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§ 28a ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 28a.

(1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 3 und 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(1a) Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der ihm nach § 28 Abs. 1 monatlich gebührenden Leistungen zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

(3) In besonderen Härtefällen ist § 56 HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40249163