VwGH 90/19/0413

VwGH90/19/041319.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr.Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge - 42.763/4 - 1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §12 Abs1;
AZG §12;
AZG §14 Abs2;
AZG §14;
AZG §15 Abs1;
AZG §15;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §5 Abs1;
AZG §12 Abs1;
AZG §12;
AZG §14 Abs2;
AZG §14;
AZG §15 Abs1;
AZG §15;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach "§ 16 AZG" und "§ 12 Abs. 1 AZG" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach "§ 14 Abs. 2 AZG" und "§ 15 AZG" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S.

Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker "1. am 24.11.1988 von 7.45 Uhr bis 25.11.1988, 1.35 Uhr, somit 17 Stunden 50 Minuten, am 29.11.1988 von 7.00 Uhr bis 22.40 Uhr, somit 15 Stunden 40 Minuten und am 30.11.1988 von 8.15 Uhr bis 23.40 Uhr, somit 15 Stunden 25 Minuten zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 14 Stunden - nicht überschreiten darf;

2. vom 24. bis 25.11.1988 12 Stunden 20 Minuten, am 29.11.1988 13 Stunden 10 Minuten und am 30.11.1988 11 Stunden zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen wurde, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten darf;

3. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 24.11.1988 um

3.20 Uhr eine Ruhezeit bis 7.45 Uhr, somit 4 Stunden 25 Minuten und am 25.11.1988 von 1.35 Uhr bis 7.40 Uhr, somit 6 Stunden 5 Minuten gewährt bekam, obwohl den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 10 Stunden - zu gewähren ist;

4. am 23.11.1988 von 21.45 Uhr bis 24.11.1988, 3.20 Uhr, somit 5 Stunden 35 Minuten ununterbrochen zum Lenken von Lastkraftwagen herangezogen wurde, obwohl nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens vier Stunden eine Lenkpause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist."

Sie habe dadurch 1. § 16 AZG, 2. § 14 Abs. 2 AZG, 3. § 12 Abs. 1 AZG und 4. § 15 AZG, alle in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AZG und § 9 Abs. 2 VStG 1950 verletzt. Gemäß § 28 Abs. 1 AZG wurden über sie Geldstrafen von 1., 2. und 3. je S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 144 Stunden) sowie 4. S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur 10 Stunden beträgt.

Gemäß § 14 Abs. 1 AZG umfaßt die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen unbeschadet des § 2 die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 dieser Bestimmung darf innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen Arbeitszeit die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden und innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten.

Gemäß § 15 Abs 1 erster Satz AZG ist nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens vier Stunden eine Lenkpause einzulegen.

Gemäß § 16 Abs. 1 AZG umfaßt die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen. Die Einsatzzeit darf nach Abs. 2 dieser Bestimmung, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, 12 Stunden nicht überschreiten. Nach Abs. 3 kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von § 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden betragen darf.

Vorweg ist festzuhalten, daß darin, daß in dem mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des im Punkt 4. angeführten Deliktes als verletzte Verwaltungsvorschrift nur "§ 15 AZG" ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Zufolge der Umschreibung des Tatbildes ist nämlich die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 15 Abs. 1 AZG klar (vgl. das einen ähnlichen Problemkreis betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989, Zl. 88/08/0184). Dasselbe gilt auch für die Zuordnung der im Spruchpunkt 2. angeführten Übertretung zu § 14 Abs. 2 erster Teilsatz AZG.

Hingegen ist eine solche Zuordnung hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1. und 3. angeführten Delikte nicht möglich. In diesen beiden Fällen wurde im Spruch des Straferkenntnisses neben dem im Gesetz vorgesehenen Ausmaß der Ruhezeit bzw. der Ersatzzeit auch die durch kollektivvertragliche Vereinbarung mögliche Änderung des Ausmaßes dieser Zeiten erwähnt, ohne daß zum Ausdruck gebracht wurde, welches zulässige Höchstmaß der Ruhe- bzw. Einsatzzeit im konkreten Fall nun jeweils zur Anwendung gelangen sollte. Da somit die durch die Taten verletzten, das Ausmaß der Ruhe- bzw. Einsatzzeiten regelnden Verwaltungsvorschriften nicht eindeutig erkennbar bezeichnet wurden, verstieß der Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses in diesen Punkten gegen § 44a lit. b VStG 1950. Nach dieser Bestimmung hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der angeführten Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Hinsichtlich der übrigen Delikte sind die von der Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch ins Treffen geführte Einwände nicht stichhältig:

Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogenen Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950. Die Beschwerdeführerin hatte daher glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war; sie hätte demnach INITIATIV alles, was für ihre Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der belangten Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob ihr Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen. Was die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anlangt, so hat der Arbeitgeber - in dem hier unbestritten vorliegenden Fall des § 9 Abs. 2 VStG 1950 der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestellte verantwortliche Beauftragte - ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es z.B. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeiszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (der verantwortliche Beauftragte) beweist, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281). Das Bestehen eines derartigen wirksamen Kontrollsystems hat die zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellte Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet. Sie hat dazu in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis lediglich vorgebracht, daß sämtliche Fahrer von ihr bzw. einer anderen namentlich genannten Person laufend vor jeder Ausgabe eines neuen Fahrtenbuches strikt darauf hingewiesen würden, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. In letzter Zeit seien einige Fahrer aus diesem Grunde auch gekündigt worden. Weiters sei es von der Disposition und Einteilung her jedem einzelnen Fahrer möglich, die diesbezüglichen Bestimmungen einzuhalten. Dazu ist zu bemerken, daß Anweisungen zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems darstellen (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0044). Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, daß die Behauptung, in letzter Zeit seien einige Fahrer wegen der Nichtbefolgung der ihnen erteilten Anweisungen gekündigt worden, darauf schließen läßt, daß auch nachträgliche Kontrollen vorgenommen worden seien; dies reicht jedoch noch keineswegs zur Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystemes aus. Die Beschwerdeführerin unterließ es nämlich insbesondere, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden seien (vgl. neben anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1989, Zl. 87/08/0065). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es darüberhinaus nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281).

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht strafbar sei, weil die Überschreitungen des Arbeitszeitgesetzes im Ausland erfolgt seien, genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 88/08/0150). Danach ist als Ort der Übertretung jener Ort anzusehen, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der - im Beschwerdefall in Österreich gelegene - Sitz der Unternehmensführung.

Unberechtigt ist auch der Einwand, daß es sich bei den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen um fortgesetzte Delikte handle, sodaß eine kumulative Bestrafung ausgeschlossen sei. Gemäß § 22 Abs. 1 VStG 1950 sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0042). Diese Voraussetzungen sind bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretungen jedoch nicht erfüllt. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn bei Verletzungen von Vorschriften, die - wie die im Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden - zum gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer erlassen wurden, in Ansehung verschiedener Dienstnehmer kein fortgesetztes Delikt angenommen wurde (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0087).

Wenn die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, daß ihr keine Möglichkeit zur Einsicht der vom Arbeitsinspektor "beschlagnahmten" Fahrtenbücher und Tachographenblätter und kein Parteiengehör zu den Äußerungen des Arbeitsinspektors und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden sei, so kann dem kein Erfolg beschieden sein, weil sie es unterläßt, durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte kommen können (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1989, Zl. 87/08/0282). Sie hat somit die Wesentlichkeit der geltend gemachten Verfahrensverletzungen nicht dargetan.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Schuldsprüche wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 2 erster Teilsatz und § 15 Abs 1 AZG gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

In Ansehung der Strafaussprüche wegen der genannten Verwaltungsübertretungen ist die Beschwerde jedoch begründet. Die belangte Behörde wertete bei der Strafbemessung "die zahlreichen Vorstrafen" der Beschwerdeführerin als erschwerend. Weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem übrigen Akteninhalt geht aber hervor, welche Vorstrafen bei der Beschwerdeführerin überhaupt vorliegen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher aus diesem Grunde eine Überprüfung der Strafbemessung - im Falle der Übertretung des § 14 Abs. 2 erster Teilsatz AZG wurde zudem noch die in § 28 Abs. 1 leg. cit. vorgesehene Höchstgeldstrafe verhängt - nicht möglich. Da Vorstrafen der Beschwerdeführerin nicht einmal aktenkundig sind, geht der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß keine Verpflichtung zur Anführung der Vorstrafen bestanden habe, weil diese der Beschwerdeführerin bekannt sein müßten, fehl.

In Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche wegen der vorgenannten Verwaltungsübertretungen war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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