Normen
AVG §8;
BauRallg;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BauRallg;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 25. August 1986 wurde der mitbeteiligten Partei - unter gleichzeitiger Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1982, die gewerbebehördliche Genehmigung für den Gesteinsabbau in Y und den Abtransport des Materials über einen Tunnel zum bestehenden Steinbruch in Z gemäß § 77 GewO 1973 nach Maßgabe der angeführten Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, darunter der im folgenden angeführten, erteilt:
"A) SPRENGTECHNISCHE VORSCHREIBUNGEN:
1) Mit dem gegenständlichen Gesteinsabbau (einschließlich Tunnel) darf erst begonnen werden, wenn der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine schriftliche Erklärung sämtlicher Eigentümer von Grundstücken innerhalb des 150 m-Gefährdungsbereiches (siehe Seite 4 der Beilage 16) vorliegt, in der sich diese verpflichten, den Streubereich während der Sprengungen nicht zu betreten und erforderlichenfalls eine kurzfristige Absperrung durch die Antragstellerin zu dulden."
Auf Grund von dagegen eingebrachten Berufungen der mitbeteiligten Partei und von Nachbarn - die Beschwerdeführer finden sich nicht unter der entsprechenden bescheidmäßigen Anführung - erkannte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 21. Dezember 1987 dahin, daß der erstbehördliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. §§ 74, 77 und 359 GewO 1973 abgeändert bzw. ergänzt werde wie folgt:
"1) Der Spruchpunkt I.A.1. hat zu lauten:
Mit dem gegenständlichen Gesteinsabbau (einschließlich Tunnel) darf erst begonnen werden, wenn der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine schriftliche Erklärung sämtlicher privater Eigentümer von Grundstücken innerhalb des 150 m-Gefährdungsbereiches (siehe Seite 4 der Beilagen 16, ausgenommen Gpn. 1620 und 1621, KG V, und Gp. 1012, KG W) vorliegt, in der sich diese verpflichten, den Streubereich während der Sprengungen nicht zu betreten und erforderlichenfalls eine kurzfristige Absperrung durch die Antragstellerin zu dulden.
Für die im 150 m-Gefährdungsbereich liegenden Gpn. 1620 und 1621, KG V, sowie Gp. 1012, KG W (Wege und Straßen), hat der Konsenswerber beim zuständigen Bürgermeister für die Dauer der Sprengung eine Straßensperre zu erwirken. Die Sprengung darf erst nach erfolgter Absperrung durchgeführt werden.
2) Der Spruchpunkt I.C.4. hat zu lauten:
Bei Materialabstürzen in größeren Mengen in den U-Bach ist dieses Material umgehend zu zerkleinern und das Bachbett im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Gemeinde V zu räumen. Vor und nach Sprengungen ist das Bachbett im Gefährdungsgebiet auf Murenabgänge zu überwachen.
3) Der letzte Satz des Spruchpunktes I.E.1. hat zu lauten:
An Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen darf im Steinbruchgelände nicht gearbeitet werden."
Den Berufungen der Nachbarn wurde keine Folge gegeben und die Berufungen der Gemeinde V und der Gemeinde W als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhobene Berufungen der Gemeinde W, des C, der D, des E und des F gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 31. März 1988 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht entkräftet werden konnten", keine Folge.
Auf Grund von Beschwerden der angeführten Nachbarn wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0152, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom 11. August 1989 sprach der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufungen der angeführten Nachbarn dahin ab, daß ihnen insofern Folge gegeben werde, als der Spruchteil I des dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21. Dezember 1987 zugrundeliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 25. August 1986 in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21. Dezember 1987 behoben und den in Spruchpunkt II des Bescheides ersichtlichen Wortlaut erhalte. Zur Begründung wurde in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das vorangeführte aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1989 u.a. ausgeführt, es bestehe kein Zweifel daran, daß es Aufgabe der entscheidenden Behörde sei, nach ihrer eigenen Beurteilung erforderlichenfalls bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben. In diesem Sinn seien auch die dieser Rechtslage widersprechenden Zwischenüberschriften wie "Sprengtechnische Vorschreibungen, Vorschreibungen des Sachverständigen für Geologie" usw. im Rahmen einer teilweisen Neufassung des Spruches der Behörde erster Instanz gestrichen worden. Im einzelnen werde zu den behobenen bzw. geänderten Auflagen ausgeführt, die mit Auflage unter Punkt I.A.1. geforderte schriftliche Erklärung der Eigentümer von Grundstücken habe zweifelsohne zivilrechtlichen Charakter. Es sei gemäß § 357 GewO 1973 wohl Aufgabe der Behörde, eine über zivilrechtliche Einwendungen erzielte Einigung zu protokollieren, die Gewerbebehörde sei jedoch nicht befugt, über zivile Rechte abzusprechen oder zivilrechtliche Verhältnisse betreffende Auflagen vorzuschreiben. Aus Art. 82 ff B-VG und insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 MRK, die in Österreich im Verfassungsrang stehe, ergebe sich, daß zur Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche die Gerichte berufen seien, nicht jedoch die Verwaltungsbehörden. Die Auflage unter Punkt I.A.1. sei daher mangels Rechtsgrundlage zu beheben gewesen. Die vorzuschreibenden Auflagen hätten von dem konkreten eingebrachten Projekt auszugehen und nicht von möglicherweise in Zukunft eintretenden Änderungen. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, daß Änderungen der Betriebsanlage nur dann genehmigungspflichtig seien, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich sei (§ 81 Abs. 1 GewO 1973). Die Auflage unter I.D.7. sei daher im Sinne dieser Ausführungen zu beheben gewesen. Die nächstfolgende Auflage sei als bindende und mittels Schallpegelmeßgerät leicht überprüfbare Auflage neu formuliert worden, was in dieser Form überdies für die Nachbarn ein gesichertes und höheres Maß an Schutz vor Lärmimmissionen biete und damit für die Nachbarn gegenüber dem behobenen Bescheid eine Verbesserung darstelle. Das gleiche gelte für die geänderte Auflage unter I.E.3., wobei anstatt der schwer überprüfbaren Tagesmittelwerte ein eindeutig fixierter Immissionshöchstwert festgelegt worden sei. Auch die Auflagen unter den Punkten I.A.4., I.A.7. und I.A.24. seien geringfügig umformuliert worden, damit sie die Grundlagen eines behördlich erzwingbaren Aktes sein könnten, und bieten dadurch den Nachbarn ein höheres und exakt feststellbares Maß an Immissionsschutz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1989 nach Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdeschriftsatz wird unter IV. ausgeführt:
"Beschwerdepunkte:
Zunächst wird auf die Beschwerdepunkte unter Pkt. III. dieser Beschwerde verwiesen.
Die Auflage unter Pkt. I.A.1. des erstinstanzlichen Bescheides ist zu unrecht von der belangten Behörde gestrichen worden. Die Beschwerdeführer haben als Miteigentümer der Gst.Nr. 414/1 und 2, 415 und .92, welche im inneren Streubereich des Steinbruches liegen (bezüglich Sprengungen) bisher kein Rechtsmittel gegen die früher ergangenen Bescheide erhoben, weil ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum Verlassen ihrer Grundstücke unbedingte Voraussetzung gemäß der Auflage unter Pkt. I.A.1. für die Inbetriebnahme der Betriebsanlage war. Durch die Verweigerung dieser Zustimmung hätten sie die Errichtung der Betriebsanlage verhindern können, sodaß bisher keine Notwendigkeit bestand, Rechtsmittel gegen die früher ergangenen Bescheide zu erheben. Nunmehr ergibt sich aber die Notwendigkeit einer Beschwerde.
In eventu wird noch geltend gemacht, daß die Auflage unter Pkt. I.A.1. des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der Rechtskraft dieses Bescheides gegenüber den Beschwerdeführern nicht gestrichen hätte werden dürfen.
Weiters sehen sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Gehör und ein faires Verfahren, auf unabhängige und nicht weisungsgebundene Entscheidungsorgane und Sachverständige (VfSlg. 5100), auf eine gründliche Erörterung und Erhebung des Sachverhaltes, richtige Beweiswürdigung, unwidersprüchliche und nachvollziehbare Begründung der Feststellungen sowie exakte Anführung der Feststellungen; weiter in ihren Nachbarrechten, in ihrem Eigentumsschutz und Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (wonach die beantragte gewerbebehördliche Betriebsanlage untersagt werden muß, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO nicht ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des
74 Abs 2 Z 2-5 GewO und alle sonst in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen, ein zumutbares Maß überschreiten) verletzt.
Außerdem machen die Beschwerdeführer geltend, daß sie in ihren Rechten verletzt worden sind, weil die belangte Behörde dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.1989, entgegen ihrer Verpflichtung nur unvollständig Rechnung getragen hat. Schließlich machen die Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes geltend, insbesondere auch Berücksichtigung der Flächenwidmung und speziell auch der örtlichen Verhältnisse (Erholungsdorf)."
Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.
Ausgehend vom dargestellten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz unter "Beschwerdepunkte" war zunächst entsprechend § 34 Abs. 1 VwGG die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu prüfen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Ungeachtet des Umstandes, daß ein Bescheid von einer Partei als nicht bekämpft anzusehen ist, ist die Beschwerde zulässig, wenn dieser Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei abgeändert wurde, wobei allerdings eine Beschwerdezulässigkeit nur in dem Umfang angenommen werden kann, als der Beschwerdeführer gerade und ausschließlich durch den abändernden Abspruch des Bescheides der Behörde in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein konnte (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1984, Zl. 82/04/0263).
Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, sie hätten gegen die früher ergangenen Bescheide kein Rechtsmittel erhoben, weil ihre ausdrückliche Zustimmung zum Verlassen ihrer Grundstücke unbedingte Voraussetzung gemäß der Auflage unter Punkt I.A.1. für die Inbetriebnahme der Betriebsanlage gewesen sei, wobei sie durch die Verweigerung dieser Zustimmung die Betriebsanlage hätten verhindern können, sodaß bisher keine Notwendigkeit bestanden habe, Rechtsmittel gegen die früher ergangenen Bescheide zu erheben. Im übrigen sei aber die Auflage unter Punkt I.A.1. zu Unrecht gestrichen worden, wobei allenfalls noch geltend gemacht werde, daß die Auflage unter Punkt I.A.1. des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der Rechtskraft dieses Bescheides gegenüber den Beschwerdeführern nicht hätte gestrichen werden dürfen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Auflagen im Sinn des § 77 GewO 1973 sind "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der erteilten Genehmigung Gebrauch macht. Im Falle der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1981, Zl. 938/80). Aus diesem Auflagenbegriff ergibt sich aber, daß Inhalt einer zulässigen Auflage nur ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sein kann, das unmittelbar aus dem Inhalt der Auflage folgt, was aber für eine Vorschreibung, wonach der Bewilligungswerber darüber hinaus für den Gebrauch der ihm erteilten Bewilligung noch der Zustimmung dritter Personen bedürfte, nicht zutrifft. Schon im Hinblick darauf ergibt sich aber in Ansehung des in der Beschwerde bezogenen Entfalles der Auflage unter Punkt I.A.1., daß - abgesehen von Fragen des privatrechtlichen Inhaltes dieser Auflage - die Beschwerdeführer in diesem Umfang in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein konnten. Sofern sich aber die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in diesbezüglich nicht nachvollziehbarer Weise auf eine für sie gegebene Rechtsverletzung im Hinblick darauf berufen, daß die angeführte Auflage auf Grund der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides nicht hätte behoben werden dürfen, so genügt es einerseits darauf hinzuweisen, daß diese Auflage auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei durch den zweitbehördlichen Bescheid neu gefaßt wurde, und daß andererseits keine Anhaltspunkte für Umstände gegeben sind, die in Ansehung dieser Auflage eine Teilrechtskraft bewirkt hätten.
Insoweit sich ferner die Beschwerdeführer in allgemeiner Form auf die "Berücksichtigung der Flächenwidmung" berufen, so ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, dargetan hat, die Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betrifft.
Wenn sich die Beschwerdeführer auf die schon im Rahmen der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde geltend gemachte Verletzung von verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten berufen, so ist darauf hinzuweisen, daß eine Prüfung eines individuellen Verwaltungsaktes unter diesen Gesichtspunkten nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes fällt.
Inwiefern aber die Beschwerdeführer ungeachtet der bisher mangelnden Bekämpfung der weiters vorgeschriebenen Auflagen ausschließlich durch den Ausspruch des angefochtenen Bescheides in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten und somit nach der dargestellten Rechtslage in einer für ihre Beschwerdelegitimation relevanten Weise verletzt worden wären, ist aus den hiefür bestimmenden Darlegungen zu den "Beschwerdepunkten" nicht zu entnehmen.
Da somit der vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989; die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft im vorliegenden Verfahren nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.
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