Normen
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie der erst- und zweitmitbeteiligten Partei zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 17. April 1985 ersuchten der Erst- und die Zweitmitbeteiligte bei der mitbeteiligten Gemeinde um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung zweier Maishäckselsilagesilos auf den Grundstücken 27 und 24, KG X. Diesem Ansuchen war lediglich der Typenplan eines Grünfuttersilos angeschlossen. Bei der Bauverhandlung am 10. Mai 1985 rügte der als Nachbar beigezogene Beschwerdeführer, daß ein Lageplan für das Bauvorhaben nicht vorliege. Er sei mit der Errichtung der Silos wegen des Fensters in seinem anschließenden Gebäude bezüglich des vorgeschriebenen Bauwiches nicht einverstanden; sein Lichteinfall für das bestehende Fenster sei dadurch nicht mehr gegeben. Obwohl der Bausachverständige bei dieser Verhandlung als Punkt 1) vorsah, daß vor Erteilung der Baubewilligung dem Gesetz entsprechende Einreichpläne, die auch den sonst in Aussicht genommenen Vorschreibungen entsprechen müßten, vorzulegen seien, unterblieb zunächst eine solche Vorlage. Mit Bescheid vom 15. Mai 1985 erteilte der Bürgermeister dennoch die angestrebte Baubewilligung.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 1. August 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG (richtig wohl: § 66 Abs. 2 AVG) Folge; er behob die Baubewilligung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß keine dem Gesetz entsprechenden Baupläne vorgelegen und auch Angaben über die maschinelle Ausrüstung der Silos nicht vorhanden seien, weshalb der Sachverhalt so mangelhaft scheine, daß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In der Folge wurden ein neuer Einreichplan und eine Baubeschreibung vorgelegt. Der Bürgermeister beraumte sodann am 8. November 1985 eine mündliche Verhandlung für
16. November 1985 an. In einer nicht datierten Eingabe beantragte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers wegen ungenügender Vorbereitungszeit eine neuerliche Anberaumung der Verhandlung. Gleichzeitig wurden Einwendungen bezüglich der Höhe der Silos und der gegebenen Abstände zur Grundgrenze des Beschwerdeführers erhoben. Zur Frage der Beeinflussung der Belichtung der Fenster von Wohnräumen in dem dem Beschwerdeführer gehörigen Haus wurde die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen begehrt. Beantragt wurde auch die Einholung eines Gutachtens der NÖ Umweltschutzanstalt hinsichtlich zu erwartender Lärmbeeinträchtigungen und Geruchsbelästigungen.
Bei der Verhandlung am 16. November 1985 erachtete der bautechnische Amtssachverständige das Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen für bewilligungsfähig. Bezüglich des Lichteinfalles für das Anrainerfenster wurde festgestellt, daß im Fensterachsenbereich der freie Lichteinfall auch bei einer seitlichen Abweichung von 20 Grad noch gewährleistet sei, wie die Plandarstellung ergebe. Die Bauwerber erklärten, daß keinesfalls eine Intensivbewirtschaftung erfolge, der Betrieb vielmehr ortsüblich landwirtschaftlich geführt werde. Die Entnahme des gelagerten Siliergutes erfolge händisch, sodaß es dadurch zu keiner maschinellen Lärmbelästigung kommen werde. Als Beweis dafür wurden die projektierten Entnahmeöffnungen in verschiedenen Höhen je nach Silierhöhe angeführt, wobei die Türen flüssigkeits- und luftdicht geschlossen seien.
Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Lärm- und Geruchsbelästigung ersuchte der Bürgermeister mit Schreiben vom 19. November 1985 das Amt der NÖ Landesregierung um die Erstellung eines Gutachtens durch einen umweltschutztechnischen Sachverständigen. In seinem Gutachten vom 11. April 1986 beschrieb ein Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung zunächst das Bauvorhaben, wobei er davon ausging, daß das zur Bauführung vorgesehene Grundstück nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland-Agrargebiet liege. Der Amtssachverständige ging weiters bezüglich der örtlichen Windverhältnisse von der im Flächenwidmungsplan abgebildeten Windhäufigkeitsverteilungsgraphik aus. Er nahm zunächst ganz allgemein zu möglichen Geruchsbelästigungen Stellung und vertrat die Ansicht, daß es wegen der komplexen Zusammensetzung der bei den Gärungsvorgängen entstehenden geruchsbildenden organischen Substanzen bei Gärfutterbehältern nicht möglich sei, einen für die Beurteilung der Gesamtwirkung maßgebenden Emissions- oder Immissionsgrenzwert für die Geruchsbelästigung anzugeben. Es könne jedoch auf Grund einschlägiger Erfahrungen mit vergleichbaren Anlagen ausgesagt werden, daß wegen des geringen Abstandes zum nächsten Wohnhaus mit Geruchsstoffimmissionen der Nachbarschaft gerechnet werden müsse, die nur bei der Entnahme aus den Silos entstünden und zumindest bei ungünstigen Wetterlagen um ein mehrfaches über der Geruchsschwelle lägen. Hinsichtlich der möglichen Lärmbelästigung werde festgehalten, daß laut Angabe die Entnahme aus den Silos händisch und nicht maschinell erfolge, sodaß die Beurteilung einer Lärmbelästigung im Bereich des Nachbarwohnhauses nicht erforderlich scheine. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Belästigung nach § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 sei nach maßgebenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen von der Widmung der Liegenschaft, auf der die Immissionen auftreten, auszugehen. So sei für Bauland-Agrargebiet grundsätzlich eine höhere Belastbarkeit anzunehmen, wobei aber stets zu berücksichtigen sei, daß auch Bauland-Agrargebiet zum Wohnbauland zähle, das weitgehend von Störungseinflüssen freigehalten werden soll.
Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer Stellung, bemängelte es und erklärte sich mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1986 erteilte der Bürgermeister neuerlich die angestrebte Baubewilligung. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde insbesondere ausgeführt, daß bei sachgemäßer Einbringung des Siliergutes und Wartung des Silos nach der Herstellervorschrift bei ordnungsgemäßer Entnahme des Gutes nur von einer kurzzeitig erhöhten Geruchswahrnehmung ausgegangen werden könne, was als ortüblich anzusehen sei, da im gesamten Ortsgebiet überwiegend Landwirtschaft betrieben werde und ähnliche Siloanlagen bereits genehmigt worden seien und in Verwendung stünden.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. Juli 1986 ab.
Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung führte die NÖ Landesregierung am 3. Oktober 1986 eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser Verhandlung nahmen nach örtlichen Besichtigungen sowohl ein bautechnischer Amtssachverständiger als auch ein agrartechnischer Sachverständiger zu dem Bauvorhaben eingehend Stellung. Bei dieser Verhandlung wurde auch festgestellt, daß entgegen der Annahme der Gemeindebehörden das zu bebauende Grundstück Nr. 24, KG X, nicht als Bauland-Agrargebiet, sondern als Grünland-Landwirtschaft gewidmet sei. Bei einer solchen Widmung bestehe keine Verpflichtung der Bauwerber zur Einhaltung eines Bauwichs bzw. bestehe keine Möglichkeit, einen derartigen Bauwich vorzuschreiben. Es wurde zu den tatsächlich gegebenen Abständen und zur Höhe der Silos im einzelnen Stellung genommen. Bei einer ordnungsgemäßen Maissilage im Hochsilo, welche im Eigeninteresse des Landwirtes liege (Minderung der Futterqualität führe zu Tierbeeinträchtigungen), sei die Geruchsbeeinträchtigung durch die Silos unter der des vorhandenen Stalles. Hiezu brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, daß die Beurteilung einer Geruchsbelästigung nicht richtig erörtert werde, da sie in den Sanitätsbereich falle und derzeit erst ein Silo bewirtschaftet sei. Der Bürgermeister verwies darauf, daß sich der Ortskern der Ortschaft X aus landwirtschaftlichen Betrieben zusammensetze und daher anzunehmen sei, daß eine größere Belastung aus dem Betrieb von Tierhaltung und Betriebslärm durch diese Betriebsführung entstehen könne.
Mit Bescheid vom 19. November 1986 behob die NÖ Landesregierung die Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein Sanitätssachverständiger zu beurteilen habe, ob durch Immissionen eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung oder sogar Schädigung der Gesundheit der Anrainer zu erwarten sei. Eine derartige Beurteilung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen sei bisher im Verfahren nicht erfolgt.
In einer Stellungnahme vom 20. Juli 1987 führte der Gemeindearzt aus, daß er bei mehrmals unangemeldet durchgeführten Überprüfungen zu unterschiedlichen Tageszeiten und unter verschiedensten klimatischen Bedingungen in direkter Silonähe sowie in angemessener Entfernung keine über das ortsübliche Maß hinausgehende Geruchsbelästigung oder sonstige Beeinträchtigung des Gesundheits- oder des Allgemeinbefindens feststellen hätte können.
Nach Gewährung des Parteiengehörs wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 15. März 1988 die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab.
Der Vorstellung des Beschwerdeführers gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 25. April 1989 Folge; sie behob die Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß Gegenstand des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen die Frage gewesen wäre, ob durch den Betrieb der Maissiloanlagen unzumutbare bzw. unzulässige Geruchsimmissionen auf dem Nachbargrundstück entstehen würden. Solche Feststellungen und Schlußfolgerungen könnten dem "Gutachten" vom 20. Juli 1987 nicht entnommen werden. Darüber hinaus habe der Amtssachverständige für technischen Umweltschutz im Widerspruch zu den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen erklärt, daß mit dem Auftreten von Geruchsimmissionen gerechnet werden müsse. Das Verfahren auf Gemeindeebene sei daher mangelhaft geblieben.
Der medizinische Amtssachverständige der Gemeinde erstattete daraufhin am 18. Mai 1989 ein neues Gutachten, wobei zunächst in einem Befund die tatsächlichen Verhältnisse näher beschrieben wurden. Gutächtlich vertrat der Amtssachverständige die Auffassung, daß die auftretenden Geruchsstoffimmissionen im gegenständlichen Fall eine die individuelle Wahrnehmungsschwelle oder Körperreaktionsschwelle gering übersteigende Einwirkung hätten, die keine Gesundheitsgefährdung erreichen würde; sie stellten eine Belästigung dar, die die Zumutbarkeit im ortsüblichen Sinne nicht überschreite. Wie schon in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 1987 betont, habe der Gutachter keine über das örtliche Maß hinausgehenden Emissionen wahrnehmen können. Durch die Betonsilos zur Silierung von Mais oder Grünfutter im hier maßgeblichen Landwirtschaftsgebiet sei durch die dabei entstehenden Gärungsvorgänge nur eine Emission zu erwarten, die das ortsübliche Maß nicht überschreite, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine geringfügige Belästigung darstellen könne. Eine Gesundheitsgefährdung, also die Möglichkeit, daß Krankheitszustände, Organschäden, unerwünschte organische und funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper und Organformen bzw. Funktionen signifikant überschritten, sei nicht anzunehmen.
In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 1989 erachtete der Beschwerdeführer das Gutachten als nicht schlüssig und verwies darauf, daß mittlerweile beide Silotürme mit einer mechanischen Befüllungsanlage versehen worden seien. Auch dazu fehle jegliche Genehmigung.
Mit Bescheid vom 2. März 1990 gab der Gemeinderat der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung nahm die Gemeindebehörde zweiter Instanz kurz zu dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Sie erachtete das Gutachten als schlüssig und ausreichend, um die von der Baubehörde zu vertretenden Interessen beurteilen und die Bedenken des Anrainers ausreichend berücksichtigen zu können.
Die dagegen erhobene Vorstellung wies die NÖ Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. Juli 1991 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens erachtete die Gemeindeaufsichtsbehörde das durchgeführte Ermittlungsverfahren als ausreichend. Bei Beurteilung der Emissionen aus den Silos komme es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob die Fenster der in der Nähe liegenden Gebäude geöffnet oder geschlossen seien. Da Gegenstand der Beurteilung die üblichen Emissionen aus den Maissilos seien, müsse auch davon ausgegangen werden, daß zu einem überwiegenden Zeitabschnitt die Öffnungen des Silos geschlossen seien. Die Befüllvorgänge sowie die Zwischenlagerung des Füllgutes könnten nur einen geringen Zeitraum in Anspruch nehmen, sodaß auch durch diese Betriebsvorgänge mit keiner wesentlichen Erhöhung der Emissionssituation gerechnet werden müsse, durch die die Immissionen das örtlich zumutbare Ausmaß im Bauland-Agrargebiet (richtig: Grünland-Landwirtschaft) übersteigen würden. Dem Gemeinderat könne daher nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse zu dem Schluß gekommen sei, daß durch die beiden Maissilos keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigung der Anrainer entstehen werde.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Bauwerbern erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Bei Beurteilung des Beschwerdefalles ist zunächst davon auszugehen, daß die zu bebauende Grundfläche nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Bereich der Widmung Grünland-Landwirtschaft liegt, nicht aber, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, im Bauland-Agrargebiet. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daß die bewilligten Maissilos mit der gegebenen Flächenwidmung nicht im Widerspruch stehen und die Einhaltung von Abständen von der Grundgrenze des Beschwerdeführers daher nicht in Betracht kommt, weil die NÖ Bauordnung 1976 (BO) für eine solche Widmung ganz allgemein die Einhaltung von Abständen nicht vorsieht.
Auf Verwaltungsebene war daher ausschließlich die Frage zu prüfen, ob Vorkehrungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BO zu treffen waren. Danach sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Der Beschwerdeführer behauptet nun, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, daß keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigung zu erwarten sei.
Zu diesem Vorbringen haben die Verwaltungsbehörden zutreffend festgestellt, daß in dem hier maßgeblichen Ortsgebiet landwirtschaftliche Betriebe üblich seien und auch Silos in Verwendung stünden. Die mitbeteiligten Bauwerber verwiesen in ihrer Gegenschrift darauf, daß auch der Beschwerdeführer einen Silo betreibe, der von ihrem Wohngebäude genauso weit entfernt sei, wie ihr Silo von seinem Wohngebäude. Auch dieser Silo entwickle eine ortsübliche, geringfügige Geruchsbelästigung.
Im Verwaltungsverfahren sind die Amtssachverständigen in ihren Gutachten davon ausgegangen, daß eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei. In seinem zuletzt erstatteten Gutachten hat der medizinische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang insbesondere auf die gegebenen Entfernungen sowie auf die bisher erstatteten Gutachten verwiesen. Bei ordnungsgemäßem Betrieb sei keine Belästigung im Sinn des Gesetzes gegeben - in diesem Sinne sind die Ausführungen zu verstehen. Wenn der medizinische Amtssachverständige abschließend davon sprach, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine geringfügige Belästigung gegeben sei, so hat er damit offensichtlich auf Befüllungs- und Entnahmevorgänge Bezug genommen, wie die belangte Behörde zutreffend feststellt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedenfalls nicht der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen, daß das Gutachten des Amtssachverständigen derart widersprüchlich sei, daß es keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle. Wenn der Amtssachverständige darauf verwiesen hat, daß er wiederholt an Ort und Stelle keine Geruchsbelästigung wahrnehmen hätte können, so wären nähere Angaben hier zwar wünschenswert, bei einem Projektsgenehmigungsverfahren beeinträchtigt dies jedoch nicht das Gutachten in seiner Gesamtheit. Tatsächlich hat ja auch der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, durch die schon betriebenen Silos einer Geruchsbelästigung ausgesetzt zu sein, geschweige denn, daß er eine konkrete Geruchsbelästigung geltend gemacht hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er behauptet, der Sachverständige hätte die gegebenen Windhäufigkeitsverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt. Zunächst kommt es nach dem Gutachten des Amtssachverständigen auf diese Frage gar nicht an und im übrigen hat der Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung schon in seinem Gutachten vom 11. April 1986 darauf verwiesen, daß er die örtlichen Windverhältnisse der Windhäufigkeitsverteilungsgraphik des Flächenwidmungsplanes entnommen habe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt zusammenfassend die Ansicht der belangten Behörde, daß das eingeholte medizinische Gutachten im Zusammenhalt mit den sonst erstellten Gutachten ausreichend ist, um die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in einem aus § 62 Abs. 2 BO erfließenden Recht verletzt worden ist. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, daß im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens allein die Frage zu prüfen war, ob bei ordnungsgemäßem Betrieb der Siloanlage eine den Nachbarn beeinträchtigende Geruchsbelästigung im Sinne des § 62 Abs. 2 BO zu erwarten ist.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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