaausgang konnte von der Betriebsprüfung bestätigt werden. Zweifelhaft erscheint auch in diesem Zusammenhang, dass am 5. Jänner 1997 eine Zahlungsbestätigung vermerkt wurde, eine Zahlung lt. Kassabuch jedoch erst am 31. Jänner 1997 erfolgte. Dass das Kassabuch von der Bw. falsch geführt wurde, wurde in diesem Fall jedenfalls von der Bw. nicht behauptet. Es ist somit von keiner zusätzlichen Leistung an die Bw. auszugehen und die von der Bw. geleisteten Zahlungen den Geschäftsführern zuzurechnen.

B3/51a/41 Firma Kline & Kline, Laibach:

Auch bei diesem Geschäftsfall ist betreffend die Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 315/II) vom 23. September 1996 von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da keine - sonst üblichen - überprüfbaren projektbezogenen Angaben seitens der Bw. erfolgten, wonach es möglich ist, den erklärten Aufwand auch einem konkreten TV- bzw. Hörfunkspot zuzuordnen.

Insbesondere zeigt die strittige Rechnung Auffälligkeiten (vgl. Tz. 41 des Bp-Berichtes), die bei den 'anerkannten' Rechnungen der Firma Kline & Kline, Laibach nicht aufgetreten sind. Weiters scheint auf dieser Rechnung eine bereits vergebene Rechnungsnummer auf (was auf verschiedene Urheber der vorliegenden Belege hinweist), zur Gänze fehlt hingegen die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie die Konkretisierung des Leistungsinhaltes. Diese Mängel sind aber trotz Vorhalt bis dato von der Bw. nicht behoben worden.

Auch geht die Behauptung der Bw. ins Leere, Herr Ing. Max W. hat diese Zahlung vorfinanziert, die ihm dann von der Bw. mittels Spesenabrechnung rückvergütet worden sei, da auf den Privatkonten von Herrn Ing. Max W. kein derartiger Betrag vorgefunden wurde und auch die Bw. bis dato keinen anderswertigen überprüfbaren Nachweis der Verfügbarkeit o.a. Zahlungsmittel erbracht hat.

B3/51a/45 Firma J. NUSSBICKEL:

Ergänzend zu Punkt B1/51a/45 und B2/51a/45 wird ausgeführt:

Da die Bw. trotz umfangreichen Vorhalteverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Existenz der Firma J. NUSSBICKEL sowie auf eine konkrete Leistungsabwicklung, somit auf eine betriebliche Veranlassung des erklärten Aufwandes, geben konnte, ist davon auszugehen, dass die in den vorgelegten Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 440+441+443/II) angeführten Leistungen jedenfalls nicht für die Bw. erbracht wurden.

Dies ist auch deshalb anzunehmen, da in der Buchhaltung der Bw. für sämtliche behauptete Leistungsanforderungen bereits Rechnungen anderer Lieferanten ordnungsgemäß verbucht worden sind. Weiters wurde im Zuge der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung festgestellt, dass die nach Dreharbeiten stattzufindenden Computeranimationen, lt. Rechnung bereits vorher hätten stattfinden müssen. Welches Filmmaterial dafür verwendet wurde, konnte die Bw. bis dato nicht erläutern.

Auch dass die Bw. bei notwendigen 'Nachdrehs' bis dato keine Erlösdokumentation bzw. zusätzliche über die bloße Überwachung hinausgehende Aufwendungen vorgelegt hat, spricht für die fehlende Leistungserbringung an die Bw.

B3/51a/49 Firma Van WEERT - MARX Michelle, Miami:

Projekt 'Easybank' (Arbeitsbogen Bl. 99/III)

Einen Nachweis einer Leistungserbringung für die Bw. für die Herstellung eines Street- und Studiocasting von der Firma Van WEERT - MARX Michelle, Miami, konnte die Bw. bis dato nicht erbringen, da die strittigen Leistungen auf Grund der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung und der Vorlage mehrerer im Zusammenhang stehender Spesenbelege Herrn BEAUMONT zuzurechnen sind.

Eine idente Leistungserbringung durch eine zweite Firma Van WEERT - MARX Michelle, Miami, ohne Konkretisierung des Pauschalbetrages wurde jedenfalls bis dato von der Bw. nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere konnten keine in diesem Zusammenhang stehende Aufwendungen namhaft gemacht werden.

Weiters erscheint die Ansicht der Bw. nicht den Gegebenheiten des Geschäftslebens zu entsprechen, wenn sie davon spricht, dass für sie Einzeltätigkeiten (wenn schon nicht die betragliche Höhe, so wäre zumindest der Umfang der Tätigkeiten ein wesentlicher Vertragsbestandteil) die in einer Pauschalsumme abgegolten werden, unerheblich sind.

Projekt 'Oetker' (Arbeitsbogen Bl. 99/III)

Auch in diesem Geschäftsfall liegt keine nachweisliche Leistungserbringung an die Bw. vor, wo für die Herstellung von bis dato nicht nachgewiesenen 70 Interviews mit einem nicht namhaft gemachten internationalen Team von der Firma Van WEERT - MARX Michelle, Miami, am 12. Dezember 1996 300.000 S in Rechnung gestellt und auch am selben Tag bar von der Bw. bezahlt wurden.

B3/51a/50i Herr Adolf BACHER:

Eine Leistungserbringung von Herrn Adolf BACHER an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 56/V), keine Unterlagen gibt. Insbesondere. konnte die Bw. die Existenz eines Herrn Adolf BACHER nicht glaubhaft machen, da sowohl an der angegebenen Adresse des Rechnungsausstellers als auch in der gesamten Gemeinde keine derartige Person existent war.

B3/51a/50j Frau Silvia SLAVIK:

Eine Leistungserbringung von Frau Silvia SLAVIK an die Bw. konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl 55/V), keine Unterlagen gibt. Insbesondere konnte die Bw. keine diesbezüglichen Belege über 'Käufe und Mieten' vorlegen und auch in diesem Fall konnte die Existenz einer Frau Silvia SLAVIK nicht glaubhaft gemacht bzw. überprüft werden, da abgesehen von anderen Rechnungsmängeln insbesondere die auf der strittigen Rechnung angeführte Adresse der Rechnungsausstellerin nicht existiert.

B3/54 Firma IN FILM, Praha:

Zum 1. Juli 1994 bestand eine Verbindlichkeit i.H.v. 180.000 S (Arbeitsbogen Bl. 11/II) gegenüber der Firma IN FILM, Praha.

Am 7. Juli 1994 ist der von der Bw. ausgestellte Scheck i.H.v. 180.000 S von Herrn Peter KELLNER eingelöst worden. Da aber bis dato kein Zahlungsnachweis an die Firma IN FILM, Praha, vorgelegt werden konnte, ist die Verbindlichkeit an die Firma IN FILM, Praha im Jahre 96/97 (Verjährung) außerbilanzmäßig auszuscheiden. Darüberhinaus ist dieser Rechnung auch kein konkreter Leistungszeitraum und überprüfbarer Leistungsinhalt zu entnehmen.

B3/55F/55Ca Werbefestival in Cannes:

Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt B1/55F/55Af und B2/55F/55Ba wird festgehalten, dass auch im gegenständlichen Geschäftsfall kein betrieblicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden konnte, da insbesondere auch keine sonstigen Kosten (Hotel etc.) erklärt und auch keine Personen (Geschäftspartner) namhaft gemacht wurden.

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise zu den Filmfestspielen nach Cannes, war der Reiseaufwand nicht zu berücksichtigen.

B3/55F/55Cb Hotel im Zillertal:

Die betriebliche Veranlassung eines 9-tägigen Hotelaufenthaltes (vom 31. Jänner bis 8. Februar 1997) für drei bis dato nicht namhaft gemachten Personen für ein erst im nächsten Jahr gedrehtes Projekt 'Alpquell' konnte von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, da insbesondere damit zusammenhängende Kosten (z.B. für Filmmaterial, Ausarbeitungskosten etc.) in der Buchhaltung der Bw. nicht aufscheinen, weshalb von einem privat veranlassten Aufenthalt auszugehen ist. Auch die im Vergleich zu den anderen in der Buchhaltung aufscheinenden 'Motivsuchen' unterscheiden sich wesentlich zu dieser in ihrer Dauer. Diese 'Besonderheit' wurde ebenfalls von der Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht erläutert.

B3/55F/55Cc Appartement in Neukirchen:

Auch diesen 8-tägigen Aufenthalt vom 22. bis 29. März 1997 in Neukirchen, begründet die Bw. mit einer nicht näher erläuterten 'Motivsuche' für das Projekt 'Alpquell'.

Da auch bei diesem Fall insbesondere damit zusammenhängende Kosten (z.B. für Filmmaterial, Ausarbeitungskosten etc.) in der Buchhaltung der Bw. nicht aufscheinen, ist ebenso von einem privat veranlassten Aufenthalt und nicht von einer betrieblichen Reise auszugehen (nachweislich jährlicher Aufenthalt der Familie W. in Neukirchen).

B3/55F/55Cd Hotel in Prag und Lienz:

Die Behauptung der Bw., dass sich die Reise nach Prag von Frau MUTH (Buchhalterin der Bw.) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von 'Giga Sport' in Tschechien erforderlich gewesen ist sowie dass sich bei der Reise nach Lienz Herr Ing. Max W. mit dem dort weilenden italienischen Regisseur Carlo CAVACIUTTI getroffen hat konnte sie bis dato nicht durch überprüfbare Unterlagen (Besprechungsnotizen, Auftragsvereinbarungen etc.) nachweisen, weshalb eine steuerlich zu berücksichtigende Reise nicht vorliegt.

B3/55F/55Ce 3 Doppelstudios in Schladming:

Auch in diesem Fall wird die Behauptung der Bw., dass es sich hiebei um das Projekt 'Tiroler Tageszeitung' gehandelt hat, mangels Vorlage konkreter überprüfbarer Nachweise als nicht betrieblich veranlasst bewertet, da insbesondere aus der Buchhaltung der Bw. kein solcher Dreh an diesem behaupteten Ort mit mehreren Personen ersichtlich ist sowie keine sonst üblichen Aufnahmekosten (Filmmaterial etc.) aufscheinen.

B3/55F/55Cf Hotel in Innsbruck:

Ebenfalls geht die Behauptung der Bw., wonach diese Aufwendungen mit einer Besprechung am 23. Juni 1997 im Beisein von Herrn Ing. Max W. und Frau MUTH über das Projekt 'Raika Landesbank' mit einer nicht namhaft gemachten Agentur (eine behördliche Überprüfung war deshalb nicht möglich) in Zusammenhang stehen, ins Leere, da auch diesbezüglich bis dato keinerlei betriebliche Zusammenhänge (Projektunterlagen, Kostenvoranschläge, Besprechungsnotizen etc. betreffend Besprechung am 23. Juni 1997)) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden.

Dass es, wie die Bw. vermeint, in einer anderen Wirtschaftsperiode 'Erlöse' zum Projekt 'Raika Landesbank' gegeben hat, beweist jedenfalls noch nicht, dass dieser Aufwand vom 23. Juni 1997 tatsächlich betrieblich veranlasst war.

B3/55F/55Cg Villa Condulmer:

Auch diesbezüglich mangelt es an einem nachprüfbaren Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise im November 1996 nach Veneto, da die insbesondere die Bw. nicht glaubhaft hat machen können, für welchen Spot der Aufenthalt von Herrn Ing. Max W. für eine Motivsuche erforderlich gewesen ist, auch wurde der von der Bw. angesprochene Kunde (Auftraggeber) bis dato nicht namhaft gemacht und nicht bekanntgegeben, ob dieser geplante Spot jemals realisiert wurde.

B3/55F/55Ch Flugpauschalreise nach Tunesien:

Im gegenständlichen Geschäftsfall (Arbeitsbogen Bl. 245/IV) kann die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang glaubhaft machen, da insbesondere keine nachprüfbaren Unterlagen (Prospekte, Besprechungsnotizen, Name und Wünsche des Auftraggebers etc.) vorgelegt wurden und zusätzliche Aufwendungen (Filmmaterial etc.) für die 'Motivsuche' in der Buchhaltung nicht aufscheinen.

Aufgrund welcher steuerlichen Bestimmung - nach Ansicht der Bw. - die Allgemeinheit verpflichtet sein soll (auch im Falle von privaten Beaufsichtigungsproblemen), für die erklärten Reisekosten der gesamten Familie (inklusive Kinder) von Herrn Ing. Max W. für einen Silvesteraufenthalt in Tunesien aufkommen zu müssen, ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar.

B3/55F/55Ci Hotel in Prag:

Ergänzend zu Punkt B3/55F/55Cd wird festgehalten, dass die Bw. bis dato nicht klarlegen konnte, weshalb fünf Personen (namentlich bis dato nicht genannt) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von 'Giga Sport' in Tschechien erforderlich gewesen sind und mangels Vorlage überprüfbarer Unterlagen (Besprechungsnotizen, Auftragsvereinbarungen etc.) ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Bw. bis dato nicht glaubhaft gemacht wurde. Darüber hinaus konnten keine weiteren im Zusammenhang mit einer erforderlichen Anwesenheit von Herrn LOIBELSBERGER stehenden Aufwendungen in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden, weshalb nicht von einer steuerlich zu berücksichtigenden Reise auszugehen ist (Arbeitsbogen Bl. 226/IV).

B3/55F/55Cj Flug nach Miami:

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise nach Miami, ist dieser Reiseaufwand nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da die Bw. im gesamten Verfahren trotz Vorhalt keine konkreten überprüfbaren Unterlagen über die Tätigkeit der teilnehmenden Personen vorlegte.

Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise der Herren Peter K. und SCHMÖLZER (Regieassistent) nach Miami, wird der erklärte Reiseaufwand als betrieblich nicht veranlasst berücksichtigt.

Inwieweit zusätzliche Vorbereitungen für ein Projekt 'Pager', das lt. den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung in Salt Lake City und nicht in Florida gedreht wurde, gerade in Miami erforderlich waren, führt die Bw. bis dato nicht aus. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden.

B3/55F/55Ck Flug nach Miami:

Auch diese Reiseaufwendungen betreffen lt. Bw. das Projekt 'Pager', das in Salt Lake City und nicht in Florida gedreht wurde. Da es zu diesem Fall gegenüber Punkt B3/55F/55Cj keine zusätzlichen Unterlagen gibt, liegt mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise der Herren SCHMÖLZER (Regieassistent) und Ing. Max W. und Gattin nach Miami, kein gewinnmindernder Reiseaufwand vor.

Auch konnten für diesen Fall keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden.

B3/55F/55E Spesenabrechnungen von Herrn Ing. Max W.:

Im Zuge des umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass über Spesenabrechnungen des Herrn Ing. Max W. zahlreiche behauptete Kosten für Requisiten, Kostüme, Drehverpflegung und Geschäftsessen mit der Bw. abgerechnet worden sind.

Da trotz Vorhalt bis dato die Bw. den Nachweis eines ausschließlich betrieblich veranlassten Zusammenhanges nicht erbrachte, die erklärten Aufwendungen durchwegs auch dem Privatbereich (Parfum, Bettwäsche, Socken, Krawatte, Hemden etc.) zuordenbar sind, ist von einer prozentuellen Zuschätzung sowie eines prozentuellen Vorsteuerbetrages auszugehen, wobei die Bw. in ihren Schriftsätzen gegen die von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe der prozentuellen Zuschätzung sowie des prozentuellen Vorsteuerbetrages keinen Einwand erhoben hat.

Zum Vorwurf der Bw., dass es die Betriebsprüfung unterlassen hat, einen Lokalaugenschein im Jahre 1998 (= vor Übersiedlung der Bw.) durchzuführen, wird nochmals festgehalten, dass das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren erst im April 1999 begonnen hat. Weiters sind derartige Gegenstände, wie aus der Buchhaltung ersichtlich, grundsätzlich von div. Firmen ausgeliehen worden.

Bei den beanstandeten Gegenständen hat es sich jedoch um typische 'Privatgegenstände' gehandelt (Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc.), bei denen auch die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang herstellen bzw. glaubhaft machen konnte.

B3/56Ab Sponsoring der CCA-Gala:

Aufgrund des Repräsentationscharakters sind die Sponsorleistungen (Arbeitsbogen Bl. 26/IV) an diesen Club nicht absetzbar. Dies auch dann, wenn die Sponsorleistungen durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Treffen mit Kunden der Bw. etc.).

Einen konkreten Werbeeffekt hat die Bw. trotz Vorhalt bis dato

nicht glaubhaft machen können.

B3/56Ac ÖFB Clubbeiträge:

Da diesen Beiträgen ebenfalls die breite Öffentlichkeitswirkung fehlt und die Bw. einen konkreten Werbeeffekt (eine bloße Behauptung, dass die Beiträge im konkreten Zusammenhang mit Dienstleistungsaufträgen steht, ist unzureichend) bis dato nicht glaubhaft gemacht hat sind die drei Clubbeiträge für das Jahr 1997 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Arbeitsbogen Bl. 244/IV).

B3/56Ag Flug nach Miami:

Auch diese Reiseaufwendungen betreffen lt. Bw. das Projekt 'Pager', das in Salt Lake City und nicht in Florida gedreht wurde. Da es auch zu diesem Fall - wie bei Punkt B3/55F/55Cj und B3/55F/55Ck - keine zusätzlichen Unterlagen gibt, liegt mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise der Herren SCHMÖLZER (Regieassistent) und BEAUMONT nach Miami, kein gewinnmindernder Reiseaufwand vor.

Auch konnten für diesen Fall keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden.

B3/56Ah Flug nach Los Angeles:

Ergänzend zu Punkt B3/56Ag wird festgehalten, dass auch in diesem Fall eine betriebliche Veranlassung des Fluges des freien Mitarbeiters BEAUMONT nach Los Angeles nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Insbesondere sind der Buchhaltung in diesem Zusammenhang keinerlei Aufenthaltskosten (Hotel etc.) zu entnehmen. Darüber hinaus wurden auch keinerlei nachprüfbare Projektunterlagen präsentiert oder der 'amerikanische Partner' konkretisiert.

B3/56B Eintragung ins Buch 'Who is Who':

Da eine überwiegend betriebliche Veranlassung für die Veröffentlichung der Biografie von Frau Elisabeth W. (Gattin des GF und Stylistin bei der Bw.) bis dato nicht glaubhaft gemacht wurde, liegen in diesem Zusammenhang keine absetzbaren Betriebsausgaben vor, da von einem beschränkten Abnehmerkreis auszugehen ist und ein bei weitem übersteigender Werbecharakter dieser Aufwendung nicht erkannt werden kann, weshalb nach ständiger Rechtsprechung diese Aufwendungen daher Ausgaben für die Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 darstellen (Arbeitsbogen Bl. 246/IV).

B3/56Cc Re von Silvia HANSA:

Mangels eines betrieblichen Zusammenhangs der strittigen Honorarnote, insbesondere da lt. niederschriftlicher Aussage vom 29. Juli 1999 von Frau Silvia HANSA sie die strittige Honorarnote vom 25. Juni 1997 für Kundenbetreuung der Bw. nicht ausgestellt und auch den Rechnungsbetrag nie erhalten hat und es sich auch nicht um ihre Unterschrift, weder auf der Honorarnote noch auf dem eingelösten Scheck handelt, wird davon ausgegangen, dass Frau Silvia HANSA zu diesem Zeitpunkt in keiner geschäftlichen Beziehung zur Bw. gestanden ist und die strittige Leistung auch nicht erbracht hat.

Ein zu berücksichtigender betrieblicher Aufwand liegt daher nicht vor."

Nach Gesetzeszitaten zu den §§ 4 Abs. 4 EStG 1988, 12 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 8 Abs. 2 KStG 1988 und 20 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3 EStG 1988 hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die Berücksichtigung der "zahlreichen o.a. Aufwendungen als Repräsentationsaufwendungen" den Nachweis zweier Voraussetzungen, nämlich den Werbezweck und das Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung erfordere. Der Beschwerdeführerin sei es im gesamten Verwaltungsverfahren nicht gelungen, die betriebliche Veranlassung der "o.a. strittigen Aufwendungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, da es sich hierbei um Einzelbelege handelte, die keinen weiteren Zusammenhang mit Projekten und Folgekosten herstellen ließen (z.B. entspricht es nicht der sonst von der Bw. gepflegten Art der Verbuchung, wenn nur ein Flug, nicht jedoch auch Belege für die Unterkunft und sonstige Filmkosten verrechnet werden)". Dass die Beschwerdeführerin "bewusst die angefallenen 'Gesamtkosten' nur auf z.B. die Flugkosten reduziert hat, hat sie weder behauptet noch nachgewiesen".

Zusammenfassend handle es sich, "wie bereits bei den einzelnen Geschäftsfällen oben ausgeführt", insbesondere um folgende von der Beschwerdeführerin nicht aufgeklärte Mängel:

"o Die behauptete Leistung ist keinem Erlös gegenüber gestanden. o Es hat keine Verwendung der behaupteten Leistung im

angegebenen Spot festgestellt werden können.

o Es hat bereits eine Leistungsverrechnung durch andere Lieferanten gegeben.

o Die behauptete Leistung ist nicht überprüfbar gewesen. o Die Betriebsprüfung hat zwar den Zahlungsfluss aus der Bw.

anerkannt, hat aber mangels glaubhafter Leistungserbringung von einer verdeckten Ausschüttung ausgehen müssen und deshalb den Betriebsausgabencharakter versagt.

o Die behauptete Leistung ist bereits in einer anderen Rechnung verrechnet worden.

o Der Leistungszeitraum ist grundsätzlich bei allen beanstandeten Rechnungen nicht angegeben worden.

o Der Zeitraum zwischen der Leistungserbringung und der Rechnungslegung bzw. der Zahlung hat wesentlich differiert.

o Es hat sich um ungewöhnliche Rechnungsinhalte gehandelt. o Ungewöhnliche Zahlungsweise (z.B. Zahlung trotz offener Forderung etc.).

o Der GF Ing. Max W. hat die Zahlungen bevorschusst, hat aber keinen Nachweis über die Mittelherkunft erbringen können.

o Unglaubwürdig sind Rechnungen, bei deren Ausstellung bereits die spätere Zahlung bestätigt wurde.

o Unglaubwürdig sind Rechnungen von ein- und demselben Lieferanten mit unterschiedlichem Aussehen.

o Weiters mangelt es an fehlenden Zahlungsbestätigungen. o Ungewöhnlich sind auch Banküberweisungen nach Liechtenstein

für zwei Lieferanten auf dasselbe Bankinstitut.

o Beim GF Ing. Max W. sind bei einer Kontrolle der Zollwachabteilung Bankbelege seines Lieferanten Overseas Agency Limited, British Virgin Islands, vorgefunden worden. Der Lieferant Overseas Agency Limited ist eine Briefkastenfirma auf den British Virgin Islands (mit Bankverbindung nach Liechtenstein).

o Über einige 'Lieferanten' sind negative Berichte der internationalen Wirtschaftsauskunft erstellt worden.

o Fremdunübliche Ausfertigungsfehler in vielen Rechnungen. o Die Bw. hat ihre Rechnungen üblicherweise mittels (Auslands-) Überweisung beglichen.

o Zweifelhaft sind daher jene Fälle gewesen, bei denen die Rechnungen bar bezahlt worden sind bzw. die Überweisungen in Länder erfolgten, in denen der Lieferant nicht ansässig war und die als 'Steueroasen' gelten (z.B. Liechtenstein)."

Die "Nichtabzugsfähigkeit der o.a. Aufwendungen" - so die belangte Behörde abschließend zum Bereich Körperschaftsteuer - sei somit "als Summe aller unglaubhafter Details zu sehen".

Unter "C) Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998" stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführerin die Kapitalertragsteuerbescheide vom 9. Juni 2000 nachweislich am 16. Juni 2000 mit dem in der Begründung angeführten Betriebsprüfungsbericht zugestellt und von der Kanzlei ihres steuerlichen Vertreters übernommen worden seien. Durch das gleichzeitige Zugehen des Betriebsprüfungsberichtes sei es auch zu keiner Verschiebung des Beginns der Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO gekommen. Da die Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat betrage und "erstmals in der Berufungsschrift vom 11. September 2000 gegen die Kapitalertragsteuerbescheide berufen wurde", sei die Berufung gegen die Kapitalertragsteuerbescheide als nicht fristgerecht zurückzuweisen gewesen.

Da die Beschwerdeführerin erstmals im Schriftsatz vom 14. Februar 2001, sohin nicht bereits in der Berufung, die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt habe, sei eine Berufungsverhandlung wegen nicht rechtzeitiger Antragstellung im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO nicht durchzuführen gewesen (so die belangte Behörde abschließend in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter "D) Mündliche Verhandlung").

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zur Körperschaftsteuer:

Wie das Einkommen für Körperschaften zu ermitteln ist, bestimmt sich gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz KStG 1988 nach dem EStG 1988 und nach diesem Bundesgesetz.

§ 8 Abs. 2 erster Teilstrich KStG 1988 bestimmt, dass es für die Ermittlung des Einkommens ohne Belang ist, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird.

Nach § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden.

Unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben fallen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (in der Stammfassung) auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Mit dem StruktanpassungsG BGBl. Nr. 297/1995 wurde mit Wirksamkeit ab 5. Mai 1995 normiert, dass Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftsfreunden, auch wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche (berufliche) Veranlassung im Vordergrund steht, nur zur Hälfte abgezogen werden können.

Unter Repräsentationsaufwendungen sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221, VwSlg. 7609/F, m.w.N.). Den Gründen, die dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu; es ist auch nicht maßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen Interesse lag. Repräsentationsaufwendungen bilden beispielsweise Ausgaben für Theater- und Ausstellungsbesuche, gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden, Klienten, Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (vgl. dazu z.B. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, § 20 Tz. 7.3, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). Repräsentationsaufwendungen sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2005/13/0049). Die Höhe von Repräsentationsausgaben ändert nichts daran, dass sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 fallen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1999, 94/13/0035).

Eine Ausnahme vom Abzugsverbot besteht nur für die Bewirtung (einschließlich Beherbergung) von Geschäftsfreunden, wobei hier allerdings der Nachweis erforderlich ist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Unter dem Begriff der Werbung ist dabei eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung, zu verstehen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2002, 99/15/0141, VwSlg. 7776/F, und vom 3. Juli 2003, 2000/15/0159, VwSlg. 7844/F). Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die in Rede stehenden Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Soweit die als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungsspesen lediglich der Kontaktpflege dienen und damit nur einen werbeähnlichen Aufwand begründen, fallen sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 97/13/0108, m.w.N.).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, 2005/14/0091).

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2002, 98/13/0162).

Die Aberkennung der Betriebsausgaben im angefochtenen Bescheid beruhte auf einem umfangreich geführten Ermittlungsverfahren im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung, bei dem der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage jeweils Gelegenheit geboten wurde, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Zuletzt wurde dazu der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung vom 27. Juli 2001 zur Kenntnis gebracht, zu der sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2001 äußerte.

Wenn im angefochtenen Bescheid zusammenfassend zur Abrundung des Gesamtbildes auf von der Beschwerdeführerin "nicht aufgeklärte Mängel" hingewiesen wird, kann darin noch kein relevanter Begründungsmangel erblickt werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht konkret darstellt, welche der angeführten Mängel zu Unrecht genannt worden wären, ergibt sich nämlich aus den Ausführungen zu den nachstehenden Punkten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung der einzelnen strittigen Ausgabenpositionen nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Allgemein ist in diesem Zusammenhang zu den Beschwerdeausführungen festzuhalten, dass das Aufzeigen von Verfahrensmängeln, ohne deren Relevanz bestimmt aufzuzeigen, für eine Bescheidbehebung nicht ausreichend ist.

1995:

Zur Ausgabenposition B1/51a/32 ("Albinana Films") wies die belangte Behörde zwar darauf hin, dass der vorgelegten firmeninternen Bestätigung nicht zu entnehmen sei, dass es noch weitere Drehtage gegeben hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde allerdings die Versagung des Betriebsausgabencharakters nicht "lediglich" auf die Tatsache fehlender Drehtage in der Aufstellung gestützt, sondern etwa auch auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der dazu ausgestellten Rechnung.

Betreffend B1/51a/35 ("Charlie's") wird auf die von der belangten Behörde aufgezeigte Ungewöhnlichkeit der angeführten Barzahlung nicht eingegangen und auch ansonsten ein Zusammenhang dieses Geschäftsfalles mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erläutert. Dasselbe gilt für B1/51a/36 ("Close Up spol"), wobei das längere Zahlungsziel auch nur mit dem unbestimmten Hinweis auf "damalige Liquiditätsprobleme " zu erklären versucht wird.

Hinsichtlich B1/51a/39 ("Gambit International") bleibt es letztlich unbestritten, dass es für die Existenz des behaupteten Drehbuches "keinen einzigen Hinweis" gegeben habe, und der von der belangten Behörde angesprochene Umstand, dass sprachlich unrichtig formulierte Rechnungen "eigenartigerweise nur bei sämtlichen nicht anerkannten Rechnungen englischsprachiger Firmen aufgetreten" seien, wird auch in der Beschwerde in Bezug auf die deshalb bestehenden Zweifeln an deren Richtigkeit nicht ausgeräumt. Zu welchem konkreten Beweisthema die Einvernahme des Herrn L. im Verwaltungsverfahren beantragt worden wäre, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.

Zum Punkt B1/51a/43 ("F.S.MAIER") stellte die Betriebsprüferin im Prüfungsbericht unter Tz. 43 fest, dass es im Wirtschaftsjahr 1994/1995 insgesamt vier Eingangsrechnungen von F.S. Maier gegeben habe, wobei drei davon ein ähnliches Aussehen, die gleiche Unterschrift sowie dieselbe Betriebsadresse ausgewiesen hätten und auch am Lieferantenkonto gebucht worden seien. Die vierte (von der Betriebsprüfung nicht anerkannte) Eingangsrechnung vom 3. Oktober 1994 über 45.000 S zuzügl. 20 % Umsatzsteuer weise demgegenüber "ein komplett anderes Aussehen" aus (dazu auch eine andere Adresse) und sei auch über das Verrechnungskonto des Ing. Max W. gebucht worden. Fragen in einem Vorhalt zu dieser Rechnung (etwa, weshalb die Rechnung nicht von der Beschwerdeführerin und trotz einer offenen Gegenforderung auf Grund von Vorschüssen in Höhe von 71.000 S bezahlt worden sei, woher Ing. Max W. das Geld für die Zahlung gehabt habe oder weshalb mit dieser Rechnung eine nochmalige Abrechnung für ein näher angeführtes Projekt erfolgt sei) seien nicht beantwortet worden. Deshalb gehe die Betriebsprüferin davon aus, dass F.S. Maier die verrechnete Leistung in Höhe von 54.000 S nicht erbracht und auch den Geldbetrag nicht erhalten habe. Dieser sei vielmehr, weil die Zahlung von der Beschwerdeführerin an Ing. Max W. erfolgt sei, diesem zuzurechnen.

Die Zahlung seitens der Beschwerdeführerin an Ing. Max W. wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Inwiefern eine Leistungserbringung durch F.S. Maier hinsichtlich der strittigen (vierten) Rechnung nachweislich festgestellt werden könnte, erläutert die Beschwerde nicht. Mit der in der Beschwerde erhobenen Rüge etwa einer unterbliebenen Liquiditätsrechnung hinsichtlich der Abhebungen und Eingänge auf den Bankkonten des Ing. Max W. wird weiters noch nicht dargelegt, inwiefern die strittige Zahlung an F.S. Maier einem konkreten Betrag auf dem privaten Bankkonto des Ing. Max W. zugeordnet werden könnte.

Betreffend B1/51a/45 ("J.NUSSBICKEL") werden unter Tz. 45 des Betriebsprüfungsberichtes ausführlich die Vorhalte wiedergegeben, deren fehlende Beantwortung zu der auch von der belangten Behörde geteilten Ansicht beitrug, dass auch diesen bar oder teilweise über das Verrechnungskonto des Ing. Max W. bezahlten Beträgen die betriebliche Veranlassung fehlte. Inwieweit lt. Beschwerde zudem nicht näher bezeichnete eidesstattliche Erklärungen "zahlreicher Zeugen" hinsichtlich einer "Existenz" eines Herrn Nussbickel auch eine Existenz einer "Firma J.NUSSBICKEL" belegt hätten, geht aus den Beschwerdeausführungen nicht hervor, die außerdem nicht erklären, weshalb trotz behaupteter "intensiver" Geschäftsverbindungen außer den Rechnungen keine anderen Geschäftsunterlagen darüber existierten (auch keine anderen Mitarbeiter dieser "international tätigen Firma" hätten namhaft gemacht werden können und beispielsweise der zweite Geschäftsführer keine Kenntnis von einem Herrn J. Nussbickel hatte). Mit dem Hinweis darauf, dass immaterielle Güter ("im vorliegenden Falle Konzepte für Werbefilme, Regieanweisungen udglm.") nicht aufbewahrungsfähig seien oder allgemein auch mehrere Lieferanten für den gleichen Leistungsinhalt herangezogen würden, wird noch keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde aufgezeigt. Dass die "durchaus branchenüblichen Handhabungen" durch die Beiziehung eines Filmsachverständigen hätten bestätigt werden können, lässt kein auf den konkreten Geschäftsfall bezogenes Beweisthema erkennen, zu dem von der belangten Behörde eine Beweisaufnahme im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO geboten gewesen wäre. Dass eine Überprüfung der Privatkonten des Ing. Max W. ergeben habe, dass zum Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt worden seien, bleibt in der Beschwerde im Übrigen unbestritten.

Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "im Internet eine allgemein zugängliche und für jeden aufrufbare Webseite von Sundog Films gefunden" habe, was "uns zur nahe liegenden Annahme führt, dass es sich dabei um die Firma Sundog Productions handelt", erläutert noch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen über die erbrachten Leistungen vorlegen konnte und macht auch zum Punkt B1/51a/48 ("SUNDOG Productions Inc.") die Beweiswürdigung der belangten Behörde noch nicht unschlüssig (das zur Leistungserbringung durchgeführte - erfolglose - Vorhaltsverfahren wird zusammen mit verschiedenen Auffälligkeiten der Rechnungen im Übrigen auch unter Tz. 48 des Betriebsprüfungsberichtes dargestellt).

Auch bezüglich B1/51a/50a ("Patrizia LACKNER"), B1/51a/50b (Wilhelmine NESTLER") und B1/51a/50c ("Josefine BERGER") scheiterten lt. Tz. 50 des Betriebsprüfungsberichtes die Versuche der Betriebsprüfung, die den Rechnungsbeträgen von 20.000 S für "Motivsuche", 30.000 S für "kulinarische Beratung" und zweimal 30.000 S für "Sekretariatsarbeiten" zu Grunde liegenden Leistungen manifest zu machen (Fragenkataloge bzw Vorhalte nicht beantwortet, fehlende oder fehlerhafte Adressangaben, unterschiedliche Unterschriften). Abgesehen davon, dass dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei den in Rede stehenden Leistungen um einmalige "kleinere" Positionen gehandelt habe, angesichts der jeweiligen Beträge nicht ohne weiteres gefolgt werden kann, hilft das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei den für "kleinere Tätigkeiten" (Hilfsdienste, kleine Statistenrollen, Herstellung von Requisiten) eingesetzten Personen um keine "Profis" gehandelt habe und die "unprofessionellen" Rechnungen auch mit den Barzahlungen nach erfolgter Leistungserbringung zu erklären seien, nicht darüber hinweg, dass trotz versuchter Ermittlungstätigkeiten die Leistungserbringung nicht näher belegt werden konnte. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung ist damit der belangten Behörde zur Versagung der diesbezüglichen Betriebsausgaben (und zur Qualifizierung der Zahlungen als verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter) nicht vorzuwerfen.

Zu den Positionen B1/55F/55Aa ("Quas GmbH") und B1/55F/55Ab ("Galerie Plank") übersieht die Beschwerdeführerin, dass dazu die belangte Behörde die betriebliche Veranlassung nicht nur wegen fehlender Erlöses für die Projekte "Tutti Frutti" sowie "Hofbauer" nicht anerkannt hat (wobei dazu in der Beschwerde allgemein mit einem "verlorenen Aufwand" argumentiert wird), sondern auch auf die fehlenden Angaben sonstiger Aufwendungen für diese Projekte hingewiesen hat. Zur Rechnung B1/55F/55Ac ("Chianti Estates, Siena") vermerkte die Betriebsprüferin unter Tz. 55 Ac des Prüfungsberichtes: "Betrieblicher Zweck ist unbekannt". Konkrete Projektangaben zu diesen "lt. Kassabuch bar abgehobenen Hotelkosten" werden auch mit den Beschwerdeausführungen nicht gemacht, wonach es sich um Übernachtungskosten gehandelt habe, die "anlässlich einer Motivsuche in der Toskana entstanden sind". Insgesamt ist damit auch zu diesen Positionen nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung mit Unschlüssigkeit belastet hätte.

Zu den Reisekosten der Punkte B1/55F/55Ad bis B1/55F/55Aj, die von der belangten Behörde ebenfalls nicht als Betriebsausgaben, sondern im Einklang mit den Feststellungen der Betriebsprüferin als verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet wurden (lt. Tz. 55 des Prüfungsberichtes seien Flüge, welche im Zusammenhang mit Projekten/Drehs im Ausland gestanden seien, "natürlich als Betriebsausgabe anerkannt" worden), wird auch in der Beschwerde über die Behauptungsebene hinaus kein konkreter Nachweis oder Beleg für deren betriebliche Veranlassung angeführt. Dass die "immense Bedeutung" des Events in Cannes (Filmfestspiele) von jedem Filmsachverständigen bestätigt werden könne, bedeutet für sich noch nicht, dass der Aufenthalt des Geschäftsführers Ing. Max W. (lt. den Feststellungen der Betriebsprüferin mit Familie) schon deshalb als betrieblich veranlasst angesehen werden müsste. Jedenfalls ist dem Beschwerdevorbringen kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, welcher die Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die Reisekosten als unschlüssig erscheinen lassen würde (auf das Fehlen weiterer mit den Reisen im Zusammenhang stehenden Kosten weist die belangte Behörde auch unwidersprochen hin).

Zur Position B1/55F/55E ("Spesenabrechnungen von Herrn Ing. Max W.") hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass hinsichtlich einer prozentuellen Schätzung der Zurechnung zum Privatbereich in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin kein Einwand erhoben worden sei (vgl. dazu auch Tz. 55E des Betriebsprüfungsberichtes). Weshalb für "typische" Privatgegenstände, wie "Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc."

ein betrieblicher Zusammenhang herstellbar bzw. glaubhaft gemacht werden könnte, wird auch durch den Beschwerdevorwurf nicht deutlich, wonach keine Lagerbesichtigung durchgeführt worden sei und es auch nicht stimme, dass Requisiten grundsätzlich ausgeliehen worden seien.

U.a. unter Hinweis auf das oben zu den Repräsentationsausgaben zitierte hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 97/13/0108 erkannte die belangte Behörde Aufwendungen unter B1/56Aa ("Zimmer im Michelhof am Stubenbergsee") nicht als Betriebausgaben an. Die belangte Behörde stützte sich dabei auch nicht nur - wie die Beschwerde zu diesem Punkt lediglich vorbringt - auf "ausschließlich eine rechtliche Erwägung", zumal sie z.B. inhaltlich auf eine "Pflege geschäftlicher Kontakte, Sauna, Reiten etc." Bezug nahm, wobei auch ein behaupteter Werbezweck nicht nachgewiesen worden sei. Diesbezüglich zeigt die Beschwerde somit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Weshalb vor dem Hintergrund des Abzugsverbotes für Repräsentationsaufwendungen (und deren Ausnahme lediglich für Bewirtungsspesen und auch hier nur bei nachweislicher Werbung in Form einer Produkt und Leistungsinformation) den Ausgabenpositionen B1/56Ab ("Sponsoring der CCA-Gala"), B1/56Ac ("ÖFB-Clubbeiträge") oder B1/56Ad ("Eintrittskarten zum 'Pink Floyd' Konzert") der Betriebsausgabenabzug zu Unrecht verwehrt worden wäre, macht die Beschwerde nicht einsichtig. Dass die Zahlungen etwa auf Grund von Sponsorverträgen (mit im Vornherein eindeutig fixierten gegenseitigen Verpflichtungen auf im Wirtschaftsleben üblicher Basis) geleistet worden wären (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1989, 88/13/0073,VwSlg. 6376/F, und vom 24. September 2007, 2005/15/0103, VwSlg. 8267/F), bringt auch die Beschwerde nicht vor.

Betreffend B1/56Af ("Flüge nach Barcelona") bringt die Beschwerde zwar vor, dass diese Reise im Rahmen des Projekts "Quanto Natur" unternommen worden sei, sie setzt sich allerdings nicht mit der Feststellung im angefochtenen Bescheid auseinander, wonach dieser Spot bereits am 26. und 27. Juli 1994 in Österreich abgedreht worden sei, während die strittigen Flüge am 4. August 1994 stattgefunden hätten (und auch keine damit "zusammenhängenden sonstigen Aufwendungen" in der Buchhaltung aufgeschienen seien).

Zur Ausgabenposition B1/56Cd ("Sabine SCHILLING") ist festzuhalten, dass dazu unter Tz. 56Cd des Betriebsprüfungsberichtes ausgeführt wird, dass Frau Schilling zu der ihr vorgelegten Honorarnote vom 18. Juli 1994 an die Beschwerdeführerin über 120.000 S (100.000 S zuzüglich 20.000 S Umsatzsteuer) niederschriftlich ausgesagt habe, dass diese Honorarnote nicht von ihr stamme. Die Unterschrift stamme nicht von ihr, sie kenne den Beleg nicht und hätte die genannte Leistung auch nicht erbringen können. Sie könne dazu nur angeben, dass ihr Ex-Gatte "mit dieser Firma glaublich zu tun hatte". Sie habe von dieser "Firma" auch nie Geld erhalten und könne sich diesen Beleg nicht erklären. Nach Vorlage der Scheckkopie durch die Beschwerdeführerin - so die Betriebsprüferin in ihrem Bericht - sei festgestellt worden, dass dieser mit der Unterschrift "Schilling Sabine" versehen sei. Eine Kontaktaufnahme mit Frau Schilling zur Klärung der Frage, ob die Unterschrift auf dem Scheck von ihr stamme, sei allerdings nicht mehr möglich gewesen. Über die Leistungserbringung gebe es jedenfalls keinen Nachweis und die schriftliche Aussage von Frau Schilling, keine Leistung erbracht zu haben.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde zwar vor, die Vorlage der Scheckkopie mit der Unterschrift "Schilling Sabine" (zu welcher kein Kontakt mehr möglich sei) verschwiegen zu haben. Weshalb damit aber die aus den niederschriftlichen Angaben von Frau Schilling abgeleitete Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf deren Leistungserbringung mit dem Kalkül der Unschlüssigkeit belastet wäre, ist daraus allein noch nicht abzuleiten.

1996:

Dem zum Punkt B2/51a/37 ("Euromax") in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf, es seien diesbezüglich keine Widersprüchlichkeiten dargelegt worden, kann nicht gefolgt werden, zumal solche etwa in Bezug auf Leistungen für die Betreuung der polnischen Niederlassung der "Firma Henkel" bzw. Leistungen betreffend Gründung einer Tochter der österreichischen Agentur in Polen im angefochtenen Bescheid auch bezeichnet werden. Dass in den meisten Fällen, in denen "im heutigen Wirtschaftsleben" Zahlungen geleistet würden, diese ohne Empfangsbestätigungen geleistet würden, macht die Beschwerde nicht plausibel. Inwiefern entgegen den im angefochtenen Bescheid angesprochenen "umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung" (vgl. etwa Tz. 37 des Prüfungsberichtes) in einer der Lebenserfahrung widersprechenden Weise eine Leistungserbringung durch die "Firma Euromax" verneint worden wäre, zeigt die Beschwerde (die auch die "notwendigen Arbeiten" nicht konkret schildert) nicht auf.

Dass die detaillierten Ausführungen der Betriebsprüfung (vgl. z.B. Tz. 38 des Betriebsprüfungsberichtes) zu den Auffälligkeiten in der Rechnung, auf welche die belangte Behörde zum Punkt B2/51a/38 ("Fairlight Films") verwies, der Beschwerdeführerin nicht bekannt geworden wären, behauptet sie nicht. Mit der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte diese Auffälligkeiten im angefochtenen Bescheid nicht im Einzelnen dargelegt, wird damit noch keine relevante Rechtsverletzung einsichtig gemacht. Überlegungen in der Beschwerde dahingehend, dass die mangelnde Registrierung einer Gesellschaft in New York nicht der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht werden könne, widerlegen weiters nicht die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Überlassung von Archivmaterial an die Beschwerdeführerin nicht nachprüfbar gewesen sei.

Zum Streitpunkt B2/51a/40 ("Kiew Filmstudios") stellte die Betriebsprüferin unter Tz. 40 Aa des Prüfungsberichtes fest, es bestehe zwar kein Zweifel, dass in Kiew gedreht worden sei. Als unglaubwürdig erscheine jedoch die Höhe der verrechneten Leistungen. Es finde sich nämlich keine Unterschrift des Vertreters des Filmstudios auf dem Beleg, weiters gebe es für die fehlenden Dollars keinen Umwechslungsbeleg (der sonst immer in der Buchhaltung aufbewahrt werde) und auch die Finanzierung des restlichen Betrages von 11.530,75 Dollar (121.000 S) habe nicht geklärt werden können. Deshalb sei keine Leistungserbringung in Höhe der Differenz zwischen dem (mit dem Umwechslungsbeleg) glaubhaft gemachten Betrag von 161.000 Dollar und dem in der Buchhaltung berücksichtigten Betrag von 276.630,75 Dollar anzunehmen. Die Zurechnung des auf Grund der Spesenabrechnung (über das Verrechnungskonto) an Ing. Max W. ausbezahlten Differenzbetrages von 121.000 S erfolge daher an diesen.

In der Beschwerde wird zu diesem Punkt die Finanzierung des Betrages durch den Geschäftsführer nicht erklärt und auch das Vorbringen, der Umwechslungsbeleg sei nicht aufbewahrt worden, weil es sich um eine "private Behebung" gehandelt habe, ist nicht überzeugend, zumal mit den Beträgen unstrittig betriebliche Ausgaben abgedeckt werden sollten (angemerkt wird, dass die belangte Behörde ohnedies nicht der Anregung der Betriebsprüferin in ihrer Stellungnahme zur Berufung gefolgt ist, dem gesamten Rechnungsbetrag die Anerkennung als Betriebsausgabe zu versagen). Dass ohne weiteres zweimal Sprachaufnahmen erfolgt sein könnten und "dann eben zwei Rechnungen bezahlt worden sind", erklärt noch nicht den konkreten Inhalt der zusätzlichen Leistungserbringung im Zusammenhang mit der zu B2/51a/40 ebenfalls strittigen Rechnung vom 10. April 1996.

Zu B2/51a/42 ("Antonio Marques") werden durch das außerdem die Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht verkennende Vorbringen, die belangte Behörde hätte im Rahmen des Verfahrens die Möglichkeit gehabt, "im Wege des Amtshilfeabkommens, den Sachverhalt zu erforschen", die Bedenken hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten verspäteten Verbuchung und der fehlenden Nachvollziehbarkeit der behaupteten Vorfinanzierung durch Ing. Max W. nicht ausgeräumt.

Weshalb zum Punkt B2/51a/44 ("Musikvergnügen Inc., Walter WERZOWA") die strittigen vier Rechnungen (im Gegensatz zu anderen "anerkannten" Rechnungen) nicht gewinnmindernd berücksichtig wurden, wurde unter Tz. 44 des Betriebsprüfungsberichtes näher beschrieben. Dass (nur) die strittigen Belege "keinen Rechnungsempfänger und keinen Leistungszeitraum sowie nicht nachprüfbare Inhalte" aufwiesen, wird auch in der Beschwerde nicht als unrichtig dargestellt. Erklärungsversuche etwa zu den unterschiedlichen Zahlungsarten oder Rechnungsübermittlungsarten machen eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der Behörde in diesem Punkt noch nicht einsichtig. Die Beschwerde nennt kein konkretes Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, auf das die Betriebsprüfung (offenbar gemeint: in der Stellungnahme zur Berufung) hätte eingehen müssen. Schon deshalb kann auch eine Relevanz der in der Beschwerde enthaltenen Verfahrensrüge, wonach der Verweis auf die "Ausführungen der Betriebsprüfung" keine taugliche Begründung darstelle, nicht erkannt werden.

Zu den Positionen B2/51a/45 ("J. NUSSBICKEL) und B2/51a/48 ("SUNDOG Productions Inc.") kann auf die diesbezüglich für das Jahr 1995 unter B1/51a/45 und B 1/51a/48 getätigten Ausführungen verwiesen werden. Zum Einsatz eines Trickkoordinators beim Projekt "Pollena" (Punkt B2/51a/45) führte die Betriebsprüferin unter Tz. 45 für den Zeitraum (1995/96) aus (lit. Ab und B), dass ein Vorhalt u.a. mit der Frage , weshalb für dieses Projekt ein Trickkoordinator notwendig gewesen sei ("sonst nie erforderlich"), nicht beantwortet worden sei und zudem auch andere Firmen für den gleichen Leistungsinhalt Rechnungen gelegt hätten (beispielsweise ein Unternehmen in Budapest für die Herstellung von Trickszenen). Mit dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, dass die Einholung eines Gutachtens eines Filmsachverständigen ergeben hätte, dass die Beiziehung eines Trickkoordinators "unbedingt notwendig und branchenüblich ist", wird noch kein konkretes Beweisthema zu dem in Rede stehenden Projekt zur Darstellung gebracht und außerdem nicht dargelegt, inwieweit mit einer derartigen Beweisaufnahme mit Rücksicht auf die Feststellungen im Prüfungsbericht die "erstmals" erforderliche Beiziehung eines Trickkoordinators beim Projekt "Pollena" nachprüfbar hätte belegt werden können. Mit dem zu B2/51a/48 allein in der Beschwerde zusätzlich enthaltenen Vorbringen, wonach die Argumentation der belangten Behörde zur Bezahlung der Rechnung der Sundog Productions Inc. unlogisch sei, weil es angesichts moderner Datenübermittlung nicht ausgeschlossen sei, dass eine Rechnung, "die an einem Tag in New York ausgestellt wurde, am selben Tag in Wien bar kassiert wird", wird noch keine Unschlüssigkeit der insgesamt auf mehrere Überlegungen gestützten Beurteilung der belangen Behörde deutlich gemacht.

Zum Punkt B2/51a/47 ("Pannonia Film") beteuert die Beschwerde zwar, dass es "durchaus üblich" sei, den "gleichen Auftrag an verschiedene Firmen zu vergeben, um dem Kunden eine größere Auswahlmöglichkeit zu geben", sie geht aber beispielsweise nicht auf die weiters von der belangten Behörde angesprochenen Unklarheiten vor allem in Bezug auf den Rechnungsinhalt oder die Zahlungsabwicklung ein (lt. Tz. 47 des Betriebsprüfungsberichtes sind die im Vorhalt gestellten Fragen - im Übrigen auch zum Leistungsinhalt - unbeantwortet geblieben), sodass der belangten Behörde auch in diesem Punkt kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung zum Vorwurf gemacht werden kann.

Bei den Positionen B2/51a/50d bis B2/51a/50h handelt es sich um verschiedene Rechnungen über behauptete Fremdleistungen näher genannter Personen, für deren tatsächliche Erbringung von der Beschwerdeführerin trotz Vorhalt (Tz. 50d bis 50h des Betriebsprüfungsberichtes) kein Nachweis beigebracht werden konnte. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu den Fremdleistungspositionen B1/51a/50a bis B1/51/50c des Jahres 1995 verwiesen werden, zumal die Beschwerde auch hinsichtlich 1996 im Wesentlichen auf Behauptungsebene verbleibt, ohne den Feststellungen der belangten Behörde in den einzelnen Punkten über den fehlenden Leistungsnachweis konkret entgegenzutreten (dass die Feststellungen über die unrichtigen Adressangaben nicht stimmten, wird außerdem in der Beschwerde nicht dargelegt und zu B2/51a/50e etwa auch nicht erläutert, weshalb vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens die bereits in der Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung unter Tz. 50 e aufgezeigten Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit dem Projekt der "Eisskulptur" unzutreffend sein sollten).

Der Aberkennung der Reisekosten unter B2/55F/55Ba ("Flug nach Nizza") und B2/55F/55Be ("Flug nach Kroatien") tritt die Beschwerde nicht entgegen und zu den übrigen Flugreisen der Punkte B2/55F/55Bb bis B2/55F/55Bf kann im Wesentlichen auf das bereits zu B1/55F/55 Ad bis B1/55F/Aj für das Jahr 1995 Gesagte verwiesen werden. Konkrete Nachweise oder Belege für die betriebliche Veranlassung dieser Reisen nennt die Beschwerde nicht. Dass der Spot "Quanto" (vgl. B2/55F/55Bd) nach dem Wissensstand der Betriebsprüfung im Streitjahr nicht und in allen anderen Jahren jedenfalls in Österreich gedreht worden ist, führte die Betriebsprüferin etwa unter Tz. 55 Bd ihrer Stellungnahme zur Berufung aus. Die unter B2/55F/55Bf angesprochenen Reisekosten zwecks Teilnahme der beiden Geschäftsführer an der Hochzeit der Produktionsassistentin der Beschwerdeführerin in Venedig (lt. Berufung, um die Produktionsassistentin "nicht zu verärgern") konnte die belangte Behörde - abgesehen vom diesbezüglich ohnedies auch gegebenen Repräsentationscharakter - in unbedenklicher Weise der gesellschaftsrechtlichen Sphäre der Gesellschafter zuordnen, woran auch das Beschwerdevorbringen, wonach diese Teilnahme auch "als Maßnahme zur Sicherstellung der Mitarbeiterzufriedenheit" zu werten sei, nichts ändert.

Betreffend B2/55F/55Bg ("IKEA") geht die Beschwerde außer mit dem unbestimmten Hinweis, dass die Zustellung der Rechnung nicht unbedingt dem Lieferdatum entsprechen müsse, nicht auf die zeitliche Komponente lt. angefochtenem Bescheid ein, wonach eine Verwendung (und das "Aufschneiden") des von IKEA angeschafften Geschirrspülers für betriebliche Zwecke nicht glaubhaft sei. Die weiteren bei IKEA gekauften Artikel musste die belangte Behörde bei dem unstrittig fehlenden Nachweis über die betriebliche Verwendung nicht deshalb der betrieblichen Sphäre zuordnen, weil diese lt. Beschwerde - bei fehlender Zuordnung zu einer Kostenstelle - "mit größter Wahrscheinlichkeit für unsere Räumlichkeiten bestimmt" gewesen seien.

Zu den Positionen B2/55F/55E ("Spesenabrechnung von Ing. Max W."), B2/56Ab ("Sponsoring der CCA-Gala") und B2/56Ae ("Eintrittskarten zum 'Rolling Stones' Konzert") kann auf die Ausführungen zu B1/55F/55E, B1/56Ab und B1/56Ad verwiesen werden, zumal die Beschwerde auch nur im Wesentlichen auf ihre Begründungen zu diesen Punkten Bezug nimmt.

Unter Tz. 56 des Betriebsprüfungsberichtes wurde zu B2/56Ca ("Otto SCHUBERT") und zu B2/56Cb ("Klaus SLOBINSKY") ausgeführt, dass Fragenkataloge zu von diesen Personen erbrachten Leistungen nicht beantwortet worden seien und die Leistungserbringung ("Zurverfügungstellung LKW" bzw. "Verleih von div. Werkzeug") nicht nachgewiesen worden sei. In beiden Fällen seien die Schecks über die Zahlungen von einem Inhaber einer Werbeagentur eingelöst worden. Herr Schubert sei an der angegebenen Adresse nicht gemeldet gewesen und die für Herrn Slobinsky angeführte Adresse habe nicht existiert. Dem Beschwerdevorbringen, das inhaltlich weder dem unterbliebenen Nachweis über die Leistungserbringung noch den Mängeln bei den Adressangaben widerspricht, gelingt es auch hier nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

1997:

Zum Punkt B3/51a/33 ("Advertising Artists Agency") versucht die Beschwerde zwar zu erklären, dass ungerechtfertigte Skontoabzüge im Wirtschaftsleben nicht unüblich seien (und sie die Gestaltung der Rechnungen nicht habe beeinflussen können, wobei Lieferanten "aus Gründen der Höflichkeit" auch bemüht seien, den Rechnungsinhalt in der Muttersprache des Leistungsempfängers abzufassen). Sie tritt aber den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht bestimmt entgegen, wonach trotz Vorhalt keinerlei Nachweise zu den behaupteten Leistungen hätten vorgelegt werden können (vgl. etwa die Feststellungen unter Tz. 33 des Betriebsprüfungsberichtes). Die Rüge in der Beschwerde, wonach die Einvernahme des beantragten Zeugen Peter P. unterlassen worden sei, führt kein Beweisthema an, zu dem diese Einvernahme hätte erfolgen sollen, und tritt vor allem auch der Begründung im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, weshalb die diesbezügliche Beweisaufnahme nach Ansicht der belangten Behörde habe unterbleiben können.

Im Rahmen der Begründung betreffend B3/51a/34 ("B.B.E. Cinematografica S.r.l.") bezog sich die belangte Behörde u. a. auf die "umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung". Dass die unter Tz. 34 des Betriebsprüfungsberichtes näher dargestellten Ausführungen beispielsweise zu den unbeantwortet gebliebenen Vorhalten, den "zugehörigen Spots" oder und den strittigen Interviews der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gekommen wären, behauptet auch die Beschwerde nicht. Dass diese (im Übrigen in der Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung unter Tz. 34 nochmals detaillierten) Ausführungen nicht (nochmals) im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt wurden, belastet diesen noch nicht mit einer relevanten Rechtswidrigkeit. Im Übrigen geht die Beschwerde auf die Bescheidbegründung zu diesem Punkt nicht näher ein.

Wenn zu B3/51a/40 ("Kiew Filmstudios") in der Beschwerde bezüglich "Umwechslungsbelege, Zahlungsbestätigung und Finanzierungsnachweise" auf "bereits genannte Begründungen" verwiesen wird, wird damit noch nicht deutlich gemacht, weshalb hier die strittigen Betriebsausgaben in Höhe des Differenzbetrages betreffend die Rechnung vom 24. Oktober 1996 glaubhaft gemacht worden wären (lt. den unter Tz. 40 des Betriebsprüfungsberichtes enthaltenen Ausführungen zu diesem Geschäftsfall sei "zu keiner Feststellung bzw. zu keinen Fragen der BP" Stellung genommen worden). Hinweise, wonach die Divergenz "im Datum der Eingangsrechnung 5. Jänner 1997, Datum der Zahlung 31. Jänner 1997" darauf zurückzuführen sei, dass "die Rechnung am 15. Jänner 1997 ausgestellt wurde und uns am 31. Jänner 1997 zur Bezahlung übergeben wurde, da die Rechnung - wie auch aus dem Schriftbild ersichtlich - in Russland ausgestellt" worden sei, lassen außer Acht, dass sich die Qualifizierung der Zahlungen als verdeckte Ausschüttungen in diesem Punkt in erster Linie auf den fehlenden Leistungsnachweis stützte.

Dass die belangte Behörde zur Position B3/51a/41 ("Kline & Kline") das Vorbringen nicht beachtet habe, dass es durchaus üblich sei, dass parallel zum Fernsehspot auch ein Hörfunkspot aufgenommen werde (mit dessen Anfertigung die Beschwerdeführerin beauftragt worden sei) und das "Aussehen der Rechnungen der Firma Kline & Kline selbst während des Prüfungszeitraumes öfter gewechselt hat", schafft das Fehlen überprüfbarer projektbezogener Angaben, die (etwa auch in der Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung unter Tz. 41 erläuterten) Rechnungsmängel oder die fehlenden Finanzierungsnachweise nicht aus der Welt.

Den (auch ergänzenden) Ausführungen der belangten Behörde zum Punkt B3/51a/45 ("J.NUSSBICKEL") tritt die Beschwerde nur mit dem Hinweis "auf bereits angeführte Begründungen" entgegen, sodass es dazu genügt, auf das oben (1995 und 1996) zu den Punkten B1/51a/45 und B2/51a/45 Gesagte zu verweisen. Der Verweis auf die "umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung" (unter Tz. 45 des Betriebsprüfungsberichtes werden etwa auch die verschiedenen unbeantwortet gebliebenen Vorhalte geschildert) kann hier für sich allein - wie ebenfalls schon erwähnt - noch nicht als relevanter Verfahrensmangel erkannt werden.

Im Rahmen der Position B3/51a/49 ("Van WEERT - MARX Michelle") wendet sich die Beschwerde konkret lediglich gegen die Ausführungen zum "Projekt 'Easybank', bleibt dazu aber im Allgemeinen, ohne nachvollziehbar darzustellen, weshalb die belangte Behörde bei den unstrittig fehlenden Leistungsnachweisen (auch einer fehlenden Nennung damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen; zu den "umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung" vgl. Tz. 49 des Prüfungsberichtes und die Stellungnahme der Prüferin zu diesem Punkt) eine Unschlüssigkeit ihrer Beweiswürdigung zu vertreten hätte.

Unter Tz. 50 lit. i und j des Betriebsprüfungsberichtes wurde betreffend B3/51a/50i ("Adolf BACHER") und B3/51a/50j ("Silvia SLAVIK") konkret festgestellt, dass die zu diesen Personen angegebenen Adressen nicht richtig sein konnten. Das allgemeine Beschwerdevorbringen, im angefochtenen Bescheid sei nicht festgestellt worden, "wer diesen Umstand wann und aufgrund welcher Erhebungen festgestellt hat", bringt noch keinen relevanten Verfahrensmangel zur Darstellung. Im Übrigen kann zu diesen beiden (lt. den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht über die Spesenabrechnung des Ing. Max W. bezahlten) Ausgabenpositionen - ebenso wie in der Beschwerde - auf die Ausführungen u.a. oben (1995) zur Position B1/51a/50a verwiesen werden.

Zum Punkt B3/54 ("IN FILM") enthält die Beschwerde kein Vorbringen und hinsichtlich B3/55F/55Ca ("Werbefestival in Cannes") wird auf "bereits angebrachte Begründungen zu B1/55F/55Af" Bezug genommen, sodass insoweit auch auf die oben (1995) zu den Punkten B1/55F/55Ad bis B1/55F/55Aj getätigten Ausführungen verwiesen werden kann.

Die betriebliche Veranlassung hinsichtlich der Ausgabenpositionen B3/55F/55Cb ("Hotel im Zillertal") und B3/55F/55Cc ("Appartement in Neukirchen") stellt die Beschwerde jedenfalls vor dem Hintergrund der auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid beispielsweise zu den "nicht namhaft gemachten Personen", den fehlenden damit im Zusammenhang stehenden Kosten sowie der ungewöhnlichen Dauer der "Motivsuchen" (und den Urlaubsgewohnheiten eines Gesellschafters) nicht konkret nachvollziehbar dar.

Unter den Tz. 55 Cd bis Cg des Betriebsprüfungsberichtes (ebenso unter den entsprechenden Tz. ihrer Stellungnahme zur Berufung) stellte die Betriebsprüferin dar, dass zu den im angefochtenen Bescheid unter B3/55F/55Cd ("Hotel in Prag und Lienz"), B3/55F/55Ce ("3 Doppelstudios in Schladming"), B3/55F/55Cf ("Hotel in Innsbruck") und B3/55F/55Cg ("Villa Condulmer") dargestellten Ausgabenpositionen keine Nachweise hätten beigebracht werden können (die Stellungnahmen seitens der Beschwerdeführerin bzw. die unbeantwortet gebliebenen Vorhalte werden dazu ebenfalls erwähnt). Durch die in der Beschwerde in der Hauptsache enthaltenen Hinweise auf das Fehlen einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Besprechungsnotizen und Protokolle, branchenübliche Schwierigkeiten der Aufbewahrung von immateriellen Gütern oder "verlorenen Aufwand" allein wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu diesen Punkten (Wertung der Ausgaben als verdeckte Ausschüttungen) noch nicht erschüttert. Die Aberkennung der Betriebsausgaben unter B3/55F/55Ch ("Flugpauschalreise nach Tunesien") wird in der Beschwerde nicht weiter bekämpft und für B3/55F/50 Ci ("Hotel in Prag") gilt das soeben zu B3/55F/55Cd bis Cg Gesagte.

Zu den Positionen B3/55F/55Cj, B3/55F/55Ck und B3/56Ag (jeweils betreffend einen "Flug nach Miami") sowie B3/56Ah ("Flug nach Los Angeles") tritt die Beschwerde den lt. angefochtenem Bescheid für eine betriebliche Veranlassung fehlenden Nachweisen wiederum nur auf Behauptungsebene entgegen, sodass auch hier keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch die belangte Behörde evident wird.

Zu den Punkten B3/55F/55E ("Spesenabrechnung von Herrn Ing. Max W."), B3/56Ab ("Sponsoring der CCA-Gala") und B3/56Ac ("ÖFB Clubbeiträge") zeigt die Beschwerde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit oder einen relevanten Verfahrensmangel auf, wobei dazu (auch entsprechend den diesbezüglichen Verweisen in der Beschwerde) auf die Ausführungen oben (1995) zu B1/55F/55E, B1/56Ab und B1/56Ac hingewiesen werden kann. Dass das Buch "Who is Who" (Position B3/56B) lt. Beschwerdevorbringen "von unseren Kunden" gelesen werde (sodass Werbecharakter gegeben sei), macht noch keine überwiegende betriebliche Veranlassung der hier in Rede stehenden Eintragung plausibel und ändert zudem nichts daran, dass es sich bei Eintragungen in das genannte Buch um einen grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand handelt (vgl. in diesem Zusammenhang sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0245, VwSlg. 7215/F).

Betreffend B3/56Cc ("Re von Silvia HANSA") ist entsprechend dem Verweis in der Beschwerde auf B1/56Cd ("Sabine SCHILLING") festzuhalten, dass auch die Betriebsprüferin unter Tz. 56 Cd des Betriebsprüfungsberichtes auf die Ähnlichkeit der Sachverhalte hinwies. Im Einzelnen stellte die Betriebsprüferin unter Tz. 56 Cc ("Silvia Hansa") an Hand der Wiedergabe einer niederschriftlichen Aussage von Frau Hansa dar, dass eine Leistungserbringung von Frau Hansa in Bezug auf eine Honorarnote vom 25. Juni 1997 in Höhe von 75.000 S zuzüglich 15.000 S Umsatzsteuer für Kundenbetreuung im Jahr 1996 nicht nachgewiesen worden sei (die Beschwerdeführerin "hätte durch Nennung der von Fr. Hansa betreuten Kunden die Richtigkeit nachweisen können"). Die Unterschrift auf der Honorarnote stamme eindeutig nicht von ihr, weshalb ihre Unterschrift auf der Rückseite des Schecks aufscheine, könne sich Frau Hansa nicht erklären. Sie sei bis Ende 1996 nur für eine Werbeagentur im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig gewesen (habe dafür auch nur ein Gehalt bezogen) und habe nur im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses mit der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt. Es habe auch kein Grund bestanden, weshalb sie von der Beschwerdeführerin den Geldbetrag hätte erhalten sollen.

Da die Tatsache des Geldflusses noch nicht zwingend auf den Titel des Geldflusses schließen lässt (worauf im Übrigen auch die Betriebsprüferin in ihrer Stellungnahme zur Berufung unter Tz. 56 Cc hinweist), die Auskunftsperson zudem erklärt hat, sie könne sich nicht erklären, wie ihre Unterschrift auf die Rückseite des Schecks gelangt sei, kann darin allein auch noch kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (insoweit nicht konform mit der Aktenlage) zur Aussage von Frau Hansa angegeben hat, diese habe auch verneint, dass die Unterschrift auf dem Scheck von ihr stamme. Entsprechend dem im Übrigen ansonsten unbestritten fehlenden Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der in Rede stehenden Ausgabenposition gelingt es der Beschwerde schließlich auch hier nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zur Umsatzsteuer:

Zur Umsatzsteuer sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten dahingehend verletzt, dass "der geltend gemachte Vorsteuerabzug in voller Höhe zusteht".

Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der Vorsteuerabzug zu den im angefochtenen Bescheid aufgelisteten einzelnen Positionen bereits (zumindest teilweise) wegen formeller Rechnungsmängel nach § 11 UStG 1994 versagt werden konnte (vgl. dazu aus letzter Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. März 2009, 2004/15/0174, vom 22. April 2009, 2006/15/0315, und vom 28. Oktober 2009, 2005/15/0006), weil der Vorsteuerabzug mit der Behandlung der jeweiligen Geschäftsfälle als Betriebsausgaben korrespondiert (wie sich dies auch aus dem Betriebsprüfungsbericht ergibt). Die sich ohnedies auch nur auf allgemeine Rügen zur Gestaltung der Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkenden Beschwerdeausführungen zur Umsatzsteuer zeigen damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Einzelnen ist dazu für das Jahr 1995 zu den unter den Punkten A1/43 ("F.S. MAIER"), A1/50a ("Patrizia LACKNER"), A1/55Aa ("Quas GmbH"), A1/55Ab ("Galerie Plank"), A1/55/E ("Ing. Max W."), und A1/56Cd ("Sabine SCHILLING") angesprochenen Vorsteuerkürzungen auf die Versagung der diesbezüglichen Betriebsausgaben unter B1/51a/43, B1/51a/50a, B1/55F/55Aa, B1/55F/55Ab, B1/55F/55E sowie B1/56Cd zu verweisen, woraus sich ergibt, dass diesbezüglich keine Leistungen für die Zwecke des Unternehmens der Beschwerdeführerin ausgeführt wurden. Entsprechendes gilt für die unter A1/56Aa ("Michelhof am Stubenbergsee"), A1/56Ab ("CCA") und A1/56d ("Pink Floyd") angesprochenen Repräsentationsausgaben gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 (Verweis auf die Ausführungen zu B1/56Aa, B1/56Ab und B1/56Ad).

Für das Jahr 1996 ist zu den Vorsteuerkürzungen zu A2/50d ("Rolf PIRKAN"), A2/50e ("Stefan OBLAK"), A2/50f ("Alexander KRASTCHOV"), A2/50g ("Fritz GMEINER") und A2/56Cb ("Klaus SLOBINSKY") auf die Ausführungen zu B2/51a/50d bis B2/51a/50h sowie B2/56Cb zu verweisen; weiters betreffend A2/55Bg ("IKEA") und A2/55E ("Ing. Max W.") auf B2/55F/55Bg und B2/55F/55E sowie hinsichtlich A2/56Ab ("CCA") und A2/56Ae ("Rolling Stones") auf B2/56Ab und B2/56Ae.

Zum Jahr 1997 ist zunächst festzuhalten, dass die Positionen A3/34 ("Re der Bw. an Ing. Max W."), A3/49 ("Re der Bw. an W. Fitnesstudio GesmbH") und A3/52 ("Re der Bw. an W. Fitnesstudio GesmbH") keine Versagung von Vorsteuerbeträgen zum Inhalt haben. Wie sich aus Tz. 17b des Betriebsprüfungsberichtes (und den dort verwiesenen Tz. 34, 49 und 52) ergibt, führten diese Punkte vielmehr jeweils zur Verminderung der Entgelte und somit der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für dieses Jahr. Damit konnte die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt sein. Ansonsten ist zu den Vorsteuerkürzungen betreffend A3/50i ("Adolf BACHER") und A3/50j ("Silvia SLAVIK") auf die Ausführungen zu B3/51a/50i und B3/51a/50j, hinsichtlich A3/55Cb ("Hotel im Zillertal"), A3/55Cc ("Appartement in Neukirchen"), A3/55Ce ("3 Doppelstudios in Schladming") und A3/55Cf ("Hotel in Innsbruck") auf das zu B3/55F/55Cb, B3/55F/55Cc, B3/55F/55Ce und B3/55F/55Cf Gesagte sowie schließlich bezüglich A3/55E ("Ing. Max W."), A3/56Ab ("CCA") und A3/56 Cc ("Silvia HANSA") auf B3/55F/55E, B3/56Ab und B3/56Cc zu verweisen.

Zur Zurückweisung der Berufung betreffend Kapitalertragsteuer:

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass die "Berufung gegen die Bescheide vom 09.06.2000 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 - 1998 nicht als unzulässig zurückgewiesen wird".

Die Berufungsfrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.

Ausgehend von den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen, mit der Aktenlage (Zustellnachweis) übereinstimmenden Feststellungen wurden die gegenständlichen Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998 am 9. Juni 2000 zugestellt, sodass sich die dagegen am 11. September 2000 erhobene Berufung offenkundig als verspätet erweist.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Februar 2010

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