Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art131;
VVG §1;
VVG §2 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art131;
VVG §1;
VVG §2 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Mai 1992 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde K als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt, bestimmte Baumängel an einem der Beschwerdeführerin gehörenden Objekt binnen sechs Monaten ab Erhalt des Bescheides zu beheben. Der Auftrag war in sechs Punkte gegliedert. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die Berufung ein, die mit Bescheid des Gemeinderates der genannten Stadtgemeinde vom 18. Jänner 1993 abgewiesen wurde. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. September 1993 den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit an diesen zurück. Im neuerlichen Rechtsgang erließ der Gemeinderat der Stadtgemeinde K den Bescheid vom 15. März 1994, in dem aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin die Aufträge aus dem Bescheid vom 20. Mai 1992 zu den Punkten zwei, drei und vier abgeändert wurden, der Auftrag zu Punkt sechs wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben, das Verfahren diesbezüglich zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz verwiesen, hinsichtlich der Punkte eins und fünf wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Am 15. Mai 1994 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist, verbunden mit der Ausführung der Vorstellung und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1995 hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0060, den angefochtenen Bescheid betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 9. August 1995 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 1995 hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht und für die Erbringung der Leistung nochmals eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27. April 1995 wurde die Durchführung der Ersatzvornahme laut Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde K vom 15. März 1994 angeordnet, als Vorauszahlung wurde ein Kostenerlag von S 628.000,-- aufgetragen; die Behörde erster Instanz hat einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juli 1995 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Titelbescheid für die Anordnung der gegenständlichen Ersatzvornahme und den Kostenvorauszahlungsauftrag ist der rechtskräftige Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 15. März 1994. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0060, nicht in die Rechtskraft des Titelbescheides eingegriffen, sondern, wie schon aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, lediglich die Entscheidung betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Da der Vorstellung gemäß § 61 Abs. 2 lit. c der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-8, keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist der Titelbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Die Beschwerdeführerin behauptet die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung, weil die letzte Mieterin in nächster Zeit ausziehen werde und Vergleichsverhandlungen vor dem Abschluß stünden, sodaß das aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr herstellbare Haus dann abgebrochen werden könne. Mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Abbruchreife vermag aber die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nicht darzutun (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu § 4 VVG unter Nr. 18a und b zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Das aus § 2 Abs. 1 VVG ableitbare Schonungsprinzip verpflichtet die Vollstreckungsbehörde nicht, mit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG solange zuzuwarten, bis die Beschwerdeführerin anstelle der aufgetragenen Sanierung den Abbruch des Objektes beantragt und schließlich von der erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Die Frage der Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes (§ 2 Abs. 2 VVG) ist erst bei der Einbringung der Geldleistung zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12.942/A), weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von S 628.000,-- werde der notdürftige Unterhalt der Beschwerdeführerin gefährdet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermögen.
Durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27. April 1995 liegt keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin vor, da zwischenzeitlich der (nunmehr in Beschwerde gezogene) Berufungsbescheid vom 28. Juli 1995 ergangen ist. Da zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. April 1995 und der Erlassung des Berufungsbescheides keine Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt worden sind, erübrigt sich eine gesonderte Überprüfung, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung rechtmäßig war oder nicht.
Dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof schon während des Vorverfahrens entsprochen. Einem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Rechtswirkungen der angefochtenen unterinstanzlichen Bescheide, wie Rechtskraft und Vollstreckbarkeit aufzuheben, konnte mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen werden.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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