VwGH 91/09/0134

VwGH91/09/013430.8.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Anton S in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 7. Juni 1991, GZ. 5 - 212 Sche 23/12 - 89, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
AuslBG §28 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde mit dem Straferkenntnis des Magistrates Graz vom 19. Juli 1989 für die Übertretung des § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die ungenehmigte Beschäftigung eines jugoslawischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 2. Februar bis 17. März 1989 eine Strafe von S 50.000,-- bzw. fünf Tage Ersatzarrest verhängt.

Der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. März 1990 keine Folge.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof am 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0094, - auf dieses Erkenntnis wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen -, daß die Beschwerde in der Schuldfrage unbegründet ist; im Hinblick auf die Strafhöhe wurde aber festgestellt, daß die erste Instanz bei der Strafbemessung unrichtigerweise davon ausgegangen sei, daß der qualifizierte Strafsatz nach § 28 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzuwenden gewesen sei. Darüber hinaus hätten auch die als Erschwerungsgrund angeführten "weiteren Verurteilungen" nicht als solche gewertet werden können, weil nicht aktenkundig sei, um welche Verurteilungen des Beschwerdeführers es sich dabei gehandelt habe. Auch allgemein gültige Regeln hinsichtlich der Belastung der Arbeitsplatzsituation in bezug auf die Beschäftigung eines Ausländers könnten kein Erschwernisgrund sein. Das von der belangten Behörde als "erheblich" bezeichnete Verschulden des Beschwerdeführers sei begründungslos geblieben und auch hinsichtlich der Vermögens- und Familienverhältnisse sei für den Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung mangels geeigneter Unterlagen nicht möglich gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung insoferne Folge gegeben wurde, als die Höhe der Strafe nunmehr mit S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle ein Tag Ersatzarrest, Kostenbeitrag S 1.000,--, festgesetzt wurde.

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter aus:

Da zur Tatzeit (2. Februar bis 17. März 1989) eine einschlägige Vorstrafe, die zumindest formell-rechtskräftig gewesen sei, nicht vorgelegen sei, sei nur der einfache Strafsatz anzuwenden gewesen. Allerdings habe in Anbetracht der relativ langen Zeitspanne, in der die Verwaltungsübertretung begangen worden sei (ca. eineinhalb Monate) nicht die Mindeststrafe verhängt werden können. Eine neuerliche Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse habe ergeben, daß der Beschwerdeführer zwar einen Nettolohn von ca. S 12.000,-- verdiene, dieser jedoch auf das Existenzminimum gepfändet sei und der Beschwerdeführer darüber hinaus noch Unterhaltsverpflichtungen für seine geschiedene Gattin und ein Kind habe.

Zusammenfassend könne also gesagt werden, daß bei der Neufestsetzung der Strafhöhe sowohl die Einkommens- und Familienverhältnisse Berücksichtigung gefunden hätten, als auch dem Umstand Rechnung getragen worden sei, daß zur Zeit der Strafbegehung keine einschlägige Vorstrafe, die zur Zeit der Tatbegehung rechtskräftig gewesen wäre, aufscheine. Das Vergehen habe auch keine sonstigen nachteiligen Folgen nach sich gezogen, doch sei auf Grund der länger andauernden unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers das Vergehen nicht mit der Mindeststrafe zu ahnden gewesen. Da sich auch das "Arbeitsinspektorat" mit einer Herabsetzung der Strafhöhe im Hinblick auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers einverstanden erklärt habe, liege die Strafe im unteren Strafrahmen. In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und der Strafzumessungsgründe sei die Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe tatangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist lediglich die Frage der Strafbemessung strittig. Die Rechtsgrundlage hiefür stellt § 19 VStG dar. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung ist, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 11. März 1969, Zl. 648/68).

Die Beschwerde bringt vor, daß die Einkommens- und Familienverhältnisse, Pfändung bis auf das Existenzminimum sowie Sorgepflichten für eine Gattin und ein Kind berücksichtigt worden seien; weiters sei berücksichtigt worden, daß zum Zeitpunkt der Strafbegehung keine einschlägige Vorstrafe vorhanden gewesen sei, sowie daß das Vergehen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. All dies seien Milderungsgründe. Offensichtlich sei als erschwerend und zur Verhängung einer Geldstrafe von S 10.000,-- an Stelle des bei Vorliegen dieser Milderungsgründe zu verhängenden Mindeststrafe von S 5.000,-- gewertet worden, daß die Beschäftigung länger angedauert habe. Ein solches Kriterium sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.

Ausgehend von dem im § 28 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für die Sachlage im Beschwerdefall festgelegten Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 60.000,-- und unter Berücksichtigung der vorher genannten Rechtsprechung kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde keine Berechtigung zuerkennen. Der Überlegung der belangten Behörde, daß der Dauer des strafbaren Verhaltens im Beschwerdefall Bedeutung in der Weise zukomme, daß nicht die Mindeststrafe heranzuziehen sei, kann - ausgehend von den Intentionen des Gesetzgebers (- nämlich Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteiles, der aus einer ungenehmigten Beschäftigung eines Ausländers im Verhältnis zur Konkurrenz besteht -) bei der Festlegung des Strafrahmens im Ausländerbeschäftigungsgesetz - die Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, daß der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der tatsächlichen Beschäftigung des genannten Ausländers gehabt habe und sich diese nur als Geschäftsführer habe zurechnen lassen müssen, kann diesem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals erhobenen Vorbringen schon im Hinblick auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Auflage, Seite 548 ff) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit und unter Beachtung der Intentionen des Gesetzgebers des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Festlegung des Strafrahmens mußte die Beschwerde, weil bereits erkennbar war, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weitere Verfahrensschritte und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen werden.

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