VwGH 2004/12/0026

VwGH2004/12/002613.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. H in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 29. November 1999, Zl. 4296.190955/5- III/C/99, betreffend Ersatzanspruch nach § 15 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), zu Recht erkannt:

Normen

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
AHG 1949 §1 Abs1;
AVG §1;
AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132 impl;
BGBG 1993 §15;
BGBG 1993 §19 Abs2;
BGBG 1993 §23 Abs7;
BGBG 1993 §23 Abs8;
BGBG 1993 §3 Z5;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
EMRK Art6;
VwRallg;
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
AHG 1949 §1 Abs1;
AVG §1;
AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132 impl;
BGBG 1993 §15;
BGBG 1993 §19 Abs2;
BGBG 1993 §23 Abs7;
BGBG 1993 §23 Abs8;
BGBG 1993 §3 Z5;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
EMRK Art6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin steht nach Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums (Promotion zur Doktorin der Rechtswissenschaften am 12. Juni 1980) und privatrechtlichen Dienstverhältnissen mit den Salzburger Stadtwerken (vom 15. November 1974 bis zum 14. Juni 1981) und zum Bund - ab 15. Juni 1981 - seit 1. Juli 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Sie wurde insbesondere als Stellvertreterin des Landesschulratsdirektors sowie als Abteilungsleiterin für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der allgemein bildenden Höheren Schulen und Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung verwendet. Vom 26. August 1997 bis zum 31. Mai 1999 befand sie sich im Karenzurlaub gemäß § 15 MSchG. Am 11. Jänner 1999 wurde sie über ihre Bewerbung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 auf die Planstelle einer Professorin (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich der Handelsakademien und Handelsschulen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ernannt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 gelangte die Funktion des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin des Landesschulrates für Salzburg (LSR) zur Neubesetzung. Als Bewerber kamen nach der Ausschreibung vom 12. Februar 1997 rechtskundige, leistungs- und serviceorientierte Verwaltungsbeamte/Beamtinnen in Frage. Wesentlich seien umfassende Kenntnisse des gesamten Salzburger Schulwesens und Erfahrungen im Schulrecht, weiters Eignung zur Menschenführung, Organisationstalent, Verhandlungsgeschick, Kooperationsfähigkeit, Gestaltungsfähigkeit, Teamfähigkeit, starke Belastbarkeit und Entscheidungsfreude.

Um die ausgeschriebene Stelle bewarben sich drei Personen, darunter die Beschwerdeführerin und der männliche Mitbewerber Mag. M., der in der Folge mit dieser Funktion betraut wurde.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Bewerbungsschreiben vom 10. März 1997 Folgendes vor:

"Meinen beruflichen Werdegang und meine bisherigen Tätigkeiten entnehmen Sie bitte dem beigeschlossenen Lebenslauf und den diesen belegenden Dokumenten.

Die von mir ausgeübten vielfältigen Tätigkeiten als:

1.1. Der weltweite Globalisierungsprozess berührt das Bildungswesen ganz wesentlich. Die Qualität der schulischen Ausbildung muss sich zunehmend einem internationalen Vergleich stellen und ist ein entscheidender Faktor bei der Zukunftssicherung der jungen Menschen und des gesamten Staatswesens. Dieser Gedanke muss im Zentrum jedes Handelns aller Verantwortlichen im Bildungsbereich - somit auch des Landesschulrates als Behörde - stehen.

1.2. Der Landesschulrat ist wie jede Behörde eine 'Nonprofit'-Organisation. Im Gegensatz zu einem privatwirtschaftlichen Unternehmen liegt sein Ziel nicht in der Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges, sondern eines durch Gesetze, gesellschaftliche Bedürfnisse und politische Steuerung festgelegten Sachzieles - im konkreten Fall ganz allgemein formuliert die Deckung des Bedarfes nach 'Bildung'. Der Landesschulrat erfüllt somit keinen Selbstzweck, sondern er ist eine Organisation, die dazu dient, weite Teile des Schulwe-sens in Salzburg zu organisieren, zu unterstützen und zu betreuen.

1.3. Der Landesschulrat arbeitet wie jede Behörde in einer 'Nicht-Markt'-Situation. Dies bringt eine Reihe von Managementproblemen:

* Sachziele sind generell komplexer als

privatwirtschaftliche Ziele und daher schwieriger zu umreißen und

festzulegen, als betriebswirtschaftliche Ziele, Zielkonflikte sind

grundsätzlich möglich.

* Daraus folgt, dass die gesamte Tätigkeit einer

Behörde schwieriger zu planen, koordinieren, messen, kontrollieren und evaluieren ist, als in einem gewinnorientierten Unternehmen. Die Verteilung der vorhandenen Ressourcen ist schwieriger zu begründen.

* Auch die Präsentation erbrachter Leistungen in der

Öffentlichkeit (Marketing, PR) durch die dazu berufenen Organe ist

vielschichtig.

* In 'Nicht-Markt'-Situationen besteht die Tendenz zu

standardisiertem Handeln und geringer Innovationsbereitschaft.

1.4. Auch hinsichtlich der Steuerungsfunktion sind Unterschiede zwischen der Privatwirtschaft und einer Behörde festzustellen. Während das Management in einem Unternehmen vor allem die Grundsatz- und Strategiekompetenz innehat, kann das in einer Behörde nicht der Fall sein. Diese Kompetenzen müssen auf der politischen Ebene angesiedelt sein. Das Management einer Behörde tendiert daher eher zu einem administrativ orientierten und Selbstverständnis. Diese Tatsache führt gemeinsam mit Jährlichkeit des Budgets, die Eingliederung in vorgegebene Arbeits- und Hierarchiestrukturen leicht zu Defiziten im Bereich vorausschauender Planung und Problemerkennung.

1.5. Jede weiterreichende Problemlösung muss im Rahmen eines demokratischer Prozesses diskutiert und festgelegt werden. Dies ist notwendig, aber vielschichtig und zeitintensiv. Schon deshalb kommt der Optimierung der Abläufe und bestmöglicher Kommunikation zwischen den beteiligten Personen und Organen sowie vorausschauender Planung größte Bedeutung zu (Zeitgewinn).

1.6. Ein zentrales Problem bei der Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand ist die weitgehende Innenorientierung bei der Erfüllung der zugeordneten Aufgaben. Der Bürger im Allgemeinen und die von einem Problem Betroffenen stehen oft nicht im Zentrum des Handelns, sondern die 'Sache'. Dies ist ehrenwert, führt jedoch verstärkt zum Ruf nach Neuorientierung in Richtung einer Dienstleistungsorganisation und stärkerer Service- und Bürgerorientierung.

1.7. Es ist davon auszugehen, dass sich die zur Verfügung stehenden Ressourcen (Personal, Finanzen) in den kommenden Jahren nicht nennenswert erhöhen werden, wogegen die Anforderungen an den Landesschulrat tendenziell steigen werden. Beim Landesschulrat für Oberösterreich läuft ein weitreichendes Reformvorhaben, mit dem in absehbarer Zeit wesentliche Neuerungen umgesetzt werden sollen. Dies wird an den anderen Landesschulräten nicht spurlos vorbeigehen. Es ist somit davon auszugehen, dass Änderungen und Verbesserungen der internen Organisation und der Abläufe im Landesschulrat erfolgen werden.

Im Landesschulrat für Salzburg wird einer möglichst effizienten Erfüllung der Managementaufgaben im Hinblick auf die Verwirklichung des vorgegebenen Sachzieles in den kommenden Jahren entscheidende Bedeutung zukommen.

2. Ansatzpunkte für Verbesserungen im Management:

Im Zentrum der Überlegungen stehen nicht finanzielle oder formale Aspekte, sondern Fragen des Selbstverständnisses bei der Erledigung von Aufgaben. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die These, dass sich nachhaltige Änderungen nur von innen entwickeln können und ohne entsprechende Bewusstseinsbildung von außen nur sehr schwer implementiert werden können.

Ich sehe drei wesentliche Aspekte, die ... in eine Beziehung

zueinander gesetzt werden. Die Realisierung eines einzelnen Aspektes alleine würde keine grundlegenden Änderungen mit sich bringen, es kommt darauf an, alle drei Elemente kontinuierlich zu entwickeln und auszubauen.

2.1. Effizienzorientierung:

Effizientes Management ist im Hinblick auf die steigenden Anforderungen bei gleichbleibenden Ressourcen unverzichtbar. In inhaltlicher Hinsicht umfasst sie das Setzen und Erreichen von Zielen und die Produktion von gesellschaftlichem Nutzen, in organisatorischer Hinsicht eine Rationale/rationelle Arbeitsweise und optimalen Mitteleinsatz.

Effizienzorientierung kann aber nicht 'angeordnet' werden, sondern ist primär eine Frage der persönlichen Einstellung und der Energie. Grundlage für effizientes Handeln ist die Überzeugung jedes Sachbearbeiters von der Notwendigkeit einer konsequenten Effizienz- und Erfolgsorientierung. Nur so können Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsorientierung die gesamte Aufgabenerfüllung (Planung, Realisierung, Kontrolle) sinnvoll begleiten.

Zur Erreichung dieses Zieles ist neben der Schaffung eines entsprechenden Meinungsklimas die bestmögliche Personalauswahl und permanente Weiterbildung der Mitarbeiter entscheidend.

2.2. Marketingorientierung:

Keine öffentlich-rechtliche Institution kann heute ausschließlich innenzentriert und sachorientiert arbeiten, sondern muss eine kommunikative Beziehung zu den Adressaten ihrer Leistungen aufbauen. Diese müssen öffentlich 'verkauft' werden, wenn sie in der Informationsflut bemerkt werden sollen.

Neben der erforderlichen Effizienz in der Sacharbeit muss daher eine verstärkte Berücksichtigung des Auftretens nach außen erfolgen. Ziel ist die Erhöhung der Akzeptanz und Wertschätzung des Landesschulrates und des gesamten Bildungswesens in der Öffentlichkeit. Öffentliche Wertschätzung sichert nicht zuletzt auch die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel der öffentlichen Hand, sondern ermöglicht beispielsweise auch privates Sponsoring. Zur Umsetzung ist eine Neuorientierung erforderlich, bei der folgende Ziele erreicht werden müssen:

* Die grundsätzliche Akzeptanz der Notwendigkeit

verstärkter Außenorientierung,

* Bürgerfreundlichkeit im Sinne einer generell

wertschätzenden Haltung gegenüber den Partnern im Schulwesen

(z.B. 'dem Bürger' im Allgemeinen, den Direktoren im

administrativen Bereich, den Lehrern im Personalwesen, den Eltern

und Elternvereinen und den Schülervertretern und Schülern als

konkreten Leistungsempfängern usw.),

* Schaffung einer Dienstleistungsgesinnung im Sinne

der Bereitschaft, konkrete Anliegen aus der Bürgerschaft stärker

ins Zentrum des Handelns zu stellen (unabhängig davon, ob in der

Sache dem Anliegen entsprochen werden kann), dies erfordert eine

neue 'nicht-hoheitliche' Kommunikationsform,

* generelle Offenheit für Kooperationen mit Dritten,

Partnerschaften, neue Projekte, insbesonders im Hinblick

internationale Kooperationen, Schüleraustausch und EU-Projekte.

* Gezielter Einsatz von geeigneten

Marketinginstrumenten, um in Arbeitsbereichen mit starker Dienstleistungsfunktion (z.B. Information, Schulung, Beratung) optimale Außenwirkung zu erzielen.

2.3. Zukunftsorientierung:

Zukunftsorientierung bedeutet vorausschauendes und frühzeitiges Erkennen von Problemen, um sich rechtzeitig darauf einzustellen und Problemlösungsstrategien auszuar-beiten ('agieren, nicht reagieren'). Dies ist besonders im Hinblick auf den im angesprochenen Zeitfaktor bei der Meinungsbildung im Rahmen demokratischer Willensbildung erforderlich. Effiziente Planung ermöglicht einen Zeitgewinn für die Problemlösung.

Diese Zukunftsorientierung kann jedoch nur in konkret planbaren Bereichen sinnvoll erfolgen (z.B. Infrastruktur und Bauwesen, Personalentwicklung, spezielle Dienstleistungsangebote, konkrete Projekte z.B. Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung). Ergebnis der Planung ist eine klare und objektiv begründbare interne Festlegung von Arbeitszielen ..., denkbar ist aber auch eine demokratisch legitimierte Festlegung von generellen Grundsatzentscheidungen und Zielvorstellungen auf politischer Ebene (z.B. Leitbilder, sachbezogene Konzepte).

3. Entwicklung einer 'neuen' Organisation:

Zusammenfassend ist festzustellen, dass jede Behörde im Rahmen einer gesetzlich weitgehend vorgegebenen und jahrzehntelang praktizierten bürokratischen Kultur arbeitet. Diese orientiert sich primär an innenzentrierter Aufgabenerfüllung, standardisierten und formalisierten Arbeitsabläufen, die tendenziell die Effizienz und die Innovation hemmen. Die bürokratische Kultur ist dezidiert nicht leistungsorientiert strukturiert (all dies sagt erfreulicherweise nichts über die tatsächliche Leistung und den Leistungswillen der einzelnen öffentlich Bediensteten aus).

In den dargelegten Defiziten und Ansatzpunkten für eine neue Entwicklung wird in letzter Konsequenz die Notwendigkeit eines tief greifenden Wandels in Einstellung, Den-ken und Handeln dargelegt. Es wäre naiv zu glauben, dass dies isoliert in einer Behörde möglich ist. Dennoch müssen die möglichen Schritte in diese Richtung gesetzt werden.

Änderungen dieses Systems von außen sind schwer möglich. Sie können nur von innen und ausschließlich von und mit den Mitarbeitern erfolgen. Dies ist möglich, weil die traditionelle bürokratische Kultur nicht nur auf den Bürger zu wenig Rücksicht nimmt, sondern auch auf die eigenen Mitarbeiter. Der Ansatzpunkt für zukunftsorientiertes Handeln liegt in der sozialwissenschaftlich erhobenen Tatsache, dass das Selbstwertgefühl der öffentlich Bediensteten und deren Zufriedenheit bezüglich Arbeitsinhalten, Be-triebsklima und Führungsstil sinkt. Die öffentliche Meinung, die sich weitgehend gegen 'die Beamten' richtet, trägt dazu bei.

Die wesentlichste Aufgabe einer Führungskraft im öffentlichen Dienst sehe daher ich darin, zukunftsorientierte Entwicklungen zu ermöglichen, zu unterstützen und zu fördern. Ziel ist die Befähigung der Mitarbeiter, selbst Defizite zu erkennen, zu analysieren und zu Einstellungs- und Verhaltensänderungen zu gelangen. Im Einzelnen sollen dadurch folgende Einzelziele erreicht werden:

Beschwerdeführerin

12

Punkte

Mag. M.

20

Punkte

3. Bewerber

2

Punkte.

Dementsprechend hat das Kollegium des LSR in seiner Sitzung vom 7. April 1997 für die Besetzung der Funktion des Landesschulsratsdirektors folgenden Dreiervorschlage beantragt:

1.) Mag. M.

  1. 2.)

    Beschwerdeführerin

    1. 3.) 3. Bewerber.

Nach eingehender Diskussion wurde dieser Antrag mehrheitlich angenommen. In der Begründung wurde ausgeführt, Mag. M. habe - wie in der Ausschreibung gefordert - umfassende Kenntnisse des Salzburger Schulwesens und habe diese sowohl in der Anhörung als auch in seiner schriftlichen Bewerbung deutlich belegt. Als einziger der Bewerber habe er die Beweggründe für seine Bewerbung ausführlich dargelegt und zukunftsorientierte großräumige Perspektiven für die Entwicklung des LSR zu einer bürgernahen Serviceeinrichtung skizziert. Vor seiner Tätigkeit im Kabinett des Landeshauptmannes habe er in der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und in der Präsidialabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung ein breites Rechtsgebiet kennen gelernt. Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Landeshauptstadt, der Gemeinden, des Bundeslandes Salzburg und der verschiedenen Bundesministerien sowie die Verbindungen zu den verschiedenen Institutionen des Wirtschaftslebens habe er auch bisher gepflogen. Diese Kenntnisse seien für die Funktion eines Leiters des inneren Dienstes beim LSR sehr wichtig.

Besonders überzeugend habe Mag. M. die persönliche Fortbildung im Bereich der Menschenführung und des Managements herausgestrichen. Dies komme der Weiterentwicklung des LSR zugute (wird näher ausgeführt). Mag. M. habe in der Bewerbung klare Vorstellungen für die Ausübung der angestrebten Funktion dargestellt. Beim Anhörungsverfahren habe er auch über die Zusammenarbeit mit der Standesvertretung der Lehrer, Elternvereine und der Landesschülervertretung Aussagen gemacht. Diese Kooperation habe er als wichtig bezeichnet. Ebenso habe er das Verhältnis zwischen Rechtsabteilungen und den pädagogischen Abteilungen sehr klar darstellen können.

Auch die Beschwerdeführerin habe sich beim Anhörungsverfahren sehr gut präsentiert. Ihre Vorstellungen seien klar strukturiert gewesen, sie habe ihr hohes Fachwissen speziell auf dem Gebiet der allgemein bildenden Höheren Schulen überzeugend darstellen können. Ihre internen Kenntnisse des LSR ermöglichten es ihr, gute Vorschläge für eine innovative Weiterentwicklung des Amtes des LSR vorzustellen. Sie habe bereits bisher den Amtsdirektor vertreten und leite die AHS-Rechtsabteilung seit vielen Jahren besonders engagiert. Die großräumige Betrachtung, wie sie der Mitbewerber (Mag. M.), der außerhalb des Amtes komme, dargestellt habe, sei allerdings bei ihrer Präsentation nicht vorhanden gewesen. Ihr hohes Fachwissen in allen Details des Amtes überzeuge jedoch.

Über Vorschlag der belangten Bundesministerin bestellte somit der Bundespräsident mit Entschließung vom 4. September 1997 Mag. M. gemäß § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962 in der geltenden Fassung, zum Leiter des inneren Dienstes des LSR.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) möge in einem Gutachten nach § 23 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, feststellen, dass durch die Ablehnung ihrer Bewerbung um die Funktion der Amtsdirektorin des LSR sowohl eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes als auch des Frauenförderungsgebotes erfolgt sei.

Die B-GBK erstattete am 9. September 1998 ein dem dargestellten Antrag folgendes Gutachten:

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte sie in ihrer Begründung aus, die Verpflichtung der Dienstbehörde zur Bevorzugung von Bewerberinnen unter bestimmten Voraussetzungen bedinge, dass von der Dienstbehörde zunächst Feststellungen über die persönliche und fachliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nach einheitlichen Auswahlkriterien getroffen und auf dieser Grundlage ein Wertungsvergleich vorgenommen werde. Die Festlegung derartiger Anforderungen für die zu besetzende Funktion sowie von Nachweisen zur Feststellung des Maßes der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber stellten eine unverzichtbare Voraussetzung für ein dem Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung entsprechendes nachvollziehbares Auswahlverfahren dar. Erst an Hand solcher Anforderungen und Nachweise könne einerseits von den mit der Auswahlentscheidung befassten Behörden das Maß der Eignung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber für die zu besetzende Stelle festgestellt und andererseits die getroffene Entscheidung von der B-GBK überprüft bzw. nachvollzogen werden. Die im gegenständlichen Ausschreibungs-, Bewerbungs- und Besetzungsverfahren unterbliebene Festlegung von auf alle Bewerberinnen und Bewerber anzuwendenden Anforderungen (Auswahlkriterien) und diesen entsprechenden Nachweisen stelle ein unsachliches Vorgehen dar. Der Mangel an Sachlichkeit sei grundsätzlich geeignet, die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Frage zu stellen.

Stelle man die von der genannten Bewerberin und Mag. M. wahrgenommenen Aufgaben einander gegenüber, ergebe sich "eindeutig eine bessere Qualifikation" der Beschwerdeführerin. Sie verfüge nämlich sowohl auf Grund der Dauer als auch der Intensität "der Beschäftigung mit der Materie Schulrecht über die größere Erfahrung". Was die übrigen Ausschreibungsbedingungen, nämlich Eignung zur Menschenführung, Organisationstalent, Verhandlungsgeschick usw. betreffe, könne die Beschwerdeführerin ihre Eignung an Hand ihrer Funktionen in zahlreichen Kommissionen und durch die Tatsache nachweisen, dass sie als Vertreterin des Landesschulratsdirektors Kontakt zu Entscheidungsträgern verschiedener Behörden habe. Die Auswahlentscheidung könne somit nicht nachvollzogen werden, sie erweise sich als willkürlich (wird näher ausgeführt).

Die Auswahlkriterien in der Ausschreibung des LSR seien sehr allgemein gehalten. Bezüglich des konkreten Gegenstandes des am 2. April 1997 vor einer Kommission stattgefundenen Hearings habe insofern ein Informationsdefizit jedenfalls für die Beschwerdeführerin bestanden, "als die Anforderung lapidar mit 'Beweggründe für ihre Bewerbungen darlegen' bzw. 'großräumige Betrachtungen anstellen' formuliert worden war". In der Begründung des LSR werde hinsichtlich des Ausschreibungserfordernisses "umfassende Kenntnisse des gesamten Salzburger Schulwesens und Erfahrungen im Schulrecht" kein Vergleich zwischen den Bewerbungen angestellt. Auf dieses wichtige Kriterium werde in der Begründung des LSR nicht näher eingegangen. Es werde nur der Beschwerdeführerin und Mag. M. ganz allgemein bescheinigt, dass Kenntnisse des Salzburger Schulwesens bzw. Schulrechts vorhanden seien. Jedoch werde nicht näher erläutert und gegenübergestellt, wie tief gehend diese Kenntnisse jeweils in welchem Bereich (Pflichtschulwesen bzw. mittleres und höheres Schulwesen) seien und im Rahmen welcher Tätigkeit sie erworben worden seien. Diese Tatsache sei insofern störend, als sich bei der Vornahme eines Quervergleiches die bessere Qualifikation der Beschwerdeführerin gezeigt hätte.

Was die Beweggründe für die Bewerbung betreffe, hätte Mag. M. dargelegt, zukunftsorientierte, großräumige Perspektiven für die Entwicklung des LSR zu einer bürgernahen Einrichtung zu verfolgen. Es werde jedoch nicht dargestellt, welcher Art diese Perspektiven seien. Zur Präsentation der Beschwerdeführerin werde nur lapidar festgestellt, ihre Vorstellungen seien klar strukturiert gewesen, die großräumige Betrachtung (des Mag. M.) sei bei ihrer Präsentation allerdings nicht vorhanden gewesen. Dieser Teil der Begründung sei nicht nachvollziehbar, nichts sagend und infolge Fehlens eines Protokolls über die Anhörung vollkommen undurchsichtig.

Ein weiterer Begründungsmangel bestehe darin, dass der Besuch von verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen von Mag. M. angeführt und positiv bewertet werde, während die Teilnahme der Beschwerdeführerin an solchen nicht erwähnt werde. Vergleiche man die jeweiligen Begründungen, falle auf, dass die Kenntnisse und Erfahrungen von Mag. M. hervorgestrichen werden, während jene der Beschwerdeführerin bloß lapidar erwähnt würden. Das Fehlen einer stichhaltigen Begründung für die vorgenommene Reihung lasse den Schluss zu, dass offenbar sachfremde Erwägungen für die Entscheidung des LSR maßgebend gewesen seien. Die belangte Bundesministerin habe offenbar weder das Ausschreibungs- noch das Besetzungsverfahren überprüft. Allerdings sei das gesamte Auswahlverfahren derart mangelhaft, dass von einer sachlichen Überprüfung der Qualifikation und einer nachvollziehbaren Wertung nicht mehr gesprochen werden könne. Somit liege eine benachteiligende Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung vor.

Mit Antrag vom 10. Februar 1999 begehrte die Beschwerdeführerin, u.a. auf dieses Gutachten gestützt, der Höhe nach näher präzisiert Schadenersatz nach dem B-GBG.

Sie begründet dies - soweit dies aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles noch von Bedeutung ist - im Wesentlichen damit, sie sei infolge dienstlicher Erfahrung, Fortbildung und Erfüllung der sonstigen Ernennungsanforderungen die bestgeeignete Bewerberin gewesen (wird näher ausgeführt). Das zur Ernennung von Mag. M. führende Verfahren beim LSR sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bewerbungen um die Stelle des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin des LSR unterlägen der Beschlussfassung durch das Kollegium. Diesem sei durch die Präsidialabteilung des LSR nur eine Kurzfassung der drei Bewerbungen vorgelegt worden, wobei ausschließlich ihre Bewerbungsunterlagen völlig unzureichend dargestellt worden seien. Beispielsweise sei ihre langjährige Tätigkeit als stellvertretende Landesschulratsdirektorin nicht erwähnt worden. Auch sei ihr Tätigkeitsgebiet nicht vollständig dargestellt worden. Die Information sei somit nicht hinlänglich erfolgt. In der "Hearing-Kommission" sei die 40 %ige Frauenquote nicht erfüllt worden. Außerdem habe diese ein politisches Ungleichgewicht aufgewiesen, welches sich von vornherein zu ihren Ungunsten ausgewirkt habe.

Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs gab die Beschwerdeführerin am 17. September 1999 eine ergänzenden Stellungnahme ab. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation und führte aus, es sei evident, "dass das Hearingsgremium gemäß seiner Zusammensetzung eine Günstlingsentscheidung für einen Günstling des Landeshauptmannes treffen wollte". Dem Mitbewerber Mag. M. fast doppelt so viele Punkte wie ihr selbst zu geben, sei nicht einmal bei einer geradezu vollständigen Sachunkenntnis vorstellbar, also nicht einmal davon ausgehend, dass ein Anhörender nicht imstande sei, Substanzielles von Inhaltsleerem zu unterscheiden und seine Punkte nur nach dem Gesichtspunkt vergebe, wer seiner Meinung nach gemäß optischen, mimischen oder ähnlichen Gesichtspunkten die blendendere Wirkung habe. Nicht einmal das, sondern nur eine ganz dezidiert vorgefasste Meinung könne zur gegenständlichen Punkteverteilung geführt haben. Zudem habe es konkret nicht einmal objektive Kriterien für die gebotene Bewertung gegeben, sodass die Willkür geradezu zum System gemacht worden sei. Konkret habe Mag. M. über Schulwesen und Schulrecht nur oberflächliche Kenntnisse. Es könnte lediglich sein, dass er jene Formulierungsgeschicklichkeit an den Tag gelegt habe, wie sie für Politikersekretäre typisch sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 10. Februar 1999 auf Schadenersatz wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 15 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 30/1998, ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung (zusammengefasst) aus, Voraussetzung für das Entstehen eines Schadenersatzanspruchs sei eine auf Grund des Geschlechtes erfolgte Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei einer Beförderung oder Zuweisung höher entlohnter Verwendungen.

Zwar sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin richtig, dass in der Kurzfassung ihrer Bewerbung die Tätigkeit als stellvertretende Landesschulratsdirektorin nicht erwähnt worden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Tätigkeit dem Kollegium sehr wohl bekannt gewesen sei, zumal sie in der Begründung des Dreiervorschlages erwähnt werde. Auch das Tätigkeitsgebiet sei richtig, wenn auch zusammenfassend, dargestellt worden. Ebenso träfe es nicht zu, dass die überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung und das Dienstalter nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. So werde ausdrücklich angeführt, dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg seit 1985 durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe und seit 15. Juni 1981 Abteilungsleiterin im LSR sei.

Bei der "Hearingskommission" handle es sich um keine solche, die in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehen sei. Es sei daher jedenfalls § 9 B-GBG nicht anzuwenden, sodass es unerheblich sei, ob in der Kommission die 40 %ige Frauenquote erfüllt sei. Das vom LSR ohne gesetzliche Verpflichtung durchgeführte Hearing habe den Zweck verfolgt, zur Entscheidungsfindung im Kollegium beizutragen. Ausschlaggebend sei jedoch die Willensbildung im Kollegium des LSR, die zur Erstellung des Dreiervorschlages geführt habe.

Dem geltend gemachten Wissensvorsprung der Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass Angelegenheiten des Schul- und Bildungswesens einen Arbeitsschwerpunkt des Mag. M. dargestellt haben. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser auf Grund seines Arbeitsschwerpunktes im Kabinett des Landeshauptmannes, in dessen Ressort u.a. auch diese Angelegenheiten gefallen seien, ebenfalls über umfassende Kenntnisse des gesamten Salzburger Schulwesens und über Erfahrungen im Schulrecht verfüge. Mag. M. habe als einziger die Beweggründe für seine Bewerbung ausführlich dargelegt und zukunftsorientierte, großräumige Perspektiven für die Entwicklung des LSR zu einer bürgernahen Serviceeinrichtung skizziert. Auch die weiteren (näher dargestellten) Inhalte seiner Pläne, namentlich im Zusammenhang mit Globalisierung, Öffentlichkeitsarbeit, Personalauswahl und permanenter Weiterbildung, seien überzeugend gewesen. Mag. M. habe das Entwicklungs-Assessment-Center für Nachwuchsführungskräfte im LSR absolviert und sei zur Führungskräfteausbildung zugelassen worden. Von den hiebei vorgesehenen sechs Ausbildungsmodulen habe er bereits vier absolviert (Interventionstechniken, Personalmanagement, Organisationsmanagement, Didaktik der Führung). Weiters habe er am Seminar "Führung II" der SAFE teilgenommen.

Zwar habe sich die Beschwerdeführerin im Anhörungsverfahren ebenfalls sehr gut präsentieren können und habe gute Vorschläge für eine innovative Weiterentwicklung des LSR vorgestellt. Die großräumige Betrachtung, wie sie Mag. M. angestellt habe, sei allerdings bei ihrer Präsentation nicht vorhanden gewesen. Auch in ihrer Bewerbung fänden sich keine diesbezüglichen Ausführungen. Hinsichtlich der persönlichen Fortbildung habe sie lediglich Veranstaltungen an der Verwaltungsakademie des Bundes (Reden, Sprechen, Verhandeln I; Körpersprache - Nonverbale Kommunikation; Mutterschutzgesetz und Elternkarenzurlaubsgesetz; Amtshaftung und Organhaftpflicht) angeführt. Diese Veranstaltungen seien jedoch im Vergleich zu den von Mag. M. absolvierten nicht speziell auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Führungskräften ausgerichtet.

Die Begründung des Dreiervorschlages, der die belangte Bundesministerin gefolgt sei, sei daher schlüssig. Ein Schadenersatzanspruch, der darüber hinaus keinesfalls in der geforderten Höhe bestehen könne (wird näher dargestellt), erweise sich somit als nicht berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2001, Zl. 2000/12/0024-5, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Beschwerdesache des Gustav Schneider, hg. Zl. 99/12/0198, ausgesetzt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde nach Übermittlung des Urteils des EuGH vom 5. Februar 2004, Rs C- 380/01 , fortgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993 in der Stammfassung, lauten:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

...

§ 2.

...

(6) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

...

§ 3. Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

...

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

...

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Bezugsdifferenz für fünf Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

(3) § 14 Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden.

§ 19.

...

(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 15 und nach § 18 gegenüber dem Bund sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei

der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. ... Die

Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

...

(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.

(5) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.

...

§ 23. (1) Auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,

1. ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 3 bis 7 oder

2. ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1. jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und

2. jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der

a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7 oder

b) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 behauptet,

...

(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

1. der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2. sie oder ihn aufzufordern,

  1. a) die Diskriminierung zu beenden und
  2. b) die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(8) Kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 53 aufzunehmen.

...

§ 25. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass

1. nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

2. das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ist.

...

§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen mindestens 40 beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde macht die Beschwerdeführerin im Ergebnis zunächst geltend, gemäß der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 sei davon auszugehen, dass für das gegenständliche Verfahren eine Gerichtszuständigkeit erforderlich sei, sodass die Zuständigkeit der belangten Behörde - unbeschadet des § 19 Abs. 2 B-GBG - wegen des Vorranges des EU-Rechtes nicht gegeben sei. Zwar habe das innerstaatliche Recht festzulegen, wie Ansprüche durchzusetzen seien, jedenfalls müsse aber die Zuständigkeit von Gerichten im Sinne des Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) gegeben sein. Das B-GBG sehe im Gegensatz dazu die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden vor. Außer im Fall der behördlichen Säumnis könne es auch unter Berücksichtigung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes keine gerichtliche Sachentscheidung (positiver) Art geben. Es sei daher undenkbar, diesen Verwaltungsweg als dem Gerichtsweg gleichwertig anzusehen. Die Verweisung auf den Verwaltungsweg sei besonders deshalb unerträglich, weil dabei der Schadensverursacher zum Richter gemacht werde, der endgütig über die Beweisfrage befinde.

Im vorliegenden Fall zieht die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge aufgrund der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage (§ 19 Abs. 2 und 4 B-GBG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 erster Satz DVG und § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981), BGBl. Nr. 162 idF BGBl. II Nr. 437/1998 - keine Übertragung der Zuständigkeit bei dem in Frage stehenden Ersatzanspruch an nachgeordnete Dienstbehörden; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 96/12/0189 = Slg. Nr. 14.918/A) zuständig ist.

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen diese Zuständigkeitsregelung betrifft, ist sie auf die Ausführungen des EuGH im bereits erwähnten Urteil vom 5. Februar 2004, Rs C-380/01 - Gustav Schneider, zu verweisen. Darin wird

u. a. ausgeführt, dass den Erfordernissen eines angemessenen effektiven Rechtsschutzes, wie er in Art. 6 der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976, wonach jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf seine Person für beschwert hält, die Möglichkeit haben muss, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, vorgesehen ist, auch dadurch entsprochen wird, dass (in Österreich) die Möglichkeit besteht, bei den Zivilgerichten eine allgemeine Amts- und Staatshaftungsklage nach § 1 Abs. 1 AHG auf Ersatz des Schadens zu erheben, der durch eine Entscheidung entstanden ist, die im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Beförderung von Beamten für rechtswidrig gehalten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0171).

Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch Gebrauch gemacht. Die von ihr auf dieser Grundlage geltend gemachten Ansprüche wurden jedoch - mittlerweile (nach ihren Angaben) rechtskräftig - abgewiesen. Die Rüge einer Unzuständigkeit der belangten Behörde erweist sich somit als unbegründet (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2004/12/0027).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass es rechtspolitisch nicht unbedenklich erscheint, dass die Dienstbehörden zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen sind, die aus einer Vorgangsweise eben dieser Behörden abgeleitet werden. Das begründet allein aber noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen, zumal die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegeben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0177, und vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0171, mwN auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe sich mit den Beweisergebnissen (insbesondere mit dem Gutachten der B-GBK) nicht ausreichend auseinander gesetzt. Das die Anhörung durchführende Gremium habe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Ihr eigener - von ihr ausführlich dargestellter - beruflicher Werdegang sei tendenziell verkürzt (insbesondere unter Vernachlässigung ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin des Amtsdirektors des LSR) dargestellt worden.

Zumal im Büro eines Landeshauptmannes, in dem Mag. M. tätig gewesen sei, alle möglichen Sachgebiete Berücksichtigung fänden, hätte ein ordentliches Verfahren ergeben, dass sie im einschlägigen Schulbereich weit intensivere Kenntnisse als Mag. M. aufweise. Hingegen bestehe nicht der geringste Grund für die Annahme, Mag. M. hätte "hinsichtlich der inneren Tätigkeit des LSR irgendwelche Kenntnisse", die "über die allgemeinsten Vorstellungen hinausgegangen sind". Auch ihre Mitgliedschaft "in verschiedenen Kommissionen" wäre nicht adäquat dargestellt worden.

Mag. M. wiederum habe bei seiner Präsentation lediglich Selbstverständlichkeiten wiedergegeben, die keinen Schluss auf seine bessere Qualifikation zuließen. Zur Aus- und Weiterbildung bleibe völlig offen, inwieweit diese über eine Anfängerausbildung hinausgegangen seien. Ihr seien dagegen durch ihre mehrjährige Stellvertretertätigkeit wesentlich mehr an jenen Kenntnissen und Qualitäten vermittelt worden, die für eine erfolgreiche Leitungstätigkeit entscheidend seien.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass das Erreichen der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Bewerbung angestrebten Verwendung für sie einen beruflichen Aufstieg im Sinne des § 3 Z. 5 B-GBG dargestellt hätte. Es waren daher die mit der Sache befassten Organwalter verpflichtet, im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dem B-GBG entsprechend vorzugehen.

Voraussetzung für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist nach § 15 B-GBG, dass sie wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 B-GBG nicht mit der angestrebten Funktion betraut worden ist.

Zu klären, ob diese Voraussetzung gegeben ist oder nicht, war demnach Aufgabe des von der belangten Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im Rahmen der so gegebenen Ermittlungspflicht der Behörde und der Mitwirkungspflicht der Beamtin ist auf die Schwierigkeiten der Beamtin bei der Darlegung der Gründe für die Entscheidungsfindung, die sich im Allgemeinen nicht in einer nach außen in Erscheinung tretenden Weise dokumentieren, Bedacht zu nehmen.

In diesem Sinne wird beide Parteien des Verfahrens die Verpflichtung treffen, die jeweils (nur) ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Die Beamtin hat die für ihre Annahme sprechenden Überlegungen einer geschlechtsspezifisch bedingten Benachteiligung offen zu legen, wobei sich dies möglicherweise dann, wenn für die Personalentscheidung kein entsprechendes Anforderungsprofil festgelegt wurde und keine Kenntnisse der Beamtin über die konkrete Qualifikation der anderen Bewerber gegeben sind, nur auf die Behauptung beschränken wird. Die für die Entscheidung maßgeblichen Organwalter trifft dann die Verpflichtung, die Gründe der von ihnen inhaltlich (mit-)bestimmten Personalmaßnahme darzustellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163, sowie vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0256).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Vorwurf einer Diskriminierung in Verbindung mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 15 B-GBG von der Behörde dadurch entkräftet werden, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden (vgl. das zu § 15 B-GBG idF der Novelle BGBl. I Nr. 132/1999 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit diesem geltend gemachten Schadenersatzbegehren dem Grunde nach auseinander gesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorliegen eines auf § 15 B-GBG gestützten Anspruches zu verneinen sei. Gegen dieses von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erzielte Ergebnis sind beim Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen keine Bedenken entstanden:

Der Vorwurf von Unsachlichkeiten auf Grund der männlich dominierten Anhörungskommission geht ins Leere, weil es für die Besetzung der Funktion nach § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes keine Dienstvorschriften im Sinn des § 9 Abs. 1 B-GBG gibt, die die Einschaltung einer solchen Kommission vorsieht. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine solche (ad hoc eingesetzte) "Hearingkommission" allein kann auch schon deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass deren Einsetzung und Tätigkeit als Willkürakte zu werten wären. Darüber hinaus war die belangte Behörde gehalten, sich mit der inhaltlichen Eignung der Bewerber auseinander zu setzen, was sie auch getan hat. Den Gegenstand der vorliegenden Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof bilden auch nicht einzelne Schritte im Vorfeld des Ernennungsverfahrens, sondern die Frage, ob der Ernennungsakt objektiv betrachtet vertretbar war.

Die zur Reihung und letztlich zum Ernennungsvorschlag der belangten Bundesministerin führende Entscheidung ist im zuständigen Kollegium des LSR erfolgt. Diesem sind dabei sämtliche (umfangreichen) Bewerbungsunterlagen vollständig vorgelegen. Im Hinblick darauf und auf das - aus der Begründung ableitbare - Einfließen ihres Inhaltes in den Besetzungsvorschlag geht der Vorwurf des Fehlens einer ausreichenden Sachgrundlage für die Entscheidung ins Leere.

Inhaltlich haben die Beschwerdeführerin und Mag. M. einen gänzlich unterschiedlichen Werdegang aufgewiesen, was auch zur Bekleidung unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche in verschiedenem Ausmaß geführt hat. Daraus folgen verschiedene Schwerpunkte im jeweiligen Wissens- und Erfahrungsstand. Dennoch hat das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für das in der Beschwerde behauptete Fehlen für die angestrebte Position wesentlicher Kenntnisse bei Mag. M., der jahrelang vor allem mit Fragen des Schulrechtes befasst war, erbracht.

Hingegen vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde vertretene Ansicht über den Eignungsvorsprung des Mag. M. gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf Führung und Vertretung des LSR nach außen vor dem Hintergrund des in der Ausschreibung dargestellten Anforderungsprofils, dem die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, nicht zu beanstanden. Mag. M. weist nämlich als Folge der durch zahlreiche Seminare (speziell für Leitungsaufgaben) absolvierten Weiterbildung (vgl. etwa zum Abschluss von Managementkursen und anderer Schulungen das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0188) sowie durch die an den Tag gelegte Führungsqualität diese insbesondere für einen Behördenleiter wichtige Fähigkeiten auf. Bei einem Gesamtverständnis ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den durch diese Fortbildung gewonnenen Eignungskriterien für Führungsaufgaben höheres Gewicht beigemessen hat als Stellvertretertätigkeiten der Beschwerdeführerin, deren Umfang (hinsichtlich Intensität, Art und Zeiträumen) und die hieraus gewonnenen Erfahrungen diese im Übrigen nicht näher konkretisiert hat.

Es ist somit nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde hieraus insgesamt einen Eignungsvorsprung des Mag. M. begründet, zumal diese Voraussetzungen bereits in der Ausschreibung mit ausreichender Deutlichkeit als wesentlich dargestellt wurden. Ein Ersatzanspruch nach § 15 B-GBG entfällt aber jedenfalls dann, wenn der seinerzeit getroffenen Ernennungsentscheidung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, weil (unter Berücksichtigung der im Gesetz umschriebenen Kriterien und unter Bedachtnahme darauf, dass bei deren Gewichtung ein gewisser Ermessensspielraum offen steht) eine bessere Eignung des Ernannten zu erkennen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0171, mwN der Vorjudikatur).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163, und vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0171, mwN der Vorjudikatur), normiert das B-GBG für das Schadenersatzverfahren keine Bindungswirkung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission. § 23 Abs. 7 B-GBG knüpft vielmehr an eine von der Kommission festgestellte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nur die Verpflichtung der Kommission, die Leiterin/den Leiter des betreffenden Ressorts zu bestimmten Maßnahmen aufzufordern, wobei gemäß § 23 Abs. 8 B-GBG eine Nichtbefolgung der Vorschläge der Kommission dem Nationalrat im Wege des Tätigkeitsberichtes der Kommission mitzuteilen ist.

Dem Gutachten der Kommission kommt somit lediglich die Bedeutung eines (einfachen) Beweismittels zu. Da keine Bindungswirkung vorgesehen ist, war die belangte Behörde auch nicht daran gehindert, im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren darzutun, dass der mit der gegenständlichen Funktion betraute Bewerber Mag. M. auf Grund seiner (unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessensspielraums bei ihrer Beurteilung) besseren Eignung zu Recht an erster Stelle gereiht wurde und das entsprechend zu begründen. Damit könnten selbst allfällige im Reihungs- oder Ernennungsverfahren unterlaufene Begründungsmängel saniert werden. Die gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides ins Treffen geführte Ansicht der Beschwerdeführerin, Schadenersatz gebührte ihr allein infolge des für sie sprechenden Gutachtens der B-GBK, ist somit verfehlt.

Nach dem Vorgesagten besteht kein Anspruch nach § 15 B-GBG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. September 2006

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