VwGH 89/02/0051

VwGH89/02/005115.5.1990

N gegen Wiener Landesregierung vom 8. Februar 1989, Zl. MA 70 - 11/1800/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1970

Normen

AVG §45 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2 idF 1977/101;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2 idF 1977/101;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei 1.) am 13. Dezember 1987 um 8.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen und habe sich 2.) am 13. Dezember 1987 um 9.00 Uhr an einem anderen (näher beschriebenen) Ort geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er kurz zuvor in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker dieses Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen, und zwar zu 1.) nach § 4 Abs. 5 und zu 2.) nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 5 (2a) lit. a StVO, begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die von ihm behauptete Verfolgungsverjährung (insbesondere bezüglich der ihm angelasteten Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO) nicht eingetreten. Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift auf die Einvernahme des Beschwerdeführers am 29. März 1988 als Beschuldigter samt Vorhalt der Anzeige sowie die bezüglichen Zeugeneinvernahmen vom 20. April und 2. Mai 1988, was nach der ständigen hg. Rechtssprechung jeweils als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist.

Das weitere Beschwerdevorbringen läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer von den einschreitenden Polizeibeamten zu einem Alkotest aufgefordert worden sei. Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Auf dem Boden der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden diesbezüglichen Kontrolle (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) hält aber der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand:

Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter am 29. März 1988 im wesentlichen angegeben, es sei richtig, daß er am 13. Dezember 1987 gegen 8.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Anschließend sei er aus dem Auto gestiegen und nach Hause gegangen. Ca. 10 Minuten später sei er nach Hause gekommen und habe sich, nachdem er noch ein halbes Bier getrunken und eine Schlaftablette zu sich genommen habe, niedergelegt. Gegen 17.30 Uhr sei er aufgewacht und habe ihm seine Freundin, die sich gerade bei ihrer Mutter aufgehalten habe, telefonisch mitgeteilt, daß kurze Zeit, nachdem der Beschwerdeführer eingeschlafen gewesen sei, zwei Polizisten in die Wohnung gekommen seien; nachdem diese vergeblich versucht hätten, den Beschwerdeführer zu wecken, seien sie wieder gegangen. Nach Angaben der Freundin habe einer der Polizisten gesagt, "der ist eh fett, gehen wir wieder". Der Beschwerdeführer - so sein Vorbringen laut dieser Niederschrift - sei die ganze Nacht mit einem Freund unterwegs, jedoch nicht alkoholisiert gewesen. Diese "Freundin" des Beschwerdeführers, DM, gab anläßlich ihrer Zeugeneinvernahme am 20. April 1988 an, der Beschwerdeführer sei am fraglichen Tag gegen 8.00 Uhr in ihre Wohnung gekommen und habe ihr erzählt, daß er mit seinem Fahrzeug ein anderes angefahren habe. Dann habe er sich niedergelegt. Die Zeugin glaube, daß gegen 9.30 Uhr zwei Polizisten in die Wohnung gekommen seien, diese hätten versucht, den Beschwerdeführer wachzubekommen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Sie hätten der Zeugin gegenüber dann gesagt, daß sie den Beschwerdeführer wegen Fahrerflucht anzeigen würden. Bezüglich einer Alkoholisierung hätten sie nichts erwähnt.

Die beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten gaben am 2. Mai 1988 im wesentlichen übereinstimmend an: Nachdem sie sich (vom Unfallsort) zur Wohnung des Beschwerdeführers begeben hätten, sei die Wohnungstür von der Freundin desselben geöffnet worden. Diese habe angegeben, daß sich der Beschwerdeführer niedergelegt habe, da er die ganze Nacht mit einem Freund weggewesen sei und gezecht habe. Gegenüber der Polizei habe sie ausdrücklich angegeben, daß der Beschwerdeführer alkoholisiert sei. Weiters gaben die beiden Polizeibeamten an, sie hätten sich ins Schlafzimmer begeben und den Beschwerdeführer angezogen im Bett liegend vorgefunden. Er sei von ihnen aufgeweckt worden und habe sinngemäß die in der Anzeige angegebenen Worte (aus welchen sich die Verweigerung des Alkotests eindeutig ergibt) gesagt. Die Freundin des Beschwerdeführers habe sich während dieser Zeit nicht im Schlafzimmer befunden.

Wenn daher die belangte Behörde bei diesen Beweisergebnissen den Aussagen der beiden Polizeibeamten mehr Glauben geschenkt hat als jenen des Beschwerdeführers und der erwähnten Zeugin, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies im Rahmen der erwähnten Überprüfungsbefugnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Angaben des Beschwerdeführers in Hinsicht auf seinen Alkoholkonsum, seinen nichtalkoholisierten Zustand und die Einnahme einer Schlaftablette lassen ohne die Darlegung weiterer Umstände nicht erkennen, weshalb es den beiden Polizeibeamten nicht möglich gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer aufzuwecken, und es andererseits dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, in der Folge den Alkotest zu verweigern. Zu dieser Sachverhaltsannahme zu gelangen war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht etwa dadurch gehindert, daß in der Anzeige ein "überschießendes" Alkoholisierungssymptom ("schwankender Gang") und der Passus enthalten ist, dem Beschwerdeführer sei die Weiterfahrt untersagt worden. Bei diesem Ergebnis war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, weitere Beweise, insbesondere hinsichtlich der (dauernden) Anwesenheit der Zeugin bei der Amtshandlung und deren Wahrnehmungsfähigkeit hierüber, aufzunehmen. Auch bestand keine Pflicht der belangten Behörde, dieser Zeugin die Aussagen der beiden Polizeibeamten vorzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen vorbringt, daß die beiden Polizeibeamten, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich offenkundig alkoholisiert gewesen sein, es unterlassen hätten, ihn gemäß § 5 "Abs. 5" (richtig wohl: Abs. 4) lit. b StVO dem Amtsarzt vorzuführen, so war darauf nicht näher einzugehen, weil hier nicht über die Rechtmäßigkeit einer solchen Vorführung abzusprechen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1983, Zl. 81/02/0303).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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