VwGH 98/20/0471

VwGH98/20/047125.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des F S in Echsenbach, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. September 1998, Zl. Wa 269/97, betreffend eine Angelegenheit nach dem WaffG 1996, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
SPG 1991 §5;
WaffG 1967 §17 Abs3;
WaffG 1986 §17 Abs3;
WaffG 1996 §21 Abs4;
WaffG 1996 §47 Abs1 Z2 lita;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
SPG 1991 §5;
WaffG 1967 §17 Abs3;
WaffG 1986 §17 Abs3;
WaffG 1996 §21 Abs4;
WaffG 1996 §47 Abs1 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unstrittig ist, daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 1988 auf Ausstellung eines Waffenpasses mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 4. Oktober 1988 (lediglich) insoweit stattgegeben worden war, als dem Beschwerdeführer der Waffenpaß Nr. 111.077 mit folgendem Beschränkungsvermerk erteilt wurde:

"Die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen gilt nur für die Dauer der Beschäftigung als Sicherheitswachebeamter".

Am 27. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer bei dieser Behörde die Streichung der angeführten Beschränkung mit der Begründung, daß er die Dienstprüfung für Kriminalbeamte erfolgreich absolviert habe und die ihm nur (zeitlich) eingeschränkte Erteilung des Waffenpasses eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Exekutivbeamten darstelle, die vielfach einen Waffenpaß ohne eine solche Beschränkung ausgestellt erhalten hätten.

Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Bescheid vom 24. November 1997 ab. Sie verwies im wesentlichen darauf, daß "nach der damaligen Rechtslage" (WaffG 1986) ein derartiger Beschränkungsvermerk habe angebracht werden können und "im Hinblick auf die sachlichen Gegebenheiten" - den Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen habe der Beschwerdeführer seinerzeit mit seiner beruflichen Tätigkeit als Sicherheitswachebeamter begründet - von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht worden sei. Das seit 1. Juli 1997 geltende Waffengesetz 1996 habe diese Bestimmung in eine "zwingende (... so hat die Behörde ...) geändert". Der Beschwerdeführer habe zwar im gegenständlichen Antrag dargelegt, daß er die Dienstprüfung als Kriminalbeamter absolviert habe. Sollte sich deshalb in weiterer Folge eine Änderung seiner beruflichen Tätigkeit ergeben, so bestünde bei Vorlage eines entsprechenden Verwendungsnachweises die Möglichkeit, die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Waffen seiner neuen Tätigkeit anzupassen. Für die "Streichung des Einschränkungsvermerkes" fehle aber die gesetzliche Möglichkeit, da die vom Beschwerdeführer angeführten Gefahren aus der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstünden und § 21 Abs. 4 WaffG zwingend eine Beschränkung der Berechtigung auf die Dauer dieser Tätigkeit vorsehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seiner Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 (im folgenden: WaffG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus:

Werde ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die "bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten", so habe die Behörde die Befugnis zum Führen der Waffe durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis erlösche, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben wolle oder dürfe. Trete ein solcher Umstand ein, so berechtige diesfalls der Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedürfe es hierfür nicht (§ 21 Abs. 4 WaffG). Mit der Ausfolgung des Waffenpasses durch die Behörde erster Instanz sei (damals) ein Verwaltungsverfahren in einer der Rechtskraft fähigen Form abgeschlossen worden, weshalb das Ergebnis dieses (damaligen) Verfahrens nicht Inhalt des Berufungsverfahrens sei. Dennoch sei anzumerken, daß die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Meinung sei, daß sich bereits allein aus der Tatsache des Einsatzes einer Person als Exekutivbeamter eine (derartige) Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes ergebe, welche das für jedermann bestehende Ausmaß von Gefahren erheblich überschreite. Es könne daher angenommen werden, daß bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne von § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bedarfsbegründende Tatsachen vorlägen, die die Ausstellung eines Waffenpasses geboten erscheinen ließen (unter Verweis auf die §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 WaffG).

Da die besonderen Gefahren aus der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitswachebeamter resultierten, könne der erstinstanzlichen Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Waffenpaß des Beschwerdeführers mit jenem Beschränkungsvermerk versehen habe, dessen Streichung nunmehr begehrt werde.

Aus der Aktenlage ergebe sich nicht, daß der Beschwerdeführer von der Sicherheitswache in das Kriminalbeamtenkorps übergetreten sei. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, Gegenteiliges vorzubringen und den Nachweis dafür zu erbringen, sollte er tatsächlich nicht mehr Sicherheitswachebeamter sein. Es sei aber so, daß die Dienstbehörde die Eignung des Beschwerdeführers für den Kriminialdienst aus persönlichen und fachlichen Gründen als nicht gegeben erachtet und ihn daher aufgrund einer qualifizierten Verwendungsänderung (wieder) dem Dienst bei der Sicherheitswache zugewiesen habe.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei es nicht relevant, ob besondere Gefahren direkt im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit auftreten (etwa die Gefahr eines Überfalles bei einem Geldtransport) oder ob die Gefahr erst eine Folge einer bestimmten Tätigkeit sei (etwa Racheakte nach Durchführung einer Amtshandlung) und deshalb auch in das Privatleben hineinwirke. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im letztangeführten Fall die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Anbringung eines Beschränkungsvermerkes nicht zulässig sein sollte.

Bei (späterer) tatsächlicher Verwendung des Beschwerdeführers im Kriminaldienst bestünde die Möglichkeit, das Wort "Sicherheitswachebeamter" durch das Wort "Kriminalbeamter" oder überhaupt durch die Bezeichnung "Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes" im Beschränkungsvermerk seines Waffenpasses zu ersetzen.

Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, daß sich für ihn besondere Gefahren auch dann verwirklichen könnten, sollte er den Beruf eines Exekutivbeamten nicht mehr ausüben, so sei dies zwar zu teilen, jedoch stelle sich eine solche Problematik derzeit nicht. Der Beschwerdeführer stehe aktiv im Dienst und habe nach der Aktenlage offenbar nicht konkret vor, aus dem Exekutivdienst auszuscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer mit einer am 17. Juni 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in dieser Beschwerdesache geltend machte. Diese Säumnisbeschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 29. Oktober 1998 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung (der Beschwerdeführer habe nicht die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht hätte angerufen werden können, nämlich den Bundesminister für Inneres, angerufen) zurückgewiesen. Diese Säumnisbeschwerde war von Dr. Michaela Iro "unter Berufung auf die erteilte Vollmacht" für den Beschwerdeführer eingebracht worden. In dieser Säumnisbeschwerde wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren bekanntgegeben, daß

"mein Vater, F S, 21.9.1936, geb., gleiche Adresse wohnhaft, in diesem waffenrechtlichen Verfahren zu meinem Zustellbevollmächtigten bestellt wird."

Vor Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides hat die belangte Behörde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers einen mit 5. August 1998 datierten "Bescheid" an

"Herrn

F S

z.H. Frau Rechtsanwältin

Dr. Michaela IRO

Invalidenstr. 13/1/15

1030 Wien"

zugestellt. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, daß durch die Zustellung dieser Erledigung vom 5. August 1998 ein Bescheid im Sinne des AVG nicht erlassen wurde, weil die Vertreterin des Beschwerdeführers lediglich zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde bevollmächtigt gewesen sei und diese Erledigung dem namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht zugekommen sei.

Diese Auffassung ist im Ergebnis zu teilen:

In dem Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 94/04/0241, über die Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens vertrat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des hier in der Fassung vor der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, anzuwendenden § 10 Abs. 1 AVG die Auffassung, die Zustellung eines nachgeholten Bescheides zu Handen des im Säumnisbeschwerdeverfahren ausgewiesenen Bevollmächtigten bedeute einen Zustellmangel, "weil die in einem Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber nachgewiesene Bevollmächtigung des Vertreters des Beschwerdeführers nicht zur Folge hat, daß damit auch für die belangte Behörde die Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren nachgewiesen ist".

Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 27. Juli 1995, Zl. 94/19/1390, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0027, sowie (hierauf verweisend) Zl. 95/19/0028 die Meinung vertreten, die Nachholung des versäumten Bescheides habe zu Handen des Rechtsanwaltes zu erfolgen, der sich (nur) im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf seine Bevollmächtigung berufen habe. Diese Rechtsansicht begründete der Verwaltungsgerichtshof im ersten der genannten Beschlüsse im wesentlichen wie folgt:

"Durch die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 wurde nunmehr dem § 10 Abs. 1 AVG ein weiterer Satz hinzugefügt, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Im Hinblick auf diese geänderte Rechtslage würde somit die Berufung auf die erteilte Vollmacht vor der säumigen Verwaltungsbehörde der von dem bereits zitierten Erkenntnis vom 25. Februar 1981 geforderten Vorlage der Vollmachtsurkunde gleichkommen. Schreitet nunmehr unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht ein Rechtsanwalt für die Partei des Verwaltungsverfahrens als Vertreter im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ein und erhält die belangte, säumige Behörde davon Kenntnis, so hat sie im Sinne des § 10 Abs. 2 AVG zu prüfen, ob Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis zur Zustellung des nachgeholten Bescheides an den Rechtsanwalt berechtigen (und verpflichten). Dabei ist davon auszugehen, daß der gemäß § 10 Abs. 1 AVG Bevollmächtigte auch Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1983, Slg. Nr. 11.487/A, und vom 15. Juni 1987, Zl. 86/10/0073). Wurde etwa der Rechtsanwalt der vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Partei als Verfahrenshelfer beigegeben, so scheidet schon mangels der Berufung auf die erteilte Vollmacht eine Prüfung nach § 10 Abs. 2 AVG aus (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 7. November 1989, Zl. 88/11/0243). Eine ausdrückliche Einschränkung des Vollmachtsumfanges nur auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof würde gleichfalls eine Prüfung im dargelegten Sinne gegenstandslos machen. Sobald aber die belangte Behörde keine Zweifel (mehr) hat, daß Inhalt und Umfang der Vollmacht nach dem objektiven Erklärungswert (auch) für das von ihr in der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten richterlichen Frist allenfalls abzuführende Verfahren gelten soll, ist sie zur Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter berechtigt (und verpflichtet).

Im hier zu beurteilenden Fall durfte die belangte Behörde nach dem äußeren Erscheinungsbild des ihr übermittelten Schriftsatzes zu Recht davon ausgehen, daß eine Einschränkung der dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers erteilten Vollmacht nicht vorlag."

Im Beschluß vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0027, führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, zu der Frage, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht auch die Zustellung eines von der belangten Behörde (gemeint offenbar: während anhängiger Säumnis-, aber auch Bescheidbeschwerdeverfahren) erlassenen Klaglosstellungsbescheides umfasse, seien vor der Novellierung des § 10 Abs. 1 AVG durch BGBl. Nr. 357/1990 in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. Auf der Basis der Rechtslage nach dem Inkrafttreten der erwähnten Novelle habe der Verwaltungsgerichtshof die zu entscheidende Frage in seinem Beschluß vom 27. Juli 1995, Zl. 94/19/1390, in der schon beschriebenen Weise gelöst, wobei es einer Verstärkung des Senates bei der neuerlichen Beschlußfassung in diesem Sinne aufgrund der Änderung der Rechtslage durch die genannte Novelle nicht bedürfe. Auf den Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 94/04/0241, wurde in diesem Beschluß nicht eingegangen.

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der dargestellten Judikatur, weil die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der in den erwähnten Beschlüssen vom 27. Juli und 14. Dezember 1995 zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe (nunmehr) dem die Säumnisbeschwerde einbringenden Rechtsanwalt Zustellvollmacht zur Empfangnahme des nachzuholenden Bescheides im Verwaltungsverfahren erteilt. Im hier zu beurteilenden Fall mußte die belangte Behörde vielmehr aufgrund des in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich enthaltenen Hinweises auf die im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer erteilte Zustellvollmacht an seinen Vater davon ausgehen, dass eine Einschränkung der dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erteilten Vollmacht ausschließlich zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht vorlag. Hinzu kommt, daß der Erledigung vom 5. August 1998 nicht entnommen werden kann, ob diese an den Beschwerdeführer zu Handen seiner (damaligen und nunmehrigen)Vertreterin oder aber an seinen Vater als Zustellbevollmächtigten zu Handen der (allerdings vom Vater des Beschwerdeführers selbst nicht bevollmächtigten) Vertreterin des Beschwerdeführers im Säumnisbeschwerdeverfahren gerichtet war. Die Parteien des Verfahrens gehen daher zu Recht davon aus, daß durch die Zustellung der Erledigung vom 5. August 1998 ein Bescheid im Sinne des AVG nicht erlassen wurde.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 8. September 1998 war somit inhaltlich, und zwar hinsichtlich seines waffenrechtlichen Inhaltes, zu erledigen:

§ 17 Abs. 3 WaffG 1986 lautete:

"(3) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, ausgestellt, so kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen entsprechenden Vermerk im Waffenpaß auf die Dauer dieser Tätigkeit beschränken."

§ 21 Abs. 4 WaffG 1996 lautet wie folgt:

"(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht."

In § 5 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) heißt es:

"§ 5 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

der Bundesgendarmerie,

der Bundessicherheitswachekorps,

der Kriminalbeamtenkorps,

der Gemeindewachkörper sowie

des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind."

Die im Waffenpaß des Beschwerdeführers aufgenommene Beschränkung führt grundsätzlich sowohl nach § 17 Abs. 3 WaffG 1986 als auch nach § 21 Abs. 4 WaffG im Falle der Beendigung der dieser Eintragung zugrundegelegenen Tätigkeit zum Erlöschen der Berechtigung zum Führen der eingetragenen Waffe.

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß er derzeit als "Sicherheitswachebeamter" beschäftigt sei, nicht entgegen. Allerdings ergibt sich sowohl aus seinem Beschwerdevorbringen als auch aus dem Bescheidinhalt (er sei "wieder" infolge einer "qualifizierten Verwendungsänderung" zum Dienst bei der Sicherheitswache zugewiesen), daß der Beschwerdeführer zumindest für eine kurze Zeit - wenn auch nicht auf eine Planstelle ernannt - beim Kriminalbeamtenkorps "dienstzugeteilt" war. Im vorliegenden Fall blieb der Beschwerdeführer aber auch nach seinem eigenen Vorbringen ungeachtet seiner Dienstverwendung beim Kriminalbeamtenkorps während dieser Zeit in dienstrechtlicher Hinsicht "Sicherheitswachebeamter", weshalb schon deshalb nicht von einer Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG 1986 bzw. § 21 Abs. 4 WaffG ausgegangen werden kann. Die nur vorübergehende Dienstverwendung beim Kriminalbeamtenkorps besagte nämlich noch nicht, daß der Beschwerdeführer künftig nicht mehr den Dienst als " Sicherheitswachebeamter" ausüben werde.

Im übrigen ist in waffenrechtlicher Hinsicht nicht die dienstrechtliche Stellung, sondern die von der betreffenden Person wahrzunehmende Tätigkeit maßgeblich. Sowohl § 17 Abs. 3 WaffG 1986 als auch § 21 Abs. 4 WaffG 1996 stellen auf die mit einer bestimmten "Tätigkeit" verbundenen Gefahren ab. Im Hinblick auf die erst mit dem Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 1991/566, erfolgte Legaldefinition des Begriffes "Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes" und der im einzelnen darunter zu subsumierenden Exekutivorgane ist davon auszugehen, daß sich der Waffenpaß des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1988 allgemein auf seine Tätigkeit als ein solches Organ mit exekutivdienstlichen Aufgaben bezog (vgl. dazu RV 1991 (148 Blg NR, 18. GP) zu § 5 SPG, wonach an den im § 35 VStG verwendeten Begriff "Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes" für die verschiedenen Exekutivorgane angeknüpft wurde, die im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig werden). Aus waffenrechtlicher Sicht änderte sich daher bei Aufnahme des Beschwerdeführers in das Kriminalbeamtenkorps nichts. Demnach bedürfte es bei Übernahme des Beschwerdeführers in das Kriminalbeamtenkorps lediglich einer entsprechenden Berichtigung des Waffenpasses. Dazu, daß es sich bei einem Waffenpaß um einen Bescheid im Sinne des AVG handelt, ist auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1965, Zl. 811/65, zu verweisen. Ist aber der Waffenpaß als Bescheid anzusehen, so wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, falls er gegen die Richtigkeit seines Inhaltes (des Beschränkungsvermerkes) Bedenken gehabt und aus diesem Grund eine Abänderung angestrebt hätte, diesen (seinerzeit) mit einer Berufung zu bekämpfen.

Das Antragsvorbringen kann aber auch nicht als Antrag auf Ausstellung eines neuen (weiteren) Waffenpasses gewertet werden, zumal weder in faktischer (der Beschwerdeführer beantragte seinerzeit den Waffenpaß im Hinblick auf die aus seiner Tätigkeit resultierenden Gefahren) noch in rechtlicher Hinsicht (§ 21 Abs. 4 WaffG sieht bei Vorliegen der - gesetzlich unveränderten - Voraussetzungen ebenfalls - nunmehr zwingend - die Aufnahme einer zeitlichen Beschränkung bei Erteilung eines Waffenpasses vor) eine wesentliche Änderung gegenüber den seinerzeitigen Antragsvoraussetzungen eingetreten ist. Die belangte Behörde hatte nicht zu beurteilen, ob die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 rechtens die (zeitlich) unbeschränkte Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen hätte erteilen müssen. Die begehrte Streichung "des Beschränkungsvermerkes" würde somit - wie schon ausgeführt - eine Verletzung der Rechtskraft des Bescheides vom 21. September 1988 darstellen.

Dadurch, daß die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich ab - anstatt (richtig) als unzulässig zurückgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.

Sollte der Beschwerdeführer (künftig) nicht mehr als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes beschäftigt sein und eine neue, seinen Behauptungen zufolge bedarfsbegründende Tätigkeit aufnehmen, so wird er infolge der dann geänderten Umstände bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit haben, neuerlich einen Waffenpaß erwirken zu können. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch die für die vorliegende Entscheidung mangelnde Relevanz der Umstände, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bislang die von ihm angestrebte Planstelle eines Kriminalbeamten nicht erhalten habe. Wenn der Beschwerdeführer weiters argumentiert, daß im Falle seines Ausscheidens aus dem Dienst eines "Sicherheitswachebeamten" bis zur Entscheidung über einen dann von ihm zu stellenden Antrag auf Ausstellung eines (zeitlich unbefristeten) Waffenpasses eine Frist verstreichen würde, während der er lediglich zum Besitz einer Waffe, nicht aber zur deren Führen berechtigt sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß dies bei jedem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses regelmäßig der Fall ist. Erst bei Eintritt dieses, seine aufrechte Berechtigung zum Führen von (privaten) Waffen beendenden Falles wird die Behörde überhaupt erst in der Lage sein zu beurteilen, ob die für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderliche besondere Gefahrenlage (noch) gegeben erscheint, um das Vorliegen eines (weiteren) Bedarfes bejahen zu können.

An dieser Sach- und Rechtslage änderte im übrigen auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 47 Abs. 1 Z 2 lit. a WaffG nichts, weil sich diese Ausnahmebestimmung nicht auf eine bestimmte Tätigkeit eines Beamten bezieht, sondern auf die diesen überlassenen Dienstwaffen. Bezüglich "privater" Waffen unterliegen auch "diese Menschen dem Waffengesetz in unbeschränktem Umfang" (RV aus 1996, 457 Blg NR, 20. GP). Es ist daher (auch) nicht ersichtlich, warum § 21 Abs. 4 WaffG nicht auf den Antrag eines "Sicherheitswachebeamten" zum Führen einer (privaten) Waffe Anwendung finden sollte (siehe dazu die Erläuterungen der RV aus 1978, 82 BlgNR, XV. GP, "Waffengesetznovelle 1979", wonach durch § 17 Abs. 3 WaffG 1967 - die inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung zu § 17 Abs. 3 WaffG 1986 - die Behörde in Fällen, in denen Waffenpässe "wegen Gefahren im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit ausgestellt werden", die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen auf die Ausübung dieser Tätigkeit (gemeint: in zeitlicher Hinsicht) beschränken könne).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. März 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte