Normen
ABGB §1333;
ABGB §1334;
RGV 1955 §2 Abs5;
VwRallg;
ZDG 1986 §27 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §28;
ZDG 1986 §31 Abs1 Z6;
ZDG 1986;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs1;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs2;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs3;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z1;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z2;
ZDG VPfV 2006;
ABGB §1333;
ABGB §1334;
RGV 1955 §2 Abs5;
VwRallg;
ZDG 1986 §27 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §28;
ZDG 1986 §31 Abs1 Z6;
ZDG 1986;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs1;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs2;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs3;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z1;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z2;
ZDG VPfV 2006;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid der ZivildienstverwaltungsgesmbH. vom 18. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG dem "Landesfeuerwehrkommando Steiermark" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei der Rechtsträger dieser Einrichtung sei. In der Folge leistete der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 seinen ordentlichen Zivildienst.
In einem bei der Zivildienstserviceagentur am 16. November 2006 eingelangten Fragebogen zur Feststellung der angemessenen Verpflegung gab der Beschwerdeführer - unter anderem -
bekannt, dass er in der genannten Zeit bei der Einrichtung "Bezirksfeuerwehrkommando Bad Radkersburg" der mitbeteiligten Partei tätig gewesen sei und für die "Floriani-Station - Funküberwachung" verantwortlich gewesen sei. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2007 nahm er im Rahmen des Parteiengehörs Stellung. Sein Vorbringen bezog sich ausschließlich auf die Nichtverwendbarkeit der Kochgelegenheit und darauf, dass die Alternative, sich "fallweise von heißen Leberkässemmeln oder so billig wie möglich in den Gaststätten zu ernähren", seinen Einkommensrahmen gesprengt habe.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2007 sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz Folgendes aus:
"1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBL. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 511,55 beträgt.
2) Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 28 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. 679 idgF., Sorge zu tragen hat, wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
3) Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Angemessenheit der von der Einrichtung bezahlten Verpflegung wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
4) Der Antrag auf Gewährung einer Aushilfe gemäß § 28a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. I Nr. 98/2001, wird als unbegründet abgewiesen"
Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40, auf § 28 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 sowie auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, im Wesentlichen aus, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung könne der Rechtsträger von dem in Abs. 1 als Verpflegungsabgeltung für den Zivildienstleistenden vorgesehenen Betrag von EUR 13,60 15 vH. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichte. Er könne ferner einen Abzug bis zu 10 vH. vornehmen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen werde, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden seien. Auf Grund der Ermittlungen der Behörde habe sich ergeben, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort begann und endete. Es handle sich daher um einen gleich bleibenden Dienstort im Sinne der Verpflegungsverordnung, sodass ein Abzug von 15 vH. gerechtfertigt sei. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Dienstverrichtung bei der mitbeteiligten Partei ohne belastende Tätigkeiten im Innendienst in der Funküberwachung verrichtet, weshalb ein Abzug von 10 vH. gerechtfertigt sei. Der von der mitbeteiligten Partei gewünschte Abzug von weiteren 10 vH. im Hinblick auf eine nach den Behauptungen der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Kochgelegenheit sei nicht gerechtfertigt, weil der Nachweis für das Vorhandensein einer hinreichenden Kochgelegenheit nicht erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Gesamtanspruch in der Höhe von EUR 3.723,00, worauf bereits der Betrag von 3.211,45 bezahlt worden sei, sodass sich ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 511,55 ergebe. Eine bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Vergütung, für die der Rechtsträger der Einrichtung Sorge zu tragen habe, und der Angemessenheit der bezahlten Verpflegung seien im Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 nicht vorgesehen. Die Gewährung einer Geldaushilfe komme mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausschließlich geltend machte, die Behörde habe sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Versorgung durch verfassungswidrige Auslegung der "im ZDG-ÜR 2006 unter § 1 Abs. 2 erwähnten Grundsätze" verletzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2007 gab die belangte Behörde seiner Berufung gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde und verwies auch darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geäußert habe.
Dagegen - erkennbar soweit, als mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 31. Jänner 2007 bestätigt wurde - erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2007, B 556/07, abgelehnt und sie mit Beschluss vom 23. Juli 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im erwähnten Ablehnungsbeschluss sprach der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
"... Soweit die Beschwerde aber insofern
verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.685/2005, wonach 'Abschläge von den genannten Bezugsgrößen zulässig sein können,
wenn Zivildienstleistende ihren Dienst ... an einem gleich
bleibenden Einsatzort verrichten') die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal es dem zitierten Erkenntnis zufolge einen 'begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung und Beurteilung der angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gibt', der 'schon durch die unterschiedlichen Situationen der jeweiligen Zivildienstleistenden, wie etwa Dienstort, Wohnort oder die Art der Dienstleistung bedingt (ist)".
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides im angefochtenen Umfang.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei äußerte sich in ihrer Gegenschrift zum Vorbringen in der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Von folgender Rechtslage ist auszugehen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,
1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des
Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die
jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder
2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.
(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.
§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,
..."
Der Art. 2 des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht gelten gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am 3. Februar 2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.
(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ein, der Rechtsträger der Einrichtung habe ihm nicht das angemessene Verpflegungsgeld bezahlt, sodass mit Ende des Zivildienstes unter Zugrundelegung eines Tagsatzes von EUR 13,60 ein über EUR 511,55 hinausgehender Betrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen als offener Differenzanspruch bestehe. Gemäß § 1 Abs. 2 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 habe der Rechtsträger vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne des § 28 Abs. 1 ZDG unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag abzugelten. Da gemäß § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung der Rechtsträger, soweit ihm die Naturalverpflegung nicht möglich sei, vom Grundbetrag unterschiedlich hohe Hundertsätze abziehen könne, handle es sich dabei um eine Ermessensbestimmung. Die belangte Behörde hätte in der Begründung ihrer Ermessensentscheidung einen vollständig ermittelten Sachverhalt und die Gründe darlegen müssen, warum die Ermessensentscheidung zu diesem Ergebnis komme. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Offenbar sei die Behörde davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Abzug vorzunehmen sei, sodass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei.
Nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung könne der Rechtsträger vom Grundbetrag 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichte. Der Begriff Dienstort finde sich in zwei Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, nämlich in § 27 Abs. 1 Z. 1 und § 31 Abs. 1 Z. 6 ZDG. Dort werde der Begriff Dienstort in einem "geografisch-territorialen Sinn", nämlich als Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, der der Zivildienstleistende zugeteilt worden sei, verstanden. Das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 in Verbindung mit der Verpflegungsverordnung gehe jedoch von einem abweichenden Begriffsverständnis des Dienstortes aus. Im Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 und der Verpflegungsverordnung werde nämlich darunter, unter Berücksichtigung des Zweckes der Regelung, den Zivildienstleistenden zu Preisvergleichen zwischen den einzelnen Handels- und Gastgewerbebetrieben zu zwingen, der Standort der Einrichtung verstanden. Dem Tatbestandselement "Dienst verrichten" wohne hingegen dynamischer Charakter inne. Darunter seien die von Zivildiensteinrichtung zu Zivildiensteinrichtung unterschiedlichen, von den Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten auch außerhalb des Standorts der Einrichtung durchgeführt, weshalb der Abzug zu Unrecht vorgenommen worden sei, weil dem Zivildienstleistenden "faktisch" Vergleiche hinsichtlich des Verpflegungsangebotes nicht möglich gewesen seien.
§ 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung sehe vor, dass der Rechtsträger unter den weiters dort genannten Vorraussetzungen vom Grundbetrag "bis zu 10 v.H. in Abzug bringen" könne. Dieser Norm fehle das erforderliche Maß an inhaltlicher Bestimmtheit, weil nicht klar sei, wann welcher Prozentsatz in Abzug zu bringen sei. Da der Bereich des Zivildienstes zu den Kernaufgaben des Staates zähle, sei ein hoher Bestimmtheitsgrad geboten. Diesen Anforderungen werde die Regelung des § 1 Abs. 2 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 in der um den Inhalt von § 4 Abs. 2 Z. 2 Verpflegungsverordnung erweiterten Fassung nicht gerecht. Die erstinstanzliche Behörde habe in ihrem Bescheid einen Abzug von 10 vH. verfügt. Welche Parameter hierfür maßgebend gewesen seien, bleibe unklar. Es sei verabsäumt worden, die Argumente für ihre Ermessensentscheidung hinreichend darzulegen. Sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren seien mangelhaft geblieben und es sei der für die Entscheidung erforderliche maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Hinsichtlich der Arbeitsbelastung hätte ein Sachverständigen-Gutachten eines Mediziners eingeholt werden müssen.
Ferner sei der Rechtsanspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegungsgeld ein Anspruch des öffentlichen Rechts. Die §§ 1333 und 1334 ABGB seien auf solche Ansprüche anzuwenden. "Die Entscheidung der belangten Behörde, die Zuerkennung von Zinsen zu verweigern", sei weder nachvollziehbar noch rechtskonform.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:
Zum Dienstort:
Der Begriff "Dienstort" wird weder in den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes noch in jenen der Verpflegungsverordnung definiert. Nicht nur in der Verpflegungsverordnung, sondern auch in den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z. 1 ZDG und § 31 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. findet der Begriff "Dienstort" jedoch Verwendung. Nach der ersterwähnten Bestimmung des ZDG hat der Rechtsträger für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn für dessen tägliche Fahrten die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels, für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof "zum Dienstort" und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt. In der zweitgenannten Norm findet sich die Regelung, dass dem Zivildienstpflichtigen die notwendigen Fahrtkosten für die täglichen Fahrten zwischen der "Unterkunft (Wohnung) im Dienstort" und der "Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle)" zu ersetzen sind. Schon allein im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe "Bahnhof" sowie "Massenbeförderungsmittel", vor allem aber wegen der im § 31 Abs. 1 Z. 6 ZDG erfolgten Trennung der Begriffe "Dienstort" und "Einrichtung" wird klar - worauf auch der Beschwerdeführer zutreffend hinweist -, dass der Begriff "Dienstort" in einem geografischen Sinn zu verstehen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die hier in Rede stehenden Regelungen hinsichtlich der Ansprüche der Zivildienstleistenden an den Begriffen der Reisegebührenvorschrift (RGV) orientieren, wie etwa § 27 Abs. 1 Z. 1 ZDG zeigt, der im Wesentlichen mit § 22 Abs. 3 RGV vergleichbar ist. Darüber hinaus legt der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 ZDG fest, dass § 6 RGV sinngemäß anzuwenden sei.
Nach § 6 Abs. 1 RGV ist Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.
Der genannte Verweis auf Bestimmungen der RGV legt es nahe, auch das Verständnis des Begriffes "Dienstort", wie er in der RGV verwendet wird, auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Nach § 2 Abs. 5 RGV wird der Dienstort als Ortsgemeinde, in welcher die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist, definiert. Der systematische Zusammenhang der erwähnten Bestimmungen des ZDG, der Verweis auf die RGV und der Umstand, dass die Verpflegungsverordnung auf der Grundlage des ZDG (§ 28) zur Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden erlassen wurde, bringen es mit sich, dass dem Begriff "Dienstort" in der Verpflegungsverordnung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine andere Bedeutung beizumessen ist als im ZDG. Allen erwähnten Normen ist gemeinsam, dass Ansprüche in Ansehung der Lebenshaltung des Zivildienstleistenden gesichert werden sollen: in den §§ 27 und 31 ZDG die Unterbringung und der Fahrtkostenersatz und in § 28 ZDG in Verbindung mit der Verpflegungsverordnung die Verpflegung des Zivildienstleistenden. Schon aus systematischen Erwägungen folgt, dass auch in § 4 der Verpflegungsverordnung unter "Dienstort" die Ortsgemeinde zu verstehen ist, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet.
Es ist keineswegs Ziel des § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung, wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint, die Zivildienstleistenden zu Preisvergleichen zu bewegen, sondern es sollen die Verpflegung betreffende Erschwernisse, die typischerweise aus wechselnden Dienstorten resultieren, ausgeglichen werden. Wenn dagegen der Zivildienstleistende seinen Dienst immer in derselben ("gleich bleibenden") Gemeinde verrichtet und damit die Organisation seiner Verpflegung kostengünstiger gestalten kann, ist der Abzug von 15 vH. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung rechtmäßig.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nur einen Dienstort hatte. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerdeergänzung die Behauptung aufgestellt, dass er seinen Dienst auch außerhalb des Standortes der Einrichtung verrichtet habe, zeigt aber nicht auf, auf Grund welcher Beweise (im Übrigen entgegen seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren) die Behörde zu der behaupteten Feststellung hätte gelangen müssen, sodass die belangte Behörde ihn nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise die Zulässigkeit eines Abzuges von 15 vH. vom Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung anerkannt hat.
Zur Art der Tätigkeit:
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass der Verordnungsgeber durch Beispiele konkretisiert hat, was unter "geringer körperlicher Belastung" verstanden werden soll, nämlich Tätigkeiten etwa in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr (§ 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung). Wenn somit der Zivildienstleistende überwiegend Dienste dieser Art, etwa als Schülerlotse in der Schulwegsicherung, verrichtet, ist seine körperliche Belastung im Regelfall geringer, als bei der Dienstverrichtung in einem Altenheim in der Betreuung alter und kranker Menschen (vgl. auch den Hinweis auf einen zulässigen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die unterschiedliche Situation in der Art der Dienstleistung im eingangs erwähnten, im vorliegenden Fall ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2007, B 556/07).
Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass von der Behörde eine Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, zumal in § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung geregelt ist, dass "...bis zu 10 vH. ..." in Abzug gebracht werden können. Der Beschwerdeführer rügt, dass die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht begründet habe, warum sie zu einem Abzug von 10 vH. gelangte und dass sie die hiefür notwendigen Feststellungen nicht getroffen habe.
Eine Ermessensentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Die erstinstanzliche Behörde hat - entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - ihre Entscheidung, einen Abzug im Ausmaß von 10 vH. vorzunehmen, damit begründet, dass der Beschwerdeführer ausschließlich ohne belastende Tätigkeiten im Innendienst im Rahmen der Funküberwachung tätig gewesen sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und auch in der Berufung nichts vorgetragen. Sein nunmehr dagegen erstattetes Vorbringen in der Beschwerdeergänzung stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Ein der belangten Behörde - durch Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung - unterlaufener Ermessensfehler ist somit vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
Zum Zinsenbegehren:
Der Beschwerdeführer hält die Entscheidung der belangten Behörde, die Zuerkennung von Zinsen abzulehnen, für rechtswidrig und verweist darauf, dass der Rechtsanspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegungsgeld ein Anspruch des öffentlichen Rechts sei, auf den die §§ 1333 und 1334 ABGB anzuwenden seien.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Auszugehen ist davon, dass weder im ZDG noch im Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 noch in der Verpflegungsverordnung ausdrücklich eine Regelung über einen dem Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger zustehenden Anspruch auf (Verzugs-)zinsen getroffen wird.
Zu beachten ist weiters, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger in § 1 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 ein sehr enger zeitlicher Rahmen abgesteckt wird:
Gemäß Abs. 1 sind vor Inkrafttreten der Verpflegungsverordnung entstandene Ansprüche binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei sonstiger Verjährung geltend zu machen. Gemäß Abs. 2 hat der Rechtsträger Ansprüche nach Abs. 1 binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten. Gemäß Abs. 3 kann der Anspruchsberechtigte bei Nichteinigung binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist des Abs. 2 einen Antrag auf Feststellung stellen und hat der Rechtsträger binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Feststellung die festgestellten Ansprüche abzugelten.
Einem Gesetzgeber, der eine derart detaillierte Regelung der Geltendmachung der Ansprüche trifft, kann nicht unterstellt werden, einen Verzugszinsenanspruch offen gelassen, also eine insofern lückenhafte Regelung getroffen zu haben.
Von daher kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 1333 f. ABGB und damit ein Verzugszinsenanspruch des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger, in Betracht käme (vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, 2008/09/0362). Schon von da her vermag der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den von der belangten Behörde für die Gegenschrift begehrten Schriftsatzaufwand. Die belangte Behörde hat jedoch hier in der Sache lediglich auf eine in einem anderen Verfahren erstattete Gegenschrift verwiesen.
Wien, am 17. November 2009
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