Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs3;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs3;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2003, mit dem er einen Antrag vom 29. Mai 1998 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf 9 Stück aufrechterhalten und darüber eine bescheidmäßige Absprache der Behörde begehrt hat, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2003 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 5 auf 11 Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen insoferne stattgegeben, als diese Waffenbesitzkarte auf 6 Stück erweitert wurde; der Antrag auf Erweiterung um zusätzliche 5 Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen wurde gemäß § 23 Abs 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 2003 die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 5 auf 11 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragt. Als Begründung habe er insbesondere angeführt, dass er mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996 im Besitz von vier genehmigungspflichtigen Schusswaffen gewesen sei und einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte mit der Rechtfertigung "Jagdausübung" gestellt habe. Der Besitz dieser Waffen sei ihm bewilligt worden, jedoch auf diese Waffen beschränkt. Obwohl seinem Antrag nicht vollständig stattgegeben worden sei, sei über diese Beschränkung kein Bescheid erlassen worden. Weiters habe er ausgeführt, dass er seine vier Halbautomaten zur Jagd und die auf seinem Waffenpass eingetragenen Faustfeuerwaffen zur Jagd und als Selbstverteidigungswaffen benötige. Die weiteren Faustfeuerwaffen würde er zur Jagdausübung im Sinne seines ursprünglichen Antrages verwenden. Da er nunmehr beabsichtige, auch am Wettkampf "Oberland Arms OA 15" teilzunehmen, würde er diesbezüglich die Erweiterung um 1 Stück benötigen. Überdies wäre ein eingetragener Halbautomat schadhaft und er würde dafür Ersatz benötigen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass dem Beschwerdeführer am 29. Mai 1972 eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellt worden sei. Am 13. Jänner 1986 sei ihm ein Waffenpass für 2 Faustfeuerwaffen ausgestellt worden, wobei als Bedarf im Verfahren zur Ausstellung des Waffenpasses die Jagdausübung anerkannt worden sei. Am 13. Jänner 1986 sei dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte für 5 Faustfeuerwaffen ausgestellt worden. Als Rechtfertigung für die Erweiterung um 3 Stück habe er vorgebracht, dass er Mitglied in einem näher genannten Schießsportverein sei und Pistolenwettkämpfe in der freien Pistole, olympischen Schnellfeuerpistole, Standardpistole, Sportpistole, Zentralfeuerpistole, Militärpistole und praktischen Pistole bestreite. Über Antrag des Beschwerdeführers sei weiters gemäß der zweiten Waffengesetznovelle 1994 eine Pumpgun in die Waffenbesitzkarte eingetragen worden. Am 29. Mai 1998 - somit innerhalb der Übergangsfrist des § 58 Abs 2 WaffG - habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um 4 genehmigungspflichtige Schusswaffen gestellt und dabei 4 konkrete halbautomatische Schusswaffen angeführt, die auf Grund des WaffG nunmehr genehmigungspflichtige Schusswaffen dargestellt hätten. Weiters habe er als Rechtfertigung "Jagdausübung" angegeben. In seiner Waffenbesitzkarte seien die vier konkreten Schusswaffen eingetragen worden und es sei dem Beschwerdeführer diese Waffenbesitzkarte am 29. September 1998 ausgefolgt worden.
Am 1. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf 11 Stück gestellt. Begründend habe er insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffen über seinen Antrag vom 29. Mai 1998 nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Da er den Schießsport auch mit der genehmigungspflichtigen Schusswaffe "Oberland Arms OA 15 Austria" ausüben wolle, benötige er eine Erweiterung um 1 Stück. Seine halbautomatische Schusswaffe FN Bar sei schadhaft und er würde dafür Ersatz benötigen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Mai 1998 seitens der Bundespolizeidirektion Wien dahingehend entschieden worden sei, dass die vier konkret angeführten halbautomatischen Schusswaffen in die Waffenbesitzkarte eingetragen worden seien und der Beschwerdeführer die entsprechend ergänzte Waffenbesitzkarte am 29. September 1998 übernommen habe. Die Behörde habe ihre Vorgangsweise unzweifelhaft auf § 58 Abs 2 WaffG gestützt. Der Antrag sei damit nicht nur teilweise entschieden, sondern im Sinne des § 58 Abs 2 WaffG vollständig erledigt worden. Der Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde komme Bescheidcharakter zu; dies gelte auch für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte durch Ergänzung, nämlich der Eintragung von konkreten Schusswaffen im Sinne des § 58 Abs 2 WaffG. Ein Rechtsmittel gegen die im Sinne des § 58 Abs 2 WaffG erweiterte Waffenbesitzkarte sei vom Beschwerdeführer nicht erhoben worden, sodass über den Antrag vom 29. Mai 1998 rechtskräftig abgesprochen worden sei. Die Erstbehörde habe somit rechtsrichtig diesen Teil des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2003 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 23 Abs 2 WaffG sei die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als 2 festzusetzen. Eine größere Anzahl dürfe nur erlaubt werden, wenn auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht werde. Als solche Rechtfertigung gelte insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
Der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass seine genehmigungspflichtige Schusswaffe FN Bar nicht mehr im erforderlichen Maße funktionsfähig sei. Diese Schusswaffe, welche auf der Waffenbesitzkarte konkret eingetragen sei, verwende er im Rahmen der Jagd. Ein Austausch (Ersatz) könne daher nur in der Form erfolgen, als dem Beschwerdeführer ein entsprechender Platz auf der Waffenbesitzkarte eingeräumt werde. Insoweit habe er eine entsprechende Rechtfertigung im Sinne des § 22 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft gemacht und es sei daher seine Waffenbesitzkarte um eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu erweitern gewesen.
Gemäß § 10 WaffG seien bei der Anwendung der im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich sei. Diese Bestimmung sei im gegebenen Zusammenhang insoferne von Bedeutung, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen im Ermessen der Behörde stehe. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung sei der Beschwerdeführer - neben der Pumpgun und den vier konkret eingetragenen Halbautomaten - zum Besitz von 7 genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt. In seinem Schriftsatz vom 2. März 2005 und bei der am 15. März 2005 durchgeführten Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Jahr 2004 seine Faustfeuerwaffen "in den Disziplinen .45er Cup und sportliches Großkaliberschießen, Armeepistole, Sportpistole und Taschenwaffe" eingesetzt habe. Er habe für das Jahr 2004 Ergebnislisten und Teilnahmeurkunden für die Bewerbe "Taschenpistolen-Compaktwaffen, Gebrauchspistole, KK-Pistole, sportliches Großkaliberschießen, Armeepistole und Standardpistole" vorgelegt. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 für fünf verschiedene Disziplinen sechs Ergebnislisten bzw Teilnahmenachweise vorgelegt habe. Diese Nachweise seien insgesamt nicht geeignet gewesen, eine Rechtfertigung für den Erwerb und Besitz einer weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffe darzutun. Dabei sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt worden, wonach die seit 1. März 2004 bestehende Mitgliedschaft bei einem näher genannten Schützenverein für sich allein keine Rechtfertigung für eine über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehende Stückzahl darstelle. Der Beschwerdeführer könne mit der genehmigten Anzahl von sieben Stück sämtliche von ihm angegebenen Disziplinen, "einschließlich der OA 15 Austria Disziplin", bestreiten.
Weiters sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer an drei Anschriften genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Selbstverteidigung bereithalten wolle. Es erscheine zumutbar, wenn er mit insgesamt 12 genehmigungspflichtigen Schusswaffen einen entsprechenden Selbstschutz an diesen Anschriften durchführe. Eine über diese Anzahl hinausgehende Rechtfertigung für weitere Schusswaffen könne daraus nicht abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 29. Mai 1998 - somit innerhalb der Übergangsfrist des § 58 Abs 2 WaffG - den Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um 4 genehmigungspflichtige Schusswaffen gestellt und dabei als Rechtfertigung die Jagdausübung angegeben habe. Die Behörde hätte daraufhin zu überprüfen gehabt, ob er für diese 4 halbautomatischen Schusswaffen eine Rechtfertigung gemäß § 22 WaffG anführen habe können. Hätte er eine derartige Rechtfertigung anführen können, dann hätte die Waffenbesitzkarte um 4 Stück erweitert werden müssen. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen hinsichtlich der von ihm angegebenen Rechtfertigung durchgeführt und den Besitz auf die 4 konkreten zusätzlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen beschränkt. Ein die Merkmale eines Bescheides aufweisendes Schriftstück sei nicht erlassen worden. Die beschränkte Waffenbesitzkarte sei nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, es sei aus ihr nicht hervorgegangen, an wen sie sich als Bescheid richte und es ermangle der Ausstellung der Waffenbesitzkarte an dem nach § 58 Abs 1 AVG notwendigen Spruch. Es sei dem Beschwerdeführer als Rechtsunkundigem nicht bekannt gewesen, dass die Behörde seinem Antrag nicht stattgegeben habe und "in Wahrheit (eventuell nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens)" ihm die Waffenbesitzkarte zu erweitern gehabt und nicht nur bloß den Besitz (der konkret angeführten Schusswaffen) zu bewilligen gehabt hätte. Dementsprechend mangle es auch an der nach § 58 Abs 2 AVG notwendigen Begründung für die zumindest teilweise Abweisung seines Begehrens. Es sei für den Beschwerdeführer weder erkennbar gewesen, dass ein Bescheid erlassen worden sei, noch dass seinem Begehren nicht stattgegeben worden sei oder er die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung gehabt hätte. Das Verwaltungsverfahren auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um 4 genehmigungspflichtige Schusswaffen sei daher noch nicht abgeschlossen und die Zurückweisung seines diesbezüglichen Antrages daher zu Unrecht erfolgt.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der hg Rechtsprechung der Waffenpass als Bescheid anzusehen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl 98/20/0471); dies hat im Hinblick auf die vergleichbare Rechtsgrundlage ebenso für die Waffenbesitzkarte zu gelten. Dem Beschwerdeführer ist auf Grund seines Antrags vom 29. Mai 1998 auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um 4 Stück eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden, in der die von ihm im Antrag angegebenen genehmigungspflichtigen Schusswaffen konkret angeführt waren und der Besitz damit im Sinne des § 58 Abs 2 WaffG auf diese Waffen beschränkt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Beschränkung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er diesen Bescheid mit Berufung bekämpfen können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der nunmehr erhobenen Beschwerde machen im Wesentlichen Mängel des über den Antrag vom 29. Mai 1998 durch Ausstellung der (beschränkten) Waffenbesitzkarte erlassenen Bescheides geltend und sind damit nicht geeignet, die Zurückweisung des nunmehrigen Antrags vom 1. Oktober 2003 in diesem Punkte als rechtswidrig erkennen zu lassen.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Da - wie dargelegt - über den Antrag vom 29. Mai 1998 durch Ausstellen der Waffenbesitzkarte entschieden worden ist, war eine neuerliche Entscheidung über diesen Antrag nicht zulässig und der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher mit Recht zurückgewiesen.
2. Gemäß § 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen. Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als 2 festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über 2 hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, Slg Nr 15.200/A). Gemäß § 10 WaffG 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Im Hinblick auf die Abweisung seines Antrages auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um 5 weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen macht der Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend, da der belangten Behörde ein Rechenfehler hinsichtlich der von ihm ausgeübten Disziplinen im Sportschießen unterlaufen sei und die Begründung, dass mit der genehmigten Anzahl von 7 Stück sämtliche von ihm angegebenen Disziplinen bestritten werden könnten, unbegründet und nicht überprüfbar sei. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es zumutbar erscheine, wenn er mit insgesamt 11 (nach der Berufungsentscheidung: 12) genehmigungspflichtigen Schusswaffen einen entsprechenden Selbstschutz durchführen würde. Die belangte Behörde verkenne bei dieser Ausführung vollständig, dass ein wesentlicher Teil der genannten Schusswaffen reine Jagdwaffen und zur Selbstverteidigung völlig ungeeignet und die weiteren Waffen überwiegend Sportwaffen seien.
Nach dem angefochtenen Bescheid liegt folgender - vom Beschwerdeführer nicht bestrittener - Berechtigungsumfang des Beschwerdeführers vor:
a) 8 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen (2 Stück auf Grund des Waffenpasses, 5 Stück auf Grund der Waffenbesitzkarte, sowie ein Stück, um das die Berechtigung durch den angefochtenen Bescheid erweitert wurde);
b) 4 konkret eingetragene genehmigungspflichtige Schusswaffen (wobei der Besitz im Sinne des § 58 Abs 2 WaffG auf diese Waffen beschränkt ist);
c) eine verbotene Waffe (Pumpgun).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach dem vorgelegten Verwaltungsakt der Beschwerdeführer während des anhängigen Berufungsverfahrens "zusätzlich zum Erweiterungsantrag vom 01.10.2003" den Antrag gestellt hat, seine Waffenbesitzkarte um weitere zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß § 43 Abs 4 WaffG zu erweitern, da er im Erbwege Eigentum an zwei Faustfeuerwaffen erworben habe. Die belangte Behörde hat bei der Ausübung des ihr zukommenden Ermessens die beantragte Erweiterung auf Grund des Erbfalls, über die als Hauptfrage die erstinstanzliche Behörde erst zu entscheiden hatte, noch nicht berücksichtigt.
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde verwendete der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffen in folgender Weise:
a) Revolver S & W, Modell 29, Kaliber .44 Mag: "für die Abgabe von Fangschüssen";
- b) Pistole Glock 22, Kaliber .40: "zur Selbstverteidigung";
- c) Pistole Glock 21, Kaliber .45 ACP: zur Nachsuche bei der Jagd und als Sportwaffe "in den Disziplinen.45er Cup und sportliches Großkaliberschießen";
d) Pistole Steyr GB: "in der Disziplin Armeepistole, vormals Militärpistole";
e) Pistole SIG Sauer P 226: "in der Disziplin Armeepistole, vormals Militärpistole";
f) Pistole Ruger 512, Kaliber .22 lr: "in der Disziplin Sportpistole";
g) Revolver S&W M 60, Kaliber .38 Sp.: "wird in der Disziplin Taschenwaffe verwendet, überdies zur Selbstverteidigung bereit gehalten und als Backup-Waffe bei der Jagd geführt."
Seine halbautomatischen Schusswaffen verwende der Beschwerdeführer für die Jagdausübung. Die auf seinem Waffenpass eingetragenen Faustfeuerwaffen (dabei handelt es sich nach einer im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer erstellten, im Verwaltungsakt erliegenden Aufstellung um die oben unter a) und b) angeführten Waffen) verwende er "für die Nachsuche, insbesonders auf Schwarzwild, sowie ggf. zur Selbstverteidigung."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der belangten Behörde ein "Rechenfehler" unterlaufen sei, da sie zwar Ergebnislisten und Teilnahmeurkunden von sechs Bewerben anführe, jedoch nur von einer Teilnahme des Beschwerdeführers in fünf Disziplinen ausgegangen sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2004 vorgelegten sechs Ergebnislisten bzw Teilnahmeurkunden fünf oder sechs Schießsport-Disziplinen zuzurechnen sind, da mit dem Besitz von sieben genehmigungspflichtigen Faustfeuerwaffen jedenfalls auch sechs Disziplinen, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, bestritten werden können.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweisen sich auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach "mit der genehmigten Anzahl von sieben Stück" (gemeint: ohne Berücksichtigung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Erweiterung, die sich auf eine Langwaffe zur Jagdausübung bezieht), sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Disziplinen, "einschließlich der OA 15 Austria Disziplin" bestritten werden könnten, als zutreffend. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang unter offenkundiger Bezugnahme auf das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Slg Nr 15.200/A, vor, die belangte Behörde hätte sich damit auseinander zu setzen gehabt, welche einzelnen Schießsportdisziplinen bestehen, welche Waffen dafür jeweils erforderlich seien, ob und welche Voraussetzungen regelmäßig bei Schießsportvereinen für die Ausübung der einzelnen Sportschützendisziplinen bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden, welchem Schießsportniveau der Antragsteller entspreche sowie ob und in wie weit ungeachtet der Legaldefinition des § 1 WaffG die für den Schießsport bestimmten Waffen auch dazu geeignet seien, den im § 1 Z 1 WaffG angeführten Zwecken zu dienen.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es nach der hg Rechtsprechung dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht und ihn also eine erhöhte Behauptungslast trifft (vgl zuletzt etwa das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0067). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, von sich aus darzulegen, aus welchen konkreten Gründen der Besitz jeder einzelnen Waffe jeweils erforderlich ist; im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer daher jedenfalls auch darlegen müssen, weshalb er für die Ausübung der Schießsport-Disziplin "Armeepistole" zwei Waffen bereit hält. Auch hätte er konkretisieren müssen, aus welchen Gründen er für die jagdliche Verwendung (für die Abgabe von Fangschüssen, zur Nachsuche bzw als "Backup-Waffe") zwingend drei verschiedenen Faustfeuerwaffen benötigt.
Selbst wenn man - ungeachtet des Umstandes, dass die Teilnahme an einem von einem Waffenhändler veranstalteten, auf eine bestimmte Waffenmarke und -type beschränkten Schießwettbewerb wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der "OA 15 Austria" nicht als Ausübung des Schießsports anzusehen ist - davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung für die Ausübung von sieben schießsportlichen Disziplinen (davon sechs Disziplinen mit Faustfeuerwaffen) glaubhaft gemacht hat, ist ihm die Ausübung des Schießsports in diesem Umfang im Rahmen des Berechtigungsumfanges seiner waffenrechtlichen Dokumente daher jedenfalls möglich. Konkrete Umstände, die es etwa im Hinblick auf einen besonderen Umfang der schießsportlichen Aktivität erfordern würden, dass er für eine Disziplin mehr als eine Waffe besitzt, hat der Beschwerdeführer - den im Sinne der obigen Ausführungen die diesbezügliche Behauptungslast trifft - nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde sich nicht damit auseinander gesetzt habe, welche Waffen er für die Jagd, welche Waffen er für die Selbstverteidigung und welche Waffen er für den Schießsport besitze und eventuell benötige. Dazu ist festzuhalten, dass ein Bedarf des Beschwerdeführers an weiteren Jagdwaffen (Langwaffen) über den Bestand hinaus - nach Berücksichtigung der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Erweiterung - auch in der Beschwerde nicht behauptet wird. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf den bestehenden Berechtigungsumfang bei der Ermessensausübung davon ausgegangen ist, dass damit dem Beschwerdeführer nicht nur die Ausübung des Schießsports sowie die Verwendung bei der Jagd, sondern auch die Selbstverteidigung an drei Wohnsitzen bzw Unternehmensstandorten möglich ist, zumal der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der Beschwerde bereits derzeit drei der in seinem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen - in der obigen Aufstellung a), b) und g) - zur Selbstverteidigung verwendet. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Sinne der obigen Ausführungen daher höchstens zwei der derzeit in seinem Besitz befindlichen Waffen veräußern müsste, um an deren Stelle spezielle Sportwaffen zu erwerben, kann - schon im Hinblick auf die derzeit zwei im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Armeepistolen sowie eine Großkaliberpistole, welche er nach seinen Angaben in der Beschwerde jeweils nicht zur Selbstverteidigung verwendet - nicht erkannt werden, dass ihm dadurch die Bereithaltung von Waffen zur Selbstverteidigung unmöglich gemacht würde.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde eine gesetzwidrige Ermessensausübung nicht vorgeworfen werden.
3. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. März 2006
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