Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §28a idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §47 Abs4;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §28a idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §47 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
A. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen unerlaubter Beschäftigung der L richtet, als unbegründet abgewiesen.
B. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis mit Spruchabschnitt II bezeichnet) hinsichtlich der Strafbemessung und der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenbegehren der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens war dem an den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Strafbehörde erster Instanz gerichteten Strafantrag des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 15. März 1991, in dem der Mitbeteiligte beschuldigt wurde, er habe fünf namentlich genannte ausländische Staatsbürger zu bestimmten Zeiten entgegen dem § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschäftigt, eine vom anzeigenden Arbeitsamt mit dem Mitbeteiligten (zum Vorwurf der unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern) aufgenommene Niederschrift vom 26. Februar 1991 angeschlossen.
Mit Ladungsbescheid vom 22. April 1991 wurde dem Mitbeteiligten eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung, zur Last gelegt, weil er laut Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 15. März 1991 (bei der Strafbehörde erster Instanz eingelangt am 16. April 1991) in seinem Gastbetrieb in K, jugoslawische Staatsbürger beschäftigt habe, ohne für diese Dienstnehmer eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu besitzen: 1. L, vom 25. Jänner 1990 bis 4. Mai 1990, 2. J, vom 19. Juni 1990 bis 14. September 1990, 3. M, vom 26. November 1990 bis 12. Jänner 1991, 4. V, vom 6. Februar 1990 (richtig wohl: 1991) bis 8. Februar 1991 und 5. B, vom 25. Februar 1991 bis dato.
Nachdem der Mitbeteiligte als Beschuldigter am 7. Mai 1991 zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf vernommen worden war, erließ die Strafbehörde erster Instanz ein mit 27. Mai 1992 (richtig wohl: 1991) datiertes Straferkenntnis, mit welchem der Mitbeteiligte schuldig erkannt wurde, er habe laut einer Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 15. März 1991 in seinem vorher bezeichneten Gastbetrieb nachstehend angeführte jugoslawische Staatsbürger zu folgenden Zeiten beschäftigt, ohne für die Genannten eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu besitzen:
- 1. L, geboren 1959, vom 25. Jänner 1990 bis 4. Mai 1990,
- 2. J, geboren 1965, vom 19. Juni 1990 bis 14. September 1990,
3. M, geboren 1969, vom 26. November 1990 bis 12. Jänner 1991,
4. V, geboren 1965, vom 6. Februar 1991 bis 8. Februar 1991, und
5. B, geboren 1943, am 25. Februar 1991.
Der Mitbeteiligte habe dadurch § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- je unerlaubt beschäftigten Ausländer, insgesamt somit S 50.000,-- (im Nichteinbringungsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 5.000,-- bestimmt. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz, soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist, aus, der im Spruch angeführte Tatbestand sei auf Grund von Erhebungen von Beamten des Arbeitsamtes Klagenfurt im Gastbetrieb des Mitbeteiligten festgestellt und mit Schreiben des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 15. März 1991 zur Anzeige gebracht worden. In dieser Anzeige sei seitens des Arbeitsamtes Klagenfurt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- für die ersten drei und je S 20.000,-- für jeden weiteren beschäftigten Ausländer vorgeschlagen worden. Der Strafrahmen betrage bei unberechtigter erstmaliger Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von S 10.000,-- bis S 120.000,--, wobei der Gesetzgeber keinen Unterschied mache, wie lange ein ausländischer Dienstnehmer ohne Bewilligung beschäftigt werde, sondern im Gesetz nur die Anzahl der beschäftigten Ausländer festgelegt sei. Da der Mitbeteiligte eine gleiche Verwaltungsübertretung noch nicht begangen habe und die ausländischen Dienstnehmer V und B, für welche seitens des Arbeitsamtes die Verhängung einer Verwaltungsstrafe von je S 20.000,-- gefordert worden sei, nur drei Tage bzw. eineinhalb Stunden vom Mitbeteiligten beschäftigt worden seien, sei für diese Personen ebenfalls die für diesen Fall vom Gesetzgeber vorgesehene niedrigste Geldstrafe in der Höhe von je S 10.000,-- verhängt worden. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mitbeteiligten seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.
Über die vom Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten als Strafbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. August 1991 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wie folgt:
"Hinsichtlich der unter Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Beschäftigung der Frau L (25.1.1990 bis 4.5.1990) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG verfügt" (Spruchabbschnitt I).
Im übrigen wurde über die Berufung dahingehend erwogen, daß der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nunmehr wie folgt zu lauten habe:
""Sie haben als Arbeitgeber in Ihrem Gastgewerbebetrieb XY,
- 1. die jugoslawische Staatsbürgerin J, geb. am 20.12.1965, vom 19.6.1990 bis 14.9.1990 als Abwäscherin beschäftigt, obwohl Ihnen für diese Ausländerin keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und diese auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines war;
- 2. die jugoslawische Staatsbürgerin M, geb. 1969, vom 26.11.1990 bis 12.1.1991 als Abwäscherin,
- 3. die jugoslawische Staatsbürgerin V, geb. 1965, vom 6.2.1991 bis 8.2.1991 als Küchengehilfin und
- 4. den jugoslawischen Staatsbürger B, geb. 1943, am 25.2.1991 als Küchengehilfen
beschäftigt, obwohl Ihnen für die zu 2. bis 4. genannten Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und diese weder eine gültige Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung noch einen Befreiungsschein besaßen.
Sie haben dadurch zu 1. bis 4. je eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z 1 lit.a, i.V. mit § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes i.d.g.F., begangen. Gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes i.d.g.F. wird über Sie hiefür zu 1. bis 4. je eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. Gemäß § 16 VStG tritt im Uneinbringlichkeitsfalle an deren Stelle je eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen. Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens je 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind zusammen 2.000,-- Schilling, zu leisten".
Gemäß § 65 VStG war dem Rechtsmittelwerber für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag aufzuerlegen."
(Spruchabschnitt II).
Nach einer ausführlichen Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des Berufungsvorbringens begründete die belangte Behörde den Spruchabschnitt I damit, daß für die Qualifikation als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges nicht genüge, sondern daß dieser noch innerhalb des Ablaufes der
- vorliegend gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG einjährigen -
Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein müsse; eine Verfolgungshandlung schließe somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt worden sei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1979, Zl. 3271/1978). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbreche eine Verfolgungshandlung aber nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen habe (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, VwSlg. N.F. Nr. 9664/A). Diesem Erfordernis sei jedoch gegenständlich nach Auffassung der belangten Behörde nicht entsprochen worden. Nach der in diesem Punkte anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 wäre eine Bestrafung nach der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmung nicht zulässig gewesen, wenn die Ausländerin im Besitz eines Befreiungsscheines (§ 15) gewesen wäre. Die erstinstanzlichen Verfolgungshandlungen hätten sich daher auch auf dieses weitere Tatbestandselement erstrecken müssen. Dies sei zu verneinen, weil die bloße Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift ohne verbale Umschreibung des den Tatbestand begründenden Sachverhaltes nicht als ausreichend angesehen werden könne.
Zur Begründung der für die vorliegende Beschwerde (hinsichtlich des Spruchabschnittes II) allein maßgeblichen Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage (§ 3 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990) aus, seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) sei für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer nach dem jeweils hiefür in Frage kommenden Strafrahmen eine Geldstrafe zu verhängen. Aus dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ergebe sich demnach, daß dem Mitbeteiligten, entgegen der Auffassung der Strafbehörde erster Instanz pro Ausländer eine gesonderte Verwaltungsübertretung zur Last zu legen gewesen wäre. Dem sei durch die Neufassung des Bescheides nunmehr Rechnung getragen worden (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0135). Des weiteren könne der Erstinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung von einem gesetzlichen Strafrahmen von S 10.000,-- bis S 120.000,-- ausgegangen sei; dies deshalb, weil gegenständlich unbestrittenermaßen zur gleichen Zeit nicht mehr als drei Ausländer beschäftigt worden seien und auch keine Wiederholung vorgelegen sei. Nun habe jedoch die Erstinstanz
- wie der Begründung ihres Straferkenntnisses zu entnehmen
sei - zum Ausdruck gebracht, daß sie gewillt gewesen sei, hinsichtlich jedes Ausländers die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen. Da gegenständlich zu Lasten des Mitbeteiligten keine Berufung erhoben worden sei, habe die Beachtung des Grundsatzes der reformatio in peius daher jeweils den Ausspruch der gesetzlichen Mindeststrafe des tatsächlich anzuwendenden Strafrahmens (S 5.000,-- bis S 60.000,--) bedingt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 28a AuslBG gestützte Beschwerde des Landesarbeitsamtes Kärnten (beschwerdeführende Partei) an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich die
beschwerdeführende Partei
1. gegen die rechtswidrige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der illegalen Beschäftigung der jugoslawischen Staatsangehörigen M und
2. gegen die Höhe der Strafbemessung.
Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst zu Punkt 1. ihrer Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, anläßlich einer Kontrolle durch zwei Beamte des Arbeitsamtes Klagenfurt am 25. Februar 1991 um 12.00 Uhr im Restaurant "XY" sei der Mitbeteiligte zu einer Stellungnahme bezüglich der unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in das Arbeitsamt Klagenfurt eingeladen worden. In der Niederschrift vom 26. Februar 1991 sei der Mitbeteiligte nochmals über den Tatbestand der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern belehrt worden; dieser habe dabei angegeben, daß alle fünf Personen jugoslawische Staatsangehörige seien und von ihm als Dienstgeber beschäftigt worden seien. Am 15. März 1991 sei der Strafantrag gegen den Mitbeteiligten vom Arbeitsamt Klagenfurt abgefertigt worden, in dem nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß die fünf namentlich genannten ausländischen Staatsbürger entgegen dem § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt worden seien. Diese innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommenen Verfolgungshandlungen würden nicht nur die (Verfolgungs-)Verjährung unterbrechen, sondern diese ausschließen. Mit der Novelle 1988 sei die Verjährungsfrist für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen auf ein Jahr verlängert worden, um zu verhindern, daß bei den oftmals erforderlichen zeitaufwendigen Beweisverfahren die Strafbestimmungen im Einzelfall wegen Verjährung nicht mehr zur Anwendung kommen könnten. Da sich die von der Behörde vorgenommenen Verfolgungshandlungen durchaus auf alle der Bestrafung zugrundezulegenden Sachverhaltselemente bezogen hätten, indem ausdrücklich auf die im § 3 AuslBG genannten Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern hingewiesen worden sei und dem Mitbeteiligten hierauf durchaus klar gewesen sei, worauf sich die Verfolgung stütze, werde beantragt, "die Einstellung des Verfahrens (Punkt 1.) wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben".
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Nach § 28 Abs. 2 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ein Jahr.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, VwSlg. N.F. Nr. 12375/A).
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei stellt weder die mit dem Mitbeteiligten am 26. Februar 1991 vor dem Arbeitsamt Klagenfurt aufgenommene Niederschrift noch der Strafantrag des genannten Arbeitsamtes an den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 15. März 1991 eine Verfolgungshandlung "VON EINER BEHÖRDE" im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1972, Zl. 1541/1970, und vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0146).
Im Beschwerdefall kommt somit innerhalb der nach § 28 Abs. 2 AuslBG (in Abweichung von § 31 Abs. 2 erster Satz VStG) festgesetzten einjährigen Verjährungsfrist - hinsichtlich der unerlaubten Beschäftigung der jugoslawischen Staatsbürgerin L - nur der Ladungsbescheid der Strafbehörde erster Instanz an den Mitbeteiligten vom 22. April 1991 (dem Mitbeteiligten nachweislich zugestellt am 23. April 1991) als mögliche Verfolgungshandlung in Betracht.
Strittig ist ausschließlich die Frage, ob damit mangels eines ausdrücklichen Hinweises darauf, daß die ausländische Arbeitnehmerin auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines gewesen sei, eine taugliche, d.h. die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung gesetzt wurde oder nicht.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, VwSlg. N.F. Nr. 11894/A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG ausgeführt, daß dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. dazu in diesem Sinne auch die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004).
In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche(n) Ausländer (das ist im Sinn des § 2 Abs. 1 AuslBG jeder, der keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) der Beschuldigte als Arbeitgeber UNERLAUBT (d.h. ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, eines Befreiungsscheines und - seit der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 - ohne Arbeitserlaubnis) beschäftigt hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 90/09/0188).
Diesem Erfordernis wurde jedenfalls der Ladungsbescheid vom 22. April 1990 gerecht. Mit diesem wurde dem Mitbeteiligten innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist nach § 28 Abs. 2 AuslBG u.a. vorgeworfen, er habe in seinem Gastbetrieb in K, die jugoslawische Staatsbürgerin L vom 25. Jänner 1990 bis 4. Mai 1990 beschäftigt, ohne für diese Dienstnehmerin eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu besitzen. Im Zusammenhalt mit der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 3 Abs. 1 AuslBG) ist der Tatvorwurf jedenfalls konkret genug umschrieben, um den Mitbeteiligten in die Lage zu versetzen, zur Widerlegung des Tatvorwurfes geeignete Beweise anzubieten, aber auch, um ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal bestraft zu werden. Vom Mitbeteiligten selbst ist im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens auch niemals behauptet worden, daß die ausländische Arbeitnehmerin L im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsausführungen lag daher eine (taugliche) Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vor, die - auch im Hinblick auf die unerlaubte Beschäftigung der jugoslawischen Staatsbürgerin L - den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhinderte.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters zu Punkt 2. ihrer Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die Strafhöhe gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der geltenden Fassung richte sich nach der Anzahl der ungenehmigt beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte. Dies solle dem Bemühen Rechnung tragen, die gesetzestreuen Arbeitgeber vor der unlauteren Konkurrenz jener zu schützen, die wegen der Aussicht auf wirtschaftliche Vorteile die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mißachten würden. Da der Dienstgeber im Beschwerdefall fünf Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe, sei nach Meinung der beschwerdeführenden Partei von einem gesetzlichen Strafrahmen von S 10.000,-- bis S 120.000,-- auszugehen, wie dies auch von der Strafbehörde erster Instanz gehandhabt worden sei. Die Begründung der belangten Behörde, wonach dieser Strafrahmen nur dann zur Anwendung käme, wenn zur GLEICHEN ZEIT mehr als drei Ausländer beschäftigt würden, entbehre der rechtlichen Grundlage, weil im AuslBG vom Erfordernis der "Gleichzeitigkeit" keineswegs die Rede sei; es sei vielmehr die Absicht des Gesetzgebers, daß ein Arbeitgeber umso höher zu bestrafen sei, je mehr Ausländer er entgegen dem AuslBG beschäftige, weil auch der wirtschaftliche Vorteil durch diese "Schwarzbeschäftigung" entsprechend wiege. Der höhere Strafrahmen von S 10.000,-- bis S 120.000,-- sei jedoch jedenfalls anzuwenden, weil, auch wenn man davon ausginge, daß das "Erfordernis der gleichzeitigen unerlaubten Beschäftigung" nicht vorliege, erwiesenermaßen der Tatbestand der erstmaligen und weiteren Wiederholung zutreffe.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, und zwar sowohl in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 als auch BGBl. Nr. 450/1990, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch (eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder - diese Passage wurde mit BGBl. Nr. 450/1990 eingefügt) ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Das AuslBG stellt (seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0170). Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG richtet sich die Strafhöhe nach der Anzahl der ungenehmigt beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte. Der Auffassung der belangten Behörde, daß der qualifizierte Strafsatz nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (S 10.000,-- bis zu S 120.000,-- für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) erst dann zur Anwendung gelangen könne, wenn mehr als drei Ausländer zur gleichen Zeit beschäftigt würden, kann schon im Hinblick auf den klaren Gesetzestext, der NICHT verlangt, daß die Beschäftigung mehrerer Ausländer GLEICHZEITIG erfolgen muß, nicht gefolgt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0093). Maßgebend ist im Beschwerdefall, daß der Mitbeteiligte in der Zeit vom Jänner 1990 bis Februar 1991 als Arbeitgeber "mehr als drei Ausländer" - wenn auch nicht gleichzeitig - unerlaubt in seinem Gastbetrieb beschäftigt hat. Aus diesen Überlegungen folgt, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht vom ersten Strafsatz (S 5.000,-- bis zu S 60.000,-- pro beschäftigten Ausländer) ausgegangen ist.
Wenn die beschwerdeführende Partei abschließend vorbringt, daß der höhere Strafrahmen von S 10.000,-- bis zu S 120.000,-- bereits deshalb zur Anwendung hätte kommen müssen, weil jedenfalls erwiesenermaßen der Tatbestand der erstmaligen und weiteren Wiederholung zutreffe, so ist ihr zu erwidern, daß - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - von einer "Wiederholung" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nur dann gesprochen werden kann, wenn zumindest EINE einschlägige Vorstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0132). Daß der Mitbeteiligte einschlägig nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorbestraft gewesen wäre, hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde jedoch nicht behauptet.
Trotz der vorstehend dargelegten Überlegungen ist die Bestrafung hinsichtlich der unerlaubten Beschäftigung der beiden erstgenannten Ausländerinnen einer anderen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, Zl. G 294/91, ausgesprochen, daß die Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, idF BGBl. Nr. 231/1988, verfassungswidrig war und die Wirkung dieses Ausspruches auch auf alle zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle ausgedehnt. Die genannte Strafbestimmung ist durch die Novelle BGBl. Nr. 450/1990 mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 bereits außer Kraft getreten, ohne daß damit eine in diesem Zusammenhang maßgebende Besserstellung für Täter eingetreten wäre.
In dem dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren hat die Behörde I. Instanz nicht zum Ausdruck gebracht, in welcher Fassung die genannte Strafbestimmung angewendet worden ist (- eine gerade in diesem Vollzugsbereich den nicht unbedenklichen Regelfall darstellende Vorgangsweise -); ausgehend von § 1 Abs. 2 VStG, nach dem sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, steht aber außer Zweifel, daß die Bestrafung für das Beschäftigungsverhältnis vom 25. Jänner bis 4. Mai 1990 bzw. vom 19. Juni bis 14. September 1990 (betreffend die beiden erstgenannten Ausländerinnen) nach der im Zeitpunkt der Tat in Kraft stehenden Strafbestimmung des AuslBG idF BGBl. Nr. 231/1988 erfolgen mußte. Da der vorliegende Beschwerdefall zum Zeitpunkt der vorher genannten Feststellung des Verfassungsgerichtshofes beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, ist der Bestrafung in den beiden vorher genannten Fällen die Rechtsgrundlage entzogen worden.
Daraus folgt, daß die mit Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einstellung (Beschäftigung der L - Punkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides) im Ergebnis zu Recht erfolgt ist; soweit die Beschwerde dagegen gerichtet war, mußte sie daher abgewiesen werden.
Die Bestrafung wegen der Beschäftigung der zweitgenannten Ausländerin (J) entbehrt zwar ebenfalls einer Rechtsgrundlage. Im Hinblick auf die diesbezüglich hinsichtlich der Höhe der Strafbemessung beschränkte Anfechtung war aber der Spruchabschnitt II Punkt 1 betreffend die Beschäftigung der vorgenannten Ausländerin nur hinsichtlich der Strafbemessung und der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird mangels einer Strafnorm diesfalls mit Einstellung vorzugehen sein.
Im übrigen (Spruchabschnitt II. Punkte 2 bis 4) war der angefochtene Bescheid aus den bereits vorher genannten Gründen hinsichtlich der Strafbemessung und der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Aufwandersatz konnte nicht zuerkannt werden, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG unter anderem in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG, - die Beschwerdebefugnis des Landesarbeitsamtes nach § 28a AuslBG ist ein Fall der sogenannten Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG - für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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