VwGH 94/05/0290

VwGH94/05/029010.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1.) der H V und 2.) des W V, beide in O, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 16. 8. 1994, Zl. R/1-V-94146/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1.) G K,

2.) F K, beide in O, 3.) Marktgemeinde Sierndorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauO NÖ 1976 §98;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ROG NÖ 1976 §14 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauO NÖ 1976 §98;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ROG NÖ 1976 §14 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. n1/3 der KG O, welches nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan der drittmitbeteiligten Partei als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet ist.

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des nördlich davon gelegenen Grundstückes Nr. n1/3 KG O, welches vom Grundstück der erst- und zweitmitbeteiligten Partei durch den ca. 5 m breiten Weg Grundstück Nr. n2 KG O getrennt ist. Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Oberolberndorf im "Bauland-Agrargebiet".

Mit Eingabe vom 8. September 1993 beantragten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien die Bewilligung zur Errichtung eines Weidezaunes und einer überdachten Bewegungsfläche für Pferde auf ihrem Grundstück Nr. n1/3 KG O laut vorgelegten Bauplänen, Baubeschreibung und Betriebskonzept des landwirtschaftlichen Betriebes.

In ihren am 5. November 1993 gegen das beantragte Bauvorhaben erhobenen Einwendungen führten die Beschwerdeführer aus, die Bauwerber wollten auf ihrer im Grünland gelegenen Liegenschaft ein Sport- und Freizeitzentrum errichten, welches dem Reitsport gewidmet sein soll. Bei dem beantragten Bauvorhaben handle es sich daher um keinen Neubau im Sinne des § 19 Abs. 2 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes, weshalb das Ansuchen mangels geeigneter Widmung abzuweisen sei. Der durch das Sport- und Freizeitzentrum angelockte Verkehr würde infolge der Verkehrsgeräusche und Abgase zu einer unerträglichen Lärm- und Geruchsbelästigung führen. Infolge der Verwendung des Nachbargrundstückes für den Pferdesport werde durch das das übliche Ausmaß eines landwirtschaftlichen Betriebes dramatisch übersteigende Vorhandensein von Reitpferden eine erhebliche Lärmbelästigung entstehen (Trampelgeräusche, lautes Rufen, akustische Belästigung aus der zu installierenden Lautsprecheranlage bei Sportveranstaltungen etc.). Die zahlreichen Pferde würden auch zu einer argen Geruchsbelästigung führen, denn es werde der stechende Uringeruch weithin zu spüren sein und insbesonders die einschreitenden Nachbarn deutlich belästigen. Durch den überaus starken Anfall von Pferdedung und Pferdeurin werde es zu einer Kontaminierung des gesamten Umfeldbodens kommen, der das Grundwasser entscheidend beeinträchtigen und die Wasserentnahme deutlich behindern werde. Damit würden folgende subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt:

Das Recht auf widmungsgemäße Verwendung, das den Nachbarn vor Immissionen der genannten Art schütze, ferner das Recht auf den Schutz vor Immissionen schlechthin, auf den Schutz vor der Beeinträchtigung durch Nichteinhaltung der geforderten sanitären Belange und auf den Schutz vor einer zu hohen Ausführung der Gebäudeeinrichtung des geplanten Freizeitzentrums.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierndorf vom 27. Jänner 1994 wurde der erst- und zweitmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung in Form eines Weidezaunes gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen Nr. n2 und n3 je KG O, einer offenen Bewegungsfläche für Pferde im Ausmaß von 20 m x 60 m und einer Halle auf dem Grundstück Nr. n1/3 KG O erteilt. Die Bewilligung gilt für das gleichzeitige Halten von insgesamt maximal 10 Pferden auf der offenen Bewegungsfläche und in der Halle. Die Vorhaben sind nach dem dem Ansuchen beiliegenden Einreichplan und der Baubeschreibung des Baumeisters Dipl. Ing. L W auszuführen. Gleichzeitig wurde das Ansuchen für die im Einreichplan dargestellte teilweise Nutzung des Grundstückes Nr. n1/3 als Weide- und Auslauffläche für Pferde samt der dazugehörigen Koppelunterteilung, bestehend aus eingeschlagenen Holzstehern, verbunden mit zwei horizontal laufenden Hölzern, ausgenommen die Weidezäune entlang der öffentlichen Verkehrsfläche, zurückgewiesen. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Abhaltung einer neuerlichen Bauverhandlung und auf Rückstellung des Bauansuchens zwecks Verbesserung sowie deren Ausführungen, das Bauvorhaben würde gemäß § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz der Flächenwidmung widersprechen und sei nicht erforderlich, wurden zurückgewiesen. Der Einwand der Beschwerdeführer wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen durch Geruch und Flugsand wurde als unbegründet abgewiesen. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Bauwerber hätten sich gegenüber den Beschwerdeführern verpflichtet, dieses Grundstück nicht zu verbauen, wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der drittmitbeteiligten Partei vom 24. Juni 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. August 1994 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung hiezu aus, die bewilligte offene Bewegungsfläche sei von der Liegenschaft der Beschwerdeführer ca. 100 m, die projektierte Halle ca. 120 m entfernt. Bei der Windverteilung ergebe sich eine ausgeprägte Nordwest-Südostlinie, wobei Winde aus Nordwest überwiegten. Der agrartechnische Amtssachverständige habe zur Geruchsbelästigung im baubehördlichen Verfahren ausgeführt, daß bei einer Haltung von maximal 10 Pferden auf der offenen Bewegungsfläche sowie in der Halle auf den nördlich gelegenen Anrainergrundstücken in der Regel überhaupt keine Geruchswahrnehmungen zu erwarten seien. Lediglich in seltenen Ausnahmesituationen könnten Gerüche in einem geringfügig über der Wahrnehmungsschwelle liegenden Ausmaß wahrgenommen werden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Pferde rund um die Uhr auf diesen Bewegungsflächen aufhalten werden, sodaß die Annahme des Gemeindearztes hinsichtlich der Harn- und Kotmengen im gegenständlichen Fall nicht zutreffen würden. Vielmehr diene der Stall und die Weidefläche dem regelmäßigen Aufenthalt der Pferde. Auch eine Belästigung durch Flugsand könne in der Regel ausgeschlossen werden und nur in Extremsituationen auftreten, da die offene Bewegungsfläche lediglich 20 m x 60 m groß und damit schon die denkbare Verfrachtungsmenge entscheidend begrenzt sei, die Liegenschaft der Beschwerdeführer ca. 100 m entfernt sei, die Windgeschwindigkeit nur selten Windspitzen mit mehr als 10 m pro Sekunde erreiche, eine Windhäufigkeit von 4 bis 6 % in Richtung Norden vorliege und darüber hinaus die Bewegungsfläche mit einem Vakuumfaß befeuchtet würde. Aus diesem Grunde seien von den Sachverständigen eine Gesundheitsstörung (Belästigung) durch Flugsand, unzumutbare geruchs- bzw. lärmbedingte Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen worden. Insoweit die Beschwerdeführer bemängelten, daß das hier zu beurteilende Projekt im Widerspruch zur Widmung stünde, sei auf § 19 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 zu verweisen, welcher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewähre. Alle dahingehenden Einwendungen könnten weder vom Gemeinderat noch von der Aufsichtsbehörde meritorisch behandelt werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die drittmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 118 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1976 (BO), in der im Hinblick auf die Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Sierndorf vom 24. Juni 1994 anzuwendenden Fassung der Novelle LGBL. 8200-8, genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.

Gemäß Abs. 9 dieses Paragraphen werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über

  1. 1. den Brandschutz;
  2. 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
  3. 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
  4. 4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Der Kreis der Anrainer, welche Parteistellung genießen, umfaßt somit gemäß § 118 Abs. 8 BO nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern auch jene Grundstückseigentümer, die durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinflußt werden können, wobei von der Berufungs- und Vorstellungsbehörde nur diejenigen Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung von Nachbarn vorgebracht worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0284, mwN).

Gemäß § 62 Abs. 2 BO sind für Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen kann die Baubehörde auch die Pflanzung und Erhaltung von Grünanlagen vorschreiben.

Diese Gesetzesstelle verpflichtet somit die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. Diese Vorschrift dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Anrainern. Aus § 62 Abs. 2 BO iVm § 118 Abs. 8 und 9 leg. cit. erwächst daher den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz z.B. vor Geruchs- und Lärmbelästigung. Der in § 62 Abs. 2 leg. cit. normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungs- und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten.

Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungs- und Nutzungsart haben die Nachbarn - unabhängig davon, ob die jeweils zu beurteilende Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes auch einen Immissionsschutz gewährleistet - einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Gefahren und Belästigungen geschützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 86/05/0144, und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0284). Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann. Vorweg hat aber die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 234 ff). Um den jeweiligen Begriffsinhalt der einzelnen Widmungskategorien zu bestimmen und gegenüber anderen Kategorien abzugrenzen, muß auf die hiefür maßgeblichen Normen des Raumordnungsgesetzes zurückgegriffen werden. Entscheidend für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn (vgl. Hauer, a.a.O., 4. Auflage, Seite 236).

Gemäß § 19 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 (ROG) gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für im Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Campingplätze, für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und nicht Ödland sind, müssen im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden.

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur errichtet werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs. 2 erforderlich sind.

Das Grundstück der erst- und zweitmitbeteiligten Partei, auf welchem das hier zu beurteilende Projekt ausgeführt werden soll, liegt nach den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen im als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmeten Gebiet. Antragsgemäß wurde von den Baubehörden die Errichtung einer Einfriedung in Form eines Weidezaunes gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen, einer offenen Bewegungsfläche für Pferde im Ausmaß von 20 m x 60 m und einer Halle baubehördlich bewilligt, wobei sich die Bewilligung ausdrücklich nur auf das gleichzeitige Halten von insgesamt maximal 10 Pferden auf der offenen Bewegungsfläche und in der Halle bezieht.

Auf das Beschwerdevorbringen, mit dem beantragten Projekt würden die mitbeteiligten Parteien "auf Umwegen" eine Reithalle bewilligt erhalten, ist schon deshalb nicht einzugehen, da den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der hier maßgeblichen Widmungskategorie "Grünland-Landwirtschaft" nicht zukommt (vgl. die bei Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, 4. Auflage, S. 461, dargestellte hg. Rechtsprechung).

Im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungs- und somit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war daher allein zu prüfen, ob bei ordnungsgemäßem Betrieb eine die Beschwerdeführer - infolge der diesbezüglichen rechtzeitigen Einwendungen - beeinträchtigende Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigung im Sinne des § 62 Abs. 2 BO zu erwarten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. März 1992, Zl. 91/05/0175).

Die Berufungsbehörde hat im Rahmen der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen und des sich darauf beziehenden Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer ein Gutachten des Gebietsbauamtes Korneuburg bezüglich der Flugsandbildung und der anfallenden Kot- und Urinmengen sowie ein Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bezüglich der behaupteten Gesundheitsgefährdung und gesundheitsschädigenden Auswirkung durch Errichtung und Betrieb des gegenständlichen Projektes eingeholt und diese Gutachten ihrer Entscheidung zugrundelegt. Die Gutachten wurden den Beschwerdeführern mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdeführer haben keine Stellungnahme abgegeben, vielmehr Fristerstreckung beantragt, welche von der Berufungsbehörde nicht gewährt wurde. In der Vorstellung setzen sich die Beschwerdeführer mit diesen Gutachten auseinander. Die Vorstellungsbehörde hat die gegen die Gutachten gerichteten Argumente behandelt.

Mit dem Beschwerdevorbringen, ihr Fristerstreckungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, vermögen die Beschwerdeführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage schon deshalb keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil die ihnen die vom Fristerstreckungsantrag betroffenen Gutachten anläßlich der Vorstellungserhebung vorlagen und sie auch darauf eingegangen sind; die Vorstellungsbehörde hat ihre gegen die Gutachten gerichteten Argumente behandelt, sodaß der der Gemeindebehörde allenfalls unterlaufene, von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfahrensfehler saniert wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1986, Zl. 86/06/0015 sowie vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0280). Auch der Hinweis der Beschwerdeführer, die Vorstellungsbehörde habe jene Sach- und Rechtslage anzuwenden, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1985, Zl. 82/06/0100), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da die Vorstellungsbehörde ein beigefügtes Sachverständigengutachten dann zu beachten hat, wenn die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unter Verletzung des Parteiengehörs nicht Gelegenheit gehabt haben, zu einem entscheidungsrelevanten Gutachten Stellung zu nehmen, und in der Vorstellung dargelegt haben, was sie im Fall gebotener Gelegenheit zu dem Gutachten des Sachverständigen im Ermittlungsverfahrens vorgebracht hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 89/06/0218).

Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, daß von der Berufungsbehörde eine mündliche Verhandlung iSd § 40 AVG durchgeführt worden wäre. In der Gegenschrift der drittmitbeteiligten Partei wird zu dem diesbezüglichen gegenteiligen Beschwerdevorbringen ausgeführt, einige Gemeinderäte hätten die Gelegenheit genützt, sich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. In die Berufungsentscheidung sind - wie der Begründung derselben entnommen werden kann - allfällige Ermittlungsergebnisse dieser Zusammenkunft nicht eingeflossen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer diesbezüglich in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein sollen.

Der Sachverständige Obersanitätsrat Dr. med. G führt in seinem Gutachten vom 27. Mai 1994 zum Einwand der Beschwerdeführer, durch die Bewilligung des gegenständlichen Bauprojektes käme es zu einer drohenden Belästigung durch Insekten mit einer damit verbunden Infektionsgefahr, in für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise aus, Anlagen der hier zu beurteilenden Art seien in zahlreichen Gemeinden der näheren Umgebung vorhanden; das in Landgemeinden des Weinviertels übliche und nicht vermeidbare Insektenaufkommen würde durch die geplante Anlage auch bei vollem Betrieb nicht meßbar verstärkt werden. Bei dem zu erwartenden Betrieb der Anlage sei mit einer zeitweiligen Lärmentwicklung zu rechnen, die jedoch das Ausmaß einer unzumutbaren Belästigung voraussichtlich nicht überschreiten werde. Es seien keine Immissionen zu erwarten, die eine Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung bewirken könnten. Schon im Hinblick auf die im hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/05/0171, angestellten Erwägungen vermag es der Verwaltungsgerichtshof als nicht rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde und die Baubehörden davon ausgegangen sind, daß mit der Haltung von maximal 10 Pferden auf einem Grundstück in einem als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmeten Gebiet, auf einer rund 100 m vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernten offenen Bewegungsfläche in der Größe von 20 x 60 m und einer überdachten Bewegungsfläche von 22 x 45 m, subjektiv-öffentliche Rechte der von den Beschwerdeführern in ihren Einwendungen geltend gemachten Art nicht verletzt werden können. Zur abschließenden Beurteilung der Verwaltungssache bedurfte es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr der Beiziehung der von den Beschwerdeführern beantragten Sachverständigen für Meteorologie, Umwelttechnik und Umwelthygiene sowie Veterinärmedizin, da zum einen der agrartechnische Sachverständige unter Hinweis auf die der Baubewilligung zugrundeliegende Baubeschreibung überzeugend dargelegt hat, warum eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Flugsandbildung ausgeschlossen ist und zum anderen auch der Humanmediziner aufgrund seines Fachwissens und auch im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung die von den Beschwerdeführern befürchtete Belästigung durch Insekten mit einhergehender Infektionsgefahr ausschließen konnte. Welche Erkenntnisse ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Umwelttechnik und Umwelthygiene im Hinblick auf die hier zu beurteilenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten für die Beurteilung der Rechtssache hätte bringen sollen, vermögen auch die Beschwerdeführer in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise nicht darzulegen.

Das Gutachten Dris. X konnte schon deshalb nicht Grundlage für die Feststellungen herangezogen werden, weil dessen fachkundiger Stellungnahme ein das gegenständliche Projekt betreffender Befund fehlt.

Die Beschwerdeführer vermögen somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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