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§ 22a ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 22a.

(1) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, das Ausbildungsmodul „Staat und Recht“ zu absolvieren.

(2) Ausbildungsziel ist die inhaltliche Vermittlung von Basiswissen über die Geschichte Österreichs sowie von Grundlagen über Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und das Recht der Europäischen Union.

(3) Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen.

(4) Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten.

(5) Das Modul ist mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.

(6) Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen.

(7) Die Absolvierung des Moduls ist während der Dienstzeit zu ermöglichen, wobei betreffend den Zeitpunkt und die Dauer auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Schlagworte

Grundrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40211690

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