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§ 38 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38.

(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

  1. 1. nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
  2. 2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und
  3. 3. im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass den seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur zur Absolvierung des Moduls gemäß § 22a unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(5a) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 598/1988;

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 598/1988;

Schlagworte

Einschulung, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40211694

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