Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z2 idF 1999/I/132;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z2 idF 1999/I/132;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen sind die Töchter und (nach der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. März 2002, 3 A 49/01b-14) je zur Hälfte Erbinnen des Nachlasses der Diplomkauffrau Hiltrun L, die bis zu ihrem Tod in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stand. Die Dienststelle der Mutter der Beschwerdeführerinnen war die Landesberufsschule 2 (Landesberufsschule für Friseure und Perückenmacher) in Salzburg.
Am 3. November 1999 wurde die schulfeste Leiterstelle der Landesberufsschule 2 im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung des damaligen Schulleiters mit Ablauf des 29. Februar 2000 gemäß § 26 Abs. 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984) in der Salzburger Landeszeitung zur Besetzung ausgeschrieben. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich zwei Personen, darunter die Mutter der Beschwerdeführerinnen und ein männlicher Bewerber, der in der Folge mit dieser Funktion betraut wurde (in der Folge kurz: T).
Am 9. Dezember 1999 stellten sich beide Bewerber den Vertrauenspersonen der Personalvertretung der Landesberufsschule 2 vor und legten ihre Vorstellungen über die Leitung der Berufsschule dar.
Mit einem am 14. Dezember 1999 an die Salzburger Landesregierung gerichteten Schreiben befürworteten die Vertrauenspersonen der Personalvertretung der Landesberufsschule 2 die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an die Mutter der Beschwerdeführerinnen, da sie bereits seit 22 Jahren mit großem Einsatz an der Landesberufsschule 2 tätig sei und das Vertrauen aller Kolleginnen und Kollegen genieße. Hervorgehoben wurde weiters, ihre hohe fachliche und soziale Kompetenz, ihre Vertrautheit mit den Gegebenheiten der gegenständlichen Schule, ihr kompromissbereiter, kooperativer Umgang mit den Lehrern und ihre Fähigkeit zur Konfliktlösung. Zusätzlich wurde ins Treffen geführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen als einzige Berufsschuldirektorin im Land Salzburg den Schultyp Landesberufsschule für Friseure und Perückenmacher hervorragend repräsentieren könnte.
In dem vom Kollegium des Landesschulrates für Salzburg in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1999 erstatteten Besetzungsvorschlag wurde T vor der Mutter der Beschwerdeführerinnen gereiht.
Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Beide Bewerber erfüllen die Voraussetzungen für die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle und weisen eine sehr gute pädagogische Eignung auf. Dennoch ist zwischen dem Erstgereihten und der Zweitgereihten ein deutlicher Unterschied in der Gesamtbewertung gegeben.
Berufsschuldirektor-Stellvertreter T kann auf eine Verwendungszeit von mehr als 24 Jahren an der Schulart zurückblicken und hat den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten. Er war bereits vom Mai 1993 bis August 1996 Berufsschuldirektor-Stellvertreter an der Landesberufsschule in Salzburg und für den kaufmännischen Bereich zuständig. Wegen des Rückganges der Schülerzahlen verlor er diese schulfeste Stelle. Seit Mai 1997 ist er Berufsschuldirektor-Stellvertreter an der Landesberufsschule Wals und für den gewerblichen Bereich zuständig. Die erforderliche Schulmanagementausbildung hat er absolviert. Im administrativen Bereich hat er sehr viel Erfahrung bei der Anwendung der EDV-Programme Sokrates in Bezug auf die Lehrerpersonalverwaltung, die Lehrerbesoldung und die Stundenplangestaltung. Er hat zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist als Fachkoordinator eingesetzt. Außerdem ist er in der Lehrerfortbildung als Seminarleiter in den Bereichen Warenwirtschaftssysteme und Sokrates tätig. Auch an der Wirtschafts- und Fremdsprachenakademie für Maturanten ist er eingesetzt. Seit 18 Jahren ist er auch als Schulbuchautor tätig. Sein Schulbuch wird in fast allen Bundesländern verwendet. Er war als Personalvertreter für Berufsschullehrer tätig und auch Mitglied des Zentralausschusses. Im außerschulischen Bereich ist T Funktionär des FC Salzburg. Die Wirtschaftskammer Salzburg, hier insbesondere die Landesinnung der Friseure, spricht sich für den Bewerber T aus.
Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L (die Mutter der Beschwerdeführerinnen) ist seit 21 Jahren als Berufsschullehrerin tätig und hat den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten. Sie hat nach der Reifeprüfung ein Hochschulstudium an der Hochschule für Welthandel in Wien abgeschlossen und dort den akademischen Grad Diplomkaufmann erhalten. Sie war lange Zeit Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates als Elternvertreterin, auch Personalvertreterin der Schule. Ihre Fortbildungswilligkeit beweist sie durch den Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen. Sie ist auch als Fachkoordinatorin eingesetzt. Im außerschulischen Bereich ist sie Funktionärin des Salzburger Eiskunstlauf und Short-Track-Skating-Vereines Rot-Weiss-Salzburg. Ihr verdienstvolles Wirken wurde durch die Verleihung des Berufstitels 'Schulrätin' gewürdigt. Die Vertrauenspersonen der Personalvertretung der Landesberufsschule 2 sprechen sich für die Verleihung dieser schulfesten Leiterstelle an Dkfm. L aus, weil sie die organisatorischen Abläufe an der Schule in allen Details kennt und dadurch weiß, wie die Lehrer zu motivieren sind und wie Konfliktfälle problemorientiert und menschlich zu lösen sind.
Beide Bewerber haben sich am 9. Dezember einer Anhörungskommission gestellt und ihre Vorstellungen von der Leitung dieser Berufsschule darlegen können. Das Ergebnis der Anhörungskommission nach den Kriterien 'Besonders geeignet' und 'Geeignet' ergab folgendes Kalkül in alphabetischer Reihenfolge:
Schulrätin Berufschuloberlehrerin Dkfm. L Berufsschuldirektor-Stellvertreter T
Die Stellungnahme der Vertrauenspersonen der Personalvertretung ist insofern zu relativieren, als an der Schule kein Anhörungsverfahren stattgefunden hat und Berufsschuldirektor-Stellvertreter T bei der Kollegenschaft einen geringeren Bekanntheitsgrad hat als die Bewerberin von der Schule.
Für T spricht - und darin begründet sich auch seine Erstreihung bzw. der deutliche Abstand zur Zweitgereihten:
- dass er über eine sechsjährige Erfahrung als Leiter-Stellvertreter sowohl im kaufmännischen als auch im gewerblichen Fachbereich verfügt. Er hat die Management-Ausbildung für Schulleiter absolviert und kennt das Sokrates-Schulprogramm sehr gut und arbeitet täglich damit, was gerade an der Landesberufsschule 2 von großem Vorteil sein wird, da wegen der geringen Schülerzahl an dieser Schule kein Leiter-Stellvertreter vorgesehen ist, der den Schulleiter bei den administrativen Arbeiten unterstützen könnte. T hat also Leitungserfahrung und bewährte sich bestens in diesen Funktionen.
- Berufsschuldirektor-Stellvertreter T hat als Schulbuchautor überregional einen guten Ruf, weil sein Lehrbuch als Unterrichtsmittel in fast allen Bundesländern Verwendung findet. Auf Grund seiner bisherigen Erfahrung in der Schuladministration und als Personalvertreter verfügt T über ein umfangreiches Detailwissen im Schulrecht und im Dienstrecht der Landeslehrer. Die gesetzlichen Kriterien wie Vorrückungsstichtag und Verwendungszeit in der Schulart sprechen ebenfalls für den Bewerber Berufsschuldirektor-Stellvertreter T."
In Folge wurde beiden Parteien von der Dienstbehörde das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen gab mit 19. Jänner 2000 eine schriftliche Stellungnahme ab. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich bereits seit 9 Tagen im Krankenstand, der bis 3. September 2000 andauerte. Der Grund für den Krankenstand war eine erneute Krebserkrankung (Operation einer Metastase an der Wirbelsäule mit folgender Strahlentherapie).
Mit 1. März 2000 wurde T mit der Vertretung des Leiters der Landesberufsschule 2 betraut.
Auf Wunsch des Bewerbers T gaben die Vertrauenspersonen der Landesberufsschule 2 mit Schreiben vom 7. Juni 2000 eine neuerliche Stellungnahme ab, welche in der Dienststellenversammlung vom 6. Juni 2000 beschlossen wurde. In dieser Stellungnahme werden die von den Vertrauenspersonen der Landesberufsschule 2 am 14. Dezember 1999 getroffen Ausführungen bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerinnen wiederholt und bezüglich des Bewerbers T eine voll positive Stellungnahme abgegeben.
In weiterer Folge wurde der Mutter der Beschwerdeführerinnen nochmals das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt; sie gab neuerlich eine schriftliche Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 wurde T zum Leiter der Landesberufsschule 2 ernannt und der Bewerbung der Mutter der Beschwerdeführerinnen um Verleihung der schulfesten Leiterstelle keine Folge gegeben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen werden in diesem Bescheid die Feststellungen des Kollegiums des Landesschulrates in Ansehung der Verwendungszeiten des T als Berufsschuldirektor-Stellvertreter übernommen und sodann im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"...
Zum Hinweis von Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L (die Mutter der Beschwerdeführerinnen) wonach T kein abgeschlossenes Studium, keine Zusatzprüfungen und keine facheinschlägigen Tätigkeiten an einer Berufsschule für Frisöre nachweisen kann, ist auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, wonach die Anstellungskriterien für Berufsschullehrer in der Fachgruppe I fachliche Qualifikationen in einem speziellen Beruf nicht gefordert sind. Dies gilt auch für Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L, die ebenfalls in der Fachgruppe I unterrichtet.
Ein abgeschlossenes Diplomstudium Fachrichtung Industrie ist sicherlich eine hochwertige Ausbildung, aber weder für die Anstellung als Berufsschullehrerin noch für die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle von Relevanz.
Die Handhabung des EDV-Programmes SOKRATES ist an einer Landesberufsschule im Land Salzburg unentbehrlich. Hauptanwender des Schulverwaltungsprogrammes sind das Sekretariat und der Direktor einer Berufsschule. An einer Berufsschule gibt es keine Administratoren. Wenn bisher an der Landesberufsschule 2 der nunmehr in Pension getretene Direktor sich auch Hilfe von einem EDV versierten Lehrer geholt hat, so muss vom neuen Direktor unbedingt gefordert werden, dass er in dieser Hinsicht in Eigenverantwortung und selbstständig die Verwaltungsagenden einer Berufsschule wahrnimmt.
Die Berechnung des Vorrückungsstichtages bzw. bei der Auslegung dieser Zeiten dürften Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L insofern ein Fehler passiert sein, als die richtigen Vorrückungsstichtage 18. März 1968 für Berufsschuldirektor T und 17. Oktober 1969 für Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L lauten. In diese Zeiten sind alle Vordienstzeiten eingerechnet und durch einen rechtskräftigen Bescheid festgestellt. Auch sind in diese Zeiten bei Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L sämtliche Zeiten eines Mutterschaftskarenzurlaubes miteingerechnet, sodass ein Vorwurf der Frauenfeindlichkeit mit Sicherheit ins Leere geht. Ebenso sind in die Zeiten der Berechnung des Vorrückungsstichtages bei Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L alle Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer anderen Schule miteingerechnet.
Das Kollegium des Landesschulrates hat beiden Bewerbern fachliche Kompetenz, langjährige Erfahrung im organisatorischen Bereich bescheinigt. Die Feststellung von Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L, dass zB das Lehrbuch für Politische Bildung dessen Mitautor T ist, vor Ort für Unterrichtszwecke nicht mehr verwendet wird, geht ins Leere, da dieses Buch an allen Salzburger Landesberufsschulen und an mehr als zwei Dritteln aller österreichischen Schulen sehr wohl Verwendung findet.
Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L stellt fest, dass die gesetzlich vorgesehene Stellungnahme der Vertrauenspersonen der Personalvertretung zu wenig Beachtung gefunden hätte. Dazu muss festgestellt werden, dass gemäß § 26a LDG zu einer Stellungnahme nur das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss berechtigt sind. An der Landesberufsschule 2 hat sich im Schuljahr 1999/2000 kein Schulgemeinschaftsausschuss konstituiert. Trotzdem wurden die Vertrauenspersonen zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche mit 14. Dezember 1999 vorgelegt und mit Schreiben vom 7. Juni 2000 ergänzt wurde. Diese Ergänzung ist auch im Hinblick auf den offensichtlich im Dezember 1999 noch vorhandenen geringeren Bekanntheitsgrad Ts beachtlich.
Ebenso ist der Vorwurf, dass die Zeiten der Leiterstellvertretung von T sehr hoch bewertet werden, nicht zielführend. Berufsschuldirektor T hat sich 1997 von der Landesberufsschule 6 in Salzburg an die Landesberufsschule Wals mit dem Ziele versetzen lassen, dort die Stelle eines Berufsschuldirektor-Stellvertreters einzunehmen. Er hat sich in dieser Position bestens bewährt. Die selben Möglichkeiten wären auch Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L offen gestanden. Eine Bewerbung für einen Posten als Berufschuldirektor-Stellvertreterin hat jedoch Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L nicht abgegeben.
...
Herr T ist seit 1. März 2000 zur vollen Zufriedenheit mit der Leitung der Landesberufsschule 2 betraut. Eine Betrauung von Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L hätte nicht erfolgen können, da sie infolge Krankheit vom 10. Jänner 2000 bis voraussichtlich 15. Juli 2000 dienstunfähig war bzw. ist. Ob bei Frau Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L überhaupt eine Dienstfähigkeit noch besteht oder erwartet werden kann, wird in einem getrennten Verfahren geprüft."
Zusammengefasst meinte die belangte Behörde sodann, nach den im § 26 Abs. 7 LDG 1984 determinierten gesetzlichen Kriterien könne festgestellt werden, dass Berufsschuldirektor T vor Schulrätin Berufsschuloberlehrerin Dkfm. L zu reihen sei. Selbst unter der Annahme annähernd gleicher Eigenschaften und Fähigkeiten beider Bewerber wären die gesetzlichen Kriterien des Dienstalters und der Verwendungszeit heranzuziehen, die eindeutig den Ausschlag zu Gunsten Berufsschuldirektor T's gäben. Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zunächst auf die vorstehenden Leistungskriterien und weiters auf Eignung, Fähigkeit, Kenntnisse, Fleiß und Eifer einzugehen sei, könne festgestellt werden, dass Berufsschuldirektor T für diesen Schultyp die längere Verwendungszeit aufzuweisen habe. Auch könne er auf eine mehrjährige Praxis als Berufsschuldirektor-Stellvertreter verweisen.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen verstarb am 27. Jänner 2001.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2001, B 1481/00, stellte dieser das bei ihm anhängige Verfahren ein und begründete dies damit, dass der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Verwaltungsakt ausschließlich die höchstpersönliche Rechtssphäre der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerinnen betroffen habe. Diesbezüglich komme eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht, weshalb das Verfahren einzustellen gewesen sei.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen hatte noch zu Lebzeiten mit einem am 13. September 2000 beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangten Schriftsatz beantragt, ihr nach § 15 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GBG), Schadenersatz im Ausmaß jener Mehrbezüge zu erstatten, die sie erhalten hätte und erhalten würde, wenn die geschlechtsspezifische Benachteilung unterblieben und sie mit 1. Juni 2000 Berufsschuldirektorin geworden wäre.
In diesem Antrag führte die Mutter der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, T weise einen etwas günstigeren Vorrückungsstichtag auf als sie, sei aber jünger. Seine facheinschlägige Verwendungszeit betrage 24 Jahre und 3 Monate, ihre hingegen 24 Jahre und 1 Monat. Sowohl T als auch sie wiesen in der Leistungsbeurteilung das Bestkalkül auf. Bezüglich Fortbildung und diverser zusätzlicher Tätigkeiten bestehe kein relevanter Unterschied zwischen ihnen beiden. T habe mehrere Jahre als Schuldirektor-Stellvertreter fungiert und habe im Zusammenhang damit eine Management-Ausbildung am Pädagogischen Institut Salzburg absolviert. Sie habe jedoch gleichwertige Kurse besucht, sei darüber hinaus in der freien Marktwirtschaft tätig gewesen und weise Praxis im kaufmännischen Bereich auf. T habe vor ca. 20 Jahren ein Schulbuch veröffentlicht, wobei unklar sei, inwieweit es sich noch in Verwendung befinde. Er habe wie sie die Reifeprüfung abgelegt, sie habe aber darüber hinaus ein wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium (an der seinerzeitigen Hochschule für Welthandel) abgeschlossen. Insbesondere wegen dieses Studiums sei sie besser qualifiziert als T.
In der Dienststellenversammlung der Landesberufsschule 2 vom 14. Dezember 1999 sei einstimmig der Wunsch zum Ausdruck gebracht worden, sie zur Schuldirektorin zu ernennen. Mit 1. März 2000 sei T mit der Leitung der gegenständlichen Schule betraut worden. Auf seinen Wunsch sei daraufhin eine neuerliche Stellungnahme der Vertrauenspersonen eingeholt worden, in der zu T unter Berücksichtigung seiner Leitertätigkeit eine "voll" positive Stellungnahme abgegeben worden sei, jedoch nicht zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sich demzufolge etwas daran geändert hätte, dass sie der Wunschkandidat gewesen wäre.
Durch den Bescheid vom 21. Juli 2000 sei sie geschlechtsspezifisch benachteiligt worden. T sei ihr vorgezogen worden, obwohl sie die bessere Eignung aufweise und der Grund dafür habe darin bestanden, dass entsprechend der allgemeinen Bevorzugung von Männern im Land Salzburg für derartige Posten auch in concreto T als der männliche Bewerber den Vorzug erhalten habe. Dies würde mit der männlichen Dominanz der für die Entscheidung maßgeblichen Organisationsstruktur (einschließlich Kollegium des Landesschulrates) übereinstimmen.
Die geschlechtsspezifische Bevorzugung des T komme schon durch seine Betrauung mit der Schulleitung ab 1. März 2000 zum Ausdruck. Diese Vorgangsweise sei sehr bedenklich. Jedenfalls sei es unzulässig, daraus sich ergebende (angebliche) Erkenntnisse in den Entscheidungsprozess einfließen zu lassen. Dies nämlich würde zwingend die willkürliche Bevorzugung eines Bewerbers bedeuten. Der inhaltlich die Entscheidung bestimmende Vorgang würde vorgezogen und im Rahmen eines Aktes verwirklicht werden, der für nicht zum Zuge gekommenen Bewerber unkontrollierbar sei.
Die geschlechtsspezifische Bevorzugung des T komme aber auch dadurch zum Ausdruck, dass ihrem facheinschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium ausdrücklich jegliche Relevanz abgesprochen worden sei, während andererseits T wiederholt und nachdrücklich zugute gehalten worden sei, er habe - vor fast 20 Jahren - ein Lehrbuch für Berufsschulen geschrieben. Durch ein Universitätsstudium würden nicht nur Fachkenntnisse erworben werden, sondern es würde dadurch auch ein besonders hohes Maß an (abstrakter) Denkfähigkeit einerseits nachgewiesen werden (als Voraussetzung dafür, dass das Studium überhaupt bewältigt werden könne) und dieses andererseits (durch die Absolvierung des Studiums) erweitert und vertieft werden. Hiebei seien ihrer Natur nach gerade wirtschaftswissenschaftliche Studien regelmäßig zu einem hohen Teil auf Fähigkeiten und Kenntnisse konzentriert, die für leitende Tätigkeiten erforderlich seien. Jeder nach sachlichen Kriterien urteilende (potenzielle) Dienstgeber würde daher bei sonst in etwa gleichen Qualifikationsmerkmalen dem Bewerber mit Universitätsabschluss den Vorzug geben, erst recht, wenn auch noch eine gewisse Sachverwandtschaft der vorgesehenen Tätigkeit mit dem Studium gegeben sei. Demgemäß habe die Behörde gerade dadurch, dass sie ihrem Studium jede Bedeutung abgesprochen habe, einen geradezu undenkbaren Standpunkt eingenommen und Willkür geübt.
Die geschlechtsspezifische Bevorzugung des T komme auch durch den Begründungsmangel des Verleihungsbescheides zum Ausdruck, in dem T die Kenntnisse des EDV-Programmes "Sokrates" zugute gehalten worden seien, ohne dazu näheres auszuführen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde seien wohl im Zusammenhang mit ihrem Universitätsstudium zu sehen. Der Begründung sei zu entnehmen, dass dieses EDV-Programm die Lehrerpersonalverwaltung, die Lehrerbesoldung und die Stundenplangestaltung betreffe. Es gehe dabei somit offensichtlich um schematische Angelegenheiten. Daher könne zweierlei vorausgesetzt werden, nämlich einerseits, dass eine besonders gute Vertrautheit damit höchstens eine gewisse Zeiteinsparung zu bewirken geeignet sei und andererseits und vor allem, dass jemand, der ein Universitätsstudium in Wirtschaftswissenschaften absolviert habe, auch die intellektuelle Kapazität habe, sich ohne jede Schwierigkeit in ein solches Programm einzuarbeiten. Dementsprechend sei es nach allen objektiven Kriterien bei der Frage, ob ein Beamter zum Schulleiter geeignet sei, völlig bedeutungslos, ob er schon Erfahrung mit diesem Programm habe.
Die eher formalen Aspekte Vorrückungsstichtag und zeitliches Ausmaß der einschlägigen Verwendung bei der Entscheidungsfindung der Behörde seien nicht entscheidend ins Gewicht gefallen. Dies sei davon ausgehend als richtig anzusehen, dass die Unterschiede im Vergleich zu den gegebenen absoluten Zeitausmaßen offensichtlich so gering seien, dass daraus keinerlei denkbare Folgerung auf die Eignung zur Leitertätigkeit möglich sein können. Ansonsten würde ein weiterer wesentlicher Begründungsmangel darin liegen, dass die Behörde die einschlägige Verwendungszeit bei ihr nur mit 21 Jahren und 1 Monat angenommen hätte und hiebei offensichtlich ohne Angabe von Gründen ignoriert habe, dass zusätzlich 3 Jahre Tätigkeit an der Hotelfachschule Bad Hofgastein zu berücksichtigen seien.
Zusammenfassend liege bei der Qualifikationsbeurteilung des T und ihrer eine krasse Einseitigkeit vor. Eine viele Jahre zurückliegende Schulbuchverfassung könne nicht ernstlich ins Gewicht fallen und zwar auch unabhängig von der ungeklärt gebliebenen Frage, inwieweit dieses Schulbuch noch aktuell verwendet werde; ebenso sei die Wertung seiner Kenntnisse des EDV-Programmes "Sokrates" gemäß den vorstehenden Ausführungen als wesentlicher Qualifikationsfaktor nicht zu rechtfertigen. Ihr Universitätsstudium hingegen sei nicht berücksichtigt worden. Dass aber der geschlechtsspezifische Aspekt unabhängig davon eine entscheidende Rolle gespielt habe, sei unter anderem daraus nachzuvollziehen, dass alle einschlägigen Schulleiterposten mit Männern besetzt seien.
Darüber hinaus sei eine verfassungsrechtliche Gleichheitswidrigkeit der derzeitigen Salzburger Gesetzeslage darin zu erblicken, dass es gerade für Landeslehrer(innen) keine Gleichbehandlungskommission gebe und es ihnen daher verwehrt sei, durch ein Gutachten einer solchen Kommission die geschlechtsspezifische Benachteiligung nachzuweisen.
Da die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschied, machten die Beschwerdeführerinnen mit einer am 15. Mai 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht der Salzburger Landesregierung über den Antrag ihrer Mutter vom 7. September 2000 geltend.
Mit Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0172, hat der Verwaltungsgerichtshof der belangen Behörde gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
"1. Der von der Mutter der Beschwerdeführerinnen geltend gemachte, auf §§ 15, 19 und 45 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (B-GBG), gestützte Anspruch gegen das Land Salzburg stellt keinen höchstpersönlichen Anspruch dar. Die Beschwerdeführerinnen als Erbinnen (Gesamtrechtsnachfolgerinnen) der Antragstellerin sind daher verfahrensrechtlich in die Position der Antragstellerin eingetreten; das Verfahren ist mit ihnen (weiter) zu führen.
2. § 15 B-GBG stellt als Anspruchsvoraussetzung darauf ab, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen wegen einer - gemäß § 45 B-GBG vom Land zu vertretenden - Verletzung des Gleichheitsgebotes nach § 3 Z. 5 leg. cit. nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden ist. Diese Frage ist von der nach § 19 B-GBG zuständigen Dienstbehörde aus Eigenem, unabhängig von einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission, zu beurteilen."
Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 13. März 2003 zugestellt.
Über Aufforderung der belangten Behörde vom 20. Mai 2003 erstatteten die Beschwerdeführerinnen am 11. Juni 2003 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen die Ausführungen des Antrages vom 7. September 2000 wiederholten und zusätzlich vorbrachten, die Krankheit der Mutter der Beschwerdeführerinnen hätte außer Betracht zu bleiben gehabt, da die belangte Behörde nicht geklärt habe, wie es um die Krankheit der Mutter der Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Ernennungsverfahrens bestellt und was darüber im Ernennungsverfahren bekannt gewesen sei. Darüber hinaus wäre die Mutter der Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Ernennung die einzige einschlägige Schuldirektorin geworden. Es liege somit nicht nur eine Verletzung des innerstaatlichen und des EU-Gleichbehandlungsrechtes, sondern auch eine unmittelbare Verletzung des Art. 7 B-VG vor, weil zwingend der Schluss zu ziehen sei, dass nur eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dazu führen könne, dass alle einschlägigen Posten mit Männern besetzt seien.
Am 5. September 2003 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde wie folgt absprach:
"Der Antrag auf Ersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 B-GBG wird abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, gemäß § 26 Abs. 7 LDG 1984 seien in den Besetzungsvorschlägen die in Betracht kommenden BewerberInnen zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung sei zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Weiters könnten die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörde des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen.
T liege auf Grund der oben genannten bundesgesetzlich festgelegten Kriterien (Vorrückungsstichtag, Verwendungszeit in der Schulart) vor der Mutter der Beschwerdeführerinnen. Er weise einen um 9 Monate besseren Vorrückungsstichtag und eine über drei Jahre längere Verwendungszeit auf.
Den Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerinnen, ihr abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium sei höher zu bewerten gewesen als die Mitarbeit des T als Schulbuchautor, sei entgegenzuhalten, dass der Abschluss eines Studiums lediglich einen gewissen Willen zur Leistung samt erforderlichem Intellekt dokumentiere, den der Erstgereihte durch den zweifellos mühsamen Weg über Abendmatura nach Beendigung seiner Lehre ebenfalls nachzuweisen in der Lage sei. Ein derartiges Studium bzw. der schlichte Hinweis auf nicht weiter konkretisierte Erfahrungen in der Praxis, in der "freien Wirtschaft" und im "kaufmännischen Bereich" würden nicht den Schluss zulassen, die Mutter der Beschwerdeführerinnen weise dadurch eine spezielle bessere Qualifikation für die Leitung einer Berufschule auf. Demgegenüber sei die Mitarbeit an einem österreichweit seit fast zwei Jahrzehnten verwendeten Lehrbuch für Politische Bildung für eine Leitung einer Schule entscheidungsrelevant, da der Bewerber dokumentiere, sich wissenschaftlich mit methodisch-didaktischen Fragen auseinander zusetzen und auf deren konkrete Umsetzung im Schulbetrieb Bedacht zu nehmen (bzw. direkt im Schulbetrieb tätig werde).
Gleiches gelte auch für die Bewertung der konkreten Erfahrungen des T als Leiter-Stellvertreter und der Absolvierung des genau auf die Schulleitung abgestimmten Schulmanagementkurses. Unbestritten sei, dass in der "freien Wirtschaft" (im Fall der Mutter der Beschwerdeführerinnen die kurzzeitige Mitarbeit in einer Abteilung für Buchhaltung und einer solchen für Finanzwirtschaft) mit ihren weiten Grenzen Management-Kurse angeboten werden, die sicher wesentliche Kriterien für die Führung eines Betriebes behandelten - wobei die Mutter der Beschwerdeführerinnen nicht einmal selbst vorbringe, einen solchen absolviert zu haben; unstrittig sei aber, dass spezielle schulische Fragestellungen nur in jenen Kursen, die das Pädagogische Institut in Salzburg anbiete, behandelt werden.
Den Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerinnen, der Dienstgeber hätte nicht die faktische Beherrschung eines Computerprogrammes höher beurteilen dürfen als die mögliche Bereitschaft und geistige Kapazität einer Person mit Studium, ein solches zu erlernen, könne nicht gefolgt werden. Ganz allgemein werde festgestellt, dass bei Neuanstellungen der zukünftige Dienstgeber immer die tatsächlich vorhandenen Kenntnisse ins Kalkül ziehe und seine Personalentscheidungen nicht in Hinblick darauf treffe, ob der/die jeweilige Kandidat/in auf Grund seiner/ihrer geistigen Anlagen - wodurch immer diese nachgewiesen werden - die bereits vorhandenen Kenntnisse eines/einer Mitbewerbers/Mitbewerberin erreichen könne. Bei der Beurteilung der BewerberInnen sei auf den bei der Bewerbung aktuellen Wissens- und Kenntnisstand abzustellen. Der Einwand, dass wiederum das Universitätsstudium die tatsächlichen "Sokrates"- Programmkenntnisse des Mitbewerbers T ersetzen würden, sei ungeeignet, den Grund für die Erstreihung der Mutter der Beschwerdeführerinnen zu geben. Hiezu werde festgehalten, dass ein vor langen Jahren absolviertes Studium keinerlei Anhaltspunkte für eine rasche und kompetente Erlernung dieses für die Leitung einer Schule essenziellen Programmes biete, zumal die Mutter der Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme vom 19. Jänner 2000 selbst angegeben habe, die Beherrschung dieses Programmes als zweitrangig zu betrachten.
Zur Betrauung der schulfesten Leiterstelle sei auszuführen, dass die Dienstbehörde von der für sie schlüssigen Beurteilung der Bewerber durch das Kollegium des Landesschulrates ausgehen konnte und auf Grund der gesetzlichen Vorgaben davon ausgehen musste, dass die Erstreihung von T fachlich und sachlich begründet gewesen sei.
Auch die Art der Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerinnen hätte ihre Betrauung mit der schulfesten Leiterstelle ausgeschlossen. Die Betrauung einer schwerst krebskranken Person mit der Leitung einer Schule widerspreche einerseits der Fürsorgepflicht der Dienstbehörde, und andererseits habe sie auch auf den ordnungsgemäßen Schulbetrieb Bedacht zu nehmen, sodass die Betrauung des Erstgereihten mit der Leitung auch im Hinblick auf den Lehrereinsatz die einzig sachlich und auch menschlich gebotene Vorgangsweise gewesen sei.
Zum Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerinnen, eine "Anhörungskommission" hätte ihr das Vertrauen ausgesprochen bzw. sie als geeignete Kandidatin bewertet, werde darauf hingewiesen, dass eine derartige (begründete) Stellungnahme gemäß § 26a Abs. 1 LDG 1984 entweder das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss abgeben könne. Ihre begründete Stellungnahme könnte dann in den Reihungsvorschlägen der Kollegien des Landesschulrates berücksichtigt werden. Die im Gegenstand aktiv gewordene "Anhörungskommission" stelle weder einen Schulgemeinschaftsausschuss noch das Schulforum dar, daher sei eine derartige Reihung nicht zu berücksichtigen gewesen. Es sei daher letztlich und bezüglich der Wertung der Qualifikationen der beiden Bewerber von der Richtigkeit der seiner Zeit getroffenen Entscheidung auszugehen gewesen.
§ 15 B-GBG normiere eine Schadenersatzpflicht für den Fall, dass eine Bewerberin aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht zum Zug gekommen sei. In der Stellungnahme des Frauenbüros werde darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von Vordienstzeiten laut Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) angeblich diskriminierend sei und auf Grund des Umstandes, dass T der Vorzug aus diesem Titel gewährt worden sei, eine Verletzung dieser Norm bestanden wäre. Wenngleich diese Judikatur des EuGH - sollte sie richtig wiedergegeben worden sein -
auf den konkreten Sachverhalt nicht anwendbar sei, wäre die Beurteilung der Konformität der angewendeten Bestimmung mit den europäischen Verträgen und dem daraus hergeleiteten Recht ausschließlich der Beurteilung der Höchstgerichte vorbehalten. Aber auch wenn das LDG 1984 in seinem § 26a nicht den "europäischen Vorgaben" entsprechen sollte, sei die "angefochtene Entscheidung" trotzdem zu Recht ergangen. § 15 B-GBG stelle lediglich auf den Fall ab, dass ein gleich bewerteter Kandidat auf Grund seines Geschlechtes dem anderen gegenüber bevorzugt werde. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auch ohne Berücksichtigung der bei weitem besseren Vordienstzeiten des Kandidaten T sprächen für seine Erstreihung - wie oben dargestellt - insbesondere die intensive Befassung mit pädagogisch didaktischen Lehrmitteln. Vor allem die Führungserfahrung als stellvertretender Leiter einer Berufsschule spreche für die Erstreihung. Die argumentativ herangezogene positive Beurteilung des Lehrkörpers für Frisöre und Perückenmacher in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerinnen erkläre sich einzig und allein daraus, dass sie bereits an dieser Schule unterrichtet habe und mit den konkreten Personen persönlich bekannt gewesen sei; daraus lasse sich aber keinesfalls eine höhere Eignung für die Leitung ableiten, zumal diese Beurteilung ohnehin rechtlich irrelevant gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihrem Recht auf Ersatzanspruch nach § 15 B-GBG in Rechtsnachfolge ihrer Mutter durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993 (§ 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999; § 3 Z. 5, § 19 Abs. 2 und 4 und § 45 in der Stammfassung) lauten:
"§ 3. Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
...
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
...
§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der
besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz
für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg
diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
...
§ 19. ...
(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 15 und nach § 18 gegenüber dem Bund sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 18 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
...
(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.
...
§ 45. Die §§ 1 bis 8 und 10 bis 19 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172 und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass,
1. soweit darin den Dienstbehörden des Bundes Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe (Dienstbehörden) treten, und
2. soweit gemäß den §§ 10 bis 19 Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt, diese vom Land zu tragen sind."
§ 4 Abs. 1, 1a sowie 4 bis 6 LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Ernennung des T in Kraft gestandenen Fassung dieser Gesetzesbestimmung nach dem BGBl. Nr. 329/1996 lauteten:
"Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 28a die
österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische
Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes,
dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im
Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern
(Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre
Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die
Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
...
(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.
(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind."
Die §§ 24 bis 26 LDG 1984 treffen Regelungen zur schulfesten Stelle, § 26a leg. cit. enthält darüber hinausgehende Bestimmungen für die Ernennung von Schulleitern.
§ 24 Abs. 1 LDG 1984 in der Stammfassung dieses Absatzes lautet:
"§ 24. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen."
§ 26 Abs. 7 und § 26a Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1996 lauten:
"(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
...
§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben."
§ 27 Abs. 4 LDG 1984 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1999 lautet:
"(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich."
Eine entsprechende Regelung enthielt diese Bestimmung auch schon in der Stammfassung des LDG 1984.
§ 56 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (im Folgenden: SchUG), in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 767/1996, welcher nach § 1 SchOG in Verbindung mit § 1 SchUG anzuwenden ist, lautet:
"(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen."
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführerinnen, dass behördlicherseits weder die spezifischen Kenntnisse der Mutter der Beschwerdeführerinnen, welche durch das Studium vermittelt worden seien, noch die geistige Leistungsfähigkeit, die durch seine Absolvierung zum Ausdruck gelangte, berücksichtigt worden seien. Eine diesbezügliche Charakterisierung und Gegenüberstellung mit den Anforderungen einer Schulleitertätigkeit wäre erforderlich gewesen. Weiters fehle im angefochtenen Bescheid eine Stellungnahme der belangten Behörde, wie die von der Mutter der Beschwerdeführerinnen absolvierten Kurse im Verhältnis zu den von T absolvierten Management-Kursen zu werten seien. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Erfahrungen der Mutter der Beschwerdeführerinnen durch Praxis in der freien Wirtschaft und im kaufmännischen Bereich. Aus der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides gehe auch nicht hervor, worin die Mitarbeit des T an dem erstellten Schulbuch bestanden habe, noch inwieweit darin spezielle Fähigkeiten zum Ausdruck gelangt sein sollten, eine Leitungsfunktion auszuüben. Hinsichtlich des EDV-Programmes "Sokrates" könne der gesamten Bescheidbegründung nicht entnommen werden, welche Bedeutung es für eine Schulleiterfunktion haben sollte. Die Anwendung von Programmen dieser Art obliege gewöhnlich nicht den Leitern, sondern ausführend Tätigen und dafür, dass es im gegenständlichen Fall anders sein sollte, biete die Bescheidbegründung keinerlei Anhaltspunkt. Des Weiteren seien Dauer und Art der Tätigkeit des T als Schulleiter-Stellvertreter "unbekannt". Auch die nicht gehörige Berücksichtigung der für die Mutter der Beschwerdeführerinnen positiven Stellungnahme der "Dienststellenversammlung" vom 14. Dezember 1999, stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Es liege auch im Hinblick auf das Argument, die Ernennung der Mutter der Beschwerdeführerinnen sei wegen deren Krankheit nicht in Betracht gekommen, eine mangelhafte Bescheidbegründung vor, da die belangte Behörde nicht geklärt habe, wie es einerseits um die Krankheit der Mutter der Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Ernennungsverfahrens bestellt gewesen sei und andererseits was darüber im Ernennungsverfahren bekannt gewesen sei. Schließlich rügen die Beschwerdeführerinnen, die belangte Behörde sei nicht auf die Frage der Frauenbehandlung im gegenständlichen Berufsfeld im Allgemeinen eingegangen. Wären die erforderlichen Erhebungen gepflogen und Feststellungen getroffen worden, so hätte sich insbesondere aus dem Missverhältnis zwischen Lehrerinnen und Schulleiterinnen die evidente krasseste geschlechtsspezifische Benachteiligung der Frauen in diesem Bereich der Landesverwaltung herausgestellt. So sei es denkbar, dass T schon auf Grund einer geschlechtsspezifischen Begünstigung gegenüber Mitbewerberinnen die Stellung eines Berufsschuldirektor-Stellvertreters erlangt haben könnte. Bei Vermeidung all dieser Begründungsmängel wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, die Mutter der Beschwerdeführerinnen weise die günstigere Eignung für den Leiterposten auf.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Bestimmung des § 3 B-GBG sei im Zusammenhang mit den besonderen Förderungsmaßnahmen für Frauen nach den §§ 40 ff B-GBG zu sehen; dieser Gesetzesteil sei zwar nicht direkt anwendbar, jedoch für die Interpretation des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes von Bedeutung. Demnach gelte ein Frauenanteil von weniger als 40 % als Indiz für eine generelle Benachteiligung von Frauen im betreffenden Bereich. Die Bevorzugung des T sei somit auch dann gesetzwidrig und anspruchsbegründend im Sinne des § 15 B-GBG, wenn hinsichtlich Qualifikation und Eignung ein Gleichstand mit der Mutter der Beschwerdeführerinnen angenommen werden würde. Unter Berücksichtigung der Absolvierung des Studiums der Mutter der Beschwerdeführerinnen, sei es undenkbar, eine bessere Eignung des T anzunehmen, weil er einen Managementkurs besucht habe oder auch eine (nicht näher bekannte) Zeit lang Stellvertreter eines Schulleiters (mit nicht näher bezeichneten Aufgaben) gewesen sei. Auch seine Mitautorenschaft bei einem Schulbuch vor Jahrzehnten und seine Erfahrung mit einem (nicht näher definierten) Computerprogramm könne nicht ins Gewicht fallen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liege auch dann vor, wenn die belangte Behörde dem T wegen (geringfügig) günstigerem Vorrückungsstichtag und (geringfügig) längerer facheinschlägiger Verwendungszeit den Vorzug gegeben hätte, da dem EU-rechtlichen Prinzip folgend, dienstzeitbezogene Kriterien nicht zur Benachteiligung von Frauen unter Berücksichtigung ihrer anderen sozialen Rolle (insbesondere Mutterschaft) führen dürften.
Schließlich habe es die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen für ein Kind sorgepflichtig war.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Nach § 15 Abs. 1 iVm § 45 B-GBG ist das Land zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Land zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden ist. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass das Erreichen der von der Mutter der Beschwerdeführerinnen mit ihrer Bewerbung angestrebten Verwendung für sie einen beruflichen Aufstieg im Sinne des § 3 Z. 5 B-GBG dargestellt hätte, sodass die im Ernennungsverfahren befassten Organwalter verpflichtet waren, den in § 45 B-GBG verwiesenen Bestimmungen dieses Gesetzes Rechnung zu tragen.
Nach § 15 Abs. 2 Z. 1 B-GBG beträgt der Ersatzanspruch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre. Ist die Beamtin oder der Beamte hingegen im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden, hätte aber die Beamtin oder der Beamte die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten, so beträgt der Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 B-GBG die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte.
Ein Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 B-GBG entfällt jedenfalls dann, wenn der seinerzeit getroffenen Ernennungsentscheidung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, weil (unter Berücksichtigung der im Gesetz umschriebenen Kriterien und unter Bedachtnahme darauf, dass bei deren Gewichtung ein gewisser Ermessensspielraum offen steht) eine bessere Eignung des Antragstellers nicht zu erkennen ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163).
Zu klären, ob diese Voraussetzung gegeben ist oder nicht, war demnach Aufgabe des von der belangten Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens. Dementsprechend hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem geltend gemachten Schadenersatzbegehren (dem Grunde nach) inhaltlich auseinander gesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die seinerzeit getroffene Entscheidung im Verständnis der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden ist und somit kein Ersatzanspruch der Beschwerdeführerinnen gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 B-GBG gebührt.
Zu den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Feststellungs- und Begründungmängeln ist Folgendes auszuführen:
Soweit sich diese Rügen auf Fehler in der Begründung des Ernennungsbescheides beziehen sollten, gilt nach dem Vorgesagten, dass derartige Fehler einen Schadenersatzanspruch nach der eben zitierten Gesetzesbestimmung nicht begründen könnten, wenn der Ernennungsbescheid (ungeachtet allfälliger solcher Fehler) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies ist wiederum in der Begründung des im Schadenersatzverfahren zu erlassenden Bescheides entsprechend darzustellen. Eine insoweit unzureichende Begründung des angefochtenen Bescheides könnte nur dann zu seiner Aufhebung führen, wenn ihre Mangelhaftigkeit den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides oder aber den Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte hindert (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 157 zu § 60 AVG, wiedergegebene Judikatur). Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Feststellungsmangel setzte voraus, dass die als fehlend gerügte Feststellung für die rechtliche Beurteilung (hier: ob die Ernennungsentscheidung im Verständnis der vorstehenden Ausführungen zu beanstanden ist) überhaupt von Bedeutung ist.
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit dem geltend gemachten Schadenersatzbegehren (dem Grunde nach) inhaltlich auseinander gesetzt und die von ihr angestellten Erwägungen im angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich dargelegt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass T unter anderem auf Grund seiner Erfahrung als Leiter-Stellvertreter, der Absolvierung des genau auf die Schulleitung abgestimmten Schulmanagementkurses und der Kenntnisse im Bereich des (schulisch genutzten) EDV-Programmes "Sokrates" gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerinnen ein Eignungsvorsprung zukam, mag diese auch ein (nicht unmittelbar einschlägiges) Diplomstudium (Fachrichtung Industrie) abgeschlossen, (nicht einschlägige) Berufserfahrung in der Privatwirtschaft gesammelt und nicht näher präzisierte Kurse absolviert haben.
Diese Argumentation der belangten Behörde kann nicht als unschlüssig erkannt werden. Dabei steht für den Verwaltungsgerichtshof im Vordergrund, dass T in seiner Eigenschaft als Berufsschulleiter-Stellvertreter bereits einschlägige Erfahrungen in der Ausübung der Funktion eines Berufsschulleiters sammeln konnte. Insoweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang meinen, die Dauer der Stellung des T als stellvertretender Leiter einer Berufsschule sei "unbekannt", sind sie auf die oben wiedergegebenen Ausführungen zur Begründung des Reihungsvorschlages sowie deren Übernahme in die Begründung des ihrer Mutter zugestellten Ernennungsbescheides zu verweisen. Demnach übte T die Funktion als stellvertretender Leiter einer Berufsschule im Reihungszeitpunkt schon 6 Jahre lang aus. Wenn darüber hinaus Feststellungen zur "Art" der dort ausgeübten Tätigkeit vermisst werden, sind die Beschwerdeführerinnen auf die oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LDG 1984 sowie des § 56 Abs. 6 SchUG zu verweisen. Demnach ist der Stellvertreter des Berufsschulleiters dazu berufen, Letzteren bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn im Falle seiner (etwa krankheits- oder urlaubsbedingten) Verhinderung zu vertreten. In dieser Zeit übt der Stellvertreter sodann die Schulleitung interimistisch selbst aus. Die von T im Rahmen dieser Tätigkeiten (die im Detail festzustellen die Begründungspflicht überspannen würde) gesammelte Führungserfahrung machten ihn für die angestrebte Planstelle in besonderer Weise geeignet.
An diesem Ergebnis würde sich selbst für den (von den Beschwerdeführerinnen nicht einmal behaupteten, sondern bloß als möglich erachteten) Fall nichts ändern, dass T die von ihm ausgeübten Funktionen als Berufsschuldirektor-Stellvertreter seinerzeit auf Grund einer Mitbewerberinnen diskriminierenden Auswahlentscheidung der damals zuständigen Dienstbehörde erlangt hätte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist auf das von ihrer Mutter abgeschlossene Diplomstudium und die damit nachgewiesene akademische Ausbildung, welche auch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben in der Wirtschaft umfasste, hinreichend Bedacht genommen worden. Wenn die Beschwerdeführerinnen auch insoweit ins Detail gehende Feststellungen zu den in diesem Zusammenhang erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vermissen, ist ihnen zu entgegnen, dass auch in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde diesbezüglich keine weiter konkretisierten Angaben gemacht werden.
Auch der von der belangten Behörde vorgenommenen Gewichtung der Eignungsmerkmale der beiden Bewerber ist nicht entgegenzutreten. So weist T, der von Mai 1993 bis August 1996 als Berufsschuldirektor-Stellvertreter an der Landesberufsschule in Salzburg und seit Mai 1997 als Berufsschuldirektor-Stellvertreter an der Landesberufsschule Wals tätig war, eine mehr als sechsjährige Erfahrung als Berufsschuldirektor-Stellvertreter auf. Der Ansicht der belangten Behörde, besonders im Berufsschulwesen sei diese - von T vorzuweisende - einschlägige Leitungserfahrung von entscheidender Bedeutung, kann gefolgt werden. Im Zusammenhang damit sind auch die von ihm absolvierten Managementkurse zu sehen, die konkret auf die Leiter-Stellvertretung abgestellt waren und spezielle schulische Fragestellungen behandeln, sodass die Folgerung der belangten Behörde, die von T absolvierten Managementkurse wären im Vergleich zu den von der Mutter der Beschwerdeführerinnen in der "freien Wirtschaft" abgeschlossenen Managementkursen höher zu bewerten, nicht zu beanstanden ist. Auch die Auffassung der belangten Behörde, die langjährigen Erfahrungen des T mit dem EDV-Schulverwaltungsprogramm "Sokrates" in Bezug auf die Lehrerpersonalverwaltung, die Lehrerbesoldung und die Stundengestaltung habe dazu geführt, eine bessere Eignung des T anzunehmen, kann - insbesondere im Hinblick darauf, dass an der Landesberufsschule 2 wegen der geringen Schülerzahl kein Leiter-Stellvertreter vorgesehen ist, der den Schulleiter bei den administrativen Arbeiten unterstützt - nachvollzogen werden.
Es mag zutreffen, dass die Tätigkeit des T als Schulbuchautor für die Frage seiner Eignung für die ausgeschriebene Planstelle von eher untergeordneter Bedeutung ist. Dies ändert jedoch nichts am vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass schon die Gegenüberstellung aller übrigen Eignungskriterien einen erkennbaren Vorsprung des T vor der Mutter der Beschwerdeführerinnen ergibt.
Auf die Frage, inwieweit gegen die Ernennung der Letztgenannten auch ihre Erkrankung bzw. die vorläufige Betrauung des T mit der Leitungstätigkeit an der Landesberufsschule 2 sprechen könnte, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Es kann für die Frage des Bestehens eines Anspruchs nach § 15 Abs. 2 Z. 1 B-GBG auch dahinstehen, ob der Vorrückungsstichtag und die facheinschlägige Verwendungszeit der Mutter der Beschwerdeführerinnen von der Dienstbehörde richtig berechnet wurde, bzw. ob sie im Falle einer gleich hohen Qualifikation als Reihungskriterium hätten herangezogen werden dürfen. Hinzuweisen ist freilich darauf, dass auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen dem T in Ansehung beider Kriterien ein Vorsprung zukam.
Das Bestehen einer Sorgepflicht der Mutter der Beschwerdeführerinnen für ein Kind hat nach § 26 Abs. 7 LDG 1984 in der hier maßgeblichen Fassung als Reihungskriterium keine Bedeutung.
Auch der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen bei Verleihung der schulfesten Leiterstelle die einzige Berufsschuldirektorin des Typus Friseure und Perückenmacher im Land Salzburg gewesen wäre, lässt nicht den Schluss auf eine individuelle geschlechtsspezifische Benachteiligung ihrer Person (und nur eine solche wäre nach § 15 B-GBG geeignet Schadenersatzansprüche auszulösen) zu. Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 40 ff B-GBG, die besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen vorsehen, im Beschwerdefall nicht anwendbar. Darüber hinaus ist - wie bereits dargestellt - nicht von einer gleichen Eignung des T und der Mutter der Beschwerdeführerinnen auszugehen, sodass selbst bei einer nach dem Vorgesagten hier nicht gebotenen Heranziehung der §§ 40 ff B-GBG die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an T nicht gesetzwidrig und anspruchsbegründend im Sinne des § 15 B-GBG wäre.
Vor diesem Hintergrund ist aber auch die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, die belangte Behörde habe die Stellungnahme vom 14. Dezember 1999 nicht gehörig berücksichtigt, ungeeignet, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Dass diese nicht von einem anhörungsberechtigten Organ stammt, wird in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden. Der von einem solchen, nicht anhörungsberechtigten Organ herangetragene Wunsch, einen bestimmten Bewerber zu ernennen, ist als Eignungskriterium jedenfalls bedeutungslos. Aus dem bloßen Faktum, dass dieses Organ die - nach dem Vorgesagten unzutreffende - Meinung vertreten haben sollte, die Mutter der Beschwerdeführerinnen sei für die in Rede stehende Funktion besser geeignet als T, wäre für die Frage, ob die Ernennungsentscheidung zu beanstanden ist, nichts zu gewinnen.
Da die Ernennungsentscheidung jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden war, ist das Vorliegen eines Anspruches nach § 15 Abs. 2 Z. 1 B-GBG zu verneinen.
Sonstige (trotz zutreffender Auswahlentscheidung erfolgte) geschlechtsspezifische Diskriminierungen der Mutter der Beschwerdeführerinnen im Zuge des vorliegenden Ernennungsverfahrens, welche geeignet wären, Ersatzansprüche nach der Ziffer 2 der zitierten Gesetzesbestimmung auszulösen (und welche der Anspruchswerber darzulegen hätte; vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004) sind nicht erkennbar. Solche liegen insbesondere nicht in der Bestellung des (wie oben aufgezeigt einen Eignungsvorsprung aufweisenden) T zum interimistischen Leiter der Berufsschule, aber auch nicht darin, dass die belangte Behörde hilfsweise auch die im Gesetz verankerten Kriterien des Vorrückungsstichtages und der in der Schulart zurückgelegten Verwendungszeit zu Gunsten des T ins Treffen geführt hat. Zwar ist der Beschwerde beizupflichten, dass auch die belangte Behörde die diesbezüglichen Reihungskriterien des § 26 Abs. 7 LDG 1984 nicht anzuwenden gehabt hätte, wenn dem der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entgegengestanden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen sind - wie ausgeführt - weder die Bestimmungen der §§ 40 ff B-GBG anwendbar noch ist ein gemeinschaftsrechtliches Gebot erkennbar, wonach bei gleicher Qualifikation der Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts zu ernennen ist. Zum anderen legen die Beschwerdeführerinnen vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dar, dass die Heranziehung der in Rede stehenden gesetzlichen Kriterien vor dem Hintergrund der individuellen Biografie ihrer Mutter deshalb zu deren geschlechtsspezifischer Diskriminierung geführt hätte, weil ihr - gegenüber T ungünstigeres - Abschneiden in Ansehung dieser Kriterien etwa auf geschlechtsspezifische Umstände (wie Mutterschaft) zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die unbestrittene Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zeiten der Mutterschaftskarenzen in die Berechnung des Vorrückungsstichtages ohnedies eingeflossen sind).
Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung der Kosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 10. September 2004
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