VwGH 94/18/0188

VwGH94/18/01888.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Dezember 1993, Zl. Fr 2850/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FlKonv Art33;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
FlKonv Art33;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 22. Dezember 1993 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine angolanische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.

Die Beschwerdeführerin sei am 22. Oktober 1993, ohne im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist. Ihr Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden; ihr komme keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu. Außer den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG (Einreise unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes) habe die Beschwerdeführerin auch den des § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. erfüllt, da sie den Besitz der Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes nicht initiativ habe nachweisen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde bleibt die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei ohne österreichischen Sichtvermerk eingereist, unbestritten und der daraus gezogene Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, sie habe auch den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z.4 FrG erfüllt, und dazu vorbringt, ihr sei von der Caritas Wien Unterkunft und der notwendige Lebensunterhalt gewährt worden, ist ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ein derartiger Hinweis zur Erbringung des Nachweises der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht ausreicht (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl.94/18/0287). Die insoweit behauptete Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit ihrer Berufung gegen den negativen Asylbescheid vom 4. November 1993 den Antrag verbunden, ihr unverzüglich gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 1991 eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung auszustellen bzw. in enventu, ihr gemäß § 8 leg. cit. den Aufenthalt für die Dauer eines Jahres zu bewilligen. Diese Berufung und die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sei von der belangte Behörde nicht berücksichtigt worden. Im übrigen sei der rechtskräftige Abschluß des Asylverfahrens jedenfalls ein Erfordernis für die Verfügung der Ausweisung.

2.2. Keiner dieser Einwände ist zielführend. Zum einen übersieht die Beschwerde, daß mit dem den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. November 1993 einer (allenfalls) dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, was gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 1991 dazu führte, daß ihr ab diesem Zeitpunkt eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung - sollte sie eine gehabt haben - nicht mehr zukam. Zum anderen vermochte die Stellung eines - im übrigen gesetzlich nicht vorgesehenen - Antrages auf Bewilligung eines befristeten Aufenthaltes die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (§ 8 AsylG 1991) nicht zu ersetzen. Daß bei dieser Rechtslage schließlich die "Möglichkeit" der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen negativen Asylbescheid (einschließlich eines mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsbegehrens) im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz ist, bedarf keiner näheren Darlegungen.

3.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, sie sei aufgrund der "politischen Situation" in Angola als "Gewalt- oder de facto-Flüchtling" einzustufen, weshalb ihre Ausweisung "rechtlich unmöglich (vgl. Genfer Flüchtlingskonvention) bzw. unzumutbar" sei.

3.2. Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht weiter, weil Art.33 GFK - auf den sich die Beschwerde erkennbar bezieht - nicht die Ausweisung (mit dem Begriffsinhalt einer Ausreiseverpflichtung, wie dies auf § 17 FrG zutrifft), sondern das Refoulement-Verbot (Z. 1) und die Refoulement-Befugnis (Z. 2) zum Gegenstand hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0346).

4. Mangels einer vorläufigen oder einer befristeten Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem AsylG 1991 stand zufolge des § 9 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung des Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 838/1992 der Anwendung des § 17 Abs.2 Z. 4 und 6 FrG - bei der (anders als nach § 17 Abs. 1 FrG) entgegen der Beschwerdemeinung § 19 leg. cit. außer Betracht zu bleiben hatte - im Beschwerdefall kein rechtliches Hindernis entgegen.

5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs.1 VwGG) auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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