VwGH 98/21/0225

VwGH98/21/02254.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des C, (geboren am 2. August 1957), in Graz, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. November 1997, Zl. FR 845/1997, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 12. November 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, in diesem Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.

Nach Hinweis auf die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1997 und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass sich aus folgenden Gründen die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ergebe: Er habe im erstinstanzlichen Verfahren am 27. November 1996 eine Ablichtung einer in englischer Sprache, angeblich von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. B. verfassten Bestätigung zur Untermauerung seines Feststellungsantrages vorgelegt, der zufolge er Gefahr liefe, im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen seiner politischen Überzeugung inhaftiert zu werden. Dieses Schreiben sei über Ersuchen der erstinstanzlichen Behörde einer Überprüfung durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Accra unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich bei dem vorgelegten Schreiben um eine Fälschung handle. Mit Schreiben vom 29. September 1997 sei dem Beschwerdeführer dieses Erhebungserkenntnis zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert worden, binnen einer Woche hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. Da bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine fristgerechte Stellungnahme eingelangt sei, sei das Berufungsverfahren, wie im Schreiben vom 29. September 1997 angekündigt, ohne weitere Anhörung durchgeführt worden.

Bei seiner ersten Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 13. Dezember 1995 habe der Beschwerdeführer als Gründe für seine Flucht aus Ghana Folgendes angegeben:

Er hätte Ghana aus politischen Gründen verlassen. So hätte er eine Demonstration, die sich gegen die Mehrwertsteuer gerichtet hätte sowie von der NPP (New Patriotic Party) veranstaltet und von W.B. angeführt worden wäre, gegen die Regierung organisiert und wäre am 2. Juni 1995 (im Folgenden: 2. Juli 1995) verhaftet worden. Er hätte dieser Partei - dabei handelte es sich um eine legale, anerkannte Oppositionspartei - seit 1994 angehört und in dieser mit anderen eine Gruppe gebildet, um die Demonstration abzuhalten. Während der Demonstration wäre er dafür zuständig gewesen, die Menschen mobil zu machen. Diese hätte am 11. Mai 1995 in Accra stattgefunden, und es hätten Millionen von Menschen teilgenommen. Der Beschwerdeführer wäre am 2. Juli 1997 (laut der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Niederschrift vom 13. Dezember 1995: am 2. Juli 1995) wegen seiner Parteimitgliedschaft und Teilnahme an der Demonstration verhaftet worden. Diese hätte geendet, bevor er festgenommen worden wäre. Über Vorhalt, wie er sich erklären würde, dass man ihn (erst) zwei Monate nach der Demonstration verhaftet hätte, habe er angegeben, die Kommandos hätten herausgefunden, dass er aktiv gewesen wäre und etwas zu sagen gehabt hätte. Er wäre vom 2. Juli 1995 bis zum 15. August 1995 in Accra New Town in Haft gewesen. Zwar wäre gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden, er wäre jedoch, bevor er vor Gericht gestanden wäre, entkommen. Auf die Frage, bei welchem Gericht er angeklagt worden wäre, habe er ausgeführt, "dass die Unterlagen für das Gericht angeblich zur Zeit vorbereitet würden". Die Anklage hätte angeblich dahin gelautet, dass er die Demonstration gegen die Einhebung der Mehrwertsteuer organisiert hätte. Er wüsste nicht, welches Strafausmaß ihm drohen würde. Hätte man ihn vor ein Tribunal gestellt, hätte es sein können, dass man ihn aus der Zelle geholt und getötet hätte. Aus dem Gefängnis wäre er entkommen, nachdem in der Nacht einige Mitglieder der NPP gekommen wären und gesagt hätten, er sollte mitkommen. Vielleicht hätten sie "dafür" bezahlt. Bei der Demonstration hätte er gegen die NDC demonstriert. Über weiteres Befragen zu dieser Demonstration habe der Beschwerdeführer Folgendes angegeben: Es wäre zwar behauptet worden, dass bei dieser Demonstration vier Personen gestorben wären, tatsächlich wären es jedoch mehr gewesen. Die Demonstranten wären mit den Kommandos zusammengestoßen. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer der Begriff AFC sagen würde, habe er geantwortet, er verstünde das nicht. Auf weiteres Befragen hinsichtlich des Begriffes NCDR habe er angegeben, er würde diesen Begriff kennen, "sie" würden für die Regierung arbeiten. Weitere Fluchtgründe brächte er nicht vor, sollte er jedoch neue Informationen erhalten, würde er diese mitteilen.

Als Beweis für sein Vorbringen habe er eine Karte vorgelegt, wobei es sich seinen Behauptungen zufolge um seine Mitgliedskarte für die NPP handelte, die ihm aus Ghana geschickt worden wäre. Als Beweis dafür habe er das Kuvert vorgelegt. Über Vorhalt, dass aus der Karte die Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages nicht hervorginge, habe er angegeben, dass er den Ausweis verloren und einen neuen erhalten hätte. Über weiteren Vorhalt, dass er diesem Ausweis zufolge seit 2. November 1995 Mitglied der NPP gewesen wäre, habe er angegeben, dass er vorher einen anderen Ausweis gehabt hätte. Nach Verlesung der Niederschrift habe er richtigstellen wollen, dass nicht die Polizei, sondern die Kommandos der Regierung auf Demonstranten geschossen hätten. Auch wäre sein erster Parteiausweis nicht verloren gegangen, sondern ihm bei seiner Festnahme abgenommen worden. Sein Reisepass wäre ihm ebenso wie die neue Parteikarte nachgeschickt worden. Nach Rückfrage wegen des Datums der Festnahme habe er noch angegeben, dass er am 2. Juni 1995 verhaftet worden und bis zum 15. August 1995 in Haft gewesen wäre. Diesen Angaben hätte er nichts mehr hinzuzufügen.

Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Graz (der erstinstanzlichen Behörde) am 29. Oktober 1996 habe er Folgendes ausgeführt:

Er wäre in seiner Heimat politisch aktiv und Mitglied der NPP, die zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Ghana noch als illegale Partei gegolten hätte, gewesen, und hätte an mehreren Demonstrationen in verschiedenen Dörfern und zuletzt am 11. Mai 1995 in Accra an einer Großdemonstration teilgenommen. Die Behörden in Accra hätten diese Großdemonstration durch Spezialeinheiten des Militärs, die in Kuba ausgebildet worden wären, verhindern wollen, und es wären im Zug der Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und diesen Einheiten ca. 50 Soldaten und fünf Demonstranten getötet worden. Er hätte wie viele andere flüchten können und sich in seinem Haus versteckt. Die Soldaten hätten anschließend die Häuser durchsucht, und er wäre von ihnen im Juli 1995 festgenommen worden. Man hätte ihn in das Kommandobüro nach New Town in Accra gebracht, und er wäre ca. drei Wochen lang in Haft gewesen. Sodann wäre er vom Leiter der NPP-Accra aus dem Gefängnis geholt worden, indem er von einem "Zivilisten der NPP" aus dem Gefängnis gebracht worden wäre. Vermutlich hätte man für ihn Bestechungsgelder bezahlt. Ihm wäre dann zur Kenntnis gebracht worden, dass er in Ghana keine Chancen mehr hätte und es besser wäre, wenn er das Land verließe. Er wäre bereit, nach Ghana zurückzukehren, sobald er Informationen hätte, dass in seiner Heimat wieder Frieden herrschte. Ihm wäre inzwischen bekannt, dass seine Partei NPP nicht mehr illegal wäre und bei den nächsten Wahlen zugelassen wäre. Erst nach den Wahlen wüsste er genau, ob er zurückkehren könnte.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen "auf bloßen Behauptungen beruhenden", nicht konkret nachvollziehbaren Angaben das Bestehen einer aktuellen, subjektiv gegen ihn gerichteten, von den staatlichen Behörden seines Heimatstaates zumindest gebilligten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG für den Fall seiner Rückkehr dorthin nicht habe glaubhaft machen können. Er habe weder für die angebliche Teilnahme an der Demonstration noch für die behauptete Verhaftung entsprechende Bescheinigungsmittel vorgelegt. Auch seien seine Angaben hinsichtlich dieser Demonstration nur teilweise richtig. Laut Fischer-Weltalmanach 1996 habe eine am 1. März 1995 verfügte Mehrwertsteuer "von 17,5 %" von der Regierung des Heimatstaates des Beschwerdeführers "zurückgenommen" werden müssen.

Oppositionsparteien hätten am 11. Mai 1995 zu einem Protestmarsch gegen Arbeitslosigkeit und steigende Lebenshaltungskosten aufgerufen. An dieser Demonstration hätten jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise angeführt, Millionen von Menschen teilgenommen, sondern es sei zwischen den (lediglich) rund 7000 Kundgebungsteilnehmern und etwa 500 Anhängern der Vereinigung zur Verteidigung der Revolution (ACDR) von Präsident Rollings (richtig: Rawlings) zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Aber selbst wenn man von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Demonstration ausgehen wollte, wäre für ihn nichts gewonnen, zumal es, wie dem Fischer-Weltalmanach 1996 zu entnehmen sei, während dieser Demonstration zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Somit würde eine allenfalls erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers durch Sicherheitsorgane keine Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen darstellen, weil sie sich auf Tatbestände gegründet hätte, die auch in westlichen Demokratien strafbar wären. Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Gefängnisaufenthalt - in Anbetracht seiner widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Verhaftung sei er sich über diesen Zeitpunkt offensichtlich selbst nicht im Klaren - von vornherein kaum nachprüfbar. Wenn dazu noch die eigenartig anmutenden Umstände seiner Entlassung (aus dem Gefängnis), nämlich durch eine von ihm vermutete Bestechung eines Gefängniswärters just durch den Leiter der NPP, kämen, so müsse die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beträchtlich in Zweifel gezogen werden, zumal die staatlichen Gefängnisse in Ghana als besonders sicher gälten. Auch widerspreche der Bericht des Ludwig Boltzmann-Instituts vom Juni 1995 über Ghana, dem zufolge die Demonstration von der AFC veranstaltet und dabei auf eine Kundgebung der ACDR getroffen wäre, wodurch vier Menschen getötet worden wären, den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die NPP angeblich die Demonstration veranstaltet hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Mitgliedsausweises seine Mitgliedschaft bei der nunmehr als legale Oppositionspartei zugelassenen NPP habe dokumentieren können, sei davon auszugehen, dass seine Mitgliedschaft bei dieser seinerzeit verbotenen Partei allenfalls als regimekritisches Verhalten bewertet werden könne, das jedoch nicht ausreichend sei, um das Bestehen einer aktuellen Bedrohung im obgenannten Sinn glaubhaft zu machen. Hinzu komme, dass die NPP nunmehr in Ghana als zugelassene legale Oppositionspartei gelte, sodass es nicht nachvollziehbar sei, inwieweit er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen der bloßen Mitgliedschaft bei dieser Partei einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch der Umstand, dass gegen ihn in seinem Heimatstaat keine Anklage erhoben bzw. kein Verfahren eingeleitet worden sei, zeige recht deutlich, dass auch zum Zeitpunkt seiner Flucht kein so großes Interesse von Seiten der Behörden an seiner Verfolgung bestanden habe.

In seiner Berufungsschrift habe der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorbringen bzw. keine stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft machen können, sondern habe er lediglich auf seine im Asylverfahren bzw. vor der erstinstanzlichen Behörde gemachten Angaben verwiesen. Sein in seinem Feststellungsantrag enthaltener Hinweis, dass im Jahresbericht 1995 von Amnesty International von einem namentlich angeführten Mitglied der NPP berichtet würde, das nahezu zwei Monate lang ohne Anklageerhebung von den Behörden in Gewahrsam gehalten worden und möglicherweise ein "gewaltloser" politischer Gefangener wäre, und dass im Jahresbericht 1994 von sechs Männern berichtet würde, die während einer friedlichen Demonstration gegen die Wirtschaftspolitik der Regierung verhaftet und Berichten zufolge geschlagen worden wären, habe nicht den von ihm gewünschten Verfahrensausgang bewirken können, habe es sich doch bei der NPP im Jahr 1995 noch um eine verbotene politische Oppositionspartei gehandelt und sei diese nunmehr eine legale, im Heimatstaat des Beschwerdeführers bei den Wahlen zugelassene Partei, sodass die im Zusammenhang mit seinerzeitigen Verfolgungen von NPP-Mitgliedern zitierten Berichte keine Aktualität mehr haben könnten.

Der Bundesminister für Inneres habe mit Bescheid vom 29. November 1996, rechtswirksam erlassen am 5. Dezember 1996, rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukäme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher wäre. Der Begriff des Flüchtlings "decke" sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG, und es könne der Behörde wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt werden, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer im darauf folgenden fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht und, was die Fluchtgründe anlange, auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen bzw. dieses wiederholt habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2000, Zl. 97/21/0912, mwN.)

2.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe sich darauf beschränkt, auf den erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen, und sich nicht mit der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung, in der er Verfahrensmängel aufgedeckt habe, auseinander gesetzt. Ferner hätte die Behörde ihn darüber belehren müssen, dass er seine Angaben zu konkretisieren bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen habe.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Der Mängelrüge, die Behörde hätte den Beschwerdeführer zu einem konkretisierten Vorbringen bzw. zur Stellung entsprechender Beweisanträge anleiten müssen, ist zu entgegnen, dass es im Rahmen der dem Fremden obliegenden Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dessen Aufgabe ist, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen, und sich die Belehrungspflicht des § 13a AVG nicht auf die Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/21/0431 mwN). Abgesehen davon führt die Beschwerde nicht aus, welches Vorbringen zu erstatten der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen habe. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides lediglich auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und somit keine eigenen Überlegungen angestellt habe. Ferner ist es unzutreffend, wenn die Beschwerde meint, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Verfahrensmängel aufgedeckt habe, wird doch in dieser Berufung nicht dargelegt, inwieweit das erstinstanzlichen Feststellungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Abgesehen davon konkretisiert auch die Beschwerde nicht, inwieweit vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid eine Mangelhaftigkeit des diesem Bescheid zugrundeliegenden Verfahrens releviert worden sei.

3. Schließlich geht auch der Beschwerdehinweis auf den - nicht weiter dargestellten - Inhalt einer vom Beschwerdeführer gegen den negativen Asylbescheid des Bundesministers für Inneres erhobenen Bescheidbeschwerde ins Leere, stellen doch nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. dazu etwa die in Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 250 unten, zitierte Judikatur) Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes zu, keine gesetzmäßige Ausführung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG dar.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2000

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