VwGH 94/09/0015

VwGH94/09/00158.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. August 1993, Zl. LKI-2/4/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §83 Abs1 Z1;
BDG 1979 §83 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §19;
VwRallg;
BDG 1979 §83 Abs1 Z1;
BDG 1979 §83 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §19;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Rechtsmittelsachbearbeiter bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit zwei Schriftsätzen vom 30. Dezember 1990 bzw. 30. Jänner 1991 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1990, weil er den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Dazu verwies er einerseits auf seine durchgeführten Arbeiten, und zur Zulässigkeit der Leistungsfestellung andererseits darauf, daß ihm bei einer Leistungsbeurteilung mit dem Kalkül "überdurchschnittlich" ab dem 1. Jänner 1991 eine Belastungsbelohnung gemäß § 19 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) in Höhe von 17,79 % (statt bisher von 16,04 %) des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung ausbezahlt würde. Der Beschwerdeführer nahm dazu Bezug auf - näher zitierte - Richtlinien des BMF vom 28. Mai 1990 und eine Verfügung der FLD vom 1. Juni 1990.

Mit Note vom 9. Juli 1992 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 mit, daß eine Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1990 unzulässig sei, weil keiner der im § 83 BDG 1979 angeführten Anlaßfälle vorliege. Nach den bestehenden besoldungsrechtlichen Vorschriften habe die Leistungsfeststellung keinen Einfluß auf die Bezüge bzw. einzelne Bestandteile der Bezüge. Weder bei der Bemessung der Bezüge noch bei der Bemessung einzelner Bestandteile der Bezüge, wie z.B. der Mehrleistungszulagen gemäß § 18 GG 1956 oder der Belohnungen gemäß § 19 GG 1956, bestehe eine Bindung an das Ergebnis eines Leistungsfeststellungsverfahrens.

In seinem Antrag gemäß § 87 Abs. 3 BDG 1979 auf Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission vertrat der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, daß der im § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 normierte Anlaßfall gegeben sei. Die sogenannte "Belastungsbelohnung für Rechtsmittelbearbeiter" sei nach den "Vergaberichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen" nach Hundertsätzen gestaffelt und diese Staffelung richte sich nach den Kalkülen der Leistungsfeststellung i.S.d. BDG 1979 (für die Erbringung überdurchschnittlicher Leistungen werde ein höherer Hundertsatz bezahlt als für die Erbringung durchschnittlicher Leistungen). Außerdem vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Leistungsfeststellung sowohl bei der Betrauung einer Funktion mit Führungsverantwortung als auch bei der Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse von Bedeutung sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungsfeststellung für das Jahr 1990 als unzulässig zurück. Nach § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 sei eine Leistungsfeststellung nur zulässig, wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- oder besoldungsrechtliche Stellung haben könne. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung als Rechtsmittelreferent der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Verwendung und habe in dieser Funktion gemäß der in Geltung stehenden Arbeitsplatzbewertung die für einen Rechtsmittelreferenten höchstmögliche Dienstklasse bereits erreicht. Selbst eine - hypothetisch - erfolgte Feststellung i. S.d. Antrages des Beschwerdeführers hätte keine Auswirkung auf seine Bezüge oder seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung. Durch die gesetzliche Einschränkung "auf dem Arbeitsplatz des Beamten" (im § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) ergebe sich, daß aus Anlaß oder mit dem Hinweis auf sonstige Bewerbungen um ausgeschriebene Funktionen keine Leistungsfestellung möglich sei. Damit gehe auch das Argument einer eventuell rascheren Beförderung in die Dienstklasse VIII ins Leere. Hinsichtlich der Belastungsbelohnung vertrete die belangte Behörde die Auffassung, daß diese kein Bezugsbestandteil i.S.d. § 2 GG 1956 sei und auch unabhängig von einer formellen Leistungsfeststellung in einem gesonderten Verfahren zu- bzw. aberkannt werde.

Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 29. November 1993, B 1813/93-3, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Beschwerde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 81 BDG 1979 i.d.F. gemäß der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389/1986, ist Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
  2. 2. aufgewiesen oder
  3. 3. trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

Eine Leistungsfeststellung ist u.a. gemäß § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der oben genannten Fassung dann zulässig, wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann.

Gemäß den ersten beiden Sätzen des § 83 Abs. 2 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346/1989, darf eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tagen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung davon aus, daß der Beschwerdeführer "gemäß der in Geltung stehenden Arbeitsplatzbewertung, die für einen Rechtsmittelreferenten höchst erreichbare Dienstklasse erreicht hatte". In der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, an deren Ausführungen in der Beschwerdeergänzung "angeknüpft wird", wird seitens des Beschwerdeführers auch außer Streit gestellt, daß er auf dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz "gehaltsstufen- oder dienstklassenmäßig" durch eine besondere Leistungsfeststellung keinen Vorteil erlangen könnte. Wenn in der Beschwerde nunmehr dazu vorgebracht wird, es stehe weder verbindlich fest, daß die Arbeitsplatzbewertung bzw. die Beförderungsrichtlinien eingehalten würden, noch daß sie eine entsprechende Änderung erfahren könnten, ist auf die Bestimmung des § 83 Abs. 2 BDG 1979 zu verweisen, nach der eine Leistungsfeststellung nur aus einem KONKRETEN Anlaß heraus zulässig ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, 92/09/0073, 0074). Mögliche, in der Zukunft vielleicht für die Laufbahn des Beschwerdeführers auf seinen bisherigen Arbeitsplatz eintretende Änderungen sind kein Anlaßfall in diesem Sinn.

Im Hinblick auf die durch die Einstufung nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung war daher kein Anlaßfall i.S. des § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 gegeben.

Eine Definition der "Bezüge" i.S.d. § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 enthält dieses Gesetz nicht (auch der im angefochtenen Bescheid genannte § 2 GG 1956 gibt keine Definition, sondern sagt nur, daß sich diese nach der Zugehörigkeit zu den Besoldungsgruppen richten). Allgemein ist dem Begriff der "Bezüge" eine auf Regelmäßigkeit bzw. Dauer abgestellte Leistung inhärent, wobei auch zu fordern ist, daß diese auf besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) beruhen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1995, 92/12/0010).

Nach § 19 GG 1956 können dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen bezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.

Für die Nebengebühr der Belohnung ist im § 15 Abs. 2 GG 1956 KEINE Pauschalierungsmöglichkeit vorgesehen. Der im Beschwerdefall in Rede stehenden, - von der belangten Behörde unbestritten - in PAUSCHALIERTER Form gewährten "Belastungsbelohnung" gemäß § 19 GG 1956 fehlt somit die rechtliche Grundlage (diese könnte durch erlaßmäßige Regelungen oder eine "Verwaltungspraxis" nicht ersetzt werden - vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, 88/12/0212). Bei der "Belastungsbelohnung" handelt es sich demnach um keinen Bezug i.S. des § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979, sodaß der Leistungsfeststellungsantrag auch insoweit nicht rite auf diese Bestimmung gestützt werden konnte.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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