Normen
AVG §56;
AVG §8;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4 Abs2;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
AVG §56;
AVG §8;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4 Abs2;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde wie folgt (auszugsweise wiedergegeben) abgesprochen:
"Spruch
I.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten trifft auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), GBlfdLÖ Nr. 156/1939, des Art. 2 der zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes vom 17.1.1940, DRGBl. 1939 I S. 1950, GBlfdLÖ Nr. 1381/1939, der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27.9.1939, GBlfdLÖ Nr. 1381/1939, des § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945 sowie unter Beachtung der §§ 40 ff AVG 1995, BGBl. Nr. 51, die Feststellung
Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' und der EHDL 026/2 'ESG FHKW Linz Mitte' der OÖ. Ferngas dient der öffentlichen Versorgung mit Erdgas. Die mit diesen Anlagen ermöglichte Erdgasversorgung ist aus volkswirtschaftlichen Gründen und aus Erwägungen des Umweltschutzes erforderlich und dient dem Gemeinwohl.
Das Detailprojekt entspricht nach Maßgabe der folgenden Auflagen den bei Beurteilung derartiger Energieversorgungsanlagen im Sinne des Vorspruches zum Energiewirtschaftsgesetz zu beachtenden und von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen, sodass dieses Detailprojekt vom Standpunkt der öffentlichen Interessen bei projektgemäßer Ausführung weder zu beanstanden noch zu untersagen ist.
Es sind folgende Auflagen einzuhalten:
...
5. Brunnen, Quellen und Wasserversorgungsanlagen sind nach den Vorgaben der Betroffenen durch Sachverständige auf Kosten der OÖ. Ferngas qualitativ und quantitativ beweiszusichern. Im Fall einer Beeinträchtigung oder Unterbrechung der Wassersorgung im Zuge der Bauarbeiten hat die OÖ. Ferngas qualitativ und quantitativ gleichwertigen Ersatz zu leisten.
6. Sollten im Zuge der Bauausführung Drainagen beschädigt werden, so hat die OÖ. Ferngas diese in den früheren, ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen Zustand zu versetzen. Das gilt auch für Drainagen, die als Zufluss für Fischteiche und Tränken dienen. Gegebenenfalls sind die Drainagen vor Baubeginn zu erheben.
...
38. Über Antrag von W sowie J sind Einbauten, die durch die EHDL berührt werden, beweiszusichern. Diese Auflage gilt für alle betroffenen Grundstücke.
...
II.
Alle Einwendungen und Anträge hinsichtlich Fragen der Ökologie und Anträge auf Einholung entsprechender Gutachten werden als nicht verhandlungsgegenständlich zurückgewiesen und auf das naturschutzrechtliche Verfahren verwiesen. Auf die im Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz für den Bezirk Urfahr-Umgebung vom 28.10.1999, GZ. N 10-414-1999, enthaltenen Vorgaben wird verwiesen.
III.
Alle Anträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der EHDL 026, auf Ergänzung des Gutachtens von DI S, auf Übermittlung des Gutachtensentwurfes und der vertraulichen Datenmappe zum Gutachten von DI S, auf Verlesung der vertraulichen Datenmappe bzw. Einsicht in diese, auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Parallelführung der EHDL 026 mit der bestehenden EHDL 027, auf Beischaffung des Aktes des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr die EHDL Penta-Line der OMV betreffend, werden als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.
IV.
Alle Einwendungen und Anträge hinsichtlich forstfachlicher Fragen werden als nicht verhandlungsgegenständlich zurückgewiesen und auf das forstrechtliche Verfahren verwiesen. Auf die im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.8.1998 und vom 23.11.1999, beide GZ. Forst 10-547-1998, enthaltenen Aussagen wird verwiesen.
V.
Alle Einwendungen und Anträge hinsichtlich Emissionen der EHDL 026 und sicherheitstechnische Aspekte betreffend werden als nicht verhandlungsgegenständlich zurückgewiesen und auf das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren verwiesen.
VI.
Alle Einwendungen und Anträge hinsichtlich einer dreijährigen Beweissicherung für Drainagen, Brunnen, Quellen und Wasserversorgungsanlagen und alle anderen, die Fragen des Wassers betreffenden Einwendungen und Anträge werden als nicht verhandlungsgegenständlich zurückgewiesen und auf das wasserrechtliche Verfahren verwiesen.
VII.
Alle Einwendungen, welche die Notwendigkeit der EHDL 026 bezweifeln sowie die Einwendungen zum Gutachten von DI S werden als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.
...
IX.
Die Einwendungen und Anträge der von RA Mag. A vertretenen Mandanten vom 11.11.1999 mit Beilagen, vom 15.11.1999 mit Beilage und vom 26.11.1999 mit Beilage sowie die mit den erstgenannten Einwendungen gleich lautenden Einwendungen von Bernhard und B sowie W und die mit dem erstgenannten und zweitgenannten Einwendungen gleich lautenden Einwendungen von J und A werden - soweit nicht bereits durch die Spruchteile I. bis VII. sowie
XII. eine Behandlung erfolgt - als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.
X.
Die Einwendungen der von RA Mag. A vertretenen Mandanten, dass der zur Verhandlung in Bad Leonfelden aufliegende Projektplan nicht mit dem Projekt, das tatsächlich zur Ausführung gelangen soll, übereinstimme und daher zur verfahrensmäßigen Behandlung nicht geeignet sei, und der darauf aufbauende Antrag, die Anzeige der Projektwerbung zurückzuweisen, wird als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.
XI.
Der Antrag von O, vertreten durch RA Mag. P, eine Trassenführung zu wählen, die das Waldgebiet nicht berührt, wird als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.
..."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, die belangte Behörde habe als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 EnWG im Sinn ihrer Funktion "als Behörde zur Erteilung der energiewirtschaftsrechtlichen Genehmigung" und zur Überprüfung energiewirtschaftlicher Investitionen auf Übereinstimmung mit den öffentlichen Interessen und Zielen der allgemeinen Energieversorgung auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 EnWG festzustellen, ob der Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stilllegung von Energieanlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Gas dienten, zu beanstanden seien. Das angezeigte Detailprojekt sei für die Erfüllung der öffentlichen Erdgasversorgung, insbesondere für die Errichtung einer zweiten Anspeisung für den Großraum Linz erforderlich und zweckmäßig. Die Detailplanung des Projektes sei unter Berücksichtigung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt. Es sei unter Beachtung der öffentlichen Interessen technisch und wirtschaftlich im öffentlichen Energieversorgungsinteresse gewählt worden. Die technischen Details des Projektes wiesen den auf Grund der derzeitigen technischen Standards geforderten hohen Grad an Versorgungssicherheit auf. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten die durch die Trassenführung der EHDL betroffenen Grundeigentümer im Prüfverfahren nach dem EnWG Parteistellung und damit das Recht zur Einwendung, dass das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht in der projektierten Form ausgeführt werden müsse. Das Prüfverfahren sei unter strikter Einhaltung dieser Prämissen durchgeführt worden. Viele Einwendungen und Stellungnahmen der Parteien seien aber weit außerhalb dieses klar umrissenen energiewirtschaftlichen Prüfrahmens angesiedelt und beträfen naturschutzrechtliche, forstrechtliche und wasserrechtliche Fragen. Diese Einwendungen und Stellungnahmen seien daher zurückzuweisen und auf die einzelnen naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen und wasserrechtlichen Verfahren zu verweisen gewesen. Andere Einwendungen und Stellungnahmen seien hinsichtlich befürchteter Emissionen der EHDL 026 und in Bezug auf sicherheitstechnische Aspekte formuliert worden. Dazu sei festzustellen, dass die technische Sicherheit von Erdgasversorgungsanlagen im Verfahren nach dem EnWG zwar mitzubeachten sei, jedoch nach dem Gesetzeswortlaut keinen "primären Prüfungsmaßstab" bilde. Diese Vorbringen seien daher auf das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu verweisen gewesen, also auf jenes Verfahren, das die Abwehr von Gefahren für Dritte zum Gegenstand habe und die primäre gesetzliche Grundlage für technische Sicherheitsvorschriften bei Erdgasversorgungsanlagen bilde. Der mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Errichtung der EHDL 026 beauftragte, "Betreiber unabhängige" DI S habe diese Fragen positiv beantwortet. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit, gemessen am Projektszweck, nämlich der Sicherstellung der Erdgasversorgung, habe der Gutachter eine Reihe von maßgeblichen Faktoren (zukünftiger Gasbedarf in einem definierten Versorgungsgebiet innerhalb eines Prognosezeitraumes, Anbindung des Versorgungsgebietes an übergeordnete Systeme, Transportverpflichtungen gegenüber anderen Landesgesellschaften bzw. Energieversorgern, absehbare Änderungen in übergeordneten bzw. lokalen Versorgungssystemen, Existenz technischer Alternativen, Existenz logistischer Alternativen und Sicherheit bzw. Ausfallssicherheit der Erdgasversorgung) analysiert. Nach eingehender Analyse dieser Faktoren und nach Untersuchung der Wirtschaftlichkeit einzelner Alternativen habe der Gutachter klare Vorteile zu Gunsten der EHDL 026 festgestellt. Die Einwendungen zu diesem Gutachten seien abzuweisen gewesen, weil sie nicht geeignet seien, die schlüssigen Aussagen des Gutachtens zu entkräften. Abgesehen davon bewegten sich diese Einwendungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit dem in Rede stehenden Gutachten. Unsere heutige Zeit sei erfreulicher Weise nicht nur am Energiesektor von größtmöglicher Versorgungssicherheit geprägt. Der Energiekonsument erachte es als Selbstverständlichkeit, dass die von ihm gewählten bzw. zur Verfügung stehenden Energiearten immer dann, wenn er es wolle, in ausreichender Menge und Qualität geliefert würden. Die Energieversorgung an sich werde nicht mehr, so wie in ihren Pioniertagen, als Sensation angesehen, vielmehr führe jede noch so kurze Versorgungsunterbrechung zur Frustration des Energiekonsumenten. Diese Feststellungen würden deswegen getroffen, weil sie zum Verständnis des Begriffes "Notwendigkeit einer EHDL" beitrügen. Daraus folge, dass eine EHDL nicht erst dann notwendig sei, wenn ohne sie die Erdgasversorgung hoffnungslos zusammenbreche, sondern schon dann notwendig sei, wenn mit ihr die Versorgungssicherheit - gemessen am heutigen hohen Standard - weiterhin aufrecht erhalten werden könne. Derzeit werde der Großraum Linz vom Süden über zwei parallel verlegte EHDL versorgt. Ein Ausfall eines Stranges hätte notfalls auch die Abschaltung des knapp parallel dazu verlaufenden Stranges zur Folge. Die Folgen für die Linzer Erdgasversorgung wäre negativ. Mit der EHDL 026 könne die Erdgasversorgung des Großraumes Linz auf ein sicheres zweites Standbein gestellt werden. Die EHDL 026 sei so dimensioniert, dass sie bei Ausfall der Südanspeisung die Versorgung von Linz übernehmen könne. Diese Dimensionierung ermögliche es ferner, dass in einem realistisch überblickbaren Zeitraum keine weitere, zusätzliche Anspeisung von Linz verlegt zu werden brauche. Die Nordanspeisung ermögliche es weiters, dass die ESG ihre derzeit überwiegend mit Heizöl schwer befeuerten Kraftwerksanlagen im Fernheizwerk Linz-Mitte auf Erdgasbetrieb (Gas- und Dampfturbinenanlagen mit höchstem Wirkungsgrad bei geringster Umweltbelastung) umstellen könne. Durch die Substitution der bisherigen Ölbefeuerung durch Erdgas ergäben sich positive Umweltaspekte. Die vertrauliche Datenmappe zum Gutachten von DI S enthalte Informationen, deren vertrauliche Behandlung für den Projektwerber OÖ. Ferngas wesentlich sei. Der Projektwerber habe also ein schutzwürdiges Interesse am vertraulichen Umgang mit diesen Informationen. Der im Verwaltungsverfahren zu ermittelnde Sachverhalt sei auf Grund des vorliegenden, schlüssigen Gutachtens von DI S und auf Grund der oben dargelegten energiewirtschaftlichen Überlegungen der erkennenden Behörde ausreichend geklärt und spruchreif. Die Behörde habe sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltsmomente machen können, sodass ein weiteres Sachverständigengutachten zu den Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der EHDL 026 auch nicht zu einem anderen Ermittlungsergebnis führen würde. Bei einem Lokalaugenschein durch den Verhandlungsleiter und den technischen Amtssachverständigen am 24. November 1999 sei die im Verfahren ventilierte Parallelverlegung der EHDL 026 mit der bestehenden EHDL 027 "Rainbach - Enns" untersucht worden. Vorweg sei festzustellen, dass die Parallelverlegung ab Rainbach erfolgen müsste, weil die von der OMV geplante "Verdichterstation Rainbach", die allerdings noch nicht nach dem Rohrleitungsgesetz beantragt worden sei, ganz andere Zielsetzungen verfolge. Die von der OMV ins Auge gefasste Verdichterstation Rainbach werde der Kapazitätserhöhung der West-Austria-Gasleitung (WAG) dienen und auch auf diese Transporterfordernisse ausgelegt. Eine Adaptierung der Druckverhältnisse in der EHDL 027 sei nicht durch die Verdichterstation vorgesehen. Was die ins Treffen geführte "Penta Line" der OMV betreffe - der OMV sei dafür eine Konzession nach dem Rohrleitungsgesetz erteilt worden -, spiele der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle. Für die OMV hätten derzeit ganz andere Projekte Vorrang. Eine Realisierung der "Penta-Line" sei in den nächsten Jahren nicht geplant. Die zweite Anspeisung des Großraumes Linz müsse aber zügig erfolgen, sodass eine allfällige Realisierung der "Penta-Line" nicht abgewartet werden könne. Die EHDL 026 müsste also ab Rainbach parallel zur EHDL 027 bis zur Schieberstation Wartberg ob der Aist und von dort prallel zur Abzweigleitung 027/2 nach Gallneukirchen (Engerwitzdorf) und dann weiter südlich parallel zur A 7 Mühlkreisautobahn bis nach Katzbach verlegt werden, um ab Katzbach wieder in die Trasse der verhandlungsgegenständlichen EHDL 026 einzubinden. Es seien zwischen Rainbach und Wartberg ob der Aist neuralgische Punkte, die bei einer Parallelführen entstünden, festgestellt worden. Im Bereich des Sportplatzes in Neumarkt im Mühlkreis sei auf beiden Seiten der EHDL 027 eine Wohnsiedlung entstanden. Über die Trasse der EHDL 027 führten zwei Zufahrtsstraßen. Über der EHDL befänden sich auch Parkplätze. Die EHDL werde ferner durch die in einer Wohnsiedlung üblichen, unterirdischen Einbauten gequert. Westlich der EHDL befinde sich der Großteil der Siedlung, östlich befänden sich ebenfalls Wohnungen, ferner der Sportplatz und der Ortskern von Neumarkt. Im Ortsteil Matzelsdorf der Gemeinde Neumarkt - im Bereich von Leitungs-km 16 der EHDL 027 - müsste die neue EHDL die bestehende EHDL 027 höchstwahrscheinlich mehrmals queren, um Bauerwartungsland nicht über Gebühr zu beanspruchen. Es stimme, dass im Gutachten von DI S die Trasse der EHDL 027 bei Leitungskm 17 auf einem Foto nicht richtig eingezeichnet sei. In Wirklichkeit verlaufe dort die Trasse am Rand der Siedlung vorbei und nicht zwischen zwei Häusern. Allerdings entwickle sich die Bebauung in Richtung zur Gasleitung, sodass eine zweite, neue EHDL die Bebauungsentwicklung beeinträchtigten würde. Im Ortsteil Scheiben Obervisnitz der Gemeinde Wartberg durchquere die EHDL 027 gewidmetes Industriegebiet. Dort sei die Bebauungsentwicklung durch die vorhandene EHDL 027 gehemmt. Eine zweite EHDL wäre der zukünftigen Bebauung nicht förderlich. Eine Parallelverlegung der neuen EHDL entlang der bestehenden EHDL 027 wäre in diesen Problembereichen zwar machbar, allerdings würde diese Vorgangsweise nicht den generellen leitungsbautechnischen Grundsätzen (Vermeidung von besiedeltem Gebiet, Rücksichtsnahme auf künftige Bebauungsentwicklung) entsprechen und ebenfalls kein Verständnis der betroffenen Ortsbevölkerung hervorrufen. Großräumige Umgehungstrassen müssten angestrebt werden. Dadurch würde die Trasse länger werden. Bestehende Waldschneisen könnten zwar genutzt, müssten aber verbreitert werden, weil ein Mindestabstand von 6 m zwischen dem neuen Leitungsrohr und der bestehenden Leitung eingehalten werden müsste. Eine Verringerung des 6 m-Abstandes hätte in Folge der Verringerung der Mindestüberdeckung von 1 m durch die Wegnahme des Humus auf ca. 80 cm zur Folge, dass die bestehende EHDL-Trasse nicht resistent gegen das Befahren mit schwerem Gerät während der Bauzeit wäre und beschädigt würde. Eine Parallelverlegung der neuen EHDL südlich der A 7 bis nach Katzbach wäre teilweise in Bauverbotsstreifen der A 7 möglich, speziell dort, wo die A 7 niveaugleich mit dem Umgebungsgelände sei oder auf einem Damm verlaufe, wobei aber eine Parallelführung im Güterwegbereich anzustreben wäre. Eine durchgehende Parallelverlegung sei aber nicht möglich. Oft sei der mögliche Verlegestreifen auf Autobahngrund zwischen der A 7 und dem Güterweg zu schmal, um mit Baugeräten befahren zu werden. In diesem schmalen Streifen befänden sich zahlreiche Einbauten (Inundationsöffnungen, Entwässerungsrinnen, Regenrückhaltebecken). Dort wo die A 7 in das Gelände eingeschnitten worden sei, würden sich neben der A 7 steile, bewaldete Böschungen erheben. Eine Verlegung der EHDL in der steilen Böschung über eine längere Strecke sei nicht unproblematisch, weil der Künetteneinschnitt auf der Hangseite extrem tief wäre und Stabilisierungsprobleme zu erwarten seien. Nicht abzuschätzen wären in der Folge die Auswirkungen auf die Instandhaltungsarbeiten an der Autobahn und an der Gasleitung in diesem Bereich. In Holzwiesen (Heideweg/Holzweg) befinde sich eine Engstelle. Beim Feuerwehrhaus Treffling im Bereich der Brücke über die Autobahn sei die Böschungskante nur 4 m breit; die Verlegung der EHDL sei dort unmöglich; daneben befänden sich Gärten. Überhaupt ende die Böschungsoberkante abschnittsweise beim Wegzaun. In allen diesen Bereichen müsste der Bauverbotsstreifen der Autobahn immer wieder verlassen werden, was eine Benutzung privater Grundstücke nach sich ziehen würde. Schließlich befände sich dort, wo die Freistädter-Bundesstraße die A 7 unterquere (Bundesstraßen-km 4,4) eine durch ein Siedlungsgebiet, den Katzbach, die Bundesstraße und einen steilen, bewaldeten Hang gekennzeichnete Engstelle. Die mitbeteiligte Partei habe diese Alternativtrasse grob trassiert. Eine Einsicht in die Arbeitsunterlagen habe ergeben, dass die Länge der Alternativtrasse 41,5 km betrage (ohne Umfahrung Neumarkt, mit Umfahrung noch etwas länger); es würden insgesamt 207 Grundeigentümer betroffen (schon jetzt Betroffene mit eingerechnet); auf 3,5 km Länge erfolge eine Waldberührung, wobei 64 Waldparzellen betroffen würden. Im Abschnitt der Parallelverlegung zur bestehenden Gasleitung zwischen Rainbach, Wartberg ob der Aist und Enterwitzdorf seien 140 Grundeigentümer betroffen. Dagegen betrage die Länge der verhandlungsgegenständlichen EHDL 026 32,3 km; es würden 149 Grundeigentümer betroffen. Auf einer Länge von 3,2 km erfolge eine Waldberührung, wobei 41 Waldparzellen betroffen würden. Da die verhandlungsgegenständliche EHDL 026 im Vergleich zur Alternativtrasse kürzer, bautechnisch nicht so schwierig und daher billiger sei und weniger Grundeigentümer berühre, sei die Alternativtrasse verworfen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, diese mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde geltend macht, den Beschwerdeführern fehle die "Beschwer", weil der angefochtene Bescheid seit 1. Jänner 2000 keine Rechtserheblichkeit mehr habe, wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/04/0023, verwiesen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde ist weiters darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren gemäß § 4 EnWG auch diejenigen Grundstückseigentümer, auf deren Liegenschaft sich das Vorhaben bezieht, das Recht haben, Einwendungen gegen die Zulässigkeit dieses Vorhabens zu erheben. Demjenigen, auf dessen Liegenschaftseigentum sich ein derartiges Projekt bezieht, kommt also das Recht zur Einwendung zu, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, das Projekt nur in der geplanten Art auszuführen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0133, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerde ist daher, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig.
§ 4 EnWG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1935 folgenden Wortlaut:
"(1) Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stilllegung von Energieanlagen dem Reichswirtschaftsminister Anzeige zu erstatten.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stilllegung von Energieanlagen der Energieversorgungsunternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige beanstanden. Beanstandete Vorhaben kann er innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach der Beanstandung untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern.
Der Untersagung geht ein Untersuchungsverfahren voraus.
(3) Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Umfang der Anzeigepflicht nach Abs. 1. Er erlässt die Vorschriften über Formen und Fristen für die Anzeige und das Untersagungsverfahren. Er kann die im Abs. 2 bezeichnete Frist für die Untersagung verlängern.
(4) Der Reichswirtschaftsminister kann die Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 3 sowie die Anzeigepflicht nach Abs. 1 auch auf Energieanlagen erstrecken, die zum Betrieb anderer Unternehmen als Energieversorgungsunternehmen gehören."
Durch die Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft vom 27. September 1939 über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 EnWG, DRGBl 1939 I, S. 1950, GBlÖ Nr. 1381/1939, wurde die Bestimmung des § 4 EnWG abgeändert.
Diese Vereinfachungsverordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 1
(1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1451) über die Fristen für die Beanstandung und Untersagung energiewirtschaftlicher Vorhaben und über das Untersagungsverfahren werden bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Fristen, die zurzeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufen.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann energiewirtschaftliche Vorhaben auch ohne vorherige Beanstandung untersagen."
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die mitbeteiligte Partei habe ihren Antrag auf Durchführung eines "vorgelagerten Feststellungsverfahrens" ausdrücklich zurückgezogen; dennoch habe die belangte Behörde die im zurückgezogenen Antrag begehrte Feststellung getroffen.
Dem ist zu erwidern, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 lediglich ihren Antrag auf Durchführung eines (eben) "vorgelagerten Feststellungsverfahrens" zurückgezogen hat, nicht aber die Anzeige gemäß § 4 EnWG.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die belangte Behörde sei deshalb unzuständig gewesen, weil das gegenständliche Vorhaben der Bewilligungspflicht nach dem Rohrleitungsgesetz unterliege. Es solle nämlich keine Versorgungsleitung, sondern eine Transport- und Transitleitung errichtet werden.
Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass derzeit der Großraum Linz vom Süden über zwei parallel verlegte EHDL versorgt werde und ein Ausfall eines Stranges notfalls auch die Abschaltung des knapp parallel dazu verlaufenden Stranges zur Folge hätte. Die EHDL 026 sei so dimensioniert, dass sie bei Ausfall der Südanspeisung die Versorgung von Linz übernehmen könne. Dafür, dass das vorliegende Projekt diesem Ziel der Versorgungssicherung nicht entspreche, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Wenn nämlich die Beschwerdeführer geltend machen (und dies näher begründen), es handle sich beim gegenständlichen Projekt um einen Teil des geplanten Anschlusses an das tschechische Leitungssystem der Jihoceska Plynaranska a.s. (JCP), so entfernen sie sich vom verfahrensgegenständlichen Projekt. Auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass dieses der Versorgungssicherung (des Großraumes Linz) dient.
In der Beschwerde wird weiters gerügt, dass die belangte Behörde in einem Lokalaugenschein am 24. November 1999 die "im Verfahren ventilierte Parallelverlegung der EHDL 026 mit der bestehenden EHDL 027 'Rainbach-Enns' untersucht" habe, weder Parteien noch Parteienvertreter dazu aber beigezogen habe. Damit sei der fundamentale Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Gleiches gelte für die zur Beurteilung der möglichen Parallelverlegung zu der bestehenden EHDL 027 herangezogene, von der mitbeteiligten Partei erstellte Alternativtrasse. Die Existenz dieser Arbeitsunterlage der mitbeteiligten Partei vom 4. Juni 1999 sei den betroffenen Grundeigentümern bis zur Erwähnung im angefochtenen Bescheid unbekannt gewesen; auch habe sie sich nicht in den anlässlich der Akteneinsicht am 10. November 1999 vorgelegten (Kopien der) Verwaltungsakten befunden.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, die Parteien zu einem Augenschein beizuziehen, die Behörde nur dann trifft, wenn ohne Anwesenheit der Parteien eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1986, Zl. 86/04/0033). Dass Derartiges im Beschwerdefall zuträfe, ist auf dem Boden des diesbezüglich nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Wenn aber die Beschwerdeführer als Verletzung des Parteiengehörs geltend machen, sie hätten zum Ergebnis des Lokalaugenscheins nicht Stellung nehmen können, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch darin einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht zu erblicken. Zur Dartuung der Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangel bringen die Beschwerdeführer nämlich lediglich vor, es hätte dargelegt werden können, dass keineswegs Abweichungen von der bestehenden Trasse in einem nennenswerten Ausmaß erforderlich seien, Bauerwartungsland jedenfalls nicht nur nicht in höherem, sondern in deutlich geringerem Ausmaß als bei der verfahrensgegenständlichen Projekttrasse betroffen sei und sich die Eingriffe in das bestehende Natur- und Kulturlandschaftsgefüge gegenüber jener bei der EHDL 026 wesentlich einschränken ließen; gleichzeitig hätte diese Trassenführung auch alle angeblich bestehenden Vorteile der EHDL 026, nämlich Sicherstellung der Versorgung des Großraumes Linz durch eine Nordeinspeisung jedenfalls für sich.
Die Beschwerdeführer begnügen sich damit, nur global vorzubringen, dass keineswegs Abweichungen von der bestehenden Trasse in einem "nennenswerten" Ausmaß erforderlich seien. Weshalb entgegen der eingehenden und nicht als unschlüssig zu erkennenden Begründungsdarlegungen über die "neuralgischen Punkte" bei einer Parallelführung "keineswegs Abweichungen von der bestehenden Trasse in einem nennenswerten Ausmaß erforderlich sind", wird nicht dargelegt. Damit haben es die Beschwerdeführer unterlassen, durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0413, und die dort zitierte Vorjudikatur). Gleiches hat für die von der mitbeteiligten Partei erstellte Alternativtrasse zu gelten.
Ebenso unterlassen es die Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage des Vorliegens eines unzulässigen Erkundungsbeweises - durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte kommen können, wenn sie geltend machen, die Behörde habe es abgelehnt, den die EHDL 027 betreffenden Behördenakt beizuschaffen, auf den "für die Beurteilung einer Parallelverlegung zur bestehenden EHDL 027 wertvolle Hinweise zu gewinnen gewesen" wären.
Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass der beigezogene Sachverständige DI S nicht beeidigt worden sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231, und die dort zitierte Vorjudikatur), bedeutet die Unterlassung der Beeidigung eines Sachverständigen zwar eine Verletzung des § 52 Abs. 2 erster Satz AVG; eine solche Verletzung von Verfahrensvorschriften führt jedoch nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn sie auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss sein konnte. Dies ist jedoch im Falle des Unterbleibens der Beeidigung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht der Fall, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Fachkenntnisse des Sachverständigen unzweifelhaft feststehen. Die Beschwerdeführer behaupten zwar verschiedene Mängel bei der Tatsachenerhebung durch den Sachverständigen, daraus ist jedoch - unabhängig von der Frage der Stichhältigkeit der behaupteten Mängel bei der Tatsachenerhebung - für den Verwaltungsgerichtshof noch nicht der Schluss zu ziehen, dass das Vorliegen der Fachkenntnisse des Gutachters in Zweifel gezogen werden könnte. Auch insoweit ist also keine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens zu erkennen.
Die Beschwerdeführer vermögen auch mit ihrem Vorbringen über die (behauptete) Befangenheit des Sachverständigen DI S eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Der genannte Sachverständige wäre nämlich im Sinne des (von den Beschwerdeführern offensichtlich als Befangenheitsgrund herangezogenen) § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG dann befangen, wenn in Bezug auf die zu beurteilenden Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0139). Dass solche hemmende, psychologische Motive vorgelegen wären, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der so genannten "vertraulichen Datenmappe" ist im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/04/0023, zu verweisen.
Die Beschwerdeführer rügen weiters, der angefochtene Bescheid lasse nicht einmal erkennen, welches Projekt überhaupt als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt und nicht beanstandet bzw. hinterfragt werde. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dazu zutreffend bemerkt, wurde der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid ein beglaubigtes Projektsgleichstück (Detailplanunterlagen) übermittelt; der im Projektsgleichstück angebrachte Beglaubigungsvermerk bestätigt, dass das Plandokument identisch mit den zu den örtlichen Verhandlungen aufgelegten Planunterlagen ist. Derart ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu finden, dass, wie die Beschwerdeführer meinen, jede nähere Festlegung oder Bestimmbarkeit der verfahrensgegenständlichen Erdgasleistung fehle.
Da aus der mit normativem Gehalt ausgestatteten Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes abzuleiten ist, dass eine Untersagung gemäß § 4 Abs. 2 EnWG möglich ist, wenn der Einsatz der Energieart Gas in einem Gebiet unwirtschaftlich wäre oder dem Interesse des Gemeinwohles, etwa der Verhinderung volkswirtschaftlich schädlicher Auswirkungen des Wettbewerbes oder der möglichst sicheren und billigen Energieversorgung widerspricht, können bei der Entscheidung ausschließlich energiewirtschaftliche Ziele verfolgt werden (Steffek, Das Recht der Gas- und Fernwärmeversorgung, in: Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift Wenger 1983, 813; ebenso Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, I, 174 f, m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich somit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde verkenne den Zweck des energiewirtschaftlichen Verfahrens und die in diesem vorzunehmende Beurteilung einer geplanten gaswirtschaftlichen Anlage, wenn sie die von ihr zu beurteilenden öffentlichen Interessen ausschließlich als solche der allgemeinen Energieversorgung ansehe, nicht anzuschließen. Damit ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde alle "Einwendungen und Anträge hinsichtlich Fragen der Ökologie und Anträge auf Einholung entsprechender Gutachten" zurückwies. Daran vermag für die Beschwerdeführer auch der Hinweis auf das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, nichts zu ändern, weil ihnen dieses ein subjektives öffentliches Recht nicht einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 93/03/0142). Derart fehlt es auch den von den Beschwerdeführern geltend gemachten, damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen an der rechtlichen Relevanz.
Im Hinblick auf den vorgenannten Beurteilungsmaßstab vermögen die Beschwerdeführer auch nicht mit ihrem Vorbringen gegen die im Spruchpunkt VI. erfolgte Abweisung des Antrages auf Beweissicherung nicht durchzudringen; Gleiches gilt hinsichtlich der Beschwerderüge, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt, "dass die traditionelle Art der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entlang der Leitungstrasse auf Grund der Bodenerwärmung, der durch die Vibration erfolgten zusätzlichen Verdichtung sowie der Schädigung des Wasserhaushaltes erheblich beeinträchtigt werden".
Wenn aber die Beschwerdeführer vorbringen, es seien ihre Anträge hinsichtlich Beweissicherung als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen, andererseits in den Auflagen 5., 6. und 38. der mitbeteiligten Partei Aufträge zur Beweissicherung erteilt worden, so ist zu entgegnen, dass durch die an die mitbeteiligte Partei ergangenen Aufträge in den Auflagen 5., 6. und 38. die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt wurden.
Die Beschwerdeführer bekämpfen auch die von der belangten Behörde begründete Feststellung der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit der EHDL 026. Sie bekämpfen dies im Wesentlichen damit, dass im Gutachten von DI S "ganz wesentliche Parameter wie etwa
- die Fertigstellung der Penta-West und damit die Zuleitung von der bayerischen Gasleitungssystem zum Speicher Puchkirchen einerseits und zum oberösterreichischen Zentralraum andererseits;
- der bereits jetzt vorhandene zweite Leitungsstrang in der bestehenden 'Kronstorf-Leitung', die ohne
Notwendigkeit für die Versorgung aufgelassen werden soll;
- die Ausweitung der Inlandsförderung von Erdgas durch die OMV;
- die geplante Errichtung einer Verdichterstation in Rainbach;
- der entgegen den Prognosevorgaben zumindest stagnierende Gasverbrauch
unberücksichtigt sind".
Die Beschwerdeführer übergehen dabei die unter "Anbindung des Versorgungsgebietes an übergeordnete Systeme" gemachten Ausführungen im Gutachten. Auf dem Boden der nicht als unschlüssig zu erkennenden Darlegungen im Gutachten (auch hinsichtlich der "Penta-West" sowie der "Kronstorf-Leitung") ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass, wie die Beschwerdeführer meinen, die Behörde selbst unter Zugrundelegung der von ihr zur Beurteilung der Versorgungssicherheit herangezogenen Prämissen zum Ergebnis hätte kommen müssen, mit der bestehenden EHDL 027, der bestehenden Kronstorf-Leitung und der Verbindung zum bayerischen Erdgasleitungssystem durch die eben fertig gestellte Penta-West und die vorhandenen Speicherkapazitäten sei die Erdgasversorgung des oberösterreichischen Zentralraumes auf Jahrzehnte hinaus gesichert.
Was weiters in diesem Zusammenhang die Rüge betrifft, entgegen der Prognosevorgaben gebe es einen zumindest stagnierenden Gasverbrauch, so wird das wesentliche Begründungselement für die Notwendigkeit der gegenständlichen EHDL 026 übergangen, nämlich die Versorgungssicherheit des Großraumes Linz.
Mangels eines entsprechend konkretisierten Vorbringens ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, inwiefern (nach dem weiteren Beschwerdevorbringen) die - eben - nach dem Rohrleitungsgesetz - also als Transportleitung - "bereits bewilligten "Penta-Linie oder Penta-Line der OMV" der Versorgungssicherung des Großraumes Linz dienen könne. Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber dagegen wenden, dass sich die belangte Behörde nicht auf "die simple Angabe eines Projektbetreibers, 'derzeit' dieses nicht forciert verwirklichen zu wollen", hätte stützen dürfen, sind sie, abgesehen vom Vorgesagten, darauf zu verweisen, dass die Behörde von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hiebei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 97/04/0026, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 2001
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