VwGH 92/09/0015

VwGH92/09/001521.5.1992

Der Verwaltungsgerichshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Z in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Dezember 1991, Zl. 14-SV-3020/2/91, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §58 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2 idF 1977/101 ;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §58 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2 idF 1977/101 ;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erstattete das Arbeitsamt Klagenfurt am 4. Oktober 1989 gegen die

"Firma Z-Ges.m.b.H." wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Anzeige, weil die genannte "Firma" entgegen dem § 3 AuslBG 16 namentlich genannte jugoslawische Staatsbürger beschäftigt habe, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei; die 16 Ausländer - so heißt es in der Anzeige - seien im Zuge einer Kontrolle durch Beamte des Arbeitsamtes und der Fremdenpolizei Klagenfurt am 24. August 1989 um 20.20 Uhr im Firmengebäude bei Arbeiten (Einfüllen von Pfefferoni in Gläser) angetroffen worden.

Mit Ladungsbescheid vom 1. Dezember 1989 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988, zur Last gelegt, weil er laut Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 4. Oktober 1989 als Verantwortlicher der Z Gemüseverwertungsges.m.b.H. am 24. August 1989 im Firmengebäude in K 16 namentlich genannte jugoslawische Staatsbürger als Hilfsarbeiter beschäftigt habe, ohne für diese Dienstnehmer eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu besitzen.

Nachdem der Beschwerdeführer als Beschuldigter am

11. DEZEMBER 1989 zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern vernommen worden war, erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Strafbehörde erster Instanz ein mit

20. NOVEMBER 1990 datiertes Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Z-GmbH laut einer Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 4. Oktober 1989 am 24. August 1989 im vorher bezeichneten Firmengebäude 16 namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige als Hilfsarbeiter beschäftigt, ohne für diese Dienstnehmer eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu besitzen. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 3 Abs. 1 AuslBG in der geltenden Fassung verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- je unerlaubt beschäftigten Ausländer, insgesamt somit S 160.000,--, verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt S 16.000,-- bestimmt. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, der im Spruch angeführte Tatbestand sei am 24. August 1989 um 20.20 Uhr durch Beamte des Arbeitsamtes und der Fremdenpolizei im Firmengebäude festgestellt und mit Schreiben des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 4. Oktober 1989 zur Anzeige gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner Beschuldigteneinvernahme am 11. Dezember 1989 zu seiner Rechtfertigung angegeben, die in der Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 4. Oktober 1989 gemachten Angaben betreffend die Beschäftigung von 16 jugoslawischen Staatsangehörigen in seinem Gemüseverwertungsbetrieb entsprächen insoferne den Tatsachen, als diese Ausländer durch die Firma am 23. August 1989 drei Stunden und am 24. August 1989 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Fremdenpolizei und durch Beamte des Arbeitsamtes nur eineinhalb Stunden beschäftigt worden seien. Seine Firma habe ab Anfang Juli laufend in der "Kleinen Zeitung" in Inseraten um Arbeitskräfte geworben. Es hätten sich auch ungefähr 60 Personen gemeldet, welche aber nur kurze Zeit, manchmal nur einen Tag, geblieben seien. Außerdem hätte seine Firma versucht, über das Arbeitsamt Klagenfurt Dienstnehmer für den Saisoneinsatz zu bekommen. Diese Arbeitskräfte seien jedoch meist auch nur einen Tag geblieben bzw. hätten überhaupt nur eine Bestätigung von der Firma zur Vorlage beim Arbeitsamt Klagenfurt haben wollen, um weiter die Arbeitslosenunterstützung beziehen zu können. Da es sich bei der Tätigkeit der Z-GmbH um eine saisonbedingte Arbeit handle und das Gemüse innerhalb kürzester Zeit verarbeitet werden müsse, wäre er gezwungen gewesen, die im Spruch angeführten Ausländer kurzfristig zu beschäftigen. Es wäre auch nicht möglich gewesen, in einer derart kurzen Zeit vom Arbeitsamt die entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen zu erhalten. Aufgrund der eben geschilderten Zwangslage, und da er eine gleiche Verwaltungsübertretung noch nie begangen habe, ersuche er, die Verwaltungsstrafe so gering wie möglich zu halten. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage (§ 3 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) führte die Strafbehörde erster Instanz weiters aus, der Strafrahmen betrage bei unberechtigter erstmaliger Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von S 10.000,-- bis

S 120.000,--, wobei der Gesetzgeber keinen Unterschied mache, wie lange ein ausländischer Dienstnehmer ohne Bewilligung beschäftigt werde, im Gesetz sei nur die Anzahl der beschäftigten Ausländer festgelegt. Da der Beschwerdeführer eine gleiche Verwaltungsübertretung noch nicht begangen habe und die Ausländer nur kurze Zeit beschäftigt worden seien, sei gegen den Beschwerdeführer die geringste im AuslBG für den im Spruch angeführten Tatbestand vorgesehene Geldstrafe ausgesprochen worden.

Über die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied der Landeshauptmann von Kärnten als Strafbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1991 - nach Einholung einer Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Kärnten zur Absicht der belangten Behörde, unter Anwendung des § 20 VStG die verhängte Strafe bis zur Hälfte zu unterschreiten und auf S 80.000,-- herabzusetzen - wie folgt:

  1. "1. Zufolge Berufung des Z, gemäß § 9 VStG 1950 nach außen zur Vertretung der Z Gemüseverwertungsges.m.b.H. berufenes Organ in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 20.11.1990,

    Mag.Zl. GW-300/1624/89 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) wie folgt abgeändert:

    Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1950 nach außen zur Vertretung der Z Gemüseverwertungsgesellschaft m.b.H. berufene Organ in K am Standort des Unternehmens A-Straße am 23.8.1989 ausländische Arbeitskräfte unbekannter Anzahl von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am 24.8.1989 nachstehend genannte 16 jugoslawische Staatsangehörige von 16.00 Uhr bis 20.20 Uhr als Hilfsarbeiter beschäftigt, ohne für diese Arbeitskräfte eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu besitzen:

    DL, geb. 13.10.1954, BS, geb. 3.12.1959,

    VN, geb. 5.10.1928, SJ, geb. 21.11.1931, NK, geb. 7.7.1955, TM, geb. 13.7.1969, SK, geb. 18.4.1956, SP, geb. 5.11.1973, CV, geb. 11.11.1972, LR, geb. 3.9.1961, HS, geb. 16.4.1957, VS, geb. 5.3.1969, SN, geb. 13.6.1938, PA, geb. 19.10.1962, SS, geb. 6.3.1959 und NS, geb. 1.1.1948

  1. 2. Der Berufung des Z, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in Verbindung mit § 20 VStG 1950 in Verbindung mit § 51 VStG 1950 auf je S 8.000,--, daher insgesamt S 128.000,--, herabgesetzt wird.

Der Herabsetzung der Strafe entsprechend hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz S 12.800,-- zu zahlen."

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach gekürzter Wiedergabe des erstinstanzlichen Spruches aus, der Beschwerdeführer habe in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung den ihm angelasteten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer habe jedoch eingewendet, daß die anfallenden Arbeiten zur Erntezeit kurzfristig durchzuführen und am Arbeitsmarkt dafür keine Hilfskräfte zu bekommen seien. Des weiteren könne die Firma Z - bei der verderbliche Lebensmittel verarbeitet würden - nicht disponieren, weil einerseits die Zuweisung von Arbeitskräften durch das Arbeitsamt Wochen dauere und andererseits vorbeugend und frühzeitig gestellte Anträge von der Arbeitsmarktverwaltung nicht angenommen würden. Seitens des Beschwerdeführers seien noch Milderungsgründe für sein Verhalten vorgebracht worden, wie die oben dargestellten Umstände, die ein rasches Verarbeiten von Lebensmitteln notwendig machten, seine bisherige Unbescholtenheit und die geringfügige Arbeitsdauer der Arbeitskräfte; daraus resultierend sei vom Beschwerdeführer das Ansuchen bzw. der Antrag um Nachsicht und Milderung der Strafe gestellt worden. Hiezu habe die belangte Behörde erwogen: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei durch eine Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 4. Oktober 1989 beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingeleitet worden, der eine Kontrolle nach dem AuslBG und nach dem Fremdenpolizeigesetz durch Organe der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Stadtpolizeiliche Abteilung, sowie des Arbeitsamtes Klagenfurt zugrunde gelegen sei. Zufolge der Aktenunterlagen, den niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers vom 25. August 1989 (vor dem Arbeitsamt Klagenfurt) sowie 11. Dezember 1989 und seinen Berufungsausführungen stehe jedenfalls fest, daß am 23. August und am 24. August 1989 am Standort der Firma Z, A-Straße, in K, ausländische Arbeitskräfte beschäftigt gewesen seien. Weiters sei unbestritten, daß für die am 23. August von 16.00 bis 21.00 Uhr beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte unbekannter Anzahl und für die 16 am 24. August von 18.00 bis 20.20 Uhr namentlich im Spruch angeführten ausländischen Arbeitskräfte keine Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG vorgelegen seien.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) führte die belangte Behörde weiters aus, bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt worden, daß er sich um inländische Arbeitskräfte bemüht habe. Dazu seien vom Beschwerdeführer Rechnungen der "Kleinen Zeitung" über die Einschaltung von Anzeigen, mit denen Arbeitskräfte gesucht worden seien, vom 7., 20., 21. und 28. Juli sowie vom 9., 10. und 11. August 1989 vorgelegt worden. Im Verfahren werde vom Beschwerdeführer immer wieder der Eindruck einer Notsituation vermittelt. Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG könne jedoch nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten könne, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe; die Anwendung des § 6 VStG als Schuldausschließungsgrund werde aber vom Beschwerdeführer schon in seinem Berufungsvorbringen selbst ausgeschlossen. Wenn daher auch kein Notstand im Sinne des § 6 VStG vorgelegen sei, so habe sich der Beschwerdeführer dennoch unzweifelhaft in einer prekären Situation befunden, weil es darum gegangen sei, verderbliche Lebensmittel, die oft in großen Mengen eingelangt seien, sofort zu verarbeiten. Demnach liege zufolge der gesetzlichen Bestimmungen eine Verwaltungsübertretung in jedem Falle vor, wenn ein Arbeitgeber Ausländer beschäftige und ihm nicht vor Antritt bzw. Ausübung der Beschäftigung des Ausländers eine Beschäftigungsbewilligung für diesen erteilt worden sei.

Zur Begründung der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG aus, hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse würden die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 11. Dezember 1989 und seine Angaben im Rahmen des Berufungsvorbringens der Strafbemessung zugrunde gelegt. Danach verfüge der Beschwerdeführer über ein Nettoeinkommen von rund S 263.000,--; er habe für zwei Kinder Unterhaltszahlungen zu leisten. Gemäß § 20 VStG könne die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen. Bei Prüfung der be- und entlastenden Momente sei als mildernd zu werten das sofortige und uneingeschränkte Tatsachengeständnis, die bisherige verwaltungsstrafrechtliche einschlägige Unbescholtenheit, die zeitlich kurzfristige Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte von rund insgesamt fünf Stunden und 20 Minuten sowie die zweifellos bestehende prekäre Situation zum Zeitpunkt der Begehung der Tat. Als erschwerend sei zu werten die große Zahl der beschäftigten Ausländer. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG seien insbesondere die mildernden und erschwerenden Umstände bei der Strafbemessung gegeneinander abzuwägen. Da überwiegend mildernde, jedoch kaum erschwerende Umstände zutage getreten seien, könne nach Ansicht der belangten Behörde im Sinne des § 20 VStG mit der außerordentlichen Milderung der Strafe vorgegangen und die Mindeststrafe daher unterschritten werden, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten. Die verhängte Strafe erscheine daher schuldangemessen und aus Präventivgründen gerechtfertigt, sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers angepaßt. Die Änderung des Spruches hinsichtlich des Zeitpunktes der Begehung der Tat sei erforderlich gewesen, weil entsprechend der zwingenden Bestimmungen des § 44a VStG im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren sei. Danach habe der Spruch des Straferkenntnisses den Zeitpunkt der Begehung der Tat in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu erfassen. Der Zeitpunkt der Tat sei sowohl aus dem Bericht der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Stadtpolizeiliche Abteilung vom 25. August 1989 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme am 25. August und 11. Dezember 1989 ersichtlich. Das Landesarbeitsamt Kärnten habe in seiner Äußerung vom 29. Jänner 1991 die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beantragt, auf Grund der obigen Ausführungen sei dem nicht gefolgt worden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, ausgesprochen, daß diese Bestimmung des AuslBG verfassungswidrig war und daß die Vorschrift auch auf die "derzeit" (d.h. am 13. Dezember 1991, vgl. dazu auch BGBl. Nr. 105/1992) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Die vorliegende Beschwerde ist erst im Jänner 1992 beim Verwaltungsgerichtshof angefallen, der vorliegende Beschwerdefall zählt daher nicht zu den Anlaßfällen gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, sondern ist noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden.

Vorweg ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, nach § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 199/1982 (wiederverlautbart mit BGBl. Nr. 50/1991) müßten ausgefertigte Bescheide mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt habe. Dies sei beim bekämpften Bescheid offenbar deshalb nicht der Fall gewesen, weil dieser für den Landeshauptmann lediglich "i.V. Dr. M eh." gefertigt worden sei. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1988, Zl. 88/08/0048, dem ein ähnlicher Sachverhalt bezüglich des erstinstanzlichen Bescheides zugrunde gelegen sei, werde sohin Nichtigkeit geltend gemacht. Die Zurechenbarkeit des bekämpften Bescheides ersetze die Unterfertigung der Urschrift nämlich nicht.

Darauf ist zu erwidern, daß gemäß § 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz AVG (in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 357/1990; vgl. deren Art. IV Abs. 2) alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein müssen, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Gemäß § 58 Abs. 3 AVG gelten diese Vorschriften auch für Bescheide. Beide genannten Bestimmungen gelten zufolge § 24 VStG auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Nach § 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung) ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

Diesem Erfordernis genügt der angefochtene Bescheid, weil zunächst am Schluß der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben wird ("Für den Landeshauptmann: i. V. Dr. M eh.") und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" (im angefochtenen Bescheid: "F.d.R.d.A.") mit der Unterschrift des Angestellten vorhanden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0092). Auch weist die in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegende Urschrift die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organwalters ("i.V. Dr. M") auf, sodaß die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht vorliegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1987, Zl. 86/18/0171).

Aus dem von dem Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1988, Zl. 88/08/0048, kann schon deshalb nichts für seinen Standpunkt gewonnen werden, da es sich dort um einen anders gelagerten Sachverhalt gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es liege Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG vor. Im Sinne der verwiesenen Bestimmung des § 32 Abs. 2 VStG liege keine Verfolgungshandlung vor, wenn das Straferkenntnis erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (sechs Monate) in Erscheinung trete (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1952, VwSlg. 2477/A). Die rechtliche Beurteilung einer Tat sei für die Verjährung ohne Bedeutung (VwSlg. 7468/A).

Auch dieses Vorbringen geht ins Leere.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach § 28 Abs. 2 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ein Jahr.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Diesen Voraussetzungen hat aber der innerhalb der nach § 28 Abs. 2 AuslBG (in Abweichung von § 31 Abs. 2 erster Satz VStG) festgesetzten EINJÄHRIGEN Verjährungsfrist von der Strafbehörde erster Instanz an den Beschwerdeführer gerichtete Ladungsbescheid vom 1. Dezember 1989 (dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 6. Dezember 1989) entsprochen. Der Umstand, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis erst mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung erlassen worden ist, ist rechtlich bedeutungslos.

Abgesehen davon hat die belangte Behörde in der Gegenschrift auch zu Recht auf die Einvernahme des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1989 als Beschuldigter (samt Vorhalt der Anzeige) verwiesen, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0051). Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsausführungen lagen daher (taugliche) Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vor, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhinderten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - über die von der Strafbehörde erster Instanz spruchmäßig als erwiesen angenommene Tat hinaus - zur Last gelegt, als das gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung der Z Gemüseverwertungsges.m.b.H. berufene Organ in K, am Standort des Unternehmens A-Straße "am 23.8.1989 ausländische Arbeitskräfte unbekannter Anzahl von 18.00 bis 21.00 Uhr" ... beschäftigt zu haben, ohne für diese Arbeitskräfte eine Bewilligung nach dem AuslBG zu besitzen. Die belangte Behörde ist insoweit über die "Sache" des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgegangen, denn der bei ihr angefochtene Schuldspruch der erstinstanzlichen Behörde hat den Tatzeitpunkt 23. August 1989 überhaupt nicht umfaßt. Die darin gelegene Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde formulierten Schuldspruches kann insoferne auch auf die Strafbemessung Auswirkungen haben, als sich die vorwerfbare Beschäftigung als dementsprechend noch kurzfristiger darstellt als dies die belangte Behörde in ihren Erwägungen zur Strafbemessung angenommen hat. Aber auch hinsichtlich der für den 24. August 1989 vorgeworfenen Tatzeit steht der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Begründung nicht im Einklang, weil im Spruch die Tatzeit mit "16 bis 20.20 h" angegeben ist, während in der Begründung von einer Tatzeit von insgesamt (23. und 24. August) von rund fünf Stunden und zwanzig Minuten die Rede ist (nach dem Spruch wären es aber insgesamt drei plus vier Stunden und 20 Minuten). Im Sinne dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid schon in seinem Schuldspruch als inhaltlich rechtswidrig.

Wenn der Beschwerdeführer ferner die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen rügt, die er in seiner Berufung beantragt hat, so unterläßt er es, die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen. Die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil sie zum Thema der Milderung, bzw. Nachsicht der Strafe nichts Entscheidendes beizutragen vermag.

Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, daß die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe zuzüglich des Kostenbeitrages (insgesamt S 140.800,--) außer jedem Verhältnis zu seinem Jahreseinkommen (S 263.000,--) stehe, so ist ihm zu erwidern, daß dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des gesetzlichen Strafrahmens kein Prüfungsrecht zusteht. Die Strafbemessung ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zwar nicht entzogen, doch beschränkt sich das Prüfungsrecht darauf, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0134).

Berechtigung kommt aber dem Beschwerdevorbringen auch in der Frage der Strafbemessung aus folgenden Überlegungen zu:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann im Grunde des § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Durch § 20 VStG wird der Strafsatz (§ 10 leg. cit.) insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0027, und vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0124).

Die belangte Behörde hat die große Zahl der beschäftigten Ausländer als Erschwerungsgrund gewertet. Das AuslBG stellt (seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0170). Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG richtet sich die Strafhöhe nach der Anzahl der ungenehmigt beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, daß die Wertung der "großen Zahl der beschäftigten Ausländer" als Erschwerungsgrund durch die belangte Behörde deshalb rechtlich verfehlt ist, weil auch im Bereich des VStG das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" gilt, welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmal sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, Seite 792, Fußnote 3). Da die belangte Behörde die große Zahl der beschäftigten Ausländer als Erschwerungsgrund herangezogen hat, war - abgesehen von den vorstehenden Erwägungen zur Schuldfrage - der angefochtene Bescheid auch in seinem Ausspruch über die Strafe und über die Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen weist der Verwaltungsgerichtshof weiters darauf hin, daß der angefochtene Bescheid keine Begründung für die nicht erfolgte Anwendung des § 21 VStG bzw. § 51 Abs. 4 VStG (in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1990) enthält, sodaß auch diesbezüglich die belangte Behörde die erforderlichen Feststellungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben wird.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 420,-- (je S 120,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zu entrichten waren.

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