Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs4 Z3;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §138 Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §138 Abs1 lita idF 1997/I/074;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31b Abs1 idF 1997/I/059;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs4 Z3;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §138 Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §138 Abs1 lita idF 1997/I/074;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31b Abs1 idF 1997/I/059;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenstand des Beschwerdefalles ist der wasserpolizeiliche Auftrag zur Räumung der vom Beschwerdeführer betriebenen "Rotteanlage P". Vom Beschwerdeführer vorgenommene Ablagerungen auf dieser Anlage haben den Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 97/07/0180, beschäftigt, auf dessen Darstellungsteil ergänzend hingewiesen wird.
Im Bericht des vormaligen Umweltbundesamtes vom 15. Februar 1993 zur Gefährdungsabschätzung, welcher in der Folge zur Eintragung der "Rotteballendeponie P" als Altlast in den Altlastenatlas führte, ist zu lesen, dass im Zeitraum von 1973 bis 1990 in der Anlage des Beschwerdeführers Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Sperrmüll und Abfälle aus einer Schredderanlage verarbeitet und nach einer vier- bis sechsmonatigen Rottezeit deponiert worden seien, wobei neben Hausmüll auch Bauschutt und industrielle Abfälle (Industrieschlämme) abgelagert worden seien. Die Altablagerung umfasst nach dem genannten Bericht des Umweltbundesamtes eine Gesamtfläche von etwa 36 ha, das Gesamtvolumen wurde mit einem Ausmaß zwischen 750.000 m3 und 1,000.000 m3 Abfällen geschätzt. Die Ablagerungen seien ohne technische Maßnahmen zu Sohlabdichtungen und in größeren Bereichen im Grundwasserschwankungsbereich erfolgt. Ergebnisse von Grundwasseruntersuchungen aus dem Jahr 1986 hätten gezeigt, dass im Bereich der Altablagerung eine deutliche Beeinträchtigung des Grundwassers gegeben sei. Neben einer erhöhten Gesamtmineralisation und Aufhärtung seien an Sonden im Deponiebereich und im Grundwasserabstrom an Hand stark erhöhter CSB-Werte und Ammoniumkonzentrationen auch deutliche organische Belastungen des Grundwassers feststellbar gewesen.
Als rechtliche Grundlage für den Betrieb der Rotteanlage P dienten dem Beschwerdeführer die im Darstellungsteil des bereits genannten hg. Erkenntnisses vom 15. Juli 1999, 97/07/0180, erwähnten gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft S (BH), insbesondere jener vom 15. Oktober 1973, mit welchem dem Beschwerdeführer die erstmalige gewerbebehördliche Genehmigung für die Abfallbeseitigungsanlage erteilt worden war. Spruchpunkt I a) dieses gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides enthält "Auflagen aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes und des Gewässerschutzes", deren erste Auflage bestimmt, dass die Anlage "unter möglichster Schonung der Umwelt, insbesonders der Gewässer" zu betreiben sei.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1983 berichtete das Kulturbauamt I dem Landeshauptmann von Tirol (LH) über eine am 1. Juli 1983 stattgefundene gewerbepolizeiliche Überprüfungsverhandlung über die vom Beschwerdeführer betriebene Abfallbeseitigungsanlage. Bei dieser Verhandlung sei festgestellt worden, dass das im Rottebereich anfallende Niederschlagswasser in den Inn gepumpt werde; dass dieses Oberflächenwasser in erheblichem Ausmaß mit schädlichen Inhaltsstoffen aus den Mietenplätzen angereichert sei, könne nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus würden Rotteballen in gegen das Grundwasser nicht abgedichteten Deponien abgelagert und damit Geländekorrekturen im Inntalboden vorgenommen. Auch bestehende "Wasserlöcher", nämlich natürliche Geländemulden, die mit Grundwasser gefüllt seien, seien verfüllt worden. Der Rotteprozess im Inneren der Rotteballen sei noch keineswegs abgeschlossen, sodass eine Gefährdung des Grundwassers sowohl von der organischen Verschmutzung her als auch aus hygienischer Sicht und durch chemische Lösungsvorgänge (Schwermetalle) längerfristig zu erwarten sei. Befürchtungen bezüglich des Grundwasserschutzes seien auch von näher genannten anwesenden Sachverständigen geäußert worden. Der Beschwerdeführer möge unverzüglich zur Einreichung um die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb seiner Anlage veranlasst werden.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1983 forderte der LH den Beschwerdeführer zur Antragstellung auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung auf und kündigte ihm für den Fall, dass ein wasserrechtliches Bewilligungsansuchen binnen näher gesetzter Frist nicht einlangen sollte, die Erlassung eines Bescheides zur Beseitigung der Neuerungen an.
Nachdem von einem Konkurrenzunternehmen des Beschwerdeführers beim LH Beschwerde darüber geführt worden war, dass der dem Wasserrechtsgesetz widersprechende Zustand der vom Beschwerdeführer betriebenen Deponie geduldet würde, führte der LH am 8. November 1983 an Ort und Stelle eine Verhandlung durch. Von den in dieser Verhandlung anwesenden Amtssachverständigen wurden näher beschriebene Untersuchungen zur Belastung des Grundwassers durch die Deponie gefordert und der Beschwerdeführer nahm zur Kenntnis, dass er um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 ansuchen müsse. Dass er dies bisher nicht getan habe, sei ihm nicht zum Verschulden zuzurechnen, weil die Anlage von der BH gewerbepolizeilich bewilligt worden sei und im gewerberechtlichen Verfahren von den Amtssachverständigen Vorschreibungen zum Schutze des Grundwassers gemacht worden seien, machte der Beschwerdeführer geltend.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 1983 beantragte der Beschwerdeführer beim LH für die Abfallbeseitigungsanlage in P die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und brachte dazu vor, dass die Abfallbeseitigungsanlage mit Jänner 1973 in Betrieb gegangen sei und ursprünglich nach dem Rotteverfahren auf Mietenplätzen gearbeitet habe. Der auf den Mietenflächen verrottete Müll sei auf die Deponieflächen gebracht worden, welche nach Abhebung der jeweiligen Humusschichte aufgeschüttet worden seien. Nach der geländemäßig vorgegebenen Aufschüttung sei der vorher abgehobene Humus wieder aufgebracht worden. Mit steigendem Anschlusswert sei es infolge nicht ausreichender Mietenflächen zu nicht mehr beherrschbaren Geruchsemissionen gekommen, sodass im April 1981 die Umstellung auf die Abfallverpressung mit nachfolgender Rotte in Ballenform erfolgt sei. Die Ballen würden auf den asphaltierten Rotteflächen gemäß gewerbepolizeilichem Bescheid einer natürlichen Rotte überlassen, wobei diese Zwischenlagerung bis zu fünf Schichten pyramidenförmig übereinander erfolge. Die dabei anfallenden Sickerwässer würden in Sammelschächten aufgefangen und bei der Zerkleinerung dem Müll wieder zugeführt. Nach vorgeschriebener Rottedauer würden die Müllballen endgültig abgelagert. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer die Eigentümer jener Grundparzellen bekannt, die für die Endlagerung auf der Basis von Pachtverträgen mit den jeweiligen Grundeigentümern beansprucht worden seien. Da für den zukünftigen Betrieb der Anlage weitere Deponieflächen erforderlich seien, möge der LH dazu Stellung nehmen, welche Grundparzellen bis zum Vorliegen der Untersuchungen aus wasserrechtlicher Sicht zur Endlagerung bewilligt werden könnten.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit einem gewerbepolizeilichen Auftrag der BH vom 16. April 1984 näher beschriebene Untersuchungen zur Grundwasserbelastung vorgeschrieben worden waren, wurden die erforderlichen Untersuchungen in einer vom LH durchgeführten Vorprüfungsverhandlung vom 5. September 1984 noch näher festgelegt und wurde abschließend festgehalten, dass die nötigen Untersuchungen etwa eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen würden, wobei vor dem Vorliegen der Untersuchungsergebnisse mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht gerechnet werden könne.
Während von der BH beigezogene Amtssachverständige in einem gemeinsam erstatteten Gutachten vom 17. Mai 1984 die Auffassung vertraten, dass sich eine fallweise Schadstofffracht aus "Müllresteballen" in vernachlässigbaren Grenzen halte, sodass bei einer zweckmäßigen Gestaltung der Oberfläche mit Abdeckung und Bepflanzung ein Eindringen von verunreinigten Sickerwässern in den Grundwasserkörper weitestgehend hintangehalten werden könne, äußerte der vom LH befragte Vorstand des Institutes für Siedlungswasserbau an der Universität Innsbruck in einer Stellungnahme vom 1. April 1985, dass das aus Müllballen austretende Sickerwasser für Trinkwasserversorgungsanlagen gefährliche Inhaltsstoffe aufweise. Es sei eine Ablagerung von Müllballen deshalb prinzipiell der Ablagerung von Müll gleichzusetzen, aus welchem Grund vor einer beabsichtigten Ablagerung von Müllballen immer entsprechende Untersuchungen und ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt werden sollten.
Mit einem auf die §§ 122 und 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 gestützten Bescheid vom 29. Mai 1985 verbot die BH dem Beschwerdeführer, Industrieschlämme und Klärschlämme im Bereich seiner Abfallbeseitigungsanlage anzunehmen und auf die umliegenden Flächen aufzubringen.
Mit Schreiben vom 10. September 1985 berichtete die BH dem LH, dass der Beschwerdeführer bei der BH um die gewerbepolizeiliche Genehmigung der Hinzunahme weiterer Deponieflächen angesucht habe, und gab die betroffenen Grundparzellen bekannt. Die Entscheidung über diesen Antrag des Beschwerdeführers wurde von der BH bis zum Ausgang des anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ausgesetzt. Mit Schreiben vom 30. April 1986 wurde von einer privaten Umweltschutzanstalt eine Fotodokumentation vorgelegt und darüber Klage geführt, dass vom Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung Sondermüll aus diversen Industriebetrieben im Grundwasserschwankungsbereich deponiert werde.
Mit Schreiben vom 9. Mai 1986 forderte der LH den Beschwerdeführer zur Vorlage der angekündigten ergänzten Projektsunterlagen auf und wies auf den konsenslosen Betrieb der Deponie hin. Sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Rechnung tragen, dann würde er neben der Einleitung entsprechender Strafverfahren auch Zwangsmaßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu gewärtigen haben.
Mit mehreren Bescheiden vom 21. Mai 1986 wurde dem Beschwerdeführer von der BH unter Berufung auf die §§ 122 und 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 die Annahme und Aufbringung näher bezeichneter Industrieabfälle untersagt.
Der Beschwerdeführer stellte beim LH mit Schreiben vom 28. Mai 1986 das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einbeziehung näher genannter Grundparzellen als Deponieflächen in die bestehende Abfallverarbeitungsanlage und nahm zum Schreiben des LH vom 9. Mai 1986 dahin Stellung, dass die gewerbebehördlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gänze erfüllt worden seien, weil die im gewerbepolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Untersuchungen vorgenommen würden.
Das Kulturbauamt I berichtete dem LH am 24. Juni 1986, dass nach vorliegenden Untersuchungsergebnissen im untersuchten Areal die durch Mülleluate kontaminierten Grundwässer, deren Konzentration in den oberen Bereichen des Grundwasserkörpers liege, direkt in den Inn gelangten. Für die vom Beschwerdeführer vorgesehenen weiteren Deponieflächen fehle es noch an Angaben der maßgebenden hydrogeologischen Parameter, weshalb es weiterer Untersuchungen zur Abklärung der Grundwassersituation bedürfe.
Am 4. Oktober 1988 fand eine als Fortsetzung des Vorprüfungsverfahrens über die vom Beschwerdeführer beantragte wasserrechtliche Bewilligung bezeichnete Verhandlung vor dem LH statt. Von einer Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass entgegen den bisherigen Gutachten von der BH beigezogener Amtssachverständiger mit einer Abgabe von müllspezifischen Substanzen aus den Müllballen an den Untergrund und das Grundwasser gerechnet werden müsse. Die gesamte Deponie müsse als Altlast angesehen werden. Von einem weiteren Amtssachverständigen wurde bemerkt, dass sich das Grundwasser auch unter Flächen, die erst als potenzielle Mülllagerplätze herangezogen werden sollten, bereits als kontaminiert erwiesen habe. Inwieweit die Aufbringung zusätzlicher Ballen auf diesen Flächen eine Verschlechterung der Grundwasserbeschaffenheit herbeiführen könne, lasse sich derzeit nicht beantworten. Die gesamte Ablagerung stelle eine Beeinträchtigung des Grundwassers dar. Ein Amtssachverständiger für Medizin verwies auf das hohe Grundwassergefährdungspotenzial des Deponiekörpers und äußerte, dass eine Erweiterung der Deponie eine Erhöhung dieses Gefährdungspotenzials mit sich bringe und aus sanitätspolizeilicher Sicht deshalb als äußerst bedenklich anzusehen sei. Der Obmann eines Abfallbeseitigungsverbandes gab zu Protokoll, dass der Gemeindeverband im Jahre 1973 mit dem Beschwerdeführer einen Vertrag abgeschlossen habe, nach welchem der Beschwerdeführer den aus den betroffenen Gemeinden anfallenden Müll entgegennehmen und verarbeiten müsse. Dieser Vertrag sei mit kleinen Änderungen im Jahre 1983 neuerlich auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen worden. Vom Verhandlungsleiter wurde festgehalten, dass die gesamte Maßnahme eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer darstelle, welche mangels Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung unzulässig sei.
Nach Durchführung einer weiteren Verhandlung am 17. November 1988 erließ der LH auf Grund eines dahin abzielenden Antrages des Beschwerdeführers am 17. November 1988 unter Berufung auf die §§ 99 Abs. 1 lit. c und 122 in Verbindung mit 32 WRG 1959 eine "einstweilige Verfügung", mit welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer "bis zur endgültigen Entscheidung über die wasserrechtliche Bewilligung für die Abfallbeseitigungsanlage P, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres ab Zustellung" den Abfall, welcher in der Abfallbeseitigungsanlage P aus den Vertragsgemeinden angeliefert und verarbeitet werde, unter Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen ausschließlich auf näher genannten Grundstücken abzulagern habe. In den Nebenbestimmungen dieser einstweiligen Verfügung findet sich zu Punkt 6. die Anordnung, dass, soweit eine natürliche mineralische Abdichtung zum Schutz nach unten nicht vorhanden sei, eine künstliche mineralische Abdichtung einzubringen sei. In der Begründung dieses Bescheides wurde vom LH ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Ablagerung der verrotteten Müllballen nach dem behördlichen Hinweis auf die Genehmigungspflicht seiner Anlage eingestellt habe, wodurch allerdings eine Notlage insofern eingetreten sei, als der Abfallbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers 76 Gemeinden mit insgesamt 230.000 EGW angeschlossen seien. Durch die plötzliche Einstellung der Ablagerungsmöglichkeit der verrotteten Müllballen sei die weitere Müllentsorgung für diese Gemeinden nicht mehr möglich, wodurch die Müllsituation für diese 76 Gemeinden äußerst prekär werde. Die anstehenden Probleme der Entsorgung der bereits vorhandenen Altlast könnten durch die einstweilige Verfügung zwar nicht gelöst werden, würden durch sie aber auch nicht wesentlich erschwert. Dem an die Wasserrechtsbehörde herangetragenen Antrag zur Erlassung der einstweiligen Verfügung habe unter den im Spruch enthaltenen Nebenbestimmungen Folge gegeben werden können, zumal zur Sicherung des Grundwassers durch die vorläufige Ablagerung auf der Geländeoberfläche ohnehin eine Abdichtung verlangt worden sei.
Mit Schreiben vom 29. August 1989 ersuchte der Beschwerdeführer, die Frist für die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des LH vom 17. November 1988 um weitere zwei Jahre zu verlängern. Ein Team von Sachverständigen sei daran, die für Mülldeponien in Betracht kommenden Standorte zu ermitteln. Die Arbeiten hiezu seien noch nicht zum Abschluss gebracht worden.
Das Kulturbauamt I nahm zu diesem Ansinnen des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme vom 2. November 1989 dahin Stellung, dass eine weitere Verlängerung der einstweiligen Verfügung auf Grund der fehlenden geologischen und technischen Voraussetzungen nicht möglich sei, weil damit einerseits die Deponierichtlinien missachtet würden und andererseits auch die Standortwahl nach hydrogeologischen Gesichtspunkten ad absurdum geführt würde.
Mit einem auf die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 1 lit. c und 122 in Verbindung mit 32 WRG 1959 gestützten und erneut als "einstweilige Verfügung" überschriebenen Bescheid des LH vom 16. November 1989 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer "bis zur endgültigen Entscheidung über die wasserrechtliche Bewilligung für die Abfalldeponie P" den Abfall, welcher in der Abfallbeseitigungsanlage P aus den Vertragsgemeinden angeliefert und verarbeitet werde, unter Einhaltung verschiedener Nebenbestimmungen ausschließlich auf näher genannten Grundstücken abzulagern habe. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass auf das "Weiterbestehen der Notlage" von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Belange der Abfallwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung ausdrücklich hingewiesen worden sei, weshalb aus den "weiterhin zutreffenden Gründen" der einstweiligen Verfügung vom 17. November 1988 neuerlich spruchgemäß habe entschieden werden können.
Nach einer vom LH durchgeführten Verhandlung vom 18. September 1990, in welcher über die Einhaltung der Nebenbestimmungen der einstweiligen Verfügung des LH vom 16. November 1989 durch den Beschwerdeführer und über die Möglichkeiten einer Sanierung der Altlast diskutiert worden war, forderte der LH den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 1990 unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 30 ff und 138 WRG 1959 dazu auf, bis Jahresende einen Vorschlag für die Sanierung der Gewässerverunreinigung, welche durch die gesamte Ablagerung entstanden sei, vorzulegen und darüber zu berichten, welche Maßnahmen diesbezüglich bereits durchgeführt worden seien.
Mit 4. Dezember 1990 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für eine weitere Deponierung von anfallendem Bauschutt. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer im Zuge einer Vorprüfungsverhandlung vor dem LH am 3. April 1991 nach Konfrontation mit den negativen Stellungnahmen des Vorprüfungsverfahrens wieder zurück.
In einem Schreiben vom 30. November 1990 hatte der Beschwerdeführer dem LH gegenüber die Auffassung geäußert, dass er zur "Nachsorge" der Deponie nicht verpflichtet werden könne, weil er diese Deponie nicht gesetzwidrig betrieben habe, sondern auf Grund behördlicher Bewilligungen, deren Auflagen er eingehalten habe. Eine Gewässerverunreinigung finde nicht statt, die Deponie bestehe ausschließlich aus verrottetem Müllmaterial. Ausreichende praktische Erfahrungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen ein Sanierungskonzept erstellt werden könnte, gebe es nicht.
Nach der schließlich erfolgten Eintragung der Rotteballendeponie P als Altlast in den Altlastenatlas beraumte der LH "zur Feststellung des Sachverhaltes und der notwendigen Maßnahmen" für den 22. Februar 1994 eine mündliche Verhandlung an. In dieser wurde von einem Amtssachverständigen für Kulturbautechnik ausgeführt, dass die Gewerbemüllsortieranlage nicht entsprechend den Auflagen eines diesbezüglichen Bescheides der BH vom 4. Oktober 1993 errichtet worden sei, was auch für eine Entwässerungsanlage gelte. Das derzeitige Entwässerungssystem für das Betriebsareal entspreche nicht dem Stand der Technik, weil es insbesondere möglich sei, dass Abwässer im Bereich der Bauschuttsortieranlage, aber auch in anderen Anlagenbereichen in den Untergrund versickerten. Die Möglichkeit der Gewässerverunreinigung sei demnach gegeben. In einer von den erschienenen Amtssachverständigen gemeinsam erstatteten Stellungnahme wurde auf die Erforderlichkeit eines umfangreichen Untersuchungsprogrammes hingewiesen, damit konkrete Aussagen über die zu setzenden Maßnahmen getroffen werden könnten. Der Mindestumfang des diesbezüglich zu erstellenden Projektes wurde von den Amtssachverständigen im Folgenden näher dargestellt.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 gab der LH dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der im ministeriellen Auftrag durchgeführten Untersuchungen der Altlast "Rotteballendeponie P" bekannt, welchen zufolge die höchsten Schadstoffbelastungen des Grundwassers im Zentrum des älteren Schüttbereiches und im Abstrombereich der Deponie aufträten. Mit Ausnahme der im Grundwasseranstrom liegenden Sonden seien meist stark überhöhte Werte der Summenparameter AOX und DOC festgestellt worden. Des Weiteren seien die Grundwasserschwellenwerte von Ammonium und Nitrit bei den meisten Sonden massiv überschritten worden, wobei auch bei den Parametern Bor, Chlorid, Xylol, Benzol, Natrium, Kalium und Phenolindex markante Grenzwertüberschreitungen festzustellen gewesen seien. Der LH beabsichtige nunmehr, gemäß der von den Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 22. Februar 1995 gemeinsam abgegebenen Stellungnahme dem Beschwerdeführer ein Sicherungsprojekt vorzuschreiben, zu welchem Vorhaben das Parteiengehör ebenso gewährt werde wie zu den der Behörde vorliegenden Untersuchungsergebnissen. Diesen müsste auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.
Der Beschwerdeführer äußerte in einer Stellungnahme vom 1. Dezember 1995, dass er auf Grund korrekt erstellter Vertragsinhalte mit involvierten Gemeinden und Gemeindeverbänden den dort verursachten Abfall in der Deponie P in der Zeit zwischen 1973 und 1990 entsorgt habe. Der Beschwerdeführer habe alle Auflagen ergangener Bescheide befolgt und die Deponie sei bis zur Beendigung ständig kontrolliert worden, sodass die Deponie im gesamten Zeitraum vertrags- und gesetzesgemäß betrieben worden sei. Eine Haftung für künftige und unvorhersehbare Schäden könne von keinem Betreiber einer Deponie übernommen werden. Der Betrieb der Deponie durch den Beschwerdeführer sei im öffentlichen Interesse an der erforderlichen Abfallentsorgung der Bevölkerung erfolgt, welche ausschließliche Verursacherin des Abfalles gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht Verursacher des Abfalles, sondern nur ein Glied in jener Kette involvierter Personen und Institutionen gewesen, die sich an der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung beteiligt hätten. Eigentümer der Deponie seien letzten Endes die Grundeigentümer gewesen, der Beschwerdeführer sei lediglich Deponiebetreiber gewesen. Rechtswidriges Handeln könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 setze den Bestand einer dem Wasserrechtsgesetz widersprechenden Situation voraus, welche nicht vorliege. Auch Betreiber bewilligter Anlagen könnten nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihnen ein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte, was hier nicht der Fall sei. Von der Erstattung von Gegengutachten nehme der Beschwerdeführer Abstand, weil eine Gefahrensituation wohl von keinem Gutachter zur Gänze ausgeschlossen werden könne und weil es hierauf für die persönliche Haftung des Beschwerdeführers gar nicht ankomme. Sicherungsmaßnahmen seien angesichts des Umstandes, dass derzeit keinerlei Gefahren unmittelbar bestünden, zudem nicht erforderlich.
Mit einem auf die §§ 31b, 32, 99 Abs. 1 lit. a sowie 138 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 gestützten Bescheid vom 9. Jänner 1996 trug der LH dem Beschwerdeführer auf, auf seine Kosten ein Projekt näher bezeichneten Inhaltes zur Sicherung/Sanierung der ehemaligen Rotteballendeponie auf näher bezeichneten Grundstücken auszuarbeiten und bis spätestens 31. Juli 1996 der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen, wobei in Abhängigkeit des vorgelegten Projektes die Vorschreibung weiterer Maßnahmen vorbehalten wurde.
Auf Grund einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde der Bescheid des LH vom 9. Jänner 1996 mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 9. September 1996 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LH zurückverwiesen. In der Begründung dieses Kassationsbescheides ist zu lesen, dass die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen durch den LH zur Frage vermisste, inwiefern die unbedingte Beseitigung notwendig sei oder nicht doch auch mit einem Alternativauftrag das Auslangen gefunden werden könnte. Indem der LH den Beschwerdeführer zur Erstattung einer Bestandsaufnahme und zur Vorlage eines entsprechenden Variantenstudiums verhalten habe, habe der LH auch offen gelassen, inwiefern überhaupt ein öffentliches Interesse an einer Beseitigung oder Sicherung bestehe. Der an den Beschwerdeführer ergangene Auftrag, verschiedene Varianten einander gegenüberzustellen und einen Sanierungs-/Sicherungsvorschlag auszuarbeiten, sei durch § 138 WRG 1959 nicht gedeckt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf die einstweilige Verfügung des LH vom 16. November 1989 hingewiesen habe, sei zu bemerken, dass diese einstweilige Verfügung aus näher dargestellten Gründen augenscheinlich rechtswidrig, dessen ungeachtet aber rechtskräftig sei, weshalb im Zuge des neu durchzuführenden Verfahrens auch auf diese einstweilige Verfügung Bedacht zu nehmen und das Vorhandensein von Widersprüchen eines wasserpolizeilichen Entfernungs- oder Alternativauftrages zum Inhalt der einstweiligen Verfügung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären sein werde. All dies könne nur nach Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung geschehen.
Im fortgesetzten Verfahren holte der LH gutachterliche Stellungnahmen eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und eines Amtssachverständigen für Altlastentechnik ein.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik berichtete, dass er seinerzeit auf Grund einer Weisung eine Überprüfung verschiedener Nebenbestimmungen der einstweiligen Verfügung vom 16. November 1989 habe durchführen müssen. Als Zusammenfassung der darüber erstatteten 14 Berichte könne festgestellt werden, dass die vom Amtssachverständigen zu überprüfenden Nebenbestimmungen der einstweiligen Verfügung teilweise nicht und teilweise nur mangelhaft eingehalten worden seien. Nach Vorschreibungspunkt II/2 der einstweiligen Verfügung des LH vom 16. November 1989 hätte Abfall in Ballen nur nach vollständiger Verrottung in der Abfallbeseitigungsanlage (mindestens sechs Monate alt) gelagert werden dürfen, wobei die älteren Ballen an der Sohle einzubauen gewesen wären. Bis zur Überprüfung am 7. Mai 1990 sei noch keine Beurteilung des Institutes für Hygiene über das Alter der einzubauenden Ballen vorgelegen, weshalb auch noch kein Ballen zur Lagerung freigegeben gewesen sei, womit eine der wichtigsten Nebenbestimmungen der einstweiligen Verfügung nicht erfüllt worden sei. Nach Nebenbestimmung II/4 wäre beim Einbau der Ballen der Art vorzugehen gewesen, dass möglichst keine Sickerwässer anfallen, wobei die eingebauten Ballen sofort nach oben abzudecken gewesen wären, sodass keine Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer einsickern könnten. Auch diese Nebenbestimmung sei großteils nicht eingehalten worden oder es sei das für die Abdeckung verwendete Material nicht dazu geeignet gewesen, das Einsickern von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässern zu verhindern. Nach Nebenbestimmung II/5 wären die Ballen auf der Geländeoberfläche nach Abtrag der Humusschichte und des Zwischenbodens einzubauen gewesen. Der Aushub sei tatsächlich in zu großer Tiefe erfolgt, sodass die Sohle der Lagerflächen für die Rotteballen teilweise in den Grundwasserspiegel gereicht habe. Nebenbestimmung II/6 der einstweiligen Verfügung habe angeordnet, dass, soweit eine natürliche mineralische Abdichtung zum Schutz nach unten nicht vorhanden sei, eine künstliche Abdichtung einzubringen wäre. Tatsächlich sei auf den gesamten Ablagerungsflächen keine geeignete natürliche mineralische Abdichtung zum Schutz nach unten vorhanden gewesen. Das teilweise eingebrachte Material für eine künstliche Abdichtung habe ebenfalls nicht dieser Nebenbestimmung entsprochen. Nach Nebenbestimmung II/7 wäre zum Schutz vor dem Eindringen von Oberflächen- und Niederschlagswässern auf der Oberseite eine mineralische Abdichtung einzubringen und die Fläche anschließend zu humusieren und zu begrünen gewesen. Dem gegenüber habe das auf der Oberfläche aufgebrachte Material keiner mineralischen Abdichtung entsprochen, sodass der geforderte Schutz vor dem Eindringen von Oberflächen- und Niederschlagswässern nicht ausreichend gewährleistet gewesen sei.
Der Amtssachverständige für Altlastentechnik zitierte aus dem Bericht des Umweltbundesamtes zur Gefährdungsabschätzung und aus den über ministeriellen Auftrag ausgearbeiteten Gutachten über die Altlast und führte dabei u.a. aus, dass die Deponierung der Rotteballen nicht nur auf natürlichem Geländeniveau, sondern in Teilbereichen auch der Art erfolgt sei, dass bis 2 m natürliches Gelände abgebaut und bis zum ursprünglichen Geländeniveau mit Müll wieder aufgefüllt worden sei. Auf Grund neu abgeteufter Bohrungen habe an mehreren Stellen ein direkter Kontakt des Mülls mit dem Grundwasser nachgewiesen werden können. Im Zuge der ergänzenden Untersuchungen niedergebrachte Bohrungen hätten gezeigt, dass weder oberhalb noch unterhalb des Deponiekörpers eine Dichtschicht vorhanden sei, wie auch seitliche Abdichtungen völlig fehlten, womit eine Schadstoffmigration aus der Altlast grundwassersstromabwärts ermöglicht werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass der gesamte Müllkörper von Oberflächenwässern durchsickert werde und dass damit Schadstoffeinträge in den Grundwasserkörper sowohl über diese Sickerwässer als auch vom teilweise bis in den Abfall reichenden Grundwasser selbst möglich seien. Ein Eintrag von Schadstoffen in den als Vorfluter fungierenden Inn sei somit gegeben. Im Zuge der ergänzenden Untersuchungen 1994/95 seien an 18 Grundwasserbeobachtungssonden sowie aus den Fließgewässern Wasserproben gezogen und diese auf müllspezifische Parameter analysiert worden. In allen Grundwassersonden, ausgenommen solche im Grundwasseranstrom der Deponie, seien zum Teil massive Beeinträchtigungen des Grundwassers festgestellt worden, wobei die stärksten Beeinträchtigungen innerhalb des älteren Schüttbereiches lägen. Ein Vergleich der Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen aus dem Zeitraum 1994/95 mit Ergebnissen aus den Jahren 1986 bis 1988 zeige, dass die Belastungen des Grundwassers gleich bleibend hoch seien. Des Weiteren berichtete der Amtssachverständige über Ergebnisse von Bodenluftuntersuchungen und die dabei festgestellten Methan- und Kohlendioxidkonzentrationen. Wenn die Deponiegase keine Möglichkeiten hätten, an die Oberfläche zu entweichen (befestigte Flächen, dichte Bodenschichten, wassergesättigte Oberflächen, Schnee, Eis), dann könnten sie je nach Durchlässigkeit der Umgebung in beträchtliche Entfernungen migrieren. Hierbei könne es zu einer Anreicherung in Bauwerken im Bereich der Deponie (Häuser, Keller, Schächte) kommen, womit eine Explosions- bzw. Erstickungsgefahr möglich werde. Während die Konzentrationen von Methan und Kohlendioxid jenen einer typischen Hausmülldeponie entsprächen, deuteten Konzentrationen von LHKW und BTX auf eingelagerte Problemstoffe und gewerbliche Abfälle hin. Zur Frage der Möglichkeit einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Ablagerungen sei zu sagen, dass unter der Voraussetzung des Bestehens einer Standorteignung eine Umlagerung, Behandlung und ein Wiedereinbau des verbleibenden Abfallanteiles in eine dem Stand der Technik entsprechende Deponie möglich sei. Ob eine Beseitigung der getätigten Ablagerungen überhaupt oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sei, lasse sich erst nach Vorlage eines Variantenstudiums beurteilen. Für den Fall einer Sicherung wäre zu bedenken, dass neben den Kosten für die Herstellung von Sicherungsmaßnahmen für eine 36 ha große Fläche auch die Kosten für Nachsorgemaßnahmen (Sickerwasser- und Deponiegasbehandlung, Wartung etc.) erforderlich wären. Bei einer Sanierung wären hingegen keine Nachsorgemaßnahmen erforderlich, weil die sanierten Flächen einer anderen Verwendung zugeführt werden könnten. Als mögliche Variante wäre auch eine Kombination von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu prüfen.
In der Folge nahm der Amtssachverständige für Altlastentechnik noch eine grobe Abschätzung der Kosten einer Beseitigung (bezogen auf die Ablagerungsmenge) und einer Basis- und Oberflächenabdichtung (bezogen auf die Fläche) vor. Im Falle einer Beseitigung wäre die Deponie theoretisch in eine näher genannte andere Deponie zu entsorgen. Bei einer Abfallmenge von ca. 750.000 t und einem Deponiepreis inklusive Transportkosten von rund S 1.700,-- pro Tonne ergebe dies Entsorgungskosten im Ausmaß von 1,275 Mrd. Schilling. Rechne man für die Herstellung einer Oberflächenabdichtung und einer Basisabdichtung Kosten von jeweils S 1,200,-- pro Quadratmeter, so ergäben sich hiefür Kosten von 24 Mio. Schilling pro Hektar. Für die Herstellung einer Basisabdichtung müsste jedoch das deponierte Material entfernt und zwischengelagert werden, wofür zusätzliche Kosten anfielen, wobei zusätzlich auch noch die Kosten für die Sickerwasser- und Deponiegasbehandlung sowie für die Wartung zu berücksichtigen wären. Im derzeitigen Zustand entsprächen die Ablagerungen dem Stand der Technik nicht. Notwendig wären jene Maßnahmen, die nunmehr in der Deponieverordnung vorgegeben seien.
Nachdem dem Beschwerdeführer zu diesen Äußerungen der Amtssachverständigen das Parteiengehör gewährt worden war, brachte er in einer Stellungnahme vom 6. Februar 1997 vor, dass derzeit keinerlei akute Maßnahmen erforderlich seien, um die durch die Gutachten "rein spekulativ dokumentierten" möglichen Spätschäden zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sehe keinen Weg zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich auf eine solche Beseitigung denkbarer Spätschäden erstreckten, weil solche Schäden "derzeit nicht konkret nachvollziehbar" seien. Es könne dem Beschwerdeführer, der sämtliche bescheidmäßigen Auflagen bis zur Beendigung der von ihm betriebenen Deponie erfüllt habe, kein einziges punktuelles Fehlverhalten vorgeworfen werden. Alle sich aus dem Deponiebetrieb allenfalls ergebenden denkbaren Spätschäden wären nie vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe über die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht verfügt; solche seien in den maßgebenden Zeiträumen des Betriebes nicht einmal bei den involvierten Sachverständigen einhellig gegeben gewesen. Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik sei zu erwidern, dass dessen Behauptung, der Beschwerdeführer habe natürliches Gelände abgebaut und dieses bis zum ursprünglichen Geländeniveau mit Müll wieder aufgefüllt, unrichtig sei. Tatsächlich sei auf der gesamten Fläche das Gelände bis zu 6 m hoch angehoben worden, um ein natürliches Gefälle von 1,5 % zum Abfließen des Oberflächenwassers zum Inndamm zu erreichen. Bis in das Grundwasser sei nie deponiert worden, es könnte lediglich ein unvorhergesehener Hochwasserstand zum Eindringen von Hochwasser in den Müllkörper geführt haben. Haftungsnotwendige Maßnahmen hätten durch die von der Behörde beigezogenen Sachverständigen aufgezeigt werden müssen; solche Maßnahmen seien von der Behörde nie gesetzt oder dem Beschwerdeführer jedenfalls nie mitgeteilt worden. Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei darauf hinzuweisen, dass die Deponieeröffnung im Jahre 1972 erfolgt, der betroffene Amtssachverständige aber erstmals am 14. März 1990 zur Kontrolle erschienen sei. Bei einer Gesamtfläche von 36 ha habe der Amtssachverständige seine Feststellungen auf ein Flächenausmaß von lediglich 1,7 ha bezogen und diese Begutachtung einer näheren Prüfung der Gesamtfläche zu Grunde gelegt. Die Stellungnahme dieses Amtssachverständigen, der nur eine kleine Teilfläche habe beschreiben können und erst 18 Jahre nach Deponiebeginn erschienen sei, müsse als wertlos angesehen werden. Die über Auftrag des Amtes der Tiroler Landesregierung tätigen Gutachter hingegen hätten Auflagen vorgeschrieben, an welche sich der Beschwerdeführer stets gehalten habe. Welche Auflagen der Beschwerdeführer von Beginn des Deponiebetriebes bis zu dessen Ende an nicht erfüllt hätte, sei ihm bislang noch nicht mitgeteilt worden. Den Beschwerdeführer für Maßnahmen haftbar machen zu wollen, die längst behördlicherseits zu veranlassen gewesen wären, sei absurd.
Nachdem der LH Grundbuchsauszüge zu den von den Ablagerungen betroffenen Grundstücken eingeholt hatte, beraumte er für den 3. April 1997 eine weitere mündliche Verhandlung an, zu welcher er auch die Eigentümer der von den getätigten Ablagerungen betroffenen Grundstücke lud.
Eine vom LH an ein Deponieunternehmen gerichtete Anfrage, ob Hausmüll in einer geschätzten Menge zwischen 750.000 m3 und 1,000.000 m3 in die betroffene Deponie gebracht werden könnte, wurde von dem angesprochenen Deponieunternehmen bejaht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LH vom 3. April 1997 wurde von einem Vertreter des Beschwerdeführers zunächst bestätigt, dass auf den in der Verhandlungskundmachung angeführten Grundstücken Ablagerungen erfolgt seien. Die in der Verhandlung erschienenen Grundeigentümer erstatteten eine Stellungnahme, in welcher sie auf die Vorgeschichte der Deponie verwiesen und erklärten, dass sie im Falle der Erforderlichkeit von Maßnahmen jede Kostenhaftung ablehnten. Allfällige Kosten habe ihrer Auffassung nach das Land Tirol zu tragen. Die Bürgermeister zweier betroffener Gemeinden schlossen sich der Stellungnahme der Grundeigentümer an. Der Amtssachverständige für Altlastentechnik verwies auf sein schriftlich erstattetes Gutachten und wiederholte, dass zufolge eines Kontaktes von Teilbereichen der Altablagerungen mit dem Grundwasser und des Nachweises einer Infiltration von Innwasser in die Randbereiche der Deponie eine Genehmigung der vorliegenden Ablagerungen im derzeitigen Zustand nicht möglich sei. Eine Sicherung der Deponie müsste durch Oberflächen- und Basisabdichtung inklusive Gas- und Sickerwasserfassung und -behandlung erfolgen, wobei jene Bereiche der Altablagerung, welche in Kontakt mit dem Grundwasser stünden, angehoben werden müssten. Als Variante bestünde die Möglichkeit einer Sicherung durch Oberflächenabdichtung mit Grundwasserspiegelabsenkung und Sperrbrunnen sowie die Sanierung durch Umlagerung mit Aushub, Abfallbehandlung und Entsorgung. Für den Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass unter Bedachtnahme auf die Gesamtauflagen im Jahre 1972 die wasserrechtliche Bewilligung im Falle eines entsprechenden Ansuchens damals erteilt worden wäre. Auch das Vorliegen dieser allfälligen wasserrechtlichen Bewilligung hätte keinen Einfluss auf den weiteren Betrieb der Deponie und das Entstehen der heutigen Gefährdung genommen, weshalb es "an einem Kausalzusammenhang fehle".
Mit Bescheid vom 23. April 1997 traf der LH seine Entscheidung in der Angelegenheit mit folgendem Spruch:
"Der (LH) entscheidet von Amts wegen in der Rechtssache betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für die ehemalige Rotteballendeponie P auf den Grundstücken Nr. ... gemäß den §§ 31b, 32, 99 Abs. 1 lit. a und l sowie 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch 796/1996, wie folgt:
Spruch
I.
(Beschwerdeführer), vertreten durch ... wird gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, auf seine Kosten die auf den Grundstücken Nr. ... abgelagerten Abfälle nach Maßgabe des Spruchpunktes II. und allfälliger ergänzender Aufträge gemäß Spruchpunkt III. zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
II.
Bis spätestens 31. Oktober 1997 ist der Wasserrechtsbehörde ein von einem Fachkundigen ausgearbeitetes Projekt vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die Beseitigung der Abfälle konkret erfolgt. Insbesondere ist in diesem Projekt darzulegen, wie die abgelagerten Abfälle aus den Grundstücken entnommen werden, wie eine allfällige Trennung in verwertbare und nicht verwertbare Materialien durchgeführt wird und wie anschließend die Entsorgung der nicht verwertbaren Materialien erfolgt. Das Projekt hat weiters einen Zeitplan zu enthalten und anzugeben, wie die Flächen nach Entfernung der Abfälle rekultiviert werden.
III.
In Abhängigkeit des vorgelegten Projektes bleibt die Vorschreibung weiterer Maßnahmen vorbehalten.
IV.
Die Eigentümer der im Spruchpunkt I. genannten Liegenschaften haben die Durchführung der entsprechend den Spruchpunkten I. bis III. gesetzten Maßnahmen zu dulden. In Abhängigkeit des gemäß Spruchpunkt II. vorzulegenden Projektes wird die Vorschreibung weiterer Duldungspflichten vorbehalten."
In der Begründung des Bescheides vom 23. April 1997 traf der LH nach Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst Sachverhaltsfeststellungen zu den Ablagerungen auf der Rotteballendeponie P im Umfang der Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik im zweiten Rechtsgang. Des Weiteren traf der LH die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Betreiber der Deponie und damit auch als Verursacher der festgestellten Verunreinigungen anzusehen sei. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ablagerung der Abfälle sei nie ergangen. Der LH habe lediglich am 17. November 1988 und am 16. November 1989 einstweilige Verfügungen erlassen, wobei es allerdings schon im Spruchpunkt III. der einstweiligen Verfügung vom 16. November 1989 wörtlich heiße, dass die endgültige Entscheidung über die Nachsorge und zusätzlich erforderliche Sicherungsmaßnahmen vorbehalten bleibe. Die Überprüfung der Einhaltung der Nebenbestimmungen der einstweiligen Verfügungen habe ergeben, dass diese entweder nicht oder nur teilweise und mangelhaft eingehalten worden seien. Eine Sanierung der Deponie im Sinne der Beseitigung der abgelagerten Abfälle wäre durch Anlieferung an eine näher genannte Deponie ab Jänner 1999 möglich, wobei eine grobe Abschätzung der dabei anfallenden Kosten solche in Höhe von 1,275 Mrd. Schilling ergebe. Durch eine Sicherung wären Maßnahmen im Hinblick auf die festgestellten Beeinträchtigungen des Grundwassers sowie die Gasentwicklungen zu treffen. Möglich wäre zum einen eine Sicherung durch Oberflächen- und Basisabdichtung inklusive Gas- und Sickerwasserfassung und - behandlung, wobei jene Bereiche der Altablagerung, die in Kontakt mit dem Grundwasser stünden, anzuheben wären. Dabei müsste das Deponiematerial entfernt und zwischengelagert werden, weshalb auch Kosten für den Aushub, die Behandlung und den Wiedereinbau des Materials anfielen. Als zweite Möglichkeit zur Sicherung böte sich eine Oberflächenabdichtung mit Grundwasserspiegelabsenkung und Sperrbrunnen an. Die Kosten hiefür beliefen sich in einer groben Abschätzung auf S 1.200,-- je Quadratmeter, umgerechnet auf die Fläche von 36 ha damit auf einen Betrag von etwa 860 Mio. Schilling. Zu diesem Betrag wären jedoch noch die auf Dauer anfallenden Kosten für die hydraulischen Maßnahmen, die Sickerwasser- und Deponiegasbehandlung sowie die Wartung zu berücksichtigen.
Nach Ausführungen über die den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wird im Rahmen der Rechtsausführungen des Bescheides des LH ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Dokumente und Urkunden unerheblich seien, weil das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für die getätigten Ablagerungen schon im Aufhebungsbescheid der belangten Behörde vom 9. September 1996 ausdrücklich festgehalten worden sei. Dass eine im Jahre 1972 allenfalls erteilte wasserrechtliche Bewilligung das Entstehen der heutigen Gefährdung nicht verhindert hätte, sei ein irrelevantes Vorbringen, weil lediglich von Bedeutung sei, dass eine wasserrechtliche Bewilligung tatsächlich nicht erteilt worden sei. Nach der mit dem 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Bestimmung des § 31b Abs. 1 WRG 1959 bestehe für die Ablagerung von Abfällen eine Bewilligungspflicht durch den Landeshauptmann. Vor diesem Zeitpunkt sei die Bewilligungspflicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 32 WRG 1959 zu prüfen gewesen. Nach dieser Bestimmung seien solche Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen bewilligungspflichtig gewesen, bei denen nach dem natürlichen Lauf der Dinge nicht auszuschließen gewesen sei, dass sie die Beschaffenheit des Wassers eines Gewässers nicht bloß geringfügig beeinträchtigten. Die vom Beschwerdeführer bis Ende 1990 vorgenommenen Ablagerungen seien deshalb wasserrechtlich bewilligungspflichtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügt und auch Nebenbestimmungen der einstweiligen Verfügungen des LH nicht eingehalten und damit ein rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Ablagerung von Abfällen auf der ehemaligen Rotteballendeponie in P gesetzt. Die von der Altablagerung ausgehende Verunreinigung zu verhindern oder zumindest herabzusetzen, liege im öffentlichen Interesse. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei eine Sanierung/Beseitigung der abgelagerten Abfälle möglich und der mit einer Sanierung verbundene Aufwand dem mit einer Sicherung verbundenen Aufwand durchaus vergleichbar. Dem entsprechend sei dem Beschwerdeführer aufzutragen gewesen, die ehemals abgelagerten Abfälle zu beseitigen. Angesichts der großen Menge der abgelagerten Abfälle sei dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt II. aufzutragen gewesen, ein Projekt vorzulegen, welches darlege, wie die Beseitigung der Abfälle erfolgen werde. Dieser Auftrag sei eine sinnvolle Ergänzung zum Sanierungsauftrag und durch § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 deshalb gedeckt. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 dürfe nur ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt werde. Ein solcher Alternativauftrag dürfe des Weiteren nur ergehen, wenn die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach den Gegebenheiten nicht schon von vornherein ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Ablagerungen in der vorliegenden Form seien wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig. Im Grunde des § 72 Abs. 1 lit. f WRG 1959 seien die Grundeigentümer zu verpflichten gewesen, die im Zuge des Beseitigungsauftrages durchzuführenden Maßnahmen zu dulden.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer die Beurteilung des LH über die Unerheblichkeit seiner Beweisanträge mit dem Vorbringen, aus der Aufnahme der beantragten Beweise hätte sich zwangsläufig ergeben, dass der Beschwerdeführer Erfüllungsgehilfe des öffentlichen Interesses gewesen sei, mit Ausnahme der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung über alle anderen erforderlichen Genehmigungen verfügt und die Anlage unter ständiger behördlicher Kontrolle und Beaufsichtigung durch Sachverständige geführt habe, die bis zum Jahre 1988 das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für nicht gegeben erachtet hätten. Eine Haftung des Beschwerdeführers müsse auf die damalige Sachlage abstellen. Widersprüche zwischen der Erlaubnis zur Ablagerung und einem allfälligen Beseitigungsauftrag seien entgegen dem Kassationsbescheid der belangten Behörde vom 9. September 1996 nicht geprüft worden. Eine gegebenenfalls erteilte wasserrechtliche Bewilligung wäre lediglich "formaljuristischer Natur" gewesen und hätte nichts anderes enthalten können, als dem Beschwerdeführer im Rahmen der Deponieführung ohnehin laufend durch Sachverständige überbunden worden sei. Der Bescheid des LH stelle lediglich rückblickend Mängel fest, die sich erst durch langjährige Erfahrungen als nunmehr relevant erwiesen hätten. Vorher habe man diese Gefahrenrisiken gar nicht gekannt. Der Beschwerdeführer habe nicht über die Kenntnisse verfügt, die nötig gewesen wären, um jene Veranlassungen zu treffen, zu denen man sich eigenartiger Weise erst gegen Ende des Deponiebetriebes veranlasst gesehen habe. Eine konkrete Gefahrenlage sei durch die Amtssachverständigen gar nicht bestätigt worden. Dass die Ablagerungen in der derzeitigen Form dem Stand der Deponietechnik nicht entsprächen, möge zutreffen, es werde aber nicht festgestellt, ob und wie weit der Beschwerdeführer bis zum Deponieende nach den tatsächlichen damaligen Erkenntnissen richtig und fehlerfrei gearbeitet habe. Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers müsse die damalige Sachlage sein. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen, auf welche sich der Bescheid des LH stütze, müsse ein Vollzug seines Spruches als unmöglich und undurchführbar angesehen werden. Weder der Beschwerdeführer noch ein sonstiges Unternehmen wäre in der Lage, die Kosten für die Sanierung in Höhe von ca. 1,3 Mrd. Schilling aufzubringen. Sei der Bescheidauftrag damit praktisch unerfüllbar, dann fehle ihm auch die Rechtsgrundlage. Der Bescheid wäre deshalb nach § 68 AVG von der Berufungsbehörde "als nichtig zu erklären". Absolut existenzvernichtende Veranlassungen ließen sich auch nicht auf dem Verwaltungsvollstreckungswege durchsetzen. Dass der Beschwerdeführer als Betreiber der Deponie aufgetreten sei und mit seinem Willen und Wissen die Ablagerungen durchgeführt worden seien, treffe zwar zu, eine schuldunabhängige Beseitigung einer Gefahrenlage könne jedoch gesetzlich nicht als normiert angesehen werden. Vorfrage für die Sanierungspflicht des Beschwerdeführers sei die Duldung einer solchen Sanierung durch die einzelnen Grundeigentümer. Hiezu bedürfe es rechtskräftiger Duldungsbescheide, welche nicht erlassen worden seien. Der Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes sei gesetzlich nicht gedeckt. Dieser Spruchteil sei nicht vollziehbar, weil es ihm an Bestimmtheit fehle. Dass eine Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die bloße Feststellung einer rein theoretisch denkbaren Gewässergefährdung könne keine gesetzliche Grundlage dafür bieten, dass der Beschwerdeführer zu einer ohnehin nicht vollstreckbaren Maßnahme veranlasst werde.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
Aus dem Schlussbericht der "Erkundung Rotteballendeponie P" vom September 1995 gehe hervor, dass am Standort der Rotteballendeponie kein durchgehender Stauer in technisch erreichbarer Tiefe angetroffen worden sei. Eine für die Einbindung von umschließenden Dichtwänden geeignete stauende Sedimentschichte (Stauer) sei wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer Umschließung mit Grundwasserhaltung, wie in der Altlastensicherung häufig angewandt. Der Standort der Deponie P sei daher nicht geeignet für die Errichtung einer solchen Umschließung. Als weitere Argumente, die zusätzlich noch gegen die Durchführung einer Sicherung an Ort und Stelle sprächen, seien die große Fläche der Deponie - bedingt durch geringe Schütthöhe - und die gut wasserdurchlässigen anstehenden Sedimente unter der Deponie zu nennen. Die große Flächenausdehnung der Deponie würde selbst bei der Anwendbarkeit einer Umschließung zu unverhältnismäßigen Kosten infolge der erforderlichen Fläche der Dichtwände und der Menge des zu bewirtschaftenden Wassers führen. Eine praktische Neuerrichtung der Deponie durch Errichtung einer Basisabdichtung etc. komme wegen der mangelnden Standorteignung und wegen der mit einem Neubau gemäß dem Stand der Technik verbundenen Kostenaufwendungen nicht in Frage. Die Errichtung von Sperrbrunnen wiederum sei nicht als vollwertige Sicherungsmaßnahme zu betrachten, weil sie in der Regel weder eine vollständige Erfassung des beeinträchtigten Grundwassers ermögliche, noch eine wasserwirtschaftlich vertretbare Lösung darstelle, weil über lange Zeiträume große Wassermengen (tief reichender, gut wasserwegiger und wasserführender Aquifer vorliegend) bewegt und behandelt werden müssten. Die Behandlung wäre zudem durch die große Verdünnung des belasteten Grundwassers erschwert. Es komme eine Sicherung an Ort und Stelle aus fachlicher Sicht damit nicht in Betracht, was einen Vergleich der Kosten von Sanierung durch Räumung und Sicherung durch Umschließung damit nicht als durchführbar erweise.
Zu dieser ihm bekannt gegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen äußerte sich der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 13. November 1998 dahin, dass ihm vom Vorstand des Institutes für Umwelttechnik der Universität Innsbruck mitgeteilt worden sei, dass jede Beseitigung des Deponieinhaltes nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch völlig nutzlos erscheine, weil es sich "um die Begriffsbestimmung der verzichtbaren Grundwässer handle", die im "Grundkörper" der Anlage als unvermeidbar in Kauf zu nehmen seien und sich in allen größeren Betrieben Österreichs auffänden. Obwohl die Begriffsbestimmung der verzichtbaren Grundwässer in den Gesetzestext aufzunehmen gewesen wäre, werde dieser Fragenkomplex in überwiegenden Teilen Österreichs gar nicht berührt. Wollte man konsequenter Weise in allen gleich gelagerten Fällen so vorgehen, wie es der Bescheid des LH vorsehe, dann müsste man die VOEST abtragen und praktisch alle Städte beseitigen. Hinzu komme noch die Überlegung, dass sich die Kontaminierung im gegenständlichen Fall ohnehin im fließenden Gewässer auflöse und eine zeitliche Beschränkung in ihrer Wirksamkeit aufweise, welche technisch bedinge, dass sich Gefahrensituationen nicht vergrößerten, sondern im Laufe der Zeit minimierten, sodass gar nicht sichergestellt sei, ob im vorliegenden Fall die Grundwasserverseuchung im Rahmen des "akzeptablen Ausmaßes" auf Grund der Zeitdauer des Deponiebetriebes und dessen Auflösung überhaupt noch eine Bedeutung habe. Der Beschwerdeführer stelle deshalb den Antrag, den Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, sein Gutachten im Sinne einer Diskussion der Frage der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Beseitigung des Deponieinhaltes zu ergänzen. Mit dem Vorstand des Institutes für Umwelttechnik der Universität Innsbruck möge Kontakt aufgenommen werden. Die Beseitigung des Deponieinhaltes erbringe keinen Nutzen, eine wenn überhaupt noch bestehende geringe Gefahr der Kontaminierung werde zeitlich ausgeglichen und es seien üblicher Weise in ganz Österreich Kontaminierungen in frei fließenden Gewässern im gegebenen Ausmaß zwangsläufig zu akzeptieren, weil andere sinnvolle Lösungen ganz einfach nicht existierten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Aus Anlass der Berufung von (Beschwerdeführer), vertreten durch ..., wird der Spruch des Bescheides des (LH) vom 23. April 1997, ..., gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt abgeändert:
'(Beschwerdeführer), vertreten durch ..., wird gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 i.d.g.F. verpflichtet, auf seine Kosten die auf Grundstück Nr. ... abgelagerten Abfälle (bestehend aus Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Sperrmüll und Abfällen aus einer Schredderanlage, sowie Bauschutt und industriellen Abfällen) bis 30.6.2004 zu beseitigen.'
Im Übrigen wird der Berufung von (Beschwerdeführer) keine Folge gegeben."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass es für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 nicht erforderlich sei, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten habe. Die objektive Verwirklichung eines dem Wasserrechtsgesetz widersprechenden Zustandes reiche aus. Weshalb der Beschwerdeführer bis dato keine wasserrechtliche Bewilligung habe, sei nicht von Belang. Nach den Feststellungen des LH werde durch die gegenständliche Deponie eine teilweise massive Verunreinigung des Grundwassers hervorgerufen, weil die Deponierung der Abfälle nicht nur auf natürlichem Geländeniveau, sondern zum Teil direkt ins Grundwasser erfolgt sei. Schadstoffeinträge über Sickerwässer in den Grundwasserkörper und auch über den Abfall selbst in den Grundwasserkörper seien möglich. Es sei deshalb aus öffentlichem Interesse ein behördliches Einschreiten (nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers - § 105 WRG 1959) erforderlich. Sei es für ein Einschreiten nach § 138 WRG 1959 ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung eingetreten sei, und müsse dazu gar nicht erst eine akute Gefahrenlage bestehen, dann genüge für so ein Einschreiten jedenfalls die Besorgnis einer Grundwassergefährdung. Eine Grundwassergefährdung sei nach den Feststellungen des LH aber nicht nur zu besorgen, sondern teilweise bereits eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass eine Beseitigung der Ablagerungen objektiv nicht möglich sei, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach Wiedergabe der Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik verwies die belangte Behörde darauf, dass diesen Ausführungen vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden sei. Der Hinweis auf ein telefonisches Zitat einer fachkundigen Person sei kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene. Zu entgegnen sei diesem Vorbringen aber, dass das Wasserrechtsgesetz zwischen verzichtbaren und unverzichtbaren Grundwässern nicht unterscheide. § 30 WRG 1959 ordne die Reinhaltung der Gewässer an; ob sich eine Gefahrensituation durch Zeitablauf verringere, sei für ein Einschreiten nach § 138 WRG 1959 nicht relevant. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen komme eine Sicherung (Umschließung) der vorliegenden Deponie mangels Standorteignung nicht in Betracht, wobei sie zusätzlich auch unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, wie der Amtssachverständige dargetan habe. Es sei deshalb die Beseitigung der Ablagerungen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufzutragen gewesen. Die Angemessenheit der mit dem 30. Juni 2004 festgesetzten Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahme ergebe sich aus allgemein bekannten Erfahrungen mit der Räumung der Bergerdeponie und der noch zu räumenden Fischerdeponie (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, 98/07/0085), wo man von einer Bewältigung von durchaus machbaren mittleren Lkw-Leistungen von 10 t und einer Fuhrleistung von zehn Lkw je Stunde ausgegangen sei. Ausgehend von einer 5-Tage-Woche mit zehn Stunden pro Tag bedeute dies die Möglichkeit einer Räumung von 240.000 t in 48 Wochen. Selbst wenn man berücksichtige, dass im Winterhalbjahr die Tageslänge in inneralpinen Tälern sehr kurz sei, könne bei einer Transportkapazität von 20 t pro Lkw-Zug (Lkw plus Anhänger) und einer Frequenz von sechs Lkw-Zügen pro Stunde sowie einer 40-Stunden-Woche und 50 Wochen im Jahr von einer Räumleistung von 240.000 t im Jahr ausgegangen werden. Je nach Verfestigung (aufgelockert oder fest eingebaut) der Ablagerungen betrage der Zeitraum bei einem Verfüllvolumen bis zu 1 Mio. m3 ca. fünfeinhalb Jahre, wobei bei aufgelockertem Müll die Mengenangabe in Tonnen etwa dem Volumen in Kubikmeter gleich gesetzt werden könne. Berichte über die Räumung der Bergerdeponie hätten ergeben, dass bei teilweise schlechteren Verhältnissen (das Deponiegut liege teilweise 8 m im Grundwasser) höhere Räumungsleistungen erbracht worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der erkennbaren Erklärung begehrt wird, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt ansieht, dass ihm nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt werde, der Maßnahmen enthalte, deren Voraussetzungen nicht geprüft worden seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde das Wasserrechtsgesetz 1959 in seiner durch die Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 gestalteten Fassung anzuwenden.
Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
Gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2002, 2000/07/0244, und vom 13. April 2000, 99/07/0167, mit weiteren Nachweisen).
Nach der Bestimmung des § 30 Abs. 1 WRG 1959 sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so rein zu halten, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetze die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung galten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 in seiner schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Deponie in Geltung gestandenen Fassung bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 in seiner Stammfassung bedurften der Bewilligung im Sinne des § 32 Abs. 1 leg. cit. insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Nach der schon zum Zeitpunkt der Anlegung der vorliegenden Deponie ergangenen Rechtsprechung zu dieser Gesetzesbestimmung war vom Bestand einer Bewilligungspflicht dann auszugehen, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen war (siehe etwa die bei Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, E Nr. 10 zu § 32 WRG 1959 angeführte Judikatur ebenso wie die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 7 zu § 32 WRG 1959 angeführten Nachweise).
Nach der durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, geschaffenen Bestimmung des § 31b Abs. 1 WRG 1959 bedurfte die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedurfte das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.
Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass sie die Bewilligungspflicht für die Ablagerung nicht an die Bedingung knüpfte, dass aus dieser Ablagerung einer Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, sondern die Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen - von der Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - grundsätzlich bedingungslos statuierte und durch die im ersten Halbsatz der Regelung eingefügte Parenthese lediglich einen Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht der Art geschaffen hatte, dass die Ablagerung (lediglich) solcher Abfälle von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen wurde, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist, womit nicht die Gefährdungseignung prüfungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal der Bewilligungspflicht war, sondern ihr Fehlen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, 98/07/0139, mit weiteren Nachweisen).
Die ebenfalls durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 geschaffene Bestimmung des § 31d WRG 1959 verfügte im ersten Satz ihres zweiten Absatzes, dass vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien als Bewilligung nach § 31b gelten sollten, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen waren.
Durch das Bundesgesetz BGBl. I 1Nr. 59/1997 erhielt die Bestimmung des § 31b Abs. 1 WRG 1959 ihre von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legende Fassung mit folgendem Wortlaut:
"§ 31b. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind:
a) Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),
b) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,
c) die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (§ 12 Abs. 2) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,
d) die Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,
e) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern
- eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,
- das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100.000 m3 liegt und
- für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss, besteht."
Der Beschwerdeführer widmet wie schon in seinen Rechtsmittelschriften vor der belangten Behörde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof der Verfahrensgeschichte seiner Deponie breiten Raum, verweist auf den Umstand, dass die Erforderlichkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die von ihm betriebene Deponie von den Tiroler Wasserrechtsbehörden geraume Zeit nicht erkannt worden sei, und trägt vor, dass alle bis zur Erlassung der einstweiligen Verfügungen des LH aus den Jahren 1988 und 1989 angestellten Überlegungen Befürchtungen über denkbare Schädigungen ausgeschlossen hätten. Seine dazu angebotenen Beweisanträge auf Einsicht in die entsprechenden Dokumente ab dem Jahre 1971 hätten nicht als unerheblich abgetan werden dürfen. Um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung habe der Beschwerdeführer ohnehin unverzüglich angesucht, nachdem eine solche in einem Gutachten als erforderlich angesehen worden war. Dass die Deponie in der Folge über Intervention und Auftrag aller involvierten Behörden weiter betrieben habe werden müssen, habe der damaligen Notlage entsprochen, woran das vom Beschwerdeführer nicht verschuldete Ausbleiben der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nichts habe ändern können.
Dieses Vorbringen geht ins Leere. Die Gründe für einen Deponiebetrieb durch den Beschwerdeführer ohne Vorliegen der dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung sind, wie die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schon im angefochtenen Bescheid zutreffend vor Augen geführt hat, für die Verwirklichung des Tatbestandselementes einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 rechtlich irrelevant. Dass die ungeschützte Lagerung von Abfällen einer wasserrechtlichen Bewilligung schon zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Deponie im Jahr 1972 bedurfte, kann im Grunde der nach der damaligen Rechtslage maßgebenden Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 im Beschwerdefall nicht zweifelhaft sein (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, 93/07/0171). Ab dem 1. Juli 1990 bedurfte der Beschwerdeführer für seine Deponie schließlich einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 31b WRG 1959, welche Bewilligungspflicht so lange bestand, als die Abfälle gelagert waren (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, 92/07/0154). Dass die Behörden die sachbezogen unbestreitbar vorgelegenen Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Anlage des Beschwerdeführers von Beginn ihres Betriebes an nicht erkannten, mag ein ungünstiges Licht auf den damaligen Standard des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes im Bundesland Tirol werfen, kann am rechtlich - schon von Beginn des Betriebes an - zu bejahenden Bestehen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die Deponie des Beschwerdeführers aber nichts ändern.
Nichts anderes gilt für die vom Beschwerdeführer betonte "Notlage" jener Gemeinden, die ihren Müll auf vertraglicher Grundlage in seiner Deponie entsorgten. Dass der LH in den Jahren 1988 und 1989 den Versuch unternahm, den damals längst als gesetzwidrig erkannten Zustand des ohne wasserrechtliche Bewilligung geführten Deponiebetriebes durch den Beschwerdeführer auf dem Wege manifest rechtswidriger "einstweiliger Verfügungen" aufrecht zu erhalten, bestätigt nur das in diesem Bundesland auch zu diesem Zeitpunkt noch zu ortende Vollzugsdefizit des Wasserrechtsgesetzes, ist aber kein Umstand, der an der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 durch den Beschwerdeführer rechtlich das Geringste ändern könnte.
Eine Freiheit des Deponiebetriebes von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht kann der Beschwerdeführer aus den einstweiligen Verfügungen des LH vom 17. November 1988 und vom 16. November 1989 nicht erfolgreich ableiten. Ob diesen einstweiligen Verfügungen, die zwar gesetzwidrig waren, aber rechtskräftig wurden, ihrem Inhalt nach während ihrer zeitlichen Geltungsdauer normative Erlaubnisaspekte überhaupt abzugewinnen gewesen wären (siehe hiezu die zu einer ähnlichen Konstellation ergangenen Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 2000/07/0244), kann dahingestellt bleiben, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die zeitliche Geltungsdauer auch der einstweiligen Verfügung vom 16. November 1989 längst abgelaufen war. Treten doch nach § 122 Abs. 5 WRG 1959 mangels einer ausdrücklichen Befristung einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit. Die einstweilige Verfügung des LH vom 16. November 1989 war mit der "endgültigen Entscheidung über die wasserrechtliche Bewilligung für die Abfalldeponie P" befristet. Diese Befristung war rechtlich unwirksam, weil eine Befristung durch den Hinweis auf ein Ereignis voraussetzt, dass der Eintritt dieses Ereignisses gewiss ist (siehe die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 96/07/0149, vom 23. April 1998, 96/07/0030, und vom 25. Jänner 1996, 95/07/0232, mit weiteren Nachweisen). Dass das Ergehen einer endgültigen Entscheidung über die wasserrechtliche Bewilligung für die Deponie des Beschwerdeführers kein Ereignis war, dessen Eintritt als gewiss gelten konnte, ergibt sich eindrucksvoll daraus, dass dieses Ereignis bis heute noch nicht eingetreten ist. Mangels wirksamer Befristung war damit auch die einstweilige Verfügung des LH vom 16. November 1989 schon vor Ablauf des Jahres 1990 wieder außer Kraft getreten, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser einstweiligen Verfügung schon unter diesem Gesichtspunkt nichts für sich ableiten kann.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Eintritt einer aus der Deponie resultierenden Grundwasserschädigung oder auch bloß eines konkreten Grundes zu deren Befürchtung sei nicht hinreichend erwiesen, steht diese Beschwerdebehauptung in krassem Gegensatz zu den auf den eingehenden Untersuchungen der Altlast beruhenden Bekundungen sämtlicher im Verfahren beigezogener Amtssachverständiger, denen der Beschwerdeführer, worin der belangten Behörde Recht zu geben ist, zu keiner Zeit auf fachlich gleicher Ebene entgegen getreten ist. So wurden nach den zusammenfassenden Bekundungen des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen für Altlastentechnik in den Grundwassersonden massive Beeinträchtigungen des Grundwassers festgestellt, die im Zeitraum 1994/95 gegenüber den Untersuchungsergebnissen aus den Jahren 1986 bis 1988 unverändert hoch geblieben waren.
Dies allein widerlegte schon die vom Beschwerdeführer als gleichwertige fachliche Erwiderung angesehene Behauptung, es habe sich die Kontaminierung durch Ablauf der Zeit ohnehin schon wieder aufgelöst. Beim Beschwerdevorbringen, die aufgetragene Beseitigung könnte ihrerseits die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig beeinflussen, handelt es sich zum Einen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, weil der Beschwerdeführer dieses Argument entgegen seiner Behauptung im Berufungsverfahren nicht vorgetragen hatte, und zum Anderen um eine den Bekundungen der Amtssachverständigen im vorliegenden Verfahren nach § 138 WRG 1959 völlig widerstreitende und fachlich in keiner Weise fundierte Meinungsäußerung. Das unter Berufung auf eine Äußerung des Vorstandes eines Innsbrucker Universitätsinstitutes im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsganges ins Treffen geführte und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholte Argument, bei dem durch die Auswirkungen der Deponie beeinträchtigten Grundwasser handle es sich um ein solches, auf dessen Reinhaltung "verzichtet" werden könne, war keine fachliche Erwiderung, sondern die Äußerung einer Rechtsansicht, die ihres unauflöslichen Widerspruches zur Bestimmung des § 30 Abs. 1 WRG 1959 ("Alle Gewässer") wegen als schlichtweg unvertretbar bezeichnet werden muss und unvertretbar auch dann bliebe, wenn sie tatsächlich vom Vorstand eines mit Umweltangelegenheiten befassten Universitätsinstitutes vertreten worden wäre.
Weshalb der angefochtene Bescheid tatsächlich undurchführbar im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 3 AVG sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, wird von ihm nicht einsichtig gemacht und ist auf der Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer tatsächlichen Undurchführbarkeit eines Bescheides (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 354 ff zu § 68 AVG angeführten Nachweise) nicht zu erkennen. Die mit der Befolgung eines bescheidmäßig erteilten Auftrages verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten begründen noch keine Undurchführbarkeit eines Bescheides im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 3 AVG (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 92/07/0067).
Dass die Befolgung des ihm erteilten Auftrages die finanzielle Leistungskraft des Beschwerdeführers und seines Betriebes übersteigt, bewirkt keine Rechtswidrigkeit des erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages (siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1982, Slg. N.F. Nr. 10.858/A, vom 19. Juni 1990, 89/07/0126, vom 12. Februar 1991, 90/07/0128, vom 19. März 1991, 90/07/0169, und vom 18. Jänner 1994, Slg. N.F. Nr. 13.980/A). Dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Rechtsstandpunkt über die Unbeachtlichkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages für die Rechtmäßigkeit dieses Auftrages verlassen hätte, ist eine vom Beschwerdeführer vorgetragene Sichtweise, die in keiner Weise zutrifft. Es hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 lediglich klargestellt, dass für den Fall einer technischen Möglichkeit einer Sicherung von Ablagerungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung neben der Möglichkeit einer Beseitigung dem Kostenfaktor schon nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Bedeutung zukommt (siehe die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1991, 90/07/0128, vom 19. März 1991, 90/07/0169, vom 19. April 1994, 93/07/0171, sowie die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1995, 93/07/0192, und vom 10. Juni 1999, 99/07/0017). Völlig missverstanden scheint der Beschwerdeführer das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Slg. N.F. Nr. 13.980/A, zu haben, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Irrelevanz der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bescheidadressaten für die Rechtmäßigkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht bloß ausdrücklich betont, sondern darüber hinaus auch noch ausgeführt hat, dass ein Sicherungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen eines solchen Sicherungsauftrages vorliegen (so auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 99/07/0017).
Dass sich der Beschwerdeführer zur Erfüllung des an ihn ergangenen Auftrages aus Gründen unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit außer Stande sieht, macht den ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag somit weder rechtswidrig noch tatsächlich undurchführbar im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 3 AVG.
Bei dem der Beschwerdebehauptung einer Undurchführbarkeit des angefochtenen Bescheides zuordenbaren Beschwerdevorbringen über eine zwischenzeitig erfolgte Umwidmung der von der Räumung betroffenen Grundflächen und deren Bebauung mit Wohnhäusern handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen, auf welche einzugehen dem Gerichtshof verwehrt bleiben muss.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unmöglichkeit einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides zuzuordnen ist schließlich auch seine Rüge, es fehle am Vorliegen entsprechender Duldungsbescheide gegenüber den Eigentümern jener Grundflächen, deren Räumung ihm aufgetragen werde. Hätten sich doch die Grundeigentümer im Rahmen der Verhandlung vor dem LH gegen solche Maßnahmen ausgesprochen.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
Zunächst widerspricht die letztgenannte Behauptung des Beschwerdeführer, es hätten sich die betroffenen Grundeigentümer in der letzten Verhandlung vor dem LH gegen die in der Folge aufgetragenen Maßnahmen ausgesprochen, dem Akteninhalt. Dieser weist eine Erklärung der Grundeigentümer nur in der Richtung auf, dass sie jede Kostenhaftung für Maßnahmen im Hinblick auf die Deponie ablehnten, während zur Durchführung von Maßnahmen in der Niederschrift über die Verhandlung vom 3. April 1997 keine Erklärung der Grundeigentümer festgehalten ist. Der im Bescheid des LH vom 23. April 1997 zu Spruchpunkt IV. enthalten gewesene Duldungsabspruch gegenüber Grundeigentümern der vom Räumungsauftrag betroffenen Flächen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid durch die Neugestaltung des abgeänderten Spruches aus dem Rechtsbestand entfernt, was eine Untersuchung der Eignung des Duldungsspruches des LH zu dem damit verfolgten Zweck entbehrlich macht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht der Umstand, dass die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages vom Auftragsadressaten einen Eingriff in Rechte Dritter verlangt, für sich allein der Gesetzmäßigkeit des erlassenen Auftrages nicht entgegen, weil es dem Auftragsadressaten frei steht, zur Überwindung eines der Auftragserfüllung durch Dritte entgegengesetzten Widerstandes seinerseits die Wasserrechtsbehörde anzurufen, der sodann die Aufgabe gestellt ist, den der Auftragserfüllung entgegengesetzten Widerstand bescheidmäßig zu beseitigen. Der den allfälligen Widerstand Dritter überwindende behördliche Bescheidspruch muss nicht notwendig gleichzeitig mit dem Abspruch über den gewässerpolizeilichen Auftrag ergehen. Lässt sich die Frage, ob von der Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages betroffene Dritte dieser Erfüllung Widerstand entgegensetzen werden, nicht in jedem Falle von vornherein schon im Einparteienverfahren über die Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages vorhersehen, dann sind "vorbeugende" Durchsetzungsbescheide gegenüber betroffenen Personen rechtlich auch nicht zwingend geboten.
Sollte es der Wasserrechtsbehörde allerdings nicht gelingen, einen Widerstand sich auf ihre Rechtspositionen berufender Dritter gegen den Vollzug der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen zu überwinden, dann würde sich der dem Beschwerdeführer erteilte Auftrag im Nachhinein als undurchführbar herausstellen, ohne dass damit aber eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers verbunden sein könnte. Hätte eine solche nachträglich hervorgekommene Teilunmöglichkeit der Durchführung des gewässerpolizeilichen Auftrages doch zur Folge, dass der Beschwerdeführer weder mit dem Versuch einer Zwangsvollstreckung des Auftrages in diesem Umfang belastet werden dürfte, noch ihm verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen rechtens drohen könnten. Das Risiko des verwaltungsrechtlichen Erfolges eines Widerstandes in ihren Rechten berührter Dritter gegen die Durchführung eines erteilten gewässerpolizeilichen Auftrages trägt die Wasserrechtsbehörde und nicht der Auftragsadressat. Das Ausbleiben von Duldungsbescheiden gegenüber Grundeigentümern bewirkt damit noch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch den ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Zweifeln an einer Durchführbarkeit des ihm gegenüber ergangenen Auftrages Feststellungen darüber vermisst, ob das Räumgut überhaupt auf anderen Deponien untergebracht werden könnte, scheint ihm entgangen zu sein, dass schon der LH im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. April 1997 eine diesbezügliche Feststellung unbekämpft getroffen hatte.
Dass die belangte Behörde keine Überlegungen zur Frage angestellt hat, in welcher Weise das durch die Räumung nach der Diktion des Beschwerdeführers entstehende "Loch" zu schließen und mit welchen Materialien zu verfüllen sei, wie der Beschwerdeführer rügt, hat eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auch nicht bewirkt. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 durch den Beschwerdeführer bestand in der Vornahme von Ablagerungen ohne wasserrechtlichen Konsens. Dass sich die belangte Behörde in der Formulierung des von ihr erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages auf das Gebot zur Beseitigung der konsenslos getätigten Ablagerungen beschränkt hat, ohne dem Beschwerdeführer weitere Maßnahmen im Sinne etwa einer Wiederverfüllung des Geländes oder sonstiger zur Hintanhaltung anderer Schäden gebotener Maßnahmen vorzuschreiben, begründet jedenfalls keine rechtswidrige Belastung des Beschwerdeführers und vermag eine Verletzung seines geltend gemachten subjektivöffentlichen Rechtes im Beschwerdefall nicht herzustellen.
Die im angefochtenen Bescheid schließlich gesetzte Leistungsfrist wäre dann rechtswidrig im Sinne des nach § 59 Abs. 2 AVG bei der Setzung einer solchen Frist auszuübenden Ermessens, wenn sie objektiv ungeeignet wäre, dem Beschwerdeführer unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2001, 2001/07/0003, und vom 25. Oktober 1994, 92/07/0097, mit weiteren Nachweisen). Die belangte Behörde hat ihre im angefochtenen Bescheid festgesetzte Leistungsfrist unter Hinweis auf Erfahrungen mit anderen Deponien in einer Weise begründet, die einem Nachvollzug zugänglich ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Möglichkeit der Auftragserfüllung innerhalb der gesetzten Leistungsfrist zu bestreiten, ohne aber darzulegen, aus welchen Erwägungen die behördliche Begründung dafür, dass die Leistungserfüllung innerhalb der gesetzten Frist möglich sei, nicht zutreffen sollte.
Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Deponie lasse sich mit den von der belangten Behörde herangezogenen Deponien nicht vergleichen, wird der Sache nach nur mit dem Vorbringen konkretisiert, der in der Deponie des Beschwerdeführers abgelagerte Müll sei weniger giftig als der in den von der Behörde zum Vergleich herangezogenen Deponien. Mit dieser Behauptung lässt sich der von der belangten Behörde gezogene Vergleich aus Erfahrungswerten über den Zeitbedarf der Räumung einer Deponie aber nicht sinnvoll entkräften, weil es nicht einsichtig wäre, dass die Räumung einer Deponie mit weniger gefährlichen Ablagerungssubstanzen mehr Zeit als die Räumung einer solche mit gefährlicheren Inhaltsstoffen erfordern sollte.
Hat die belangte Behörde dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer die von ihr bei Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches in Aussicht genommene Leistungsfrist und die dafür angestellten Überlegungen nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis und Möglichkeit zur Äußerung gebracht hat, Verfahrensvorschriften in der gebotenen Wahrung des Parteiengehörs zwar verletzt, so kann die vorliegende - vom Beschwerdeführer nicht gerügte - Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdefall aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht führen, weil sich dem Beschwerdevorbringen kein tragfähiges Argument entnehmen lässt, das der Beschwerdeführer im Falle einer Gewährung von Parteiengehör der in Aussicht genommenen Leistungsfrist entgegengesetzt hätte. Einer grundsätzlich möglichen Wahrnehmung des nicht gerügten Verfahrensmangels von Amts wegen durch den Verwaltungsgerichtshof steht damit das Fehlen einer Relevanz des bestehenden Verfahrensmangels entgegen. Der Begründung der gesetzten Leistungsfrist hingegen haftet kein vom Beschwerdeführer aufgezeigter oder dem Verwaltungsgerichtshof erkennbarer Fehler an.
Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 17. Oktober 2002
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