VwGH 2003/18/0134

VwGH2003/18/013426.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des C, geboren 1977, vertreten durch Mag. Werner Hammerl, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Oberer Stadtplatz 40, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Februar 2003, Zl. SD 117/03, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §30 Abs3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §30 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Februar 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Sierra Leone, auf Feststellung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er in diesem Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, bedroht wäre, gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen.

Wie die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) in ihrem Bescheid vom 14. Jänner 2003 festgestellt habe, sei der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2002 unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei (§ 8 Asylgesetz 1997 - AsylG), gemäß § 6 AsylG (rechtskräftig) als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden.

Die rechtskräftige Feststellung der Asylbehörden, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig sei, stehe einer erneuten Entscheidung der Fremdenbehörde gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG zwingend entgegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 99/18/0072, festgestellt habe, komme dem Bescheid der Asylbehörde Tatbestandswirkung hinsichtlich der Unzulässigkeit des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 75 Abs. 1 FrG zu. Dass die Rechtskraft des Asylbescheides nicht oder nicht mehr gegeben wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden und auch nicht aktenkundig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom

26. (offensichtlich gemeint: 28.) November 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Die genannte Tatbestandswirkung sei sohin weiter gegeben gewesen, weshalb auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die mit "Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat" überschriebene Bestimmung des § 75 Abs. 1 FrG hat folgenden Wortlaut:

"§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht."

Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde, ist ein Asylantrag abzuweisen, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

2. Die Beschwerde bringt vor, dass das gesamte im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers und das in seiner gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2002 an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (vgl. I.1.) enthaltene Vorbringen zum Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erhoben würden und die Auffassung, dass er kein Flüchtling aus Sierra Leone wäre und in diesen Staat abgeschoben werden dürfte, rechtswidrig sei. Auch sei der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates auf Grund der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht rechtskräftig und hätte die belangte Behörde selbst prüfen müssen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen wäre.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits eine Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 2001/21/0062, mwN). Dass der vom Beschwerdeführer gegen den im Instanzenzug ergangenen - und damit formell rechtskräftigen - Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2002 an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung zuerkannt gewesen sei, sodass die an den asylrechtlichen Bescheid geknüpfte Tatbestandswirkung der Unzulässigkeit eines Antrages gemäß § 75 Abs. 1 FrG - ex nunc - für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beseitigt gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 99/18/0072), wird von der Beschwerde nicht behauptet. Der Verweis des Beschwerdeführers auf sein im Verwaltungsverfahren erstattetes und das in seiner gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde enthaltene Vorbringen stellt keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen dar und ist daher unbeachtlich (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 250, zu § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG zitierte hg. Judikatur).

4. Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt - nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. Mai 2003

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