VfGH B1481/00

VfGHB1481/0012.6.2001

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

Die am 6. September 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 2000, mit dem der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an der Landesberufsschule 2 in Salzburg keine Folge gegeben wurde.

Mit Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 6. Februar 2001 wurde der Verfassungsgerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Jänner 2001 verstorben ist.

Über eine Beschwerde kann - ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung - jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird und in welche der bekämpfte Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993, 14.056/1995).

Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Verwaltungsakt betraf ausschließlich die höchstpersönliche Rechtssphäre der verstorbenen Beschwerdeführerin. Da diesbezüglich eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte