VwGH 99/15/0141

VwGH99/15/014119.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der S GmbH in G, vertreten durch Kleiner & Kleiner GmbH, Wirtschaftsprüfer, 8010 Graz, Burgring 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. Mai 1999, Zl. RV121/1-10/99, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Sanatorium für Geburtshilfe und Frauenheilkunde.

Im Zuge einer den Zeitraum 1994 bis 1996 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Sommerfestes im Jahr 1994 Betriebsausgaben und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht, weil ein Fall von Repräsentationsaufwendungen vorliege.

In einer während der Betriebsprüfung eingereichten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, die Betriebsveranstaltung habe den Zweck gehabt, externe und interne Mitarbeiter zu motivieren sowie im Rahmen des Werbecharakters der Veranstaltung Belegärzte, Kinderärzte und Hebammen verstärkt dazu zu bewegen, das Sanatorium zu frequentieren. Die Veranstaltung habe in einem großen Zelt im Garten des Sanatoriums stattgefunden und sei von ca 120 Personen besucht worden. Die Geschäftsführer hätten am Beginn der Veranstaltung die Entwicklung des Hauses dargestellt, insbesondere den Umbau des Jahres 1993. Sie hätten dabei die medizinisch-technischen Neuerungen und die Neuerungen in der Ausstattung der Zimmer dargelegt. Die Geschäftsführer hätten auch die Kooperation mit den Labors angesprochen. Sodann sei über die Hebammen, deren Vertragssituation und Entlohnung sowie über die Wochenbettsituation gesprochen worden. Mit den Belegärzten sei über die Verträge mit den Privatversicherungen und den Sozialversicherungen gesprochen worden. Im Anschluss daran habe es für interessierte Teilnehmer eine Betriebsführung im Sanatorium gegeben. Daran anschließend habe das gemeinsame Buffet mit Hintergrundmusik stattgefunden.

Nach Ansicht des Prüfers seien die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Es sei allerdings davon auszugehen, dass ein Drittel der Aufwendungen für Speisen und Getränke auf die "Arbeitnehmerverköstigung" entfalle; insoweit seien die entsprechenden Betriebsausgaben und Vorsteuern anzuerkennen.

Im einzelnen sind folgende Aufwendungen angefallen (angegebene Beträge inklusive MwSt):

Musik

12.000 S

Dekoration

7.688 S

AKM1.

353 S

Management

21.373 S

Speisen und Getränke

38.229 S

Zeltmiete

54.720 S

Aushilfskräfte

3.900 S

  

Gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 1994, mit welchen sich das Finanzamt der Meinung der Prüfer anschloss, erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Zum Sommerfest seien außer den Dienstnehmern folgende Gästegruppen geladen gewesen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 KStG dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Stammfassung sind nicht abzugsfähig:

"Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt."

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 3. Juni 1992, 91/13/0176, Slg 6677/F, zum Ausdruck gebracht hat, gelangt das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen dann nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung vorliegt.

Dass bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0123, zum Ausdruck gebracht. Allerdings müsse der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein, und nicht, wie dies etwa für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Unternehmers.

Unter dem Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- und Leistungsinformation (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. September 2000, 98/13/0092), also eine auf die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung, zu verstehen.

Dass die in Rede stehende Festveranstaltung so abgelaufen ist, wie dies die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, bezweifelt die belangte Behörde - wie sie dies ausdrücklich in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck bringt - nicht. Die belangte Behörde gelangte allerdings zur Auffassung, dass der Veranstaltung der Werbecharakter fehle.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Rahmen der strittigen Veranstaltung seien die Ärzte über die medizinisch-technischen Neuerungen sowie die Modernisierungen in der Zimmerausstattung, aber auch über weitere Ausbaupläne informiert worden. Weiters sei eine Information über Abrechnungsverfahren und die Kooperation mit Labors und auch über Belange der Hebammen erfolgt. Es habe auch eine Betriebsführung stattgefunden. Zweck der Veranstaltung sei es insbesondere gewesen, die neueste medizinische Ausstattung vorzustellen und bekanntzumachen, dass die Voraussetzungen für modernste Operationstechnik im Haus gegeben seien. Auch die Kinderärzte sollten dazu veranlasst werden, auf die Patientinnen hinsichtlich einer Zuweisung in das Sanatorium der Beschwerdeführerin einzuwirken.

Die Beschwerdeführerin hat ein entsprechendes Vorbringen über den Ablauf der Veranstaltung bereits im Verwaltungsverfahren erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die beschriebenen Vorgänge eine Produkt- und Leistungsinformation beinhalten und sohin als Werbemaßnahme qualifiziert werden können. Wenn ein Privatsanatorium den entsprechenden Fachärzten gegenüber seine medizin-technische Ausstattung sowie die Ausstattung der Patientenzimmer präsentiert und über Modalitäten der Leistungserbringung durch Ärzte in diesem Sanatorium unterrichtet, liegt darin nicht eine durch das Repräsentationsbedürfnis bestimmte Vorgangsweise. Die Vorgangsweise findet ihre Veranlassung vielmehr darin, die Ärzte zur Nutzung des Sanatoriums zu bewegen und damit die Auslastung des Hauses zu erhöhen. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Fachärzte für Gynäkologie, sondern auch hinsichtlich der anderen Fachärzte, etwa der Kinderfachärzte, zumal auch diese die Informationen über die Leistungsfähigkeit eines Sanatoriums an Patienten weitergeben können.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, auch der kreditgewährenden Bank gegenüber sei Werbung möglich. Die Bank müsse vom Erfolg eines Unternehmens überzeugt werden, um günstige Kreditkonditionen zu gewähren und neue Kredite einzuräumen. Die Vertreter des Amtes der Landesregierung (Aufsichtsbehörde) seien als Gesprächspartner für die zu bewerbenden Gästegruppen geladen worden. Die Vertreter von in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin stehenden Sanatorien seien schließlich u.a. deshalb geladen gewesen, um Verhandlungen darüber zu führen, die gesamte Gynäkologie im Sanatorium der Beschwerdeführerin zu konzentrieren.

Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Informationsbereitstellung gegenüber der Hausbank keine Werbung darstellt, können doch nur solche Maßnahmen als Werbung bezeichnet werden, die auf die Ausweitung oder zumindest Aufrechterhaltung des eigenen Leistungsangebotes ausgerichtet sind und somit einen Zusammenhang zu (potenziellen) Kunden aufweisen. Vor diesem Hintergrund stellen auch die Leistungen gegenüber den Vertretern der Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der Konkurrenzsanatorien keine Werbemaßnahmen dar.

Dass die Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geladen worden seien, weil sie Gesprächspartner (Verhandlungspartner, Informanten) der anwesenden Ärzte sein sollten, stellt genauso eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, wie das Vorbringen, die Vertreter der Konkurrenzsanatorien seien geladen gewesen, um Verhandlungen über die Konzentration gynäkologischer Leistungen im Sanatorium der Beschwerdeführer zu führen.

Soweit die in Rede stehende Veranstaltung - in der von der Beschwerdeführerin dargestellten, unbestrittenen Art und Weise - der Ärzteschaft gegenüber erbracht worden ist, stellt sie somit eine Werbemaßnahme dar. Insoweit kommt die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben in Betracht. Eine Werbemaßnahme liegt hingegen nicht vor, soweit die Leistung Vertretern der Banken, der Steiermärkischen Landesregierung und der Konkurrenzunternehmen gegenüber erbracht worden ist. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die Leistungserbringung gegenüber den Ärzten nicht als Werbemaßnahme qualifiziert und deshalb keine Feststellungen darüber getroffen, ob die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988).

Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II 501/2001. Die Umrechnung der entrichteten Stempelmarken beruht auf § 3 Abs 2 Z 2 EuroG, BGBl. I 72/2000.

Wien, am 19. Dezember 2002

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