Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Edith A wird zurückgewiesen.
Diese Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde der anderen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Franz A Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat weiters den Beschwerdeführern Johann B und Auguste B Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. Dezember 1988 (Spruchpunkt I.) wurde auf Ansuchen der mitbeteiligten Partei die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft von Neunkirchen vom 2. August 1982, 12-B-8141/17, gewerbebehördlich genehmigten Betriebsstätte durch die Hinzunahme von Betriebsflächen zum Abstellen von Lkw und Anhängern sowie zur Lagerung von Transportmitteln im Standort Grundstücke Nr. 185/1 und 185/2, KG L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden (Spruchpunkt II.a) die u.a. im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1986 erhobenen Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen das verfahrensgegenständliche Objekt wegen gesundheitsschädlicher Auswirkungen sowie unzumutbarer Belästigung durch Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen als unbegründet abgewiesen und (b) die u.a. von den Beschwerdeführern ebenfalls am 20. November 1986 erhobenen Einwendungen wegen nachteiliger Auswirkungen auf das Grundwasser als unzulässig zurückgewiesen. Des weiteren wurden (Spruchpunkt III.) die Einwendungen der Y als unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen (Spruchpunkt IV.), daß in Abänderung der Auflage Punkt 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 der Betrieb der Service- und Reparaturwerkstätte wochentags von Montag bis Samstag auf die Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt werde. Der Spruchpunkt V. enthält eine Entscheidung über die Verfahrenskosten.
Auf Grund des Verlangens der mitbeteiligten Partei auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 11. Oktober 1990 über die Berufungen des Johann und der Auguste B, des Franz A, des Karl C und der mitbeteiligten Partei dahin (Spruchpunkt I.), daß diesen insofern Folge gegeben werde, als der Spruchteil I. des Becheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. Dezember 1988 folgendermaßen abgeändert werde, und unter einem gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 nachfolgenden Wortlaut erhalte:
"I.
Auf Grund des Ansuchens des X vom 6.8.1986 um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung seiner Betriebsanlage im Standort L, M-Straße 46, wird gemäß § 81 GewO 1973 i.d.g.F. nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes (Lageplan, M 1:650, im Gutachten des Dipl.-Ing. Z vom 28.1.1988) sowie der nachfolgenden Betriebsbeschreibung A) und unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen B) die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage
erteilt:
A) Die bestehende Betriebsanlage soll durch Hinzunahme der im Osten angrenzenden Grundstücke 185/1 und 185/2 erweitert werden. Auf diese Erweiterungsfläche, die straßenmäßig befestigt werden soll, werden im Süden acht Standplätze für Lkw-Züge eingerichtet. Der zu den östlichen Nachbarn nächstgelegene Lkw-Zug soll in etwa 1 m Entfernung zur Grundgrenze aufgestellt werden. Die den Altbestand betreffenden Ein- und Ausfahrten werden beibehalten, im Erweiterungsteil ist eine Ausfahrt in die M-Straße vorgesehen.
Die Nutzung der neuen Abstellfläche soll in gleicher Weise erfolgen, wie sie bereits im vorliegenden Genehmigungsbescheid festgelegt ist. Auf dem Abstellplatz sollen lediglich Fahrzeuge und Transportmittel, wie z.B. Leerpaletten, Steigen und dgl. abgestellt werden. Es ist beabsichtigt, das gesamte Betriebsgelände mit einer Einfriedung zu versehen. Die Ausfahrt zur M-Straße wird voraussicht mit einem Schubtor abgeschlossen werden. Bei den zuvor angeführten Steigen handelt es sich z.T. um Transportgebinde aus Kunststoff für Hühner, die nach den jeweiligen Transporten von Fachfirmen gereinigt werden. Eine solche Reinigung ist auf dem gegenständlichen Betriebsgelände nicht beabsichtigt.
B) Auflagen:
- 1. Die auf der Abstellfläche anfallenden Niederschlagswässer sind vor der Einleitung in den Ortskanal über einen Ölabscheider zu führen.
- 2. Alle Verkehrsflächen sind staubfrei zu befestigen.
- 3. Soferne die Zufahrt mit einem Tor versehen wird, muß dieses in einem Abstand von 18 Metern von der Straßenfluchtlinie (Abstellmöglichkeit für einen Lkw-Zug) errichtet werden.
- 4. Die Zufahrt ist hinsichtich ihrer Breite und ihres Anschlusses an das öffentliche Gut so auszuführen, daß beim Ausfahren vom Betriebsareal in die M-Straße Richtung
B 17 bzw. beim Einfahren von der M-Straße aus dem Straßenzentrum kommend in das Betriebsareal jeweils der für den Gegenverkehr vorgesehene Fahrstreifen auf der M-Straße nicht beansprucht werden muß.
- 5. Zum Aufbau des erforderlichen Betriebsbremsdruckes für die Lkw-Züge ist ein Kompressor zu verwenden. Das Laufenlassen der Lkw-Motore am Stand ist verboten.
- 6. An der Grenze des Betriebsgrundstückes zu der Parzelle Nr. 200/23 sowie daran anschließend in einer Länge von fünf Metern zur Parzelle Nr. 200/22, alle KG L, ist ein Schallhindernis in der Mindesthöhe von drei Metern und mit einer Mindestschalldämmung von dreißig Dezibel zu errichten.
- 7. Zur Hintanhaltung von Rangierfahrten auf dem Betriebsgrundstück sowie zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes beim Einfahren zur und beim Verlassen der Betriebsanlage ist ein entsprechender Hinweis entweder durch Tafeln oder Bodenmarkierungen anzubringen."
Im Spruchteil II. wurde ausgesprochen, daß der Spruchteil IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. Dezember 1988, 12-B-8141/58, behoben werde. Spruchteil Punkt III. betrifft eine Abänderung der Kostenentscheidung des Erstbescheides. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982, 12-B-8141/17, sei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 i.V.m. § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz rechtskräftig erteilt worden, wobei durch Auflagen Betriebszeiten vorgeschrieben worden seien. Am 6. August 1986 habe die mitbeteiligte Partei um Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage angesucht. Die Änderung bestehe in der Hinzunahme der benachbarten Grundstücke Nr. 181/1 und 181/2 als Abstellplatz für die in der Betriebsanlage vorhandenen und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 rechtskräftig genehmigten acht Lkw-Züge und für Transportmittel. Diesem Ansuchen der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. Dezember 1988 Folge gegeben worden, wobei u.a. laut Auflage unter Punkt 13. Betriebszeiten unter Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 vorgeschrieben worden seien. Während der anläßlich des gegenständlichen Ansuchens durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. Februar 1988 sei vom lärmschutztechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden, von der NÖ Umweltschutzanstalt Schallpegelmessungen durchführen zu lassen. Gegen den erstbehördlichen Bescheid vom 19. Dezember 1988 sei sowohl von den im Spruch genannten Nachbarn als auch von der mitbeteiligten Partei das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Von den Nachbarn seien dabei insbesondere Immissionen durch Geruch und Lärm - verursacht durch den Lkw-Verkehr auf dem Betriebsgrundstück - vorgebracht worden, wobei von Johann und Auguste B ausgeführt worden sei, daß die - in Modifikation des Projektes - errichtete Schallschutzmauer unzureichend sei, den damit bezweckten Erfolg zu erreichen. Von der mitbeteiligten Partei seien die Auflagen unter Punkten 6. ("Warmlaufenlassen" der Motore am Stand), 8. und 11. (Mindestabstand der Lkw-Züge zur Schallschutzmauer) und 13. (Betriebszeiten),
Spruchteil IV. (Abänderung der Betriebszeiten der Service- und Reparaturwerkstätte) sowie die Vorschreibung der Kostentragungspflicht für das Lärmgutachten der NÖ Umweltschutzanstalt vom 9. Mai 1988 im Spruchteil V. bekämpft worden. Da der Landeshauptmann von Niederösterreich über die Berufung der mitbeteiligten Partei innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 keinen Bescheid erlassen habe, sei mit Schriftsatz vom 18. August 1989 der Devolutionsantrag beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingebracht worden. Dieser habe zur Klärung des Sachverhaltes und Überprüfung des Berufungsvorbringens am 16. Jänner 1990 eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein durchgeführt. In weiterer Folge werden im angefochtenen Bescheid Befund- und Gutachtensausführungen des gewerbetechnischen und des medizinischen Sachverständigen dargestellt.
Hieraus kam der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu dem Schluß, gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 sei der Spruch des erstbehördlichen Bescheides vom 19. Dezember 1988 neu zu fassen gewesen. Unter Bezugnahme auf die §§ 77 und 81 GewO 1973 sei zunächst zu prüfen gewesen, ob der Errichtung und dem Betrieb der Betriebsanlage Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. entgegenstünden. Dafür kämen insbesondere Normen der Flächenwidmung in Betracht. Wie bereits im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, sei das verfahrensgegenständliche Betriebsgrundstück als "Bauland-Betriebsgebiet" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) gewidmet. Gemäß dieser Bestimmung seien Betriebsgebiete für Baulichkeiten solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung und keine schädlichen, störenden oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen könnten und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild eines Wohn- oder Kerngebietes einfügten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich im vorliegenden Fall keine Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973. Eine weitere rechtliche Bedeutung komme dieser Widmungsvorschrift im Anwendungsbereich des § 77 leg. cit. nicht zu. Zum Berufungsvorbringen sei auszuführen, Gegenstand des bei der Gewerbebehörde dritter Instanz anhängigen Verfahrens sei die Hinzunahme von Nachbargrundstücken der rechskräftig genehmigten Betriebsanlage zum Zweck des Abstellens von acht Lkw-Zügen und Transportmitteln sowie die Errichtung der vorbeschriebenen Schallschutzmauer. Es sei daher zu prüfen gewesen, wie sich diese Änderung der Betriebsanlage auf die Nachbarn auswirke. Wie vom gewerbetechnischen Sachverständigen am 16. Jänner 1990 gutächtlich ausgeführt worden sei, liege das Grundstück der Nachbarn B zur verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage am nächsten, sodaß die Beurteilung der Situation in bezug auf diese Nachbarn auch für die übrigen Berufungswerber ausreiche. Zur Wirksamkeit der in der Auflage unter Punkt 6. vorgeschriebenen Schallschutzmauer sei auszuführen, daß anläßlich des von der Gewerbebehörde dritter Instanz am 16. Jänner 1990 vorgenommenen Augenscheins Schallpegelmessungen auf der Gartenterrasse vor dem Wohn-Schlafraum und im Wohn-Schlafraum der Nachbarn B unter Simulation von Fahr- und Motorgeräuschen auf dem Betriebsgrundstück vorgenommen worden seien. Zur Zeit dieses Augenscheines sei die Mauer in einer Höhe von 2,65 m errichtet gewesen. Bei bescheidgemäßer Ausführung der Schallschutzmauer auf eine Höhe von 3 m (gemessen vom Betriebsniveau) werde sich eine Verminderung der im Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 16. Jänner 1990 ausgewiesenen Immissionswerte von 2 bis 3 dB ergeben. Unter Zugrundelegung dieser Meßergebnisse habe der medizinische Amtssachverständige am 16. Jänner 1990 gutächtlich ausgeführt, daß die betriebskausalen Störgeräusche auf Grund ihrer Intensität zu keiner Gesundheitsgefährdung der Nachbarn führten. Hinsichtlich des durch die Änderung der Betriebsanlage bedingten geringeren Abstandes der Lkw-Abstellplätze zum Grundstück der Nachbarn B und hinsichtlich des Abstandes zwischen der Schallschutzmauer und den Lkw-Zügen sei festzutellen, daß das Lauterwerden der Geräusche im Zuge des Näherrückens durch die Zunahme an Schallschutzwirkung der Mauer kompensiert werde. Da die Änderung der Betriebsanlage in lärmtechnischer Hinsicht zu keiner Veränderung der Lärmsituation an sich führe - dies gelte sowohl für den Charakter der Störgeräusche als auch für das Ausmaß derselben -, die betriebskausalen Störgeräusche als ortsüblich zu bezeichnen seien und auch der subjektive Eindruck im Vergleich zur herrschenden Umgebungsgeräuschsituation nicht beeinflußt werde, könne unter Zugrundelegung des medizinischen Gutachtens eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Lärmimmissionen ausgeschlossen werden. Eine von den Nachbarn befürchtete Geruchsbelästigung durch die Lagerung von ungereinigten Transportmitteln könne deshalb ausgeschlossen werden, da auf der Betriebsliegenschaft gemäß der Beschreibung ohnedies nur gereinigte Transportmittel gelagert werden dürften. Zu den von den Nachbarn vorgebrachten Geruchsbelästigungen durch die Abgase der Betriebsfahrzeuge sei auszuführen, daß die von der Behörde erster Instanz vorgeschriebene zeitliche Limitierung des Laufenlassens der Motoren am Stand keine Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 darstelle, da diese Auflage auf ihre Einhaltung nicht überprüft werden könne. Die von kalten Dieselmotoren zufolge der unvollständigen Verbrennung im Motor emittierten Abgase könnten dadurch reduziert werden, daß die Lkw unmittelbar nach dem Starten abführen. Aus diesem Grund sei die Verwendung eines Kompressors zum Druckaufbau in den Bremsanlagen vorzuschreiben gewesen. Bezüglich der Abgasimmissionen bei der Abfahrt von mehreren Lkw habe der gewerbetechnische Amtssachverständige gutächtlich ausgeführt, daß hinsichtlich der Nachbarn B der erste Lkw den jeweils danebenstehenden so weit abschirme, daß wesentliche Immissionssteigerungen unter der Voraussetzung, daß sofort nach dem Starten abgefahren werden könne, nicht zu erwarten seien. Für die Nachbarn A und C bringe der neue Aufstellungsort der Lkw keine Verschlechterung der Immissionssituation, da im gegenständlichen "Verfahrensschritt" keine Erweiterung des Fuhrparks vorgesehen sei und die neuen Stellplätze nicht näher an den Liegenschaften dieser beiden Nachbarn lägen, als die ursprünglich genehmigten. Der medizinische Amtssachverständige habe zur Frage der Abgasimmissionen gutächtlich ausgeführt, daß die bisher ermittelten Grenzwerte nach dem Wissensstand der Medizin gesundheitliche Risken der Menschen (unabhängig vom Lebensalter) ausschlössen. Durch das Verbot des Laufenlassens der Motoren am Stand könne eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Geruchsimmissionen hintangehalten werden. Die Auflage unter Punkt 1. des erstbehördlichen Bescheides sei spruchgemäß abzuändern gewesen, da ohne Verwendung eines Ölabscheiders und Einleitung in den Ortskanal eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 nicht ausgeschlossen werden könne. Die Vorschreibung der Auflage unter Punkt 5. des erstbehördlichen Bescheides habe sich durch die Vorschreibung der Auflage unter Punkt 2. erübrigt. Die Vorschreibung der Auflagen unter den Punkten 8., 11. und 12. hätten auf Grund der Erfassung dieser Sachverhalte in der Betriebsbeschreibung entfallen können. Die Vorschreibung der Auflage unter Punkt 13. des erstinstanzlichen Bescheides habe zu entfallen gehabt, da bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 diese Betriebszeiten rechtskräftig vorgeschrieben worden seien und sich auf Grund des eingereichten Projektes die Notwendigkeit einer geänderten Vorschreibung von Betriebszeiten nicht ergebe. Dies könnte erforderlichenfalls in einem Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 erfolgen. Abschließend sei zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführer folgendes auszuführen: In der Stellungnahme der Nachbarn B vom 30. März 1990 werde ausgeführt, daß die auf Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 16. Jänner 1990 angegebenen Meßergebnisse mit den Kopien der Meßstreifen nicht übereinstimmten. Während es auf Seite 3 des Gutachtens heiße, daß die Meßergebnisse 55 bis 81 dB erreichten, müßten anstelle dieser Zahlen wesentlich höhere Werte eingefügt werden, nämlich 85 bis 89 dB. Dazu sei festzustellen, daß sich weder auf Seite 3 der Niederschrift noch auf Seite 3 des gewerbetechnischen Gutachtens derartige Zahlenwerte fänden. Die auf Seite 3 der Niederschrift vom 16. Jänner 1990 genannten Meßergebnisse mit den Zahlenwerten zwischen 75 und 81 dB seien in gleicher Höhe im Pegelschrieb ausgewiesen. Dem Antrag der Nachbarn B, neuerliche Messungen unter Verwendung eines Fahrzeuges der mitbeteiligten Partei durchzuführen, sei das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 16. Jänner 1990 entgegenzuhalten, in dem festgestellt worden sei, daß die Nahfeldmessungen bei dem für Schallpegelmessungen zur Verfügung gestandenen Lkw dieselben Ergebnisse (Schalldruckpegel) gebracht hätten, wie jene Messungen, die seinerzeit von Dipl.-Ing. Z bei den in der Betriebsanlage tatsächlich verwendeten Lkw durchgeführt worden seien. Daher seien die im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 16. Jänner 1990 durchgeführten Erhebungen für die Beurteilung des Sachverhaltes geeignet. Dies gelte auch hinsichtlich der Wirkung der Schallschutzmauer, deren Situierung nach Ansicht der Beschwerdeführer in der derzeitigen Form abzulehnen sei. Im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 16. Jänner 1990 seien Lkw in vier Meter Abstand neben der bereits errichteten Schallschutzmauer und in der Folge auch in einem Meter Abstand neben der Mauer betrieben worden. Damit habe jene Situation beobachtet werden können, die sich für die Nachbarn B ergebe, wenn nahe der Grundgrenze zu diesen Nachbarn mit Lkw gefahren werde. Der behauptete "Resonanzkörpereffekt", der durch die Schallschutzmauer verursacht werden solle, könne nicht dazu beitragen, daß die Betriebsgeräusche durch Schallreflexion lauter würden, denn zutreffendenfalls wäre dieser Effekt im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 16. Jänner 1990 aufgetreten und wäre in die Beurteilung des Sachverhaltes eingegangen. Schließlich könne der Aussage nicht gefolgt werden, wonach der Sachverständige u.a. behauptet habe, daß Schadstoffimmissionen in Form von Rauchgasen nicht zu erwarten seien, weil solche beim Betrieb nicht aufträten bzw. nicht auf das Nachbargrundstück gelangen würden. Dazu sei festzustellen, daß im Rahmen des gewerbetechnischen Gutachtens vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen sehr wohl auf die Möglichkeit des Auftretens von Dieselabgasen hingewiesen worden sei. Aus diesem Umstand seien auch vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen Maßnahmen vorgeschlagen worden, die "Warmlaufphasen" bei kalten Motoren nicht mehr erforderlich machten. Die Nachbarn A sprächen sich in ihrer Stellungnahme vom 5. April 1990 vor allem gegen das Vorbeifahren und Einfahren der Betriebsfahrzeuge in die Betriebsanlage und die damit verbundenen Immissionen aus. Dem sei die Betriebsbeschreibung entgegenzuhalten, in der ausgeführt werde, daß die den Altbestand betreffenden Ein- und Ausfahrten beibehalten blieben. Lediglich im Erweiterungsbereich sei eine Ausfahrt in die M-Straße vorgesehen. Dieses Vorbringen sei also nicht projektsbezogen und es sei daher darauf nicht weiter einzugehen. Zur Frage der allfälligen Vergrößerung des Fuhrparks der mitbeteiligten Partei sei festzustellen, daß der bestehende Fuhrpark in der Betriebsbeschreibung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 enthalten sei. Somit bedürfte eine Erweiterung dieses Fuhrparks einer bescheidmäßigen Genehmigung gemäß § 81 GewO 1973. Ebenso betreffe das Vorbringen bezüglich der Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten nicht das gegenständliche Verfahren. Die Auflagen unter den Punkten 6., 12. und 13. des erstbehördlichen Bescheides seien behoben bzw. abgeändert worden. Im übrigen werde nicht näher begründet, aus welchen Gründen die Auflage unter Punkt 10. des erstbehördlichen Bescheides (nunmehr Auflage unter Punkt 7.) nicht wirklich kontrollierbar sei. Schließlich werde darauf hingewiesen, daß der Abstellplatz der Lkw nach Hinzunahme der Nachbarflächen nicht näher zu den Nachbarn A zu liegen komme. Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 befänden sich die Lkw-Abstellplätze unmittelbar an der N-Straße, während sie im Erweiterungsteil um etwa 10 bis 11 m (vgl. Lageplan im Gutachten Dipl.-Ing. Z vom 28. Jänner 1988) von der N-Straße abgerückt seien. Der Spruchteil IV. des erstbehördlichen Bescheides vom 19. Dezember 1988 sei in Anbetracht des eingereichten Projektes und des sich daraus ergebenden Verhandlungsgegenstandes zu beheben gewesen (Spruchpunkt II.). Eine Einschränkung der Betriebszeiten für die Service- und Reparaturwerkstätte wäre allenfalls in einem Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 vorzuschreiben, das jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleichwie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
ZUR BESCHWERDE Zl. 91/04/0008:
Ihrem Vorbringen unter "Beschwerdepunkte" zufolge erachten sich die Beschwerdeführer "insbesondere durch die gesetzwidrige Anwendung der §§ 74, 77 und 81 GewO 1973 sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in ihren Rechten verletzt". Hiezu wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vorgebracht, die Auflage laut Punkt 5. des angefochtenen Bescheides sei erteilt worden, weil der Amtssachverständige festgestellt habe, daß das Laufenlassen der Lkw-Motoren am Stand Luftschadstoffemissionen verursache, die die Gesundheit der Anrainer gefährdeten. Weiters sei festgestellt worden, daß es bei diesem Vorgang zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen kommen würde. Ebenso sei festgestellt worden, daß die von der Erstbehörde vorgeschriebene zeitliche Limitierung des Laufenlassens der Motoren am Stand keine wirksame Auflage sei, da ihre Einhaltung nicht überprüft werden könne. Es sei davon auszugehen, daß die Behörde die Ansicht der Beschwerdeführer teile, daß das Laufenlassen der Motoren am Stand einerseits eine Gesundheitsgefährdung, andererseits eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben sei. Nach ihrer Ansicht sei aber die gegenständliche Auflage unüberprüfbar und behördlicherseits nicht erzwingbar. Das Verfahren habe ergeben, daß die Starts der Lkw vor allem in den Nachtstunden erfolgten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Behörde nicht tätig und es sei auch von den Anrainern in keiner Weise kontrollierbar, ob beim Start tatsächlich ein Kompressor verwendet werde. In der Auflage 7. werde vorgeschrieben, daß zur Hintanhaltung von Rangierfahrten auf dem Betriebsgrundstück sowie zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes beim Einfahren und beim Verlassen der Betriebsanlage ... ein entsprechender Hinweis entweder durch Tafeln oder Bodenmarkierungen anzubringen sei. Diese Auflage sei unbestimmt und demnach unwirksam und rechtswidrig. Sinn dieser Auflage sei es, die Abgasimmissionen der Lkw einzuschränken, da die Amtssachverständigen unmißverständlich ausgeführt hätten, daß es durch Rangierfahrten auf dem Betriebsgrundstück zu einer Gesundheitsgefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn durch Luftschadstoffimmissionen und Lärm kommen könne. Die belangte Behörde vernachlässige die Tatsache, daß die Betriebsanlage insgesamt über drei Zu- und Ausfahrten verfüge. Diese Auflage wäre nur dann sinnvoll und zweckmäßig, wenn die Behörde zusätzlich vorschriebe, bei welcher Aus- bzw. Einfahrt die Lkw zu- bzw. ausfahren müßten. Je nachdem, welche der drei Einfahrts- oder Ausfahrtsmöglichkeiten der jeweilige Lkw-Chauffeur wähle, müßten verschiedene Tafeln oder Bodenmarkierungen angebracht werden. Dies erscheine auf dem ingesamt doch kleinen Betriebsgelände unmöglich. Weiters sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, es sei vorweg zu prüfen, ob der Errichtung und dem Betrieb der Anlage Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegenstünden. Richtig sei auch, daß hiefür insbesondere Normen der Flächenwidmung in Betracht zu ziehen seien. Allerdings seien nicht nur Normen der Flächenwidmung, sondern auch zahlreiche andere Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen, die hier von Relevanz seien. Beispielsweise wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, insbesondere §§ 3 und 4 der NÖ Bauordnung (BO) zu beachten, um feststellen zu können, ob die bestehenden Bebauungspläne mit dieser Betriebsanlage in Einklang zu bringen seien. Ebenso sei die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen nicht beachtet worden. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde ihre Annahme, daß keine Verbotsnormen der Betriebsanlagenänderng entgegenstünden, nicht hinreichend begründet. Das Betriebsgrundstück sei an drei Seiten unmittelbar durch Einfamilienhäuser begrenzt. An der vierten Seite werde es durch die M-Straße begrenzt. Die mitbeteiligte Partei betreibe seit vielen Jahren auf dem Grundstück Nr. 182/1 ein Speditionsunternehmen. In der Folge habe sie die Grundstücke Nr. 185/1 und 185/2 käuflich erworben und in bezug auf diese den gegenständlichen Antrag gestellt. Seinerzeit, als die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft erworben hätten, seien die beiden Grundstücke als Bauland-Wohngebiet gewidmet worden. Im Jahre 1976 sei die nunmehr vorliegende Widmung in Bauland-Betriebsgebiet durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten schon damals Einspruch gegen die Änderung des Flächenwidmungsplanes erhoben. Diesen Einwendungen seien mit dem Argument, daß für die Stadtgemeinde L die Notwendigkeit bestehe, auch für Betriebe die geeigneten Grundflächen bereitzuhalten, nicht Rechnung getragen worden. In weiterer Folge wird im Zusammenhang damit in der Beschwerde die Auslegung des § 16 Abs. 1 Z. 3 ROG gerügt und Gesetzwidrigkeit des in Rede stehenden Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde L geltend gemacht, mit der Anregung, daß der Verwaltungsgerichtshof "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Stadtgemeinde L vom 28.4.1976, Top 2158, bzw. 28.8.1976, Top II/7, abtritt". Weiters wird vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten mehrmals releviert, zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 5. April 1990, daß sämtliche Gutachter davon ausgegangen seien, daß die mitbeteiligte Partei derzeit über einen Fuhrpark von neun Lkw verfüge (davon sei auch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ausgegangen, siehe die diesbezügliche Verhandlungsschrift vom 20. November 1986). Demnach hätten die Sachverständigen als eine feststehende Größe für ihre Befunde und Gutachten diese Anzahl von Lkw herangezogen. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß diese Gutachten "obsolet" seien, wenn die mitbeteiligte Partei den Fuhrpark vergrößere. Bei einem größeren Fuhrpark erhöhten sich die Zu- und Abfahrten und es würden selbstverständlich auch die Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsbelästigungen der Emissionen größer. Auf dieses Vorbringen sei die belangte Behörde in rechtswidriger Weise nicht eingegangen, was damit begründet worden sei, daß der mitbeteiligten Partei im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 acht Lkw-Züge rechtskräftig genehmigt worden wären. Dieser Feststellung sei entgegenzuhalten, daß einerseits nach den aktenkundigen Feststellungen und demnach auch alle Befunde und Gutachten von derzeit neun Lkw-Zügen ausgegangen seien und andererseits weder der Bescheid vom 2. August 1982 noch die für diesen Bescheid relevante Verhandlungsschrift vom 24. März 1982 irgendeinen Hinweis enthalte, daß die mitbeteiligte Partei lediglich acht Lkw-Züge verwenden dürfe. Lediglich in der Verhandlungsschrift finde sich in einem Nebensatz der Hinweis, daß die mitbeteiligte Partei derzeit acht Lkw-Züge besitze. Es sei rechtlich verfehlt, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß sich die mitbeteiligte Partei bei der Anschaffung eines weiteren Lkw um eine zusätzliche gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung bemühen müßte. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten die Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren keinerlei subjektive Rechte, da ihnen keine Parteistellung zukäme. Die für die Genehmigung entscheidungsrelevanten Sachverständigengutachten seien nur dann eine taugliche Grundlage für eine Betriebsanlagengenehmigung, wenn im Bescheid festgestellt werde, daß die mitbeteiligte Partei nicht mehr als acht bzw. neun Lkw in Verwendung haben dürfe. Wie sich aus dem Akt unzweifelhaft ergebe, habe die mitbeteiligte Partei jahrelang mit dem Grundstück Nr. 182/1 das Auslangen gefunden. Da laut Angaben nicht geplant sei, zusätzliche Lkw anzuschaffen, sei die Ausweitung seines Betriebsareals auf mehr als das Doppelte der bisherigen Fläche rational nicht nachvollziehbar. Die Anschaffungskosten der beiden gegenständlichen Grundstücke, die Aufschließungs- und Adaptierungskosten, die Kosten des gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahrens, die Verwertungs- und Sachverständigenkosten sowie jene, die für die baulichen Maßnahmen aufzuwenden gewesen seien bzw. noch aufzuwenden sein würden, indizierten geradezu, daß die mitbeteiligte Partei ihren Betrieb auszuweiten beabsichtige. Alles andere wäre ökonomisch nicht nachvollziehbar und betriebswirtschaftlich unsinnig. Auch der belangten Behörde müßte inzwischen bekannt sein, daß viele Unternehmen vorerst nur sehr beschränkte und "unverdächtige" Projekte einreichten, um eine Betriebsanlagengenehmigung zu erwirken. Sobald diese vorliege, werde dann mit weiteren Anträgen versucht, eine Erweiterung der Betriebsanlagengenehmigung durch die Behörde zu erreichen, was im Regelfall leichter durchsetzbar sei, weil man darauf verweisen könne, daß man ja schon erhebliche Investitionen "getätigt" habe und es sich betriebswirtschaftlich als notwendig erweise, die Produktion bzw. die Geschäftstätigkeit auszuweiten. Außerdem erweise sich die Feststellung, daß die mitbeteiligte Partei derzeit über acht Lkw verfüge, als aktenwidrig, da sowohl die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als auch die Sachverständigen von neun Lkw-Zügen ausgegangen seien. Die Anzahl der im Besitz der mitbeteiligten Partei befindlichen Lkw sei in jedem Fall von Bedeutung, da von diesen Betriebsmitteln die gesundheitsgefährdenden und unzumutbaren Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer und anderer Anrainer ausgingen. Daraus folge, daß die Zahl jener Lkw, die diesem Bescheid zugrundeliege, unumstritten und nachvollziehbar zu sein habe. In diesem Zusammenhang erweise sich der angefochtene Bescheid auch aus folgenden Überlegungen als rechtswidrig. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme vorgebracht, daß der bereits 1982 genehmigte Abstellplatz, aber auch die damals noch nicht genehmigten neuen Abstellplätze, regelmäßig für Lkw-Züge, Zugmaschinen, Aufleger und Anhänger als Abstellplätze verwendet würden. Die Beschwerdeführer hätten darüber ganz konkrete Angaben gemacht und beispielsweise angegeben, daß etwa am 20. März 1990 der Lkw-Zug eines anderen Transportunternehmers am Abstellplatz der mitbeteiligten Partei gestanden und um 04.15 Uhr morgens weggefahren sei, oder daß auch ausländische Lkw abgestellt worden seien. Weder im angefochtenen noch in früheren diese Betriebsanlage betreffenden Bescheiden werde rechtswirksam festgelegt, daß es der mitbeteiligten Partei untersagt sei, anderen Unternehmen zu "untersagen", sich ihrer Standplätze zu bedienen. Es erscheine logisch, daß dies in Hinkunft vermehrt geschehen werde. Die Lkw-Züge der mitbeteiligten Partei verließen das Betriebsgelände montags in der Früh und kehrten erst gegen Ende der Woche zurück, sodaß während der Woche die Abstellplätze für die Lkw der mitbeteiligten Partei nicht benötigt würden. Es sei daher fast als logische Folge anzusehen, daß andere Transportunternehmer bei Bedarf ihre Lkw auf diesem freien Gelände stehen ließen. Diese Befürchtung habe sich inzwischen bestätigt. Die belangte Behörde wäre zumindest verpflichtet gewesen, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und allenfalls zu begründen, warum es für das gegenständliche Verfahren irrelevant sei. Weiters hätten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 5. April 1990 ausführlich dargelegt, warum die Messungen bei den Nachbarn B nicht ausreichten und vor allem auch nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Nachbarn B ohnehin am meisten beeinträchtigt wären und Messungen bei ihnen deshalb ausreichten. Insbesondere sei darauf verwiesen worden, daß der Grundgeräuschpegel bei den Beschwerdeführern, der wesentlich weiteren Entfernung von der M-Straße zufolge, wesentlich geringer sei und andererseits der hinter ihrem Haus befindliche steile Berghang die Schallwellen zurückwerfe und daß die Lärmimmissionen bei ihnen deshalb wesentlich höher seien als z.B. bei den Nachbarn B. Im angefochtenen Bescheid werde weiters ausgeführt, daß bei den Nachbarn B die parallel zu deren Liegenschaft stehenden Lkw-Züge selbst eine schalldämmende Funktion ausübten, sodaß lediglich von den Lärmimmissionen jenes Lkw auszugehen sei, der in unmittelbarer Nachbarschaft zur Liegenschaft der Nachbarn B stehe. In Hinkunft würden nach Angaben der mitbeteiligten Partei sämtliche Lkw-Züge parallel nebeneinander unmittelbar vor der Liegenschaft der Beschwerdeführer stehen, ihre Rangiermanöver durchführen, einparken und abfahren. Hier träte dieser Schalldämmungseffekt nicht auf, da sich die einzelnen Lkw nicht wechselseitig abschirmten. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, daß die Lkw der mitbeteiligten Partei, insoweit sie sich an die bisherige gewerberechtliche Genehmigung gehalten hätten, seitlich versetzt links vor ihrem Haus gestanden seien. Die nunmehrigen Stellplätze befänden sich unmittelbar vor dem Haus der Beschwerdeführer. Es sei evident, daß dies zu einer größeren Beeinträchtigung und zu einer verstärkten Wahrnehmung der Lärmimmissionen führe und deshalb als wesentlich für das gegenständliche Verfahren anzusehen sei. Davon ausgehend ergebe sich, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, im Ermittlungsverfahren die Anträge, die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 5. April 1990 gestellt und entsprechend begründet worden seien, zu beachten. Die Beiziehung eines Sachverständigen und die Messung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer hätte aufgezeigt, daß es in ihrem Haus zu besonders heftigen Schwingungen bei Fahrmanövern der Lkw komme bzw. daß die Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen ein Ausmaß erreiche, das einer Genehmigung des Antrages der mitbeteiligten Partei entgegenstehe. In jedem Fall sei der angefochtene Bescheid jedoch nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich nicht nur die Schwingungen und Lärmimmissionen durch die vorbeifahrenden Lkw releviert, sondern vor allem auch die Fahrbewegungen auf dem neu geschaffenen Abstellplatz. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme vom 5. April 1990 beantragt, daß die Lärmpegelmessungen am Samstag durchgeführt werden mögen. Dieser Antrag sei im wesentlichen damit begründet worden, daß auf Grund der Lage ihres Einfamilienhauses und auf Grund wesentlich geringeren Verkehrsaufkommens auf der M-Straße der Grundgeräuschpegel am Wochenende wesentlich geringer als an Wochentagen sei. Im bisherigen Verfahren seien Messungen lediglich an Wochentagen vorgenommen worden. Diesem Antrag komme im Hinblick darauf, daß die Betriebszeiten auch am Samstag nicht beschränkt worden seien, besondere Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme vom 5. April 1990 vor allem auch vorgebracht, daß sie durch das Vorbeifahren der Lkw unmittelbar an ihrem Haus in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt seien, die zu ihrem Haus führende Straße eine reine Siedlungsstraße und somit ungeeignet für den Schwerverkehr wäre. Deutlich sei dargelegt worden, daß nunmehr insgesamt drei Ein- und Ausfahrten zu diesem Betriebsgelände gegeben seien. Die ursprünglich bestehende Einfahrt von der M-Straße sei jedoch aus familiären Gründen von der mitbeteiligten Partei nicht genutzt worden. Dieses Vorbringen und die damit im Zusammenhang stehenden Beweisanträge seien von der belangten Behörde mit dem Argument, daß diese "den Altbestand betreffenden Ein- und Ausfahrten" beibehalten blieben und demnach dieses Vorbringen nicht projektsbezogen gewesen sei, zurückgewiesen worden. Gemäß § 81 GewO (alte Fassung) sei auch auf die bereits genehmigte Anlage einzugehen, soweit sich die Änderung auf diese beziehe bzw. auswirke. Dies sei im gegenständlichen Fall deshalb gegeben, weil ein völlig neuer und wesentlich größerer Abstellplatz für die Lkw geschaffen werde, sodaß hiefür das Zu- und Abfahren - vor allem im Hinblick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz der Anrainer - völlig neue Aspekte ergäbe. Möge es früher zutreffend gewesen sein, daß zwei Ein- und Ausfahrten auf Grund des geringen Platzangebotes notwendig gewesen seien, so erscheine es nun geradezu absurd, die zufahrenden Lkw über zu enge Gemeindestraßen durch reines Wohngebiet und auf einem Umweg zum Betriebsgelände zufahren zu lassen, wenn direkt neben der M-Straße - auf der alle Lkw zuführen - zwei Ein- und Ausfahrten vorhanden seien. Die Beschwerdeführer könnten somit zu Recht davon ausgehen, daß ganz im Sinne des Gesetzes die beantragte Änderung der Betriebsanlage Auswirkungen auf die bereits genehmigte Anlage habe, sodaß ihre Einwendungen und Anträge im gegenständlichen Verfahren relevant seien und sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen und den beantragten bzw. vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen gehabt hätte. Das weitere Beschwerdevorbringen betrifft inhaltlich eine Rüge der mangelnden Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten und der damit im Zusammenhang getroffenen behördlichen Feststellungen.
Die belangte Behörde brachte hiezu in ihrer Gegenschrift u. a. vor, wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, ergebe sich aus der Betriebsbeschreibung, daß die den Altbestand betreffenden Ein- und Ausfahrten beibehalten blieben und lediglich eine Ausfahrt in die M-Straße vorgesehen sei. Die Situation der Ein- und Ausfahrt, bezogen auf den Altbestand der Betriebsanlage, habe sich durch das gegenständliche Projekt daher nicht geändert. Damit habe "der Behörde im gegenständlichen Verfahren die Grundlage gefehlt," vorzuschreiben, wie diese Ein- und Ausfahrmöglichkeiten benützt werden müßten. Im Erweiterungsteil sei ausdrücklich eine zusätzliche "Ausfahrt" vorgesehen. Aus dieser Wortwahl ergebe sich eindeutig, daß der davon betroffene Teil der Betriebsanlage nur als Ausfahrt und nicht Einfahrt benützt werde. Somit sei auch die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Vorschreibung nicht erforderlich. Von den Beschwerdeführern werde nicht begründet, warum die Aufstellung von Tafeln bzw. die Anbringung von Bodenmarkierungen auf dem Betriebsgelände unmöglich sein solle. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, sie sei auf das Argument einer allfälligen Vergrößerung des Fuhrparks nicht eingegangen, widerspreche der Bescheidbegründung. Zunächst sei nochmals darauf hinzuweisen, daß in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. Juli 1982, die einen Bestandteil des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 bilde, ein Fuhrpark von acht Lkw-Zügen beschrieben werde. Daher sei dem gegenständlichen Verfahren - mangels einer zwischenzeitig eingetretenen rechtskräftig genehmigten Änderung - von dieser Größe des Fuhrparks auszugehen. Eine allfällige Vergrößerung des Fuhrparks dürfte die mitbeteiligte Partei auf Grund der damit verbundenen Immissionserhöhungen daher erst nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gemäß § 81 GewO 1973, zu dem die beschwerdeführenden Nachbarn zu laden seien, vornehmen. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß der am drittinstanzlichen Verfahren beigezogene gewerbetechnische Sachverständige in seinem Gutachten nicht von neun, sondern von acht Lkw-Zügen ausgegangen sei. Inhalt des gegenständlichen Verfahrens sei nicht eine Vergrößerung des Fuhrparks der mitbeteiligten Partei, sondern eine Vergrößerung des Betriebsgrundstückes. Der Gewerbebehörde sei es hiebei nicht oblegen zu prüfen, welche Absichten die mitbeteiligte Partei mit der Vergrößerung ihres Betriebsgrundstückes verfolge. Das Abstellen von betriebsfremden Lkw sei mangels eines entsprechenden Ansuchens der mitbeteiligten Partei bis zum Abschluß des gegenständlichen Verfahrens nicht genehmigt worden. Die belangte Behörde habe daher entsprechend dem bisher durchgeführten Verfahren davon auszugehen gehabt, daß auf dem Betriebsgrundstück ausschließlich betriebszugehörige Lkw abgestellt würden. Das Abstellen betriebsfremder Lkw würde bedeuten, daß die mitbeteiligte Partei ihre Betriebsanlage konsenswidrig benütze. Die mitbeteiligte Partei bringt zu der diesbezüglichen Beschwerderüge u.a. vor, es sei doch völlig den Lebensumständen entsprechend klar, daß bei acht genehmigten Lkw-Zügen es vorkommen könne, daß ein Anhänger auf einem Abstellplatz getrennt abgestellt werde und ein Zugwagen getrennt hievon auf einem weiteren Abstellplatz. Die Notwendigkeit von neun Abstellplätzen sei daher einleuchtend. Auf die weiteren Vermutungen bzw. angeblichen Befürchtungen der Beschwerdeführer, wonach Fremd-Lkw den Abstellplatz nützen könnten, sei nicht weiters einzugehen, weil auch diese Ausführungen rechtlich unbeachtlich seien. Allerdings werde es wohl vorkommen, daß bei einem Speditionsbetrieb andere Lkw das Firmengelände beführen, um z.B. Waren abzuladen bzw. mitzunehmen, und schon deshalb mehr Abstellplätze nötig seien, als Fahrzeuge im eigenen Betrieb genehmigt bzw. vorhanden seien.
ZUR BESCHWERDE Zl. 91/04/0021:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer gleichfalls in den sich aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ergebenden Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung stünde im Hinblick auf die bestehende Flächenwidmung § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegen. Das weitere Beschwerdevorbringen enthält eine Rüge der mangelnden Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten bzw. der in bezug auf die Immissionssituation getroffenen Feststellungen und Annahmen der belangten Behörde.
Die mitbeteiligte Partei führt hiezu in ihrer Gegenschrift u. a. aus, der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 sei der Beschwerdeführerin Auguste B zugestellt worden, die aber damals keine Einwendungen erhoben habe. Im Hinblick darauf sei ihre Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht gegeben gewesen, wobei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1983, Zl. 81/04/041, hingewiesen wird.
ZU I.: Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.
Ausgehend vom dargestellten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz unter "Beschwerdepunkte" war zunächst entsprechend § 34 Abs. 1 VwGG die Legitimation der Edith A zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde im Hinblick darauf zu prüfen, daß im angefochtenen Bescheid sowohl dessen Spruch als auch dessen Begründung zufolge nicht über eine von ihr erhobene Berufung abgesprochen wurde, sondern im gegebenen Beschwerdezusammenhang lediglich über eine derartige Berufung des Franz A.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Ungeachtet des Umstandes, daß ein Bescheid von einer Partei als nicht bekämpft anzusehen ist - im Beschwerdefall wurde entsprechend den vorstehenden Darlegungen mit dem gemäß § 73 AVG 1950 ergangenen angefochtenen Bescheid nicht auch über eine Berufung der Edith A gegen den erstbehördlichen Bescheid entschieden -, ist die Beschwerde zulässig, wenn dieser Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei abgeändert wurde, wobei allerdings die Beschwerdezulässigkeit nur in dem Umfang angenommen werden kann, als der Beschwerdeführer gerade und ausschließlich durch den abändernden Abspruch des Bescheides der Behörde in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein konnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0269, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung). Ein im Sinne dieser zu beachtenden Rechtslage relevanter Umstand ergibt sich aber weder aus dem ausdrücklichen Vorbringen der Beschwerde unter "Beschwerdepunkte" noch auch im Zusammenhang mit den vordargestellten Beschwerdegründen, aus deren Gesamtheit nur entnommen werden kann, daß sich Edith A - wie im übrigen auch Franz A - undifferenziert in Ansehung der vorstehenden rechtlichen Kriterien durch die unter Auflagenvorschreibung erfolgte Genehmigung der Betriebsanlage schlechthin - d.h. unabhängig von einer ausdrücklichen oder erkennbaren inhaltlichen Geltendmachung einer Schlechterstellung durch den angefochtenen Bescheid gegenüber der Genehmigungserteilung im erstbehördlichen Bescheid - in sich aus der Gewerbeordnung 1973 ergebenden Nachbarrechten verletzt erachtet. So werden insbesondere auch die in der Beschwerde inhaltlich behandelten Auflagenvorschreibungen als nicht geeignet angesehen, um die entsprechenden - gleichfalls als ungeeignet angesehenen - Auflagenvorschreibungen im erstbehördlichen Bescheid ersetzen zu können.
Da somit weder aus dem Vorbringen zu den "Beschwerdepunkten" selbst, noch aus den hiefür allenfalls als bestimmend in Betracht zu ziehenden Beschwerdeausführungen in der für eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen ist, inwiefern sich die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich durch den Ausspruch des angefochtenen Bescheides in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten und somit nach der dargestellten Rechtslage in einer für ihre Beschwerdelegitimation relevanten Weise verletzt erachten könnte, steht somit der vorliegenden Beschwerde in Ansehung ihrer Person der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen; diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
ZU II.: Was die materielle Rechtslage betrifft, ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 - die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nur für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Nach Abs. 2 ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Zufolge § 81 Abs. 1 GewO 1973 - gleichfalls in der hier anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 - bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Was zunächst das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der bestehenden Flächenwidmung anlangt, so käme einer solchen - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, dargelegt hat - tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betrifft (vgl. in diesem Zusammenhang im übrigen auch die entsprechenden Darlegungen im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1991, Zl. V 225/90-7). Schon im Hinblick darauf kommt aber dem dargestellten, im Zusammenhalt mit der Grundstückswidmung der Betriebsanlage erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer keine rechtliche Relevanz zu. Sofern der Beschwerdeführer Franz A inhaltlich anregt, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag auf Aufhebung der Verordnung (Flächenwidmungsplan) wegen Gesetzwidrigkeit zu stellen, so stünde einer derartigen Antragstellung allein schon der Umstand entgegen, daß es sich bei dieser Beurteilung nicht um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 handelt. Nach dieser Anordnung hat die Gewerbebehörde vielmehr in Ansehung der konkreten, vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde entsprechend den vorstehenden Darlegungen nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen. Wenn aber der genannte Beschwerdeführer über den so gegebenen Normeninhalt des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 hinaus die mangelnde Prüfung durch die belangte Behörde auf baurechtliche Durchführbarkeit der hier in Rede stehenden Betriebsanlagenänderung bzw. von zur Vorschreibung gelangter Auflagen rügt, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Prüfung einer Betriebsanlage daraufhin, ob sie baurechtlichen Vorschriften entspricht, ausschließlich in die Zuständigkeit der Baubehörden fällt.
Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N.F. Nr. 9943/A, dargetan hat - zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden ist. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen - abgesehen von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 -, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist.
Was das zum Vorbringen der mangelnden Parteistellung der Auguste B erstattete Vorbringen der mitbeteiligten Partei anlangt, so kann diese Argumentation seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollzogen werden; das bezeichnete hg. Erkenntnis betrifft im übrigen Fragen des Verfahrens über die Erteilung einer Betriebsbewilligung.
Den Beschwerden kommt jedoch aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:
Der Abspruch über einen Antrag, mit dem eine im Sinne des § 81 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 der Genehmigungspflicht unterliegende Änderung einer genehmigten Betriebsanlage beantragt wird, hat sich - da es sich hiebei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt - ausschließlich am Inhalt dieses Genehmigungsantrages zu orientieren. Auch nur in diesem Umfang kann rechtswirksam eine Genehmigung erteilt werden - sofern nicht darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle vorliegen.
Dies bedeutet aber in Ansehung des dargestellten Spruchinhaltes des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde damit ausschließlich über einen von der mitbeteiligten Partei gestellten Genehmigungsantrag absprach, der nach Annahme der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Änderung in der Hinzunahme der benachbarten Grundstücke für die in der Betriebsanlage vorhandenen und "mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2.8.1982 rechtskräftig genehmigten acht Lkw-Züge und für Transportmittel" zum Gegenstand hatte. Nach der unter A) des Spruches des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang angeführten Betriebsbeschreibung solle die bestehende Betriebsanlage durch Hinzunahme der bezeichneten Grundstücke erweitert werden. Auf dieser Erweiterungsfläche, die straßenmäßig befestigt werden solle, würden im Süden acht Standplätze für Lkw-Züge eingerichtet.
Abgesehen davon, daß in dem in den Akten erliegenden Änderungsantrag der mitbeteiligten Partei "um eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung meines zu klein gewordenen Betriebsareales zwecks Lagerung von Transportmitteln und Abstellen von Lkw sowie Anhängern" die Zahl der von diesem Ansuchen erfaßten Abstellplätze nicht bezeichnet wurde - wobei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen sei, daß nach dem dargestellten Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei zum Beschwerdeverfahren Zl. 91/04/0008 im offensichtlichen Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde in diesem Zusammenhang von dem Erfordernis einer größeren Zahl von Abstellplätzen ausgegangen wurde -, könnte sich daher die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf seinen Spruchinhalt auch nur auf die von der beantragten Änderung betroffenen Grundstücke beziehen, nicht hingegen auch auf die bereits vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 erfaßten Abstellplätze, die somit zusätzlich zu den von der hier in Rede stehenden Änderungsgenehmigung betroffenen Abstellplätzen weiterhin dem Genehmigungsbestand angehören würden. Im Hinblick auf die hiedurch bewirkte Vergrößerung der zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Transportmitteln zur Verfügung stehenden Gesamtfläche hätte daher die belangte Behörde auch zu prüfen gehabt, in welchem Verhältnis die bisher die Betriebsanlage bildende Fläche einerseits und die neu zur Verfügung stehende Fläche andererseits PROJEKTSGEMÄß benutzt werden könnte, und hätte somit in dieser Hinsicht - unabhängig von der nach ihrer Annahme dem ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nach der Betriebsbeschreibung zugrundeliegenden Anzahl von für die Betriebsanlage vorgesehenen Fahrzeugen - auch eine Beurteilung im Sinne des § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 unter entsprechender sachverhaltsmäßiger Darstellung des bisherigen Genehmigungsumfanges vorzunehmen gehabt. Erst auf Grund einer derartigen Beurteilung hätte sich aber auch das Erfordernis und der Umfang von Auflagenvorschreibungen ergeben.
Da die belangte Behörde dies verkannte - und insbesondere auch ausgehend von der vordargestellten Rechtslage die Frage der Bestimmtheit des dem Verfahren zugrundeliegenden Genehmigungsantrages nicht in einer für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Weise in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht einer Erörterung unterzog (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0277) -, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher, ohne daß es einer Erörterung des weiteren, hiemit nicht im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringens bedurft hätte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 106/1991.
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