VwGH 2001/07/0048

VwGH2001/07/004831.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des EG in N, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Jänner 2001, Zl. Wa-602281/5-2001-Kes/Pir, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 834,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 1. Dezember 1999 suchte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der systematischen Ortskanalisation zur Entsorgung der in drei näher genannten Ortschaften gesammelten Abwässer zur Einleitung nach entsprechender Reinigung durch die kommunale Kläranlage in den sog. S-Bach, unter Erhöhung des Konsenses für die Wassereinleitung an und legte ein entsprechendes Projekt vor.

Zu der für den 4. Mai 2000 angesetzten und am selben Tage durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Behörde wurden die bekannten Beteiligten persönlich geladen und die Verhandlung durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Der Beschwerdeführer, welcher nicht als Partei geladen worden war, erschien zur mündlichen Verhandlung und wurde in der dortigen Anwesenheitsliste als "sonstiger Beteiligter" geführt. In der mündlichen Verhandlung gab er nachstehende, in der Verhandlungsschrift festgehaltene und von ihm unterschriebene Stellungnahme zu dem gegenständlichen Projekt ab:

"Durch die Abänderung des Kläranlagenkonsenses werde ich in meinen Rechten als Grundeigentümer beeinträchtigt, da voraussichtlich eine Beeinträchtigung der Funktion der Drainageleistung auf meinen Grundstücken eintreten wird. Ich verlange ein Beweissicherungsverfahren. Ich stimme den heutigen Verhandlungsgegenständen nicht zu und beantrage die Zustellung sämtlicher Verhandlungsschriften und Bescheide, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verhandlungsgegenstand stehen."

Darunter findet sich in der Verhandlungsschrift folgende Feststellung des Verhandlungsleiters:

"Herr E. G. (der Beschwerdeführer) wollte außerhalb des Verhandlungsgegenstandes noch Anbringen betreffend seiner Meinung nach nicht rechtskräftig abgeschlossener Wasserrechtsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorbringen sowie ein Feststellungsverfahren betreffend Indirekteinleiter beantragen. Da dies nicht Gegenstand der heutigen Verhandlung ist, wurde ihm die Abgabe einer Stellungnahme vom Verhandlungsleiter verweigert.

Dies wird hiemit bestätigt: (eigenhändige Unterschrift)"

Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Biologie führten in ihrem Gutachten in der mündlichen Verhandlung aus, dass die gegenständliche Kläranlage zu diesem Zeitpunkt eine ausgezeichnete Reinigungsleistung erbringe. Eine massive Auswirkung auf den S-Bach habe daher bei den bisherigen Untersuchungen nicht nachgewiesen werden können. Durch die gegenständliche Konsenserhöhung erhöhe sich der Spitzenwasseranfall um 0,9 l/sec. auf 7,7 l/sec. Bei einem Grenzwert von 3 mg Ammonium/l gereinigtes Abwasser könne sich bezogen auf das mittlere Niederwasser im S-Bach von 10 l/sec. eine Aufstockung von ungefähr 1,3 mg Ammonium/l im S-Bach ergeben; bezogen auf den Tageszulauf betrage die Aufstockung in diesem Fall etwa 1 mg/l. Dies bedeute, dass unter besonders ungünstigen Voraussetzungen (extreme Niederwasserführung, hohe Wassertemperatur, volle Ausschöpfung des qualitativen und quantitativen Konsenses) Ammoniumwerte im S-Bach erreicht werden könnten, die eine zeitweilige ökologische Beeinträchtigung wahrscheinlich erscheinen ließen. Allerdings müsse angemerkt werden, dass das Zusammentreffen der oben beschriebenen Faktoren sehr unwahrscheinlich sei: Zu Trockenzeiten gehe der Fremdwasseranteil naturgemäß zurück und die Reinigungsleistung der Kläranlage verbessere sich bei hohen Abwassertemperaturen in der Regel.

Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit über einen längeren Zeitraum sei bei Einhaltung des Konsenses nach fachlicher Voraussicht nicht auszugehen. Nichts desto trotz habe die Gemeinde N. (= mitbeteiligte Partei) dafür zu sorgen, dass der Fremdwasseranteil im Kläranlagenzulauf in absehbarer Zeit auf ein akzeptables Maß reduziert werde. Eine Erhöhung einer Wasserspiegellage im Vorfluter durch die zusätzliche Einleitung von 0,9 l/sec. im Trockenwetterfall werde rechnerisch nicht nachweisbar sein und in der Natur keine Veränderung der Abflussverhältnisse im S-Bach bewirken. Im Regenwetterfall sei die zusätzliche Wassermenge gegenüber dem bewilligten Konsens der Niederschlagswasserausleitung von rund

1.500 l/sec. völlig bedeutungslos. Eine Beweissicherung erscheine bei den vorliegenden Verhältnissen sinnlos und nicht durchführbar.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2000 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für drei näher genannte Ortschaften, bestehend aus 1.220 lfm Dreispiegelkanälen (Schmutzwasserkanäle) und 3.048 lfm Druckleitungen samt der Errichtung von insgesamt 5 Pumpwerken und Einleitung der gesammelten Abwässer in die Kläranlage der Gemeinde N. unter Bedingungen, Auflagen und Fristen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin verwies er zunächst auf seine gesamten erstinstanzlichen Argumente und erhob diese zum integrierenden Bestandteil seines Berufungsschriftsatzes. Bei Berücksichtigung seiner Einwendungen hätte die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.

Ferner machte der Beschwerdeführer in seiner Berufung geltend, dass die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage N. Auswirkungen auf die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften habe, sodass ihm zweifellos Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zukomme. Er hätte daher zur wasserrechtlichen Verhandlung am 4. Mai 2000 geladen werden müssen. Das Unterbleiben dieser Ladung habe ihm die Möglichkeit genommen, sich korrekt und ordnungsgemäß auf die Verhandlung vorzubereiten und seine Einwendungen unter entsprechendem fachlichen und juristischen Beistand entsprechend zu formulieren. Er sei durch diese Vorgangsweise in seinen Rechten auf Wahrung seiner Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verletzt worden und es leide daher das erstinstanzliche Verfahren an einer Mangelhaftigkeit. Der Verhandlungsleiter der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2000 habe ebenso seine Verpflichtungen verletzt. So habe er es unterlassen, das vom Beschwerdeführer mündlich vorgetragene Vorbringen aktenmäßig zu protokollieren. Hierzu wäre der Verhandlungsleiter verpflichtet gewesen. Wenn der Verhandlungsleiter in diesem Zusammenhang protokolliert habe, sein Vorbringen sei nicht verfahrensgegenständlich gewesen, so hätte er dies dennoch protokollieren müssen, damit eine Überprüfung der Verfahrensgegenständlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch die Rechtsmittelbehörden sowie durch den Verfassungsgerichtshof/Verwaltungsgerichtshof möglich gemacht werde. Die Verweigerung jedweder Protokollierung stelle eine eklatante Verletzung von Parteienrechten dar und auch aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid der Erstbehörde rechtswidrig.

Im erstinstanzlichen Bescheid werde über die Einwendungen des Beschwerdeführers in keiner Weise abgesprochen. Sie würden im Spruch des Bescheides ebenso wenig erwähnt, wie in der Bescheidbegründung. Auch insoweit lägen entscheidungswesentliche Verfahrensfehler und Begründungsmängel vor, auf Grund derer der angefochtene Bescheid der Erstbehörde rechtswidrig sei. Auch die Sachverständigengutachten gingen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in keiner Weise ein. Er beantrage in diesem Zusammenhang ergänzende Befundaufnahmen zu den Sachverständigengutachten, zur Überprüfung der Berechtigung der von ihm erhobenen Einwendungen im gegenständlichen Verfahren. Wenn die Berufungsbehörde diesem Beweisantrag entspreche, werde sich herausstellen, dass die Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der wasserrechtlichen Situation seiner Liegenschaft führe, insbesondere eine unzumutbare Beeinträchtigung der Funktion der Drainageleitung auf seinen Grundstücken eintreten werde.

Der Beschwerdeführer beantragte nochmals die Durchführung eines entsprechenden Beweissicherungsverfahrens, wie er dies in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe und zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Einwendungen und deren Stichhaltigkeit entsprechende amtswegige behördliche Erhebungen im Zuge des Berufungsverfahrens. Schließlich behielt er sich ein weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens ausdrücklich vor.

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, bekannt zu geben, welches Grundstück des Beschwerdeführers dem Berufungsvorbringen zufolge beeinträchtigt und wodurch diese Beeinträchtigung konkret hervorgerufen werde, sowie auszuführen, ob eine Beeinträchtigung durch die bewilligte Abwassereinleitung in den S-Bach oder etwa durch die Errichtung von Anlageteilen befürchtet werde, ergänzte der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2000.

Der Beschwerdeführer führte in diesem ergänzenden Schriftsatz u. a. aus, dass die Liegenschaft EZ 50, KG N., von den geltend gemachten Beeinträchtigungen betroffen sei, wobei es insbesondere um die Grundstücke Nr. 5248, 5249 und 5292 gehe. Auf diesen Grundstücken existiere ein Drainagesystem des Beschwerdeführers, wobei die Drainagerohre in einen Bach abrinnen würden, der vom gegenständlichen wasserrechtlichen Projekt erfasst sei. Wenn auf Grund des Projektes nunmehr Abwässer in den Bach eingeleitet würden, sei ein entsprechender Rückstau in das Drainagesystem des Beschwerdeführers und damit eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers zu befürchten. Diese Befürchtung werde dadurch erhärtet, dass die Drainagerohre nur ein sehr geringes Gefälle aufwiesen und jede geringfügige Beeinträchtigung des Wassersystems zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Drainagierungssystems führe. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer "auf das gesamte Vorbringen im bereits abgehandelten und noch anhängigen wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Gemeinde N., insbesondere die Kollaudierungsverfahren aus dem Jahre 1992 sowie das derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren Zl. 99/07/0026". In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem genannten Verfahren zur Zl. 99/07/0026.

Die belangte Behörde zog dem Berufungsverfahren einen wasserbautechnischen Sachverständigen mit dem Ersuchen bei, unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 31. August 2000 zu erörtern, ob durch die bewilligte Abwassereinleitung in den S-Bach eine Beeinträchtigung der Drainagen des Beschwerdeführers zu erwarten sei.

Dazu führte der Sachverständige aus, dass am 5. Oktober 2000 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, um an Ort und Stelle den Sachverhalt zu erheben. Nach Darstellung des Sachverhaltes legte er dar, dass eine Bachbegehung durchgeführt worden sei, um einen genauen Überblick über die Einleitungen abwärts der Kläranlage zu haben. Insbesondere zur Einleitungsstelle Nr. 5 führte er aus, dass sich am rechten Ufer des S-Bachs auf der Gp. Nr. 5249 ein betonierter Drainagerohrkopf befinde. Die Wasserspiegellage des Gewässers liege etwa auf Höhe der Rohrsohle. Das Gewässer selbst weise in diesem Bereich eine Breite von ca. 1,5 m und eine Tiefe von bis zu 15 cm auf. Rund 3 m abwärts des Rohrkopfes sei ein Aufstau von etwa 10 cm gegeben, der durch Verklausung hervorgerufen werde.

Zur Einleitungsstelle 6 führte der Sachverständige aus, dass sich am rechten Ufer des S-Baches auf der Gp. Nr. 5249 ein betonierter Drainagerohrkopf befinde. Die Wasserspiegelsohle des Gewässers liege rund 5 cm unter der Rohrsohle. Das Gewässer weise eine Sohlbreite von 1,2 m auf und die Wassertiefe betrage 10 cm. Die am Tag der Erhebung festgestellten Einleitungen beträfen großteils nicht die Grundstücke des Beschwerdeführers. Lediglich die Einleitungsstellen 5 und 6 lägen auf der Gp. 5249 des Beschwerdeführers. Bei diesen Drainageausläufen sei jedoch keine Beeinträchtigung durch Rückstau gegeben, obwohl am Tag des Lokalaugenscheins eine deutlich erhöhte Wasserführung gegenüber dem Normalwasserabfluss gegeben gewesen sei. Da es sich beim Gewässer des S-Baches um ein natürliches Gewässer handle, komme es immer wieder zu Verlagerungen und dadurch Veränderungen der Gewässersohle und damit verbundenen Wasserspiegellagen bei verschiedenen Wassermengen. Ein Rechtsanspruch auf eine Wasserspiegellage und die Funktion der Drainagen (die ohnedies nicht wasserrechtlich bewilligt seien) bestünde aus fachlicher Sicht nicht. Die Erhöhung des Wasserkonsenses im Trockenwetterabfluss um 0,9 l/sec. von 6,7 auf 7,6 l/sec. stelle aus wasserbautechnischer Sicht eine geringfügige Erhöhung dar, die jedoch zu keiner Erhöhung der Wasserspiegellage im merk- und messbaren Bereich führe.

Bei einer angenommenen geringen Wasserführung von durchschnittlich 15 bis 20 l/sec. stelle diese Erhöhung des Konsenses eine ca. 5 %ige Steigerung dar, die bei diesen Abflüssen keine Erhöhung der Wasserspiegellage bewirke. Im Zuge der Überprüfungsverhandlung der bereits bestehenden Anlagenteile sei auf eine relativ große Fremdwassermenge hingewiesen worden, die zu eruieren und aus dem Kanalsystem zu beseitigen sei. Dies werde zu einer Verbesserung und Verringerung der tatsächlichen Ableitungsmenge führen.

Im Zuge des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer zu dem gegenständlichen Gutachten aus, dass seine erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht blieben. Die Berechtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers würden durch die nunmehr vorliegenden Beweisergebnisse auch in keiner Weise entkräftet. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag auf Unterbrechung des wasserrechtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren zur hg. Zl. 99/07/0026. Schließlich behielt sich der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtslage aus, dass der Beschwerdeführer laut gegenständlichem Einreichprojekt nicht dem Kreis der persönlich zu Ladenden zuzuordnen gewesen und daher ordnungsgemäß durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der mitbeteiligten Gemeinde geladen worden sei. Er habe auch an der Verhandlung teilgenommen und Gelegenheit zur Abgabe einer den Verfahrensgegenstand betreffenden Stellungnahme gehabt. Seine Einwendungen und Befürchtungen seien im Gutachten der Verhandlungsschrift und in der Begründung des angefochtenen Bescheides wahrgenommen worden. Aus der protokollierten Feststellung des Verhandlungsleiters sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer außer seiner protokollierten Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren Vorbringen zu anderen Verfahren sowie eine Antragstellung zu Sachverhalten außerhalb des Verfahrensgegenstandes zu Protokoll geben wollte. Das Einschreiten des Verhandlungsleiters "gegen diese Abschweifungen vom Verfahrensgegenstand oder Weitläufigkeiten" habe eindeutig dem Gesetzesauftrag des § 43 Abs. 2 AVG entsprochen. Daher gingen die diesbezüglichen Vorwürfe und Anschuldigungen des Beschwerdeführers ins Leere.

Zur behaupteten Beeinträchtigung der Drainagefunktion betreffend die genannten Grundstücke hätten die Erhebungen des Amtssachverständigen der Berufungsbehörde ergeben, dass richtigerweise von den angegebenen Grundstücken des Beschwerdeführers lediglich das Grundstück Nr. 5249 Drainageausläufe aufweise. Betreffend das Grundstück Nr. 5249 ergebe das Gutachten des Amtssachverständigen der Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar, dass durch die bekämpfte Erhöhung des Konsenses für die Wässereinleitung in den S.-Bach für die betreffenden Drainageausleitungen keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Dieses Gutachten sei vom Beschwerdeführer im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs auch nicht widerlegt worden. Eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss des vom Beschwerdeführer bezeichneten höchstgerichtlichen Verfahrens erübrige sich jedenfalls. Dazu sei auch zu bemerken, dass eine diesbezügliche Überprüfung ergeben habe, dass aktuell kein die Gemeinde Neustift betreffender Wasserrechtsfall beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung des ihm gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der systematischen Ortskanalisation zur Entsorgung der in drei näher genannten Ortschaften gesammelten Abwässer zur Einleitung nach entsprechender Reinigung in der kommunalen Kläranlage in den so genannten S.-Bach nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes geltend macht. Insbesondere beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf das gesamte Vorbringen im "gegenständlichen Verfahren" sowie "auf das Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur hg. Zl. 99/07/0026", welches "zum integrierenden Bestand seiner Einwendungen im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren" erhoben werde. Bei richtiger Würdigung seines Vorbringens und "richtiger Berücksichtigung" der von ihm vorgetragenen Argumente hätte die belangte Behörde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilen dürfen. Der angefochtene Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Im wasserrechtlichen Verfahren hätten jedenfalls Liegenschaftseigentümer Parteistellung, deren Eigentum durch ein den Verfahrensgegenstand bildendes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren beeinträchtigt werden könne. Diese Voraussetzungen träfen auf ihn zu und es komme ihm daher im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren jedenfalls Parteistellung zu. Er habe sich ausdrücklich darauf berufen, dass er durch die Erteilung der beantragten Bewilligung damit rechnen müsse, dass die Funktionsfähigkeit des Drainagierungssystems der von ihm bewirtschafteten und näher bezeichneten Grundstücke beeinträchtigt und damit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht würde. Mit diesen Einwendungen habe sich die Wasserrechtsbehörde nicht auseinander gesetzt, keine entsprechenden Überprüfungen an Ort und Stelle vorgenommen und die beigezogenen Sachverständigen hätten die diesbezügliche Sach- und Rechtslage offenkundig verkannt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher seiner Berufung Folge gegeben und der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abgewiesen werden müssen.

Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Forderung nach einer Beweissicherung erhoben. Nur im Falle einer Beweissicherung werde es ihm möglich sein, für den Fall, dass es tatsächlich bei Realisierung des Vorhabens zur Beeinträchtigung seiner Liegenschaft komme, deren Verursachung nachzuweisen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb vom Amtssachverständigen und von der Behörde eine derartige Forderung als "sinnlos" bzw. "nicht durchführbar" qualifiziert werde, weil ihm hiedurch jedwede Beweismöglichkeit für den Fall des späteren Auftretens von Schäden genommen würde. Die Abweisung seines Beweissicherungsbegehrens für sich alleine genommen begründe eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Ferner macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Dazu wiederholt er, dass ihm im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Er sei jedoch in der Verhandlung (vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz) nur als "sonst Beteiligter" geführt worden und es sei ihm zunächst überhaupt keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden. Erst auf Grund seines erklärten Widerspruches gegen diese Vorgangsweise habe ihm der Verhandlungsleiter die Protokollierung von Einwendungen erlaubt, aber keinesfalls ein vollständiges Vorbringen seinerseits zugelassen. So sei es dazu gekommen, dass lediglich ein Teil seiner Einwendungen protokolliert worden sei und sein darüber hinaus gehendes, begründendes und konkretisierendes Vorbringen vom Verhandlungsleiter nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Umstand sei auch im Berufungsverfahren nicht geheilt worden und stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid, nämlich zur Abweisung des beantragten wasserrechtlichen Konsenses gelangt wäre. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine inhaltlich exakte Auseinandersetzung mit den von ihm geäußerten und zu Protokoll gegebenen Bedenken weder im Verfahren erster noch im Verfahren zweiter Instanz erfolgt sei. Die beigezogenen Sachverständigen hätten nur "kursorisch" zu seinen Einwendungen Stellung genommen, hätten sich vor Ort nicht mit den diesbezüglichen Verhältnissen auseinander gesetzt und bei ihrer Begutachtung insbesondere auch nicht das Ergebnis der Vorakten, insbesondere des Verfahrens, welches der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde zur Zl. 99/07/0026 zu Grunde liege, auseinander gesetzt. Die Sachverständigengutachten beruhten somit auf einer unzureichenden Sachverhaltsgrundlage und bildeten keine taugliche Entscheidungsbasis. Das Unterlassen eines exakten Eingehens auf seine Einwendungen sowie das Unterlassen eines Lokalaugenscheins zur Überprüfung der von ihm vorgebrachten Einwendungen werde ausdrücklich als wesentlicher Verfahrensmangel, aber auch als unterlassene wesentliche Sachverhaltsfeststellung gerügt, wobei bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Die Abweisung seiner Einwendungen werde ebenso wenig nachvollziehbar begründet, wie die Abweisung seines Beweissicherungsantrags. Insoweit lägen entscheidungswesentliche Begründungsmängel vor. Ferner werde die Abweisung seines Antrags auf Unterbrechung des wasserrechtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren zur Zl. 99/07/0026 überhaupt nicht begründet. Auch dieser Umstand stelle eine entscheidungswesentliche Rechtswidrigkeit dar.

Der Beschwerdeführer habe im Berufungsschriftsatz vom 3. Juli 2000 ergänzende Befundaufnahmen durch den Sachverständigen beantragt. Er habe ausdrücklich auch entsprechende amtswegige behördliche Erhebungen zu den geltend gemachten Einwendungen beantragt. Damit habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinander gesetzt und auch den gestellten Beweisanträgen nicht Rechnung getragen. Es lägen sohin entscheidungswesentliche Feststellungs- und Begründungsmängel vor, die für den Ausgang des Verfahrens wesentlich gewesen seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Seitens der mitbeteiligten Partei wurde keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß Abs. 2 lit. a bedarf nach Maßgabe des Abs. 1 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung.

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Beteiligte im Sinne des § 8 AVG sind gemäß § 102 Abs. 2 leg. cit. - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch die Parteieigenschaft nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, dass ihm als Liegenschaftseigentümer, dessen Eigentum durch das den Verfahrensgegenstand bildende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren beeinträchtigt werden könnte, im gegenständlichen Verfahren jedenfalls Parteistellung zukomme.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer im Recht: Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums kann eine Parteistellung dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde. In diesem Sinne legt auch der dem Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige dar, dass sich auf dem Grundstück Nr. 5249 des Beschwerdeführers zwei Einleitungsstellen der gegenständlichen Anlage befänden. Die Gefahr einer potenziellen Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers konnte somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden und er war dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren daher als Partei i.S.d. § 102 Abs. 1 i.V.m.

§ 12 Abs. 2 WRG 1959 beizuziehen.

Da der Beschwerdeführer jedoch dem Verwaltungsverfahren unter Wahrung seiner Parteienrechte beigezogen wurde, ist ein diesbezüglicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt und kann auch nicht mehr in der gegenständlichen Beschwerde erfolgreich geltend gemacht werden.

Ferner wiederholt der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen, wonach durch das gegenständliche Projekt die Gefahr einer Beeinträchtigung der Bewirtschaftung seiner Grundstücke gegeben sei. Auch in seiner Berufungsergänzung vom 31. August 2000 beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, dass auf seinen näher genannten Grundstücken ein Drainagierungssystem existiere, wobei die Drainagerohre in einen Bach, der vom gegenständlichen wasserrechtlichen Projekt erfasst sei, abrinnen würden. Wenn auf Grund des verfahrensgegenständlichen Projektes nunmehr Abwässer in den Bach eingeleitet würden, sei ein entsprechender Rückstau in das Drainagesystem und damit eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung der Grundstücke zu befürchten. Diese Befürchtung werde insbesondere dadurch erhärtet, dass die Drainagerohre nur ein sehr geringes Gefälle aufwiesen und jede geringfügige Beeinträchtigung des Wassersystems zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Drainagierungssystems führe.

Diese Einwendungen wurden jedoch - wie bereits ausgeführt - durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde schlüssig widerlegt, zumal auf Grund eines durchgeführten Lokalaugenscheines selbst bei erhöhter Wasserführung im S-Bach keine Beeinträchtigung des Grundstücks der beschwerdeführenden Partei festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer, der im Übrigen bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung erster Instanz und auch im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der i. G. erstatteten Gutachten aufzuzeigen. Da er dies jedoch unterließ und vielmehr seine lediglich allgemein gehaltenen Befürchtungen wiederholte, ist für ihn nichts zu gewinnen. Mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, kann nämlich einem schlüssigen Sachverständigengutachten, wie im Beschwerdefall vorliegend, nicht entgegengetreten werden (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 99/07/0026, m.w.N.).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf sein "gesamtes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren" (gemeint ist wohl das Verwaltungsverfahren) sowie auf das Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zl. 99/07/0026, welches "zum integrierenden Bestandteil seiner Einwendungen" im gegenständlichen Verfahren erhoben wurde, verweist, ist ihm zu entgegnen, dass dies keine gesetzmäßige Darstellung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellt und daher unbeachtlich ist (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2003/18/0134 und vom 4. Juli 2000, Zl. 98/21/0225).

Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Abweisung des wiederholt vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Beweissicherung ist ihm zu entgegnen, dass die bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Biologie in ihrem Gutachten darlegten, dass eine Erhöhung der Wasserspiegellage im Vorfluter durch die zusätzliche Einleitung im Trockenwetterfall rechnerisch nicht nachweisbar sei und in der Natur keine Veränderung der Abflussverhältnisse im S-Bach bewirken werde. Im Regenwetterfall sei die zusätzliche Wassermenge gegenüber dem bewilligten Konsens der Niederschlagswasserausleitung völlig bedeutungslos. Eine Beweissicherung erscheine bei den vorliegenden Verhältnissen sinnlos und nicht durchführbar.

Damit ist dem Sachverständigengutachten deutlich zu entnehmen, dass aus sachverständiger Sicht gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keine Bedenken bestehen; dies wird im angefochtenen Bescheid schlüssig begründet. Daraus erhellt aber auch, dass eine Beweissicherung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich war. Da der Beschwerdeführer den fachlichen Feststellungen, denen die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgte, nichts Konkretes entgegenzubringen vermochte, ist auch mit diesem Einwand für ihn nichts zu gewinnen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines im Zuge der mündlichen Verhandlung von der Behörde erster Instanz erstatteten sonstigen Vorbringens wendet, wäre es an ihm gelegen, eine allfällige Rechtswidrigkeit im Zuge des ihm im Berufungsverfahren ausreichend gewährten Parteiengehörs näher darzulegen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof könnte der Beschwerdeführer nämlich nur dann erfolgreich eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit geltend machen, wenn er aufzeigt, dass die belangte Behörde seine konkretisierten und begründeten Einwendungen nicht aufgegriffen oder ausreichende Ermittlungen dazu unterlassen habe. Da sich aber die belangte Behörde mit den Einwänden des Beschwerdeführers, sofern er überhaupt konkret etwas vorgebracht hat, inhaltlich auseinander gesetzt und auch ein ergänzendes Gutachten eingeholt hat, mit welchem sein Vorbringen schlüssig und auf sachverständiger Ebene widerlegt wurde, kann eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass der bloße Verweis im Berufungsverfahren auf das "gesamte Vorbringen im bereits abgehandelten und noch anhängigen wasserrechtlichen Verfahren, betreffend die (mitbeteiligte) Gemeinde N., insbesondere das Kollaudierungsverfahren aus dem Jahre 1992, sowie das derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren 1999/07/0026" keine weitere Behandlung seiner Einwände durch die belangte Behörde erforderlich machte.

Diese undifferenzierte Verweisung des Beschwerdeführers begründet nämlich keine (zusätzliche) Ermittlungs- oder Begründungspflicht der Behörde, weil damit weder neues, über den bisherigen Akteninhalt hinausgehendes Sachvorbringen erstattet, noch konkret aufgezeigt wird, ob und in welcher Hinsicht er die Auseinandersetzung des bekämpften Bescheides mit seinem Sachvorbringen für unzureichend hält (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153).

Zu der vom Beschwerdeführer wiederholt geforderten Unterbrechung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens auf Grund seiner - mittlerweile mit Erkenntnis vom 23. Mai 2002 abgewiesenen - Beschwerde zur hg. Zl. 99/07/0026 ist ihm zu entgegnen, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren aussetzen (unterbrechen) kann, wenn eine Vorfrage auftaucht, die "schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird" (§ 38 AVG). Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes begründet für die Behörde keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt § 38 AVG die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist (30. August 1994, Zl. 94/05/0094).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. März 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte