vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 23

(1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden richtet sich nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst nähere Bestimmungen über die Dienstzeit, insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit, Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich, Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst, erlassen werden.

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.

(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.

(4) Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem individualisierten Dienstabzeichen (Zivildienstabzeichen) auszustatten. Er ist verpflichtet, das Zivildienstabzeichen während seines Einsatzes zu tragen, sofern nicht auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt ist. Nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geht das Zivildienstabzeichen in das Eigentum des Zivildienstpflichtigen über; bei vorzeitiger Beendigung des ordentlichen Zivildienstes ist es der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Eine missbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben sind verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Zivildienstabzeichens besteht nur dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen. Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung Näheres zu Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens und wie auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt werden kann.

(5) Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes ausgenommen.

Stichworte