Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 25. März 1987 beantragte der Erstmitbeteiligte bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Aussiedlerhofes, bestehend aus einem Wohnhaus, einem Pferdestall und einer Mehrzweckhalle auf dem Grundstück 999 der KG KX. Nachdem der Erstmitbeteiligte sein Bauansuchen durch die Vorlage eines Betriebskonzeptes ergänzt hatte, nahm der agrartechnische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung in seinem Gutachten vom 29. August 1987 zu diesem Bauvorhaben umfangreich Stellung. Nach Beschreibung der bisherigen Betriebsform und der nunmehr beabsichtigten ging der Amtssachverständige davon aus, daß der Erstmitbeteiligte derzeit ca. 5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,79 ha Weingarten bewirtschafte. Die landwirtschaftliche Nutzfläche diene als Futterbasis bzw. Weidefläche für die beabsichtigte Pferdezucht. Der Weinbau und der sonstige Betrieb werde ausschließlich mit den schon vorhandenen Maschinen und Geräten bewirtschaftet. Es sei daher grundsätzlich ein Landwirtschaftsbetrieb in Form einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gegeben. Nach Beurteilung des bisherigen und des beabsichtigten Standortes vertrat der Amtssachverständige die Auffassung, daß eine eindeutig klare und unbedingte Erforderlichkeit für die Aussiedlung nicht vorliege, daß aber letztlich auf Grund der eingegrenzten Lage des Betriebes inmitten des Ortes, auf Grund der zum Teil auch ungünstigen Geländeverhältnisse im Gartenbereich und nach wie vor eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten, in erster Linie aber wegen der nicht ausreichenden Auslaufmöglichkeiten für die Pferde am Betriebsstandort aus betrieblicher Sicht doch der Aussiedelung der Vorzug zu geben sei. Das nun zu bebauende Grundstück sei vor allem hinsichtlich Zufahrt, Größe und Geländeverhältnisse ohne Einschränkungen als Standort für einen Aussiedlerhof geeignet. Dieses Grundstück liege südöstlich des Ortsgebietes von KX in unmittelbarer Nähe zu einem Bauland-Wohngebiet. Dies sei auch einer der Gründe, weshalb ein ursprünglich geplanter, weit größerer Tierbestand auf das nunmehrige Ausmaß (2 Stuten und 3 Fohlen bzw. Jungpferde) reduziert worden sei. Bei der geplanten Tierhaltung und der Lage des Stalles werde zwar eine Belästigung im angrenzenden Wohngebiet auszuschließen sein, etwaige Betriebsumstellungen bei der Tierhaltung, Vergrößerungen des Bestandes oder Intensivierungen würden jedoch auch an diesem Standort unter Umständen auf Widerstände aus der Nachbarschaft stoßen. Aus dieser Sicht bringe der neue Betriebsstandort gegenüber der bisherigen Hofstelle somit keine Vorteile mit sich. Nach weiteren Ausführungen, in welchen insbesondere die Größe und Ausführung der beabsichtigten Mehrzweckhalle kritisiert wurden, kam der Amtssachverständige zu dem Schluß, daß eine klare und unbedingte Erforderlichkeit für eine Betriebsaussiedelung nicht gegeben sei, das Vorhaben im Sinne des § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) letztlich aber als erforderlich anzusehen sei. Ausschlaggebend hiefür seien die bessere Verkehrslage, die günstigeren Geländeverhältnisse, die Größe des Bauplatzes, die Möglichkeit ausreichender Auslaufflächen in unmittelbarer Hofnähe und die letztlich auf lange Sicht doch besseren Entwicklungsmöglichkeiten für den Betrieb auf diesem Standort. Die Mehrzweckhalle mit dem seitlichen Abstellplatz in der geplanten Größe und Form sei jedoch nicht als erforderlich zu beurteilen. Als erforderlich könnten lediglich Wirtschaftsgebäude in der beschriebenen Funktion und Größe bezeichnet werden, da nur diese dem tatsächlichen Bedarf des Betriebes entsprächen. Die Detailplanung für die neue landwirtschaftliche Hofstelle scheine insbesondere hinsichtlich angepaßter Größenverhältnisse und Funktionalität der einzelnen Gebäudeteile noch nicht abgeschlossen.
Nach einer Stellungnahme des Erstmitbeteiligten zu diesem Gutachten beraumte die Behörde erster Instanz für
26. November 1987 eine mündliche Verhandlung an. Das Ergebnis dieser Verhandlung läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß der Erstmitbeteiligte im Hinblick auf die abgegebenen Stellungnahmen ein neues Projekt einreichte, welches sodann Gegenstand der Bauverhandlung vom 12. April 1988 war. Bei dieser Verhandlung beschrieb der Bausachverständige das neue Projekt dahin, daß nunmehr die Errichtung eines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofes in "U-förmiger Grundrißform" an der Westseite des Grundstückes 999, KG KX, geplant ist. An der Südseite werde eine Düngerstätte im Ausmaß von 6,50 x 3,30 m und, daran anschließend, ein Stallgebäude im Ausmaß von 13 x 9,80 m mit fünf Laufbuchten, einer eingebauten Futterkammer und den dazugehörenden Stallgassen ausgeführt werden. Im Westen grenze eine Scheune an und anschließend würde ein Abstellraum, beide in einem Ausmaß von 23,30 x 15 m, hergestellt werden. Anschließend an die Scheune werde eine Garage und eine Werkstätte in derselben Flucht angebaut und zwar auf eine Länge von 13 m und eine Tiefe von 9 m. Zwischen der in der Giebelflucht an die Werkstatt anschließenden Geländestützmauer und dem darunter befindlichen Autoabstellplatz in überdeckter Ausführung mit einer Länge von 6,50 m schließe das Wohnhaus im Ausmaß von 12 x 9,70 m an. Nach einer weiteren näheren Beschreibung erachtete der bautechnische Amtssachverständige das Projekt
unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen als genehmigungsfähig.
Der agrartechnische Amtssachverständige verwies auf sein früheres Gutachten und beurteilte das nunmehr eingereichte Projekt hinsichtlich der in einem Landwirtschaftsbetrieb gegebenen Funktionsbereiche und Betriebsabläufe als auf die bereits dargelegte Betriebsform abgestimmt und zweckmäßig. Die gesamte Hofstelle bilde nun eine funktionsgerechte Einheit und könne somit hinsichtlich der einzelnen Funktionen und hinsichtlich der Größenordnung im Sinne des § 19 Abs. 2 und 4 ROG als erforderlich bezeichnet werden. In immissionstechnischer Hinsicht hielt der Amtssachverständige lediglich eine Geruchsbelästigung für die Anrainer für möglich. Unter Beachtung der meteorologischen Verhältnisse (Windverteilung und Häufigkeit) nahm der Amtssachverständige eine Ausbreitung des Geruches mit maximal 70 m Entfernung an. Diese Annahme stützte er auf Erfahrungswerte mit derartigen Stallungen unter Hinweis auf die VDI-Richtlinie 3471, betreffend die Tierhaltung von Schweinen. Nach weiteren Ausführungen kam der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, daß nur ein geringfügiger Bereich des Bauland-Wohngebietes bei Winden aus südlichen Richtungen (Vergrößerung des Ausbreitungsbereiches von 70 m unter Berücksichtigung der Windrichtung auf ca. 90 bis 100 m) von Immissionen nicht freigehalten werde. Das bedeute, daß im angesprochenen Bauland-Wohngebiet an wenigen Tagen des Jahres eine geringfügige Wahrnehmung eines Geruches, der eindeutig dem Bauprojekt zuzuordnen ist, möglich sein werde.
Der medizinische Amtssachverständige verwies auf dieses agrartechnische Gutachten und stellte aus medizinischer Sicht fest, daß vor allem auf Grund der ortsklimatischen Lage des Objektes (freie Hanglage) bei sicher nicht zu erwartender Inversion das ortsübliche Ausmaß einer Geruchsimmission und das Ausmaß einer Beeinträchtigung eines gesunden, normal empfindenden Menschen nicht überschritten werde. Vom medizinischen Standpunkt aus sei also eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelästigung oder eine Störung der Gesundheit im gegenständlichen Fall nicht zu erwarten. Die Baubehörde sei nach § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) verpflichtet, Auflagen zu erteilen, welche verhindern, daß das örtlich zumutbare Maß an Belästigung der Anrainer überschritten werde, was hier bedeute, daß aus medizinischer Sicht die strikte Einhaltung der technischen Auflagen einschließlich des beabsichtigten Viehbestandes von 2 Stuten und 3 Jungpferden aufzutragen sei.
Bei dieser Verhandlung erhoben Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, Einwendungen betreffend Immissionen und Ortsbild. Insbesondere wurde behauptet, daß das Bauvorhaben im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG nicht erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1988 erteilte der Bürgermeister die angestrebte baubehördliche Bewilligung, wobei im Spruch des Bescheides die Tierhaltung ausdrücklich auf 2 Stuten und 3 Jungpferde beschränkt wurde. Im Spruch des Bescheides wurde auch ausdrücklich den Beschwerdeführern und anderen Nachbarn Parteistellung zuerkannt, weiteren Beteiligten nicht. Umfangreich wurde in der Begründung das bisherige Verfahren wiedergegeben, wobei insbesondere auch festgestellt wurde, daß der bisherige Betriebsstandort nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland-Agrargebiet, der nunmehr vorgesehene Betriebsstandort im Grünland-Landwirtschaft liegt. Zusammenfassend beurteilte die Baubehörde erster Instanz die eingeholten Gutachten als ausreichend, um festzustellen, daß auch unter Berücksichtigung der Anrainerinteressen angesichts der vorgeschriebenen Auflagen kein Versagungsgrund nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes und der NÖ Bauordnung vorliegt.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 9. September 1988 als unbegründet ab. Entgegen der Meinung der Nachbarn beurteilte die Berufungsbehörde die eingeholten Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Es sei nicht zu erwarten, daß es zu einem Überschreiten des örtlich zumutbaren Maßes von Belästigungen für die Nachbarn kommen könnte. Auch im Sinne des § 62 Abs. 2 BO seien keine weiteren Vorkehrungen zu treffen gewesen. Die Einwendungen der Nachbarn betreffend eine bestimmte Tätigkeit auf oder eine bestimmte Nutzung von Grundflächen - und nicht von Baulichkeiten - seien privatrechtlicher Natur und daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung führte die NÖ Landesregierung am 28. Juni 1989 eine Büroverhandlung durch, bei welcher zunächst Fragen der Ortsüblichkeit der Pferdehaltung in der Gemeinde behandelt wurden. Der agrartechnische Amtssachverständige verwies auf seine Ausführungen, wonach nur an der Grundstücksgrenze des nächstgelegenen Anrainers, also etwa in einer Entfernung von 70 m, an wenigen Tagen im Jahr überhaupt noch mit einer Wahrnehmung von Pferdegeruch zu rechnen sein werde. Der Amtsarzt erklärte, er habe auf das agrartechnische Gutachten die Schlußfolgerung gestützt, daß mit einer örtlich unzumutbaren Geruchsbelästigung der Anrainer als Auswirkung des Pferdestall- und Düngerstättenbaues nicht zu rechnen sei. Der Erstmitbeteiligte brachte zum Ausdruck, daß der nördliche Teil des Grundstückes zwischen der im Plan eingezeichneten Gasleitung und der nördlichen Grundgrenze entlang der L-Gasse nicht als Pferdekoppel verwendet werde, sondern, wie im Bauplan eingezeichnet, als Garten. Er werde eine Abgrenzung herstellen, die verhindere, daß die Pferde in den vorstehend beschriebenen Bereich gelangen und dadurch eine Belästigung der Nachbarn verursachen. Der Vertreter der Beschwerdeführer gab die Stellungnahme ab, daß die vom Bauwerber abgegebene Erklärung niemandem gegenüber verbindlich sei und von ihm jederzeit ignoriert werden könne. Eine diesbezügliche Auflage sei in den angefochtenen Bescheiden nicht erteilt worden. Die Bereitschaft des Erstmitbeteiligten, die Nutzung der Parzelle auf den Stall mit einer Fläche von rund
825 m2 einzuschränken, also auf eine weitaus geringere Fläche als ihm in seinem jetzigen Anwesen zur Verfügung stehe, zeige deutlich, daß die Pferdezucht nur als Vorwand zur Gesetzesumgehung herangezogen werden soll. Es bestehe eindeutig kein Erfordernis, von der Verpflichtung zur Unterlassung der Bauführung im Grünland abzugehen. Die Behörden hätten dies von Amts wegen wahrzunehmen, sofern sie nicht die Rechtsansicht der Beschwerdeführer teilten, daß der Verstoß gegen die Flächenwidmung auch von den Anrainern wahrgenommen werden dürfe, da diese durch die nicht der grundsätzlichen Widmung entsprechende Nutzung der Grünfläche beeinträchtigt würden. Der Verhandlungsleiter verwies abschließend darauf, daß sich der Erstmitbeteiligte im Falle einer nicht bewilligten Änderung des Verwendungszweckes strafbar machen würde.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und hier maßgeblicher Rechtsvorschriften stellte die Gemeindeaufsichtsbehörde fest, daß die Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung besitzen. Die Lösung der Frage, ob das Bauvorhaben für die Verwirklichung der Widmung Grünland-Landwirtschaft erforderlich sei, verletze nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn. Im baubehördlichen Verfahren sei die Widmung desjenigen Grundstückes entscheidend, auf dem das zu bewilligende Vorhaben errichtet werden soll, nicht aber eine allfällige andere Widmung von Nachbargrundstücken. Es erhebe sich die Frage, ob die Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahrens überhaupt zu Recht Immissionen geltend machen hätten können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet § 62 Abs. 2 BO die Baubehörde ganz allgemein zur Wahrnehmung eines Immissionsschutzes der Nachbarn. Zur Frage der Geruchsbelästigung hätten sowohl der agrartechnische als auch der medizinische Amtssachverständige in ihren Gutachten ausgesprochen, daß wegen der gegebenen Strömungsverhältnisse der Luft in dem hier maßgebenden Bereich im Zusammenhang mit den gegebenen Abständen von den Grundstücken der Beschwerdeführer lediglich an wenigen Tagen des Jahres eine geringfügige Geruchswahrnehmung überhaupt möglich sein werde. Diese werde keine Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge haben. Wenn die Beschwerdeführer auf die Belästigung durch frei herumlaufende Pferde verweisen, so sei im Vorstellungsverfahren geklärt worden, in welchem Bereich eine Freihaltung der Pferde durchgeführt werden soll. Berücksichtige man die in einem solchen Fall gegebenen Abstände, so könne der Schluß gezogen werden, daß eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Geruch nicht möglich sein werde. Es sei auch anzunehmen, daß freilaufende Pferde eine geringere Geruchsquelle darstellten als ein Pferdestall samt angeschlossener Düngerstätte. Der Gemeinderat habe daher zu Recht davon ausgehen können, daß durch die Pferdehaltung keine unzulässigen Auswirkungen entstehen werden. Die Frage, ob der Erstmitbeteiligte einen Heurigenbetrieb oder dgl. zu errichten beabsichtige, sei nicht Gegenstand des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens gewesen. Die Bewilligung eines derartigen Projektes sei in der Entscheidung der Baubehörden nicht enthalten. Schließlich stellte die Gemeindeaufsichtsbehörde noch fest, daß bei der Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes dem Anrainer kein Mitspracherecht zukomme. Die Einwendung der Wertverminderung von Grundstücken stelle eine zivilrechtliche Einwendung dar, über die die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 118 Abs. 8 Satz 1 der NÖ Bauordnung 1976 (BO), LGBl. 8200-0, genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.
§ 118 Abs. 9 BO bestimmt, daß subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet werden, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
- 1. den Brandschutz;
- 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Gemäß § 62 Abs. 2 BO sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen.
Nach § 19 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG), LGBl. 8000-0, gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland. Nach § 19 Abs. 2 leg. cit. sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für im Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Campingplätze, für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und nicht Ödland sind, müssen im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden. Gemäß § 19 Abs. 4 ROG dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs. 2 erforderlich sind.
Zunächst ist davon auszugehen, daß die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1976 nur eine beschränkte Parteistellung besitzen, woraus sich ergibt, daß die Berufungsbehörde und auch die Gemeindeaufsichtsbehörde nur zu prüfen hatten, ob die Beschwerdeführer durch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind (vgl. etwa das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner wiederholt ausgesprochen und näher begründet, daß einem Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG erforderlich ist, ein Mitspracherecht nicht zusteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 1988, Zl. 88/05/0089, BauSlg. Nr. 1132). Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitssatzes darin erblicken, daß nur Landwirte im Grünland für ihre Wohnbedürfnisse Gebäude errichten dürfen, vermag ihnen der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist die Errichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht auf Landwirte beschränkt. Eine Verpflichtung, wie sie den Beschwerdeführern vorschwebt, nämlich daß Landwirte ausschließlich im Bauland-Agrargebiet ihre Wohngebäude errichten dürften, wäre eher gleichheitswidrig, könnte doch darin kaum eine sachlich gerechtfertigte Lösung erblickt werden. Ein möglicher Mißbrauch der Regelung des § 19 Abs. 4 ROG, wie ihn die Beschwerdeführer befürchten, bedeutet aber keine Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Norm; sollte der Erstmitbeteiligte aber tatsächlich keine Landwirtschaft betreiben, so hätte die Baubehörde die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den sodann gesetzwidrigen Zustand zu ziehen.
Zu Recht haben die Verwaltungsbehörden die Frage geprüft, ob durch das Vorhaben des Erstmitbeteiligten Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 62 Abs. 2 BO zu erwarten sind, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen. Zu dieser Frage hat schon die Baubehörde erster Instanz zutreffend Gutachten eines agrartechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Beide Amtssachverständige haben übereinstimmend im Hinblick auf die konkrete Situierung des Bauvorhabens und die gegebene Entfernung zu den Grundstücken der Nachbarn die Auffassung vertreten, daß keine Belästigungen der Nachbarn zu befürchten sind, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen. Die Beschwerdeführer haben zwar die Gutachten der Amtssachverständigen in Zweifel gezogen, sie haben jedoch keine Gegengutachten vorgelegt und konnten durch ihre Ausführungen auch die erstatteten Gutachten nicht erschüttern. Auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob Pferdegeruch ortsüblich ist oder nicht, sowie auf die Beweidung von Grundflächen kommt es nämlich hiebei nicht an. § 62 Abs. 2 BO bezieht sich ausdrücklich auf mögliche Vorschreibungen für Baulichkeiten, nicht aber auf eine bestimmte Art der Tierhaltung im Freien. Weiters ist nach dieser Gesetzesstelle ausschließlich zu prüfen, ob Belästigungen der Nachbarn zu erwarten sind, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, wobei es keine Rolle spielt, ob eine Pferdehaltung bisher in einer bestimmten Gemeinde üblich war oder nicht. Daß im Nahbereich eines landwirtschaftlichen Betriebes kurzfristig bestimmte Belästigungen hingenommen werden müssen, kann, wie die Amtssachverständigen zutreffend ausgeführt haben, nicht zur Unzulässigkeit des Betriebes führen. Diese Auffassung entspricht durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens. Hiezu kommt, daß es im Beschwerdefall nur um die Haltung von maximal 5 Pferden geht.
Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auch die Frage von Lärmbelästigungen erörtern, haben die Amtssachverständigen im Hinblick auf die gegebenen Entfernungen eine solche für ausgeschlossen gehalten, eine Auffassung, der die Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene nicht begründet entgegengetreten sind. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Verordnung betreffend den äquivalenten Dauerschallpegel, LGBl. 8000/4-0, erweist sich im Beschwerdefall schon deshalb als nicht zielführend, weil diese Verordnung nur für Baulandwidmungen, nicht aber für Grünlandwidmungen gilt. Es erübrigte sich daher eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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