Normen
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §1 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §1 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG könnten Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden, wenn sie binnen eines Monats nach ihrer Einreise die Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöchten.
Der Beschwerdeführer habe sehr wohl vor der Erstbehörde zu Protokoll gegeben, daß er wegen der wirtschaftlichen Lage in seiner Heimat nach Österreich gekommen wäre; er habe sich offenbar nicht der Grenzkontrolle gestellt und sei nicht der "Bosnienhilfe" teilhaftig geworden; bei seiner Vernehmung vor der Erstbehörde sei er nicht in der Lage gewesen, den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Der bloße Hinweis, daß er derzeit von der Caritas versorgt würde, vermöge diesen Nachweis nicht zu ersetzen. Im übrigen bezeichne sich der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als "mittellos". Die Ausweisung sei daher im Interesse der öffentlichen Ordnung begründet gewesen.
Die Verhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers, wo auch die Familie (Ehegattin und Kind) zurückgeblieben sei, seien bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, daß er den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG erfüllt habe und dazu vorbringt, daß die Caritas Wien für seine "Versorgung und Betreuung" aufkomme, ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ein derartiger Hinweis zur Erbringung des Nachweises der Mittel zu seinem Unterhalt nicht ausreicht (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0287, sowie etwa das Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0188). Die insoweit behauptete Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn - "aufgrund der Manuduktionspflicht ... zumindest anweisen müssen, für seine Behauptung, daß er nämlich von der Caritas versorgt und betreut (werde), Beweise anzubieten", ist damit der Boden entzogen.
2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß bei einer - im Lichte des Art. 3 MRK - verfassungskonformen Auslegung des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG seine Ausweisung in die Republik Bosnien-Herzegowina - im Hinblick auf die dortige Lage - rechtswidrig wäre, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach mit einer Ausweisung nach § 17 FrG nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/18/0104 mwH). Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
3. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid weiters vor, daß sich die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte sich nicht der Grenzkontrolle gestellt und er wäre der "Bosnienhilfe" nicht teilhaftig geworden, nicht dem Verwaltungsakt entnehmen ließen und somit "aktenwidrig" seien.
Gemäß § 1 Abs. 1 der für den Fall des Beschwerdeführers anwendbaren Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 402/1993, haben "Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, .. ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet". Zufolge des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung besteht dieses Aufenthaltsrecht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen nach dem 1. Juli 1993 in Österreich eingereist. Selbst wenn er - wie die Beschwerde ausführt - tatsächlich "ohne weitere Fragen und ohne Probleme" in Österreich einreisen konnte, ist für den Beschwerdestandpunkt damit nichts gewonnen. Dem Erfordernis, sich im Sinn des § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung der Grenzkontrolle zu stellen, wird nämlich nur durch ein Tun des Fremden entsprochen: Er hat von sich aus (initiativ) an der Grenzkontrollstelle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten. Wenn die belangte Behörde angenommen hat, daß der Beschwerdeführer diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, ist ihr nicht entgegenzutreten, da es dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Rahmen der ihn treffenden Pflicht, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht gelungen ist, für seine (oben wiedergegebene) Behauptung entsprechende Beweise anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0088). Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertritts des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet durch zur Grenzkontrolle berufene österreichische Organe kam daher die Verwirklichung des im § 4 leg. cit. normierten, kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmales "und ihm ... die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, da ein "Gestatten" der Einreise ein entspechendes Handeln im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1364 mwH).
Nach dem eben Gesagten ist die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde im Hinblick auf § 4 der zitierten Verordnung den Sachverhalt weitergehend zu ermitteln gehabt hätte, nicht zielführend.
4. Der belangten Behörde ist - entgegen der Beschwerde - schließlich nicht entgegenzutreten, wenn sie vorliegend - insbesondere aufgrund der nach seinen eigenen Angaben völligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - angenommen hat, daß ein öffentliches Interesse an seiner Ausweisung im Sinn des § 17 Abs. 2 FrG gegeben sei. Die Verfahrensrüge, der angefochtene Bescheid würde insofern unter einem Begründungsmangel leiden, verfängt daher nicht.
5. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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