VwGH 91/09/0199

VwGH91/09/019923.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Kärnten gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 1. August 1991, Zl. UVS-166/2/91, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: A in K), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §28a idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §47 Abs4;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §28a idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §47 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

A. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen unerlaubter Beschäftigung der L richtet, als unbegründet abgewiesen.

B. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis mit Spruchabschnitt II bezeichnet) hinsichtlich der Strafbemessung und der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens war dem an den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Strafbehörde erster Instanz gerichteten Strafantrag des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 15. März 1991, in dem der Mitbeteiligte beschuldigt wurde, er habe fünf namentlich genannte ausländische Staatsbürger zu bestimmten Zeiten entgegen dem § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschäftigt, eine vom anzeigenden Arbeitsamt mit dem Mitbeteiligten (zum Vorwurf der unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern) aufgenommene Niederschrift vom 26. Februar 1991 angeschlossen.

Mit Ladungsbescheid vom 22. April 1991 wurde dem Mitbeteiligten eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung, zur Last gelegt, weil er laut Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 15. März 1991 (bei der Strafbehörde erster Instanz eingelangt am 16. April 1991) in seinem Gastbetrieb in K, jugoslawische Staatsbürger beschäftigt habe, ohne für diese Dienstnehmer eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu besitzen: 1. L, vom 25. Jänner 1990 bis 4. Mai 1990, 2. J, vom 19. Juni 1990 bis 14. September 1990, 3. M, vom 26. November 1990 bis 12. Jänner 1991, 4. V, vom 6. Februar 1990 (richtig wohl: 1991) bis 8. Februar 1991 und 5. B, vom 25. Februar 1991 bis dato.

Nachdem der Mitbeteiligte als Beschuldigter am 7. Mai 1991 zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf vernommen worden war, erließ die Strafbehörde erster Instanz ein mit 27. Mai 1992 (richtig wohl: 1991) datiertes Straferkenntnis, mit welchem der Mitbeteiligte schuldig erkannt wurde, er habe laut einer Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 15. März 1991 in seinem vorher bezeichneten Gastbetrieb nachstehend angeführte jugoslawische Staatsbürger zu folgenden Zeiten beschäftigt, ohne für die Genannten eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu besitzen:

  1. 1. L, geboren 1959, vom 25. Jänner 1990 bis 4. Mai 1990,
  2. 2. J, geboren 1965, vom 19. Juni 1990 bis 14. September 1990,

    3. M, geboren 1969, vom 26. November 1990 bis 12. Jänner 1991,

    4. V, geboren 1965, vom 6. Februar 1991 bis 8. Februar 1991, und

    5. B, geboren 1943, am 25. Februar 1991.

    Der Mitbeteiligte habe dadurch § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- je unerlaubt beschäftigten Ausländer, insgesamt somit S 50.000,-- (im Nichteinbringungsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 5.000,-- bestimmt. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz, soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist, aus, der im Spruch angeführte Tatbestand sei auf Grund von Erhebungen von Beamten des Arbeitsamtes Klagenfurt im Gastbetrieb des Mitbeteiligten festgestellt und mit Schreiben des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 15. März 1991 zur Anzeige gebracht worden. In dieser Anzeige sei seitens des Arbeitsamtes Klagenfurt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- für die ersten drei und je S 20.000,-- für jeden weiteren beschäftigten Ausländer vorgeschlagen worden. Der Strafrahmen betrage bei unberechtigter erstmaliger Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von S 10.000,-- bis S 120.000,--, wobei der Gesetzgeber keinen Unterschied mache, wie lange ein ausländischer Dienstnehmer ohne Bewilligung beschäftigt werde, sondern im Gesetz nur die Anzahl der beschäftigten Ausländer festgelegt sei. Da der Mitbeteiligte eine gleiche Verwaltungsübertretung noch nicht begangen habe und die ausländischen Dienstnehmer V und B, für welche seitens des Arbeitsamtes die Verhängung einer Verwaltungsstrafe von je S 20.000,-- gefordert worden sei, nur drei Tage bzw. eineinhalb Stunden vom Mitbeteiligten beschäftigt worden seien, sei für diese Personen ebenfalls die für diesen Fall vom Gesetzgeber vorgesehene niedrigste Geldstrafe in der Höhe von je S 10.000,-- verhängt worden. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mitbeteiligten seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.

    Über die vom Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten als Strafbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. August 1991 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wie folgt:

    "Hinsichtlich der unter Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Beschäftigung der Frau L (25.1.1990 bis 4.5.1990) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG verfügt" (Spruchabbschnitt I).

    Im übrigen wurde über die Berufung dahingehend erwogen, daß der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nunmehr wie folgt zu lauten habe:

    ""Sie haben als Arbeitgeber in Ihrem Gastgewerbebetrieb XY,

  1. 1. die jugoslawische Staatsbürgerin J, geb. am 20.12.1965, vom 19.6.1990 bis 14.9.1990 als Abwäscherin beschäftigt, obwohl Ihnen für diese Ausländerin keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und diese auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines war;
  2. 2. die jugoslawische Staatsbürgerin M, geb. 1969, vom 26.11.1990 bis 12.1.1991 als Abwäscherin,
  3. 3. die jugoslawische Staatsbürgerin V, geb. 1965, vom 6.2.1991 bis 8.2.1991 als Küchengehilfin und
  4. 4. den jugoslawischen Staatsbürger B, geb. 1943, am 25.2.1991 als Küchengehilfen

    beschäftigt, obwohl Ihnen für die zu 2. bis 4. genannten Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und diese weder eine gültige Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung noch einen Befreiungsschein besaßen.

    Sie haben dadurch zu 1. bis 4. je eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z 1 lit.a, i.V. mit § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes i.d.g.F., begangen. Gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes i.d.g.F. wird über Sie hiefür zu 1. bis 4. je eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. Gemäß § 16 VStG tritt im Uneinbringlichkeitsfalle an deren Stelle je eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen. Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens je 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind zusammen 2.000,-- Schilling, zu leisten".

    Gemäß § 65 VStG war dem Rechtsmittelwerber für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag aufzuerlegen."

    (Spruchabschnitt II).

    Nach einer ausführlichen Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des Berufungsvorbringens begründete die belangte Behörde den Spruchabschnitt I damit, daß für die Qualifikation als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges nicht genüge, sondern daß dieser noch innerhalb des Ablaufes der

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