Normen
AVG §52;
PsychotherapieG §1 Abs1;
PsychotherapieG §26 Abs2 Z1;
PsychotherapieG §26 Abs2;
AVG §52;
PsychotherapieG §1 Abs1;
PsychotherapieG §26 Abs2 Z1;
PsychotherapieG §26 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 1. März 1998 begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 26 Abs. 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990. Dieser Antrag langte gemeinsam mit einem ebenfalls als Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 26 Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Schriftsatz (der Rechtsanwälte des Beschwerdeführers) vom 11. März 1998 sowie einem Konvolut von Beilagen, die insbesondere die Ausbildung des Beschwerdeführers betreffen, am 18. März 1998 bei der belangten Behörde ein.
Im Schriftsatz vom 11. März 1998 wird der Werdegang des Beschwerdeführers geschildert, insbesondere werden die von ihm absolvierten Studien genannt, darunter das am 10. Oktober 1991 an der "Pontificia Universitas Gregoriana", der päpstlichen Universität in Rom, begonnene und am 5. Juni 1994 mit dem Lizentiat in Psychologie abgeschlossene Psychologiestudium. Daran anschließend habe er ein Praxisjahr absolviert. Seine Ausbildung durch das genannte Studium und das Praxisjahr sei einer Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz gleichzuhalten. Das Lizentiat entspreche einem österreichischen Studienabschluss der Psychologie. Die am Institut für Psychologie an der päpstlichen Universität gelehrte Psychotherapie sei eine international anerkannte wissenschaftliche Methode der Psychotherapie. Es handle sich um die Methode der psychoanalytisch orientierten Psychotherapie. Diese beziehe sich auf die Selbsterfahrung, auf die theoretischen Kenntnisse, auf die Arbeit mit den Klienten und auf die Supervision.
Die belangte Behörde ersuchte Univ. Prof. Dr. S. um die Erstellung eines Gutachtens über die vor dem 1. Jänner 1992 begonnene Psychotherapieausbildung des Beschwerdeführers. An den Sachverständigen wurden u.a. die Fragen gestellt, inwiefern diese Psychotherapieausbildung nach einer wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methode im Sinne des § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz erfolgt sei und ob die absolvierte Selbsterfahrung, Lehrtherapie oder Lehranalyse, die absolvierte methodenspezifische Theorie, die absolvierte Praktikumstätigkeit einschließlich der Praktikumsupervision und die absolvierte psychotherapeutische Tätigkeit einschließlich der methodenspezifischen begleitenden Supervision in Bezug auf Inhalt und Umfang einer Psychotherapieausbildung nach dem Psychotherapiegesetz gleichzuhalten seien.
In seinem Gutachten vom 6. November 1998 führt der Sachverständige Dr. S. aus, der Beschwerdeführer habe vor dem 1. Jänner 1992 ein Psychologiestudium am Psychologischen Institut der Pontificia Universitas Gregoriana in Rom begonnen, das einen deutlichen psychotherapeutischen Schwerpunkt habe. Eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Methode im Sinne des § 1 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes lasse sich nicht mit Sicherheit ausmachen, es scheine sich hier um einen pragmatisch-eklektischen psychotherapeutischen Zugang zu handeln, der psychoanalytische Elemente und Elemente der Logotherapie und Existenzanalyse verbinde.
Zu der vom Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Gespräche zur affektiven und geistigen Reifung" angeführten Selbsterfahrung führte der Sachverständige aus, es wäre außerordentlich schwierig, diese Gespräche als Selbsterfahrung anzusprechen. Es werde deutlich gemacht, dass sie auf "Berufung" ausgerichtet seien und der didaktischen Analyse in psychoanalytischen Institutionen entsprechen. Die Selbsterfahrung sei von Bartholomew M. Kiely durchgeführt worden, der am Psychologischen Institut der Gregorianischen Universität Psychopathologie und Sozialpsychiatrie unterrichte. Es werde ein Buch von ihm angeführt (Psychology and Moral Theology). Aus dem Klappentext gehe hervor, dass sich B.M. Kiely auch mit unbewusster Motivation beschäftige. In seinem Curriculum sei jedoch keine eigene Psychotherapieausbildung erwähnt, sondern lediglich vier Jahre Studium am Institut für Psychologie an der Gregorianischen Universität in Rom. Es sei daher fraglich, ob dieser als Lehranalytiker nach "unseren Begriffen" überhaupt in Frage käme. Weiters sei es außerordentlich problematisch und werde daher üblicherweise auch nicht durchgeführt, wenn ein Lehranalytiker auch in anderen Funktionen für den Analysanden (in diesem Fall auch als den Fortschritt des Studiums beurteilender Lehrer) fungiere. Nach Strotzka, Psychotherapie und Tiefenpsychologie2 (1984), 10, sei die Eigenerfahrung ein höchst privater, intimer Prozess, der nicht zusammen mit Vorgesetzten und in sonstigem engem privaten oder beruflichen Kontakt stehenden Personen geleistet werden könne. Bis zu einem gewissen Grad gelte dies auch für Supervision. Der Kandidat könne nur einem Außenstehenden gegenüber wirklich frei von seinen Unsicherheiten, Zweifeln und Ängsten bei der Diskussion seiner eigenen Persönlichkeit und seiner Arbeit sprechen, da er nur dann vor negativen Konsequenzen in seinem Berufsleben sicher sein könne.
Allgemeine Theorie zur Psychotherapie liege ausreichend vor. Die absolvierte Praktikumstätigkeit sei in Bezug auf Inhalt und Umfang einer Psychotherapieausbildung nach dem Psychotherapiegesetz gleichzuhalten. Für die Beurteilung der absolvierten psychotherapeutischen Tätigkeit einschließlich der methodenspezifischen Supervision in Bezug auf Inhalt und Umfang gelten auch die zuvor angeführten Bedenken. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe somit nicht klar hervor, welche psychotherapeutische Methode an der Gregoriana gelehrt worden sei, ebenso sei unklar, auf Grund welcher Voraussetzungen (auf Grund derselben wie beim Antragsteller?) der als "Lehranalytiker" bezeichnete B.M. Kiely eine Lehranalyse durchgeführt habe. Weiters sei deren Umfang lediglich angeführt, jedoch nicht von B.M. Kiely bestätigt. So wie der Inhalt im Curriculum im ersten Jahr unter Punkt 1.1.3. dargestellt werde, sei von einer Selbsterfahrung im Sinne des Psychotherapiegesetzes nicht zu sprechen, es handle sich offenbar um eine nicht genauer beschriebene Art einer "persönlichen Psychotherapie" mit besonderem Schwerpunkt auf der Berufung. In diesem Zusammenhang sei nicht uninteressant, dass die beiden Berichtsbriefe des Antragstellers an die Karl-Heinz Neumann-Stiftung über die Jahre 1992/93 bzw. 1993/94 mit keinem Wort eine Lehranalyse oder Ähnliches erwähnen, was doch bei einem so einschneidenden Prozess (nach den Angaben des Beschwerdeführers zwei Mal wöchentlich je eine Stunde) immerhin bemerkenswert sei. Im zweiten Bericht finde sich am Ende des ersten Absatzes ein kleiner Hinweis, der aber auch nicht auf Lehranalyse schließen lasse. Es heiße darin, dass darüber hinaus versucht werde, eine gleichzeitige Integration von Theorie, Praxis und Eigenerfahrung zu ermöglichen.
Letztlich, und dies sei aus der Sicht des Sachverständigen der gewichtigste Punkt, gehöre der vom Beschwerdeführer als Lehrtherapeut angeführte B.M. Kiely dem Lehrkörper des Psychologischen Institutes an, wodurch Voraussetzungen gegeben seien, die eine Lehranalyse (noch dazu eine solche mit psychoanalytischen Elementen) von vorneherein unmöglich machten. Das Argument, dass auch sonst Lehranalytiker über die analytische Tätigkeit hinaus in den meisten Fällen (mit-) zu entscheiden haben, ob der Analysand für eine spätere selbständige psychotherapeutische Tätigkeit geeignet sei, sei in diesem Fall nicht maßgebend, weil es im Fall des Beschwerdeführers nicht primär um die Ausbildung zum Psychotherapeuten sondern um eine zum Lizentiat für Psychologie gehe, also um die Zielsetzung, ein konkretes akademisches Studium zu absolvieren, das dann viele Möglichkeiten eröffne, von denen - nach entsprechender Ausbildung -
Psychotherapie nur eine von vielen sei. Auch könne nicht argumentiert werden, dass dieser "enge berufliche Kontakt" ohnedies immer wieder Gegenstand der Lehranalyse gewesen sei, weil bei 208 Stunden für die eigentliche Selbsterfahrung nicht mehr viel übrig bleibe, wenn man sich hauptsächlich mit einer Problematik beschäftigen müsse, die erst dadurch entstehe, dass kein extramuraler Lehranalytiker herangezogen worden sei. Eine Beurteilung der Tatsache, dass diese "Gespräche zur affektiven und geistigen Reife" auf "Berufung" ausgerichtet seien, stehe dem Sachverständigen nicht zu, weil die spirituelle Dimension nicht Angelegenheit der Psychotherapie sei. Zusammenfassend könne man "nicht davon ausgehen, dass die absolvierte Theorie nicht inhalts- und umfangmäßig einer psychotherapeutischen Theorieausbildung nach dem Psychotherapiegesetz gleichzuhalten ist". Die angeführte Praxis sei der Ausbildung nach § 3 Abs. 2 Z. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 2 Z. 2 und 3 Psychotherapiegesetz gleichzuhalten. Bezüglich der "Gespräche zur affektiven und geistigen Reife" könne aus folgenden in gewichteter Reihenfolge angeführten Gründen nicht von gleichzuhaltender Selbsterfahrung gesprochen werden:
"1.Der Lehranalytiker ist kein Außenstehender
- 2. Die wissenschaftlich psychotherapeutische Methode ist unklar
- 3. Die Qualifikation des 'Lehranalytikers' ist unklar
- 4. Der Inhalt ist auf 'Berufung' ausgerichtet
- 5. Der zeitliche Umfang ist nicht belegt"
Gleiches gelte für die Supervision. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei somit jener nach dem Psychotherapiegesetz nicht gleichzuhalten.
Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Gutachten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1998 Stellung. Er bemängelte zunächst das Fehlen einer Trennung zwischen Befund und Gutachten (im engeren Sinn) und rügte, dass der Sachverständige die Rechtsfrage nach § 26 Abs. 2 Z. 1 Psychotherapiegesetz beantwortet habe, was Aufgabe der Behörde sei. Soweit der Sachverständige die Gleichwertigkeit des theoretischen Teiles (gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Psychotherapiegesetz) und hinsichtlich des praktischen Teiles (gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 2 Z. 2 und 3 leg. cit.) bejahe, deckten sich seine Feststellungen und Schlussfolgerungen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen sei die vom Beschwerdeführer absolvierte Psychotherapieausbildung aber auch hinsichtlich der Selbsterfahrung und der Supervision jener nach § 3 Abs. 2 Z. 1 und § 6 Abs. 2 Z. 1 und 4 Psychotherapiegesetz gleichzuhalten. Zunächst sei anzumerken, dass es sich bei der wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode gemäß § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz um die bei der späteren Ausübung der Psychotherapie anzuwendende Behandlungsmethode handle, nicht aber um einen Teil der in den §§ 2 ff normierten Ausbildung. Dennoch werde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Antrag und auf die vorgelegten Urkunden verwiesen und nochmals zusammenfassend ausgeführt, dass das Spezifische des Psychologiestudiums und der therapeutischen Ausbildung an der Universitas Gregoriana nicht in einer neuen psychotherapeutischen Methode bestehe, vielmehr sei die am Institut für Psychologie gelehrte Psychotherapie eine international anerkannte wissenschaftliche Methode der Psychotherapie. Es handle sich um eine "didaktische Analyse", wie sie in psychoanalytischen Instituten gemacht werde; zugrunde liege die Methode einer psychoanalytisch orientierten Psychotherapie, wie sie in der (im Einzelnen zitierten) Fachliteratur dargestellt werde. Diese Methode der psychoanalytisch orientierten Psychotherapie beziehe sich auf die Selbsterfahrung, auf die theoretischen Kenntnisse, auf die Arbeit mit den Klienten und die Supervision. In diesem Zusammenhang werde auf die vorgelegte Bestätigung des Generalsekretärs der Universität Gregoriana und des Dekans des Instituts für Psychologie hingewiesen. Die Schwerpunktbildung in Theorie und Praxis liege - neben einer intensiven diagnostischen Befähigung - in der analytischen Arbeit mit vorbewussten und unbewussten Inhalten in der Psychodynamik der Persönlichkeit, die zu Symptombildung oder zu innerpsychischen Konflikten (Inkonsistenzen) führten. Diese Methode der Therapie sei weltweit anerkannt und werde am Institut für Psychologie der Universität Gregoriana streng nach deren Prinzipien durchgeführt und gelehrt. Nach der "goldenen Regel" der freien Assoziation und bei der gegebenen Kontraktgestaltung ("silent screen") werde der Klient/Analysand durch genaues Zuhören, durch Klärung, Konfrontation, Interpretation und wiederholtes Durcharbeiten zu wachsender Selbsterkenntnis und Selbstannahme geführt. Der Klient/Analysand werde dadurch befähigt, seine Triebe und Bedürfnisse kennen zu lernen, Konflikte zu erspüren und zu verstehen und so für ein "Arbeiten und Lieben freier zu werden" (Freud). Symptommilderung, Restrukturierung (wenn nötig) und Reifung hin zu wachsender Integration der Wünsche und Bedürfnisse mit dem vom Analysanden bewusst gesetzten und frei gewollten Lebenskonzept (Werte und Ideale) sei dabei Ziel der vollständig durchgeführten didaktischen Analyse. Es stehe somit fest, dass es sich nicht bloß "um einen pragmatisch-eklektischen psychotherapeutischen Zugang handelt, welcher psychoanalytische Elemente mit Elementen der Logotherapie und Existenzanalyse verbindet" - wie der Gutachter meine - sondern sehr wohl um eine anerkannte wissenschaftlich-psychotherapeutische Methode. Die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen seien auf unrichtige Interpretationen zurückzuführen und würden ausdrücklich bekämpft.
Der im Antrag und im Studienprogramm verwendete Begriff der "Gespräche zur affektiven und geistigen Reifung" erfasse nicht nur die "Selbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung", sondern stelle die am Psychologischen Institut der Pontificia Universitas Gregoriana offiziell verwendete Bezeichnung für die dort gelehrte "Methode einer psychoanalytisch orientierten Psychotherapie" dar. Das sei bereits im Antrag deutlich klar gestellt worden. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen seien die Voraussetzungen für die Lehranalyse gegeben. Prof. B.M. Kiely sei dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit als "Vorgesetzter" gegenüber gestanden. Es hätten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lehranalytiker auch sonst keinerlei enge persönliche oder berufliche Kontakt bestanden. Auch der Umstand, dass Prof. B.M. Kiely dem Lehrkörper des Psychologischen Institutes der Universitas Gregoriana angehört habe, schade nicht. Jeder Student habe am Beginn der Ausbildung selbst die Möglichkeit, sich einen Therapeuten aus dem Professorenkollegium des Institutes zu wählen. Die Aspekte von Freiheit, Vertrauen und möglicher Offenheit seien damit von Anfang voll berücksichtigt. Während der Lehrtherapie werde vom Therapeuten jeglicher Kontakt mit dem Studenten (außerhalb der Sitzungen) vermieden; Begegnungen zwischen Therapeuten und Studenten gebe es bloß im Rahmen der Seminare. Prof. B.M. Kiely habe während der laufenden Selbsterfahrung lediglich zwei semesterübergreifende Seminare gehalten, "Psychopathology" und "Moral Development". In keinem dieser Seminare sei aber eine direkte Prüfung bei Prof. B.M. Kiely abgelegt worden. Dieser sei als Therapeut auch zu keiner laufenden Erfolgskontrolle eingesetzt gewesen. Auch sei die gesamte Supervision der Diagnosen in den ersten beiden Jahren nicht von Prof. B.M. Kiely durchgeführt worden, sondern von anderen Professoren des Institutes. Erst ganz am Ende und nach Beendigung der Selbsterfahrung sei die Supervision der Therapie und Gruppentherapie von Prof. Kiely durchgeführt worden (im 3. Ausbildungsjahr). Anzumerken sei, dass diese Methode der Supervision durch den Lehrtherapeuten am Beginn der therapeutischen Arbeit eines Studenten am Institut bewusst so gewählt werde, um dadurch einen Übergang von der Selbsterfahrung zur Anwendung der Methode unter Mithilfe des Lehrtherapeuten möglichst fruchtbar für Klient und Student zu gestalten; dadurch werde die Arbeit an Gegenübertragungen differenzierter und exakter möglich. Im 4. Ausbildungsjahr habe der Beschwerdeführer einen neuen Supervisor aus dem Professorenkollegium gehabt, welcher ebenfalls in keiner Bewertung oder Notengebung "Vorgesetzter" des Beschwerdeführers gewesen sei. Überhaupt seien sämtliche Prüfungen schriftlich abgehalten worden. Diese seien vom Professorenkollegium für alle Studenten eines Jahrgangs gleich erstellt worden. Auch die Korrektur der Prüfungen sei von einem Angehörigen des Professorenkollegiums durchgeführt worden, allerdings so, dass nicht deutlich geworden sei, wer nun welche Prüfungsbögen korrigiere. Dadurch sei zu jeder Zeit die Freiheit des Studenten gegenüber den Professoren gewahrt und gleichzeitig auch ausgeschlossen worden, dass ein Lehrtherapeut als "Vorgesetzter" oder Prüfer gegenüber dem Studenten aufgetreten sei. Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass Prof. B.M. Kiely als Therapeut in der Selbsterfahrung des Beschwerdeführers diesem weder als Vorgesetzter gegenüber gestanden noch in sonstiger Weise in engem privaten oder beruflichen Kontakt zu diesem gestanden sei. Der Lehrtherapeut könne daher durchaus als Außenstehender qualifiziert werden. Seine Stellung zum Analysanden unterscheide sich in nichts von dem in der österreichischen lehrtherapeutischen Praxis gegebenen Verhältnis. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass realistischerweise sowohl in Österreich als auch international gesehen bei vielen staatlich anerkannten Ausbildungsinstituten der Lehrtherapeut zugleich in Seminaren und Prüfungsgremien tätig sei. In mehreren (näher bezeichneten) Instituten (davon drei in Österreich und eines in Deutschland) seien Professoren als "Lehrtherapeuten" ihrer Studenten eingesetzt und supervidierten deren Praxisstunden, wobei von den Professoren auch gleichzeitig Seminare und Prüfungskolloquien mit Benotung abgehalten würden. Das Faktum und die Zulässigkeit dieser "Beziehungskonstellation bei Lehranalysen" werde zudem von der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e. V. bestätigt. In der Regel gäben die Lehranalytiker Lehrveranstaltungen, an denen ihre Lehranalysanden teilnähmen, zensierten die Ergebnisse und gäben Lehranalysanden auch Kontrollstunden/Supervision. Eine "Abhängigkeit" der Studenten bestehe damit aber eher vom gesamten Institut; ein direktes Vorgesetztenverhältnis im Sinne einer dienstlichen Abhängigkeit werde in diesem Verhältnis nicht gesehen. Die vom Gutachter für notwendig erachtete radikale Trennung von Lehrtherapeut und Engagement am Institut, an dem der Analysand studiere, mute somit eher einem ideologischen Prinzip an, welches jedoch nicht zur Beurteilung der Selbsterfahrung herangezogen werden dürfe.
Ergänzend zu den bereits vorgelegten Unterlagen werde eine Bestätigung der Universitas Gregoriana über die Befähigung und Berechtigung von Prof. B.M. Kiely vorgelegt, deren Inhalt zum Vorbringen des Beschwerdeführers gemacht werde. Die in der Fachwelt unumstrittenen Referenzen und Qualifikationen von Prof. B.M. Kiely seien darin nochmals ausführlich dargelegt. In Ergänzung zu den im Antrag vorgelegten Unterlagen werde eine Bestätigung des Lehrtherapeuten vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung 208 Stunden an methodisch-spezifischer Selbsterfahrung ("Lehrtherapie") absolviert habe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass - neben den anderen Voraussetzungen - auch die volle Gleichwertigkeit der Ausbildung des Antragstellers im Hinblick auf Selbsterfahrung und Supervision gegeben sei. Auch der im Gutachten unterschwellig erhobene Vorwurf der religiösen Einseitigkeit der Selbsterfahrung sei nicht gerechtfertigt. Es entspreche der herrschenden Meinung der therapeutischen Praxis und Lehre, dass die Lehrtherapie stets offen für die vom Analysanden eingebrachten "Sinnelemente" sei, die gegen Ende der Therapie verstärkt aufgegriffen würden, insofern sie für den menschlichen Heilungsprozess und ganzheitlichen Reifungsprozess hilfreich und nötig seien. Eine prinzipielle Ausklammerung der spirituellen Dimension würde daher den Gegebenheiten der Hilfe Suchenden ebenso wenig gerecht werden wie den gesetzlichen Zielen der Psychotherapie.
Mit Schriftsatz vom 20. April 1999 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme unter gleichzeitiger Vorlage weiterer Urkunden. Er brachte (wie bereits im Antrag vom 11. März 1998) vor, nach dem Notenwechsel zwischen Österreich und Italien über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 208/1997, sei der an der Universitas Gregoriana erworbene akademische Grad anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung ergebe sich aus der unmittelbar anzuwendenden EU-Hochschuldiplom-Anerkennungsrichtlinie vom 21. Dezember 1988, 89/48/EWG. Dem entsprechend würden Absolventen des Psychologiestudiums an der Universitas Gregoriana in Deutschland ohne Weiteres approbiert, wie sich aus einem näher beschriebenen Fall ergebe. Auch in Österreich seien bereits mehrere Absolventen des Psychologiestudiums an der Gregoriana in Rom nach den Übergangsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes anerkannt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 26 Abs. 3 Psychotherapiegesetz ab.
In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde - nach Hinweis auf § 26 Abs. 2 und 3, § 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 6 und § 17 Abs. 1 bis 3 und 5 Psychotherapiegesetz - den Verfahrensverlauf wieder und führte aus, bei Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. sei zu beachten, dass das Gesetz auf eine vermittelte Kompetenz bei der Behandlung von Leidenszuständen und Verhaltensstörungen, also insbesondere bei Krankheiten, durch eine Ausbildung mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden abstelle. Wesentliche Elemente dieser Ausbildungsqualifikation seien absolvierte Theorie, Selbsterfahrung und Supervision. In diesen Bereichen müsse jedenfalls, um den genannten Kriterien einer Krankenbehandlung entsprechen zu können, eine eindeutige, nachvollziehbare, psychotherapeutisch-wissenschaftliche Kompetenz erworben worden sein.
Bei der Berücksichtigung der psychotherapeutischen Ausbildungsschritte sei hinsichtlich der Dauer grundsätzlich von den im Rahmen einer Psychotherapieausbildung gemäß den §§ 3 ff leg. cit. vorgesehenen Stunden auszugehen. Inhaltlich sei weiters zu fordern, dass die Psychotherapieausbildung in einer eigenständigen Methode absolviert worden sein müsse, um so die für eine bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt zu erhalten. § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz stelle nicht auf irgend eine erworbene psychotherapeutische Qualifikation ab, sondern auf die Fähigkeit zur Behandlung von Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden; dies setze voraus, dass eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Methode erlernt worden sei. Derzeit seien in Österreich als wissenschaftlich-psychotherapeutisch folgende Behandlungsmethoden anerkannt:
Analytische Psychologie, Autogenes Training, Dynamische Gruppenpsychotherapie, Existenzanalyse und Logotherapie, Integrative Gestalttherapie, Gruppenpsychoanalyse, Gestalttheoretische Psychotherapie, Hypnose, Individualpsychologie, Katathym Imaginative Psychotherapie, Klientenzentrierte Psychotherapie, Personenzentrierte Psychotherapie, Psychoanalyse, Psychodrama, Systemische Familientherapie, Transaktionsanalytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie.
Die vom Beschwerdeführer an der päpstlichen Universität in Rom absolvierte Ausbildung sei aus folgenden Erwägungen nicht einer Psychotherapieausbildung nach dem Psychotherapiegesetz gleichzuhalten.
Aus den Erläuterungen zum Psychotherapiegesetz gehe hervor, dass zu den Anforderungen an die persönliche und fachliche Qualifikation der Lehrpersonen eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung in einer fachspezifischen Methode und eine zumindest fünfjährige praktische psychotherapeutische Tätigkeit in dieser Methode nach Abschluss gehöre. Ferner müssten methodenspezifische, wissenschaftliche Leistungen des Lehrpersonals außerhalb der Ausbildungstätigkeit mit Themenschwerpunkt methodenspezifisch theoretisches Arbeiten, wissenschaftstheoretisches Arbeiten, empirische Untersuchungen, Fallberichte, Arbeiten zur Sozial- und Gesundheitspolitik in Form von Vortragsreihen, Publikationen, Fortbildungsseminaren etc. vorliegen. Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung der belangten Behörde schlüssig, wenn man einbeziehe, dass der Lehrtherapeut nur in jener Methode lehren könne, in der er einen Abschluss vorweise und auch ausreichende praktische Erfahrungen gesammelt habe. Am Institut für Psychologie an der päpstlichen Universität in Rom, wo eine psychotherapeutische Ausbildung laut Angaben des Beschwerdeführers und des Institutsvorstandes B. Kiely mit dem Methodenschwerpunkt der "Psychoanalyse" absolviert werde, lehrten und supervidierten für die praktische Tätigkeit sieben näher bezeichnete Professoren. Im Einzelnen werde zu den Lehrpersonen festgehalten, dass sie entweder Lizenz oder Doktorat in Psychologie hätten und jahre- bzw. jahrzehntelang als Psychotherapeuten tätig seien. Mit Ausnahme von B. Kiely, der als Vorstand des Institutes ausgewiesen sei und zu dem ein entsprechendes Curriculum vitae nach mehreren Rückfragen der Behörde letztendlich vorgelegt worden sei, seien hingegen zum übrigen Lehrpersonal nur vage Qualifikationsangaben etwa in Form von Kurzlebensläufen im Zusammenhang mit deren AutorInnentätigkeiten gemacht worden. Zu keiner einzigen Lehrperson läge ein Abschlusszertifikat in der Methode der "Psychoanalyse" und Nachweise über die berufliche Tätigkeit hauptsächlich in der genannten Psychotherapiemethode vor.
Aus dem Lehrplan des Institutes für Psychologie an der päpstlichen Universität in Rom gehe hervor, dass Ausbildungselemente verschiedener Therapieschulen, wie etwa der Dynamischen Gruppenpsychotherapie, psychoanalytische Elemente und Ausbildungselemente aus der Familientherapie gelehrt würden und somit keine Ausbildung in einer speziellen Psychotherapiemethode vorliege.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, er habe mit dem Studienabschluss an der genannten Einrichtung eine Ausbildung in der Psychotherapiemethode der "Psychoanalyse" absolviert, sei überdies darauf hinzuweisen, dass keine einzige der in Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen für die Psychotherapiemethode der Psychoanalyse weniger als 360 Stunden an Selbsterfahrung in ihrer Ausbildung vorgesehen habe, im Gegenteil es seien sogar ab 400 Stunden bis 800 Stunden. Damit könne neben der eklektischen theoretischen Ausbildung auch dieses weitere Ausbildungselement der Selbsterfahrung nicht als gleichzuhaltend angesehen werden.
Auf Grund der Diskrepanz zwischen den gemäß den §§ 3 ff Psychotherapiegesetz vorgeschriebenen und den vom Antragsteller nicht nachgewiesenen Ausbildungsstunden an Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung und spezifisch psychotherapeutischer Theorieausbildung könne daher schon umfangmäßig nicht von einer Gleichwertigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 leg. cit. ausgegangen werden. Darüber hinaus könne auch inhaltlich nicht von einer Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Ausbildung mit der Psychotherapieausbildung nach dem Psychotherapiegesetz ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr. 361/1990 - unter Berücksichtigung des Bundesministeriengesetzes 1986 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000 - lauten wie folgt:
"Berufsumschreibung
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.
Psychotherapeutisches Propädeutikum
§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision, insbesondere eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen, lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
2. Grundlagen der Somatologie und Medizin, insbesondere eine Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der Dauer von mindestens 120 Stunden, in die Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;
3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest 75 Stunden;
- 4. Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
- 5. Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
2. Praktikum im Umfang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 20 Stunden.
...
Psychotherapeutisches Fachspezifikum
§ 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z. 1 bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
- 2. Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
- 3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1.600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z. 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.
...
§ 26. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
- 2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
- 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
4. eigenberechtigt sind.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
1. bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,
2. diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,
- 3. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
- 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
5. eigenberechtigt sind.
(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die §§ 17 und 18. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
..."
Vorweg sei festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsvorschriften, nämlich der Notenwechsel zwischen Österreich und Italien sowie die von ihm genannte Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988, 89/48/EWG, nicht die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung ergeben. Der genannte Notenwechsel bezieht sich auf die Anerkennung akademischer Grade und Titel und nicht auf die Berechtigung zur Ausübung bestimmter Berufe. Die vom Beschwerdeführer genannte Richtlinie wurde durch das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, umgesetzt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer, der österreichischer Staatsangehöriger ist, auf dieses Gesetz berufen könnte, wäre für ihn nichts gewonnen, weil auch dieses Gesetz in seinem § 4 eine Prüfung der Gleichwertigkeit vorsieht und in seinem § 5 eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste nur nach bescheidmäßiger Feststellung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation vorsieht. Die Prüfung der Gleichwertigkeit und der Möglichkeit der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 4 EWR-Psychotherapiegesetz findet ihre gemeinschaftsrechtliche Deckung in Art. 4 der vom Beschwerdeführer genannten Richtlinie.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die vom Beschwerdeführer absolvierte Psychotherapieausbildung im Sinne des § 26 Abs. 2 Psychotherapiegesetz der Ausbildung nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist. Um den erforderlichen wertenden Vergleich der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung mit einer Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz vornehmen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen über den Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung (vgl. dazu die zur Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. April 1994, Slg. Nr. 14.042/A, und vom 23. April 1996, Zl. 94/11/0124).
Die belangte Behörde hat - im Hinblick darauf, dass sich der zur Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 21 Abs. 1 Z. 7 Psychotherapiegesetz zuständige Psychotherapiebeirat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/11/0096) nach der Aktenlage außer Stande gesehen hat, das Gutachten zu erstatten - zunächst mit Recht die Auffassung vertreten, dass die Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer absolvierte Psychotherapieausbildung einer solchen nach dem Psychotherapiegesetz im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gleichzuhalten ist, auf einem Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen über die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung voraussetzt. Das Gutachten des Sachverständigen hat ergeben, dass die absolvierte theoretische Ausbildung inhaltlich und umfangmäßig einer psychotherapeutischen Theorieausbildung nach dem Psychotherapiegesetz entspreche. Die (eine doppelte Verneinung verwendende) Formulierung des Sachverständigen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht gleichzuhalten sei, kann nicht anders verstanden werden. Für die Praxis im Sinne der §§ 3 Abs. 2 Z. 2 und 3 und 6 Abs. 2 Z. 2 und 3 leg. cit. hat der Sachverständige die Gleichwertigkeit ausdrücklich bejaht. Nur hinsichtlich der Selbsterfahrung und der Supervision hat der Sachverständige die Gleichwertigkeit aus den oben wiedergegebenen, in gewichteter Reihenfolge angeführten Gründen verneint.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Sachverständigen betreffend die mangelnde Gleichwertigkeit der Selbsterfahrung und Supervision mit dem oben wiedergegebenen umfangreichen sachbezogenen Vorbringen entgegen getreten. Zum gewichtigsten Grund, dass der Lehrtherapeut kein Außenstehender gewesen sei, hat der Beschwerdeführer konkret und unter Nennung von in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen dargelegt, dass der vom Sachverständigen als erforderlich gesehene Umstand, dass der Lehrtherapeut ein Außenstehender sein müsse, in der Praxis nie erreicht werde, weil regelmäßig Lehrtherapeuten zugleich in Seminaren und Prüfungsgremien tätig seien. Zu der vom Sachverständigen als zweitwichtigsten Punkt genannten Unklarheit der wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methode hat der Beschwerdeführer unter Anführung von Fachliteratur und unter Vorlage einer Bestätigung der Universitas Gregoriana vorgebracht, dass es sich bei der am Institut für Psychologie an dieser Universität durchgeführten und gelehrten Methode um eine weltweit anerkannte Methode der Psychotherapie handle. Auch den weiteren vom Sachverständigen genannten Gründen ist der Beschwerdeführer mit konkretem Vorbringen und unter Vorlage von Urkunden entgegen getreten.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne den Sachverständigen auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Urkundenvorlage zu einer Ergänzung des Gutachtens aufzufordern. Sie stützt ihren Bescheid auch nicht ausschließlich auf dieses Sachverständigengutachten, sondern erwähnt (auf Seite 8 oben der Bescheidausfertigung) ein Gutachten des Psychotherapiebeirates, das sich jedoch nicht in den Akten befindet und zu dem nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer auch kein Parteiengehör gewährt wurde.
Die belangte Behörde geht zunächst zutreffend davon aus, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu beachten ist, dass § 1 leg. cit. nicht auf irgendeine psychotherapeutische Qualifikation abstellt sondern auf die Fähigkeit zur Behandlung von Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden. Die belangte Behörde folgert daraus mit Recht, dass die Ausbildung die Befähigung zur Anwendung einer wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methode vermitteln muss. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übergangsbestimmung des § 26 Abs. 1 Psychotherapiegesetz. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/11/0096, ausgeführt, dass die Fähigkeit zur Behandlung mit einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode (§ 1 Abs. 1 leg. cit.) voraussetze, dass zumindest die Handhabung einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode erlernt worden sei.
Die belangte Behörde nennt eine Reihe von Methoden, die in Österreich als wissenschaftlich-psychotherapeutisch anerkannt seien, ohne näher auszuführen, was sie mit der Anerkennung in Österreich meint und - sofern damit der Stand der Wissenschaft dargestellt werden soll - worauf sich ihr Wissen gründet. Sofern damit die in Österreich tatsächlich praktizierten Methoden gemeint sein sollen, fehlt es an einer Begründung, warum andere, dem internationalen Stand der Wissenschaft von der Psychotherapie entsprechende Methoden nicht die Eignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz aufweisen können.
Die weitere in diesem Zusammenhang gegebene Begründung, von einer Gleichwertigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers könne auch deshalb keine Rede sein, weil am Institut für Psychologie an der päpstlichen Universität keine Ausbildung in einer speziellen Psychotherapiemethode erfolge, sondern Ausbildungselemente verschiedener Therapieschulen gelehrt würden, ist gleichfalls nicht schlüssig, weil dazu ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre. Die Schlüssigkeit der Aussage der belangten Behörde hätte insbesondere eine Äußerung des Sachverständigen zu dem vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung zum Gutachten erstatteten Vorbringen, es handle sich bei der am Psychologischen Institut der päpstlichen Universität in Rom gelehrten Methode um eine weltweit anerkannte Methode, erfordert. Im Übrigen ist ohne nähere, auf einem schlüssigen Sachverständigengutachten beruhende Begründung nicht zu erkennen, warum nicht auch eine Behandlung mit einer Methode, die Elemente verschiedener wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden verwendet, die also eine Mischform von Methoden (und damit allenfalls eine neue Methode) darstellt, nicht die Eignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz haben kann.
Die belangte Behörde stützt sich auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Psychotherapiegesetzes, 1256 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVII. GP, wonach der Lehrtherapeut bzw. Lehranalytiker eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung und eine zumindest fünfjährige praktische psychotherapeutische Tätigkeit aufweisen sowie aktiv in Form von Vortragsreihen, Publikationen, wissenschaftlichen Tätigkeiten, Fortbildungsseminaren usw. arbeiten müsse, und folgert daraus, dies sei bei den am Institut für Psychologie an der päpstlichen Universität in Rom lehrenden Personen nicht der Fall.
Die belangte Behörde hat damit die Rechtslage verkannt. Zunächst sind die von ihr in den Erläuterungen angeführten Anforderungen an die Qualifikation der Lehrtherapeuten bzw. Lehranalytiker nicht Inhalt des Gesetzes. Außerdem sind selbst nach dem Inhalt der Erläuterungen die genannten Voraussetzungen nicht zwingend erforderlich (arg. "sollte"). Die genannten Anforderungen können Anhaltspunkte für die erforderliche Qualifikation der Lehrtherapeuten für jene Zeit bilden, in der die meisten in Österreich tätigen Lehrtherapeuten bzw. Lehranalytiker eine Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz absolviert haben werden. Für jene Lehrtherapeuten, die zur Zeit der Ausbildung des Beschwerdeführers dem Lehrkörper einer ausländischen Universität angehört haben, können diese Voraussetzungen hingegen nicht verlangt werden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist demnach für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen.
Zum Sinn und Zweck der Lehrtherapie bzw. Lehranalyse gehört es allerdings, dass die Lehrtherapie bzw. Lehranalyse von einer fachlich dazu qualifizierten Person durchgeführt wird. Nur wenn dies der Fall ist, kann von einer Lehrtherapie bzw. Lehranalyse gesprochen werden. Wenn die belangte Behörde die fachliche Qualifikation des Lehrtherapeuten im Beschwerdefall bezweifelt, hätte sie dazu das Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen. Die belangte Behörde hat dieses Thema aber nach der Äußerung des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten nicht weiter verfolgt. Die Befähigung der dem Lehrkörper des Psychologischen Institutes der päpstlichen Universität angehörenden Personen kann nicht deshalb verneint werden, weil sie - wie die belangte Behörde meint - keinen "Abschluss" in einer bestimmten Methode aufweisen. Der Bescheidbegründung ist nicht konkret zu entnehmen, was die belangte Behörde mit einem derartigen Abschluss meint. Soweit die belangte Behörde Nachweise zur fachlichen Qualifikation des übrigen Lehrpersonals (mit Ausnahme von Prof. B.M. Kiely) vermisst, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des ihm übermittelten Sachverständigengutachtens, in dem nur die Qualifikation des Lehrtherapeuten B.M. Kiely als "unklar" bezeichnet worden war, keine Veranlassung hatte, die fachliche Qualifikation des gesamten Lehrkörpers am genannten Institut im Detail nachzuweisen.
Die belangte Behörde meint schließlich, die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen 208 Stunden an Selbsterfahrung seien jedenfalls zu gering. Bei den in Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen für die Psychotherapiemethode der "Psychoanalyse" seien in der Ausbildung nicht weniger als 360 Stunden vorgesehen. Es würden auch 400 bis 800 Stunden gefordert.
Dem ist zu entgegnen, dass es auch diesbezüglich auf einem Sachverständigengutachten beruhender Feststellungen dazu bedurft hätte, wieviele Stunden an Selbsterfahrung bei der vom Beschwerdeführer im Übrigen genossenen Ausbildung unbedingt notwendig gewesen wären, um die Befähigung zur Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 und damit die Gleichwertigkeit der Ausbildung zu erreichen. Der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige hatte hinsichtlich der Stundenzahl lediglich bemängelt, dass der zeitliche Umfang nicht belegt sei. Darauf hat der Beschwerdeführer mit der Vorlage einer Bestätigung des Lehrtherapeuten reagiert.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2001
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