VwGH 2004/11/0140

VwGH2004/11/014017.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Österreichischen Trainingszentrums für Neuro-Linguistisches Programmieren (ÖTZ-NLP) in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Neulerchenfelderstraße 20/4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 15. Jänner 2004, Zl. 93.500/121-I/B/7/03, betreffend Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, zu Recht erkannt:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §17 Abs1;
AVG §17;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53a;
AVG §56;
AVG §76 Abs1;
AVG §8;
GebAG 1975;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §17 Abs1;
AVG §17;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53a;
AVG §56;
AVG §76 Abs1;
AVG §8;
GebAG 1975;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Spruchabschnitt IV des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 30. Mai 2000 stellte der beschwerdeführende Verein einen Antrag auf Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz. Im Hinblick auf einen Formfehler dieses Antrages (statt Originalunterschrift Unterschriftenstempel) reichte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 17. August 2000 ein entsprechend gefertigtes Formblatt sowie die Statuten des Vereins "Neuro-Linguistisches Programmieren" und die Publikation "Theorie und Praxis Neuro-Linguistischer Psychotherapie" von Schütz/Schneider-Sommer/Gross/Jelem/Brandstetter-Halberstadt (2001) nach.

Mit Schreiben vom 25. April 2001 übermittelte die beschwerdeführende Partei Informationen zum Curriculum und zu den Lehrpersonen.

In seiner Sitzung vom 11. Dezember 2001 erstattete der Psychotherapiebeirat zum vorgelegten Ansuchen ein Gutachten nach folgenden Kriterien:

"a) Wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des Erlebens und menschlichen Handelns und der Veränderung desselben;

  1. b) Eigenständigkeit der Methodik;
  2. c) Mehrjährige Erprobung der Methodik in der praktischen Anwendung;

    d) Wirksamkeit im Hinblick auf psychosozial oder auch psychosomatisch bedingte Verhaltungsstörungen und Leidenszustände (Wirksamkeitsforschung);

    e) Gewährleistung der Erreichung der Ausbildungsziele (§ 6 leg. cit. ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) durch Inhalt und Umfang des Curriculums;

    f) Gewährleistung der Erreichung der Ausbildungsziele (§ 6 leg. cit. ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) durch Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals"

    Er führte folgendes aus:

    "Ad a) Theoretische Grundlagen:

    Die Neuro-Linguistische Psychotherapie (NLPt) wird als 'systemische imaginative Psychotherapiemethode mit integrativkognitivem Ansatz und sinnesspezifischer Ausrichtung' bezeichnet. Hervorgehoben werden die ziel- und ressourcenorientierte Arbeit unter besonderer Berücksichtigung der Repräsentationssysteme und Beziehungsmatrizen der Person; Ziel der Methode ist es, Menschen beim Erreichen ökologisch verträglicher Ziele (im Sinne einer Balance) zu begleiten und zu unterstützen, und die den Krankheitssymptomen subjektiv zugrunde liegenden guten Absichten innerlich durch Wertschätzung so zu positionieren, dass alte Fixierungen an inneres und äußeres unproduktives Verhalten und Einstellungen gelöst, und neues subjektiv und intersubjektiv gesundes Verhalten und Einstellungen daraus resultieren können.

    Neuro-Linguistisches Programmieren (NLP) und NLPt basieren auf der Theorie der sinnesspezifischen Repräsentationssysteme (Grundbausteine der Informationsverarbeitung und des subjektiven Erlebens) von William James, der Theorie der Transformationsgrammatik von Noam Chomsky, der Annahme einer grundsätzlichen Zielorientiertheit menschlichen Handelns (Miller, Galanter, Pribram), der Kybernetik der Theorie des Geistes von Gregory Bateson, insbesondere der logischen Ebenen des Lernens, der Unified Field Theory von Robert Dilts, der sozial-kognitiven Lerntheorie von Albert Bandura, sowie auf der Grundannahme der Existenz funktionalautonomer Persönlichkeitsanteile mit bewussten und unbewussten Prozesskomponenten. Diese unterschiedlichen Ansätze werden im einzelnen und ausführlich dargestellt.

    Die Ansätze - ergänzt durch Anleihen aus verschiedenen Psychotherapieeinrichtungen (Gestalttherapie, Systemische Familientherapie, Hypnotherapie, später auch aus der Jung'schen Psychotherapie und der Bindungstheorie) - sind jedoch nicht miteinander verknüpft. Der rote Faden scheint die Idee der Veränderung des sinnesspezifischen Ausdrucks und die damit mögliche Beeinflussung des Verhaltens durch verbale und nonverbale Zugänge zu sein - ein im wesentlichen lerntheoretischer Ansatz. Dies wird ausführlicher in den Repräsentationssystemen, in den logischen Ebenen des Lernens und in der sozial-kognitiven Lernmethode dargestellt. Im Übrigen fühlt sich die NLPt dem systemisch-kybernetischen Denken verbunden. Ein Exkurs zu einer Umsetzung des Begriffs 'Ökologie' für die Psychotherapie ist eingebunden.

    Ein konsistentes oder vernetztes System der theoretischen Grundlagen stellt dies in der vorliegenden Darstellung der Theorien nicht dar. Auf die erkenntnistheoretischen Grundlagen und auf viele inhaltliche Aspekte der mannigfach herangezogenen Theorien oder einzelner Theoreme wird nicht eingegangen, es wird nur der Aspekt beschrieben, der eklektisch zum NLP hinzugefügt wurde. Auch die grundlegende sinnesspezifische Ausrichtung wird in der Folge sehr konkretistisch dargestellt; sie drückt in der vorliegenden Fassung ein verkürztes Körperverständnis aus, das im weiteren methodisch-taktisch, nicht grundsätzlich ausgeführt wird.

    Diese Bruchstückhaftigkeit wird in einer 'erkenntnistheoretisch wissenschaftlichen Präambel' auch eingestanden: NLP bzw. NLPt habe 'theoretisch wie praktisch unterschiedliche, jeweils einen Ausschnitt beleuchtende Theoriemodelle integriert'. Dabei ist anzumerken, dass die Theorien in einer sehr vereinfachten, fallweise lehrbuchhaften Darstellung wiedergegeben sind. Möglicherweise könnte in einer aktuelleren, moderneren Fassung der Theorie- und Denkmodelle die gemeinte Verbindung, eine weitergehende Integration - nicht nur auf der pragmatischen Ebene der Techniken - leichter dargestellt werden.

    Die Inkonsistenz der verwendeten Begriffe wäre u.a. am Beispiel der Verwendung des Begriffs 'Modell' darzustellen. Oder ebenso an der vielfältigen Verwendung des Begriffs 'unbewusst'.

    Persönlichkeitstheorie:

    Bateson bezeichnet den Menschen und den Geist als ein kybernetisches System, das inkludiert auch den Körper, das äußere und innere Verhalten und die Umwelt. Die NLPt basiert auf diesem Persönlichkeitsmodell und bezieht die Überlegungen von Korzybski, W. James und Bandura ein. Die psychotherapeutische Modellvorstellung vom Menschen lässt sich dann systemtheoretisch so skizzieren: Jedes Verhalten ist in Beziehung zu allen anderen Verhaltensweisen im spezifischen Kontext und unter bestimmten ökologischen Bindungen gleichzeitig Ursache und Wirkung. Die in der klassischen Psychologie verwendeten Begriffe 'Persönlichkeitsmerkmale' und 'Persönlichkeitseigenschaften' entsprechen dem Begriff 'Meta-Programme'. Die NLPt geht davon aus, dass wesentliche Fragestellungen in der Therapie erst im Kontext größerer Zusammenhänge im persönlichen Lebenslauf und unter der Perspektive mehrerer Generationen analysiert, geklärt und gelöst werden können. Bei der Persönlichkeitsentwicklung bezieht sich die NLPt auf das Modell von Erik H. Erikson. Dabei haben Menschen all das in sich, was sie für ihre Entwicklung brauchen.

    Hier ist anzumerken, dass die vielen unterschiedlichen Theoriemodelle, auf die sich die NLPt in ihrer Persönlichkeitstheorie bezieht, weitgehend unverbunden neben einander stehen. Es hat den Anschein, als ginge es darum, viele im Feld der Psychotherapie geläufige Theorien unterzubringen. Für diesen - hochrangigen - Anspruch der Integration und Zuordnung der Theoriemodelle wäre aber eine tiefgreifende Untersuchung der erkenntnistheoretischen Grundlagen der Denkmodelle erforderlich. Ein solcher Anspruch wird nicht eingelöst, es wird auch kein erkennbarer Versuch dazu unternommen, nicht einmal die Unterscheidung von erfahrungsnahen und erfahrungsferneren Theorien und ihrer Sprache wird vorgenommen.

    Menschenbild:

    Hier wird zuerst auf die Vielfalt der Theoriemodelle Bezug genommen: 'Schulenspezifische Modellbildungen sind in erster Linie Voraussetzung für die fachliche Handlungsfähigkeit des Therapeuten, ersetzen aber nicht das subjektive Menschenbild des handelnden Menschen, der psychotherapeutisch tätig ist.'

    Im weiteren geht die NLPt von einem offen orientierten und integrativen Menschenbild aus, es integriert systemischimaginative, phänomenologische und biologisch-kybernetische Anschauungen, insbesondere durch Einbeziehung psychodynamischer und gestaltungspsychologischer Aspekte, sowie die vor allem für psychobiologisches Verständnis notwendigen relevanten Konzeptionen der kognitiven Psychologie und Hirnforschung. Die Integration dieser Menschenbilder und Konzeptionen erfolgt entlang einer spezifischen Organisationsstruktur und einer Orientierung in unterschiedlichen Ebenen (Modell der logischen Ebenen). Das bedeutet, dass auf der Ebene von Verhalten und Fähigkeit behavioristische und kognitive Modelle benützt werden, im Bereich der Glaubens- und Wertsysteme psychodynamische ressourcenorientierte Orientierungsarbeit geleistet wird (Reframing) und bei Fragen der Identität sowie des Miteinanderlebens in der Sozietät systemische Menschenbilder benützt werden (strategische Interventionen sowie diskrete und offene Symbolarbeit). Hinter jedem Verhalten des Menschen steht eine positive Absicht, die NLPt geht also von einem ganzheitlichen positiven Menschenbild aus.

In der Beschreibung des Menschenbildes ist die Darstellung

eklektisch, mehr noch: inselhaft unverknüpft. Die Gründer, Bandler

u. a. 'scheuen (sich), ihr Modell als solches

wissenschaftsgeschichtlich ... zu lokalisieren', die Autoren des

Ansuchens verstehen NLP sehr selbstbewusst in ihrem

'Selbstverständnis als Wissenschaft des subjektiven Erlebens,

(die) ... NLPt gleichsam in eine ergänzende Position zu

konventioneller Wissenschaftlichkeit' stellt. Es wird verständlich, dass NLPt nicht als eine Schule unter anderen verstanden wird, sondern als Container für Theorien aus mehreren (vielen) Schulen. In Bezug auf das Menschenbild bedeutet dies die Quadratur des Kreises, es muss also auf das subjektive Menschenbild des handelnden Psychotherapeuten und des behandelten Klienten rekurriert werden. Es muss daher immer pragmatisch ausgehandelt werden und wird nicht systematisch mitreflektiert. Die Theorie des NLPt vermeidet offenbar absichtlich eine Festlegung, eine Zuordnung zu einem Menschenbild. Dies ist eine klare, aber offenbar systematische Unzulänglichkeit: Mit dem Hinweis auf die Ganzheitlichkeit des Menschen wird die Grundlegung der Loyalität zu einer - für NLPt - gemeinsamen Auffassung dieser Ganzheitlichkeit verhindert.

Zum Ätiologiemodell und zum Gesundheits- und Krankheitsbegriff:

Das theoretische Ätiologiekonzept von NLPt benützt die Prinzipien der Informationstheorie und der Phänomenologie, um die Entstehung von Störungen zu beschreiben. Während die Phänomenologie ein geistiges Ereignis direkt als Erfahrung betrachtet, beschreibt die Informationstheorie, was im Bewusstsein des Menschen geschieht (Verarbeitung, Speicherung und Nutzung sinnlicher Daten, Dynamik von Aufmerksamkeit und Erinnerung). Auffallend und vermutlich charakteristisch dafür ist die Verwendung des Begriffs 'Nützlichkeit': NLPt 'versteht sich als subjektive Wissenschaft mit Nützlichkeitsanspruch auf die menschliche Psyche. Nützlich ist im Sinne des NLP all das, was Menschen hilft, ihre eigenen (Lebens-)Ziele unter Berücksichtigung ihres gesamten Umfelds zu erreichen, bzw. erst einmal zu entdecken und dann zu erreichen.'

Man geht von der Annahme aus, dass genetische Disposition, Persönlichkeitsentwicklung, Prägung (signifikante Erfahrungen), subjektive Bedürfnisse und Ziele, Lebenszyklus, Prozessverläufe, Regeln, Normen und Werte, Wertschätzung und Kongruenz des Einzelnen und systemische Interaktionsmuster an der Entstehung von Störungen mitbeteiligt sind.

Das Symptom ist für die NLPt ein kreativer Versuch, mitzuteilen, dass Loyalitätsbindungen, festgefahrene Glaubenshaltungen und Überzeugungen, fehlende inadäquate oder ineffiziente Ziele sowie alte, oft überholte, starre und inadäquate Verhaltensmuster die Gesundheit blockieren. Die psychische Störung ist eine Unfähigkeit, aktiv, langfristig und zielbewusst zu planen und die entsprechende Handlungskompetenz bzw. Zielangemessenheit zu entwickeln.

Wiederum wird auf mehrere Theorien verwiesen. Die Entwicklungspsychologie ist - in der vorliegenden Darstellung - tiefenpsychologisch, die Theorie der Symptombildung an der Verhaltenstheorie, die Auffassung von der psychischen Störung systemisch orientiert.

Das Selbstverständnis als subjektive Wissenschaft mit Nützlichkeitsanspruch auf die menschliche Psyche lässt erläutern, was hier irritiert: Es ist nicht von einer Wissenschaft vom subjektiven Erleben die Rede, sondern von einer subjektiven Wissenschaft, also einer Wissenschaft, die das Subjekt, der Einzelne (gemeint ist wohl der Psychotherapeut) betreibt, entwirft. Nützlichkeitsanspruch kann dann nur heißen: Der Psychotherapeut weiß, was dem Menschen hilft, seine (Lebens-)Ziele zu entdecken. Zusammen mit dem mehrfach betonten Rekurs auf die Bedeutung des Menschenbildes des handelnden Psychotherapeuten ist damit dem NLPt-Therapeuten die Freiheit gegeben, das Theoriemodell zu wählen, das ihm persönlich am meisten entspricht, wenn er sich nur an die Technik hält.

Anders ausgedrückt: Wegen des Verzichts auf ein verbindliches Menschenbild wird auch kein nachvollziehbares Verständnis von Gesundheit und Krankheit entwickelt, daraus resultierend scheint auch keine Krankheitslehre entwickelt worden zu sein; all das ist der Subjektivität der handelnden Personen überlassen. NLPt ist dementsprechend klinisch nicht verankert.

Zur Umsetzung: Theorie der praktischen Anwendung, Technik und Wirkweise:

Für die praktische Anwendung wird die therapeutische Beziehung genannt, die jedoch nur die Grundlage für spezifische Interventionstechniken bildet, dann Übertragung/Gegenübertragung, der Umgang mit dem Widerstand und die Arbeitsvereinbarungen. Eine der effektivsten Methoden, den Rapport herzustellen ist das Pacing. Hierbei werden Elemente des eigenen Verhaltens dem wahrgenommenen Verhalten des Klienten angeglichen. Hinsichtlich der Glaubens- und Wertsysteme wird auch ein allgemeines Spiegeln angestrebt. Ist genügend Rapport aufgebaut, geht man zum Führen und Lenken mittels innerer Denkprozesse und äußerer Verhaltensweisen über (Leading). Es werden neue Alternativen im Denken und Handeln gesucht. Die NLPt nimmt an, dass sich Therapeut und Klient gegenseitig beeinflussen (Übertragung/Gegenübertragung). Im Gegensatz zur Psychoanalyse wird mit dem Widerstand gearbeitet, nicht gegen ihn (beim Reframing z.B. wird der Prozess der Umdeutung teilweise oder ganz auf unbewusster Ebene durchlaufen). Grundlagen für Veränderungsarbeit und Interventionen in der NLPt sind:

Biographische und systemische Anamnese, Problembestimmung, Zielbestimmung, Ressourcensuche und Umgang mit Ökologie, Planung von Interventionen und Überbrückung in die Zukunft. Bei den Interventionen (Ankern; Meta-Modell; Arbeit mit Trancezuständen, Mustern, Strategien, Metaphern, Geschichten und Submodalitäten, Reframing, Reimprinting) wird auch auf nonverbale Kommunikation geachtet.

Dieser Abschnitt enthält zahlreiche NLP-spezifische Begriffe, die - hier durchaus erläutert - im Einzelnen praktisch nicht immer nachvollziehbar sind. Eine konkrete Falldarstellung mit der Darstellung der Interventionsformen wäre in diesem Zusammenhang nützlich - wie immer bei neuen, im Gesamten der Psychotherapie nicht gemeinhin verwendeten Begriffen.

Der Kern der Technik scheint in der 'wohlgeformten Zielbestimmung' zu liegen; so wird klar, dass 'Leading', also den Patienten/Klienten zu führen das Ziel der psychotherapeutischen Unternehmung ist. Dem entspricht auch der Hinweis auf die Grundhaltungen des NLPt-Therapeuten: Er 'ist zurückhaltend im Bezug auf die Ziele und die inhaltliche Entscheidungsfindung des Klienten, jedoch ein fachkundiger Spezialist innerhalb des formalen Prozesses der Zielerreichung. Dabei kann er auch direktiv vorgehen.' Die der Technik zu Grunde liegenden Annahmen werden nun aber nicht mitreflektiert und bleiben somit verhüllt. Es wird kein

Gedanke an die Ergebnisgebundenheit bei der Verwendung bestimmter Techniken gedacht; die Behauptung lautet: Jedes Ziel des Klienten kann mit den verwendeten Techniken erreicht werden. Jenseits der Zielbestimmung des Klienten kann aber das Ziel der Vermeidung von Leid oder das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung nur im Rahmen einer konsistenten theoretischen Überzeugung des Psychotherapeuten, einer 'Weltanschauung', eines Menschenbildes, erreicht werden. Liegt ein Menschenbild nicht vor, oder ist es- aus welchen Gründen immer - nicht in den Rang einer methodentheoretisch relevanten Größe erhoben, so ist der Patient der Zufälligkeit des persönlichen Menschenbildes des jeweiligen Psychotherapeuten ausgesetzt - er kann auf einen anständigen oder auf einen persönlich interessengeleiteten Psychotherapeut stoßen - , im schlimmsten Fall läuft er Gefahr, der Beliebigkeit eines Psychotherapeuten anheim zu fallen. Die Methode selbst ist dann auch nicht mehr an methodenimmanenten ethischen Standards zu messen (die im Einzelfall ja über die Standards des Berufskodexes der Psychotherapeuten hinausgehen oder diesen spezifizieren).

Bewertung der wissenschaftlich-therapeutischen Theorie:

In der Darstellung der Geschichte und der theoretischen Grundlagen der Methode, eigentlich der philosophischen Wurzeln, wird auf zahlreiche Theorie- und Denkmodelle Bezug genommen. Ein philosophisch-anthropologisches Grundkonzept, aus dem die Wesensmerkmale des Menschen, die Organisation und Struktur psychischer Prozesse sowie das Zusammenwirken von menschlicher Natur und den psychosozialen Einflüssen im Rahmen der Entwicklung ersichtlich werden, existiert aber nicht.

Das Menschenbild integriert so verschiedene Ansätze wie systemisch-imaginative, phänomenologische und biologischkybernetische Anschauungen, psychodynamische und gestaltpsychologische und kognitive Aspekte. Die Integration soll so erfolgen, dass auf der Ebene von Verhalten und Fähigkeit behavioristische und kognitive Modelle benützt werden, im Bereich der Glaubens- und Wertsysteme psychodynamische ressourcenorientierte Orientierungsarbeit geleistet wird und bei Fragen der Identität sowie des Miteinanderlebens in der Sozietät systemische Menschenbilder benützt werden. Hinter jedem Verhalten des Menschen steht eine positive Absicht. Die Theorie der NLPt wählt aber offensichtlich aus verschiedenen Theorien das ihr Zusagende aus. Es ist nicht ersichtlich, warum die NLPt z. B. psychodynamische Aspekte in ihr Menschenbild aufnahm, außer vielleicht, um eben auch an Begriffe wie Übertragung und Widerstand anzuschließen, oder um neuere Forschungsergebnisse hineinnehmen zu können.

Aus so unterschiedlichen Menschenbildern wie dem tiefenpsychologischen, dem behavioristischen oder dem systemischen resultiert jeweils eine bestimmte Haltung, auch ein Spektrum von therapeutischem Verhalten in Bezug auf den Klienten. In einer NLPt-Therapiestunde könnten verschiedene Menschenbildaspekte abgerufen wirksam werden, geschweige denn von einer Stunde zur anderen. Es wird nicht dokumentiert, ob der NLPt-Therapeut dann sein Verhaltensspektrum wechselt, wie und warum. Ob dann die geforderte Kongruenz des Pacing noch zu erbringen ist.

Auch die Persönlichkeitstheorie bezieht unterschiedliche Konzepte ein, die nicht zu einer systematischen konsistenten Theorie verarbeitet wurden. Die Bedeutung der einzelnen Elemente für die psychischen Prozesse und ihre Entwicklung sowie in ihrer funktionalen Beziehung zueinander, sind nicht einsichtig.

Es bleiben viele Fragen offen:

Zusammenfassung: ...

1. Das Menschenbild ... basiert auf der Grundlage der

Deklaration der Vereinten Nationen in der gegenwärtigen Fassung.

Es ist daher konsistent und handlungsleitend für die ganze Welt.

2. Die therapeutische Haltung ergibt sich einerseits aus dem Menschenbild, andererseits aus der wissenschaftlichen Theorie, die integrativ ist und zum letzten aus den Auswahlkriterien, die als Prozess formuliert werden.

3. Die Begrifflichkeit über Gesundheit und Krankheit ergeben sich im Zusammenhang mit dem DSM IV, der in vielen Studien, nicht zuletzt in dem Journal der American Psychiatric Association, dem Journal der American Academy for Child and Adolescent Psychiatry überprüft wurde und heute die Grundlage jeder Publikation darstellt. Als einer Methode, die sich aus US-Amerika entwickelt hat und in Europa qualifiziert wurde, wie die Neuro-Linguistische Psychotherapie ist es entsprechend das DSM IV zu verwenden und die Ideen Kraepelins zur Grundlage der Gesundheits- und Krankheitslehre zu machen. Insbesondere die Kodifizierung der psychosozialen Umstände und des Anpassungsniveaus wiesen darauf hin, dass Gesundheit, ebenso wie Krankheit, qualifiziert und in die Überlegungen einbezogen werden. ..."

Dieser Stellungnahme war die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte angeschlossen.

In weiterer Folge übermittelte die beschwerdeführende Partei zahlreiche als "Privatgutachten" titulierte Schreiben von Ärzten, Psychologen und Psychotherapeuten.

Mit Schreiben vom 2. September 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei das Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Psychotherapie Dr. A vom 19. Juni 2002 übermittelt, der sich gegen die Anerkennung aussprach und - zusammenfassend - ausführte, dass das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei als nicht ausreichend begründet angesehen werden müsse und aus fachlicher Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 gab die beschwerdeführende Partei dazu eine Stellungnahme ab und stellte den Antrag, einen "externen Sachverständigen" mit der Begutachtung zu beauftragen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 gab die beschwerdeführende Partei noch eine weitere Stellungnahme ab und beantragte die Beischaffung aller in Österreich anerkannten Fachspezifika zum Akt in Kopie.

In einer Sitzung des Psychotherapiebeirates vom 31. Oktober 2002 wurde in Anwesenheit von Vertretern der beschwerdeführenden Partei beschlossen, ein externes Gutachten erstellen zu lassen. Es wurde Univ. Prof. Dr. H, Technische Universität Berlin/Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, zur Sachverständigen bestellt.

In ihrem - undatierten, beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen am 27. März 2003 eingelangten - Gutachten führte diese im Wesentlichen Folgendes aus (hier auszugsweise zitiert):

" ... Die vorliegenden Vorgutachten haben sich wissenschaftstheoretisch zur Frage des Menschenbildes und der Stringenz der Ableitung: Metatheorie, Theorie und Praxeologie geäußert. Ich kann mich nur anschließen wenn es heißt, dass die einzelnen Ansätze zum einen recht einfach dargestellt sind. Zum zweiten sind die jeweiligen Weiterentwicklungen zum Teil schon recht alter Theoriearbeiten nicht ausgeführt. Sie sind drittens nicht stringent theoretisch miteinander verknüpft worden. Insofern kann die Metatheorie- und Theorieebene des NLPt nicht den Anspruch einer integrativen Therapie erheben. Es liegt ein additives Vorgehen vor, das theoretisch ihre Bestandteile nicht ineinander überführt. Es handelt sich bei diesen Unterscheidungen aber nicht um philosophische Spielereien, sondern um inkompatibel theoretische Setzungen, die für den Alltag des Behandlers von großer Bedeutung sind. Auf der Ebene theoretischer Integration ist die Frage der Konvergenzen und der Divergenzen mehrerer Theorien durch das Einreichpapier nicht gelöst. Es bleibt unklar, welche spezifischen Komponenten der Referenztheorie zu einem gemeinsamen Ganzen zusammengefügt werden. Auf diese Weise entsteht kein entwicklungsfähiger Bezugsrahmen. Auch klinisch-therapeutisch läuft die oben genannte Kombination nicht auf eine synthetisierende Behandlungstheorie hinaus, weil die Regeln nicht klar werden, nach denen ausgewählt und kombiniert wird.

Zur Frage des Menschenbildes:

Anthropologische Prämissen sind zentral in der Gestaltung der therapeutischen Beziehung und des Verständnisses von Störungen, also für die Diagnostik und Therapiemethodik. Die beiden Vorgutachten haben an dieser Stelle hervorragend die einzelnen Inkonsistenzen und Brüche herausgearbeitet. ... Es scheint den Einreichern nicht klar zu sein, dass die Menschenbilder und Therapietechniken z.B. auch innerhalb der Psychoanalyse aller vier Richtungen nicht identisch sind. Somit stellt sich die Frage, welche Richtung der Psychoanalyse das NLPt mit heranziehe. Die humanistischen Verfahren - wie z.B. die zitierte Gestalttherapie - folgen ganz anderen anthropologischen Prämissen. Humanistische Verfahren und psychoanalytisches Denken sind nicht beliebig kombinierbar. Setzt z.B. die alte Freudsche Zielsetzung für psychoanalytische Behandlung die Wandlung neurotischen Elends in allgemeines Leid, so zielen die Humanistischen Verfahren durchaus auf das persönliche Glück des einzelnen. Dieser unterschiedlichen Zielsetzung liegt eine völlig andere Anthropologie zu Grunde. Wie finde ich als Behandler nun aber gemeinsam mit den Klienten und Klientinnen Ziele der Behandlung, denen ich folgen, die ich erweitern oder verweigern muss, wenn die Orientierung derart unklar bleibt? Während die Verhaltenstherapie die Symptomreduktion anstrebt, will die psychodynamische Therapie Persönlichkeitsveränderung, die dann später aus deren Sicht in Symptomreduktion mündet. Wir haben es auch hier mit ganz unterschiedlichen Nah- und Fernzielen zu tun: Verbesserung der beruflichen Produktivität, der Anpassung, der interpersonellen Beziehungen, befriedigende Sexualität, Fähigkeit zur günstigen Bewältigung von psychischen Konflikten, Selbstvertrauen, Selbsteinsicht, Selbstregulation, etc. Therapieziele werden neben persönlichen Faktoren des Patienten und des Behandlers ebenfalls durch ethisch-normative und gesellschaftliche Faktoren determiniert. Diese Perspektiven dürfen nicht dem Belieben des einzelnen Behandlers überlassen bleiben. Therapieziele sind Entscheidungsgrundlagen für die Therapieplanung, ihre Klärung gilt als eigenständiger therapeutischer Effekt und als Kriterium zur Erfolgskontrolle. Vor allem dient die Zielfestlegung als Mittel zur Transparenz des therapeutischen Prozesses. Ambühl und Strauss zeigen deutlich, dass die Formulierung von Therapiezielen u.a. als Kriterium der Abbildung des späteren Therapieerfolges zunehmend an Bedeutung gewinnen. Umfassende Zielbestimmung ist sicher von herausragender Bedeutung. Ziele von Psychotherapien sind aber prozessabhängig. ... Die Möglichkeit, sinnvolle Ziele für die Behandlung und für das eigene Leben zu beschreiben, entsteht erst häufig in der gemeinsamen Arbeit, diese müssen modifizierbar, hinterfragbar und prozessual angelegt sein. Dieses Vorgehen wird 'prozessuale Indikation' genannt.

Diese Konzeptionen sind aber keine kognitive Spielereien,

sondern letztlich in jeder einzelnen Intervention, die ein

Therapeut setzt, wiederzufinden. Es ist sogar der Anspruch an ein

Verfahren zu stellen, das wissenschaftliche Anerkennung verlangt,

dass von der Metatheorie, über die Theorieebene bis hin zur

Praxeologie jeder Schritt stringent ableitbar ist. Es macht einen

Unterschied, ob ein Symptom als fehlgelaufene

Aggressionsentwicklung zu verstehen ist oder als fehlgelaufene

Prägung. ... Um so erstaunlicher ist es, dass zum Thema

Aggression, einem wesentlichen Bestandteil menschlichen Erlebens

und Verhaltens, kein Wort in dem Einreichpapier auftaucht... Im

Schreiben des ÖTZ-NLP vom 28. März 2002 wird dem Erstgutachter vorgeworfen, es sei ihm bedauerlicherweise nicht gelungen, die unterschiedlichen Komponenten des Modells zusammenzuführen. Dies muss weder der erste, noch der zweite noch der dritte Gutachter tun, da dies eine konzeptuelle Leistung ist, die das Institut zu leisten hat, das um Anerkennung seines Verfahrens ansucht. Der Verweis auf die Ganzheitlichkeit wirkt an dieser Stelle als nichtssagender Begriff, wenn nicht Totschlagargument. Was ist ein 'neues Ganzes' in der Postmoderne aber? Dies bleibt offen.... Nirgendwo in den eingereichten Unterlagen wird gezeigt, wie NLPt-Therapeuten diagnostizieren. Sicherlich, sie analysieren den Bewusstseinsstrom, die Repräsentationssysteme, Prägungen, mentale Wahrnehmungspositionen und vieles andere mehr. Dies sind sicherlich sinnvolle und nützliche Fragen, nur scheint der Bruch zum herrschenden psychotherapeutisch/psychiatrischen Diagnosesystem dadurch nicht überwindbar. Man mag nun den uns leitenden diagnostischen Systemen (DSM IV und ICD 10) vieles an Kritik entgegenbringen, Mediozentrismus etc. Es entbindet ein psychotherapeutisches Verfahren, das als Heilmethode anerkannt werden will, jedoch nicht davon, sich innerhalb des unser Gesundheitssystem zur Zeit prägenden diagnostischen Inventars zu bewegen - und zwar theoriegeleitet und stringent. Sich mit einem lapidaren Satz davon abzugrenzen und zu sagen, wir machen das ganz anders, kann nicht hinreichen. Diese Haltung ist sicherlich möglich, jedoch nicht innerhalb der Krankenbehandlungen, die von Krankenkassen bezahlt werden. Wie NLPt-Therapeuten zu ihren Diagnosen kommen, die mit unserem Klassifikationssystem übereinstimmen, ist an keiner Stelle erwähnt oder gar ausgearbeitet. Ein Lippenbekenntnis reicht da nicht aus. Auch wenn in der eingereichten oder in zitierten und verwiesenen Studien entsprechende Begrifflichkeit benützt wird, ist es nicht nachvollziehbar, wie der praktizierende NLPt-Therapeut mit seinem Instrumentarium zu eben solchen Diagnosen kommt.

Zum Ätiologiemodell

Auch wenn es richtig ist, dass die modernen diagnostischen Systeme sich versuchen ätiologiefrei zu halten, ist es nicht denkbar, dass eine psychotherapeutische Methode keine eigenen, zumindest impliziten ätiologischen Vorstellungen hat. Gibt es - wie behauptet - ein Menschenbild, Vorstellungen über Gesundheit und Krankheit, entwicklungspsychologische Konzepte, so ist es schlicht weg nicht vorstellbar, dass darin nicht auch Konzepte verborgen sind, die etwas über z.B. gesunde versus schwierige Entwicklungen von Kindern aussagen. Ohne eine Idee, wie psychische Störungen entstehen, kann eine Behandlung gar nicht stringent angelegt werden, keine sinnvolle Therapieplanung erfolgen. Es kann dann auch keine Indikation oder Kontraindikation einzelner Techniken gestellt werden und keine störungsspezifische Arbeit (Beispiel Persönlichkeitsstörungen) entwickelt werden.

'Die Technik bestimmt nicht das Theoriemodell, sondern es besteht an und für sich' (Schreiben ÖTZ-NLP vom 28. März 2002). Dieser Setzung muss ich entschieden widersprechen. Ohne eine einheitliche Theorie und ohne dass die Bruchstellen eines Integrationsversuches markiert werden können, sind wichtige therapietechnische Fragen nicht zu beantworten: Wann interveniert der Psychotherapeut z.B. direktiv? Wann ist es die Methode der Wahl abzuwarten? Welche Bedeutung hat direktives Vorgehen für die Gestaltung der Übertragungsbeziehung? Wie werden Methodologien kombiniert und warum? Welche mögliche Verwirrung des Patienten ist durch methodisches Allerlei riskiert? Es besteht die Gefahr der unreflektierten Intuition der Behandler beim Zusammenfügen unterschiedlicher methodischer Bestandteile Tür und Tor zu öffnen, wenn es nicht möglich ist herzuleiten, warum ich welche therapietechnische Schritte gehe. Der Ausweg aus dem Dilemma ist einzig und allein eine stringente Theorie, die dann theoriegeleitet durchaus flexibel in der Technik sein kann.

...

In der Einleitung des Werkes Theorie und Praxis der Neuro-Linguistischen Psychotherapie, Schütz et al., 2001, wird gesetzt, dass seit Beginn der Methodenetablierung ein deutlich abgrenzbarer, theoretischer und methodisch ausgearbeiteter Kern- und Anwendungsbereich als Psychotherapie, die sowohl im Langzeitbereich tiefgreifende Persönlichkeitsentwicklung ermöglicht als auch im Kurzzeitbereich wirksame Interventionen zu setzen vermag.

Unterschiede zu anderen Psychotherapieverfahren werden aufgelistet, ohne dass genau beschrieben wird, wie genau diese zu fassen sind. Die Bemerkung, man arbeite z.B. anders mit dem Unterbewusstsein als die Psychoanalyse es tut, wird konstatiert, ohne zu benennen, worin die Unterschiede dann genau bestehen und welche Auswirkung dieser andere Begriff des Unbewussten für das Menschenbild, die Ätiologie etc. hat. Ähnliches gilt für die Abgrenzung zu anderen Verfahren, die auch eher kursorisch vorgenommen wird.

Ein wesentlicher Pfeiler des NLPt wird in der Schaffung neuer, passenderer Wahlmöglichkeiten der Klienten gesehen. Das NLPt geht davon aus, dass der Mensch als Systemeinheit aller Potenziale für die Bewältigung des Lebens im Hier und Jetzt und ebenfalls für seine künftige Entwicklung besitzt. Es gilt, vorhandene Möglichkeiten zugänglich und praktisch wirksam zu machen. Diese Haltung ist sicherlich für den "Normalneurotiker" zutreffend, ebenso für leichtere, dem neurotischen Formenkreis zuzurechnende psychische Beeinträchtigungen. Für den gesamten Komplex der 'Grundstörungen' gilt dies nun einmal nicht. Folgen wir der modernen Säuglingsforschung, ... müssen wir den Bereich des Defizits in der psychischen Entwicklung zur Kenntnis nehmen. Frühe Deprivationserfahrung, frühe Traumatisierungen hinterlassen - wie die Hirnforschung zeigt - sogar veränderte Gehirne, fehlende neuronale Verknüpfungen, die nur schwer psychotherapeutisch zugänglich sind. Diese Schädigungen müssen im Grunde durch langfristige Nachsozialisierung ausgeglichen werden. Die Setzung, Menschen hätten alles, was sie zum zufriedenen Leben brauchen, potenziell zur Verfügung, ist schlicht und ergreifend falsch. ... Dies gilt ebenso für die Dimension der guten Absicht jedes Verhaltens. Dies ist eine sicherlich sinnvolle Perspektive, die aber nichts mit einer differenzierten Sicht der psychischen Problematik von Menschen zu tun hat. Sicher ist es sinnvoll, in der psychotherapeutischen Behandlung die Intentionalität des Subjekts als eine mögliche Perspektive mit einzubeziehen. Handlungs- und Zielorientierung des Menschen sind sicher Axiome. ... Entscheidend ist aus meiner Sicht, dass diese Setzungen eine Möglichkeit darstellen, eine Anthropologie zu entwerfen. Zielführender erscheint mir, fülligere Anthropologien in der Psychotherapie zu verwenden, die sowohl den alloplastischen, als auch den autoplastischen Modus der Entwicklung, die Kausalität und die Intentionalität, den passiven und aktiven Modus menschlichen Seins und Werdens berücksichtigen. Ebenso kann die Setzung 'Der Mensch ist frei zu handeln' (Schütz et al. 2001, S. 165) nur als einseitig gelten. Eben nicht, sagt z. B. die moderne Hirnforschung (vgl. Roth, 2002), der die Macht der Affekte hirnpsychologisch sehr gut nachweist.

....

Sicherlich blickt das Verfahren des NLP und NLPt auf eine mehrjährige praktische Anwendung zurück. Ob diese Methodik nun wirksam ist als psychotherapeutisches Verfahren (bei aller Erprobung) lässt sich durch Wirksamkeitsstudien nachweisen. Dabei stellt sich zunächst die schwierige Frage des adäquaten Forschungsdesigns für NLP-Therapien. Wie kann dieses sinnvoll ausgerichtet sein bei einer derart inkonsistenten Theoriebildung?

Miteingereicht wurde die finnische Studie von Ojanen (Tampere NLP-study). Die Schwierigkeiten, die dem Gegenstandsbereich Psychotherapieforschung inhärent sind, werden dort angemessen diskutiert. Die Studie genügt bis auf einen wesentlichen Punkt den Kriterien gängiger Forschungsdesigns. Es bleibt nur leider vollständig im Dunkeln, wie genau die in die Studie einbezogenen Psychotherapeuten mit ihren Patienten gearbeitet haben. Wie lang, in welcher Frequenz, in welchem Setting und mit welchen Methoden genau? Der Hinweis auf die konkrete Arbeitsweise wird wie folgt recht lapidar beantwortet: The client can thus expect that if the first method tried does not work, one of the 35 will!" Zur Gewichtung einer Studie ist das Vorhandensein einer klaren Beschreibung therapeutischen Vorgehens unabdingbar.

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Zusammenfassung:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Neuro-Linguistische Programmieren agogisch sicherlich hervorragend einsetzbar ist: Sein Einsatz in der Schule eröffnet andere, neue didaktische Wege, im Trainingsbereich in der Arbeitswelt erweitern diese Techniken die mentalen Modelle und den Handlungsspielraum vom Menschen in Organisationen, als Technik in der Supervision, Mediation und Management-Coaching ist das NLP sicherlich sinnvoll zu verwenden. Zudem ist auch zu erwarten, dass die kommunikativen Fähigkeiten gesunder Menschen durch NLPt verbessert oder gar optimiert werden. Das sind jedoch andere Einsatzbereiche als die Krankenbehandlung. Die sinnesspezifische Ausrichtung ist ein äußerst wertvoller Beitrag für die Weiterentwicklung gesunder Persönlichkeiten, ihre Potenziale noch fülliger zu nutzen. Der integrativ (?)-kognitive Ansatz beantwortet sicherlich den stets vorhandenen Entwicklungsbedarf von Menschen. Als eigenständige Psychotherapiemethode kann das NLPt nicht gelten. Es handelt sich um eine eklektisch angelegte Zusammenschau von Linguistik, der Theorie sinnesspezifischer Repräsentationssysteme, der Lerntheorie, der Kybernetik des Geistes, ohne dass versucht wird- es wird lediglich behauptet -, eine Konsistenz in der Theorie dieser unterschiedlichen Theorieversatzstücke zu leisten und offene Fragen, unüberbrückbare Widersprüche zu benennen und zu kennzeichnen. Der Antrag muss aus wissenschaftlicher Sicht abgelehnt werden. Ein wissenschaftlich fundiertes Psychotherapieverfahren braucht eine schlüssige Theorie der Gesundheit und Krankheit, eine Ätiologie, die kompatibel ist mit einer Theorie der Persönlichkeitsentwicklung. Eine strenge Theorie, die in eine schlüssige Praxeologie mündet, die dann wiederum in Wirksamkeitsstudien überprüft wird. Das NLPt ist sicherlich ein gesundheitsorientierter, entwicklungs-, ziel- und lösungsorientierter Ansatz, der Beschwernisse gesunder Menschen zu lindern weiß.

Das Ansuchen des ÖTZ-NLP um die Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung für die psychotherapeutische Methode des NLPt ist aus wissenschaftlichfachlicher Sicht nicht gerechtfertigt."

Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht (die Zustellung erfolgte am 24. April 2003), wobei eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Diese Frist zur Stellungnahme wurde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei bis zum 15. September 2003 erstreckt. Mit Schreiben vom 11. September und 11. November 2003 stellte die beschwerdeführende Partei weitere Anträge auf Fristerstreckung.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2004 wies die belangte Behörde im Spruchpunkt I. gemäß den §§ 37 und 45 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 11. November 2003 und 14. Jänner 2004 auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zu dem im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Gutachten von Univ. Prof. Dr. H ab. Mit Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Psychotherapiegesetz den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als fachspezifische Ausbildung für Neuro-Linguistische Psychotherapie ab. Mit Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr die Anerkennungsunterlagen der bisher nach § 7 Psychotherapiegesetz anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen zur Einsicht vorzulegen, gemäß den §§ 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG ab; mit Spruchpunkt IV. sprach die belangte Behörde aus, die Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch Univ.-Prof. Dipl.Psych. Dr.phil. H, Technische Universität Berlin/Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, in der Höhe von EUR 4.500,-- seien gemäß § 76 Abs. 1 AVG von der beschwerdeführenden Partei als antragstellender Partei zu tragen.

In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Zu Spruchpunkt I.: Der beschwerdeführenden Partei sei das Gutachten von Univ. Prof. H mit Schreiben vom 17. April 2002 (zugestellt am 24. April 2002) zur Kenntnis gebracht worden und es sei eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diese Frist sei auf Antrag der beschwerdeführenden Partei bis zum 15. September 2003 erstreckt worden. Somit sei der beschwerdeführenden Partei eine Frist von fast fünf Monaten zur Verfügung gestanden, die als ausreichend zu beurteilen sei. Die vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei in weiteren Fristerstreckungsanträgen als Begründung angeführte Krankheit einzelner Mitglieder des ÖTZ-NLP sowie Zeitdruck könne in Anbetracht der bereits gewährten Fristerstreckung und somit ausreichenden Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG und der fortgeschrittenen Dauer des Verfahrens eine weitere Fristerstreckung nicht rechtfertigen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach Wiedergabe der drei Gutachten sowie der zahlreichen Stellungnahmen im Wesentlichen aus, die Neuro-Linguistische Psychotherapie (NLPt) verstehe sich selbst als "systemisch imaginative Psychotherapiemethode mit integrativ-kognitivem Ansatz und sinnesspezifischer Ausrichtung". Ziel der Methode sei es, Menschen beim Erreichen ökologisch verträglicher Ziele (im Sinne einer Balance) zu begleiten und zu unterstützen, und die den Krankheitssymptomen subjektiv zu Grunde liegenden guten Absichten innerlich durch Wertschätzung so zu positionieren, dass alte Fixierungen an innerliches und äußeres unproduktives Verhalten und Einstellungen gelöst, und neues subjektiv und intersubjektiv gesundes Verhalten und Einstellungen daraus resultieren können.

Die theoretische Basis von NLP und NLPt bilden: Die Theorie der sinnensspezifischen Repräsentationssysteme, die Theorie der Transformationsgrammatik, die Annahme einer grundsätzlichen Zielorientiertheit menschlichen Handelns, die Kybernetik des Geistes, die Unified Field Theorie, die sozial-kognitive Lerntheorie und die Idee der Existenz funktionalautonomer Persönlichkeitsanteile mit bewussten und unbewussten Prozesskomponenten. Außerdem würden Anleihen aus der Gestalttherapie, der systemischen Familientherapie, der Hypnotherapie, der Bindungstheorie und der Jung'schen Psychoanalyse genommen. Diese Ansätze und Theorien seien jedoch nicht stringent miteinander verknüpft.

Gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Univ.Prof. Dr. H gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, als eigenständige Psychotherapiemethode könne das NLPt nicht gelten. Es handle sich um eine eklektisch angelegte Zusammenschau von Linguistik, der Theorie sinnesspezifischer Repräsentationssysteme, der Lerntheorie, der Kybernetik des Geistes, ohne dass versucht werde (es werde lediglich behauptet), eine Konsistenz in der Theorie dieser unterschiedlichen Theorieversatzstücke zu leisten und offene Fragen, unüberbrückbare Widersprüche zu benennen und zu kennzeichnen. Ein wissenschaftlich fundiertes Psychotherapieverfahren brauche eine schlüssige Theorie der Gesundheit und Krankheit, eine Ätiologie, die kompatibel sei mit einer Theorie der Persönlichkeitsentwicklung. Das NLPt sei sicherlich ein gesundheitsorientierter, entwicklungs-, ziel- und lösungsorientierter Ansatz, der Beschwernisse gesunder Menschen zu lindern wisse. Die Behörde sei jedoch anhand der Gutachten und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Neuro-Linguistischen Programmieren keine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie und eigenständige Methodik zu Grunde liege. Angesichts der notwendigen Klärung komplexer fachlicher Fragen habe sich die Behörde zur Erhebung der Tatsachen und für die notwendigen Schlussfolgerungen der besonderen Fachkundigkeit von Sachverständigen bedient. Von Seiten der Behörde bestehe kein Grund, diese Expertenmeinungen anzuzweifeln, auch im Hinblick darauf, dass der Partei alle drei Gutachten jeweils im Rahmen von Parteiengehörsschreiben zur Kenntnis gebracht worden seien und die Stellungnahme der Partei zu den ersten beiden Gutachten die darin aufgebrachten Zweifel nicht habe ausräumen können. Insbesondere sei das dritte dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachte Gutachten unwidersprochen geblieben.

Den insgesamt 61 unter dem Titel "Privatgutachten" eingegangenen Schreiben könne von Seiten der Behörde nicht der Wert eines wissenschaftlichen Gutachtens zugestanden werden, insbesondere da sie vom Aufbau und Inhalt her zu einem großen Teil gleich bzw. ähnlich seien. Die Behörde werte diese Schreiben daher als Empfehlungen.

§ 1 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes definiere Psychotherapie als die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszustände mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

Von allen anderen Interaktionsverfahren zwischen Behandelten und Behandlern unterscheide sich die Psychotherapie somit insbesondere dadurch, dass es sich dabei um die Anwendung wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden handle.

Folgende Voraussetzungen müssten gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 Psychotherapiegesetz für eine Anerkennung vorliegen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, lauten wie folgt:

"Berufsumschreibung

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

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Psychotherapeutisches Fachspezifikum

§ 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;

  1. 2. Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
  2. 3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden;

    4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.

(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;

2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt

3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;

4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.

§ 7. (1) Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.

(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anlässlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.

(3) Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.

(4) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im § 6 genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.

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Psychotherapiebeirat

§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.

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§ 21. (1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten

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2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 und 6;"...

Zu Spruchpunkt I. bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, durch die Abweisung der Fristerstreckungsanträge in ihrem Recht auf rechtliches Gehör zum externen Gutachten vom Univ. Prof. Dr. H verletzt zu sein. Der Behörde hätte bewusst sein müssen, dass die beschwerdeführende Partei auf die sehr umfangreichen Stellungnahmen des Psychotherapiebeirates und in weiterer Folge auf ein sehr umfangreiches Gutachten von Univ. Prof. Dr. H nicht unverzüglich reagieren konnte. Darüber hinaus hätte bereits mit gesondertem Bescheid der Fristerstreckungsantrag vom 11. November 2003 abgewiesen werden müssen.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass die Abweisung des Antrages auf Fristerstreckung richtiger Weise nicht in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzunehmen gewesen wäre, weil es sich dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung handelt. Dass dies dennoch erfolgte, verletzt die beschwerdeführende Partei nicht in Rechten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2004, Zl. 2003/06/0025).

Den Parteien ist im Hinblick auf § 45 Abs. 3 AVG für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen; so ist auch zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, von der Behörde eine - den Umständen nach - angemessene Frist zu gewähren (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/07/0158). Im vorliegenden Fall stand der beschwerdeführenden Partei durch Fristverlängerung im Ergebnis eine Frist von fünf Monaten zur Erstattung einer Stellungnahme zur Verfügung. Diese Frist ist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Materie keineswegs unangemessen. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei im Übrigen nicht daran gehindert, nach Ablauf dieser Frist eine Stellungnahme abzugeben. Von der Behörde wäre auch eine verspätete Stellungnahme, wenn sie vor Erlassung des Bescheides eingelangt wäre, zu berücksichtigen gewesen.

Der beschwerdeführende Partei bringt zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen vor, die Abweisung des Antrages stütze sich nicht auf das Gesetz, sondern auf Details der sogenannten "Anerkennungsrichtlinie" und der "LehrtherapeutInnen-Richtlinie". Diese Richtlinien seien nicht verlautbart bzw. in keinem anerkannten Publikationsorgan publiziert worden, und daher nicht als Verordnung anzusehen.

Letzteres trifft zu. Allerdings wurde die Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei wie aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, auf § 7 Psychotherapiegesetz gestützt und damit begründet, dass der Neuro-Linguistischen Psychotherapie keine wissenschaftlichpsychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen Methodik, zu Grunde liege. Diese Voraussetzung für die Anerkennung als fachspezifische Ausbildungseinrichtung ist im § 7 Abs. 4 zweiter Satz Psychotherapiegesetz ausdrücklich vorgesehen. Alle drei, insgesamt nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass sie bei der NLPt nicht vorliegt.

Dem wiederholten Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass ein sogenannter "Methodeneklektizismus" nicht von Nachteil sei, ist zu erwidern, dass aus dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten, zu § 26 Abs. 2 PthG ergangenen hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0013, für ihren Standpunkt nichts gewonnen ist, weil dort nicht das Vorliegen der Voraussetzung nach § 7 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. zu beurteilen war. Davon abgesehen ist diesem Erkenntnis die ihm von der beschwerdeführenden Partei zugeschriebene Aussage nicht zu entnehmen.

Auch der Hinweis auf die zahlreichen als "Privatgutachten" titulierten Empfehlungsschreiben ist nicht zielführend. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde diesen Schreiben nicht den Stellenwert von Sachverständigengutachten - die eine umfassende Befundaufnahme aufweisen müssten -, sondern bloß von Empfehlungen einräumte. Sie waren insbesondere auch nicht geeignet, auf gleicher fachlicher Ebene das eingeholte Gutachten von Univ. Prof. Dr. H schlüssig zu entkräften. Dies gilt auch für die in der Beschwerde mehrfach vorgetragene Rüge, die belangte Behörde habe sich nicht (ausreichend) mit der Frage des Menschenbildes auseinandergesetzt und sei auf die Stellungnahme und Anträge der beschwerdeführenden Partei "vom 25.03.2002" nicht eingegangen; die Uneinheitlichkeit des Menschenbildes sei offensichtlich (nur) eine Frage einer traditionellen Betrachtungsweise. Auch in diesem Zusammenhang bringt die beschwerdeführende Partei keine durch Sachverständigengutachten untermauerte Argumente vor, die das Gutachten von Univ. Prof. Dr. H - das sich insbesondere auch mit der Frage des Menschenbildes auseinandersetzte - entkräften und den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei günstiger gestalten könnten.

Zu Spruchpunkt III. ist die beschwerdeführende Partei darauf zu verweisen, dass § 17 Abs. 1 AVG nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens ein subjektiv-prozessuales Recht auf Akteneinsicht gewährt. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht sieht das Gesetz nicht vor (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/01/0143). Auch aus dem Blickwinkel der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist eine andere Beurteilung nicht geboten, weil dieses Gesetz keinen Anspruch auf Einsicht in "fremde" Akten einräumt. Dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nicht zurückwies, sondern abwies, verletzt die beschwerdeführende Partei nicht in subjektiven Rechten.

Zu Spruchpunkt IV. (Kostenvorschreibung) :

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde nach § 52 Abs. 2 AVG aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Hinblick auf die Besonderheit des vorliegenden Falles und aufgrund der Komplexität der Materie keine Bedenken, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen notwendig war. Der beschwerdeführenden Partei ist zuzustimmen, dass zunächst eine Begutachtung durch einen Amtssachverständigen erfolgte. Aber gerade diese Begutachtung machte im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei hiezu abgegebenen Äußerungen die Bestellung eines weiteren Sachverständigen ("externer Sachverständiger") erforderlich, die von der beschwerdeführenden Partei auch beantragt wurde.

Da die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein (weiterer) Amtssachverständiger zur Verfügung stand, können Sachverständigenkosten gemäß § 76 AVG auf die antragstellende Partei überwälzt werden. Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Behörde - die ihr gegenüber eine diesbezügliche informelle Zusage abgegeben habe - hätte die Sachverständige "auf eigene Kosten" beiziehen müssen, ist verfehlt.

Die Höhe der Kosten ist von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen. Der Partei, die für die Kosten eines Sachverständigen aufzukommen hat, kommt im Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann aber ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0055, mwH). Die beschwerdeführende Partei macht die Verletzung der Bestimmung des § 76 AVG geltend, damit hat sie implizit auch die Höhe der ihr vorgeschriebenen Gebühren bekämpft. Dass der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung hinsichtlich der Höhe der der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebenen Barauslagen. Die Gebührennote der Sachverständigen weist keine - dem Gebührenanspruchsgesetz entsprechende - detaillierte Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen auf, sondern nur einen Leistungsaufwand von "50 Stunden a EUR 90". Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher auf Grund des Gesagten nicht möglich, den angefochtenen Bescheid auf die Rechtmäßigkeit der mit ihm vorgeschriebenen Sachverständigenkosten zu überprüfen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt IV. als rechtwidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

In der "Anregung" der beschwerdeführenden Partei einen öffentlichen Gerichtstag anzuberaumen kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG nicht erblickt werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. März 2005

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