VwGH 96/12/0062

VwGH96/12/00622.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Jänner 1996, Zl. Pr. Zl. 6610/7-1/95, betreffend Belohnung (§ 19 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §19;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der zum Kreis der rechtskundigen Bediensteten im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG gehört, steht als Ministerialrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Als Beamter des Dienststandes war er zuletzt im damaligen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr tätig. Der vorliegende besoldungsrechtliche Streit bezieht sich auf einen Zeitraum vor Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienststand.

Mit Schreiben vom 19. Juli 1995 beantragte der Beschwerdeführer, ihm "die auf der Grundlage der mit der Personalvertretung getroffenen Vereinbarung vorgesehene Belohnung für die Jahre 1993 und 1994" auf ein bestimmtes Konto "bis spätestens 31.8.1995 zu überweisen." Bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist beantrage er "die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäss § 19 des Gehaltsgesetzes 1956, inhaltlich dessen festgestellt wird, dass ich in den Jahren 1993 und 1994 solche besonderen Leistungen erbracht habe, die die Bezahlung von Belohnungen rechtfertigen." Die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantrage er deshalb, um den Verfassungsgerichtshof anrufen zu können. Sollte seinem Antrag nicht entsprochen werden, beantrage er die Einvernahme des Sektionsleiters Dipl. Ing. X. zu drei näher bezeichneten Themen (u.a. dazu, aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen sich dieser gegen die Gewährung einer Belohnung an den Beschwerdeführer ausgesprochen habe).

Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme des ehemaligen Dienstvorgesetzten (Abteilungsleiters) Dr. T. ein, die sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 zur Kenntnis brachte. In dieser Stellungnahme wies Dr. T. - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - u. a. darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der Abfassung von Bescheiden im Rahmen des Kraftfahrrechtes und mit Amtshaftungsangelegenheiten befasst gewesen sei. Die Zahl der im Jahr vom Beschwerdeführer erledigten Bescheide sei weit unter der durchschnittlichen Arbeitsleistung eines A-Bediensteten gelegen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer immer wieder Bescheide konzipiert, die im Widerspruch zum AVG gestanden seien, worauf ihn der Abteilungsleiter aufmerksam gemacht habe. Es sei festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer in den beiden angesprochenen Jahren erbrachte Arbeitserfolg deutlich unter dem Durchschnitt eines Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung gelegen sei, da auch seine übrigen Erledigungsentwürfe nicht nur in mengenmäßiger, sondern auch in qualitativer Hinsicht teilweise nicht entsprochen hätten und nur nach wiederholten Korrekturen seitens des Vorgesetzten erledigt worden seien. Sein Arbeitserfolg sei unterdurchschnittlich gewesen.

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 1995 im Wesentlichen entgegen, er habe mehr Bescheide und auch sonstige Erledigungen als Dr. Z. konzipiert (der in diesen Jahren eine Belohnung erhalten habe). Da lediglich seine Bescheidentwürfe dem Abteilungsleiter zur Approbation vorzulegen gewesen seien, gingen dessen wertende Aussagen zu den "übrigen Erledigungsentwürfen" völlig ins Leere. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer, Dr. T. zu neun Themen als Zeugen einzuvernehmen (u.a. zur durchschnittlichen Anzahl der Bescheiderledigungen in seiner ehemaligen Abteilung sowie zur Frage, welche Bestimmungen des AVG bei seinen Bescheidkonzepten nicht beachtet worden seien, ferner zur Anzahl und Qualität der übrigen Erledigungsentwürfe).

Mit Schreiben vom 24. November 1995 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, eine im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgenommene Einsicht in die "maßgeblichen Akten" habe ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Jahre 1993 und 1994 mit konkreten Angelegenheiten des Kraftfahrwesens, und zwar hauptsächlich mit Lenkerberechtigungsangelegenheiten und Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit der Vollziehung von kraftfahrrechtlichen Bestimmungen befasst gewesen sei. In der Folge wurden diese Akten nach verschiedenen Fallgruppen zum Großteil numerisch (mit "ca-Angaben") aufgeschlüsselt und der (typische) Inhalt der Geschäftsfälle der einzelnen Kategorien kurz beschrieben (siehe dazu unten die Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides, die diese Angaben übernommen hat).

In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 1995 trat der Beschwerdeführer der Richtigkeit dieser Darstellung "mit aller Entschiedenheit" entgegen. Bei Beurteilung der von ihm erbrachten Arbeitsleistung sei eine Differenzierung zwischen maßgeblichen und unmaßgeblichen Akten unzulässig und rechtlich undenkbar. Vielmehr seien sämtliche von ihm bearbeitete Akten in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zu unterziehen. Es bleibe auch offen, nach welchen Kriterien eine Differenzierung zwischen maßgeblichen und unmaßgeblichen Akten vorgenommen worden sei. Die Behörde habe nicht in Abrede gestellt, dass sie nicht in alle von ihm bearbeiteten Akten Einsicht genommen habe, was schon allein einen Verfahrensmangel darstelle. Seiner Meinung nach sei aber jegliche "Einsichtnahme" unterblieben. Anders sei nicht zu erklären, dass mit "ca-Zahlen" operiert werde, seien doch die diesbezüglichen Zahlen durchaus "umfangsmäßig genau fassbar". Die ihm zur Kenntnis gebrachten Zahlen wichen krass von der Zahl der von ihm bearbeiteten Akten ab; er habe in den Jahren 1993 bis 1994 an die "1000 Dienststücke" bearbeitet. Zu den im Schreiben vom 24. November 1995 getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit bestritten werde, sei dem Beschwerdeführer "hinsichtlich des Ergebnisses eines vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens, sofern ein solches überhaupt durchgeführt wurde," das Parteiengehör nicht gewährt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 1996 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Es wird festgestellt, dass Ihnen für die Jahre 1993 und 1994 eine Belohnung gemäß § 19 Gehaltsgesetz 1956, in der geltenden Fassung, nicht zu zahlen ist."

Nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage begründete sie ihre Entscheidung damit, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer nach den Aufzeichnungen der zuständigen Kanzlei bearbeiteten Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 mit konkreten Angelegenheiten des Kraftfahrwesens, und zwar hauptsächlich mit Lenkerberechtigungsangelegenheiten und Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit der Vollziehung von kraftfahrrechtlichen Bestimmungen befasst gewesen sei.

Insgesamt seien vom Beschwerdeführer (Anmerkung: die nachstehenden Ausführungen über die Anzahl und Art der vom Beschwerdeführer erledigten Geschäftsfälle folgen wörtlich dem Behördenvorhalt vom 24. November 1995) während dieses Zeitraumes 3 Verfahren im Zusammenhang mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, ca. 20 Verfahren aufgrund von Devolutionsanträgen bzw. Berufungsverfahren, ca. 15 Volksanwaltschaftsanbringen, ca. 15 Eingaben an den Bundeskanzler bzw. an Ressortchef, ca. 60 Geschäftsfälle in Amtshaftungsangelegenheiten, einige Aufwandersätze aufgrund von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden sowie einige weinige sonstige Geschäftsfälle in derartigen Angelegenheiten bearbeitet worden.

Bei Verfahren aufgrund von Devolutionsanträgen habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den überwiegenden Fällen in der Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Behörde und der Verwaltungsakten sowie in der Konzeption eines Bescheides mit relativ einfachem rechtlichen Inhalt bestanden. Ebenso habe es sich bei den vom Beschwerdeführer behandelten Berufungsverfahren durchwegs um Verfahren mit nicht sehr komplexem Sachverhalt bzw. schwierigen Rechtsfragen gehandelt; die vom Beschwerdeführer erstellten Berufungsentscheidungen hätten jeweils ca. drei bis fünf Seiten umfasst. Bei den Geschäftsfällen im Zusammenhang mit Beschwerden an die Volksanwaltschaft habe sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers in aller Regel in der Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Behörde und der Weiterleitung dieser Stellungnahme im Weg der zuständigen Präsidialabteilung an die Volksanwaltschaft erschöpft. Die Einholung der Stellungnahme und deren Weiterleitung sei mittels eines formularisierten Schreibens erfolgt. Bei den Eingaben an den Bundeskanzler bzw. den Ressortchef seien vom Beschwerdeführer zumeist kurze Antwortschreiben an die jeweiligen Einschreiter verfasst worden. In den Amtshaftungsangelegenheiten habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Behörden und der Beschaffung der Verwaltungsakten, deren Übermittlung an die Finanzprokuratur sowie der Korrespondenz mit dieser über die Anerkennung oder Ablehnung des Ersatzanspruches bzw. der Durchführung eines allfälligen Regressverfahrens bestanden. Ferner habe der Beschwerdeführer im Fall der Anerkennung des Ersatzanspruches die entsprechende Veranlassung gegenüber der Buchhaltung zur Anweisung des jeweiligen Betrages an den Ersatzwerber vorgenommen. Die Einsichtnahme in die Akten habe weiters ergeben, dass die Bescheidentwürfe vom Vorgesetzten, die sonstigen Erledigungsentwürfe vom Beschwerdeführer approbiert worden seien.

Gemessen am Arbeitserfolg sonstiger Bediensteter der Verwendungsgruppe A könne bei der vom Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 erbrachten Arbeitsleistung weder im Hinblick auf Umfang, die Art der zu bearbeitenden Geschäftsfälle noch hinsichtlich deren Schwierigkeitsgrades von der Erbringung besonderer Leistungen im Sinn des § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) gesprochen werden. Vielmehr sei von jedem, und insbesondere - wie in seinem Fall - langjährigen in der öffentlichen Verwaltung tätigen Beamten der Verwendungsgruppe A die Erledigung von komplexen und schwierigen rechtlichen Aufgaben zu erwarten, ohne dass von besonderen Leistungen gesprochen werden könnte. Darüber hinaus sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des in Betracht kommenden Zeitraumes die Bearbeitung von Rechtsfragen größeren Schwierigkeitsgrades nur in bescheidenem Ausmaß übertragen gewesen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seinen beiden Stellungnahmen dargelegt, inwiefern er im fraglichen Zeitraum besondere Leistungen im Sinn des § 19 GG erbracht habe.

Der von ihm angestellte Vergleich mit einem anderen Beamten, dem Belohnungen gezahlt worden seien, gehe ins Leere. Es komme bei der hier strittigen Belohnung ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen an; die Gegebenheiten anderer Beamten hätten außer Betracht zu bleiben.

Da der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 besondere Leistungen nicht erbracht habe, habe die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 19 GG eingeräumten Ermessen keinen positiven Gebrauch zu machen gehabt; es sei spruchgemäß die Feststellung zu treffen gewesen, dass dem Beschwerdeführer für die genannten Jahre eine Belohnung nicht zu zahlen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Geltende Rechtsgrundlage

Im Beschwerdefall ist aufgrund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 19 GG in der Fassung der 40. GG-Novelle, BGBl. Nr. 49/1983 und BGBl. Nr. 256/1993 anzuwenden.

Diese Bestimmung lautet :

"Belohnung

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden."

Die EB zur RV zur 40. GG-Novelle, 1354 Blg Sten Prot NR XV. GP, führen zu Art. I Z 2 auf Seite 8 Folgendes aus:

"Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird durch die Neufassung klargestellt, dass Belohnungen ohne Erlassung eines Bescheides ausgezahlt werden können."

2. Frühere Rechtslagen

2.1. In der Stammfassung des GG, BGBl. Nr. 54/1956, enthielt der damalige § 20 in seinem Absatz 1 die Vorgängerbestimmung zum jetzigen § 19; im Abs. 2 war die Jubiläumszuwendung als Sonderfall einer einmaligen Belohnung geregelt (seit der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972: § 20c GG). § 20 Abs. 1 GG (Stammfassung) lautete:

"Einmalige Belohnungen

§ 20. (1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Arbeitsleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen."

Die EB zur RV zum GG/Stammfassung, 737 Blg Sten prot NR VII. GP, führen zu § 20 auf Seite 4 Folgendes aus:

"Für einmalige Belohnungen war bisher nur im Bundesfinanzgesetz kreditmäßig vorgesorgt. Durch § 20 soll auch die entsprechende besoldungsgesetzliche Basis geschaffen werden, auf Grund deren einheitliche Richtlinien für den gesamten Bundesdienst erlassen werden können."

2.2. Durch die bereits erwähnte 24. GG-Novelle wurde die Belohnung (nunmehr § 19 GG) und die Jubiläumszuwendung (nunmehr § 20c GG) getrennt geregelt. Die Belohnung ist eine Nebengebühr (§ 15 Abs. 1 Z 7 leg. cit.), die nicht pauschaliert werden kann (vgl. dazu Abs. 2 dieser Bestimmung). § 19 in der Fassung der 24. GG-Novelle lautete (bis zur Novelle BGBl. Nr. 49/1983):

"Belohnung

§ 19. (1) Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen."

Die EB zur RV zur 24. GG-Novelle, 323 Blg Sten Prot. NR XIII. GP, weisen auf Seite 10 zu den §§ 19 bis 19b u.a. darauf hin, dass die Bestimmung über die Belohnung dem bisherigen § 20 entspricht.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

1.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gar nicht vorlägen. Ein solcher sei nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlichen Verfahrens entschieden werden könne. Dies treffe im Beschwerdefall zu, weil die rechtliche Beurteilung, ob besondere Leistungen im Sinn des § 19 GG erbracht worden seien, durch einen Rechtsgestaltungsbescheid entschieden werden könnten. Einen solchen habe er aber nicht ausdrücklich begehrt. Die belangte Behörde hätte demnach sein Begehren "auf Erlassung eines Feststellungsbescheides" als unzulässig zurückweisen müssen. Würde der unzuständigerweise erlassene Feststellungsbescheid nicht vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden, würde er auf Grund seiner Feststellungswirkung einen vom Beschwerdeführer in weiterer Folge beantragten Rechtsgestaltungsbescheid präjudizieren.

1.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Auf Grund des Beschwerdevorbringens sind drei voneinander verschiedene Fragen zu klären:

a) In welcher Form hat die Dienstbehörde nach § 19 GG über die Belohnung zu entscheiden und welchem Typus ist ihre Entscheidung nach dem Gesetz zuzuordnen?

  1. b) Welchen Antrag hat der Beschwerdeführer gestellt?
  2. c) Welche Entscheidung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen?

    Ad a) Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Belohnung nach § 19 GG in den Fassungen vor der 40. GG-Novelle dem Beamten nicht unmittelbar auf Grunde des Gesetzes, wie dies sonst bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen in der Regel der Fall ist, zustand, sondern auf einem (einseitigen) Willensakt der Dienstbehörde beruhte, der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verbindung mit der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie (arg: gewährt bzw. zuzuerkennen) seinem Inhalt nach nur ein Bescheid sein konnte (so auch Zach, Gehaltsgesetz, Anmerkung 5 zu § 19; vgl. in diesem Zusammenhang auch die EB zur 40. GG-Novelle). Dessen Erlassung war also die notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Belohnung (und deren Auszahlung).

    Wie die EB zur RV zum Stammgesetz zeigen, schuf der Materiengesetzgeber damit im Sinn des Grundsatzes der doppelten gesetzlichen Bedingtheit neben dem (in der Regel nur für das Innenverhältnis wirksamen) bundesfinanzgesetzlichen Ansatz die besoldungsrechtliche Regelung für die Zuerkennung von Belohnungen (die damals - bis zur 24. GG-Novelle - auch die Jubiläumszuwendungen umfassten).

    In seinem zur (alten) Rechtslage (nach der 24. GG-Novelle) ergangenen Erkenntnis vom 14. Februar 1979, Zl. 2975/78, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, die Zuerkennung der Belohnung sei "im Hinblick auf das Fehlen jeder weiteren Richtlinie im Gesetz der freien Entscheidungsgewalt der Behörde überlassen, die bei ihrem Vorgehen - liegt die vom Gesetz geforderte Voraussetzung der 'außergewöhnlichen Dienstleistungen' vor - nur durch das Willkürverbot beschränkt ist. Ein Rechtsanspruch auf Belohnung ist dem Beamten durch § 19 GG 1956 in keinem Fall eingeräumt." Dieses Erkenntnis (auf das sich in der Folge auch die Rechtsprechung zur neuen Rechtslage nach der 40. GG-Novelle berufen hat) hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwar einen Rechtsanspruch des Beamten auf Zuerkennung einer Belohnung, nicht aber die Einordnung einer solchen Entscheidung als Ermessensentscheidung ausgeschlossen, die auch durch das Wort "können ... zuerkannt werden" indiziert wurde. Auch Ermessensentscheidungen räumen im öffentlichen Recht aber einen Rechtsanspruch (subjektives Recht) ein, nämlich, dass die Behörde nicht rechtswidrig handelt, d.h. das Vorliegen der dem Ermessensbereich (allenfalls) vorgehenden Tatbestandsvoraussetzungen im gebundenen Bereich (nach § 19 GG aF das Vorliegen einer außergewöhnlichen Dienstleistung) zutreffend beurteilt sowie im Ermessensbereich das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübt. Zwar vermeidet das genannte Erkenntnis den Ausdruck "Ermessen" und spricht von "freier Entscheidungsgewalt":

    die obzitierten wörtlichen Ausführungen zeigen aber, dass der Gerichtshof zum einen von einem gebundenen Bereich ausgegangen ist, zum anderen zwar einen sehr weiten, aber nicht unbegrenzten Gestaltungsspielraum der Dienstbehörde angenommen hat und die von ihm angenommene Schranke des "Willkürverbotes" zweifellos im Zusammenhang mit subjektiven Rechten des Beamten steht. Dazu kommt, dass das GG nach der 24. GG-Novelle die Belohnung (ungeachtet der oben dargestellten Besonderheiten) unter die Nebengebühren eingereiht hat, nach seinem Regelungssystem (wenn auch mit Abstufungen) besoldungsrechtliche Ansprüche des Beamten regelt und nicht bloß "Promessen" nach der Art von Selbstbindungsvorschriften enthält. Eine solche keinerlei subjektive Rechte des Beamten begründende Einordnung des § 19 (früher: § 20 Abs. 1) GG (aF) als ausschließliche objektivrechtliche Handlungsanweisung an die Dienstbehörde hätte daher vom Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben werden müssen.

    § 19 (bzw. § 20 Abs. 1) GG aF enthielt keine ausdrückliche Anordnung, dass Belohnungen nur oder auch auf Antrag des Beamten zuerkannt werden konnten. Die genannten Bestimmungen schlossen aber keineswegs eine derartige Antragstellung seitens des Beamten und damit auch nicht "negative" Entscheidungen der Dienstbehörde in Angelegenheit Belohnung aus. Festzuhalten ist, dass das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979 zu dieser Frage keine Aussage getroffen hat und auch nicht zu treffen hatte. Im damaligen Beschwerdefall hatte der Gerichtshof nämlich ausschließlich die Frage zu beurteilen, ob die Dienstbehörde berechtigt war, den (späteren) Antrag des Beschwerdeführers, dem rechtskräftig eine Belohnung für das Halten von Vorträgen zuerkannt worden war, ihm gebühre dafür eine Entschädigung für Nebentätigkeit nach § 25 GG, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach einem Vergleich zwischen der Belohnung nach § 19 GG aF und der Vergütung nach § 25 GG, in dem der grundlegende Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsinstituten herausgearbeitet wurde, hat der Gerichtshof diese Auffassung der belangten Behörde wegen dieser Unterschiede verneint.

    Wegen der (typologischen) Zuordnung der Entscheidung über die Zuerkennung einer Belohnung zu den Ermessensakten und der damit verbundenen besonderen Bedeutung des (nur in Grenzen) überprüfbaren Willensmomentes der Dienstbehörde, die typischerweise im Vordergrund steht, waren Entscheidungen in dieser Angelegenheit jedenfalls keine Feststellungsbescheide. Dies galt (bei der für die Zuordnung zu diesen Formen von Bescheiden anzustellenden typologischen Betrachtung) auch dann, wenn eine Belohnung wegen Nichterfüllung einer Tatbestandsvoraussetzung im gebundenen Bereich nicht zuzuerkennen war. Eine positive Zuordnung von Belohnungen betreffenden (positiven oder negativen) Bescheiden zu den beiden anderen Typen von Bescheiden nach dem Inhalt einer Entscheidung (Rechtsgestaltungsbescheid, Leistungsbescheid) kann aus der Sicht des Beschwerdefalles unterbleiben.

    Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass die 40. GG-Novelle - trotz einiger nicht unerheblicher Veränderungen - im Grundsätzlichen nichts an diesem Regelungssystem (Ermessensentscheidung, die nicht in Form eines Feststellungsbescheides zu ergehen hat) geändert hat. Die EB zur RV zur 40. GG-Novelle heben den primären Zweck der Novelle hervor, nämlich den Entfall der Verpflichtung bei positiver Entscheidung einen Bescheid zu erlassen. Die positive Entscheidung soll vielmehr (aus Gründen der Verwaltungsökonomie) allein in der Form der tatsächlichen Erbringung der Leistung (hier: Auszahlung der Belohnung) zum Ausdruck kommen. Eine (vorausgehende) stattgebende bescheidförmige Entscheidung ist daher (im Gegensatz zur früheren Rechtslage) nicht (mehr) erforderlich (so die allgemeine, nicht auf die vorliegende Rechtsvorschrift abgestellte Formulierung von Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 901).

    Aus der neuen Textierung des § 19 GG, für die der in den EB genannte Regelungszweck der 40. GG-Novelle maßgebend war, kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass im Falle der Nichtzahlung einer Belohnung (oder einer bloß eingeschränkten Leistung) kein Bescheid zu erlassen ist. In diesem Fall bleibt es vielmehr unverändert bei der sich aus der früheren Rechtslage ergebenden Folge: der Entfall der Notwendigkeit einer Bescheiderlassung im Fall der Auszahlung hat also nichts an der oben aufgezeigten begrenzten subjektiven Rechtsposition des Beamten geändert, wenn dies auch nur in den aus seiner Sicht für ihn negativen Fällen "sichtbar" wird. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hat nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung zu geringe Belohnung ausbezahlt wird, bei der Dienstbehörde geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teilt (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung "erledigt"). Art. 137 B-VG scheidet (abgesehen von der Subsidiarität seiner Anwendbarkeit) zur Klärung eines solchen Konfliktfalles schon deshalb aus, weil § 19 GG keinen unmittelbar einklagbaren vermögensrechtlichen Anspruch einräumt. Dafür, dass der Gesetzgeber in der 40. GG-Novelle durch die alleinige Verwendung der Worte "gezahlt wird" die Bescheiderlassung auch im Fall der Nichtleistung ausgeschlossen hat, mit anderen Worten jegliches subjektives Recht des Beamten in Bezug auf die Belohnung ausschalten wollte (Belohnung als rechtlich unüberprüfbarer "Gnadenakt"), fehlt - abgesehen von den rechtstaatlichen Bedenken, die einer solchen Auslegung begegnen würde (vgl. dazu allgemein Raschauer, aaO) - jeder überzeugende Hinweis.

    Dem Fortbestand der Belohnung als Ermessensentscheidung der Dienstbehörde mit dem Recht des Beamten auf Gesetzmäßigkeitskontrolle (insbesondere der gesetzmäßigen Übung des Ermessens) kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Einleitung des § 19 GG (in der Fassung der 40. GG-Novelle) die Belohnung - anders als nach der früheren Rechtslage - nur "nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" vorsieht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies nur, dass - ähnlich wie in § 21 des Privatschulgesetzes (vgl. dazu und zum Folgenden das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, Zl. 90/10/0075 = Slg. NF Nr. 14.073/A) - mehrere Phasen zu beachten sind: Zunächst hängt das Vorhandensein der für Zwecke der Belohnung zur Verfügung stehenden Mittel vom jeweiligen Bundesfinanzgesetzgeber ab (erste Phase). Dem Beamten steht kein von den für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch zu. Insofern könnte es nach der neuen Rechtslage zu einer (nicht unerheblichen) Einschränkung gegenüber der früheren Rechtslage gekommen sein, die eine ausdrückliche Verknüpfung mit den vorhandenen Mitteln nicht kannte. Das Fehlen eines Rechtsanspruches des Beamten darauf, dass überhaupt (bzw. in welchem Umfang) Mittel für Belohnungen nach § 19 GG vom Bundesfinanzgesetzgeber zur Verfügung gestellt werden, darf aber nicht zum Schluss verleiten, dass die Verteilung vorhandener Mittel nach Belieben des Dienstgebers und begründungslos erfolgen darf. Hier setzt nämlich die Regelung des Materiengesetzgebers in § 19 GG (mit dem oben dargestellten Inhalt) ein, der in einer zweite Phase einen Anspruch des Beamten auf ein ordnungsgemäßes, d. h. im Sinne des Gesetzes durchgeführtes "Verteilungsverfahren" in Bezug auf seine Person normiert.

    Gegen eine derartige Regelungstechnik bestehen bei Leistungen nach der Art der Belohnung nach § 19 GG - jedenfalls dann, wenn ein System von (wenn auch verschiedenartigen) vom Materiengesetzgeber (unabhängig vom Bundesfinanzgesetz) eingeräumten besoldungsrechtlichen Ansprüchen des Beamten besteht, das im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zB. Slg Nr. 12.154/1989 u.v.a. -, die damit die sich aus dem Sachlichkeitsgebot ergebenden Grenzen für den einfachen Gesetzgeber u.a. bei der Regelung des Besoldungsrechts umschreibt) und der Belohnung in diesem System nur eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung zukommt - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Für die (auch nach der neuen Rechtslage zutreffende) Einordnung der Belohnung als Ermessensentscheidung spricht, dass der Gesetzgeber (trotz der letztlich erfolgten Anknüpfung am Bundesfinanzgesetz) die Belohnung auch nach der 40. GG-Novelle unverändert im Katalog der Nebengebühren belassen hat, das GG besoldungsrechtliche Ansprüche (wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung) regelt und ein eindeutiger Hinweis darauf fehlt, dass § 19 GG nF - entgegen dem bisherigen Regelungssystem des GG - nur mehr den Charakter einer Art Selbstbindungsnorm ohne jegliche Begründung subjektiver Rechte vorsehen wollte.

    Die bisherige Judikatur zur jetzigen Rechtslage nach der 40. GG-Novelle (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0010 = Slg. NF Nr. 14.356/A, den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0090, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0101) hat daher zutreffend die frühere Rechtsprechung fortgesetzt, die zwar einen Rechtsanspruch des Beamten auf Belohnung verneint, aber - wie oben gezeigt - der Annahme eines Anspruches des Beamten auf gesetzmäßige Ermessensentscheidung bei Vorliegen der im gebundenen Bereich normierten Tatbestandsvoraussetzungen nach § 19 GG nF nicht entgegensteht.

    Ermessensübung kommt in der zweiten Phase (Verteilung) nach § 19 Satz 1 GG nF (nur dieser Fall ist im Beschwerdefall von Interesse) erst dann in Betracht, wenn a) eine besondere Leistung vorliegt und b) deren Abgeltung nicht nach anderen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften erfolgt (Verbot der Doppelabgeltung für ein und dieselbe besondere Leistung bzw. Subsidiarität der Belohnung im Regelungssystem des GG. Vgl dazu näher Willi, Nebengebührenrecht, Dissertation an der Universität Wien, 2000, Seite 140. Auch diese Voraussetzung war nach der früheren Rechtslage vor der 40. GG-Novelle nicht ausdrücklich vorgesehen). Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, dann erfolgt die negative Entscheidung im gebundenen Bereich.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0102, vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, oder vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0243, oder die Ausführungen bei Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 406 und 407, mwH). Bescheide über Belohnungen nach § 19 GG haben - wie oben dargelegt und vom Beschwerdeführer zutreffend hervorgehoben - nicht in Form eines Feststellungsbescheides zu ergehen.

    Ob dies zu der vom Beschwerdeführer angestrebten Aufhebung führt, hängt allerdings von der Beantwortung der Fragen unter b) und c) ab.

    Ad b) Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass er in seinem Antrag vom 19. Juli 1995 die "Erlassung eines Feststellungsbescheides" begehrt hat. Die weiteren Worte ("inhaltlich dessen festgestellt wird, dass ich in den Jahren 1993 und 1994 solche besonderen Leistungen erbracht habe, die die Bezahlung von Belohnungen rechtfertigen.") sind aber in Verbindung mit den weiteren Ausführungen bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag im Fall einer negativen Entscheidung auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war, in dem die belangte Behörde die Gründe für ihre negative Willensentscheidung - insbesondere zum Thema, warum der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 keine besonderen Leistungen erbracht habe - darzulegen habe, um damit die Möglichkeit einer Kontrolle bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erhalten. Die (Konstruktions)Frage, um welchen Typus von Bescheid es sich dabei handle, trat demgemäß bei diesem Antrag in den Hintergrund. Maßgebend für die Auslegung eines Antrages sind im Regelfall die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen, nicht die nachträglichen Deutungen derselben in der Beschwerde. Im Übrigen kann einem Beamten im Zweifel auch nicht unterstellt werden, vor der Dienstbehörde einen unzulässigen Antrag zu stellen, mit dem er das von ihm gewünschte Ziel von vornherein nicht erreichen würde.

    Ad c) Zwar leitet auch die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheid mit den Worten "es wird festgestellt ..."

    ein, doch lässt sich aus der auslegungsbedürftigen weiteren Spruchformulierung ("nicht zu zahlen ist") in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides unmissverständlich erkennen, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis abgewiesen hat, weil er ihrer Auffassung nach in den Jahren 1993 und 1994 keine besonderen Leistungen im Sinn des § 19 Satz 1 GG erbracht hat und sie daher von einer positiven Ermessensübung nicht Gebrauch machen konnte.

    Der angefochtene Bescheid ist daher seinem Inhalt nach nicht als (negativer) Feststellungsbescheid zu deuten, sondern hat über den vom Beschwerdeführer (im Sinn der Ausführungen unter b) gestellten Antrag eine negative Sachentscheidung getroffen.

    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe offenbar keine Akteneinsicht vorgenommen, weil sonst nicht erklärlich sei, dass sie mit "ca-Zahlen" operiere. Außerdem habe er in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 1995 auf die krasse Abweichung der von der Behörde genannten von ihm bearbeiteten Akten und der von ihm im fraglichen Zeitraum bearbeiteten 1000 "Dienststücke" hingewiesen. Die belangte Behörde habe es unterlassen bekannt zu geben, was sie unter maßgeblichen und unmaßgeblichen Akten verstanden habe. Im Übrigen seien alle Akten in die Beurteilung mit einzubeziehen gewesen. Die belangte Behörde verstoße gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung, wenn sie sich auf seine mangelnde Mitwirkungspflicht berufen habe: eine solche komme nur dort in Betracht, wo der Behörde bei der Sachverhaltsermittlung faktische Grenzen gesetzt seien. Dies treffe aber im Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Sachverhaltsermittlung in die Sphäre der Behörde falle. Die Gegenüberstellung mit dem Arbeitserfolg sonstiger Bediensteter der VGr A sei nur dann zielführend, wenn diese mit der gleichen Art der zu bearbeitenden Geschäftsfälle befasst seien, was unbestritten auf Dr. Z. zugetroffen habe, dem 1993 und 1994 Belohnungen ausbezahlt worden seien. Die Behörde habe den von ihm in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, er habe wesentlich mehr Bescheide als Dr. Z. konzipiert, was auch auf seine sonstigen Erledigungen zugetroffen habe, nicht behandelt und habe die beantragte Einvernahme seiner damaligen Vorgesetzten (Sektionsleiter und Abteilungsleiter) als Zeugen unterlassen. Bei einer gesetzmäßigen Vorgangsweise wäre zweifellos hervorgekommen, dass der Umfang der von ihm bearbeiteten Geschäftsfälle den Umfang der von Dr. Z. behandelten Fälle bei weitem übertroffen habe. Die Behauptung der belangten Behörde, ihm sei im fraglichen Zeitraum nur in bescheidenem Umfang die Bearbeitung von Rechtsfragen größeren Schwierigkeitsgrades übertragen worden, sei eine durch nichts bewiesene Behauptung.

2.2. Dieses Vorbringen, das im Ergebnis darauf hinausläuft, die Feststellungen der Behörde, aus denen sie die Schlussfolgerung gezogen habe, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1993 und 1994 keine besondere Leistung im Sinn des § 19 Satz 1 GG erbracht, seien nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben worden, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach dem Regelungszusammenhang kann es keinem Zweifel unterliegen, dass mit den Leistungen nur dienstliche Leistungen gemeint sind (vgl. in diesem Zusammenhang das zu § 74 Abs. 3 DO Graz ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113, wonach die von einem Beamten in seiner Funktion als Personalvertreter erbrachten Leistungen nicht darunter fallen).

Dienstliche Leistungen des Beamten sind schon nach dem Sprachgebrauch nur dann besondere Leistungen, wenn es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt, also solche, die vom Normalen, Üblichen abweichen. Die Einführung des Begriffes "besondere Leistungen" in § 19 Satz 1 GG (durch die 40. GG-Novelle) anstelle der bisher verwendeten Umschreibungen "außergewöhnliche Arbeitsleistungen" bzw. "außergewöhnliche Dienstleistungen" erfolgt - ungeachtet der an sich gebotenen Unterscheidung der beiden Rechtsinstitute - offenkundig in Anlehnung an die Terminologie des BDG 1979 zur Leistungsfeststellung (vgl. dazu § 81 Abs. 1 Z 1 BDG 1979, der das "beste" Leistungskalkül davon abhängig macht, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg "durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat").

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Umstand einer Leistungsfeststellung im Sinn des § 81 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 (nicht zuletzt auch wegen ihrer "Fortschreibung" nach § 82 BDG 1979) für sich allein noch nicht die Voraussetzung einer besonderen Leistung nach § 19 Satz 1 GG erfüllt. Umgekehrt setzt die Belohnung nach § 19 Satz 1 GG nicht zwingend voraus, dass sie nur dem Beamten, der eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung im Sinn des § 81 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 aufweist, ausgezahlt werden kann. Dies folgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes daraus, dass einer Belohnung nach § 19 GG nach wie vor der Charakter der "Einmaligkeit" und nicht der einer Dauerleistung (wie z.B. nach § 74 Abs. 3 DO Graz - vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2000, Zlen. 99/12/0113, 99/12/0115, 99/12/0116, 99/12/0117 und 99/12/0121) innewohnt, was sich für den Fall nach dem zweiten Satz des § 19 GG schon aus der besonderen Anlassbezogenheit, für den ersten Satz aber aus der Verknüpfung mit den "vorhandenen Mitteln" ergibt. Dazu kommt, dass Belohnungen nach § 15 Abs. 2 GG nicht "pauschalierungsfähig" sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 94/09/0015, wonach sich die in Form eines Pauschales ausbezahlte "Belastungsentlohnung" für Rechtsmittelreferenten bei den FLD nicht auf § 19 GG stützen kann). Davon abgesehen stehen (ausgezeichnete) Leistungsfeststellungen jedenfalls zum Teil auch in Zusammenhang mit rascheren Beförderungen (nach dem Dienstklassensystem; vgl. dazu die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Leistungsfeststellung nach § 83 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung der BDG - Novelle 1989) und können in diesen Fällen wegen der Subsidiarität der Belohnung für diese nicht von rechtserheblicher Bedeutung sein. Die Anlehnung des GG an die Terminologie des BDG 1979 bedeutet also bloß, dass die Kriterien für die Ermittlung der Besonderheit einer Leistung, wie sie für das Leistungsfeststellungsrecht gelten, auch für das Besoldungsrecht von Bedeutung sind. Mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz kann daher die Besonderheit der Leistung im Sinn des § 19 Satz 1 GG entweder durch deren Umfang, oder durch deren Wertigkeit, also sowohl durch quantitative als auch durch qualitative oder eine Kombination beider Gesichtspunkte erfüllt werden. Zu beachten ist dabei aber, ob diese Gesichtspunkte nicht von anderen besoldungsrechtlichen Ansprüchen abgedeckt werden.

Für die Ermittlung dieser besonderen Leistung kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, besondere Bedeutung zu. In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für "besondere" hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (so das zu § 74 Abs. 3 DO Graz ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtlage auch für Verfahren nach § 19 GG herangezogen werden können).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den Beschwerdefall zunächst, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben ihrer Art nach ermittelt, sie ihrem Inhalt nach skizziert und zum Großteil auch zumindest ungefähr (mit Ca-Angaben) quantifiziert hat. Dieser Teil der Feststellungen beruht auf dem Behördenvorhalt vom 24. November 1995. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 1995 erhobene Kritik im Zusammenhang mit dem verwendeten Wort "maßgeblich" und die daraus von ihm gezogenen Rückschlüsse sind nicht zwingend, können damit doch auch alle von ihm erledigte Fälle gemeint sein. Daran ändert auch nichts die in dieser Stellungnahme erhobene Kritik an den behördlichen Mengenangaben, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise vorgebracht hat, welche Geschäftsfälle (zumindest ihrem Typus nach) unter die von ihm angeführten in den Jahren 1993 und 1994 (angeblich von ihm) erledigten 1000 "Dienststücke" fallen und daher das von der belangten Behörde gezeichnete Bild eine falsche Schwerpunktsbildung der von ihm besorgten Aufgaben wiedergebe oder überhaupt noch andere bisher nicht genannte Aufgaben fehlten. Angesichts des Fehlens jeglicher Angaben, wie der Beschwerdeführer zu der von ihm angegebenen Zahl 1000 gekommen ist (darunter könnte jeder vom Beschwerdeführer abgezeichnete Akt, also z.B. auch "Einleger" oder bloß zur Information ohne weitere Veranlassung ihm zugekommene Fremdakten zu verstehen sein; davon abgesehen ist nach der Beschreibung der belangten Behörde über die Art der einzelnen von ihm besorgten Aufgaben davon auszugehen, dass die Behörde von Geschäftsfällen ausgegangen ist, die auch mehrere Erledigungen des Beschwerdeführers umfassen könnten), lässt sich daraus nicht eine hinreichend substantiierte Behauptung, die eine weitere Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hätte, ableiten, dass in quantitativer Hinsicht eine besondere Leistung des Beschwerdeführers vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer hat auch in seiner letzten Stellungnahme, die in Erwiderung des Behördenvorhalts vom 24. November 1995 ergangen ist, die darin in qualitativer Hinsicht ergangenen Ausführungen der Behörde (insbesondere was den Schwierigkeitsgrad der vom Beschwerdeführer behandelten Berufungen betrifft, aber auch die Vorbereitung von Berichten an die Volksanwaltschaft) nicht bestritten, so dass seine nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerde dem Neuerungsverbot unterliegen. Das gesamte Verfahren vor der belangten Behörde ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer von sich aus weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zur hier maßgebenden Frage erstattet hat, worin denn er selbst seine besonderen Leistungen im fraglichen Zeitraum erblickt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, das Zutreffen der ihm von der belangten Behörde mitgeteilten hinreichend konkreten Ermittlungsergebnisse mit allgemeinen Überlegung zu bestreiten und ist damit seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Auch wenn die belangte Behörde in einem angeblich ähnlich gelagerten Fall (hier: des Dr. Z.) einem anderen Beamten eine Belohnung ausgezahlt hat, könnte der Beschwerdeführer daraus kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten ableiten. Als Prüfungsmaßstab kommt vielmehr nur das Gesetz in Betracht.

Auf dem Boden der von der belangten Behörde angestellten Ermittlungen und des im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangten Behörde daraus die Schlussfolgerung zog, der Beschwerdeführer habe im strittigen Zeitraum keine besonderen Leistungen im Sinn des § 19 Satz 1 GG erbracht und daher eine negative Sachentscheidung getroffen hat.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Mai 2001

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