VwGH 92/07/0154

VwGH92/07/015428.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des Dkfm. J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1991, Zl. 511.827/74-I B/91, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1091;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §31b;
WRGNov 1990;
ABGB §1091;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §31b;
WRGNov 1990;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird

a) soweit mit ihm der in Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Ausspruch aufrechterhalten wurde, daß sämtliche Ablagerungen im genehmigten Bereich der Parzelle 514/1 (neu), die über eine Tiefe von 11,5 m ab der natürlichen Geländeoberkante hinausgehen, konsenslos und daher zu entfernen sind,

b) soweit mit ihm der in den Spruchabschnitten II - IV des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm aufrechterhalten wurde und

c) hinsichtlich der Fristenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 25. Juli 1991 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Firma W. GesmbH , der Ehegatten A. jun. und J.A. und des Bundes als zuständige Gebietskörperschaft zur Entfernung der qualitativ wie quantativ in Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) im Bereich der Mülldeponie vorgenommenen oder geduldeten Ablagerungen und zur sofortigen Behebung der durch die eingetretenen Gewässerverunreinigungen verursachten Mißstände ab (Spruchabschnitt I).

In den Spruchabschnitten II bis VI wurden dem Beschwerdeführer folgende wasserpolizeiliche Aufträge erteilt:

"II. Teil (Ostteil der Deponie - 320 m-Marke bis 200 m-Marke - erster Abschnitt)

Es wird Herrn (Beschwerdeführer) aufgetragen, sämtliche Ablagerungen von Hausmüll, vermengt mit Gewerbe- und Industrieabfällen und alle weiteren wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Ablagerungen sowie das durch die genannten Ablagerungen kontaminierte Schottermaterial, welche sich innerhalb eines Bereiches befinden (Abschnitt), der durch folgende Beschreibung näher definiert ist, zu entfernen:

Dieser zu räumende Abschnitt beginnt bei einer Linie, welche sich 320 m westlich der Grenze zwischen den Grundstücken 514/1 und 514/4, befindet und parallel zu dieser verläuft und sich bis zu einer 120 m östlich von der 320 m-Marke gelegenen und ebenso wie diese orientierten Linie erstreckt (sogenannte 200 m-Marke).

.... (Es folgt eine Fristsetzung).

III. Teil (Ostteil der Deponie von der 200 m-Marke bis zur Ostgrenze der Parzelle 514/1, ausgenommen des mit Bescheid vom 21. September 1972, III/1-13.803/3, wasserrechtlich bewilligten Teiles, 2. Abschnitt)

Es wird Herrn (Beschwerdeführer) aufgetragen, sämtliche Ablagerungen von Hausmüll, vermengt mit Gewerbe- und Industrieabfällen, sowie sämtliche weiteren wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Ablagerungen und das durch die genannten Ablagerungen kontaminierte Schottermaterial, welche sich auf Teilbereichen der Parzelle 514/1 (neu), befinden und sich nicht auf den durch folgende Beschreibung quantativ näher definierten Bereich der Parzelle 514/1, beziehen (genehmigter Teil laut Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 21. September 1972, III/1-13.803/3), zu entfernen:

Der genehmigte Bereich hat ein Ausmaß von 190 m Länge, 80 m Breite und 11,5 m Tiefe ab der natürlichen Geländeoberkante der Parzelle 514/4. Alle darüber hinausgehenden Ablagerungen beginnend von der 200 m-Marke bis zur Ostgrenze des Grundstückes 514/1, sind daher als konsenslos anzusehen und unabhängig von bereits in der Vergangenheit ergangenen gewässerpolizeilichen Aufträgen zu entfernen. Davon sind somit auch die über Geländeniveau vorhandenen Schüttungen sowie jene Ablagerungen unterhalb des Sohlniveaus des bewilligten Teiles umfaßt.

.... (Es folgt eine Fristsetzung).

IV. Teil (Ostteil der Deponie, wasserrechtlich bewilligter Teil ex 1972 - Sortierung und Entfernung der konsenslosen Anteile)

Weiters wird Herrn (Beschwerdeführer) aufgetragen, sämtliche im ehemaligen genehmigten Deponiebereich auf Grundstück Nr. 514/1 (neu), befindlichen Ablagerungen, welche qualitativ nicht von den Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom 21. September 1972, III/1-13.803/3 und vom 30. Juli 1973, III/1-13.803/14 umfaßt sind, zu entfernen. Davon betroffen sind insbesondere jene Abfallarten, welche in ihrem Auslaugverhalten über den Werten der Eluatklasse IIIb gemäß ÖNORM S 2072 (Eluatklassen) liegen. Weiters sind zur Gänze betroffen jene Ablagerungen, welche infolge der Nichtigerklärung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 17. August 1973 (III/1-13.803/16) als konsenslos anzusehen sind, d.h. Ablagerungen von mit Mineralölprodukten verunreinigten Aushubmaterial nach Tankwagenunfällen und ausgebranntem, ölverunreinigtem Material.

.... (Es folgt eine Fristsetzung).

V. Teil (Ostteil der Deponie, Parzelle 513/1, - das von den konsenslosen Ablagerungen betroffene Grundstück Nr. 513/2, wurde in der Zwischenzeit gelöscht und mit dem Grundstück Nr. 513/1 vereinigt).

Ferner wird Herrn (Beschwerdeführer) aufgetragen, sämtliche konsenslose Ablagerungen sowie das durch diese kontaminierte Schottermaterial auf dem Grundstück Nr. 513/1, (im Bereich des ehemaligen Grundstücks Nr. 513/2) zu entfernen.

.... (Es folgt eine Fristsetzung).

VI. Teil (Ostteil der Deponie, Aufhöhung der Grubensohle auf den Grundstücken 514/1 (neu) und 513/1).

Abschließend wird Herrn (Beschwerdeführer) aufgetragen, die im Grundwasserschwankungsbereich befindlichen Flächen der Parzellen 514/1 (neu) und 513/1 (im Bereich des ehemaligen Grundstück Nr. 513/2, abschnittsweise mit bodenständigem Material ohne gewässerbeeinträchtigende Anteile (z.B. Kies/Sand/Schluff; möglichst hoher Prozentsatz von Feinfraktionen); Eluatklasse Ic gemäß ÖNORM S 2072, BIS MINDESTENS 252 M ÜA anzuheben.

.... (Es folgt eine Fristsetzung).

Der beiliegende Plan bildet einen wesentlichen Bestandteil

dieses Bescheides.

Weitere Maßnahmen sind einem eigenen Bescheid im Rahmen des noch durchzuführenden wasserrechtlichen Erlöschensverfahrens vorbehalten."

1.2. Der Beschwerdeführer berief und machte im wesentlichen geltend, der dem WRG 1959 zuwiderlaufende Zustand im Deponiebereich sei auf ein die Bestimmungen des WRG 1959 übertretendes Verhalten der zuständigen Organe der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Ehegatten A. und der Firma W. zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei als Eigentümer des Westteils der Deponie und Nachbar hinsichtlich des betroffenen Ostteiles Träger eines wasserrechtlich geschützten Rechtes, in welches durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen werde. Es hätte daher seinem Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen die Firma W., die Ehegatten A. und den Bund stattgegeben werden müssen.

Die Auffassung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über den räumlichen Geltungsbereich der Bescheide des LH vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 sei verfehlt.

Für die Aufbringung von Klärschlamm bestehe eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung.

Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe keine Feststellungen darüber getroffen, wer die konsenswidrigen Ablagerungen getätigt habe.

1.3. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1991 wies die belangte Behörde die Berufung ab, bestimmte aber die Fristen zur Erfüllung der erteilten Aufträge neu. Im Punkt 7 wird angeordnet, daß das fruchtlose Verstreichen einer der in den Punkten 1, 2, 4 bis 6 bestimmten Fristen die sofortige Vollstreckbarkeit des gesamten Auftrages zur Folge hat (Terminverlust).

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, die räumliche Dimension des Deponiekonsenses auf Parzelle 514/1 ergebe sich aus dem dem Bescheid des LH vom 21. September 1972 beigeschlossenen Lageplan. Entgegen der Auffassung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei allerdings davon auszugehen, daß der genehmigte Bereich nicht nur eine Tiefe von 11,5 m unter der natürlichen Geländeoberkante erfasse, sondern bis zu einer Tiefe von 17 m gehe.

Der Beschwerdeführer hafte für konsenslose Ablagerungen außerhalb des konsentierten Bereiches als Übertreter des WRG 1959, innerhalb des konsentierten Bereiches als Wasserberechtigter. Die wasserrechtliche Bewilligung vom 21. September 1972 sei nicht dem Grundeigentümer A., sondern der Firma W. erteilt worden, die Bewilligung aus dem Jahr 1973 neben dem Grundeigentümer auch der Firma W; Wasserberechtigter sei daher notwendig eine vom Grundeigentümer verschiedene Person gewesen; die Wasserrechte hätten daher nur mit der Deponie selbst (als Betriebsanlage) verbunden gewesen sein können und nicht mit dem Grundeigentum. Der Beschwerdeführer habe die Deponie erworben und dies der Behörde mitgeteilt; er habe mehrfach mit Nachdruck darauf bestanden, Wasserberechtigter zu sein und sei als solcher auch aufgetreten. Mit dem Erwerb der Deponie sei das mit dieser verbundene Wasserrecht auf den Beschwerdeführer übergegangen. Dies werde auch durch den Pachtvertrag aus dem Jahr 1975 bestätigt, wonach die Eheleute A. vom Grundstück 514/1 eine Teilfläche an den Beschwerdeführer für Deponiezwecke verpachteten. Der Beschwerdeführer habe die Deponie übernommen, die Eheleute A. hätten die erforderliche Fläche zur Verfügung gestellt. Als Wasserberechtigter hafte der Beschwerdeführer auch für von ihm übernommene Unzukömmlichkeiten auf der Deponie, auch wenn er sie nicht selbst verursacht habe.

Der Beschwerdeführer habe die gesamte Deponie übernommen, auch den außerhalb des genehmigten Bereiches gelegenen Teil. Dies werde durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt, der immer wieder versuche, den Geltungsbereich der Bewilligungen aus den Jahren 1972 und 1973 auf das gesamte Grundstück 514/1 (alt) auszudehnen. Damit aber müsse der Beschwerdeführer auch für diesen konsenslosen Zustand eintreten, denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hafte für einen rechtswidrigen Zustand nicht nur der, der ihn herbeigeführt habe, sondern auch der, der ihn aufrechterhalte bzw. nutze. Daß als Täter auch andere Personen in Betracht kommen könnten, schließe weder die Heranziehung des Beschwerdeführers noch die Heranziehung solcher Dritter aus.

Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen den Bund, die Eheleute A. und die Firma W. betreffe, so könne das Eigentum des Beschwerdeführers an den Grundstücken 514/89 - 91 die Antragsbefugnis dann begründen, wenn die konsenslosen Ablagerungen nicht (auch) dem Grundeigentümer selbst zuzurechnen wären. Durch ein vom Grundeigentümer selbst zu vertretendes Fehlverhalten könnten Rechte des Grundeigentümers nicht verletzt werden. Inwiefern die Ablagerungen im Ostteil der Deponie - rund 250 m östlich der Grundstücke des Beschwerdeführers - auf diese grundwasserstromaufwärts gelegenen Grundstücke nachteilig einwirken könnten, sei nicht erkennbar und werde auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Im übrigen seien auch diese Ablagerungen dem Beschwerdeführer als Betreiber der Deponie selbst zuzurechnen. Daraus ergebe sich auch, daß eine Beeinträchtigung des Pachtrechtes (an der Fläche, nicht an der Deponie) nicht geltend gemacht werden könne, das zudem nicht als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen sei.

Das im Spruchabschnitt IV des erstinstanzlichen Bescheides erwähnte Kriterium für zu entfernende Abfälle, nämlich ein Überschreiten der Eluatklasse III b gemäß ÖNORM S 2072, werde in der Berufung zwar kritisiert, doch sei der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Es bestehe somit kein Anlaß, dieses Kriterium für verfehlt zu halten.

Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Februar 1983 erteilte Bewilligung zur Ablagerung von Klärschlamm habe sich eindeutig auf den Einbau von kommunalem Klärschlamm im Zuge der Rekultivierungsmaßnahmen in die Abdeckungsschicht der Mülldeponie auf den Grundstücken 514/1, 514/89, 514/90 und 514/91, bezogen. Von dieser Bewilligung habe von Haus aus nur bedingt Gebrauch gemacht werden können, weil sie eine rechts- und ordnungsgemäße Müllablagerung vorausgesetzt habe. Diese Bedingung sei derzeit nicht gegeben.

Ablagerungen auf Grundstück Nr. 513/2 (nun: 513/1) seien jedenfalls am 18. März 1986 beobachtet und festgehalten worden. Die mit der Räumung der Deponie verbundenen Schwierigkeiten stünden nicht außer Verhältnis zu wirksamen Sicherungsmaßnahmen, weshalb der LH zu Recht die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verneint habe.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 24. Juni 1992, B 179/92-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde. Darin erachtet er sich in seinem subjektiven Recht auf "Verfahrensvorschriftsgemäßheit" des wasserrechtlichen Ermittlungs- und Berufungsverfahrens, insbesondere in seinem subjektiven Recht als Betroffener auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Beseitigungs- und Entfernungsauftrags gegen die tatsächlich und rechtlich Verpflichteten sowie letztlich in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung eines gesetzwidrigen, gegen ihn gerichteten gewässerpolizeilichen Entfernungsauftrags verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Eingabe vom 25. Juni 1991 beim LH gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als Betroffener den Antrag gestellt, der Firma W., dem Ehepaar A. und dem Bund die Entfernung der qualitativ wie quantitativ in Übertretung des WRG 1959 im Bereich der verfahrensgegenständlichen Deponie vorgenommenen oder geduldeten Ablagerungen sowie die sofortige Behebung der durch die eingetretenen Gewässerverunreinigungen verursachten Mißstände aufzutragen. Begründet habe er diesen Antrag damit, daß das gegen ihn und Ing. H. abgeführte Strafverfahren ergeben habe, daß A. sen. und die Firma W., die Erstbetreiber der Deponie, schon kurz nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 21. September 1972 kraß konsenswidrige Materialien (insbesondere toxische Chemikalien in Fässern) in der Deponie gelagert hätten und daß der LH als Wasserrechtsbehörde dies geduldet habe. Die Wasserrechtsbehörde habe durch langjährige gröbliche Außerachtlassung ihrer Pflichten dazu beigetragen, daß die Deponie ihre heutige Dimension mit dem damit verbundenen Gefahrenpotential habe erreichen können. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages an den Bund abgewiesen.

Es sei völlig unergründlich, warum dem Beschwerdeführer die Befugnis, einen Antrag zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber der Firma W. und dem Ehepaar A. zu stellen, deswegen versagt werde, weil der Beschwerdeführer selbst Adressat eines vergleichbaren Antrages sein solle, da die Berechtigung eines einschlägigen Verlangens eines Betroffenen nach dem Gesetzeswortlaut nicht eingeschränkt sei. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes seien die konsenswidrigen Ablagerungen im Bereich der gesamten Deponie und nicht nur - wie die belangte Behörde meine - im Ostteil und somit auch auf Grundstücken des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Insoweit komme ihm die Eigenschaft als Betroffener zu. Er sei durch die eigenmächtigen Ablagerungen auf seinen Grundstücken durch die Firma W. und durch A. sen. in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt worden. Für Faßablagerungen außerhalb seines Grundstücksbereiches ergebe sich seine Eigenschaft als Betroffener durch die hochgradig wahrscheinliche Emissionswirkung auf Boden und Grundwasser seiner Grundstücke bei höchst komplizierten Grundwasserströmungsverhältnissen unterhalb der Deponie im Hinblick auf einen vorhandenen natürlichen Grundwasserstau in einer Tiefe von ca. 80 bis 90 m, darüberhinaus aus seinem Privatrechtstitel als im Grundbuch verdinglichter Pächter des Ostteils der Deponie. Wenn ihm die Behörde überdies als bloßem Pächter eine Deponiekonsensbewilligung beimesse, würde ihm dies auch bei einem Eingriff in diesen Deponieteil die Antragslegitimation verschaffen, und zwar insbesondere für alle Ablagerungen aus der Zeit vor der Erlangung seiner Deponieberechtigung.

2.2. Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

Bei den bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

§ 138 WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bezüglich des Westteiles der Deponie (Parzellen 514/89 - 91) wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der gesamten eigenmächtigen Neuerung erteilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104). Auch für die eigenmächtigen Neuerungen im Ostteil hat, wie noch zu zeigen sein wird, der Beschwerdeführer einzustehen. Dieser hat eine von anderen geschaffene Situation aufrechterhalten und genützt. Angesichts der Konstellation des Beschwerdefalles kann der Beschwerdeführer nicht als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 angesehen werden. Überdies ist im Hinblick auf den Ostteil der Deponie nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer hier Betroffener sein könnte. Er ist weder Grundeigentümer und entgegen der behördlichen Auffassung, wie noch zu zeigen sein wird, auch nicht Wasserberechtigter. Ein Pachtrecht stellt

2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe den räumlichen Geltungsbereich der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 falsch angenommen.

2.4. Mit der Frage der räumlichen Dimension der wasserrechtlichen Bewilligungen vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 1991, Zl. 91/07/0027, auseinandergesetzt und darin dargelegt, daß beide Bescheide nicht die gesamte Fläche des Grundstückes Nr. 514/1 (alt) erfaßten, sondern nur die in dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan ausgewiesene Teilfläche dieses Grundstückes. An diese Auslegung hat sich die belangte Behörde im Beschwerdefall gehalten; eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bezüglich des räumlichen Geltungsbereiches der erwähnten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide liegt deswegen nicht vor, weil der Gerichtshof die im zuletzt zitierten Erkenntnis gefundene rechtliche Beurteilung dieser Bescheidinhalte unverändert für zutreffend hält.

2.5. Der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum jene Abfallarten, welche in ihrem Auslaugverhalten über dem Wert der Eluatklasse III b gemäß ÖNORM S 2072 liegen, außerhalb des Konsenses lägen und deshalb eine eigenmächtige Neuerung darstellten. Die Bescheide aus den Jahren 1972 und 1973 gäben keine verläßlichen normativen Anhaltspunkte in diese Richtung.

2.6. Eine wasserrechtliche Bewilligung für einen Teilbereich des Ostteiles der Deponie bestand auf Grund des Bescheides des LH vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973. Mit dem erstgenannten Bescheid wurde der Firma W. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Deponie zur Ablagerung von Destillationsrückständen auf Grundstück Nr. 514/1, welche aus dem Betrieb der Firma W. in O. anfallen, erteilt. Die Bewilligung wurde an eine Reihe von Nebenbestimmungen geknüpft. Im Bescheid vom 30. Juli 1973 wurde der Firma W. und A. sen. die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer gemeinsamen Müllablagerung, und zwar zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll erteilt, wobei die Bewilligung vom 21. September 1972 ausdrücklich aufrechterhalten, die ihr beigefügten Nebenbestimmungen aber aufgehoben und durch neue ersetzt wurden. Punkt 9 dieser Nebenbestimmungen sieht - übereinstimmend mit Punkt 4 der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 21. September 1972 - vor, daß die zur Ablagerung gelangenden Destillationsrückstände in ihrer Zusammensetzung dem Untersuchungsbefund von Dr. H. entsprechen müssen und dies vom Berechtigten bei der Ablagerung jeweils zu überprüfen ist. Punkt 10 der Nebenbestimmungen enthält das Verbot der Einbringung von Mineralölen oder mineralölhaltigen Abfällen (Altöl, ölhältigem Aushubmaterial nach Ölunfällen, etc.), Spritz- und Beizmitteln, Giftstoffen aller Art, radioaktivem Abfallmaterial, Tierkadavern, Schlachtabfällen, etc. Diese Nebenbestimmungen hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, gestützt auf die Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Chemie, dahingehend ausgelegt, daß die beispielhafte Aufzählung verbotener Abfälle durch das nachgeschaltete "etc."

mit dem Ziel erfolgte, jedes Material mit vergleichbarem Wassergefährdungspotential vom Konsens auszuschließen. Die Amtssachverständigen haben daraus den Schluß gezogen, daß die Bewilligung in heutiger Terminologie Abfällen entspricht, die in ihrem Auslaugverhalten nicht über den Werten der Eluatklasse III b gemäß ÖNORM S 2072 liegen. Die belangte Behörde hat sich dem angeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Verwaltungsbehörden somit eine nicht als unschlüssig zu erkennende Begründung für die Annahme gegeben, der aus den Bescheiden vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 erfließende Konsens umfasse nur die Ablagerung von Abfallarten, die in ihrem Auslaugverhalten nicht über den Werten der Eluatklasse III b gemäß ÖNORM S 2072 liegen.

2.7. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe jegliche Sachverhaltsermittlungen zu der Frage unterlassen, wer in welchem Zeitraum die in den Spruchteilen II bis V des erstinstanzlichen Bescheides als konsenslos bezeichneten Ablagerungen in Übertretung des WRG 1959 vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe den Ostteil der Deponie durch einen im Grundbuch verdinglichten Pachtvertrag vom 13. Oktober 1975 von den Grundeigentümern gepachtet und den Westteil mit Kaufvertrag vom 16. Juni 1977 (mit Nachtrag vom 30. November 1977) erworben; die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Westteil sei erst am 11. Jänner 1979 erfolgt. Als bloßem Pächter des Ostteils sei ihm niemals eine wasserrechtliche Bewilligung zugekommen, sodaß auch eine Verpflichteteneigenschaft nach § 31 Abs. 3 oder § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht bestehe und dem Beschwerdeführer konsenswidrige Ablagerungen frühestens ab 13. Oktober 1975 - dem Tag des Abschlusses des Pachtvertrages für den Ostteil - zum Vorwurf gemacht werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt sei aber ein Großteil des Ostteils bereits verfüllt gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer schon mit der Erlangung des Betriebsanlageneigentums auch Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung geworden wäre, wäre dieser Übergang des Konsenses nicht schon mit dem Abschluß des Kaufvertrages erfolgt. Das Betriebsanlageneigentum sei als Liegenschaftszugehör bzw. unselbständiger Bestandteil mangels Sonderrechtsfähigkeit sachenrechtlich erst mit der Eigentumseinverleibung an der EZ. 1022 am 11. Jänner 1979 übergegangen. Da der Kaufvertrag vom 16. Juni 1977 nur den Westteil der Deponie

(Parzellen 514/89 bis 91) betroffen habe, nicht aber irgendeinen Eigentumserwerb an Betriebsanlagen des Ostteils, sei der Beschwerdeführer nie Eigentümer der Betriebsanlagen im Ostteil und damit auch nicht Wasserberechtigter gewesen. Alle Ablagerungen in diesem Bereich vor dem Stichtag (gemeint wohl: 13. Oktober 1975) seien der Firma W. und dem Ehepaar A. als Konsensinhaber zuzurechnen. Nach dem Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1972 und 1973 habe die Haftung für die Konsensmäßigkeit der Ablagerungen sowie die einschlägige Prüfungspflicht ausschließlich den jeweiligen Konsensinhaber getroffen. Ziehe man zusätzlich noch ins Kalkül, daß auf Grund der vom Beschwerdeführer im Oktober 1975 zum Zeitpunkt des Beginns seiner Hausmüllablagerungen bereits vorgefundenen Ablagerungsausmaße der vom Beseitigungsauftrag betroffene Bereich des Ostteils vollständig verfüllt gewesen sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als grundlegend rechtlich abgeirrte wasserrechtsbehördliche Maßnahme. Auch für die Entfernung des in den Jahren 1973 und 1974 abgelagerten ölverunreinigten Erdreichs komme der Beschwerdeführer als Verpflichteter nicht in Betracht. Nach wie vor sei aus dem Akt nicht belegbar, daß er auf der Parzelle 513/2 (nunmehr: 513/1) Ablagerungen vorgenommen habe.

2.8. Im Beschwerdefall liegen mehrere Gründe für eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Wege eines wasserpolizeilichen Auftrages vor.

2.8.1. Als nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmend erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, der vom angefochtenen Bescheid erfaßte Deponiebereich (Ostteil) sei zu jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer mit Ablagerungen begonnen habe (Oktober 1975) bereits aufgefüllt gewesen. Das Gegenteil ergibt sich sowohl aus im Akt erliegenden Berichten von Organen des LH als auch aus Schreiben und Aussagen des Beschwerdeführers selbst (vgl. insbesondere das Schreiben der Abteilung B/3-D des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. April 1979, B/3-D-Hydro; die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. Dezember 1979, IX-A-22/41-1979; das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1983 an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowie die Niederschrift des LH vom 17. Juli 1985, III/1-13803/127).

Aus dem von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides angeführten Bericht des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes II an die Bezirkshauptmannschaft

Wiener Neustadt vom 8. April 1986 geht - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - hervor, daß bei einer Kontrolle am 18. März 1986 eine Ausdehnung der vom Beschwerdeführer auf GP. 514/1 betriebenen Deponie auf die Parzelle 513/2 festgestellt wurde.

Daß während der Zeit, während der der Beschwerdeführer die Deponie betrieb, auch konsenswidriges Material gelagert wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt (siehe insbesondere die Zeugenaussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vor dem LH am 17. Juli 1985).

2.8.2. Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat. Als Neuerung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahmen, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine eigenmächtige Neuerung dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1984, Zlen. 83/07/0244, 0245 und vom 20. November 1984, Zlen. 84/07/0210, 0211 u.v.a.). An der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf den Beschwerdefall hat sich auch durch die WRG-Novelle 1990 nichts geändert. Diese hat dadurch, daß sie im § 138 Abs. 4 WRG 1959 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung (des Grundeigentümers) statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 berechtigen. Der Beschwerdeführer ist aber nicht Grundeigentümer des Ostteils der Deponie und seine Inanspruchnahme gründet sich auch nicht auf eine der im § 138 Abs. 4 WRG 1959 genannten Verhaltensweisen, sondern auf die Aufrechterhaltung und Nutzung einer Anlage (Deponie), die von Dritten geschaffen wurde und bereits zum Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Beschwerdeführer den Bestimmungen des WRG 1959 zuwiderlief.

2.8.3. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25. September 1975 dem LH bekanntgegeben, er habe von A. das Grundstück 514/1 gepachtet und es sei beabsichtigt, die Müllablagerung im gleichen Umfang und Konsens sowie "unter Anerkenntnis und Ausführung der erteilten wasserrechtlichen Auflagen zu betreiben, und zwar gemäß der wasserrechtlichen Bewilligungen GZ. III/1-13.803/14-1973 vom 30. Juli 1973 sowie GZ. III/1-13.803/3-1972 vom 21. September 1972." Aus diesem Grunde werde um Übertragung der Bewilligung zum Betrieb der Müllablagerung von A. auf den Beschwerdeführer gebeten.

Mit einem weiteren Schreiben vom 24. März 1976 teilte der Beschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde mit, er sei nicht mehr Pächter, sondern Besitzer des Grundstückes Nr. 514/1. Er ersuchte neuerlich um Übertragung des wasserrechtlichen Konsenses. In einer Niederschrift beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Mai 1978 ist eine Aussage des Beschwerdeführers enthalten, er habe im Jahre 1976 die Parzellen 514/86 - 88 (richtig: 514/89 - 91) käuflich erworben. Da er Eigentümer der Betriebsanlage geworden sei, sei er auch als Wasserberechtigter anzusehen. Auch in der Folge beharrte der Beschwerdeführer immer wieder darauf, er sei Wasserberechtigter.

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde meint, Inhaber des wasserrechtlichen Konsenses geworden ist. Dies ist zu verneinen.

Adressat des Bewilligungsbescheides vom 21. September 1972 war die Firma W; die Bewilligung vom 30. Juli 1973 wurde dieser Firma und dem Grundeigentümer A. erteilt. Ein Übergang dieser Bewilligungen auf den Beschwerdeführer käme nur nach Maßgabe des § 22 in Betracht. Nach § 22 Abs. 1 leg. cit. ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

Nach § 22 Abs. 2 leg. cit. ist die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde meint - die wasserrechtlichen Bewilligungen aus den Jahren 1972 und 1973 mit dem Eigentum an den Betriebsanlagen verbunden waren. Selbst wenn dies zuträfe, käme trotzdem ein Übergang der Bewilligungen auf den Beschwerdeführer nicht in Betracht. Dies deshalb, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern er Eigentümer der Betriebsanlagen geworden sein soll. Der Beschwerdeführer erwarb das Eigentum an den Parzellen 514/89 - 91; auf diese Parzellen bezogen sich aber die wasserrechtlichen Bewilligungen nicht. Das Eigentum an diesen Parzellen konnte daher keinen Konsensübergang bewirken. Den Ostteil, von dem ein Teil durch die Bewilligungen räumlich erfaßt war, hat der Beschwerdeführer nur gepachtet. Ein Pachtverhältnis bewirkt keinen Konsensübergang.

Die belangte Behörde geht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Deponie erworben und dieser - vom Grundeigentum zu unterscheidende - Erwerb der Betriebsanlagen habe zum Übergang der Bewilligung geführt.

§ 22 Abs. 1 WRG 1959 verlangt für den Konsensübergang den Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft oder der Betriebsanlage. Die belangte Behörde legt nicht dar, daß im Hinblick auf den Ostteil der Deponie eine sonderrechtsfähige und einen gesonderten Eigentumserwerb zugängliche Betriebsanlage vorliegt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/07/0186) und wodurch der Beschwerdeführer das Eigentum an dieser Betriebsanlage erworben hat. Der festgestellte Sachverhalt reicht daher nicht für die Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer sei Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung geworden.

Der Beschwerdeführer war aber Pächter des auf dem Ostteil befindlichen Deponiebereiches. Diesem zivilrechtlichen Verhältnis kommt Bedeutung nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Pächter und Verpächter, sondern auch für den verwaltungsrechtlichen Pflichtenbereich zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 1973, Slg. N.F. 8516/A ausgesprochen, daß der Wasserrechtsgesetzgeber die Wirksamkeit der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen auf jedermann erstreckt hat, der nach Lage des Einzelfalles in den bescheidmäßig umschriebenen Verpflichtungsbereich eintritt, wie dies beim Pächter einer Wasserbenutzungsanlage der Fall ist.

Zu den Anordnungen in den Wasserrechtsbescheiden vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 gehörte auch das Verbot der Ablagerung bestimmter Abfälle. Dieses Verbot umfaßte nicht nur den punktuellen Vorgang des Ablagerns, sondern auch die Belassung solcher Abfälle in der Deponie. Der Beschwerdeführer haftete somit nicht nur für konsenswidrig getätigte Ablagerungen während der Zeit, da er die Deponie betrieb, sondern war auf Grund des Pachtvertrages verpflichtet, für einen konsensgemäßen Zustand der Deponie auch im Hinblick auf die schon gelagerten Abfälle zu sorgen. Er ist insoweit in die Verpflichtungen der Konsensinhaber eingetreten.

2.8.4. Schließlich ergibt sich eine Haftung des Beschwerdeführers auch noch aus einer Übertretung des § 31 b Abs. 1 WRG 1959. Nach dieser Bestimmung bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung.

Nach § 31 d Abs. 2 WRG 1959 gelten vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien als Bewilligung nach § 31 b, soweit sie nicht schon vor diesem Zeitpunkt erloschen sind.

Die Bewilligungspflicht nach § 31 b RG 1959 dauert so lange, als die Abfälle gelagert sind. Diese Bestimmung erfaßt daher auch bereits vor ihrem Inkrafttreten (1. Juli 1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung gelagerte Abfälle. Der Beschwerdeführer hat als Pächter eine Deponie betrieben, auf der (auch) nicht konsentierte Abfälle gelagert wurden. Hiefür hätte er ab dem 1. Juli 1990 eine Bewilligung nach § 31 b WRG 1959 gebraucht, welche die gesamte, als Einheit zu sehende Deponie umfaßte. Eine solche hat er nicht erwirkt. Auch aus diesem Grunde hat ihn die belangte Behörde zu Recht als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages in Anspruch genommen.

2.9. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Auffassung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, jegliches in der Vergangenheit konsensgemäß abgelagerte Material sei aus dem Deponiebereich zu entfernen, sei wasserrechtlich nicht gedeckt. Von seiten der belangten Behörde werde auch nicht klargestellt, wie rein manipulativ vom räumlich verbleibenden Sektor das dort konsensgemäß abgelagerte Material belassen, das angeblich "räumlich konsenswidrige" Material aber entfernt werden könne. Die Aussage des Amtssachverständigen, eine Erhaltung des bestehenden Deponiekörpers durch Belassen des konsensmäßigen Materials und Entfernen nicht konsensgemäßer Materialien sei nicht möglich, entbehre jeglicher fachtechnischen näheren Begründung. Ebenso seien die auf Seite 12 der Berufung angesprochenen technischen Probleme nicht behandelt worden.

2.10. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthält nicht die Anordnung, konsensgemäß gelagertes Material zu entfernen. Die belangte Behörde hat den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht abgeändert, hat also die Vorstellungen des Amtssachverständigen insoweit nicht in den Bescheid umgesetzt, was sie auch eindeutig in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck bringt. Dort wird nämlich die Auffassung vertreten, der sachlich begründeten und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Forderung des Amtssachverständigen nach Entfernung des gesamten Materials aus der Deponie stünden die Grenzen eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 entgegen, da nach dieser Vorschrift nur die Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen angeordnet werden dürfe. Die Entfernung von Materialien der in Bewilligungen aus den Jahren 1972 und 1973 gestatten Art könne nicht nach § 138 WRG 1959 aufgetragen werden. Mit derartigen Ablagerungen werde sich der LH in dem ausdrücklich vorbehaltenen Verfahren gemäß § 29 WRG 1959 zu befassen haben. Eine Anordnung, konsensgemäß gelagertes Material zu entfernen, wurde somit nicht erteilt.

Sofern die Durchführung der angeordneten Maßnahmen technisch zwangsläufig die Räumung auch der konsensgemäß gelagerten Materialien nach sich zieht, macht dies die getroffenen Anordnungen nicht rechtswidrig; solche technische Folgewirkungen der angeordneten Maßnahmen berühren nicht die Rechtmäßigkeit der - die konsensgemäß gelagerten Materialien nicht umfassenden - Anordnung zur Beseitigung konsenswidrig gelagerten Abfalls. Das Problem der Durchführbarkeit der Räumung des "räumlich konsenswidrig" gelagerten Materials bei Verbleib des konsensgemäß abgelagerten Materials hat der Beschwerdeführer überdies im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt, sodaß sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen eine gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung darstellt.

Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Ausführungen auf Seite 12 seiner Berufung betreffen die Frage der Konsensmäßigkeit oder Konsenswidrigkeit des in einer Tiefe zwischen 11,5 und 17 m unter GOK gelagerten Materials; da der die Konsenswidrigkeit dieser Ablagerungen beinhaltende Teil des angefochtenen Bescheides der Aufhebung verfällt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen.

2.11. Nach Meinung des Beschwerdeführers bietet § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 keine Handhabe, eine "Sortierung" von Abfällen aufzuerlegen; eine solche sei auch im Hinblick auf ihre Genehmigungspflicht nach § 29 AWG rechtlich im Rahmen eines gewässerpolizeilichen Auftrages unrealisierbar und wäre ein entsprechender Vorbehalt im Spruch anzubringen gewesen. Schon bloße Manipulationen innerhalb des Grubenbereiches zum Zwecke der Entfernung könnten eine Reihe von Bewilligungspflichten nach anderen Verwaltungsvorschriften (GewO, AWG, Baurecht) begründen, da sie ein über die Beseitigung weit hinausgehendes Gefahrenpotential auslösen könnten. Ebenso sei ein gewässerpolizeilicher Auftrag kein geeignetes Instrument, die Wiederauffüllung im Sinne des VI. Teiles des erstinstanzlichen Spruches vorzuschreiben.

2.12. In dem von der belangten Behörde unverändert aufrecht erhaltenen Spruchabschnitt IV des erstinstanzlichen Bescheides wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, sämtliche im ehemaligen genehmigten Deponiebereich befindlichen Ablagerungen, welche qualitativ nicht von den Bescheiden des LH vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 umfaßt sind, zu entfernen. Diese Ablagerungen stellen eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 dar; ihre Entfernung wurde zu Recht angeordnet. Falls die Durchführung dieses Auftrages die Einholung von Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich machen sollte, dann hat sich der Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages um diese Bewilligungen zu kümmern. Dies macht einen wasserpolizeilichen Auftrag nicht unzulässig. Warum § 29 AWG einen solchen Räumungsauftrag unzulässig machen sollte, ist überhaupt nicht zu ersehen.

Maßnahmen wie die im Beschwerdefall aufgetragene Anhebung der im Grundwasserschwankungsbereich befindlichen Flächen der Deponie mit bodenständigem Material ohne gewässerbeeinträchtigende Anteile können im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages vorgeschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 89/07/0053); mit einem solchen Auftrag wird die Grenze der Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht überschritten.

2.13. Der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde habe nicht ausreichend, nämlich durch auf Sachverständigenbasis vorgenommene Ermittlungen, geprüft, ob nicht anstelle eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ein solcher nach § 138 Abs. 1 lit. b leg. cit. zu erteilen gewesen wäre.

2.14. Nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist anstelle eines Beseitigungsauftrages ein Auftrag zur Sicherung der Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu erlassen, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist.

Mit seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß sich bereits aus den Gutachten der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen ergibt, daß durch bloße Sicherungsmaßnahmen eine Sanierung der Deponie nicht zu erreichen ist, sondern nur durch eine Beseitigung des Gefahrenpotentials. Der Amtssachverständige der belangten Behörde hat dies ausdrücklich bestätigt.

2.15. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe ihren Bescheid deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie zwar einerseits abweichend von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz davon ausgehe, daß die Bewilligung für eine Deponietiefe von 17 m ab GOK und nicht bloß von 11,5 m erteilt worden sei, andererseits aber dies in der Fassung ihres Bescheidspruches keinen Niederschlag finde.

2.16. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Im Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides ist ausdrücklich festgehalten, daß der genehmigte Deponiebereich nur bis zu einer Tiefe von 11,5 m ab GOK reicht und daher die unterhalb liegenden Ablagerungen zur Gänze konsenslos sind. Die belangte Behörde gelangte in der Begründung ihres Bescheides zu einem gegenteiligen Ergebnis, hat aber den erstinstanzlichen Bescheid nicht entsprechend geändert.

2.17. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie vermöge keine rechtlich haltbare Begründung dafür zu liefern, aus welchen Gründen rechtskräftig zur Deponierung bewilligtes Material wie der Klärschlamm im Sinne der Deponiebewilligung vom 10. Februar 1983, dessen Ablagerung während aufrechten Konsenses ja wohl unmöglich eine Übertretung des WRG 1959 sein könne, nicht im Grubenbereich bleiben dürfe.

2.18. Die von der belangten Behörde unverändert aufrechterhaltenen Spruchabschnitte II-IV des erstinstanzlichen Bescheides erwähnen den Klärschlamm nicht ausdrücklich; die Umschreibung des zu entfernenden Abfalls läßt aber auch nicht erkennen, daß Klärschlamm eindeutig vom Entfernungsauftrag nicht erfaßt sei. Zur Auslegung des Bescheides ist daher die Begründung heranzuziehen. Nach der von der belangten Behörde gegebenen Begründung ist der Klärschlamm vom Entfernungsauftrag umfaßt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß dem Beschwerdeführer auch die Entfernung von Klärschlamm vorgeschrieben wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Februar 1983 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen in weitestgehend stabilisierter und entwässerter Form im Zuge der Rekultivierungsmaßnahmen in die Abdeckschicht der Mülldeponie auf den Grundstücken 514/1, 514/89 - 91 erteilt. Dieser Bescheid ist nach wie vor aufrecht. Die im Akt erliegende Bescheidausfertigung enthält auch keinen Hinweis darauf, daß diese Bewilligung nur soweit gilt, als der Klärschlamm auf eine konsensgemäß betriebene Deponie aufgebracht wird. Daß diese Bewilligung deshalb ins Leere gegangen sei, weil die Deponie, zu deren Rekultivierung die Klärschlammablagerung dienen sollte, nicht konsensgemäß betrieben wurde, läßt sich auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten.

2.19. Im Recht ist der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, der im Punkt 7 des angefochtenen Bescheides enthaltene Terminverlust sei rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit umfaßt die gesamte Fristsetzung. Hiezu genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 10. März 1992, Zl. 91/07/0138, zu verweisen, welches eine identische Fallkonstellation zum Gegenstand hatte.

2.20. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Ausspruches über die Konsenslosigkeit von Ablagerungen unterhalb von 11,5 m unter GOK, des Auftrages zur Beseitigung von Klärschlamm und bezüglich der Fristsetzung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Aufhebung konnte sich auf diese Teile des angefochtenen Bescheides beschränken, da diese in keinem untrennbaren Zusammenhang mit dem übrigen Bescheidinhalt stehen. Im übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.21. Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

2.22. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel verrechnete Stempelgebühren.

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