VwGH 96/07/0006

VwGH96/07/000629.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerden der M-Gesellschaft m.b.H. in O, vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter und Dr. Stefan Holter, Rechtsanwälte in Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft 1) vom 24. November 1995, Zl. 513.534/28-I 5/95 (96/07/0006), 2) vom 26. November 1995, Zl. 513.534/22-I 5/95 (96/07/0014), 3) vom 26. November 1995, Zl. 513.534/27-I 5/95 (96/07/0015), 4) vom 26. November 1995, Zl. 513.534/26-I 5/95 (96/07/0025), und 5) vom 26. November 1995, Zl. 513.534/24-I 5/95 (96/07/0026), betreffend jeweils wasserpolizeiliche Aufträge, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung und Anhörung der Vorträge des Berichters, des Vertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131;
B-VG Art18 Abs1;
VVG §1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §120 Abs3;
WRG 1959 §120 Abs5;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131;
B-VG Art18 Abs1;
VVG §1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §120 Abs3;
WRG 1959 §120 Abs5;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;

 

Spruch:

Die zu 96/07/0006, 96/07/0015, 96/07/0025 und 96/07/0026 protokollierten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der mit der zu 96/07/0014 protokollierten Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1995, Zl. 513.534/22-I 5/95, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 29.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 23.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Abfalldeponie.

Wasserrechtliche Bewilligungen hiefür waren ihrem Rechtsvorgänger mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 6. Februar 1975, vom 23. Juni 1976 und vom 12. April 1985 erteilt worden.

Mit Bescheid vom 11. Juni 1990 hatte der LH gemäß § 121 WRG 1959 ausgesprochen, daß die Mülldeponie der mit seinem Bescheid vom 12. April 1985 erteilten Bewilligung "im wesentlichen entspreche", gleichzeitig die Behebung im einzelnen aufgezählter Mängel beauftragt, für den Weiterbetrieb der Deponie zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, näher beschriebene geringfügige Abweichungen vom bewilligten Projekt bei Einhaltung aufgezählter Auflagen wasserrechtlich bewilligt und u.a. auch eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt. Dieser Bescheid war in Rechtskraft erwachsen.

Am 23. Juli 1990 hatte der LH auf Grund der Ergebnisse der Überprüfungsverhandlung gegen den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin aber einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen, mit welchem dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin u.a. auch aufgetragen worden war, konsenslos und ohne Basisdrainage geschüttete, näher lokalisierte Deponiebereiche zur Gänze von Müllteilen zu räumen und den ursprünglichen Geländezustand herzustellen sowie auch die Deponiehöhe auf den im Bescheid des LH vom 12. April 1995 bewilligten, näher beschriebenen Zustand zu reduzieren. Ein vom Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin gestelltes Ansuchen um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die bereits erfolgte Höherschüttung war mit diesem Bescheid des LH vom 23. Juli 1990 gleichzeitig abgewiesen worden.

Den diesen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1991 hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Slg. N.F. Nr. 13.919/A, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung auf, daß Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen seien, den Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht mehr bilden dürften, wenn im Überprüfungsbescheid nach § 121 WRG 1959 verabsäumt worden sei, ihre Beseitigung zu veranlassen. Stehe ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liege eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor, über welche nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu verfahren sei, führte der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen des genannten Erkenntnisses aus; sei ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt nicht zu erkennen, dann stehe der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages hinsichtlich eines solchen Umstandes die Rechtskraft des das bewilligte Projekt betreffenden Überprüfungsbescheides nicht entgegen.

Mit Ersatzbescheid vom 12. September 1994 wurde der Bescheid des LH vom 23. Juli 1990 von der belangten Behörde ersatzlos behoben.

Zwischenzeitig hatte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin von der durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, geschaffenen Bestimmung des § 31b Abs. 5 in der Fassung vor ihrer Änderung durch die WRG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 185, Gebrauch gemacht und dem LH unter Vorlage von Projektsunterlagen die geänderte Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Deponie im Zusammenhang mit der bei Erreichung des vorgesehenen Schüttvolumens erforderlichen Oberflächengestaltung angezeigt.

Über diese Anzeige erließ der LH am 22. Juni 1992 einen Bescheid, mit welchem die angezeigte Änderung der Ausführung der Deponie unter Vorschreibung folgender, im gegebenen Zusammenhang interessierender Auflagen zur Kenntnis genommen wurde:

"1. Das Vorhaben ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, projektsgemäß auszuführen.

...

4. Für die Außenbereiche der Deponien, das sind jene Böschungen, die von dem Projekt, das mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 12.4.1985, ..., bewilligt wurde, abweichen, ist die Standfestigkeit des projektierten Außenböschungsneigungsverhältnisses von h:b = 2:3 in einem den Richtlinien für Mülldeponien der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft sowie Umwelt-, Jugend und Familie gleichwertigen Gutachten einer dazu befugten Person unter Bezugnahme auf eine für eine Außenböschung von Deponien erforderliche Standsicherheit die resultierende Abweichung besonders zu begründen und die ausreichende Sicherheit der projektierten Ausführungsvariante inkl. des erforderlichen Schichtenaufbaues statisch-rechnerisch zu belegen.

5. Sollte der Nachweis gemäß Punkt 4 nicht gelingen oder bis zum 31.10.1992 nicht vorgelegt werden, sind die Böschungen (jene die vom bereits bewilligten Projekt abweichen) in einem Neigungsverhältnis von h:b = 1:2,25 herzustellen.

6. Die vorgesehene Bepflanzung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt (witterungsabhängig) nach Herstellung der endgültigen Böschungsgestaltung durchzuführen."

Darüber hinaus trug der LH in seinem Bescheid vom 22. Juni 1992 dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin den Erlag einer Sicherstellung auf und bestellte zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ein Bauaufsichtsorgan.

Mit Bescheid vom 14. September 1993 erteilte der LH der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG unter Hinweis auf zahlreiche andere angeführte Rechtsvorschriften, hierunter auch jene der §§ 31b, 105 und 112 WRG 1959 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Verwirklichung des Projektes "Deponieerweiterung West" auf näher bezeichneten Grundstücken unter zahlreichen Nebenbestimmungen u.a. auch abwassertechnischen Inhaltes, wobei zur Überwachung der abwassertechnischen Auflagen gemäß § 29 AWG in Verbindung mit § 120 WRG 1959 ein wasserrechtliches Bauaufsichtsorgan bestellt wurde. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom LH gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid wurden Berufungen erhoben, über welche zum Zeitpunkt der Erlassung der hier angefochtenen Bescheide von der Berufungsbehörde noch nicht abgesprochen worden war.

2.

Nachdem die Beschwerdeführerin Baumaßnahmen in Richtung einer Realisierung der durch die Bescheide des LH vom 22. Juni 1992 und vom 14. September 1993 rechtlich gestalteten Konsenslage in Angriff genommen hatte, wurde ihre Deponie vom LH im zweiten Halbjahr 1994 mehreren Besichtigungen und Überprüfungen unter Beiziehung von Sachverständigen unterzogen.

Am 7. Juni 1994 fand eine örtliche Besichtigung in Gegenwart der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin statt, wobei nach dem Inhalt der über diese Besichtigung aufgenommenen Niederschrift eine Reihe gravierender Mängel in der Betriebsführung festgestellt wurde. Die beigezogenen Sachverständigen hatten zum Zwecke der Stellung ausreichend fundierter Gutachten ersucht, ihre Gutachten erst nach eingehender Prüfung sämtlicher Bescheide und Projekte erstellen zu dürfen. Nach dem Inhalt der Niederschrift vom 7. Juni 1994 wurde mit der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin "vereinbart", daß zu den nachfolgenden Gutachten und den daraus für die Behörde resultierenden Schritten Parteiengehör gewährt werden würde; sollte sich auf der Grundlage der Gutachten für die Behörde jedoch sofortiger Handlungsbedarf ergeben, würde die Wahrung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit einer allfällig zu setzenden faktischen Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug vor Ort gewährt werden. Am 13. Juni 1994 erstatteten die Sachverständigen für Abfallchemie und für Bau- und Gewerbetechnik ihre auf der Besichtigung vom 7. Juni 1994 fußenden Gutachten.

Am 23. Juni 1994 wurde der Zivilingenieur für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. mit einer Vermessung der Deponie und einer Berechnung jener Kubatur beauftragt, die außerhalb des durch den Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 beschriebenen Konsenses geschüttet worden sei.

Die nächste Besichtigung der Deponie durch den LH fand am 28. Juli 1994 statt. Die Sachverständigen für Deponiebautechnik und Gewässerchemie erstatteten in Gegenwart der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin hierbei ihre Gutachten.

Kopien der Niederschriften der Deponieüberprüfungen vom 7. Juni 1994 und vom 28. Juli 1994 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben des LH vom 1. August 1994 ebenso zur Stellungnahme übermittelt wie die am 13. Juni 1994 erstatteten Sachverständigengutachten.

Am 5. August 1994 langte beim LH das Gutachten des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. über die Abfallschüttüberhöhungen auf der Deponie ein. Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des LH vom 23. August 1994 zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 1. September 1994 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr bekanntgegebenen Beweisergebnissen Stellung.

Am 24. Oktober 1994 wurde die Deponie in Gegenwart der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreters unter Beiziehung mehrerer Sachverständiger erneut besichtigt. Der Niederschrift über diese Amtshandlung kann entnommen werden, daß nach den im Beisein der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreters vorgenommenen Erhebungen an Ort und Stelle bekanntgegeben wurde, daß die Protokollierung der Erhebungsergebnisse und der Befunde und Gutachten der Sachverständigen am Gemeindeamt fortgesetzt werden würde. Die Vertreter der Beschwerdeführerin entfernten sich vor der Protokollierung mit dem Hinweis darauf, daß anderweitige Termine eine Teilnahme an der Protokollierung nicht zuließen. Die beigezogenen Sachverständigen für Abwassertechnik und Gewässerschutz, für Abfallchemie und Abfalltechnik, für Deponiebautechnik und für Bau- und Gewerbetechnik erstatteten Gutachten.

Am 28. Oktober 1994 wurde die Deponie unter Beiziehung der genannten Sachverständigen erneut besichtigt, wobei als Gegenstand der Amtshandlung in der darüber aufgenommenen Niederschrift die Absicht der Behörde bezeichnet wird, in Form faktischer Amtshandlungen Sofortmaßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der behördlichen Überprüfungen der Gesamtanlage vom 7. Juni 1994 und vom 24. Oktober 1994 zu setzen. In der Niederschrift vom 28. Oktober 1994 ist festgehalten, daß die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bei der Besichtigung ebensowenig anwesend war wie ihr Rechtsvertreter, welcher jedoch vor Eröffnung der Amtshandlung von den beabsichtigten Maßnahmen telefonisch in Kenntnis gesetzt worden sei. Nachdem sich das von der Beschwerdeführerin mit der Durchführung der Baumaßnahmen zur Umsetzung des Konsenses vom 14. September 1993 beauftragte Unternehmen - nach telefonischer Rückfrage seines Vertreters beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - nicht bereit erklärt hatte, einen behördlichen Auftrag zur Durchführung einer faktischen Amtshandlung zu übernehmen, wurde vom Leiter der Amtshandlung die Absicht bekundet, ein anderes geeignetes Unternehmen mit der Durchführung sofort notwendiger Maßnahmen zu beauftragen. Über die im Rahmen der Besichtigung der Anlage festgestellten Mängel wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen wiederum Gutachten erstattet.

In einer Eingabe vom 28. Oktober 1994 kündigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Ferngespräche die Vornahme bestimmter Arbeiten für den 7. November 1994, im Falle witterungsbedingter Zulässigkeit schon für den Zeitpunkt des davor gelegenen Wochenendes an. Dem erwiderte der LH mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 durch die Erklärung, daß ein späterer Beginn der genannten Arbeiten als der 3. November 1994 nicht zur Kenntnis genommen werden könne.

Am 3. November 1994 wurde die Deponie der Beschwerdeführerin von einem Behördenvertreter gemeinsam mit einem Amtssachverständigen erneut aufgesucht, bei welchem Besuch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin angetroffen wurde. Dem über diesen Besuch errichteten Aktenvermerk vom 3. November 1994 kann die abschließende Feststellung des Behördenvertreters entnommen werden, daß im Ergebnis festgehalten werden könne, daß bis auf im hier interessierenden Zusammenhang nicht relevante Ausnahmen "die angeordneten Maßnahmen durchgeführt wurden bzw. werden".

Zu einer neuerlichen Besichtigung der Deponie kam es am 10. November 1994. Bei dieser Besichtigung konnte die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden. Nach dem Inhalt des Aktenvermerkes vom 10. November 1994 wurden die Ergebnisse von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig gesetzter Maßnahmen festgehalten, Mängel konstatiert und einem als Betriebsleiter bezeichneten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Anweisungen erteilt.

Im Aktenvermerk vom 18. November 1994 über eine an diesem Tage vorgenommene Besichtigung der Deponie, bei welcher die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin auch nicht angetroffen worden war, wurden weitere Feststellungen über die an diesem Tage getroffenen Wahrnehmungen festgehalten.

Auch am 22. November 1994 wurde die Deponie aufgesucht und wurden Feststellungen über getroffene Wahrnehmungen in einem Aktenvermerk festgehalten; die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin traf im Zuge dieses Überprüfungstermins an der Deponie ein.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 übermittelte der LH dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ablichtungen der Niederschriften vom 7. Juni, 28. Juli und 24. Oktober 1994.

Am 20. Dezember 1994 fand eine neuerliche Besichtigung der Deponie statt, als deren Gegenstand in der darüber aufgenommenen Niederschrift u.a. auch die Überprüfung der Durchführung zwischenzeitig bereits ergangener wasserpolizeilicher Aufträge bezeichnet wurde. Von dieser Amtshandlung war nach den Feststellungen der Niederschrift der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am Morgen des Tages der Amtshandlung telefonisch verständigt worden; es war zum Besichtigungstermin aber kein Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen. Der Verhandlungsleiter traf Feststellungen und der Amtssachverständige für Abfallchemie erstattete Befund und Gutachten.

Am 10. Jänner 1995 nahm nach dem Inhalt eines darüber aufgenommenen Aktenvermerks der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in den Verfahrensakt des LH, wobei mit ihm die seit dem Bescheid des LH vom 14. September 1993 bestehenden Aktenstücke durchgegangen wurden. Mit Schreiben vom 11. Jänner 1995 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über dessen Ersuchen Ablichtungen von ihm näher bezeichneter Aktenstücke, darunter auch der Amtsvermerke vom 3. November 1994, vom 10. November 1994 und vom 22. November 1994 übermittelt.

Am 19. Jänner 1995 fand eine weitere Besichtigung der Deponie durch den LH statt, an welchem Besichtigungstermin die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin teilnahm. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war nach dem Inhalt der Niederschrift vom 19. Jänner 1995 am Morgen dieses Tages telefonisch von der Amtshandlung in Kenntnis gesetzt worden. Der Leiter der Amtshandlung traf Feststellungen zu den zwischenzeitig von der Beschwerdeführerin auf dem Deponiegelände gesetzten Maßnahmen und zu Fragen im Zusammenhang mit der Realisierung des Bescheides vom 14. September 1993, wozu die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sich äußerte. Auch bei diesem Besichtigungstermin wurden wie schon bei allen vorangegangenen Besichtigungstermin Lichtbilder angefertigt und zum Akt genommen.

Die Verfahrensakten des LH enthalten zahlreiche, in die Gestalt von "Aktenvermerken" gekleidete Berichte des mit Bescheid des LH vom 14. September 1993 bestellten Bauaufsichtsorganes, Anfragebeantwortungen im Zusammenhang mit gegen die Weise des Deponiebetriebes erhobenen Vorwürfen und die Ablichtung einer von der Beschwerdeführerin beim Landesgericht Linz gegen das Land Oberösterreich eingebrachten Klageschrift über den Betrag von

S 2,000.000,-- aus dem Titel rechtswirksam zugesagter, aber nicht ausbezahlter Förderungsmittel.

3.

Im Ergebnis der zuvor dargestellten Erhebungen erließ der LH im Zeitraum zwischen dem 25. November 1994 und dem 23. Jänner 1995 der Beschwerdeführerin gegenüber 18 (achtzehn) wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, wobei er gegen fünf dieser Bescheide gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Berufung ausschloß.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen alle diese Bescheide Berufung. In den Fällen, in denen der LH einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Ausspruch mit der Auffassung, daß die speziellen Normen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Gefahrenabwehr und Gefahrenbeseitigung, wie jene der §§ 31, 122 und 138 Abs. 3 leg. cit. die Vorschrift des § 64 Abs. 2 AVG verdrängen müßten. Gefahr im Verzug sei im Einzelfall zudem nicht oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den LH nicht mehr vorgelegen. Das der Zulässigkeit eines Abspruches nach § 64 Abs. 2 AVG entgegengesetzte Argument wasserrechtlicher Spezialvorschriften hielt die Beschwerdeführerin auch der rechtlichen Zulässigkeit der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 überhaupt entgegen. Ein Beseitigungsauftrag komme auf Grund "der Abgrenzung der Ermächtigungen" nach § 31 WRG 1959 und § 122 leg. cit. nicht in Frage. Allenfalls hätten Alternativaufträge nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 oder Sicherungsaufträge nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 als gelinderes Mittel ergehen können, keinesfalls jedoch Beseitigungsaufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. Die Deponie der Beschwerdeführerin sei zudem rechtskräftig überprüft, was zufolge der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Slg. N.F. Nr. 13.919/A, und darin zitierter Vorjudikatur der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ebenso entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin verwies des weiteren auf die ihr erteilten Konsense, welche es ihrer Auffassung nach nicht erlaubten, einzelne der Umsetzung dieser Konsense in die Wirklichkeit dienende Maßnahmen zum Gegenstand wasserpolizeilicher Aufträge zu machen. Die Verfahren vor dem LH litten an gravierenden Mängeln; die Parteienrechte der Beschwerdeführerin seien mißachtet worden, was dazu geführt habe, daß die Sachverhaltsfeststellungen der bekämpften Bescheide falsch, unvollständig und überholt seien. Einzelne der zum Gegenstand wasserpolizeilicher Aufträge gemachten Maßnahmen seien mit dem Bauaufsichtsorgan ausdrücklich abgesprochen worden. Neben diesen im wesentlichen gleichlautend in allen Berufungen erhobenen Einwendungen erstattete die Beschwerdeführerin in den einzelnen Berufungsschriften auch Ausführungen zur sachlichen und rechtlichen Beurteilung der jeweils den Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit bildenden Sache im einzelnen. Zu einzelnen Sachverhalten erstattete die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren von sich aus noch ergänzendes Vorbringen.

Die belangte Behörde holte zu den ihr zur Prüfung vorgelegten Sachverhalten ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, zu welchem Stellung zu nehmen die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhielt und diese auch nutzte.

In der Folge traf die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführerin ihre Absprüche in der Weise, daß sie mit zwei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochtenen Bescheiden zwei der 18 wasserpolizeilichen Aufträge des LH ersatzlos behob, mit dem in der zu 96/070006 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid elf der wasserpolizeilichen Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in solche nach § 138 Abs. 2 leg. cit. abänderte, mit dem zu 96/07/0014 angefochtenen Bescheid den Spruch eines erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrages unter Abweisung der erhobenen Berufung neu formulierte, mit dem zu 96/07/0015 angefochtenen Bescheid zwei weitere wasserpolizeiliche Aufträge des LH vollinhaltlich bestätigte, mit dem in der zu 96/07/0025 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren wasserpolizeilichen Auftrag des LH vollinhaltlich abwies und mit dem zu 96/07/0026 angefochtenen Bescheid den Abspruch des LH nach § 64 Abs. 2 AVG behob, die Berufung gegen den wasserpolizeilichen Auftrag aber als unbegründet abwies.

In der Begründung der angefochtenen Bescheide nahm die belangte Behörde nach Darstellung der Vorgeschichte, des jeweiligen Verfahrensganges und der Wiedergabe des Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zum jeweiligen Sachverhalt sowohl zu den generellen als auch zu den speziellen Einwendungen der Berufungen Stellung. Daß die Bestimmungen der §§ 31, 122 und 138 Abs. 3 WRG 1959 die Vorschrift des § 64 Abs. 2 AVG verdrängen würden, sei eine von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rechtsauffassung, die nicht geteilt werden könne, weil sich im Gesetz hiefür kein Anhaltspunkt ergebe. Aus der Rechtskraft des dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Kollaudierungsbescheides sei für die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Fällen nichts zu gewinnen, weil die bekämpften wasserpolizeilichen Aufträge auf Maßnahmen der Beschwerdeführerin zurückgingen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt gesetzt worden seien. Aus diesem Grunde gehe auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Slg. N.F: Nr. 13.919/A, an der Sache der Berufungsverfahren vorbei. Soweit die Beschwerdeführerin auf die im Wasserrechtsgesetz an verschiedener Stelle vorzufindenden Ermächtigungen und deren Abgrenzungen verweise, sei ihr einzuräumen, daß sich die von ihr ins Treffen geführten Bestimmungen wohl gelegentlich überschnitten, was aber nur dazu führe, daß der Behörde diesfalls eine Mehrzahl von Eingriffsmöglichkeiten durch das Gesetz eingeräumt sei. Ein Verbot der Anwendung der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 lasse sich aus dem Bestehen anderer gesetzlich normierter Eingriffsmöglichkeiten nicht ableiten. Die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 setze voraus, daß die in § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. vorgesehene Beseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sei. Derlei Schwierigkeiten seien von der Beschwerdeführerin in den einzelnen Fällen weder dargestellt worden noch sonst hervorgekommen; durch die in den vorliegenden Fällen erfolgte zwischenzeitige Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages des LH sei die Möglichkeit der aufgetragenen Beseitigung vielmehr evident geworden. Ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 wiederum setze voraus, daß der vorgefundene konsenswidrige Zustand bewilligungsfähig sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens seien durch das mängelfrei geführte Berufungsverfahren als geheilt anzusehen. Sollten für die Beschwerdeführerin Informationsdefizite vorgelegen sein, hätte sie im Rahmen ihres Rechtes auf Akteneinsicht erforderliche Informationen von der belangten Behörde jederzeit erhalten können. Erhebungen durch die Berufungsbehörde an Ort und Stelle seien nicht als zielführend anzusehen gewesen, weil in den vorliegenden Fällen die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide maßgebend gewesen sei. Könne doch in der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug anfechtbaren Auftrag entspreche, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes erblickt werden.

4.

Den Gegenstand der angefochtenen Bescheide bilden vom LH erlassene wasserpolizeiliche Aufträge über die Entfernung von Höherschüttungen (96/07/0006), über die Ausgestaltung einer Böschung im Bereiche des Sickerwasserbeckens und die Errichtung einer Berme (96/07/0014), über die Entfernung zweier kontaminierter Erdhaufen (96/07/0015), über die Entfernung einer Tankstelle (96/07/0025) und über die Fassung und ordnungsgemäße Anbindung eines Sickerwasserleitungsprovisoriums (96/07/0026).

Zu diesen Sachverhalten kann den Verwaltungsakten im einzelnen folgendes entnommen werden:

4.1. Höherschüttungen:

Bei der Deponiebesichtigung vom 28. Juli 1994 führte der Sachverständige für Gewässerchemie aus, daß die fotogrammetrische Profilauswertung des Zivilingenieurs für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. auf Grund des durchgeführten Bildfluges vom 15. Juni 1994 ergeben habe, daß in einigen Bereichen, insbesondere zwischen den Profilen 8 und 9 über das durch den Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 definierte bewilligte Maß hinaus Müll geschüttet worden sei. Die Aufhöhungen über das bewilligte Ausmaß hinaus müßten dann nicht entfernt werden, wenn bis längstens 30. Juli 1995 mit dem bereits bewilligten Erweiterungsprojekt begonnen und näher genannte Baumaßnahmen bis längstens 30. Juni 1996 abgeschlossen würden.

Nachdem der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. sein Gutachten vom 3. August 1994 vorgelegt hatte, in welchem lagemäßig jene Stellen beschrieben wurden, wo bereits zu viel Müll geschüttet worden sei, und die Kubaturen des zu viel geschütteten Mülls für die einzelnen Profile angegeben worden waren, äußerte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. September 1994 zu dieser Frage dahin, daß die vom Zivilgeometer festgestellten Überschreitungen bei der weiteren Ausgestaltung der Deponie entsprechend beseitigt werden würden. Es fänden ja nicht laufend Vermessungen statt, die eine derartig genaue Eingrenzung ermöglichen würden; insgesamt habe auch der Zivilgeometer festgestellt, daß noch Deponievolumen vorhanden sei. Gestützt auf das Gutachten des Zivilingenieurs für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. vom 3. August 1994 erließ der LH an nachfolgend genannten Tagen Bescheide, mit welchen der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen wurde, die zwischen nachgenannten Profilen des dem Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 zugrundeliegenden Projektes vorgenommenen überhöhten Müllschüttungen in nachstehend genannten Ausmaßen so zu entfernen, daß der mit dem erwähnten Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 genehmigte Zustand in keinem Bereich mehr überschritten werde:

Datum

Aktenzahl

Profile Ausmaß

12. Dezember 1994

UR - 304.319/1 8 und 9

10.689 m3

15. Dezember 1994 UR - 304.329/1 9 und 10 7.385 m3

14. Dezember 1994 UR - 304.330/1 10 und 11 772 m3

13. Dezember 1994 UR - 304.331/1 11 und 15 237 m3

21. Dezember 1994 UR - 304.332/1 16 und 17 191 m3

20. Dezember 1994 UR - 304.333/1 17 und 18 1 303 m3

27. Dezember 1994 UR - 304.334/1 18 und 19 2.053 m3

28. Dezember 1994 UR - 304.335/1 19 und 20 1.516 m3

30. Dezember 1994 UR - 304.336/1 20 und 21 1.568 m3

22. Dezember 1994 UR - 304.337/1 21 und 22 1.298 m3

23. Dezember 1994 UR - 304.338/1 22 und 23 305 m3

In der Begründung seiner Bescheide führte der LH nach Erläuterung des Gutachtens des Zivilingenieurs für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. aus, daß die Müllschüttung über die genehmigte Deponiehöhe hinaus eine Maßnahme darstelle, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre. Nach Abänderung der Bestimmung des § 31b Abs. 5 WRG 1959 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, unterliege die teilweise oder gänzliche Änderung von Deponien nunmehr wieder der uneingeschränkten Bewilligungspflicht nach § 31b Abs. 1 WRG 1959. Da jener Teil der Deponie, auf dem die genehmigte Schütthöhe überschritten worden sei, über keine Untergrundabdichtung verfüge, was dem nunmehrigen Stand der Technik entspräche, bestehe an der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes auch ein öffentliches Interesse. Da Niederschlagswässer eine größere Menge an Abfällen als bei konsensgemäßem Zustand durchströmten, könnten auch mehr Schadstoffe ausgewaschen werden und in das Grundwasser gelangen. Die zur Herstellung der genehmigten Deponiehöhe gesetzte Frist sei ausreichend, weil die hiezu erforderlichen Geräte im Betrieb der Beschwerdeführerin vorhanden seien und diese schon mit Schreiben vom 23. August 1994 über das Vermessungsergebnis informiert worden sei.

In ihren gegen diese Bescheide gleichlautend erhobenen Berufungen verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß auch im Gutachten des Dipl.-Ing. Walter H. noch entsprechende Volumenreserven ihrer Deponie festgestellt worden seien. Zum Zeitpunkt der Befunderhebung seien Baumaßnahmen für Gasbrunnen durchgeführt worden, was zwangsläufig entsprechende Veränderungen der Deponieoberfläche mit verschiedenen Müllansammlungen zur Folge gehabt habe. Ermittlungen über die durch die gerügten Höherschüttungen bewirkten Sickerwasserbelastungen fehlten, die Annahme einer Grundwasserbeeinflussung durch die Höherschüttungen sei durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt. Aus Bekundungen der vom LH beigezogenen Amtssachverständigen, wie sie in den Niederschriften vom 28. Juli 1994 und vom 24. Oktober 1994 festgehalten seien, ergebe sich das Fehlen jeglicher Notwendigkeit zur Entfernung der Höherschüttungen. Damals sei der Amtssachverständige richtigerweise davon ausgegangen, daß die Aufhöhung geringfügig sei und daß im Zuge des Erweiterungsprojektes West die Sickerwassersammelerfassung auch für den Altbestand wesentlich verbessert werden würde. Daß schon Anfang November 1994 der erste Schüttabschnitt der Erweiterungsfläche West fertiggestellt worden sei, sei beim LH amtsbekannt. Die betroffene Schüttfläche sei rechtskräftig kollaudiert; es bestehe für sie darüber hinaus die rechtskräftige Kenntnisnahme der Änderungsanzeige durch den Bescheid des LH vom 22. Juni 1992, der ebenfalls als Kollaudierungsbescheid zu werten sei. Ein rechtskräftig bewilligtes Projekt schließe einen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aus. Des weiteren trug die Beschwerdeführerin in ihren Berufungen noch ihre an früherer Stelle wiedergegebenen rechtlichen Einwände vor.

Mit einer an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 13. April 1995 verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das sich auch aus dem Gutachten des vom LH beigezogenen Zivilgeometers ergebende freie Volumen ihrer Deponie und legte hiezu eine Aufstellung vor, aus welcher sich die Volumensreserven ihrer Deponie ergäben.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige bejahte die Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Ermittlungen, indem er ausführte, daß zwar das dem Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 zugrundeliegende Projekt in den Aktenunterlagen nicht enthalten sei, daß sich aber den Vermessungsunterlagen des vom LH befaßten Zivilgeometers die Höhenangaben des betroffenen Projektes in Gegenüberstellung mit den tatsächlich ermittelten Höhen ergäben; diesen Plänen könnten die vorgenommenen Höherschüttungen ebenso wie die noch nicht ausgeschöpften Deponiehöhen in den einzelnen Profilen entnommen werden. Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Sickerwassererfassung und -behandlung, von welcher bei Realisierung des Erweiterungsprojektes West ausgegangen werden könne, würden durch teilweise Höherschüttungen öffentliche Interessen nicht verletzt. Weil in Summe keine zusätzlichen Abfallmengen nachgewiesen seien, könne auch eine Veränderung oder Vermehrung des Sickerwassers nicht angenommen werden, welche Fachmeinung auch der erstinstanzliche abwassertechnische Amtssachverständige vertreten habe. Zu den dem Amtssachverständigen gestellten Fragen nach der Möglichkeit eines Vorgehens nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 oder nach § 138 Abs. 2 leg. cit. vertrat der Amtssachverständige die Auffassung, daß ein Sicherungsauftrag nach der erstgenannten Gesetzesstelle für die Behörde weniger Kontrollmöglichkeiten böte als ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, weil hier im Zuge einer wasserrechtlichen Bewilligung Bedingungen und Auflagen formuliert und im Zuge des entsprechenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens auch überprüft werden könnten. Eine bedingungslose Zustimmung zur gegenständlichen Höherschüttung sei aus fachlicher Sicht jedenfalls nicht möglich. Die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. April 1995 mitgeteilten Daten seien für die Schütthöhe auf der Deponie nicht aussagekräftig. Eine Überschreitung des Deponiegesamtvolumens sei vom LH ohnehin nicht behauptet, sondern es seien nur die Überschreitungen in einem Teil der Profile zum Anlaß für die erlassenen wasserpolizeilichen Aufträge genommen worden.

Die Beschwerdeführerin sah in ihrer Stellungnahme zum Gutachten ihren Standpunkt als vollinhaltlich bestätigt an. Da weder das Deponievolumen überschritten, noch öffentliche Interessen gefährdet seien, müsse es als rein formalistische Vorgangsweise angesehen werden, vor Abschluß der Deponieausformung die Höhen an einzelnen Profilen zu messen. Daß vor einer allfälligen Rekultivierung dieses Bereiches selbstverständlich eine genaue Nivellierung erfolgen würde, sei ja immer völlig unstreitig gewesen. Diese Nivellierung sei mittlerweile auch längst abgeschlossen. Daß die gegenständlichen Unebenheiten auf damals statthabende Baumaßnahmen bezüglich des Biofilters und der Gasbrunnen zurückzuführen seien, habe der Sachverständige zudem gar nicht eigens berücksichtigt.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die vor ihre bekämpften wasserpolizeilichen Aufträge des LH dahin ab, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen wurde, entweder bis zum 15. Jänner 1996 unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung der näher bezeichneten überhöhten Müllschüttungen anzusuchen oder diese bis zum 1. März 1996 zu entfernen. Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fallbezogen aus, daß der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne, wenn sie die Eigenschaft der Höherschüttungen als konsenslose Neuerungen bestreite. Es sei allerdings die Beseitigung dieser Neuerungen durch ein wasserrechtlich geschütztes öffentliches Interesse nicht gefordert, weshalb in den vorliegenden Fällen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen gewesen sei. Der Neuerungscharakter der Höherschüttungen sei evident. Im Zeitpunkt der Befunderhebung durchgeführte Baumaßnahmen für Gasbrunnen rechtfertigten Schüttungserhöhungen über das bewilligte Ausmaß nicht. Hinzu komme, daß im Projekt "Deponieerweiterung West" im Bereich der Querprofile 13 bis 23 eine Entgasungsanlage gar nicht vorgesehen sei, sodaß die vorgefundenen Schüttvolumina mit vorübergehend baubedingten Umlagerungen auch nicht erklärt werden könnten. Die Höherschüttungen seien nach Ansicht des Amtssachverständigen der belangten Behörde unter bestimmten Voraussetzungen als bewilligungsfähig anzusehen, was mangels Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch diese Höherschüttungen die Abänderung der erstinstanzlichen Beseitigungsaufträge in solche nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 geboten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 98/07/0006 protokollierte Beschwerde.

4.2. Böschung und Berme:

Bei der Deponiebesichtigung vom 7. Juni 1994 wurde festgestellt, daß im Bereich des Sickerwassersammelbeckens die Müllschüttung entgegen den bisherigen Bewilligungen bis zum Sickerwasserbecken und teilweise darüber hinaus vorgenommen worden sei. Um diese Schüttungen über das ursprüngliche Maß hinaus zu ermöglichen, sei durch den Deponiebetreiber auf drei Seiten um das Sickerwasserbecken eine Wand aus Trapezblechen errichtet worden. An der unmittelbar an die Deponie anschließenden Seite seien die Bleche rund vier Meter, links und rechts seitlich teilweise vier bzw. ca. drei Meter hoch. Die Abstützung dieser Trapezbleche sei vor allem an der Deponieseite (Osten) dermaßen mangelhaft, daß die Bleche in der vollen Höhe bereits eingeknickt seien. Vor allem in diesem Bereich bestehe die Gefahr, daß die Trapezbleche dem Druck des Mülls nicht mehr standhalten würden und in der Folge diese Abstützung und der dahinterliegende Müll das Sickerwassersammelbecken teilweise oder sogar zur Gänze verschütten und damit außer Funktion setzen könnten, womit keine ordnungsgemäße Entsorgung der Sickerwässer mehr gewährleistet wäre und die unmittelbare Gefahr von schwerwiegenden Gewässerbeeinträchtigungen bestünde. Auch für die an der Nordseite gelegene Abstützung aus Trapezblechen bestehe die Gefahr des Einstürzens und des Verschüttens des Sickerwasserbeckens. Aus Sicht des Amtssachverständigen für Gewässerchemie sei zu verlangen, daß zumindest ein Bereich von drei Metern rund um das Sickerwassersammelbecken zur Gänze von Müll freigehalten und die bestehende Schüttung sowie die vorhandene Abstützung mit Trapezblechen unverzüglich entfernt werde.

Im Zuge der Deponiebesichtigung vom 28. Juli 1994 stellte der Amtssachverständige für Deponiebautechnik fest, daß das bestehende Sickerwassersammelbecken derzeit an drei Seiten bereits bis über Beckenkrone mit Müll eingeschüttet sei. Diese drei eingeschütteten Seiten würden durch Trapezblechwände gesichert, wobei die deponieseitige Trapezblechwand bereits stark eingeknickt sei und auf Grund der vorhandenen Böschungen im Falle von Starkregen und lokalen Rutschungen akute Einsturzgefahr für diese provisorische Trapezblechabstützung bestehe. Zur Beseitigung der Einsturzgefahr für diese Trapezblechwand sei der Müll an den drei eingeschütteten Seiten so zu entfernen, daß ein mindestens zwei Meter breiter freier Raum ab Oberkante Beckenkrone bis zur Müllschüttung entstehe. Die vorhandene Trapezblechwand sei durch Profilträger so abzustützen, daß ein Erddruck durch Müllschüttung von mindestens 20 KN/m2 aufgenommen werden könne. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Sickerwassersammelbeckens seien diese Sanierungsarbeiten bis spätestens 19. August 1994 durchzuführen; die Fertigstellung sei der Behörde anzuzeigen.

In einer Stellungnahme vom 1. September 1994 erklärte die Beschwerdeführerin, daß die Stützwände rund um das Sickerwasserbecken nicht einsturzgefährdet seien, daß aber bereits begonnen worden sei, den beanstandeten Zustand zu beseitigen.

Im Zuge der Deponieüberprüfung vom 24. Oktober 1994 wurde vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik und Gewässerschutz festgestellt, daß die Müllschüttung im Bereich des Sickerwassersammelbeckens nur zu einem kleinen Teil entfernt worden sei, südseitig zwar zur Gänze, ostseitig aber nur teilweise. Das ostseitige Trapezblech habe sich gegenüber dem Zustand am 7. Juni 1994 und 28. Juli 1994 noch weiter verformt, es drohe die Gefahr des Einstürzens mit Einsetzen von Niederschlägen. Der Amtssachverständige forderte erneut die Zurücknahme der Müllschüttung im Bereich des Sickerwasserbeckens derart, daß ein Streifen von mindestens drei Metern rund um das Sickerwasserbecken von jeder Müllschüttung freigehalten und die ursprüngliche Einbindung des Sickerwassers in das Becken über eine Folie wiederhergestellt werde. Auch hier sei auf die bewilligte Böschungsneigung Bedacht zu nehmen. Das Sickerwasserbecken sei durch technische Maßnahmen so abzudecken, daß keine Grobstoffe hineingelangen könnten; die Trapezbleche seien unmittelbar nach der Entfernung der Müllschüttung ebenfalls zu entfernen. Würden diese Maßnahmen nicht unverzüglich gesetzt, bestünde die Gefahr einer massiven Grundwasserverunreinigung im Bereich zwischen Deponiefuß und einem Bach sowie einer Verunreinigung dieses Bachs über den oberflächlichen Abfluß. In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, daß bereits in früheren Jahren Verunreinigungen in Trink- und Nutzwasserbrunnen der Kläranlage eines Reinhalteverbandes festgestellt worden seien, welche von den Deponiesickerwässern verursacht worden seien. Es habe sich die Situation gegenüber den Besichtigungen vom 7. Juni 1994 und 28. Juli 1994 im Bereich der Trapezblechabsicherung an der Ostseite des Sickerwassersammelbeckens noch wesentlich verschärft, da die Trapezbleche wesentlich stärker eingeknickt vorgefunden worden seien. Der Amtssachverständige für Deponiebautechnik erinnerte daran, daß mit Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 eine Böschungsneigung der fertigen Außenböschung von 2:3 sowie ein Standsicherheitsnachweis dieser Böschung vorgeschrieben worden sei. Aus der fotogrammetrischen Profilauswertung des Zivilingenieurs für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. vom 14. Juni 1994 gehe hervor, daß die tatsächlich ausgeführte Böschung im Bereich zwischen den Profilen 8 bis 9 mit einer Neigung von ca. 1:1 ausgeführt worden sei. Gegenüber der Begehung vom 28. Juli 1994 ergebe sich als wesentliche Änderung des angetroffenen Zustandes die Entfernung des Böschungsfußes Müllschüttung ohne Zurücknahme der gesamten Müllböschung in diesem Bereich. Ein Nachweis der ausreichenden Böschungsstandsicherheit für diese im Bereich zwischen dem Profil 8 und dem bestehenden Sickerwassersammelbecken ausgeführte Böschung mit der Neigung von ca. 1:1 liege nicht vor. Es bestehe für diese nicht projektsgemäß ausgeführte Böschungsneigung insbesondere im Falle starker Niederschläge, welche auf Grund des bevorstehenden Winters in besonderer Intensität zu erwarten seien, akute Böschungsbruchgefahr. Im Falle eines Böschungsbruches würde voraussichtlich das abrutschende Material direkt in das Sickerwasserbecken stürzen und dieses außer Betrieb setzen. Das ausströmende Sickerwasser würde in diesem Falle das anstehende Grundwasser wesentlich verunreinigen. Es habe zur Vermeidung der Böschungsbruchgefahr eine weitere Müllschüttung in diesem Bereich daher ab sofort zu unterbleiben, die Böschung sei unverzüglich auf die bewilligte Neigung von 2:3 abzuflachen und eine Berme von mindestens drei Metern hinter der Rückwand des Sickerwassersammelbeckens anzulegen; der vorgeschriebene Standsicherheitsnachweis sei der Behörde unverzüglich vorzulegen.

Bei der Deponiebesichtigung vom 28. Oktober 1994 wurde der bestehende Zustand unverändert vorgefunden.

In ihrer Eingabe vom 28. Oktober 1994 teilte die Beschwerdeführerin dem LH mit, daß das von ihr mit der Realisierung des Konsenses zur Deponieerweiterung West beauftragte Unternehmen bereits den Auftrag erhalten habe, die Müllschüttungen im Bereiche des Sickerwasserbeckens zu räumen und auf den neu gestalteten Deponiebereich der Erweiterung West zu verbringen; auf S. 10 des Leistungsverzeichnisses sei verwiesen, welches der behördlich bestellten Bauaufsicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe raschestmögliche und unverzügliche Räumung dieses Bereiches in Auftrag gegeben, vom beauftragten Unternehmen sei zugesagt worden, daß die Umlagerung auf die neu gestaltete Fläche bereits am 7. November 1994 begonnen werden könne. Eine Umlagerung auf die Altfläche sei technisch nicht verantwortbar. Es werde die Beschwerdeführerin aber von sich aus bereits am bevorstehenden Wochenende eine Räumung im unmittelbaren Bereich des Sickerwasserbeckens in Angriff nehmen, soweit dies die Wetterlage zulasse.

Aus Anlaß einer Besichtigung der Deponie am 3. November 1994 wurde im nordöstlichen Bereich des Sickerwasserbeckens ein Löffelbagger beobachtet, mit dem die Böschung der Müllschüttungen abgegraben und das Material auf bereitstehende Lkws umgeladen wurde; die Abfälle wurden auf eine derzeit in Betrieb befindliche Deponiefläche verbracht.

Bei der Deponiebesichtigung am 10. November 1994 wurde festgestellt, daß die Müllschüttung im Bereich des Sickerwassersammelbeckens etwa bis zu einer Entfernung von fünf Metern vom hinteren Rand des Sammelbeckens entfernt worden war. Durch die vorgenommenen Abtragungen in diesem Bereich ergab sich nach dem Inhalt des Aktenvermerks vom 10. November 1994 im hinteren Bereich des Sickerwassersammelbeckens eine fast senkrechte Steilwand.

Als Ergebnis der Deponiebesichtigung vom 22. November 1994 wurde im darüber errichteten Aktenvermerk festgehalten, daß im Bereich des Sickerwassersammelbeckens am Deponiefuß sämtliche Abfall-Lagerungen innerhalb eines Abstandes von ca. fünf Metern um das Becken entfernt worden seien, wobei sich die Abgrabung böschungsseitig als senkrecht abgegrabene Wand darstelle.

Mit seinem zu UR - 304.311/1 erlassenen Bescheid vom 25. November 1994 trug der LH der Beschwerdeführerin nachstehende Maßnahmen auf:

"Die im Bereich des Sickerwassersammelbeckens durchgeführte Ablagerung von Abfällen hat ab sofort zu unterbleiben, die Böschung ist auf die im Bescheid des (LH) vom 22. Juni 1992, ..., vorgeschriebene Ausführung zurückzuführen, eine Berme von mindestens 3 m hinter der Rückwand des Sickerwasserbeckens zu errichten, die Böschung auf die im Auflagenpunkt Nr. 4 des oben genannten Bescheides vorgeschriebene Böschungsneigung von H:B = 2:3 abzuflachen und ein Standsicherheitsnachweis der Behörde vorzulegen.

Die Beseitigung der Ablagerungen und die Herstellung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Zustandes hat bis zum 15.12.1994 zu erfolgen.

Sollte der Nachweis der Standsicherheit bis 20.12.1994 nicht vorgelegt werden, ist die Böschung in einem Neigungsverhältnis von H:B = 1:2,25 bis 1.2.1995 herzustellen."

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Begründend verwies der LH auf die Ergebnisse der Deponieüberprüfungen bis zum 24. Oktober 1994, wonach sich am 24. Oktober 1994 zwar die teilweise Entfernung der Müllschüttung im Bereich des Sickerwassersammelbeckens ergeben habe, jedoch ohne Zurücknahme der gesamten Böschung in diesem Bereich. Nach den Bekundungen der beigezogenen Amtssachverständigen sei für die Behörde Handlungsbedarf zum Schutz des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers gegeben gewesen. Die Müllschüttung im Bereich des Sickerwassersammelbeckens über das bewilligte Ausmaß hinaus stelle eine eigenmächtige Neuerung dar. Zwar sei in der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung der Erweiterung West diese Fläche enthalten, doch sei von dieser Bewilligung entsprechend den Bescheidvorschreibungen noch kein Gebrauch gemacht worden. Auf Grund der akuten Böschungsrutschgefahr sowie der Gefahr einer massiven Grundwasserverunreinigung sei die mit dem 15. Dezember 1994 festgesetzte Frist als ausreichend anzusehen. Auf Grund der Ausführungen in den Gutachten der Amtssachverständigen sei vom Vorliegen von Gefahr im Verzug auszugehen gewesen, weshalb im Interesse des öffentlichen Wohles zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers die aufschiebende Wirkung einer Berufung abzuerkennen gewesen sei. Habe der Sachverständige für Deponiebautechnik in seinem Gutachten doch dargelegt, daß im Falle eines Böschungsbruches voraussichtlich das abrutschende Material direkt in das Sickerwasserbecken stürzen und dieses außer Betrieb setzen würde, wobei ausströmendes Sickerwasser das anstehende Grundwasser wesentlich verunreinigen würde.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin neben dem Vortrag ihrer schon an früherer Stelle dargestellten Argumente auch geltend, daß auch nach der Überprüfung vom 24. Oktober 1994 noch Behördenorgane vor Ort Überprüfungen vorgenommen hätten und sich dabei davon überzeugen hätten können, daß mit der Beseitigung der Müllschüttungen im Bereich des Sickerwasserbeckens bereits am Morgen des 3. November 1994 begonnen worden und diese unverzüglich danach abgeschlossen worden sei, sodaß spätestens ab diesem Zeitpunkt für das Sickerwassersammelbecken überhaupt keine Gefahrenlage mehr bestanden habe. Die nunmehr zitierten Befunde gingen schlichtweg an der Realität vorbei; die mangelnde Dringlichkeit werde auch aus der bis zur Bescheiderlassung verstrichenen Zeit deutlich. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt vom 24. Oktober 1994 sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch den LH längst überholt gewesen, sodaß für die Bescheiderlassung kein Anlaß mehr bestanden habe. Schon die der Beschwerdeführerin nur unvollständig und dies auch erst nachträglich zur Verfügung gestellten Niederschriften widersprächen einander. So sei etwa am 28. Juli 1994 vom Sachverständigen für Deponiebautechnik lediglich ein zwei Meter breiter Abstand zum Sickerwassersammelbecken gefordert worden, obwohl sich aus den Lichtbildern der Trapezbleche die Situation nicht anders als auf den Lichtbildern vom 24. Oktober 1994 dargestellt habe. In welcher Weise ein weiteres Einknicken des Trapezbleches stattgefunden haben solle, habe auch der LH nicht feststellen können, zumal ein Großteil des Beckens von Müllschüttungen bereits am 24. Oktober 1994 befreit gewesen sei. Für die betroffene Fläche bestehe eine rechtskräftige abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Schüttung; im Zuge der Bauarbeiten zur ordnungsgemäßen Herstellung des Deponieanschlusses auf die neue Fläche - damit werde sehr wohl bereits vom Bescheid Gebrauch gemacht - sei eine entsprechende Böschungsausgestaltung notwendig und zulässig und mit der behördlich bestellten Bauaufsicht auch abgesprochen gewesen. Der vom LH nunmehr getroffenen Vorschreibung stehe auch der Bestand ohnehin entsprechender Bescheidvorschreibungen entgegen. Im Projekt zur Deponieerweiterung West sei ein Standsicherheitsgutachten des Institutes A. als Projektsbestandteil vorgelegt worden, in welchem die Standsicherheit der Böschung von 2:3 ausdrücklich bestätigt worden sei. Wenn überhaupt, handle es sich um eine geringfügige Abweichung im Zuge der Umbauarbeiten, welche zum momentanen bzw. damals erörterten Zustand geführt hätten.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 legte die Beschwerdeführerin dem LH ein Standsicherheitsgutachten des Institutes A. vom 17. Dezember 1994 vor, in welchem bei Böschungshöhen bis etwa 40 Metern die Standsicherheit der geschütteten Hausmüllböschung mit H:B = 2:3 bestätigt wird. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Vorbringen dahin, daß sich dieses Gutachten ausschließlich auf die dauerhafte Ausbildung von Müllböschungen beziehe, während die gegenständliche, hinter dem Sickerwasserbecken ehemals steiler errichtete Böschung für die Übergangszeit in der jetzigen Bauphase jedenfalls standsicher sei, wofür noch ein ergänzender Nachweis nachgereicht werden werde.

Mit Schreiben vom 10. Jänner 1995 legte die Beschwerdeführerin dem LH eine ergänzende Stellungnahme des Institutes A. vom 3. Jänner 1995 vor, in welcher ausgeführt wird, daß die hinter dem Sickerwasserbecken im Zuge dessen Freilegung von Müll in einem sehr begrenzten Bereich steiler entstandene Böschung in ihrer Stabilität mit den gewählten Rechenparametern nur unbedeutend beeinflußt werde; auf Grund der Zusammensetzung des Mülls sei auch keine Beeinflussung der Stabilität durch Niederschläge gegeben. An die gegen Westen geneigte Müllböschung werde im Zuge des genehmigten Projektes Erweiterung West direkt angeschlossen. Die vorhandene Böschung sei daher als temporär anzusehen und werde im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der Erweiterung West projektsgemäß ausgeführt werden. Auf einen Abtrag der gesamten Böschung über die Breite der Berme könne aus Gründen der Stabilität verzichtet werden.

Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Jänner 1995 legte die Beschwerdeführerin das Gutachten des Institutes A. vom 17. Dezember 1994 und dessen Ergänzung vom 3. Jänner 1995 auch der belangten Behörde vor.

Über Auftrag des LH erstattete der von diesem beauftragte Sachverständige eine Beurteilung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Standsicherheitsnachweises des Institutes A., in welcher er zum Ergebnis kam, daß auf Grund der angenommenen Kennwerte die vorgelegten Standberechnung als richtig und die ausgewiesene Standsicherheit der Müllböschung als ausreichend bezeichnet werden könne. Dieser Beurteilung wurde eine Böschungshöhe von 40 Metern und eine Böschungsneigung von 2:3 zugrunde gelegt.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete im Gegenstand folgende Äußerung:

Im Deponieerweiterungsprojekt West sei vorgesehen, daß im Bereich des Sickerwassersammelbeckens die alte Müllschüttung mit einer Böschungsneigung von 2:3 auslaufe. Im Zuge der Erweiterung werde das gegenständliche Sickerwassersammelbecken abgetragen und würden die ankommenden Sickerwässer unter der Deponieerweiterung weitergeleitet werden, nachdem die diversen Dichtungs- und Drainageeinrichtungen im Anschlußbereich hergestellt worden seien. Anschließend werde dieser Bereich im Zuge der Neuschüttung in mehreren Schüttabschnitten mit Müll überdeckt und schließlich mit einem Längsgefälle von 1:2,25 abgeschlossen werden. Die Sickerwasservorreinigungsanlagen würden am westlichen Böschungsfuß der Deponieerweiterung neu errichtet werden. Den Aktenunterlagen sei zu entnehmen, daß zumindest an drei Seiten des Sickerwasserbeckens unter Zuhilfenahme einer Trapezblechkonstruktion eine Müllschüttung mit senkrechter Begrenzung vorgenommen worden sei. Die Abstützung dieser Trapezblechwände sei so mangelhaft gewesen, daß die gesamte Konstruktion einzustürzen und der dahinterliegende Müll in das Becken zu rutschen gedroht habe. Dies hätte eine Verdrängung des Sickerwassers im Becken und dessen Versickerung in den Boden und/oder ein Abfließen zum Vorfluter zur Folge gehabt, was mit einer Gewässerbeeinträchtigung verbunden gewesen wäre. Die Frage nach Übergangsregelungen im Deponieerweiterungsprojekt West sei dahin zu beantworten, daß das Projekt einen Schüttplan und Regelungen der Bauabfolge enthalte, wonach die einzelnen Realisierungsschritte grundsätzlich geregelt seien. Nach Vorbereitung der Deponiebasis samt Drainage werde im wesentlichen vom Westen nach Osten fortschreitend geschüttet, wobei in abgestimmter Reihenfolge auch die Maßnahmen im Anschlußbereich der alten Deponie zur neuen Deponie vorzunehmen seien. Eine Weiterschüttung der alten Deponie in Richtung Westen sei allerdings keineswegs vorgesehen, da solche Schüttungen die Arbeiten im Anschlußbereich behindern würden, die dadurch auftretenden Probleme seien nun ja auch sichtbar geworden. Die im Akt enthaltenen Bauaufsichtsberichte enthielten keine Hinweise auf Absprachen, die sich auf über die Bewilligung hinausgehende Schüttungen im Bereich um das Sickerwassersammelbecken beziehen würden. Durch die nicht den statischen Erfordernissen entsprechende Trapezblechaufhöhung der Beckenwände des Sickerwassersammelbeckens an drei Seiten und die Hinterfüllung mit Müll sei die Gefahr entstanden, daß erhebliche Müllmengen nach einem Nachgeben der Blechwände in das Sickerwasserbecken stürzen konnten. Dies hätte zur Folge gehabt, daß das Sickerwasser im Becken verdrängt und über das Gelände ausgeflossen und zum Teil versickert, zum anderen Teil in den Vorfluter gelangt wäre. Sickerwasser aus Hausmülldeponien sei hoch belastet mit Schadstoffen und beeinträchtige daher bei einer Einleitung ohne Vorreinigung in ein Gewässer dessen Güte. Da es angesichts der starken Verformungen der der Altdeponie direkt zugewandten Wand durch den Druck der Hinterfüllungen offensichtlich gewesen sei, daß die Erhöhung der Beckenwände nicht den statischen Erfordernissen entsprochen habe, sei Gefahr im Verzug vorgelegen. Der Zustand sei keinesfalls bewilligungsfähig gewesen, aus den Unterlagen sei allerdings zu entnehmen, daß die Hinterfüllung der Blechwände mittlerweile entfernt worden sei. Aus der ergänzenden Stellungnahme des Institutes A. vom 3. Jänner 1995 könne entnommen werden, daß Böschungen mit einer Neigung von 2:3 bei der gegenständlichen Hausmülldeponie auf Dauer standfest seien und daß die durch die Freilegung des Sickerwassersammelbeckens auf begrenztem Bereich entstandene steilere Böschung ebenfalls vorübergehend (bis zur Überschüttung im Zuge des neuen Projektes) belassen werden könne.

In ihrer zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme widersprach die Beschwerdeführerin der Auffassung des Amtssachverständigen, daß im gegenständlichen Bereich keinerlei Müllschüttungen mehr erforderlich wären, mit dem Hinweis darauf, daß auf diesem Bereich sehr wohl eine Schüttung vorgesehen sei, weil es ansonsten ja nicht notwendig gewesen wäre, das betroffene Sickerwassersammelbecken aufzulassen. Der Sachverständige verfehle die Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen und dessen Rüge der im bekämpften Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Die beanstandeten Müllschüttungen seien der Behörde nicht nur seit Jahren bekannt gewesen, sondern auch bei der mündlichen Verhandlung zum Deponieerweiterungsprojekt West besichtigt worden. Die ohnehin geplante Abtragung dieses Bereiches sei im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits erfolgt gewesen, sodaß keinerlei Gefahr im Verzug mehr vorgelegen sei. Da ausreichend Platz um das Sickerwassersammelbecken herum bestanden habe, hätten gegebenenfalls herunterfallende geringe Müllmengen keinesfalls in das Sickerwassersammelbecken gelangen können. Ein Sickerwasseraustritt wäre auch auf Grund der großen Tiefe des Beckens nicht denkbar gewesen; der Sickerwasserstand, der sich aus den Akten rekonstruieren lasse, sei so niedrig gewesen, daß ein Austritt völlig auszuschließen gewesen wäre. Im Vertrag mit dem bauausführenden Unternehmen sei detailliert geregelt worden, in welcher Weise die gegenständliche Böschung ausgestaltet würde und wie die Trapezblechwände abgebaut werden sollten.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den vor ihr bekämpften wasserpolizeilichen Auftrag des LH dahin ab, daß er wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wird der (Beschwerdeführerin) aufgetragen, die Böschung im Bereich des Sickerwasserbeckens auf die im Bescheid des (LH) vom 22.6.1992, ..., vorgeschriebene Ausführung zurückzuführen, eine Berme von mindestens 3 m hinter der Rückwand des Sickerwasserbeckens zu errichten und die Böschung auf die im Auflagepunkt Nr. 4 des obgenannten Bescheides vorgeschriebene Böschungsneigung von H:B = 2:3 abzuflachen. Die Beseitigung der Ablagerungen und die Herstellung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Zustandes hat bis zum 15.12.1994 zu erfolgen."

Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in bezug auf den Verfahrensgegenstand aus, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine bereits erfolgte Abtragung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Widerspruch zur Aktenlage stehe. Der Zustand rund um das Sickerwassersammelbecken sei nämlich laut einem Bericht über die Überprüfung am 20. Dezember 1994 noch genauso wie vor Bescheiderlassung gewesen. Zuletzt sei Anfang November 1994 - auch erst unter behördlichem Druck - die Müllschüttung etwa bis zu einer Entfernung von fünf Metern vom hinteren Rand des Sammelbeckens entfernt worden, allerdings seien dadurch die fast direkten Steilwände der Müllschüttung erzeugt worden. Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid sei nicht die Beseitigung des Mülls hinter dem Sickerwassersammelbecken aufgetragen, sondern seien andere, mit der Situation rund um dieses Becken im Zusammenhang stehende Maßnahmen angeordnet worden. Ursache zu Zweifeln an den zahlreichen Erhebungsberichten der Behörde erster Instanz habe die belangte Behörde nicht gefunden. Die Schlußfolgerungen des Amtssachverständigen über das Vorliegen einer Gefahrensituation im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erwiesen sich als schlüssig und seien von der Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene nicht entkräftet worden. Inwiefern der Sachverhalt von der Behörde erster Instanz unrichtig ermittelt worden sein sollte, werde von der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht dargestellt. Die Behauptung einer Korrektur der Situation vor Bescheiderlassung erster Instanz sei unzutreffend. Auch der Verweis auf die Bewilligung der Deponieerweiterung West könne der Berufung keinen Erfolg bescheren, weil die Situation rund um das Sickerwassersammelbecken im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz mit einer Böschungsneigung von 1:1 weder dem alten Konsens der Müllschüttung, noch dem Konsens der Deponieerweiterung, noch einer vorgesehenen Übergangsphase entsprochen habe. Daß der betroffene Bereich künftig ebenfalls überschüttet werden solle, treffe zu, dies allerdings erst nach entsprechender Abtragung des Sickerwassersammelbeckens selbst und Herstellung entsprechender Dichtungs- und Drainageeinrichtungen. Die Vorlage eines Standsicherheitsgutachtens im Verfahren zur Deponieerweiterung West bringe der Beschwerdeführerin nichts, weil damit nur die Sicherheit einer Böschungsneigung von 2:3 bestätigt worden, im Gegenstand aber eine solche von 1:1 vorgelegen sei. Die Vorschreibung für die Böschung habe sich aber gerade auf die Neigung von 2:3 bezogen. Der Spruch des Bescheides erster Instanz sei insofern zu modifizieren gewesen, als die aufgetragene Unterlassung weiterer Ablagerungen in der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ebensowenig Deckung finde wie der Auftrag zur Vorlage von Unterlagen. In Anbetracht der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sei eine Änderung des Zeitpunktes der Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen nicht vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 96/07/0014 protokollierte Beschwerde.

4.3. Kontaminierte Erdhaufen:

Anläßlich der Deponieüberprüfung vom 24. Oktober 1994 stellte der Amtssachverständige für Abfallchemie und Abfalltechnik fest, daß vornehmlich im linken, daneben auch im rechten Bereich des bestehenden Sickerwassersammelbeckens teilweise stark mit Abfällen verunreinigte Erdhaufen in einem Ausmaß von rund 500 m3 anzutreffen gewesen seien. Diese als kontaminiertes Erdmaterial einzustufenden Erdmassen, die zur Zeit außerhalb von Flächen lägen, deren Abwässer geordnet erfaßt und kontrolliert abgeleitet würden, wären ohne Verzug auf die als Deponie gewidmeten Grundstücke zu verfrachten. Der Amtssachverständige für Abwassertechnik und Gewässerschutz trat dieser Beurteilung mit der Einschätzung bei, daß von dieser Lagerung die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgehe. Es handle sich offensichtlich um im Zuge der Baggerungsarbeiten um das Sickerwasserbecken an der nordwestlichen Ecke ausgehobenes Material, welches stark mit Müll verunreinigt sei.

Bei der Deponieüberprüfung vom 28. Oktober 1994 stellte der Amtssachverständige für Abfallchemie fest, daß die beidseitig des Zufahrtsweges zum Sickerwassersammelbecken stark mit Abfällen verunreinigten Erdhaufen mit einem Gesamtvolumen von etwa 500 m3 auch an diesem Tage wiederum im gleichen Ausmaße vorzufinden seien. Diese Haufen enthielten u.a. Papierabfälle, Plastikabfälle und Metallgebinde und seien nicht als inert anzusehen, eine Gefährdung des Grundwassers durch diese Haufen könne angenommen werden. Sie seien unverzüglich zu entfernen und einer ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

Bei der Deponieüberprüfung vom 10. November 1994 wurde festgestellt, daß die im Bereich des Sickerwassersammelbeckens abgegrabenen Materialien unmittelbar hinter dem Sickerwassersammelbecken im westlichen Bereich jeweils links und rechts der Zufahrtsstraße abgelagert worden seien, wobei die Flächen über keine Sickerwassererfassung verfügten.

Diese mit Hausmüll verunreinigten Erdhaufen von je etwa 250 m3 konnten nach dem Inhalt des Aktenvermerkes vom 18. November 1994 auch bei der an diesem Tag vorgenommenen Deponiebesichtigung wahrgenommen werden.

Aus Anlaß der Überprüfung der Deponie am 20. Dezember 1994 wurden die beiden Haufen unverändert im Vergleich zum Ortsaugenschein vom 24. Oktober 1994 vorgefunden. Der Amtssachverständige für Abfallchemie beurteilte das Material aus fachlicher Sicht erneut als nicht inert und stellte fest, daß die Haufen vorwiegend aus Aushubmaterial bestünden, welches mit hausmüllähnlichen Abfällen wie Autoreifen, Plastikteilen, biogenen Abfällen (Holz), Papierteilen und Stoff-Fetzen durchsetzt sei. Diese Abfälle könnten die Qualität von Grund- bzw. Oberflächenwässern gefährden. austretende Sickerwässer würden in diesem Bereich ungehindert in den Untergrund oder in den nahegelegenen Bach abfließen können. Der Amtssachverständige forderte abermals die unverzügliche Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung der beiden Haufen, weil auf Grund ihrer Zusammensetzung eine Wassergefährdung gegeben sei.

Aus Anlaß der Deponieüberprüfung am 19. Jänner 1995 wurden Lichtbilder von den Abfallablagerungen südlich und nördlich der Zufahrtsstraße zum Sickerwassersammelbecken angefertigt.

Mit seinem zu UR - 304.475/1 erlassenen Bescheid vom 23. Jänner 1995 trug der LH der Beschwerdeführerin auf, die südlich des Zufahrtsweges zum Sickerwassersammelbecken der Deponie befindlichen Abfallablagerungen im Ausmaß von etwa 250 m3 bis zum 20. Februar 1995 zu entfernen. In der Begründung dieses Bescheides verwies der LH auf die Ergebnisse der Deponieüberprüfung vom 20. Dezember 1994 und die erstatteten Bekundungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie. Die Ablagerungen befänden sich zwar auf Flächen, die Bestandteil des Projektes Deponieerweiterung West seien, es sei jedoch mit dem Bau der Anlage in diesem Bereich noch nicht begonnen und die dem Stand der Technik entsprechende Untergrundabdichtung noch nicht in Angriff genommen worden, weshalb von einem konsensgemäßen Zustand nicht ausgegangen werden könne. zum Schutze des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers seien die entsprechenden Anordnungen zu treffen gewesen, weil es sich bei den Ablagerungen um Materialien handle, die nicht inert seien und sich in einem Bereich befänden, von welchem austretende Sickerwässer nicht mehr durch das Drainagesystem der Deponie erfaßt würden und deshalb ungehindert in den Untergrund oder in den nahegelegenen Bach abfließen könnten. Die Voraussetzungen für eine Sicherung der Ablagerungen nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 lägen nicht vor, weil sowohl das erforderliche Deponievolumen als auch die zur Beseitigung benötigten Geräte im Betrieb der Beschwerdeführerin vorhanden seien, sodaß von unverhältnismäßigen Schwierigkeiten der Beseitigung nicht die Rede sein könne. Es sei aus den genannten Gründen auch die zur Entfernung der Abfallablagerungen eingeräumte Frist bis zum 20. Februar 1995 als ausreichend anzusehen.

Mit dem zu UR - 304.369/1 erlassenen Bescheid ebenfalls vom 23. Jänner 1995 richtete der LH einen gleichlautenden Auftrag an die Beschwerdeführerin hinsichtlich der nördlich des Zufahrtsweges gelegenen Abfallablagerungen.

In ihren gegen diese Bescheide gleichlautend erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin über die an früherer Stelle bereits wiedergegebenen Ausführungen hinaus vor, daß die Bewilligung des LH vom 14. September 1993 zur Erweiterung West auch jene Eingriffe in den Altbestand der Deponie erfasse, welche zum ordnungsgemäßen Anschluß der Schüttfläche notwendig seien. Im Übergang zwangsläufig eingerichtete Provisorien könnten nicht zum Gegenstand wasserpolizeilicher Aufträge gemacht werden. Der Hintergrund der sich häufenden Aktivitäten der Behörde scheine der Beschwerdeführerin im anhängigen Zivilprozeß gegen das Land Oberösterreich wegen der ausstehenden Förderungszahlungen zu liegen. Seit Anhängigkeit dieses Zivilprozesses würden von der Umweltrechtsabteilung jede Menge Bescheide erlassen und diese im Zivilverfahren gegen die Auszahlung der Förderung ins Treffen geführt. Einer in einem anderen Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Institutes A. (siehe das noch darzustellende Faktum "Leitungsprovisorium") könne entnommen werden, daß die angeblichen Gefährdungen nicht bestünden und die geringfügigen technischen Probleme auf die Bauführung und den Anschluß der Altan die Neufläche zurückzuführen seien. Daß mit dem Bau der Anlage Erweiterung West noch nicht begonnen worden sei, sei eine offensichtlich unrichtige Feststellung. Der erste Schüttabschnitt dieser Anlage sei im Gegenteil vollständig fertig; die nunmehr beanstandete Erdschüttung liege unbestritten auf der genehmigten Erweiterungsfläche. Es werde ausdrücklich die Einholung eines ergänzenden Gutachtens beantragt, zumal sich auch aus den Lichtbildern ergebe, daß es sich um normales Aushubmaterial gehandelt habe, wobei teilweise Autoreifen an der Oberfläche sichtbar gewesen seien, welche ursprünglich zur Abstützung der Böschung gedient hätten und über Auftrag der Behörde rund um das Sickerwassersammelbecken hätten entfernt werden müssen. Weshalb die gegenständlichen Abfälle nicht inert sein sollten, werde vom Sachverständigen nicht einsichtig dargestellt.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige führte aus, daß im Bereich der gegenständlichen Müllschüttungen, das sei im Schüttabschnitt III, das Deponieerweiterungsprojekt West wie im gesamten neuen Deponiebereich als Basisdichtung eine Kombidichtung aus dreilagiger mineralischer Dichtungsschicht, einer Kunststoffdichtung sowie den erforderlichen Drainageeinrichtungen vorsehe; die Aufbringung des Müllkörpers sei erst nach Herstellung dieser Bauteile zulässig. Die gegenständlichen Abfallablagerungen seien hingegen vor der Herstellung der Basisdichtung vorgenommen worden. Aus den Wahrnehmungen der erstinstanzlichen Amtssachverständigen ergebe sich eine Beschaffenheit der vorliegenden Abfälle, die zur Annahme der Entstehung eines mit Schadstoffen kontaminierten Sickerwassers Anlaß gebe. Dieses Sickerwasser habe auf Grund der fehlenden Basisdichtung und Drainageeinrichtungen in das Grundwasser oder durch oberflächlichen Abfluß in den Bach gelangen und dadurch die Wasserqualität beeinträchtigen können. Eine Sicherung der Abfälle an Ort und Stelle wäre zwar technisch möglich, im Vergleich zu einer Entfernung der Abfälle auf die im Betrieb befindliche gesicherte Deponie aber unverhältnismäßig aufwendiger gewesen. Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der vorgefundenen Abfallablagerungen ohne ordnungsgemäße Sickerwasserableitung komme aus Gründen der Gewässerbeeinträchtigung auch unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht in Betracht.

In ihrer hiezu erstatteten Äußerung warf die Beschwerdeführerin dem Amtssachverständigen der belangten Behörde vor, sich mit ihrem Berufungsvorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt zu haben. Die Erdschüttungen hätten sich unbestrittenermaßen auf genehmigter Erweiterungsfläche befunden, im Aushubmaterial seien außer Autoreifen keine Abfälle enthalten gewesen. Da diese Autoreifen im vorliegenden Fall als Sicherungseinrichtungen für das Sickerwassersammelbecken gedient hätten, wäre eine Verwertung vorgelegen, weshalb die Altreifen auch keine Abfallqualität aufgewiesen hätten. Durch entsprechenden Ortsaugenschein hätte der Amtssachverständige ebenso wie durch Akteneinsicht problemlos erfahren können, daß die betroffenen Haufen längst entfernt seien.

Mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen diese beiden Bescheide des LH vom 23. Jänner 1995 als unbegründet ab. Fallbezogen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift nicht dargestellt habe, inwiefern der Sachverhalt von der Erstbehörde unzutreffend festgestellt worden sei. Daß die Erlassung zweier fast gleichlautender Bescheide aus verfahrensökonomischer Sicht unsinnig sei, treffe zu; aus wasserrechtlicher Sicht gebe es aber kein Verbot einer solchen Vorgangsweise. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über das Vorliegen einer bloßen Erdschüttung auf einer genehmigten Erweiterungsfläche stehe die Aktenlage entgegen. Nach den wiederholten Wahrnehmungen der Behörde erster Instanz habe es sich um mit Abfällen wie Autoreifen, Plastikteile, biogene Abfälle, Stoffteile und Papierteile durchsetztes Aushubmaterial gehandelt. Es habe die vorgefundene Schüttung auch nicht dem Projekt entsprochen, weil die Ablagerungen vor der Herstellung der Basisdichtung vorgenommen worden seien. Es sei damit ein konsensloser Zustand vorgelegen, mit welchem öffentliche Interessen durch die Gefahr der Entstehung von mit Schadstoffen kontaminiertem Sickerwasser verletzt worden seien. Dem auf eine Vorgangsweise nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführerin müsse erwidert werden, daß die offensichtliche Möglichkeit der aufgetragenen Beseitigung durch die zwischenzeitige Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages bestätigt worden sei. Angesichts dieser Erfüllung habe auch auf eine Verlängerung der im erstinstanzlichen Bescheid gesetzten Frist verzichtet werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 96/07/0015 protokollierte Beschwerde.

4.4. Tankstelle:

Im Zuge des zur Erlassung des abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Deponieerweiterung West vom 14. September 1993 führenden Verfahrens hatte der vom LH beigezogene Amtssachverständige für Abwassertechnik und Gewässerschutz in der Bewilligungsverhandlung vom 9. August 1993 die Feststellung getroffen, daß im Projekt eine Tankstelle mit Waschplatz vorgesehen sei, für welche Anlage jedoch ein Detailprojekt fehle, welches vorzulegen sein werde. Dementsprechend findet sich in den Nebenbestimmungen des Bescheides des LH vom 14. September 1993 unter dem Titel "Nebenbestimmung in abwassertechnischer Hinsicht und den Gewässerschutz betreffend" die Anordnung, daß für die Tankstelle und den Waschplatz unter Vorlage eines Projektes um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei (B 8.37.).

Bei der Deponieüberprüfung am 7. Juni 1994 wurde die Betriebstankstelle bereits als errichtet vorgefunden. Der Amtssachverständige für Gewässerschutz wies darauf hin, daß unabhängig von der Frage, ob die Betriebstankstelle in der vorgefundenen Form bewilligt worden sei, sich der Bereich der Zapfsäule über unbefestigtem Boden befinde und im Falle von einem Gebrechen Dieselkraftstoff sowohl in die vorhandenen Abwasserbecken als auch direkt in den Untergrund eindringen könne. Da von dieser Tankstelle in der jetzt vorgefundenen Form eine unmittelbar drohende Gefahr ausgehe, sei aus sachverständiger Sicht ihre sofortige Außerbetriebnahme vorzunehmen.

Mit Anbringen vom 1. September 1994 legte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis unter Hinweis auf Punkt B 8) /37. des Bescheides des LH vom 14. September 1993 Projektsunterlagen über die Betriebstankstelle mit Waschplatz in der Deponie vor. Mit Schreiben vom 5. September 1994 leitete die genannte Bezirkshauptmannschaft das Bewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 an den LH weiter, bei welchem die Projektsunterlagen am 7. September 1994 einlangten.

Im Zuge der Deponieüberprüfung vom 24. Oktober 1994 wurde vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik und Gewässerschutz die Situierung der Tankstelle gegenüber der Besichtigung am 7. Juni 1994 als unverändert bezeichnet. Der Sachverständige forderte erneut, daß diese Tankstelle umgehend außer Betrieb zu nehmen sei, und begründete diese Forderung damit, daß für die Ableitung der Abwässer aus diesem Bereich nach wie vor keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und daß bei allfälligem Gebrechen im Bereich der Zapfsäule mit einer massiven Verunreinigung der Deponie bzw. des Deponiesickerwassers und in der Folge auch des Grundwassers zu rechnen sei. Der Amtssachverständige für Bau- und Gewerbetechnik stellte fest, daß im Rahmen der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des LH vom 14. September 1993 auch die Errichtung einer Betriebstankstelle in der Form eines 10.000 l fassenden doppelwandigen oberirdischen Stahlbehälters samt Zapfsäule und Betankungs- sowie Waschplatz im gewerbebehördlichen Teil erfaßt, für die Ableitung der Wässer vom Manipulationsplatz jedoch ein eigenes Wasserrechtsverfahren verlangt worden sei. Die Dieselkraftstofflagerung bestehe bereits auf den künftig als Löschwasserbecken vorgesehenen Stahlbetonsilos, sei jedoch gegenüber dem Projekt um 90 Grad gedreht vorzufinden. Bei der derzeitigen Ausführung würden Oberflächenwässer des Bereiches der Lagerstätte mit Zapfsäule von der Decke des einen Silos über den Rand in das anschließende, nicht befestigte Gelände und in der Folge in den Untergrund abgeleitet. Ein Gebrechen an der Zapfsäule oder der Verbindungsleitung könne jederzeit auftreten, in welchem Falle auch Mineralöle in den Untergrund verbracht würden. Auch dieser Amtssachverständige forderte die umgehende Einstellung des Betriebes der Tankstelle und die Entfernung der Anlage bis zur Herstellung eines flüssigkeitsdichten Bodens im Ausmaß von mindestens 5 m2 unterhalb der Zapfsäule. Die Entwässerung dieser befestigten Fläche hätte über Abscheider zu erfolgen, soferne das Gefälle nicht zur vorgesehenen Betankungsfläche ausgebildet würde.

Mit seinem zu UR - 304.321/1 erlassenen Bescheid vom 5. Dezember 1994 trug der LH der Beschwerdeführerin auf, die auf zwei Stahlbetonsilos westlich des Betriebsgebäudes auf Grundstück Nr. ... befindliche Betriebstankstelle mit doppelwandigem, 4.480 l fassenden Tank binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen; gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde in diesem Bescheid unter Hinweis auf die Gutachten der Amtssachverständigen aus Anlaß der Deponiebesichtigung vom 24. Oktober 1994 ausgeführt, daß die vorgefundene Betriebstankstelle, deren Situierung gegenüber dem Projekt für die Deponieerweiterung West um 90 Grad gedreht sei, eine völlig andere als die vom Bescheid des LH vom 14. September 1993 erfaßte Tankstelle darstelle und über keine Bewilligung verfüge. Es wäre zudem für die Ableitung der Wässer vom Manipulationsplatz auch eine eigene wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 erforderlich. Da bei einem allfälligen Gebrechen im Bereich der Zapfsäule mit einer massiven Verunreinigung der Deponie bzw. des Deponiesickerwassers und in der Folge auch des Grundwassers zu rechnen sei, habe die Beseitigung der Tankstelle zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers angeordnet werden müssen. Das Ausgehen einer unmittelbar drohenden Gefahr von dieser Tankstelle, wie es sich aus den Gutachten der Amtssachverständigen ergeben habe, habe zur Wahrung des öffentlichen Wohles einen Abspruch nach § 64 Abs. 2 AVG geboten.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung trug die Beschwerdeführerin neben ihren schon an früherer Stelle erwähnten Einwänden sachverhaltsbezogen vor, daß sich Behördenorgane nach dem Zeitpunkt der Deponiebesichtigung vom 24. Oktober 1994 davon hätten überzeugen können, daß die Betriebstankstelle längst in Entsprechung des rechtswirksamen Bescheides vom "14.9.1994" (gemeint wohl: "14.9.1993") hergestellt worden sei und keinerlei Gefährdung des Grundwassers bestehe. Die mangelnde Dringlichkeit des vom LH gesehenen Handlungsbedarfes werde auch aus der bis zur Bescheiderlassung verstrichenen Zeit deutlich. Die Behörde stütze sich auf einen wirklichkeitsfremden und längst überholten Sachverhalt und habe das Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr nicht feststellen können. Die Betriebstankstelle sei schließlich mit dem Bescheid des LH vom 14. September 1993 rechtswirksam bewilligt worden, wobei das in diesem Bescheid geforderte ergänzende wasserrechtliche Projekt schon vor Monaten bei der Behörde eingereicht worden sei, ohne daß entsprechende Behördenschritte erfolgt seien. Rechtlich "liege der Ball" bei der Behörde. Eine Ableitung von Oberflächenwässern in den Untergrund sei durch keine Beweisergebnisse hervorgekommen. Allfällige "Gewässer" würden in jedem Fall vom Abwassererfassungssystem der Deponie aufgefangen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Es hätten auch keine Gebrechen festgestellt werden können, sodaß die Behörde hier rein theoretische Sachverhalte zugrunde lege. Vom gelinderen Mittel des Sicherungsauftrages nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hätte in einfacher Weise durch Vorschreibung der Anbringung einer entsprechenden Ölwanne, wie sie bereits seit längerem existiere, Gebrauch gemacht werden können.

Im Zuge einer vom LH vorgenommenen Deponiebesichtigung am 20. Dezember 1994 wurde festgestellt, daß die Betriebstankstelle an diesem Tag um 90 Grad in Richtung Süden gedreht und um etwa drei Meter in südlicher Richtung versetzt habe vorgefunden werden können. Der unmittelbare Bereich der Zapfsäule sei über einer Auffangwanne mit einer Fläche von etwa einem Quadratmeter vorgefunden worden. Die Zapfsäule selbst befinde sich auf offensichtlich befestigtem Untergrund, wobei der Betankungsbereich jedoch nicht ausschließlich auf befestigtem Untergrund ausgebildet sei. Allfällige bei Betankungsvorgängen oder Befüllungsvorgängen des Tanks auslaufende Kraftstoffe könnten daher auf unbefestigtem Grund abfließen und eine Boden- bzw. Grundwasserkontamination verursachen.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige führte aus, daß im Projekt "Deponieerweiterung West" die Errichtung einer Tankanlage vorgesehen sei, parallel zu der sich ein Waschplatz befinden solle. Geplant sei die Installierung eines oberirdischen 10.000 l Doppelwandbehälters mit Leckanzeige. Der Behälter solle auf einer selbsttragenden Bodenkonstruktion auf den seinerzeit als Reaktionsbecken oder Senkgrubenbecken geplanten Bauwerken montiert werden, wobei neben den erforderlichen Geräten wie Zapfsäule, Tankautomat und Dampfstrahlgerät und dergleichen eine Tanküberdachung, eine flüssigkeitsdichte Betankungs- und Waschfläche sowie ein Schlammfang und Mineralölabscheider vorgesehen seien. Das Vorliegen einer Detailbewilligung sei im Bescheid des LH vom 14. September 1993 vorgeschrieben worden. Von den vorliegenden generellen Projektsunterlagen unterscheide sich die vorgefundene Anlage dadurch, daß die vorgesehene flüssigkeitsdichte Betankungs- und Waschfläche, die Tanküberdachung, ein Schlammfang und ein Mineralölabscheider nicht ausgeführt worden seien. Vor allem durch die fehlende flüssigkeitsdichte Gestaltung des Betankungs- und Waschbereiches sowie der fehlenden Vorreinigungsanlagen sei damit zu rechnen, daß im Falle eines Kraftstoffaustrittes der Kraftstoff in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer gelangte. Auf Grund der Lage der Tankstelle am Rande des Deponiebereiches müsse davon ausgegangen werden, daß solche Abflüsse vom Sickerwassersystem nicht erfaßt würden. Kohlenwasserstoffe beeinträchtigten durch ihre Schadwirkung auf Wasserorganismen die Gewässergüte und schränkten die Verwendbarkeit als Trinkwasser ein. Im Falle eines unbemerkten Kraftstoffaustrittes oder durch Tropf- und Manipulationsverluste sei eine rasche Sanierung des kontaminierten Bodens nicht möglich, was eine weitere und undefinierte Verbreitung der Schadstoffe zur Folge haben würde. Da derlei nicht vorhersehbar sei und auch jederzeit eintreten könne, sei von Gefahr im Verzug auszugehen gewesen. Ein Alternativauftrag sei nicht möglich gewesen, weil die vorgefundene Situation keinesfalls als bewilligungsfähig beurteilt habe werden können.

In ihrer zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme rügte die Beschwerdeführerin, daß sich der Amtssachverständige nicht mit ihrem Vorbringen auseinandersetze; daß allfällig austretendes Mineralöl von der Sickerwassererfassungsanlage, die selbstverständlich den ganzen gegenständlichen Bereich weiträumig umfasse, was bei einem Ortsaugenschein jederzeit nachgewiesen werden könne, nicht erfaßt worden wäre, sei eine reine Hypothese. Es habe der Amtssachverständige darüber hinaus auch nicht dazu Stellung genommen, daß nach dem Stand der Technik mit einer flüssigkeitsdichten Gestaltung allein das Eindringen von Kohlenwasserstoffen in den Untergrund noch nicht verhindert werden könnte. Hiezu müßte der Amtssachverständige noch gesondert Stellung beziehen.

Mit dem nunmehr viertangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde fallbezogen auf das Gutachten ihres Amtssachverständigen und führte dazu aus, daß Gefahrensituationen, die ein schnelles Handeln der Behörde notwendig machten, stets von Hypothesen ausgehen müßten, weil die Abschätzung einer Gefahrensituation zum Zwecke ihrer Begegnung deren hypothetisches Durchdenken erfordere. In diesem Sinne sei auch die Annahme des Amtssachverständigen zu verstehen, in welcher er besorgt habe, daß angesichts der Lage der Tankstelle am Rande des Deponiebereiches Abflüsse aus der Tankstelle vom Sickerwassersystem nicht erfaßt werden könnten. Den Vorwurf, daß diese Annahme des Amtssachverständigen fachlich unbegründet gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht entsprechend untermauert. Von der behaupteten Existenz einer wasserrechtlichen Bewilligung für die vom LH vorgefundene Tankstelle könne angesichts deren Lage und des Fehlens der im Bescheid des LH vom 14. September 1993 für diese Tankstelle vorgesehenen Detailbewilligung nicht gesprochen werden. Ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hätte vorausgesetzt, daß die Beseitigung der Neuerung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre. Solche Schwierigkeiten seien im Verfahren weder hervorgekommen noch von der Beschwerdeführerin dargelegt worden. Mit der zwischenzeitig erfolgten Änderung der Situierung der Tankstelle sei die Möglichkeit der Erfüllung des Auftrages des LH im Gegenteil bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 96/07/0025 protokollierte Beschwerde.

4.5. Leitungsprovisorium:

Im Zuge der Deponieüberprüfung am 24. Oktober 1994 wurde vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik und Gewässerschutz festgestellt, daß durch Bauarbeiten an der Nordseite der Deponie eine in der Deponie geführte Rohrleitung, DN 400 (Altbestand), abgerissen worden sei. Zur Erfassung der daraus austretenden Sickerwässer sei eine PVC-Rohrleitung DN 100 zwischen Altbestanddeponie und neuer Schüttfläche errichtet worden. Diese Leitung sei nicht ordnungsgemäß angebunden (offene Halbschale) und münde in ein 200 l-Blechfaß, welches fast zur Gänze mit Sickerwasser gefüllt sei. Der Amtssachverständige forderte, daß die aus der Deponie austretenden Sickerwasserableitungen, welche nicht in das Sickerwassersammelbecken eingebunden seien, zu erfassen und an das Sickerwassersammelsystem anzuschließen seien, was auch für die in das Faß ausmündende, provisorisch angeheftete PVC-Leitung zu gelten habe. Im Falle des Unterbleibens der geforderten Maßnahme bestehe die Gefahr einer massiven Grundwasserverunreinigung im Bereich zwischen Deponiefuß und dem Bach sowie einer Verunreinigung des Baches über den oberflächlichen Abfluß. Schon in früheren Jahren seien Verunreinigungen im Trinkwasser- und Nutzwasserbrunnen der Kläranlage eines näher genannten Reinhalteverbandes festgestellt worden, welche von den Deponiesickerwässern verursacht worden seien.

In ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 1994 an den LH gab die Beschwerdeführerin bekannt, daß das Provisorium des in ein Faß mündenden Drainagerohres zwischen dem bauausführenden Unternehmen und dem Bauaufsichtsorgan in dieser Weise vereinbart worden sei und naturgemäß täglich der Sickerwasserstand kontrolliert und das Sickerwasser gegebenenfalls entleert werde. Die Beschwerdeführerin sei selbstverständlich dennoch bereit, daß dieses Drainagerohr bis zum Sickerwasserbecken verlängert werde, und habe dies auch schon veranlaßt.

Bei der Deponieüberprüfung vom 10. November 1994 wurde festgestellt, daß die neben der Erweiterungsfläche an der Nordseite der Deponie geführte Rohrleitung nach wie vor nicht ordnungsgemäß eingebunden sei, sondern in ein Blechfaß mit einem Volumen von etwa 200 l münde. Dieses Blechfaß sei etwa zu einem Viertel gefüllt gewesen.

Aus Anlaß der Deponieüberprüfung vom 18. November 1994 wurde festgestellt, daß die angrenzend zur neu zu errichtenden Schüttfläche I verlaufende Sickerwasserleitung, welche bisher in ein 200 l-Blechfaß gemündet habe, an diesem Tage nicht in dieses Faß entwässert habe, sondern danebenliegend vorgefunden worden sei. Die Leitung sei jedoch von Mitarbeitern des bauausführenden Unternehmens wieder an das Faß angeschlossen worden.

Aus Anlaß der seinerzeitigen Deponieüberprüfung vom 24. Oktober 1994 war auch eine andere abgerissene Sickerwasserleitung in jenem Bereich entdeckt worden, in welchem die Müllschüttung um das Sickerwasserbecken entfernt worden war. Dieser ebenfalls gerügte Mangel wurde am 10. November 1994 teilweise und am 18. November 1994 zur Gänze als beseitigt wahrgenommen. Ein auch in bezug auf diese Sickerwasserleitung vom LH in der Folge erlassener wasserpolizeilicher Auftrag wurde von der belangten Behörde mit einem unangefochten gebliebenen Berufungsbescheid ersatzlos behoben.

Auf die hier interessierende, in das Faß mündende Leitung bezieht sich der zu UR - 304.315/1 erlassene Bescheid des LH vom 28. November 1994, mit welchem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides die betroffene, näher beschriebene Leitung zu fassen und ordnungsgemäß an das Sickerwassersammelsystem bzw. -becken anzuschließen. Auch diesen Auftrag versah der LH mit einem Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung. In der Begründung seines Bescheides verwies der LH auf die Bestimmung des § 50 WRG 1959, auf Grund welcher die Beschwerdeführerin als Trägerin einer aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung die Pflicht zur konsensgemäßen Instandhaltung ihrer Anlagen treffe, wozu auch die ordnungsgemäße Einbindung der Sickerwasserleitungen in das Sickerwassersammelsystem gehöre. Durch die Vernachlässigung dieser Verpflichtung habe die Beschwerdeführerin ihre Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 verletzt. Die Einbindung der Sickerwasserleitung in das Sickerwassersammelsystem liege im öffentlichen Interesse, weil ansonsten die Gefahr einer massiven Grundwasserverunreinigung im Bereich zwischen Deponiefuß und Bach sowie einer Verunreinigung des Baches selbst über den oberflächlichen Abfluß bestünde. Aus der Erfahrung früherer Verunreinigungen müsse Gefahr im Verzug angenommen werden.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin über ihre bereits referierten Argumente hinaus vor, daß es der Behörde "bestens bekannt" gewesen sei, daß es zur Anbindung der Sickerwasserentsorgung aus dem Altbestand in den Neubestand in einem Provisorium durch das Aufstellen und ordnungsgemäße Entleeren eines Fasses gekommen sei. Dies sei ausdrücklich auch in den Berichten des Bauaufsichtsorganes vom 27. September, 11. Oktober und 29. November 1994 so festgehalten. Damals sei mit dem Bauleiter des bauausführenden Unternehmens die gegenständliche Vorgangsweise mit dem Faß so vereinbart worden. Selbst wenn das Faß je einmal übergelaufen wäre, was von der Behörde gar nicht habe festgestellt werden können, wäre auf Grund der Positionierung des Fasses eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen gewesen, weil derartige Sickerwasser in einem weiter unten liegenden Drainageschlauch ordnungsgemäß erfaßt worden wären. Die im Bescheid des LH zitierten Gutachtensaussagen bezögen sich offenbar auf eine andere Sickerwasserleitung. Außer acht gelassen habe der LH darüber hinaus die schriftliche Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 1994, in welcher der Sachverhalt aufgeklärt und die Bereitschaft erklärt worden sei, auf Wunsch der Behörde entgegen der Vereinbarung mit dem Bauaufsichtsorgan die Sickerwasserleitung bis in das Sickerwasserbecken zu verlängern. Die behördlicherseits stattgefundenen Überprüfungen des Vollzugs der angekündigten Vorgangsweise hätten im Akt offenbar keinen Niederschlag gefunden, weil die Behörde sonst im Bescheid nicht mehr die von ihr getroffenen Feststellungen hätte treffen dürfen, weil die Sickerwasserleitung ja längst bis in das Sickerwasserbecken verlängert worden sei, als der Bescheid formuliert worden war. Es könnte in dieser Hinsicht jederzeit auf Wunsch eine Fülle von Zeugen namhaft gemacht werden. Der festgestellte Sachverhalt gehe damit an der Realität vorbei; die mangelnde Dringlichkeit werde auch aus der bis zur Bescheiderlassung verstrichenen Zeit ersichtlich. Im übrigen seien von der Bewilligung vom 14. September 1993 alle jene Eingriffe in den Altbestand der Deponie erfaßt, welche zum ordnungsgemäßen Anschluß der Schüttflächen notwendig seien. Aus einer gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme des Institutes A. zum kolportierten Gefährdungspotential ergebe sich, daß einerseits keine akuten Gefährdungen vorlägen und andererseits durch die Errichtung der Deponieerweiterung West eine erhebliche Verbesserung der Bedingungen auch für den Altbestand geschaffen werde. Auch in dieser Stellungnahme des Institutes A. werde ausgeführt, daß es natürlich zu provisorischen Umgestaltungen und Baumaßnahmen komme, welche eben zwischen Bauleitung und behördlicher Bauaufsicht abzustimmen seien, was tatsächlich ja auch geschehen sei.

In der mit der Berufungsschrift vorgelegten Stellungnahme des Institutes A. vom 28. Oktober 1994 wird unter Bezugnahme auf Analysen von Grundwasseruntersuchungen dargelegt, daß eine Gefährdung der Trinkwasserbrunnen im Umfeld der Deponie weder derzeit bestehe noch kurzfristig zu erwarten sei. Die in Durchführung befindliche Deponieerweiterung West werde hinsichtlich der Sickerwassererfassung und -kontrolle auch näher genannte entscheidende Verbesserungen für den Altbestand herbeiführen. Die im Zuge der Erweiterung notwendigen provisorischen Umgestaltungen und Baumaßnahmen enthielten auch provisorische Ableitungen und vorübergehende Sicherungen, welche nach Erfordernis zwischen Bauleitung und Behörde kurzfristig abzustimmen seien.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige führte aus, daß das Projekt der Deponieerweiterung West für jenen Zeitraum, in welchem bereits Sickerwässer infolge der Neuschüttung anfielen, die neue Sickerwasservorreinigungsanlage aber noch nicht errichtet sei, eine Übergangslösung enthalte. In dieser sei vorgesehen, bis zum Schüttbeginn auf den Teilflächen II und IIa die Sickerwässer, welche aus Schüttfläche Ia stammten, vorerst in das bestehende Sickerwasserbecken einzuleiten. Erst bei weiterem Schüttfortschritt Richtung Westen und nach Errichtung des neuen Sickerwassersammelbeckens solle diese provisorische Überleitung wieder entfernt und das bestehende Becken abgebrochen werden. Ein Lageplan enthalte den Vermerk, daß bestehende Sickerwasserleitungen nach örtlichen Gegebenheiten im Zuge des Baufortschrittes zu fassen und abzuleiten seien. Hierunter falle auch das vom vorliegenden Auftrag betroffene Sickerwasserrohr aus der Altdeponie, welches im Zuge der Vorbereitung der Deponiebasis der angrenzenden Erweiterung abgerissen worden und für welches zunächst nur ein mangelhaftes Provisorium eingerichtet worden sei. Eine Absprache dahin, daß die durch die angefahrene Sickerwasserleitung aus dem Altteil der Deponie fließenden Sickerwässer in einer Tonne aufzufangen wären, sei den Bauaufsichtsberichten nicht zu entnehmen. Aus dem Aktenvermerk Nr. 12 des Bauaufsichtsorganes gehe vielmehr hervor, daß auch im Rahmen der Provisorien diese Sickerwässer geordnet abzuleiten und damit in das Sickerwasserableitungssystem einzubinden seien. Dies sei nach dem Aktenvermerk Nr. 16 des Bauaufsichtsorganes vom 13. Dezember 1994 schließlich auch erfolgt. Daß unterhalb des Standortes des Fasses ein Drainageschlauch verlegt gewesen sei, habe zumindest für den damaligen Zeitpunkt, zu welchem die Schüttabschnitte II und III noch nicht vorbereitet gewesen seien, nicht zugetroffen. Im Falle des Überlaufens des Fasses, was allerdings aus den Akten nicht hervorgehe, oder im Falle des Auslaufens von Sickerwasser neben dem Faß, was im Zuge eines behördlichen Lokalaugenscheines am 18. November 1994 festgestellt worden sei, habe Sickerwasser in das Grundwasser oder in den Vorfluter gelangen und dort die Wasserqualität beeinträchtigen müssen. Das Ausmaß der Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung werde in diesem Fall allerdings nicht so gravierend eingeschätzt, weil das Sickerwasser grundsätzlich ja aufgefangen worden sei und auftretende Unzukömmlichkeiten (Rohr neben dem Faß o.ä.) wieder behoben hätten werden können, ohne daß gleich erhebliche Umweltschäden entstanden wären. Da diese Sickerwasserleitung nur einen Teil der Altdeponie entwässert habe, seien auch die anfallenden Sickerwassermengen entsprechend geringer gewesen. Von Gefahr im Verzug sei demnach nicht auszugehen gewesen. Bewilligungsfähig sei der Zustand allerdings nicht gewesen, weil die gewählte Art der Sickerwasserableitung von vornherein nur als Provisorium gedacht, mangelhaft ausgeführt und ohne ständige Funktionskontrolle und regelmäßige Entleerung des Behälters nicht schadlos für das Gewässer zu betreiben gewesen sei.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten trug die Beschwerdeführerin vor, daß bei einem derartigen Projekt nicht für im Zuge eines Baufortschrittes manchmal unvermeidliche Unfälle von vornherein Sorge getragen werden könne, sondern es eben üblich sei, die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die gewählte Vorgangsweise sei auf Anweisung der Bauaufsicht erfolgt. Als Zeugen hiefür mögen der Leiter des bauausführenden Unternehmens ebenso wie der Hydrogeologe des Institutes A. vernommen werden. Daß im Zuge einer derartigen Großbaustelle nicht jeder kleine Detailschritt in einem eigenen Aktenvermerk festgehalten werde, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Wie der Amtssachverständige ohne Ortsaugenschein zur Schlußfolgerung kommen könne, daß das gegenständliche Sickerwasser nicht durch einen Drainageschlauch des Altbestandes aufgefangen worden wäre, sei der Beschwerdeführerin unerfindlich. Das Faß sei nicht übergelaufen, die Leitung baldmöglichst verlängert worden und im Bescheiderlassungszeitpunkt der kritisierte Zustand längst behoben gewesen.

Mit dem nunmehr fünftangefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den vom LH getroffenen Abspruch nach § 64 Abs. 2 AVG auf, während sie die Berufung im übrigen als unbegründet abwies. In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides wird fallbezogen ausgeführt, daß der Verweis der Beschwerdeführerin auf Anweisungen des Bauaufsichtsorganes ihr nicht helfen könne, weil solche Anweisungen eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen könnten. Sei Grundlage des wasserpolizeilichen Auftrages das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen bewilligungspflichtigen Tatbestand, dann könne am Vorliegen dieser Voraussetzung auch eine Anordnung der Bauaufsicht nichts ändern. Es sei darüber hinaus eine Absprache des von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Inhaltes aus den Bauaufsichtsberichten gar nicht abzuleiten, wobei sich die Vernehmung der beantragten Zeugen aber im Hinblick auf die grundsätzliche Untauglichkeit des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin zu dieser Frage erübrige. Daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz der kritisierte Zustand längst behoben gewesen sei, treffe der Aktenlage nach nicht zu. Auch die behaupteten laufenden Kontrollen zur Vermeidung eines Überlaufens des Fasses hätten den erwünschten Effekt offensichtlich nicht gehabt, weil es ansonsten nicht zu der bei der Besichtigung vom 18. November 1994 vorgefundenen Situation (Auslauf danebenliegend) hätte kommen können. Daß der zum Gegenstand des Auftrages gemachte Zustand öffentliche Interessen an der Reinhaltung des Wassers verletze, sei von allen Sachverständigen übereinstimmend festgestellt worden. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten einer Beseitigung des gerügten Zustandes seien weder hervorgekommen noch von der Beschwerdeführerin dargelegt worden; durch die zwischenzeitige Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages sei im Gegenteil die Möglichkeit der aufgetragenen Beseitigung bestätigt worden. Da von Gefahr im Verzug nach den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde nicht auszugehen gewesen sei, sei der Abspruch des LH nach § 64 Abs. 2 AVG zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 96/07/0026 protokollierte Beschwerde.

5.

Die Beschwerdeführerin begehrt in ihren Beschwerden die Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Unterbleiben der ihr gegenüber ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlassenen wasserpolizeilichen Aufträge als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die jeweils Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung, Beratung und Beschlußfassung verbunden und nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden beantragten mündlichen öffentlichen Verhandlung erwogen:

6.

Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist.

In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 138 Abs. 3 WRG 1959 zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß ein auf öffentlichen Interessen gründendes Erfordernis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einen Alternativauftrag ausschließt (vgl. hiezu für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A).

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen rechtzeitig eingebrachten Berufungen zukommende aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Die Beschwerdeführerin setzt wie schon im Verwaltungsverfahren so auch vor dem Verwaltungsgerichtshof der rechtlichen Zulässigkeit der im Instanzenzug aufrecht erhaltenen wasserpolizeilichen Aufträge ebenso wie der in einzelnen Fällen aufrecht erhaltenen Absprüche nach § 64 Abs. 2 AVG Argumente entgegen, welche sie in jeder ihrer Beschwerdeschriften vorträgt, und stellt auch den von ihr gesehenen Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften neben Ausführungen, die sich auf den jeweiligen Einzelfall beziehen, auch mit solchen Ausführungen dar, die in jeder Beschwerdeschrift wiederkehren.

Zu diesen in mehreren oder allen der Beschwerdeschriften vorgetragenen Argumenten hat der Gerichtshof folgende Erwägungen angestellt:

Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf eine in der Literatur geäußerte Lehrmeinung (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 3 Abs. 3 zu § 138 WRG 1959), wonach die in § 138 Abs. 1 WRG 1959 geforderte Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes kein selbständiges Tatbestandselement darstelle, sondern als "inhaltliche Relevanzschranke" zu den in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Tatbeständen hinzutrete, weil ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 nicht zulässig sei, wenn z.B. die Gewässerbenutzung bewilligungsfrei (§§ 8, 10 Abs. 1) oder die Einwirkung geringfügig im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 sei, und macht erkennbar geltend, daß die zum Anlaß für die ergangenen wasserpolizeilichen Aufträge genommenen Sachverhalte die vom genannten Autor gesehene Relevanzschranke nicht überschritten hätten.

Dem ist zu erwidern, daß der Verwaltungsgerichtshof die vom genannten Autor gewählte Interpretation der Bestimmung des § 138 WRG 1959 nicht zu teilen vermag. Daß die in § 138 Abs. 1 leg. cit. geforderte Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes "kein selbständiges Tatbestandselement" darstelle, ist eine vom genannten Autor vertretene Rechtsauffassung, die in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut steht und durch die angeführten Beispielsfälle nicht bestätigt, sondern widerlegt wird, weil mit den genannten Sachverhaltskonstellationen das Wasserrechtsgesetz zufolge der vom Autor genannten Regelungen eben nicht übertreten wird. Eine Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ist nicht Relevanzschranke, sondern vielmehr primäre Tatbestandsvoraussetzung der in § 138 WRG 1959 vorgesehenen Rechtsfolgen. Im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 bestehen diese Rechtsfolgen im Falle einer Übertretung von die Bewilligungspflichten regelnden Normen des Wasserrechtsgesetzes in der Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen und im Falle einer Übertretung von bestimmte Leistungspflichten regelnden Normen des Wasserrechtsgesetzes in der Nachholung unterlassener Arbeiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 95/07/0100). Eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes ist demnach notwendige und hinreichende Bedingung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, ohne daß dem Gesetz eine Beschränkung von Recht und Pflicht der Wasserrechtsbehörde zur Anwendung dieser Vorschrift durch eine "Relevanzschranke" entnommen werden könnte.

Soweit die Beschwerdeführerin der Zulässigkeit eines behördlichen Vorgehens nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die Möglichkeit der Erlassung eines wasserpolizeilichen Alternativauftrages nach § 138 Abs. 2 leg. cit. entgegenhält, ist sie an den Wortlaut dieser Vorschrift ("in allen anderen Fällen") und an die dazu ergangene, bereits an früherer Stelle wiedergegeben Rechtsprechung zu erinnern, wonach das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Beseitigung des den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes widersprechenden Zustandes eine Anwendung der Vorschrift des § 138 Abs. 2 WRG 1959 ausschließt.

Die Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 wiederum ist unanwendbar in solchen Fällen, in denen das Fehlen eines öffentlichen Interesses oder eines Verlangens eines Betroffenen die Verhängung jeglicher der im ersten Absatz des § 138 WRG 1959 vorgesehenen Sanktionen rechtlich nicht erlaubt. Liegen die in § 138 Abs. 1 WRG 1959 für die Verhängung der in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsfolgen alternativ erforderten Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlichen Interesses oder das Verlangen eines Betroffenen vor, dann setzt die Möglichkeit eines Sicherungsauftrages nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 aber als zusätzliche spezielle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsfolge voraus, daß es sich zum einen bei den gesetzwidrigen Sachverhalten um Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen handelt, und daß zum anderen deren Beseitigung nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Nur bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen konnte die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aus dem Grunde unterlassenen Vorgehens der Behörde nach § 138 Abs. 1 lit. b leg. cit. rechtswidrig sein.

Unter Hinweis ebenfalls auf Raschauer (a.a.O., Rz 2 zu § 138 WRG 1959) wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Verkennung der Rechtslage insoweit vor, als diese "die in der Berufung aufgezeigten komplexen Abgrenzungsfragen" der Instrumentarien der Ermächtigungen nach §§ 122, 31 und 138 WRG 1959 nicht zutreffend gelöst habe.

Mit diesem Vorbringen läßt die Beschwerdeführerin zunächst schon außer acht, daß es nicht die objektive Übereinstimmung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides ist, deren Prüfung dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragen ist, sondern nur die Frage, ob ein angefochtener Bescheid die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Partei in ihren geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten tatsächlich und fortwirkend verletzt. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte einer Partei durch einen ihr gegenüber ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag wird aber nicht schon dadurch bewirkt, daß die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Ermächtigungsnorm zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages ihren Auftrag rechtsdogmatisch verfehlterweise auf eine andere Ermächtigungsnorm gestützt hat, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlagen (vgl. hiezu das zum Verhältnis der Bestimmungen des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 einerseits und des § 31 Abs. 1 leg. cit. andererseits ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0145). Inwiefern es Rechte der Beschwerdeführerin hätte verletzen können, daß die ihr gegenüber ergangenen Aufträge nicht auf § 31 WRG 1959 oder auf § 122 leg. cit. gestützt worden waren, wird von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargestellt und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Die Lösung der von der Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren nur durch bloße Anführung der genannten Paragraphen "aufgezeigten" Abgrenzungsfragen bleibt für die Beschwerdefälle damit von ausschließlich akademischem Interesse. Weshalb schließlich die behördlich festgestellten Sachverhalte im einzelnen nun die Tatbestände nach § 31 WRG 1959 oder § 122 leg. cit. anstelle jenes nach § 138 leg. cit. verwirklicht haben sollten, wurde von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit einsichtig gemacht und leuchtet in Betrachtung dieser Sachverhalte auch nicht ein.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Anwendung der Bestimmung des § 21a WRG 1959 in den betroffenen Fällen anspricht, ist ihr zu erwidern, daß die von ihr genannte Bestimmung kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist, weil Anordnungen nach § 21a WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde, was die Beschwerdeführerin ohnehin erkennt, nur zu treffen sind, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentlichen Interessen nicht ausreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach § 138 WRG 1959 oder durch Vollstreckung einer vorgeschriebenen, aber nicht eingehaltenen Auflage vorzugehen ist, wenn der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, 92/07/0145, und vom 18. Jänner 1994, 93/07/0063).

Nichts zu gewinnen ist für die Beschwerdeführerin, wie dies die belangte Behörde schon in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt hat, aus den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Slg. N.F. Nr. 13.919/A, angestellten Erwägungen. Im damaligen Beschwerdefall war die Frage zu prüfen, welche Sachverhaltstypen konsenswidrig gesetzter Maßnahmen von der Rechtskraftwirkung eines Überprüfungsbescheides nach § 121 WRG 1959 erfaßt werden, wenn im Überprüfungsbescheid verabsäumt worden war, ihre Beseitigung zu veranlassen, und welche Sachverhaltstypen konsenslos gesetzter Maßnahmen die Rechtskraft eines Überprüfungsbescheides nicht erfassen kann und der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 hinsichtlich solcher Sachverhalte demnach auch nicht entgegensteht. In den vorliegenden Beschwerdefällen war diese Frage nicht zu beurteilen. Daß mit den hier angefochtenen wasserpolizeilichen Aufträgen ausschließlich Sachverhalte erfaßt wurden, die von der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des ihrem Rechtsvorgänger gegenüber ergangenen Überprüfungsbescheides des LH vom 11. Juni 1990 gesetzt worden waren, wurde von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich festgestellt und von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof jemals in Zweifel gezogen. Hinzu kommt, daß sich der Überprüfungsbescheid des LH vom 11. Juni 1990 auf den Status der wasserrechtlichen Bewilligung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin vom 12. April 1985 bezogen hatte, welcher Konsens aber von der mit Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis genommenen Anzeige der Deponieänderung nach § 31b Abs. 5 WRG 1959 in der Fassung vor seiner Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993, verdrängt wurde. Ob die im hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Slg. N.F. Nr. 13.919/A, zu den Wirkungen der Rechtskraft eines Bescheides nach § 121 WRG 1959 angestellten Erwägungen auch für einen nach § 31b Abs. 5 WRG 1959 in der am 22. Juni 1992 geltenden Fassung erlassenen Bescheid übertragen werden könnten, wie die Beschwerdeführerin sinngemäß in einer ihrer Beschwerdeschriften meint, braucht nicht untersucht zu werden, weil die Wasserrechtsbehörden beider Instanzen die vorgefundenen Sachverhalte ohnehin immer in Gegenüberstellung mit dem im Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 festgeschriebenen Konsens geprüft haben und die Beschwerdeführerin auch zu keiner Zeit behauptet hat, die zum Anlaß für die ergangenen wasserpolizeilichen Aufträge genommenen Maßnahmen schon vor Erlassung des Bescheides des LH vom 22. Juni 1992 gesetzt zu haben.

Im Vordergrund der Rechtsrüge stehend ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den ihr mit Bescheid des LH vom 14. September 1993 über die Bewilligung der Deponieerweiterung West erteilten Konsens ebenso wie auf den aus dem Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 ihrem Rechtsvorgänger erwachsenen Konsens und die dazu vorgetragene Rechtsauffassung zu erkennen, daß es rechtlich unzulässig sei, von ihr gesetzte Maßnahmen zum Gegenstand wasserpolizeilicher Aufträge zu machen, wenn solche Maßnahmen der Realisierung der vorliegenden Konsense dienten oder mit der Konsensrealisierung in sachlichem Zusammenhang stünden. Bestandsveränderungen, Provisorien und Zwischenlösungen im Gefolge von Baumaßnahmen zur Realisierung erteilter Konsense berechtigten die Behörde zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge im Grunde des Bestehens der zu verwirklichenden Konsense rechtlich nicht. Dieser von der Beschwerdeführerin der Rechtmäßigkeit sämtlicher wasserpolizeilicher Aufträge entgegengehaltenen Auffassung ist im grundsätzlichen folgendes zu erwidern:

Ein Bescheid, mit welchem seinem Adressaten die Bewilligung erteilt wird, das darin beschriebene Vorhaben zu verwirklichen, setzt die geltenden Gesetze nicht außer Kraft und schafft auch bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des bewilligten Vorhabens keinen rechtsfreien Zeitraum. Soweit die Beschwerdeführerin der Rechtsansicht zuzuneigen scheint, auf Grund der ihr erteilten Konsense nur die Übereinstimmung des "fertiggestellten" Vorhabens mit den ihrem Rechtsvorgänger und ihr erteilten Konsensen gewährleisten zu müssen, während des Zeitraumes der Arbeiten zur Realisierung der Konsense aber der Einhaltung der einschlägigen Gesetzte enthoben zu sein, muß einem solchen Standpunkt mit der gebotenen Entschiedenheit widersprochen werden. Den von der Beschwerdeführerin erkennbar gesehenen rechtsfreien Zeitraum während der Realisierung ihrer Konsense gibt es nicht.

Sieht ein bewilligtes Projekt zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung einer Anlage die technisch im einzelnen erforderlichen Umsetzungsschritte samt allen erforderlichen Zwischenschritten und Übergangslösungen in ausreichend detaillierter Weise vor, dann gebietet konsensgemäßes Handeln in der Realisierung des bewilligten Projektes auch eine strikte Befolgung des mit dem Projekt bewilligten Umsetzungsprozesses in all seinen Einzelheiten. Wurde ein Projekt aber bewilligt, ohne daß es die einzelnen, zu seiner Verwirklichung technisch erforderlichen Schritte in einer Weise enthält, mit der eine konsensgemäße Vorgangsweise des Bewilligungsinhabers in der Projektsrealisierung hinreichend deutlich definiert ist, dann kann ein darin gelegener Mangel des bewilligten Projektes nicht zu Lasten jener Rechtsgüter gehen, deren Schutz den Behörden gesetzlich auferlegt ist. Bezogen auf die Beschwerdefälle bedeutet dies, daß jeder durch eine Baumaßnahme der Beschwerdeführerin geschaffene, durch die ihr und ihrem Rechtsvorgänger erteilten Konsense aber nicht gedeckte Zustand der Abfalldeponie die Wasserrechtsbehörde zu einem Vorgehen nach § 138 WRG 1959 dann berechtigte, wenn der von der Beschwerdeführerin herbeigeführte Zustand wasserrechtlich bewilligungspflichtig war oder eine Verletzung einer die Beschwerdeführerin auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen treffenden Erhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959 darstellte. Auch mit solchen ("nur") im Zuge der Projektsrealisierung gesetzten Maßnahmen im Deponiebereich wurde der Tatbestand einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 verwirklicht, was die Wasserrechtsbehörde nach Maßgabe des Vorliegens der weiteren Tatbestandselemente der genannten Vorschrift zur Verhängung der in dieser Norm unterschiedlich vorgesehenen Rechtsfolgen berechtigte.

Eine solche Sichtweise hält der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls für Maßnahmen an einer Abfalldeponie nach § 31b WRG 1959 für geboten, weil es dem Wesen einer solchen Anlage entspricht, daß potentiell gefahrengeneigte und daher generell überprüfungsbedürftige Maßnahmen an ihr noch lange nach dem Zeitpunkt gesetzt werden, der sich als jener ihrer "Bauvollendung" im Sinne des § 112 WRG 1959 verstehen ließe (vgl. hiezu das hg.Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 95/07/0020).

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheiden verschiedentlich auch die Behauptung entgegen, einzelne zum Gegenstand der wasserpolizeilichen Aufträge gemachten Vorgangsweisen seien im Einvernehmen mit dem behördlich bestellten Bauaufsichtsorgan eingeschlagen oder von diesem sogar angeordnet worden.

Ob dies dem Tatsächlichen nach zutrifft, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil der von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsansicht beizupflichten ist, daß auch eine Absprache mit dem behördlich bestellten Bauaufsichtsorgan ebenso wie eine von diesem erteilte "Weisung" an die Beschwerdeführerin oder den von ihr bestellten Unternehmer der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge hinsichtlich solcher Sachverhalte nicht entgegenstehen könnte. Ordnet doch § 120 Abs. 5 Satz 2 WRG 1959 ausdrücklich an, daß die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt wird. Ist nach § 120 Abs. 3 WRG 1959 das Aufsichtsorgan u.a. berechtigt, auch bautechnische Maßnahmen zu beanstanden, und dazu verhalten, mangels Übereinstimmung mit dem Konsensträger unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen, bedeutet dies nicht umgekehrt, daß eine "Übereinstimmung" zwischen Aufsichtsorgan und Konsensträger im Sinne des § 120 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde am Vollzug des Gesetzes in der Bestimmung des § 138 WRG 1959 gegenüber dem nach § 120 Abs. 5 Satz 2 leg. cit. unverändert verantwortlichen Konsensträger hindern könnte.

In zeitlicher Hinsicht gehen die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde - insoweit übereinstimmend - zutreffend davon aus, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 WRG 1959 zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Aufträge vorgelegen sein mußten, um die jeweils erlassenen Aufträge nicht aus dem Grunde einer Beseitigung des Anlaß gebenden Sachverhaltes schon vor ihrer Erlassung rechtswidrig zu machen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 93/07/0061). Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in ihren Verfahrensrügen vorwirft, Beweisaufnahmen unterlassen zu haben, deren Ergebnissen Aussagekraft zwangsläufig nur für den Deponiezustand nach den Zeitpunkten der Zustellungen der erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Aufträge hätte zukommen können, hat die belangte Behörde von der Aufnahme solcher Beweise aus rechtlich zutreffenden Erwägungen Abstand genommen. Zu der in den Beschwerdeschriften aufgestellten Behauptung, es seien die zum Anlaß für die wasserpolizeilichen Aufträge genommenen Sachverhalte von der Beschwerdeführerin tatsächlich ohnehin schon vor Zustellung der jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide im Sinne einer Beseitigung der gerügten Mängel verändert worden, ist im grundsätzlichen folgendes auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, korrespondiert mit dem in § 39 Abs. 2 AVG statuierten Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1993, 92/10/0395, 0450, vom 15. November 1994, Slg. N.F. Nr. 14.156/A, und vom 3. Oktober 1995, 95/12/0246). Erläßt die Wasserrechtsbehörde nach Wahrnehmung eines den Tatbestand des § 138 WRG 1959 verwirklichenden Sachverhaltes in einem nach dem gewöhnlichen Gang der Verwaltungsgeschäfte durchschnittlich zeitnahen Abstand zur getroffenen Wahrnehmung einen auf den wahrgenommenen Sachverhalt bezogenen wasserpolizeilichen Auftrag, dann ist für den Erfolg eines Berufungsvorbringens der Partei, mit welchem sie eine Veränderung des gerügten Sachverhaltes vor Zustellung des wasserpolizeilichen Auftrages behauptet, ihre Mitwirkungspflicht an der Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes dahin zu fordern, daß sie den Zeitpunkt der geltend gemachten Erfüllung des Auftrages konkret bezeichnet und auch Beweismittel benennt, die eine behördliche Nachprüfung der behaupteten Erfüllung vor Bescheidzustellung ermöglichen. Mit der unbelegten Behauptung der Auftragserfüllung zu einem nicht konkret genannten Zeitpunkt vor Bescheidzustellung entspricht die von einem wasserpolizeilichen Auftrag betroffene Partei nicht ihrer Mitwirkungspflicht, die bei einer solchen Fallkonstellation deshalb in der beschriebenen Weise einzufordern ist, weil es den in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG statuierten Verfahrensgrundsätzen kraß widerspräche, von der Wasserrechtsbehörde die jeweilige Aktualisierung ihrer Wahrnehmungen auch noch zum Zeitpunkt der Zustellung eines auf die getroffenen Wahrnehmungen bezogenen wasserpolizeilichen Auftrages zu verlangen. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand erfolgter Erfüllung der wasserpolizeilichen Aufträge vor Zustellung der Bescheide erster Instanz konnte damit nur dann erfolgreich sein, wenn die geltend gemachte Änderung des Sachverhaltes zu einem solchen Zeitpunkt entweder aktenkundig war oder die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der tatsächlichen Auftragserfüllung im Zuge des Berufungsverfahrens konkretisiert und nachprüfbar benannt hatte.

Soweit die Beschwerdeführerin Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zumal durch Verletzung ihres Anspruches auf Parteiengehör zu erstbehördlichen Ermittlungsergebnissen rügt, hat ihr die belangte Behörde schon in den angefochtenen Bescheiden zutreffend entgegengehalten, daß im Verfahren erster Instanz unterlaufene Mängel in bezug auf die gesetzmäßige Einräumung des Parteiengehörs durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten zur Stellungnahme saniert worden sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) zu E 523f zu § 45 AVG wiedergegebenen Nachweise zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Daß die Anwendung dieses Grundsatzes auf eine Fallkonstellation wie jene der vorliegenden Beschwerdefälle, in denen die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend war, rechtsstaatlich bedenklich sein sollte, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Eine Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen, die den erstinstanzlichen Bescheiden zugrunde gelegt worden waren, mit tauglichen Mitteln aufzuzeigen, stand der Beschwerdeführerin in den Berufungsverfahren offen, was für die von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalte und ihre Eignung zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 138 WRG 1959 in gleicher Weise galt wie für die Frage der von der Beschwerdeführerin behaupteten Beseitigung beanstandeter Zustände noch vor Bescheidzustellung erster Instanz. Tauglich bekämpft konnten auf Sachverständigengutachten beruhende erstbehördliche Feststellungen freilich nur durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch gleichwertige fachliche oder solche Argumente werden, mit denen die Bekundungen behördlicher Sachverständiger als unschlüssig aufgezeigt wurden (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O. E 238f zu § 52 AVG wiedergegebene Judikatur ebenso wie etwa auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 97/07/0047).

Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide wiederum konnten zu deren Aufhebung nur dann führen, wenn solche Mängel die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder diesen an der Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf deren Gesetzmäßigkeit hinderten (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 96/07/0170, 0171 und 0172).

In Bekämpfung der von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen erstbehördlichen Absprüche nach § 64 Abs. 2 AVG schließlich trägt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre schon im Verwaltungsverfahren geäußerte Rechtsauffassung vor, daß eine Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG zufolge der Spezialvorschriften der §§ 31, 122 sowie 138 Abs. 3 WRG 1959 nicht in Frage komme. Eine Begründung dieser Auffassung aus den Tatbestandsgestaltungen und Gesetzeszwecken der in Rede stehenden Rechtsnormen bleibt die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof freilich ebenso schuldig wie im Verwaltungsverfahren. Es vermag der Verwaltungsgerichtshof schon angesichts der Unterschiedlichkeit der Formulierungen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG einerseits und jener des § 138 Abs. 3 WRG 1959 andererseits die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch nicht zu teilen. Hält man sich zudem vor Augen, daß eine nach § 138 Abs. 3 WRG 1959 von der Behörde ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt der Beschwerdeführerin jede Möglichkeit der Nutzung vorhandener eigener Kapazitäten bei gleichzeitiger voller Kostenersatzpflicht für den Einsatz von Fremdkapazitäten hätte berauben müssen, ist schlechterdings nicht erkennbar, weshalb die statt einem Vorgehen nach § 138 Abs. 3 WRG 1959 von der Behörde gewählte Vorgangsweise der Erlassung eines Bescheides unter gleichzeitigem Abspruch nach § 64 Abs. 2 AVG die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ungünstiger hätte gestalten können, als im Falle der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Hinzu kommt in den Beschwerdefällen, daß die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht behauptet, daß von der Behörde im Zeitraum zwischen der Erlassung der jeweiligen erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Aufträge und den darüber ergangenen Berufungsentscheidungen Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt worden wären. Das Unterbleiben solcher Vollstreckungsmaßnahmen aber nimmt der in den angefochtenen Bescheiden erfolgten Aufrechterhaltung erstinstanzlich getätigter Absprüche nach § 64 Abs. 2 AVG in den Beschwerdefällen die Eignung, eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin in einer über den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide hinaus fortwirkender Weise herbeizuführen, was eine gesonderte Überprüfung der seinerzeitigen Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung erübrigt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, 95/05/0249). Ob die belangte Behörde die Rechtslage in der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der wasserpolizeilichen Aufträge erster Instanz Gefahr im Verzug im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG bestanden hatte, jeweils richtig beurteilt hat, konnte angesichts unterbliebener Vollstreckungshandlungen mangels fortwirkender Rechtsverletzung auch einer gegebenenfalls unzutreffenden Beurteilung dahingestellt bleiben.

7.

Die dargestellten Erwägungen führen im Zusammenhalt mit den zu den einzelnen Beschwerdefällen im folgenden darzustellenden Überlegungen zu folgenden Erledigungen der erhobenen Beschwerden:

7.1. Höherschüttungen:

Daß die Überschreitung der durch den Bescheid des LH vom 22. Juni 1992, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift einräumt, eindeutig definierten Schüttungshöhen in den einzelnen Profilbereichen der Deponien durch die von der Beschwerdeführerin tatsächlich erfolgten Müllschüttungen den Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 nicht erfüllt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin zu unrecht. Aus welchen Gründen die zulässige Schütthöhe von der Beschwerdeführerin überschritten wurde, ist für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 WRG 1959 ebenso bedeutungslos wie der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Umstand, daß sie ohnehin beabsichtigt habe, die gerügten Höherschüttungen vor Rekultivierung der betroffenen Deponieteile wieder abzutragen und die konsensgemäßen Schütthöhen herzustellen. Daß der "Schüttungskonsens insgesamt" nie überschritten gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, ist im gegebenen Zusammenhang kein tragfähiges Argument, weil eine Unterschreitung der zulässigen Schütthöhe an anderen Stellen der Deponie die Konsenswidrigkeit der Überschreitung der ihr gestatteten Schütthöhe an den hier betroffenen Stellen der Deponie nicht beseitigen konnte. Zur Überschreitung der konsentierten Schütthöhe konnten Bauarbeiten welcher Art immer die Beschwerdeführerin nicht berechtigen, wenn die ihr erteilten Konsense solche Überschreitungen von bescheidmäßig festgelegten Schütthöhen aus solchen Gründen nicht ausdrücklich vorgesehen hatten. Dem von der Beschwerdeführerin zur behördlichen Vorgangsweise angestellten Vergleich mit der baupolizeilichen Beanstandung eines im Garten abgelagerten Erdaushubhaufens trotz Bewilligung der Errichtung des Hauses, für welches die Baugrube ausgehoben worden war, kommt schon mangels ausreichender Vergleichbarkeit der verglichenen Sachverhalte keine argumentative Kraft zu. Im übrigen ist kein rechtlicher Grund zu erkennen, der einem Beseitigungsauftrag auch hinsichtlich eines solchen Erdaushubhaufens dann im Weg stünde, wenn mit der Ablagerung des Aushubmaterials gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstoßen würde (vgl. etwa § 38 WRG 1959). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzumutbarkeit arbeitstäglicher Vermessung der Deponie durch Zivilingenieure zur Vermeidung einer kurzfristigen Höherschüttung ist ebenso kein Argument, das der Beschwerde zu einem Erfolg verhelfen kann, weil die Einhaltung des Umfanges eines erteilten Konsenses allemal Sache des Konsensträgers bleibt. Entschied sich die Beschwerdeführerin dafür, die Obergrenzen der konsentierten Schütthöhen bis zur Neige auszunützen, dann verschärfte sie damit selbst das Risiko einer Konsensüberschreitung und den ihr solcherart erwachsenden Aufwand zu deren Vermeidung. Daß schließlich beeinträchtigende Auswirkungen von den beanstandeten Höherschüttungen nicht ausgegangen seien, ist ein Umstand, der die belangte Behörde ohnedies dazu veranlaßt hat, die vor ihr bekämpften wasserpolizeilichen Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in solche nach § 138 Abs. 2 leg. cit. abzuändern.

Die Beschwerdeführerin erblickt in den von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen wasserpolizeilichen Aufträgen eine unzulässige "Verdopplung" deswegen, weil im Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 ohnehin eindeutig die Profilhöhen und die Endausformung der Deponie festgelegt worden seien. Dieser Fehler haftet dem angefochtenen Bescheid aber deswegen nicht an, weil die Entbehrlichkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 aus diesem von der Beschwerdeführerin gesehenen Grund das Vorliegen eines durch einen Bescheid in vollstreckbarer Weise geschaffenen Exekutionstitels voraussetzt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1997, 96/07/0105, und vom 15. Februar 1983, Slg. N.F. Nr. 10.973/A - nur Rechtssatz). An einem solchen vollstreckbaren Leistungsbefehl aber mangelt es. Definiert wurden die zulässigen Schütthöhen nämlich durch ein Projekt des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, mit welchem dieser im Geltungsbereich der Bestimmung des § 31b Abs. 5 WRG 1959 in dessen Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, die geänderte Ausführung der Deponie angezeigt hatte. Dem darüber ergangenen Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 aber ist ein vollstreckbarer Leistungsbefehl hinsichtlich der konsentierten Schütthöhen nicht zu entnehmen. Die im genannten Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nehmen auf die konsentierte Schütthöhe nicht konkret Bezug; das im Auflagenpunkt 1. dieses Bescheides ausgesprochene Gebot projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens stellt keinen vollstreckbaren Exekutionstitel dar.

Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides erst am 4. Dezember 1995 sei die Frist für das alternativ aufgetragene Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen mit dem 15. Jänner 1996 zu kurz bemessen worden, meint die Beschwerdeführerin des weiteren. Falle doch in diesen Zeitraum die Zeit der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage, auch sei das Büro der ständigen Projektanten der Beschwerdeführerin geraume Zeit geschlossen gewesen; es habe die Beschwerdeführerin auch keine Gelegenheit erhalten, zur Fristsetzung der belangten Behörde im Verfahren Stellung zu nehmen. Ob die von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang gesetzte Frist als unangemessen kurz zu beurteilen wäre, kann deswegen dahingestellt bleiben, weil der Verwaltungsgerichtshof dieser von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde mit seinem Beschluß vom 27. Februar 1996, AW 96/07/0001, aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber wurden die Folgen des Ablaufes der im angefochtenen Bescheid gesetzten Frist suspendiert, sodaß die Situation der Beschwerdeführerin nicht anders ist, als wenn ihr eine längere Frist eingeräumt worden wäre, woraus folgt, daß die Beschwerdeführerin angesichts des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nach Lage des Falles auch durch eine im angefochtenen Bescheid unzureichend bemessene Frist nicht mehr beschwert sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 92/07/0067), was auch dem in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmangel einer unterbliebenen Einholung einer Äußerung zur gesetzten Frist jegliche Relevanz nehmen muß.

Auch die Verfahrensrüge verfängt nicht. Daß der Amtssachverständige der belangten Behörde sein Gutachten erstattete, ohne über die Projektsunterlagen für die dem Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 zugrundeliegende Anzeige der Änderung der Deponieausführung zu verfügen, begründet deswegen keinen Verfahrensmangel, weil dem Amtssachverständigen der belangten Behörde das Gutachten des vom LH beigezogenen Zivilgeometers vorlag, in welchem die dem Konsens vom 22. Juni 1992 zugrundeliegenden Schütthöhen den vorgefundenen Schütthöhen gegenübergestellt worden waren. Daß diese Gegenüberstellung - im besonderen auch hinsichtlich der vom Zivilgeometer zugrunde gelegten Konsenshöhen - sachlich unrichtig gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet. Ihr im Rahmen der Verfahrensrüge erstattetes Vorbringen, es habe sich die belangte Behörde nicht davon überzeugt, daß die gerügten Höherschüttungen von dem durch den Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 definierten Konsens umfaßt gewesen seien, ist vor dem Hintergrund der den Behörden beider Instanzen vorgelegenen Ermittlungsergebnisse, zumal des Gutachtens des vom LH beigezogenen Zivilgeometers, nicht verständlich. Was sich hinter diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin verbirgt, ist erkennbar nichts anderes als die an vielfacher Stelle geäußerte Auffassung, es würden konsenswidrige Zwischenschritte der Projektsverwirklichung durch eine Konsensgemäßheit ihres Endstadiums legitimiert. Daß diese Auffassung nicht zu teilen ist, wurde bereits dargelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin schließlich über "im Dezember/Jänner 94/95" bereits stattgefundene "entsprechende Nivellierungsarbeiten" war im Verwaltungsverfahren und ist ebenso auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dazu geeignet, eine Erfüllung der im angefochtenen Bescheid abgeänderten wasserpolizeilichen Aufträge schon vor dem Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide tauglich darzustellen.

Die zu 96/07/0006 protokollierte Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7.2. Böschung und Berme:

Die in dieser Beschwerde der belangten Behörde vorgeworfenen Mängel in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen des hier angefochtenen Bescheides liegen vor.

Zutreffend in diesem Fall weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige seine fachlichen Urteile, auf welche die belangte Behörde sich gestützt hat, auf einen Sachverhalt bezogen hatte, der in seiner der Beurteilung zugrunde gelegten Gestalt schon der Aktenlage nach zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz nicht mehr bestanden hatte. Die belangte Behörde führt hiezu im angefochtenen Bescheid aus, daß der Zustand rund um das Sickerwassersammelbecken laut Bericht über die Überprüfung vom 20. Dezember 1994 genauso wie vor Bescheiderlassung gewesen sei und daß Anfang November 1994 die Müllschüttung etwa bis zu einer Entfernung von fünf Metern vom hinteren Rand des Sammelbeckens entfernt worden sei. Die belangte Behörde hat in dieser Feststellung allerdings das im Aktenvermerk des LH vom 22. November 1994 festgehaltene Ergebnis der an diesem Tage erfolgten Deponiebesichtigung außer acht gelassen, wonach im Bereich des Sickerwassersammelbeckens am Deponiefuß sämtliche Abfall-Lagerungen innerhalb eines Abstandes von ca. fünf Metern um das Becken entfernt worden waren. Es hatte die Beschwerdeführerin damit aktenkundig die Müllschüttungen zu diesem Zeitpunkt nicht bloß bis zu einer Entfernung von fünf Metern vom hinteren Rand des Sickerwassersammelbeckens, sondern innerhalb eines solchen Abstandes rund um das Becken entfernt, woraus sich ergibt, daß die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde begutachtete Gefährdung öffentlicher Interessen durch den gerügten Zustand auf einem Sachverhalt beruhte, der zwar zunächst vorgelegen, von der Beschwerdeführerin aber schon vor Erlassung des erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrages vom 25. November 1994 beseitigt worden war. Die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es seien der Beschwerdeführerin ohnehin nicht die Beseitigung des Mülls, sondern "andere, mit der Situation rund um das Sickerwasserbecken im Zusammenhang stehende Maßnahmen" aufgetragen worden, ist insofern unstimmig, als die im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Beurteilung einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den betroffenen Sachverhalt sich ausschließlich auf die Müllablagerungen rund um das Sickerwassersammelbecken stützt, die aber schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beseitigt worden waren.

Weshalb die "fast direkten Steilwände" der Müllschüttung, welche durch die Entfernung der Schüttungen aus der Nähe des Beckenrandes erzeugt worden waren, für sich allein ein öffentliches Interesse an ihrer Beseitigung im Sinne des von der belangten Behörde in Abänderung des Erstbescheides gewählten Bescheidspruches rechtfertigten, läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen. Zutreffend verweist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin auf das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde zur Frage auf begrenztem Bereich vorübergehend entstandener steilerer Böschungen. Der Amtssachverständige der belangten Behörde hat zu dieser Frage die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme des Institutes A. wiedergegeben, nach welcher die durch die Freilegung des Sickerwassersammelbeckens auf begrenztem Bereich entstandene steilere Böschung vorübergehend bis zur Überschüttung im Zuge des neuen Projektes belassen werden könne, ohne sich von der in dieser Stellungnahme wiedergegebenen Fachauffassung zu distanzieren oder anzugeben, daß und weshalb sie unrichtig sei.

Es fehlen diesem angefochtenen Bescheid daher im Einklang mit der Aktenlage stehende und dem fachkundig vorgetragenen Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar widersprechende Feststellungen, die eine Überprüfung der behördlichen Beurteilung des Vorliegens eines den erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtfertigenden öffentlichen Interesses erlaubten. Wenngleich die Beschwerdeführerin ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Vorbringen, daß es sich bei der betroffenen Böschung nicht um eine "Endböschung" im Sinne der bewilligten Projekte gehandelt habe, in dieser expliziten Form im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hatte, bedurfte es bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation doch auch entsprechender Ausführungen im angefochtenen Bescheid, aus welchen Gründen die zum Anlaß des - in seinem Spruch modifizierten - wasserpolizeilichen Auftrages genommene Böschungsgestaltung hinsichtlich der Eigenschaft dieser Böschung als einer solchen, die den Auflagepunkten 4. und 5. des Bescheides des LH vom 22. Juni 1992 unterlegen wäre, den Neuerungstatbestand nach § 138 WRG 1959 erfüllt hatte. Ebenso unerläutert ist im angefochtenen Bescheid der Grund geblieben, der den der Beschwerdeführerin erteilten Auftrag zur Errichtung einer Berme rechtlich hätte tragen sollen.

Auf Grund der zu 96/07/0014 erhobenen Beschwerde war der zur Zahl 513.534/22-I 5/95 erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1995 daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

7.3. Kontaminierte Erdhaufen:

Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge der Sachgrundlagenermittlung, es sei zu unrecht die Feststellung unterlassen worden, daß es sich bei den mit diesen Haufen abgelagerten Materialien nur um Erdaushub oder inertes Material gehandelt habe, kann deswegen kein Erfolg beschieden sein, weil die an früherer Stelle dargestellte Zusammensetzung der beiden Ablagerungshaufen, wie sie von den Behörden beider Instanzen festgestellt worden war, auf unbedenklichen Amtssachverständigengutachten beruhte, denen die Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten war. Daß man ihr hiezu die Gelegenheit genommen habe, behauptet sie zu unrecht, weil ihr der Inhalt der Bekundungen der erstinstanzlichen Amtssachverständigen jedenfalls schon in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide bekanntgegeben worden war, sodaß es der Beschwerdeführerin frei stand, die erstinstanzlich festgestellte Beschaffenheit des abgelagerten Materials im Berufungsverfahren in fachkundig untermauerter Weise zu widerlegen.

Wenn die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, daß die Ablagerung solcher Abfälle nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, und sich hierbei auf die Ausführungen Raschauers, a.a.O. Rz 7b zu § 31b WRG 1959, bezieht, entfernt sie sich mit diesem Vorbringen von jenem Sachverhalt, der von den Behörden beider Instanzen in einer von ihr nicht tauglich bekämpften Weise festgestellt worden war. Ebenso zu unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des letzten Satzes des § 31b Abs. 1 WRG 1959, nach welcher das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung keiner Bewilligung bedarf. Eine Bewilligungsfreiheit der hier betroffenen Ablagerungen im Sinne dieser Vorschrift scheiterte schon daran, daß nach den von der Beschwerdeführerin nicht tauglich bekämpften Bekundungen der Amtssachverständigen das Bereithalten der Abfälle nicht "ordnungsgemäß" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt war (vgl. hiezu das hg.Erkenntnis vom 21. September 1995, Slg. NF. Nr. 14.324/A).

Daß die Abfallhaufen auf Flächen lagerten, auf denen eine Abfallablagerung im Deponieerweiterungsprojekt West vorgesehen war, machte die vorgefundenen Ablagerungen nicht konsensgemäß, weil die betroffene Fläche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Übereinstimmung mit dem Bescheid des LH vom 14. September 1993 für die Abfall-Lagerung vorbereitet gewesen war. Mit der Behauptung, es hätte für diese Flächen eine Notdrainage bestanden, verstößt die Beschwerdeführerin gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, sodaß die Frage nicht zu untersuchen ist, ob der behauptete Bestand einer solchen "Notdrainage" ein Bereithalten von Abfällen im Sinne des § 31b Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 als ordnungsgemäß hätte erscheinen lassen können.

Zur Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin über das Unterbleiben einer Feststellung der Entfernung der Abfallhaufen vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz ist darauf zu verweisen, daß zum einen der Aktenlage nach noch am 19. Jänner 1995 Lichtbilder von den Abfallablagerungen angefertigt worden waren, und daß die Beschwerdeführerin es zum anderen an der von ihr zu fordernden Mitwirkungspflicht fehlen hat lassen, weil sie im Verwaltungsverfahren den vor der Bescheiderlassung erster Instanz behaupteten Zeitpunkt, zu dem sie die Abfallhaufen entfernt haben will, nie konkret benannt hat.

Welche Auswirkungen es auf die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin hätte haben sollen, wenn ihr die Niederschrift des LH vom 28. Oktober 1994 und der Aktenvermerk vom 18. November 1994 zur Kenntnis gebracht worden wären, macht die Beschwerdeführerin im Sinne der von ihr zu fordernden Darstellung der Relevanz geltend gemachter Verfahrensmängel nicht einsichtig. Einen konkreten Termin der Entfernung der Abfallhaufen vor Bescheidzustellung erster Instanz im Zuge des Berufungsverfahrens zu behaupten und hiefür Beweismittel anzugeben, war ihr frei gestanden.

Die zu 96/07/0015 protokollierte Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7.4. Tankstelle:

Die von der Beschwerdeführerin unternommene Bestreitung einer Konsenswidrigkeit der errichteten Tankstelle ist unabhängig von deren Lage und Ausgestaltung von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt, weil nach Auflagenpunkt B 8.37. des Bescheides des LH vom 14. September 1993 für die Tankstelle und den Waschplatz unter Vorlage eines Projektes um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen war, woraus die Unzulässigkeit der Errichtung einer wie immer gestalteten Tankstelle vor dem Ergehen eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides resultieren mußte. Daß die Beschwerdeführerin nach Errichtung der Tankstelle im Sinne des genannten Auflagenpunktes des abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Deponieerweiterung West um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht hat, beseitigte die Konsenswidrigkeit der ohne Vorliegen eines dafür erwirkten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bereits errichteten Tankstelle nicht. Daß der in Konsequenz der Auflage des abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsbescheides erforderliche wasserrechtliche Bewilligungsbescheid für die Tankstelle zum Zeitpunkt des Ergehens des wasserpolizeilichen Auftrages erster Instanz vorgelegen wäre, vermochte die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit zu behaupten und geht auch aus den Verwaltungsakten nicht hervor.

War die Tankstelle in jedem Fall als eigenmächtige Neuerung zu beurteilen, dann blieb nur die Frage zu prüfen, ob öffentliche Interessen ihre Beseitigung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 geboten. Auch in der Bejahung dieser Frage haften dem hier angefochtenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht an. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat in seinen Ausführungen die nach den Unterlagen des Projektes für die Deponieerweiterung West generell vorgesehene Beschaffenheit der Tankstellenanlage der Beschaffenheit jener Tankstellenanlage gegebenübergestellt, die bei den Deponiebesichtigungen am 7. Juni 1994 und am 24. Oktober 1994 vorgefunden worden war, und eine Gefährdung öffentlicher Interessen vor allem durch das Fehlen einer flüssigkeitsdichten Gestaltung des Betankungs- und Waschbereiches sowie der Vorreinigungsanlagen als gegeben erachtet. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, daß das Eindringen der im gegebenen Zusammenhang zu besorgenden Schadstoffe nach der ihr fachkundig erteilten Auskunft auch durch die Lage der Tankstelle auf befestigtem Untergrund nicht zu verhindern gewesen wäre, läßt sie den Umstand außer acht, daß der Amtssachverständige der belangten Behörde das Gefahrenmoment nicht in der fehlenden Befestigung des Bodens, sondern im Fehlen der flüssigkeitsdichten Ausgestaltung des Untergrundes gesehen hat. Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus aufgestellte Behauptung, es ließe sich das Eindringen von Schadstoffen in den Boden auch durch dessen flüssigkeitsdichte Gestaltung nicht verhindern, entbehrt jeder fachlichen Untermauerung und steht zum Begriff der Flüssigkeitsdichtheit in einem schon mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbarenden Widerspruch. Daß "allfälliges Abwasser vom gesamten Abwassererfassungssystem der Deponie aufgefangen und ordnungsgemäß entsorgt werden würde", ist ein Argument, das im vorliegenden Beschwerdefall schon deswegen nicht verfängt, weil es hier nicht um Wasser, sondern um Öl geht. Mit der Behauptung, es habe im damaligen Abwassererfassungssystem "selbstverständlich Ölabscheider" gegeben, verstößt die Beschwerdeführerin gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Im übrigen wäre die Behauptung der Beschwerdeführerin, allfällige von der Tankstelle ausgehende Schadstoffe wären entgegen den behördlichen Annahmen ohnehin von damals vorhandenen Erfassungssystemen aufgefangen worden, fachkundig untermauert vorzutragen gewesen, was die Beschwerdeführerin unterlassen hat.

Den wasserpolizeilichen Auftrag schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfüllt zu haben, trägt die Beschwerdeführerin zu unrecht vor. Wurde doch die Tankstelle nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 5. Dezember 1994 bei der Deponiebesichtigung am 20. Dezember 1994 noch vorgefunden und dabei festgestellt, daß sie um 90 Grad in Richtung Süden gedreht und um etwa drei Meter in südlicher Richtung versetzt worden sei, wobei die Zapfsäule selbst auf befestigtem, der Betankungsbereich jedoch nicht ausschließlich auf befestigtem Untergrund gelegen und im unmittelbaren Bereich der Zapfsäule eine Auffangwanne vorgefunden worden sei. Daß dem auf Beseitigung der Tankstelle lautenden wasserpolizeilichen Auftrag damit nicht entsprochen worden war, liegt auf der Hand. Auch die Voraussetzungen für den erlassenen Auftrag waren von der Beschwerdeführerin damit noch nicht beseitigt worden, weil die - auch bloß teilweise - erfolgte Verlegung der Tankstelle auf befestigtem Grund die vom Fehlen einer flüssigkeitsdichten Ausgestaltung des Untergrundes und der zu fordernden Vorreinigungseinrichtungen ausgehende Gefahrensituation noch nicht beseitigt hatte. An das auch für diesen Zeitpunkt nie behauptete noch aktenkundige Vorliegen der speziellen wasserrechtlichen Bewilligung für die Tankstelle ist zu erinnern. Daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte - Auffassung geäußert hat, die Beschwerdeführerin habe durch diese Veränderung der Tankstellensituierung und eine am 19. Jänner 1995 weitere Veränderung der Tankstellensituierung im Sinne des im Erweiterungsprojekt genehmigten Standortes den wasserpolizeilichen Auftrag des LH nachträglich "erfüllt", begründet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Von einer Erfüllung des Auftrages vor Bescheiderlassung erster Instanz ist auch die belangte Behörde nicht ausgegangen. Die dargestellten Sachverhaltsveränderungen im Zuge des Berufungsverfahrens stellten eine Erfüllung des Auftrages ebensowenig dar wie eine Beseitigung seiner Tatbestandsvoraussetzungen.

Das auf die Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 abzielende Beschwerdevorbringen geht im vorliegenden Fall deswegen ins Leere, weil zum Anlaß für den wasserpolizeilichen Auftrag nicht Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen im Sinne der genannten Gesetzesstelle genommen worden waren, sondern eine von der Beschwerdeführerin konsenslos mit einem Gefahrenpotential für wasserrechtlich geschützte öffentliche Interessen errichtete Tankstelle.

Das im Lichte der Bestätigung des erstinstanzlichen Abspruches nach § 64 Abs. 2 AVG konsequente Unterbleiben einer Verlängerung der erstinstanzlich gesetzten Erfüllungsfrist im angefochtenen Bescheid wird von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht bekämpft. Es hätte eine Bekämpfung des Unterbleibens einer Verlängerung der Erfüllungsfrist im angefochtenen Bescheid dem von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Abspruch nach § 64 Abs. 2 AVG aus diesem Grunde zwar entgegen den an früherer Stelle mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, 95/05/0249, angestellten Erwägungen die Eignung zur Herbeiführung einer fortwirkenden Rechtsverletzung verleihen können, welche jedoch deswegen wieder weggefallen wäre, weil der Verwaltungsgerichtshof auch dieser Beschwerde mit seinem Beschluß vom 27. Februar 1996, AW 96/07/0007, aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, in welchem Zusammenhang auf die zur zu 96/07/0006 protokollierten Beschwerde angestellten Erwägungen zu verweisen ist.

Die zu 96/07/0025 protokollierte Beschwerde war demnach ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7.5. Leitungsprovisorium:

Die Beschwerdeführerin tritt der von der belangten Behörde beurteilten Konsenswidrigkeit des Leitungsprovisoriums mit der Auffassung entgegen, daß die behördliche Annahme, es ließe sich jegliche Maßnahme im Zuge eines Baufortschrittes von vornherein projektieren, als lebensfremd anzusehen sei. Mit diesem Einwand übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, daß dieser von der belangten Behörde in der Sache selbst bestätigte wasserpolizeiliche Auftrag des LH seiner Spruchgestaltung wie seiner Begründung nach von der Beschwerdeführerin nicht die Beseitigung eines konsenslos geschaffenen Zustandes, sondern die Nachholung unterlassener Arbeiten im Grunde einer Verletzung der gesetzlichen Pflicht des § 50 Abs. 1 WRG 1959 gefordert hatte. Die genannte Bestimmung normiert eine Verpflichtung der Wasserberechtigten dazu, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich aller sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Daß die Deponie der Beschwerdeführerin zum hier interessierenden Zeitpunkt als Wasserbenutzungsanlage rechtlich nicht mehr zu beurteilen war, weil sie dem Regime des § 31b WRG 1959 unterlag, ist für den Bestand der Erhaltungspflicht der Beschwerdeführerin für ihre Anlagenteile deswegen bedeutungslos, weil sich aus § 50 Abs. 6 WRG 1959 ergibt, daß die in § 50 Abs. 1 leg. cit. statuierte Erhaltungspflicht für alle im Wasserrechtsgesetz 1959 geregelten Anlagen sinngemäß in gleicher Weise gilt. Wurde die zum Altbestand der Deponie der Beschwerdeführerin gehörige Sickerwasserleitung im Zuge von Baumaßnahmen beschädigt, dann löste dies eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin aus, den insoweit eingetretenen Anlagenschaden so zu beheben, daß die beschädigte Leitung ihre Funktion im Sinne der vorliegenden Anlagenbewilligung ohne Verletzung öffentlicher Interessen wieder erfüllen konnte. Nichts anderes wurde der Beschwerdeführerin mit dem von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen wasserpolizeilichen Auftrag des LH vom 28. November 1994 aufgetragen.

Daß dieser gesetzlichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin durch die Verlegung der als offenen Halbschale gestalteten abgerissenen Leitung in ein Blechfaß nicht entsprochen sein konnte, ist eine rechtliche Beurteilung, die beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken begegnet. Daß öffentliche Interessen an der Vermeidung einer Gewässerverunreinigung es geboten, den vorgefundenen Zustand nicht zu tolerieren, sondern auf einer Einbindung der abgerissenen Leitung in das Sickerwassersammelsystem in ordnungsgemäßer Weise zu bestehen, konnte die belangte Behörde auf der Basis der auch dem Verwaltungsgerichtshof unbedenklich erscheinenden fachlichen Bekundung ihres Amtssachverständigen bejahen. Zu unrecht rügt die Beschwerdeführerin, daß ihr der Inhalt des Erhebungsergebnisses vom 18. November 1994, an welchem Tage die Sickerwasserleitung neben dem Faß liegend aufgefunden worden war, nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Das der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Oktober 1995 zur Kenntnis gebrachte Gutachten des Amtssachverständigen nimmt auf das Erhebungsergebnis vom 18. November 1994 ausdrücklich Bezug. Hat die Beschwerdeführerin in ihrer zum Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde erstatteten Stellungnahme vom 6. November 1995 diesem ihr mitgeteilten Sachverhaltselement nicht widersprochen, dann erweist sich ihre in diesem Zusammenhang erstattete Verfahrensrüge als zu unrecht erhoben. Daß sich der Bescheid des LH ausschließlich auf die Niederschrift vom 20. Dezember 1994 gestützt habe, ist ein Beschwerdevorbringen, das schon insofern unverständlich ist, als der Bescheid des LH in dieser Angelegenheit schon am 28. November 1994 ergangen war. Weshalb eine Stellungnahme des Institutes A. vom 3. Jänner 1995 die belangte Behörde zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen lassen können, stellt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen, weil sich die mit diesem Tag datierte Stellungnahme des Institutes A. mit der Frage des gerügten Leitungsprovisoriums nicht befaßt hatte. Die mit der Berufungsschrift vorgelegte Stellungnahme des Institutes A. vom 28. Oktober 1994 aber war nicht geeignet, das Ergebnis des hier angefochtenen Bescheides zu beeinflussen, weil in dieser Stellungnahme lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zum Fehlen einer Gefährdung von Trinkwasserbrunnen durch die Deponie und zu den zu erwartenden Verbesserungen für den Altbestand durch die Deponieerweiterung und die geäußerte Ansicht enthalten war, daß provisorische Ableitungen und vorübergehende Sicherungen nach Erfordernis zwischen Bauleitung und Behörde kurzfristig abzustimmen seien. Tragfähige Argumente gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des bekämpften wasserpolizeilichen Auftrages waren daraus nicht zu gewinnen.

Welchen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes die Vernehmung der beiden von der Beschwerdeführerin namentlich genannten Zeugen hätte leisten sollen, stellt die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dar; das im Verwaltungsverfahren zu diesem Beweisantrag angeführte Thema einer erfolgten Zustimmung des behördlichen Bauaufsichtsorganes zum vorgefundenen Zustand war rechtlich aus schon an früherer Stelle dargelegten Erwägungen irrelevant.

Auch zu diesem Beschwerdefall wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, infolge unzulänglicher Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht festgestellt zu haben, daß der wasserpolizeiliche Auftrag schon vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides von der Beschwerdeführerin erfüllt worden sei. Die Beschwerdeführerin scheint in dieser Auffassung den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt allerdings mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zu verwechseln, in welchem der ebenfalls gerügte Mangel einer unversorgt vorgefundenen abgerissenen Sickerwasserleitung an anderer Stelle am 18. November 1994 als zur Gänze beseitigt wahrgenommen worden war, weshalb die belangte Behörde mit einem hier nicht angefochtenen Bescheid den trotzdem ergangenen erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrag auch ersatzlos behoben hatte. Für eine Beseitigung des hier interessierenden Zustandes vor Bescheiderlassung erster Instanz bietet die Aktenlage keinen Hinweis. Noch am 18. November 1994 war die abgerissene Leitung neben dem Faß liegend vorgefunden worden. Eine Einbindung der von der vorliegenden Verwaltungsangelegenheit betroffenen abgerissenen Sickerwasserleitung in das Sickerwassersammelsystem wurde vom LH erst aus Anlaß der Deponieüberprüfung vom 20. Dezember 1994 wahrgenommen. Daß die Beschwerdeführerin den hier gerügten Mangel ausgerechnet im Zeitraum zwischen dem 18. November 1994 und der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. November 1994 behoben hätte, wäre von ihr unter konkreter Angabe des Behebungszeitpunktes im Berufungsverfahren darzutun gewesen. Dazu war Gelegenheit in der Berufung ebenso wie in der zum Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde erstatteten Stellungnahme.

Ob die im aufrecht erhaltenen wasserpolizeilichen Auftrag aufgetragene Nachholung unterlassener Arbeiten im Sinne der zweiten Sanktionsalternative des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 einem Ersatz durch eine Vorgangsweise nach § 138 Abs. 1 lit. b leg. cit. überhaupt zugänglich sein konnte, bleibe dahingestellt. Daß der Auftrag am 20. Dezember 1994 erfüllt war, belegt die Möglichkeit der Erfüllung; worin die unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder der unverhältnismäßige Aufwand in der Auftragserfüllung gelegen sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht einsichtig gemacht, weil die von ihr vorgetragene Lösungsvariante einer "Sicherung" des Drainageschlauches mittels einer Klammer auf dem Faß als ordnungsgemäße Instandhaltung des betroffenen Anlagenteiles im Sinne des § 50 WRG 1959 gewiß nicht hätte gelten können. Das von der Beschwerdeführerin geforderte Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 kam daher auch aus den von der Beschwerdeführerin gesehenen Gründen nicht in Betracht.

Auch die zu 96/07/0026 protokollierte Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8.

Zu der auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 beruhenden Entscheidung über den Aufwandersatz ist folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei des Verfahrens über die zu 96/07/0014 protokollierte Beschwerde hat Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von S 12.500,--, auf Ersatz des mit S 240,-- für die Beschwerdeschrift und S 180,-- für den angefochtenen Bescheid erwachsenen Stempelgebührenaufwandes und auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes in Höhe von S 15.600,-- sowie auf Ersatz der Reisekosten in der mit S 1.050,-- zu bestimmenden Höhe zuzüglich des Verpflegungskostenpauschbetrages von S 280,--.

Das Mehrbegehren von S 30,-- für weiteren Stempelgebührenaufwand war abzuweisen, weil die Vorlage eines Firmenbuchauszuges zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei in den Verfahren über die zu 96/07/0006, 96/07/0015, 96/07/0025 und 96/07/0026 protokollierten Beschwerden Anspruch auf Vorlageaufwand in Höhe von S 2.260,--, auf Schriftsatzaufwand in Höhe von S 16.000,-- und auf Verhandlungsaufwand für die gemeinsam geführte Verhandlung in Höhe von S 5.200,--.

Es hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin damit insgesamt Aufwandersatz in Höhe von S 29.850,-- und die Beschwerdeführerin der belangten Behörde insgesamt Aufwandersatz in Höhe von S 23.460,-- zu leisten.

Wien, am 29. Oktober 1998

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