VwGH 94/13/0035

VwGH94/13/003513.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien XIII, Hietzing Am Platz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 10. Dezember 1993, Zl. 6/1-1407/93-05, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Baumeister und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Für die Jahre 1986 bis 1989 fand bei ihm eine Betriebsprüfung statt; der Prüfer traf unter anderem folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge seit Jahren bemüht, im Nahen Osten, speziell in Jordanien, Geschäfte abzuschließen. Konkrete Abschlüsse seien bis dato nicht erzielt worden. Seit 1985 bemühe sich der Beschwerdeführer, mit der Projektüberwachung eines Großprojektes in Jordanien (Holiday-Land) betraut zu werden. Dabei sei ihm L.B. als Fürsprecher im jordanischen Königshaus behilflich gewesen. In einer Vereinbarung vom 22. März 1986 sei festgehalten worden, dass L.B. insgesamt US $ 1,000.000,--, zahlbar in Jahresraten von US $ 125.000,--, beginnend ab 1986 erhalten solle. Bis jetzt bestünden aber keine Verträge, die auf eine Auftragserteilung an den Beschwerdeführer schließen ließen. In Anbetracht des Umstandes, dass diese Vereinbarung bereits sechs Jahre zurückliege und ohne erkennbare Gegenleistung des L.B. geblieben sei, scheine die Vereinbarung nicht ausreichend, um sie als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Dazu komme, dass die im Jahr 1990 erfolgte Teilzahlung von S 6,000.000,-- geldflussmäßig nicht lückenlos dokumentiert worden sei. Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten (1986: S 1,775.000,--; 1987: S 1,525.000,--; 1988: S 1,500.000,--; 1998: S 1,550.000,--) seien daher steuerlich erfolgserhöhend auszubuchen.

Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1986 bis 1990 laut eigenen Angaben Entnahmen getätigt, um Provisionen an L.B. zu bezahlen. Dabei seien dritte Personen eingeschaltet worden, deren Namen der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die entnommenen Gelder nach wie vor dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien und bei ihm zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Zinsen) geführt hätten (1986: S 30.000,--, 1987: S 90.000,--, 1988: S 129.000,-- und 1989: S 168.000,--).

Für die Jahre 1986 bis 1989 hatte der Beschwerdeführer ausschließlich Verluste erklärt (1986: S 750.440,--; 1987: S 407.121,--; 1988: S 1,009.392,--; 1989: S 540.378,--). Einen Vorhalt des Finanzamtes vom 16. Oktober 1987, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreite, hatte der Beschwerdeführer damit beantwortet, sein Vater habe ihm Wertpapiere (S 1,000.000,--) zur Besicherung eines Bankkredites leihweise überlassen. Anlässlich seiner Ehestandsgründung habe er S 500.000,-- (von Eltern und Schwiegereltern) erhalten und sein Bedarf werde durch das Einkommen seiner Ehegattin als kaufmännische Angestellte gedeckt, wobei noch zu beachten sei, dass er unentgeltlich im Haus seines Vaters wohne, sodass keine Wohnkosten anfielen.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Die Auffassung des Prüfers, dass die Provisionen an L.B. ohne Gegenleistung geblieben seien, sei unrichtig. Die Gegenleistung habe in der Hilfestellung zur Erlangung des Auftrages "begleitende Projektkontrolle Holiday A" bestanden. Die Übersendung entsprechender Unterlagen wurde in Aussicht gestellt.

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die über die Größenordnung des Projektes Aufschluss geben sollten. Die belangte Behörde hat sich mit diesen, den Verwaltungsakten nicht angeschlossenen Unterlagen in keiner erkennbaren Art und Weise auseinander gesetzt. Der Niederschrift über die Berufungsverhandlung ist noch Folgendes zu entnehmen:

Im Jahr 1990 - also außerhalb des Streitzeitraumes - habe der Beschwerdeführer S 6,000.000,-- bezahlt. Über Befragen, woher diese Mittel stammten, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ca. S 2,7 Mio von ihm aufgebracht worden seien. Den Rest habe ein Kreditgeber zur Verfügung gestellt, der aber nicht bekannt gegeben werden dürfe. Auch seien zwei Arten von Zahlungen auseinander zu halten. Einerseits handle es sich um "Promotionszahlungen", die mit L.B. nichts zu tun hätten. Dieses Geld werde dazu übergeben, dass der Beschwerdeführer in Jordanien bekannt werde. Was L.B. tatsächlich mit dem Geld gemacht habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Andererseits handle es sich um Provisionszahlungen, die erst dann fällig würden, wenn das Projekt abgewickelt werde. Ursprünglich seien 15% Provision vorgesehen gewesen, letztendlich seien jedoch 30% Provision vereinbart worden. L.B. sei zu nichts verpflichtet. Wenn der Beschwerdeführer aus dem Geschäft aussteige, seien "die bis jetzt bezahlten Beträge verloren". Die Leistung des L.B. als "Sponsor" habe in der Fürsprache im jordanischen Königshaus bestanden. Diese Leistung sei "fast vollständig erbracht". Eine Auftragserteilung sei bisher nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei jedoch immer noch zuversichtlich, dass das strittige Projekt durchgeführt werde und erwarte sich einen "großen Gewinn".

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Bei den strittigen Beträgen handle es sich laut Vorbringen des Beschwerdeführers um Promotionszahlungen, die dazu gedient hätten, ihn in Jordanien bekannt zu machen. Derartige Zahlungen stellten Repräsentationsaufwendungen dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG fielen, auch wenn sie mit der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stünden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die strittigen Verbindlichkeiten bzw. Zahlungen lediglich solche waren, die ihn in Jordanien bekannt machen und ihm sozusagen die Tür zu Aufträgen öffnen sollten. Konkrete Aufträge würden vom Beschwerdeführer zwar erhofft, seien aber bisher (1993) nicht erteilt worden.

Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen betrafen jenes Projekt, um dessen Zustandekommen sich der Beschwerdeführer seit Jahren (1985) bemüht hatte. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich betont hat, standen die strittigen Aufwendungen jedoch nicht nach Art von Provisionen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem noch nicht verwirklichten Projekt, sondern waren Entgelt für die bereits "fast vollständig" erbrachten Leistungen des L.B., die sich allgemein in der Knüpfung geschäftlicher Kontakte und in der Vermittlung erfolgversprechender Beziehungen erschöpften.

Die belangte Behörde hat die solcherart verursachten Aufwendungen rechtlich als steuerlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG beurteilt und sah sich daher - wie in der Gegenschrift nachgetragen wird - nicht veranlasst, in Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich mit ihnen auseinander zu setzen, die ein Projekt betrafen, dessen Zustandekommen oder Scheitern nichts mit den strittigen Aufwendungen zu tun hatte.

Der Gerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potenzieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden, unter den Begriff der steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG fallen. Dass derartige Aufwendungen tatsächlich den erwünschten bzw. angestrebten Effekt haben und solcherart zum betrieblichen Erfolg beitragen können, nimmt ihnen nicht das Merkmal eines Repräsentationsaufwandes.

Es ist daher unmaßgeblich, ob dem Beschwerdeführer solche Aufwendungen tatsächlich erwuchsen und ob sie geeignet waren, in Jordanien und allenfalls auch in anderen Ländern des Nahen Ostens geschäftlich Fuß zu fassen. Auch das Ausmaß der Aufwendungen von insgesamt mehr als S 6 Mio bedarf keiner weiteren Prüfung, weil die Höhe von Repräsentationsaufwendungen nichts daran ändert, dass sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG fallen.

Damit erweisen sich aber auch sämtliche Verfahrensrügen des Beschwerdeführers als irrelevant. Wenn der Beschwerdeführer auf Seite 10 des Beschwerdeschriftsatzes von "Provisionen" spricht, deren Empfänger bekannt gegeben worden seien und in diesem Zusammenhang § 162 BAO ins Spiel bringt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst zwischen den strittigen "Promotionszahlungen" und Provisionen unterschieden hat und die strittigen Aufwendungen ausschließlich als solche bezeichnet hat, die mit dem Ziel getätigt worden seien, "um am arabischen Markt Fuß fassen zu können und geschäftliche Kontakte zu knüpfen".

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Oktober 1999

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