VwGH 2005/03/0067

VwGH2005/03/00676.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KN in M, vertreten durch Beck, Krist & Bubits Rechtsanwälte-Partnerschaft in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Oktober 2002, Zl Wa-114/02, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2005:2005030067.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. September 1999 bestätigte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23. Dezember 1998, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine dritte genehmigungspflichtige Schusswaffe gemäß § 21 Abs 1 iVm § 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) abgewiesen (Spruchpunkt I) und dem Beschwerdeführer die am 2. März 1982 ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs 6 WaffG entzogen worden war (Spruchpunkt II), gemäß § 66 Abs 4 AVG. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl 99/20/0560, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ausschlaggebend für die Aufhebung war, dass von einer durch die belangte Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Unmöglichkeit der Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhalts im Sinne des § 8 Abs 6 WaffG nach dem damaligen Stand der Dinge noch nicht die Rede sein konnte.

Mit (Ersatz‑)Bescheid vom 7. Oktober 2002 gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes I (Erweiterung der Waffenbesitzkarte) nicht Folge, behob aber den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II (Entziehung der Waffenbesitzkarte).

Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich des (nunmehr allein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Spruchpunktes I im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft gemacht. Die Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein und die Tätigkeit als Sportschütze reiche dafür nicht aus, zumal dafür nicht drei genehmigungspflichtige Schusswaffen erforderlich seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens über die Beschwerde erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), lauten (auszugsweise):

"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass

§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

Anzahl der erlaubten Waffen

§ 23. (1) Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln genehmigungspflichtiger Schusswaffen kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat."

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen und besitzt der Aktenlage nach zwei Faustfeuerwaffen. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht der Umstand, dass die beiden schon vorhandenen Faustfeuerwaffen für die vom Beschwerdeführer gewünschte Verwendung der weiteren (dritten) Schusswaffe, eines "Schrothalbautomaten", nämlich zum Wurftaubenschießen, nicht geeignet seien. Dem Beschwerdeführer sei daher die Glaubhaftmachung seines Bedarfs an einer dritten Schusswaffe, also die Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG, entgegen der Ansicht der belangten Behörde gelungen. Da der Beschwerdeführer nunmehr einen "gänzlich anderen als den bisher ausgeübten Zweig des Schießsportes ausüben möchte", komme es entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht darauf an, dass er keine "Ergebnislisten oder Ähnliches von Schießveranstaltungen" vorgelegt habe.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

Das Gesetz, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt im § 23 Abs 2 WaffG für ein Überschreiten dieser Grenze eine besondere "Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, bzw 21. September 2000, Zl 98/20/0562, dargelegt hat, reicht die bloße Ausübung des Schießsports noch nicht für eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, weshalb eine Rechtfertigung durch Ausübung des Schießsports nur dann vorliegen kann, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, oblag, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. September 2000). Mit der bloßen Dartuung seines Wunsches, nunmehr - an Stelle oder neben der Betätigung als Sportschütze mit Faustfeuerwaffen - den Schießsport durch Schießen auf Wurftauben ausüben zu wollen, ist der Beschwerdeführer der eben aufgezeigten Dartuungspflicht nicht nachgekommen:

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 6. Juni 2002 aufgefordert, der Behörde die Notwendigkeit von drei genehmigungspflichtigen Schusswaffen darzulegen. Dies beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er mit Schreiben vom 3. Juli 2002 eine Bestätigung des "Schützenklub F" vorlegte, wonach der Beschwerdeführer "ausübendes Mitglied unseres Vereins ist und sich als Sportschütze betätigt. Zur Förderung seiner sportlichen Möglichkeiten wäre eine Erweiterung der bestehenden Berechtigung notwendig." Daraufhin forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2002 unter Hinweis auf das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2000 auf, darzulegen, welche speziellen Disziplinen er "in schießsportlicher Hinsicht" tatsächlich ausübe. Nur dann, wenn auch die benötigte Verwendung weiterer Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt werde, könne ein Rechtfertigungsgrund angenommen werden. Der Beschwerdeführer legte daraufhin zwar eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Verwahrung seiner beiden Faustfeuerwaffen vor, eine Stellungnahme zu dem erwähnten Vorhalt unterblieb aber und erfolgte auch nicht innerhalb der vom Beschwerdeführer erbetenen Nachfrist bis 12. September 2002.

Es kann deshalb der Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine substantiierte Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG dargetan, nicht entgegengetreten werden, zumal keine Hinweise gegen die Annahme hervorgekommen sind, der Beschwerdeführer könne - etwa nach Verkauf einer seiner beiden vorhandenen Faustfeuerwaffen - den beabsichtigten "Schrothalbautomaten" ohne Überschreitung der im § 23 Abs 1 WaffG vorgesehenen Maximalzahl erwerben und dennoch weiterhin - mit der verbleibenden Faustfeuerwaffe - das "Schießen mit Faustfeuerwaffen auf Scheiben" ausüben.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte somit zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 6. September 2005

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