VwGH 89/04/0047

VwGH89/04/004714.11.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde 1) des HS und

2) der RS, beide in W und vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien I, Krugerstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Februar 1989, Zl. 308.244/II-III-3/88, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: FS in N), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989040047.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zugrunde liegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Februar 1986 mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1987, Zl. 86/04/0095, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, in Ansehung der zugrunde liegenden Vorgänge des Verwaltungsverfahrens auf die entsprechenden Darlegungen in diesem Erkenntnis hingewiesen wird. In den die Aufhebung tragenden Entscheidungsgründen hatte der Verwaltungsgerichtshof - nach Darlegung der für sein Erkenntnis maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1973 in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, - ausgeführt, die Feststellungen und Darlegungen der belangten Behörde reichten nicht aus, um eine nachprüfende Kontrolle des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Dies treffe hinsichtlich mangelnder Bestimmtheit sowie zufolge Fehlens entsprechender Sachverhaltsgrundlagen insbesondere in Ansehung der Häufigkeit der von ihm angesprochenen maßgeblichen Wetterlagen schon auf die - von der belangten Behörde übernommenen - Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen zu, wonach eine Geruchsbelästigung durch die betrieblichen Spritzlackiervorgänge "sicherlich nur gelegentlich und kurzzeitig eintritt" sowie, daß zur Frage der Lkw-Zu- und -Abfahrten festgestellt werden könne, "daß diese schon auf Grund der Größe des Betriebes nur gelegentlich über den Tag verteilt stattfinden werden und es sich außerdem bei Kfz-Lärm um einen als vertraut zu betrachtenden Lärm handelt, der, da auch andere Fahrzeuge die Straße vor dem Haus der Nachbarn benützen, zu keiner Aufmerksamkeitsreaktion, die noch dazu längere Zeit andauert, führt". Zu dieser letztangeführten Darlegung sei insbesondere zu bemerken, daß ein Vergleich von durch den Betrieb hervorgerufenem Kfz-Lärm mit dem durch andere Straßenbenützer verursachten nur stattfinden könnte, wenn ein - allenfalls auf Grund von entsprechenden Auflagen - bestimmbares Ausmaß des dem Betrieb zuzurechnenden Kfz-Lärms feststünde, wozu der dargestellte allgemeine Hinweis auf die "Größe des Betriebes" allein aber nicht als ausreichend anzusehen sei. Des weiteren ermöglichten auch die Darlegungen bei Beurteilung der Frage, ob die von der Betriebsanlage ausgehenden oder zu erwartenden Immissionen eine unzumutbare Belästigung bedeuten könnten, sei von den örtlichen Verhältnissen auszugehen, "weil nach den Bestimmungen des Nö Raumordnungsgesetzes bei vereinfachten Flächenwidmungsplänen der normative Gehalt der Definition ‚Baugebiet' bzw. ‚Grünland' keinen Anhaltspunkt über die Höhe des in solchen Widmungskategorien zulässigen Immissionsausmaßes zuläßt", im Hinblick auf die nach den vorstehenden Ausführungen für die Feststellung, des "Widmungsmaßes" maßgeblichen Umstände gleichfalls keine ausreichende nachprüfende Kontrolle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In diesem Zusammenhang sei abgesehen davon für das fortzusetzende Verfahren darauf hingewiesen, daß bei Zutreffen der behördlichen Annahme über die mangelnde Zuordnungsmöglichkeit des Betriebes auf Grund von für das "Widmungsmaß" bedeutsamen Umständen im Sinne der Darlegungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1981, Slg. N. F. Nr. 10.482/A, die Frage der "Zumutbarkeit" ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu beurteilen wäre.

Mit dem daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom 9. Februar 1989 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufungen der Beschwerdeführer dahin, daß diesen insofern Folge gegeben werde, als die Betriebszeiten wie folgt festgelegt würden:

"Die Betriebsanlage darf mit Ausnahme der Kreissäge in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr von Montag bis Freitag (werktags) und am Samstag (werktags) von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr betrieben werden. Die Kreissäge darf von Montag bis Freitag (werktags) nach 17.00 Uhr und am Samstag (werktags) vor 8.00 Uhr nicht betrieben werden.

Die Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen darf von Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag (werktags) von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr erfolgen.

Folgende zusätzliche Auflage wird vorgeschrieben:

Im Bereich der Betriebsanlage dürfen maximal 2 Lkw und 2 Pkw bzw. Kombinationskraftwagen des Betriebsinhabers zu- bzw. abfahren."

Zur Begründung wurde - nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges - ausgeführt, es sei zunächst ein Gutachten des Sachverständigen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zur Frage, wie häufig am Standort der Betriebsanlage Niederdruckwetter und Winde von West nach Ost, also in Richtung der Nachbarliegenschaft bzw. andere Windrichtungen im Jahresschnitt aufträten, in Auftrag gegeben worden. In diesem Gutachten vom 28. Oktober 1987 werde u. a. ausgeführt:

2) Lagebeschreibung: Die Tischlerei befinde sich im südlichen Randbereich von H am Anstieg zum östlich gelegenen R in einer Nordsüd gerichteten, talähnlichen Senke. Der Abstand zum östlichen (gegenüber der Tischlerei) gelegenen Grundstück der Beschwerdeführer betrage rund 30 m. 3) Ergebnisse:

3.1 "Niederdruckwetter": Der von Laien häufig verwendete Begriff "Niederdruckwetter" sei irreführend, da der Luftdruck als solcher für die Ausbreitung weder von Schall noch von Schadstoffen maßgebend sei. Von einer Beurteilung der Luftdruckverhältnisse werde daher abgesehen. Es sei anzunehmen, daß in diesem Fall mit dem Begriff "Niederdruckwetter" Wetterlagen gemeint seien, die mit besonders ungünstigen Ausbreitungsbedingungen verbunden seien. Dafür sei neben der Windgeschwindigkeit vor allem die vertikale Temperaturschichtung der bodennahen Atmosphäre von Bedeutung. Insbesondere Inversionen (das seien Luftschichten, in denen die Temperatur mit der Höhe zunehme) unterbänden weitgehend den vertikalen Luftaustausch und könnten so zu einer deutlichen Anreicherung von Schadstoffen führen, wenn diese unterhalb der Inversion freigesetzt würden. Zudem würden an Inversionen auch Schallwellen verstärkt zum Boden reflektiert. Aus dem Raum N lägen keine routinemäßigen Messungen, die einen Rückschluß auf die Inversionsverhältnisse erlaubten, vor. Eine Beurteilung der Inversionsverhältnisse wäre daher nur auf Grund von speziellen Sondermessungen (z. B. mittels Fesselballonsonden oder SODAR) mit großem Aufwand möglich und könne aus diesem Grund im Rahmen dieses Gutachtens nicht erfolgen. Ganz allgemein könne jedoch gesagt werden, daß die größte Häufigkeit von Bodeninversionen (Temperaturzunahme ab der Erdoberfläche) in der Nacht (klare Strahlungsnächte) und in den frühen Morgenstunden aufträten. Besonders häufig seien sie im Herbst zu verzeichnen. Nicht zu erwarten seien Inversionen bei starker Sonneneinstrahlung, hohen Windgeschwindigkeiten in Bodennähe sowie bei starken Niederschlägen. 3.2 Windverhältnisse: Da für N/H keine Windregistrierungen vorlägen, müsse auf die Daten nächstgelegener Windmeßstellen zurückgegriffen werden. Die Abbildungen 1 bis 3 (entnommen aus Dobesch et al. (1982)) enthielten graphische Darstellungen der Windrichtungsverteilungen an den Stationen T, S und K. Die Windmeßstelle T befinde sich auf einer Anhöhe (Relativhöhe ca. 20 m) östlich vom R in einem flachen, Nordsüd gerichteten Tal zwischen R und jenem Bergzug, der sich vom Bisamberg ausgehend nach Norden erstrecke. Sie liege rund 3 km nordnordöstlich von K. Der Windgeber sei in einer Höhe von 3,5 m über Grund montiert. Der Auswertezeitraum betrage ein Jahr (Juli 1971 bis Juni 1972). Die Windmeßstelle in P befinde sich rund 3 km östlich vom Ortszentrum S. Die Höhe des Windgebers betrage 6,2 m über Grund, der Auswertezeitraum sei August 1971 bis Juni 1972. Der Windgeber in S befinde sich am Silo der L Glasspinnerei in einer Höhe von 25,8 m über Grund. Der Auswertezeitraum sei Jänner 1976 bis Dezember 1979. Wie den Abbildungen 1 bis 3 entnommen werden könne, träten an allen drei Stationen am häufigsten Windrichtungen aus West auf. Die Häufigkeit von Westwind betrage in T 22,1 %, in P 20,2 % und in S 18,9 %. Während in T und P auch Nordwestwinde relativ häufig (16,2 % bzw. 14,3 %), Südwestwinde aber nur selten aufträten, würden in S Winde aus Südwest deutlich bevorzugt (Häufigkeit: 12,1 %). Insgesamt träten Winde aus westlichen Richtungen (Sektor Südwest bis Nordwest) in T in 41,6 %, in P in 42,2 % und in S in 38,9 % aller Stunden auf. Ein zweites Häufigkeitsmaximum der Windrichtungsverteilungen sei an allen Stationen bei Winden aus Südost zu erkennen. So wehe in T in 22,3 %, in P in 26,5 % und in S in 12,4 % aller Stunden, Wind aus Südost.

Winde aus nördlichen und südlichen Richtungen seien an allen drei Meßstellen relativ selten. Die Häufigkeit von Calmen (Windstillen) betrage in T 0,2 %, in P 1,2 % und in S 5,8 % aller Stunden. Was die Übertragung der Windverhältnisse auf die Umgebung der Tischlerei betreffe, seien gewisse Modifikationen durch das - allerdings flache - Nordsüd gerichtete Tal, in dem sich die Tischlerei befinde, anzunehmen. Insbesondere bei stabiler vertikaler Temperaturausrichtung (die hauptsächlich während der Nachtstunden aufträte) und allgemein schwachem Wind sei eine Ablenkung der Strömung in Talrichtung anzunehmen, was zu einer Erhöhung der Häufigkeit von Winden aus Nord und Süd führen könne. Tagsüber hingegen, wenn die vertikale Temperaturschichtung im allgemeinen labil oder neutral, die Atmosphäre also zumindest in Bodennähe gut durchmischt sei, sollten sich die lokalen Einflüsse kaum bemerkbar machen. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, daß im Bereich der Tischlerei der mitbeteiligten Partei die Häufigkeit von Winden aus westlichen Richtungen (Sektor Südwest bis Nordwest), also in Richtung der Nachbarliegenschaft, rund 40 % aller Stunden betrage. Insbesondere nachts im Vergleich zu T, P und S sei eine geringfügige Erhöhung der Häufigkeit von Winden aus Nord und Süd anzunehmen. Ergänzend sei noch bemerkt, daß die meteorologischen Bedingungen für die Ausbreitung von Schall erst in einer Entfernung von rund 200 bis 300 m von der Schallquelle bedeutsam würden (MAGS, 1975). Im vorliegenden Fall sei daher der Einfluß der Windverhältnisse auf den von der Tischlerei emittierten Lärm im allgemeinen zu vernachlässigen. Ein deutlicher Einfluß der Windverhältnisse sei hingegen bei der Ausbreitung von Schadstoffen gegeben. Lägen Angaben über Art und Menge der emittierten Schadstoffe vor, so sei es möglich, unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse die Immissionsbelastung in der Umgebung des Emittenten zu berechnen (siehe dazu ÖNORM M 9440). In weiterer Folge sei ein ergänzendes gewerbetechnisches Amtssachverständigengutachten vom 3. März 1988 eingeholt und in diesem ausgeführt worden: Zur Geruchsbelästigung:

In der Niederschrift vom 18. September 1985 sei im wesentlichen gutächtlich ausgeführt worden, daß auf Grund der Erfahrungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bei ähnlichen sachlichen und örtlichen Gegebenheiten, wenn überhaupt, nur fallweise schwache Geruchseinwirkungen auftreten könnten. Hiebei sei auch auf die von den Anwesenden (Betriebsinhaber, Nachbarn, Bürgermeister, Ortsvorsteher) angegebene herrschende Hauptwindrichtung "Nordsüd" Bezug genommen worden. Auf Grund des von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik erstellten Gutachtens vom 28. Oktober 1987 sei im Bereich des Betriebes der mitbeteiligten Partei von Winden aus westlichen Richtungen (Sektor Südwest bis Nordwest) in rund 40 % aller Stunden auszugehen. In diesem Gutachten sei weiters auf die Möglichkeit der Berechnung der Immissionsbelastung nach ÖNORM M 9440 hingewiesen worden. Von dieser Möglichkeit sei auf Grund der im Akt befindlichen Unterlagen Gebrauch gemacht worden. Nach dieser Berechnung ergebe sich der höchste Immissionswert im Abstand von ca. 25 m von der Emissionsstelle mit 0,128631 mg/m3. Wenn man bedenke, daß der Geruchsschwellwert des Lösungsmittels Toluol (das im in der gegenständlichen Betriebsanlage verwendeten Lack als Hauptlösungsmittel vorliege) in der Literatur (Dräger-Prüfröhrchen, Taschenbuch) z. B. mit einem Wert von kleiner als 19 mg/m3 angegeben sei, so werde die Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bei der Verhandlung vom 18. September 1985 hiedurch erhärtet. Bei solchen niedrigen Immissionswerten sei außerdem die Windrichtung auch schon deswegen unbedeutend, weil durch den Wind eine weitere intensivere Vermischung der Lösungsmittel mit der Umgebungsluft eintrete. Wie schon in der Verhandlungsschrift vom 18. September 1985 festgestellt worden sei, wären schwache Geruchseinwirkungen nur bei ungünstigen Wetterbedingungen denkbar. Im meteorologischen Gutachten werde darauf verwiesen, daß eine stabile vertikale Temperaturschichtung, die solche ungünstige Wetterbedingungen für die Ausbreitung von Emissionen darstellten, hauptsächlich während der Nachtstunden aufträten. Die gegenständliche Betriebsanlage werde hingegen nur tagsüber betrieben, daher seien auch solche stabile Temperaturschichtungen für die Einbeziehung in die Beurteilung ohne Bedeutung. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, daß auch unter Berücksichtigung des meteorologischen Gutachtens die grundlegenden Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu Geruchseinwirkungen weiterhin aufrechterhalten werden könnten. Zur Frage der Lkw-Zu- und -Abfahrten:

Der ärztliche Amtssachverständige habe bereits bei der Verhandlung am 18. September 1985 auf Grund seiner Erfahrung mit ähnlichen Betriebsanlagen darauf verwiesen, daß auf Grund der Größe des Betriebes diese Zufahrten nur gelegentlich und über den Tag verteilt stattfinden würden. Diese Aussage werde vom gewerbetechnischen Standpunkt voll unterstützt und als richtig angesehen. Bei zahlreichen ähnlichen Betriebsanlagen habe auch die gewerbetechnische Abteilung immer wieder beobachten können, daß sowohl Holztransporte (Zubringen zum Betrieb) wie auch Abtransport von Fertigwaren nur gelegentlich am Tag, unregelmäßig verteilt, stattfänden. Dieser Umstand sei auch in der Art des Betriebes begründet; nämlich die in Auftrag gegebenen Erzeugnisse (z. B. Fenster oder Einrichtungsgegenstände) würden während einer bestimmten Frist fertiggestellt und dann geliefert. Zur Beurteilung der Einwirkungen der Lärmereignisse durch Lkw werde auf die am Ort bestehenden Lärmimmissionen, verursacht durch Vorbeifahren von Mopeds, von Traktoren und Überfliegen des Gebietes durch Flugzeuge hingewiesen. Insbesondere die Lärmereignisse, die durch Traktoren verursacht würden, könnten jenen, die durch Lkw der Betriebsanlage erzeugt würden, sowohl der Art als auch der Höhe nach gleichgehalten werden. Schließlich werde noch auf den vorletzten Absatz des meteorologischen Gutachtens hingewiesen, wo ausgedrückt werde, daß "der Einfluß der Windverhältnisse auf den von der Tischlerei emittierten Lärm im allgemeinen zu vernachlässigen ist". Die mitbeteiligte Partei sei sodann aufgefordert worden, eine Aufstellung über den vom Betrieb verursachten Straßenverkehr vorzulegen. In ihrer Eingabe vom 9. März 1988 sei dieser wie folgt dargestellt worden: "Unser Betrieb verfügt zur Zeit über zwei Pkw, einen Lkw mit Planenaufbau unter 3,5 t Gesamtgewicht, einen Lkw-Kastenwagen mit Benzinmotor. Mit dem Pkw wird täglich ca. 2- bis 4mal zu-und abgefahren, mit dem Lkw-Diesel ca. 0- bis 2mal, mit dem Kastenwagen ca. 0- bis 3mal. Lieferanten kommen mit Lkw ca. 3- bis 7mal in der Woche, höchstens 3mal pro Tag. Kunden bzw. Firmenvertreter kommen ca. 0- bis 4mal pro Tag. Außerdem kommen zur Zeit sechs meiner Mitarbeiter mit dem eigenen Pkw zur Arbeit." Sodann sei auch das ärztliche Amtssachverständigengutachten, aufbauend auf die bisherigen ergänzenden Ermittlungsergebnisse, am 27. April 1988 ergänzt worden. 1. Geruchsimmissionen: Diese stünden im konkreten Fall mit den betrieblichen Spritzlackiervorgängen und den dabei freiwerdenden Lösungsmitteldämpfen im Zusammenhang. Bei den Lösungsmittelimmissionen sei zu unterscheiden zwischen der bloßen, als Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu wertenden Geruchsbelästigung und zwischen einer Gesundheitsgefährdung durch die Toxizität des einwirkenden Stoffes an sich. Lösungsmittel seien dadurch charakterisiert, daß zwischen der Konzentration, die notwendig sei, um den Stoff wahrzunehmen (Geruchsschwelle) und jener Konzentration, bei der gesundheitliche Störungen auftreten könnten, ein besonders großer Abstand liege. So werde etwa der aus Daten bei Menschen und aus Tierexperimenten abgeleitete no-effectlevel (also jene Konzentration, bis zu der eine Gesundheitsschädigung auszuschließen sei) für Toluol mit 187 mg/m3 angegeben. Der Geruchsschwellenwert hingegen liege bei ca. 5 mg. Nach den ergänzenden gutächtlichen Äußerungen des technischen Amtssachverständigen vom 3. März 1988 ergebe sich für Toluol im Abstand von ca. 25 m von der Emissionsstelle (was nach der Aktenlage ungefähr der kürzesten Entfernung zwischen Betriebsgebäude und Liegenschaft der Beschwerdeführer entspreche) ein Immissionswert von höchstens 0,128631 mg/m3. Da diese Immissionskonzentration beträchtlich unter dem Geruchsschwellenwert liege, müsse die seinerzeit im Rahmen der Augenscheinsverhandlung gutächtlich getroffene Äußerung, wonach es "nur gelegentlich und kurzzeitig" zu Geruchseinwirkungen kommen könne, dahingehend revidiert werden, daß nunmehr Geruchseinwirkungen auszuschließen seien. 2. Lkw-Zu- und - Abfahrten: Das zahlenmäßige Ausmaß von Lkw-Zu- und -Abfahrten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Lärmimmissionen könnten entweder meßtechnisch erfaßt (was genau genommen nur die Verhältnisse in der Vergangenheit wiedergebe) oder aber (für die Zukunft) auf Grund von Erfahrungen des täglichen Lebens geschätzt werden. Und diese Erfahrungen des täglichen Lebens bewiesen, daß sehr wohl aus der Größe eines Betriebes (und im Zusammenhang mit der Art des Betriebes) realitätsbezogene Prognosen über die zu erwartende Fahrzeugfrequenz erstellt werden könnten. Es sei ferner darauf hinzuweisen, daß für die ärztliche Beurteilung der Lärmimmissionen eine exakte ziffernmäßige Erfassung der Kfz-Fahrvorgänge insofern ohne Bedeutung sei, da der menschliche Organismus nicht die Zahl der Lärmereignisse registriere, sondern jeweils nur auffällige Änderungen im Umgebungslärm. Solche Änderungen könnten bedingt sein entweder durch Anhebung oder Absenkung der Intensität, Wechsel der Geräuschcharakteristik oder eine sprunghafte Zunahme der Lärmereignisse (letztere aber auch nur dann, wenn es sich um rasch aufeinanderfolgende Ereignisse handle). Was die beiden erstgenannten Punkte, nämlich Intensität und Charakteristik, betreffe, so könnten Kfz-Geräusche (gleichgültig ob sie nun von Lkw oder Pkw stammten) nur in einer völlig Kfz-verkehrslosen Umgebung als auffällige Änderung betrachtet werden. Da es einen derartigen Zustand de facto nicht gebe, komme in bezug auf den Kfz-Lärm nur der Frequenz besondere Bedeutung zu, wobei es sich aber nicht bloß um sporadisch auftretende Lärmereignisse handeln dürfe. Letzteres sei aber hier der Fall.

Nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme über den mit seinem Betrieb verbundenen Straßenverkehr vom 9. März 1988 betrage. die Kfz-Frequenz 10 bis 26 Kraftfahrzeuge (vorwiegend Pkw) pro Tag. Es sei auf Grund des medizinischen Erfahrungsgutes auf diesem Gebiet nicht möglich, den mit diesem Verkehrsaufkommen in Verbindung stehenden Lärmimmissionen einen nachteiligen Einfluß auf das Wohlbefinden bzw. die Gesundheit zuzumessen. Das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Am 20. Mai 1988 hätten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Am 11. August 1988 hätten sie eine sehr ausführliche Stellungnahme zu den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens erstattet, in der umfangreiche weitere Erhebungen durch die belangte Behörde gefordert würden. So werde u. a. bemängelt, die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sowohl des betrieblich bedingten als auch des außerbetrieblichen Kfz-Verkehrs seien nicht ausreichend exakt festgestellt worden, Immissionsmessungen (hinsichtlich der vom Betrieb emittierten Luftschadstoffe) und Schallpegelmessungen bei vollem Betrieb seien gefordert und gerügt worden, daß die Staubbelästigung nicht festgestellt worden sei. Schließlich seien gegen das meteorologische Gutachten widerstreitende Angaben vorgebracht und insbesondere die Ausführungen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich des betriebsbedingten Verkehrs bestritten worden. Da eine Klärung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen am raschesten und zweckmäßigsten im Rahmen einer Augenscheinsverhandlung zu erwarten gewesen sei, sei seitens des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten eine solche für den 17. Oktober 1988 anberaumt worden. Eingangs der am 17. Oktober 1988 unter Beiziehung der bisher im Verfahren tätigen Sachverständigen durchgeführten Augenscheinsverhandlung hätten nach ausgiebigen Diskussionen die zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei bestehenden Differenzen hinsichtlich der Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und des durch die Mitarbeiter des Betriebes verursachten Kfz-Verkehrs beigelegt werden können. Dabei sei die Anzahl der den betriebsbedingten Kfz-Verkehr verursachenden Kraftfahrzeuge - wie im Bescheid im einzelnen angeführt - festgelegt worden. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter habe der Bürgermeister der Gemeinde N angegeben, daß sich auf dem M-Berg ein Schutzhaus (Gastwirtschaft) befinde sowie drei Wohnhäuser; die Straße auf den M-Berg stelle daher keine Sackgasse dar. Der Vertreter der Beschwerdeführer habe dazu festgehalten, daß es sich dabei jedoch nur teilweise um bewohnte Häuser handle. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe anläßlich der Augenscheinsverhandlung folgenden Befund abgegeben:

Entsprechend dem dem Bezugsakt beiliegenden Plan verlaufe die Straße nordsüdlicher Richtung. Auf der östlich vor dem Betriebsgebäude befindlichen Fläche könnten etwa 9 Kfz abgestellt werden. Wie auch aus dem Plan hervorgehe, gehöre der Großteil dieser Fläche der Gemeinde (Straßengrund); jedoch sei die Straße lediglich in einer Breite von ca. 4 m asphaltiert. Südlich der Betriebsanlage befänden sich sieben Garagen, nördlich der Betriebsanlage, in Richtung Ortskern, stünden zahlreiche Häuser entlang der Straße. Auf Antrag der Beschwerdeführer seien neuerlich Schallpegelmessungen auf ihren Grundstücken vorgenommen worden. Als Meßplatz seien die Terrasse (wie schon am 18. September 1985) und der Garten im Bereich des Tores gewählt worden. Meßplatz auf der Terrasse: Bei gleichzeitigem Betrieb der Abrichte, der Kreissäge, der Formatkreissäge, der Feinschnittsäge und der Fräsen seien für die Maschinengeräusche Schallpegelwerte zwischen 34 und 37 dB gemessen worden. Während der durchgeführten Messungen seien verschiedene Umgebungsgeräusche (dumpfes Klopfen, Vogelgezwitscher) wahrgenommen worden. Die Schallpegelwerte der Maschinengeräusche seien in jenen Zeiträumen festgestellt worden, in denen die Umgebungsgeräusche nicht zu hören gewesen seien. Die dumpfen Klopfgeräusche hätten Schallpegelwerte zwischen 39 bis 41 dB ergeben. Von Vogelgezwitscher seien Schallpegelwerte zwischen 40 bis 45 dB gemessen worden. Während der Messung der von der Betriebsanlage ausgehenden Geräusche seien sämtliche Fenster und Tore der Betriebsanlage geschlossen gewesen. Bei zwei der ostseitigen Fenster seien im Arbeitsraum Platten vorgelegt gewesen, die die Fensterfläche teilweise zu einem Viertel bzw. zur Hälfte zugedeckt hätten. Vor den beiden nordseitig gelegenen Toren seien im Inneren des Arbeitsraumes ebenfalls Holzverschalungen angebracht; außen in den Torausnehmungen seien etwa bis zur Hälfte der Öffnungen Ziegel gestapelt gewesen. Während der Messungen sei ein Klein-Lkw zur Betriebsanlage zugefahren; hiebei seien Schallpegelwerte zwischen 54 bis 62 dB gemessen worden. Bei Türenzuschlagen sei ein Schallpegel von 56 dB gemessen worden, bei Manipulation (Entladen) ein Schallpegelwert von 53 dB. Auf Antrag des Vertreters der Beschwerdeführer sei auf der Kreissäge eine etwa 4 cm starke Eichenplatte und auf der Fräse ebenfalls ein Hartholz bearbeitet worden; bei gleichzeitigem Betrieb dieser beiden Maschinen seien auf der Terrasse Schallpegelwerte zwischen 34 bis 36 dB gemessen worden. Beim Vorbeifahren von Traktoren auf der Straße seien bei a) beim Fahren Richtung Ort (etwas bergab) Schallpegelwerte zwischen 57 und 65 dB, beim Fahren aus dem Ort hinaus (etwas bergauf) Schallpegelwerte zwischen 57 und 72 dB gemessen worden. Auf einem zweiten Meßplatz ca. 6 m östlich neben dem Tor der Nachbarliegenschaft seien bei gleichzeitigem Betrieb der Kreissäge und der Fräse (wie voranstehend) Schallpegelwerte zwischen 38 bis 39 dB (Spitzenwerte) gemessen worden. Der Grundgeräuschpegel um etwa 11.15 Uhr sei zwischen 32 bis 33 dB festgestellt worden. In der Betriebsanlage im Arbeitsraum (Werkstätte) seien als lauteste Maschinen die Abrichte - Werte zwischen 82 und 83 dB -, die Kreissäge - Werte zwischen 82 und 83 dB - und die Formatkreissäge - Werte zwischen 82 bis 84 dB - festgestellt worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe seinen Befund ergänzt: Beim Augenschein am 18. September 1985 seien bei den vorgenommenen Schallpegelmessungen einige der Maschinen, die in der Betriebsanlage verwendet würden, als wesentlich leiser als z.B. die Kreissäge oder die Abrichthobelmaschinen festgestellt worden. Bei gleichzeitigem Betrieb der leisen Maschinen und der lauteren Maschinen trügen die Schallpegel der leiseren Maschinen nur dann zu einer Erhöhung der Gesamtschallpegel bei, "wenn der Unterscheid zu den Schallpegeln der lauteren Maschinen etwa 9 bis 10 dB" betrage. Schon bei dem Augenschein am 18. September 1985 seien daher gleichzeitig nur die lauteren Maschinen gemeinsam betrieben und daher auch ihr Gesamtschallpegelwert (Höchstwert) gemessen worden. Dieser Grundsatz sei auch beim heutigen Augenschein beachtet worden. Bei den vorgenommenen Schallpegelmessungen sei ein Windschirm verwendet worden, es habe teilweise bewölktes, nahezu windstilles Wetter geherrscht. Die Schallpegelwerte seien daher durch Witterungseinflüsse nicht beeinflußt worden. Vor der Messung sei das verwendete Schallpegelmeßgerät kalibriert worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe ergänzend festgehalten, daß sämtliche gemessenen Werte A-bewertet worden seien, sodaß dem Empfinden des menschlichen Ohres, hinsichtlich der Frequenzbewertung, mit der A-Bewertung Rechnung getragen werde. Es folge der Befund des ärztlichen Amtssachverständigen: In Verbindung mit den vorhin wiedergegebenen Schallpegelmessungen seien auch die subjektiven Einflüsse hinsichtlich der Geräuschsituation auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer erhoben worden. Der Beobachtungszeitraum habe sich auf die Zeit zwischen 10.30 Uhr und 11.15 Uhr erstreckt, wobei anfangs wiederum (wie bei der letzten Augenscheinsverhandlung) die Terrasse, die der Betriebsanlage gegenüberliege, als Standort gewählt worden sei. Zunächst seien in der Betriebsanlage die bereits im Befund des technischen Sachverständigen genannten Maschinen in Betrieb genommen worden. Davon habe auf der vorhin genannten Terrasse ein ganz leises, hochfrequentes Pegelgeräusch wahrgenommen werden können. Um 10.58 Uhr sei auf Betreiben der Beschwerdeführer noch einmal ein Betriebsablauf (beinhaltend das Sägen und Fräsen von Hartholz) vorgenommen worden. Der Geräuscheindruck sei praktisch identisch mit dem beim ersten Betriebsgeschehen gewesen. Um 11.05 Uhr sei sodann im Garten der Nachbarliegenschaft in Zaunnähe eine neuerliche Messung durchgeführt worden, wobei hier das vorhin beschriebene Pegelgeräusch etwas lauter als auf der Terrasse zu vernehmen gewesen sei. Eine subjektive besondere Auffälligkeit sei aber nicht gegeben gewesen. Hinsichtlich der Umgebungsgeräuschsituation (also ohne die verursachten Lärmimmissionen) habe festgestellt werden können, daß diese von Vogelgeschrei bzw. Vogelgezwitscher dominiert werde, das auch durchwegs im Zeitpunkt seines Auftretens die Betriebsgeräusche übertöne. Darüber hinaus hätten sporadisch Poltergeräusche unbekannter Herkunft vernommen werden können. Während des genannten Beobachtungszeitraumes seien auf der Straße zwischen der Nachbarliegenschaft und der Betriebsanlage 6 Kfz-Bewegungen beobachtet worden (drei Traktoren, zwei Pkw, ein Lieferwagen). Ein Pkw und der Lieferwagen seien zur Betriebsanlage vorgefahren, während die übrigen Fahrzeuge vorbeigefahren seien. Um ca. 11 Uhr sei für die Dauer von ca. 30 bis 40 Sekunden Flugzeuglärm von einer größeren Passagiermaschine zu vernehmen gewesen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe nachfolgendes Gutachten erstellt:

Wie bereits im Befund näher ausgeführt worden sei, seien sowohl am 18. September 1985 als auch am heutigen Tag bei den Schallpegelmessungen jene Maschinen gleichzeitig betrieben worden, die zum Immissionswert beitrügen. Die heute vorgenommenen Erhebungen hätten im wesentlichen die Richtigkeit der am 18. September 1985 vorgenommenen Erhebungsergebnisse gebracht. Lediglich in der Höhe der damals festgestellten und heute gemessenen Schallpegelwerte ergebe sich ein Unterschied, der dadurch bedingt sei, daß bei den Messungen im Jahre 1985 die westseitigen Fenster der Betriebsanlage gekippt und diese beim heutigen Augenschein geschlossen gewesen seien. Des weiteren könne zu einer geringfügigen Verminderung der Schallpegelwerte jener Umstand beigetragen haben, daß vor den ostseitig gelegenen Fenstern Platten in der Betriebsanlage aufgestellt gewesen seien. Auch hinsichtlich der vom Kfz-Verkehr ausgehenden Lärmimmissionen hätten keine wesentlich neuen Sachverhalte festgestellt werden können. Zur Frequenz der Fahrbewegungen, die durch "firmeneigene" Fahrzeuge oder durch Kundenfahrzeuge verursacht würden, könne auf die ergänzende Stellungnahme der gewerbetechnischen Abteilung vom 3. März 1988 verwiesen werden. Daran habe das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen angeschlossen: Der heute durchgeführte Lokalaugenschein habe ergeben, daß durch die Betriebsanlage keine größeren Lärmimmissionen verursacht würden, als sie bereits im Rahmen der Verhandlung vom 18. September 1985 hätten festgestellt werden können. Es hätten sich somit für die ärztliche Beurteilung keine neuen Gesichtspunkte ergeben, sodaß auf das bisher abgegebene Gutachten vollinhaltlich verwiesen werden könne. Der Verhandlungsleiter habe den ärztlichen Amtssachverständigen gefragt, welche Auswirkungen auf den Organismus der Nachbarn dadurch zu erwarten seien, daß acht Arbeitnehmer mit Pkw und zwei mit Mopeds zu der Betriebsanlage zu- und wieder abführen und zwei Klein-Lkw und zwei Pkw für den Betrieb - im Rahmen der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen - genützt würden: Medizinische Relevanz besäßen die Geräusche von Kraftfahrzeugen nur dann, wenn sie in solcher Häufigkeit erfolgten, daß es dadurch zu einer Umgebungslärmentwicklung komme, die signifikante Bevölkerungsreaktionen zur Folge habe. Nach in der Literatur genannten Werten könne man dies bei Erhebungen des äquivalenten Dauerschallpegels von über 55 dB annehmen. Ohne jetzt im Einzelfall Berechnungen durchzuführen, könne allein schon aus der geringen Anzahl von zu erwartenden Fahrbewegungen geschlossen werden, daß dies hier nicht der Fall sei. Lege man die Ergebnisse des heutigen Augenscheines auf einen Arbeitstag um, dann ergäben sich ca. 30 mit der gegenständlichen Betriebsanlage in Verbindung zu bringende Fahrbewegungen. Bei dieser Zahl handle es sich um eine nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft absolut unerhebliche Einwirkung. Von den betrieblich verursachten Verkehrslärmimmissionen könnten daher bei einem gesunden, normalempfindenden Menschen keine medizinisch relevanten Auswirkungen angenommen werden. Dazu habe der ärztliche Amtssachverständige ausgeführt, daß dies für den gesamten durch den Betrieb verursachten Kfz-Verkehr gelte. Mit Eingabe vom 14. November 1988 hätten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter schriftlich zu den Ergebnissen der Augenscheinsverhandlung vom 17. Oktober 1988 Stellung genommen und im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ihre bisher gestellten Beweisanträge aufrechterhalten. Mit Eingabe vom 1. Dezember 1988 sei ein Meßbericht der Mag. Abt. 39 - Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien - über Schallpegelmessungen beim gegenständlichen Tischlereibetrieb sowie eine Auskunft der Bundesanstalt für Pflanzenschutz vorgelegt worden. Der Bundesminister sei bei seiner Beurteilung unter Zugrundelegung der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, gegebenen Rechtslage von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Im Sinne des 2. Satzes des § 77 Abs. 1 GewO 1973 in der geltenden Fassung sei vorerst zu prüfen, ob das Errichten oder Betreiben der konkreten Betriebsanlage in deren Standort durch Rechtsvorschriften verboten sei. Nach dem mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Februar 1988 genehmigten rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde N befinde sich die Betriebsliegenschaft im "Bauland-Betriebsgebiet" und es sei die Errichtung und das Betreiben der gegenständlichen Betriebsanlage an deren Standort nicht durch Rechtsvorschriften verboten. Eine darüber hinausgehende Bedeutung komme der Flächenwidmung nach den nunmehr geltenden Vorschriften nicht zu. In weiterer Folge sei im Sinne des im vorliegenden Fall ergangenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zunächst zu prüfen, ob durch mögliche Immissionen der Betriebsanlage eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen werden könne, wobei es sich bei dem Begriff "Gefährdung der Gesundheit" um einen Rechtsbegriff, nämlich einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle, der vom ebenfalls einen Rechtsbegriff darstellenden Begriff der Belästigung dadurch zu unterscheiden sei, daß eine Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus darstelle, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgehe. Für den Fall, daß eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen werden könne, sei zu prüfen, ob die festgestellte bzw. zu erwartende Belästigung durch Immissionen nach dem Maßstab eines gesunden, normalempfindenden Kindes und eines gesunden, normalempfindenden Erwachsenen unter Berücksichtigung der Veränderung der örtlichen Verhältnisse (jedoch nur nach diesem und nach einem anderen Maßstab) zumutbar sei, wobei wiederum festgehalten werden könne, daß auch der Begriff der Zumutbarkeit ein Rechtsbegriff sei, der eine nach den oben dargestellten Kriterien vorzunehmende Wertung in der Rechtssphäre voraussetze. Von den von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Immissionen seien solche der Spritzlackieranlage (Geruch, Luftschadstoffe), Lärmimmissionen durch den Betrieb von Maschinen und Lärm- und Schadstoffimmissionen durch den betrieblich verursachten Kfz-Verkehr zu unterscheiden. Zur Frage der Geruchsbzw. Schadstoffimmissionen durch die Spritzlackieranlage, insbesondere durch Lösungsmittel, sei festzuhalten, daß im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der gewerbetechnische Amtssachverständige eine Immissionsberechnung nach der den Stand der Technik darstellenden ÖNORM M 9440 durchgeführt habe. Nach dieser mittels Rechenstreifen nachvollziehbaren Berechnung ergebe sich ein höchster möglicher Immissionswert im Abstand von ca. 25 m von der Emissionsstelle von ca. 0,12 mg/m3 hinsichtlich des am häufigsten verwendeten Lösungsmittels und daher als "Leitsubstanz" geeigneten Toluols. Dem stehe der Geruchsschwellenwert von ca. 5 mg/m3 gegenüber. Auf Grund dieser schlüssigen Berechnung nach dem Stand der Technik seien Geruchseinwirkungen auf Grund von Immissionen der Spritzlackieranlage bei den Nachbarn auszuschließen. Daher seien auch "die festgestellten Windrichtungen unbedeutend", weil durch Wind eine weitere intensivere Vermischung der Lösungsmittel mit der Umgebungsluft eintrete und daher die kontaminierte Abluft noch mehr verdünnt werde. Aus dem Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 28. Oktober 1987 sei zu entnehmen, daß ungünstige Wetterbedingungen, und zwar eine stabile vertikale Temperaturschichtung, hauptsächlich während der Nachtstunden auftrete. In dieser Zeit dürfe jedoch der Betrieb (laut den im Bescheid der Behörde dritter Instanz vorgeschriebenen Betriebszeiten) nicht betrieben werden. Es könne daher eine Geruchsbelästigung (und damit auch eine Gefährdung der Gesundheit durch Geruchseinwirkungen) durch die Spritzlackieranlage ausgeschlossen werden. Eine Gefährdung der Gesundheit durch die Einwirkung von Lösungsmitteln könne deswegen ausgeschlossen werden, weil der "No-effect-level" bei Toluol mit 187 mg/m3 um Größenordnungen über dem Geruchsschwellenwert liege und bei einer maximalen Immission, die noch weit unterhalb des Geruchsschwellenwertes liege, überhaupt organische Auswirkungen durch Einwirkung solcher Schadstoffe ausgeschlossen werden könnten und eine Belästigung durch nicht mehr riechbare Schadstoffe bereits begrifflich ausgeschlossen werden könne. Da die maximalen Immissionswerte bereits so weit unterhalb des Geruchsschwellenwertes lägen, könne auch eine Belästigung für ein gesundes, normalempfindendes Kind, das unter Umständen auf manche Luftschadstoffe empfindlicher reagieren könne als ein gesunder normalempfindender Erwachsener im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, daß der nunmehrige Wortlaut des Gesetzes nur mehr von einem "Vermeiden" von Gesundheitsgefährdungen spreche, was einen weit weniger strengen Maßstab zum Ausdruck bringe und daher gewährleistet sei, daß, sei eine Gefährdung der Gesundheit bzw. eine Belästigung ausgeschlossen, jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des "Vermeidens" erfüllt sei. Hinsichtlich der Lärmimmissionen durch die in der gegenständlichen Betriebsanlage verwendeten Maschinen sei vorweg auszuführen, daß die Anzahl der Maschinen und ihre Art, die von der gegenständlichen Genehmigung umfaßt seien, bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 6. August 1981 taxativ aufgezählt worden sei. Nach dem schlüssigen gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten seien sämtliche Maschinen, die in der Lage seien, zu einer Erhöhung des Gesamtschallpegels beizutragen, weil sie weniger als 9 bis 10 dB leiser seien als die lautesten Maschinen, sowohl beim Augenschein am 18. September 1985 als auch bei jenem am 17. Oktober 1988 gemeinsam betrieben und auch gemeinsam gemessen worden. Es sei daher nicht von Bedeutung, wenn seitens der Beschwerdeführer vorgebracht werde, daß vor dem letztgenannten Augenschein eine Maschine entfernt worden sei. Wenn die mitbeteiligte Partei zusätzlich Maschinen aufstelle und es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen erforderlich sei, so habe sie nach rechtskräftiger Genehmigung im Rahmen eines Verfahrens nach § 81 GewO 1973 um deren Genehmigung anzusuchen. Bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 9. November 1982 sei mit einer Auflage vorgeschrieben worden, daß während des Betriebes der Maschinen die straßenseitigen Fenster und Tore geschlossen zu halten seien und diese Tore nur zum Zweck des Transportes von Materialien geöffnet werden dürften, wobei darauf zu achten sei, daß während dieser Zeit "stark lärmende Maschinen" nicht betrieben werden dürften.

Die Befürchtungen der Beschwerdeführer hinsichtlich zusätzlicher Schallimmissionen durch Öffnen der Fenster und Türen entbehrten daher der Grundlage und es werde Aufgabe der Behörde erster Instanz sein, die Einhaltung der dargestellten Auflagen zu überwachen. Hinsichtlich der durch den gemeinsamen Betrieb der lautesten Maschinen verursachten Lärmimmissionen auf der dem Betrieb zugewandten Terrasse der Nachbarliegenschaft habe der ärztliche Amtssachverständige in seinem Befund vom 17. Oktober 1988 festgestellt, daß dadurch "ganz leises, hochfrequentes Pegelgeräusch wahrgenommen werden konnte und dieses Geräusch im Garten in Zaunnähe, also in einem geringeren Abstand zur Betriebsanlage etwas lauter wahrnehmbar war" (was sich aus dem akustischen Abstandsgesetz ergebe), jedoch auch diesem Geräusch keine besondere subjektive Auffälligkeit habe zugebilligt werden können. Die durch den gemeinsamen Betrieb der lautesten Maschinen hervorgerufenen Schallpegel beliefen sich auf 34 bis 37 dB. Im Privatsachverständigengutachten der Mag. Abt. 39 vom 25. November 1988 sei ein Immissionspegel durch den Ventilator von 41,7 dB festgestellt worden. Zu den erhobenen Maximalwerten sei mit dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten vom 18. September 1985, das in der Augenscheinsverhandlung vom 17. Oktober 1988 ausdrücklich aufrechterhalten worden sei, festzuhalten, daß bei Lärmeinwirkungen unter 50 dB grundsätzlich medizinische Auswirkungen (und sei es auch nur eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens) ausgeschlossen werden könnten und daß daher eine Gefährdung der Gesundheit durch den Betrieb der in der Betriebsanlage laut Bescheid der Behörde erster Instanz zur Aufstellung gelangenden Maschinen ausgeschlossen werden könne. Nur hinsichtlich des Geräusches der Kreissäge, das vom ärztlichen Amtssachverständigen als besonderes unangenehm und im physikalischen Sinn als hochfrequent beurteilt worden sei, führe dieser aus, daß in Tageszeiten, in denen ein besonderes Ruhebedürfnis herrsche, nämlich nach 17 Uhr, sowie am Samstag vor 8 Uhr, eine gewisse Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht auszuschließen sei, da der menschliche Organismus auf Grund des erwähnten Ruhebedürfnisses für Störlärm empfänglicher sei und in der Umgebung zu diesem Zeitpunkt keine anderen lärmentwickelnden Gewerbebetriebe vorhanden seien. Aus diesem Grund sei die zeitliche Beschränkung des Betriebes der Kreissäge (wie im ursprünglichen Bescheid) wiederum verfügt worden. Hinsichtlich des durch den Betrieb verursachten Kfz-Verkehrs sei festzuhalten, daß im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1987 mittels Auflage der Umfang der vom Betrieb selbst zur Verwendung gelangenden Kraftfahrzeuge limitiert worden und daher eindeutig bestimmbar sei. Hinsichtlich des durch die Arbeitnehmer des Betriebes beim Ankommen und beim Abfahren verursachten Kfz-Verkehrs sei jedoch eine Festlegung mittels Auflage nicht möglich, da der Betriebsinhaber seinen Arbeitnehmern das Benützen des eigenen Kraftfahrzeuges für den Weg zur und von der Arbeit nicht verbieten könne. Daß dieser Straßenverkehr durch die Größe des Betriebes eindeutig bestimmt sei, könne jedoch nicht widerlegt werden; die Größe des Betriebes sei durch das dem Betrieb der Betriebsanlage dienende Gebäude und durch die darin untergebrachten Maschinen, von denen auch die Anzahl der Arbeitsplätze und damit der Arbeitnehmer abhänge, bestimmt und damit auch der Genehmigungsumfang limitiert. Auf Grund der von seiten der Beschwerdeführer nunmehr bestätigten Angaben der mitbeteiligten Partei über die Anzahl der mit Kraftfahrzeugen die Betriebsanlage aufsuchenden Arbeitnehmer habe der ärztliche Amtssachverständige im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 17. Oktober 1988 gutächtlich ausgeführt, daß sich durch Zu- und Abfahrten von Arbeitnehmern der mitbeteiligten Partei rund 30 Fahrbewegungen täglich ergäben. Dies lasse sich dadurch ermitteln, daß im Zeitpunkt des Augenscheines acht Arbeitnehmer mit Pkw und zwei mit Moped die Betriebsanlage aufgesucht hätten, und zwar in der Früh und bei Arbeitsschluß, und daß ein Teil der Arbeitnehmer zur Mittagspause die Betriebsanlage verlasse, wobei dies sicherlich mit der Hälfte der Arbeitnehmer hoch angenommen worden sei. Darauf aufbauend habe der ärztliche Amtssachverständige gutächtlich ausgeführt, daß Lärm- und Schadstoffemissionen bei 30 Fahrbewegungen zu keinerlei medizinisch relevanten Auswirkungen führen könnten. Dies sei auch dadurch verständlich, weil durch den bloßen Kfz-Verkehr ein großer Teil der Bevölkerung Lärm- und Schadstoffemissionen durch eine wesentlich höhere Anzahl von Fahrbewegungen in unmittelbarer Umgebung ausgesetzt sei, ohne daß deswegen organische Veränderungen hätten festgestellt werden können. Der ärztliche Amtssachverständige habe anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 17. Oktober 1988 weiter gutächtlich ausgeführt, daß der gesamte, durch den Betrieb verursachte Kfz-Verkehr - durch die betriebseigenen Kraftfahrzeuge, durch Zuliefer- und Abholverkehr und durch das Zu- und Abfahren der Arbeitnehmer - zu keinen medizinisch relevanten Auswirkungen beim gesunden, normalempfindenden Menschen, d. h. beim gesunden, normalempfindenden Kind und beim gesunden, normalempfindenden Erwachsenen führen könne. Es sei daher eine Gefährdung der Gesundheit durch Lärm- und Schadstoffemissionen durch den betriebsbedingten Kfz-Verkehr auszuschließen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der dadurch verursachten Immissionen sei auf die örtlichen Verhältnisse näher einzugehen:

In diesem Zusammenhang sei auszuführen, daß der gewerbetechnische Amtssachverständige anläßlich des Augenscheines vom 17. Oktober 1988 festgestellt habe, daß sich südlich der Betriebsanlage sieben Garagen befänden und nördlich, in Richtung Ortskern, zahlreiche Häuser stünden; daraus sei zu schließen, daß die südlich der Betriebsanlage befindlichen Garagen von Kraftfahrzeugen angefahren würden, im Zuge dessen an der Betriebsanlage und der Nachbarliegenschaft wieder vorbeifahren müßten und dadurch die Umgebungssituation beeinflußten. Weiters sei festzuhalten, daß die Straße auf den M-Berg keine Sackgasse darstelle, da sich dort eine Gastwirtschaft in Form eines Schutzhauses befinde sowie drei Wohnhäuser, mögen diese auch nur teilweise bewohnt sein. Die Umgebung der Betriebsanlage könne wohl als ruhige ländliche Gegend beschrieben werden. Sie sei jedoch nicht gänzlich frei von jedem Kfz-Verkehr (dies treffe in Österreich auf besiedelte Areale kaum zu) und es stelle die Betriebsanlage nicht den einzigen Verkehrserreger dar. Vielmehr bedinge die landwirtschaftliche Nutzung der in der Umgebung der Betriebsanlage gelegenen Liegenschaften einen gewissen landwirtschaftlichen Verkehr mit Traktoren, der während des Augenscheines vom 17. Oktober 1988 mit Schallpegeln von maximal 52 bis 72 dB (aus dem Ort) gemessen worden sei. Derartig hohe Schallpegel würden durch den betriebsbedingten Verkehr, der durch Lkw, Pkw und einspurige Kraftfahrzeuge von Arbeitnehmern erfolge, nicht erreicht, was durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, da Traktoren allgemein als sehr laute Kraftfahrzeuge in Erscheinung träten. Diese Aussage stimme durchaus auch mit dem Privatsachverständigengutachten vom 25. November 1988 überein, in dem maximale Lärmimmissionen durch Pkw und Motorräder von 58 bis 59 dB festgestellt worden seien, während in der Augenscheinsverhandlung vom 17. Oktober 1988 ein zum Betrieb zufahrender Klein-Lkw mit Schallpegelwerten von 54 bis 62 dB habe gemessen werden können. Hinsichtlich der Art der durch den betrieblichen und den außerbetrieblichen Kfz-Verkehr hervorgerufenen Lärmimmissionen sei festzuhalten, daß diese grundsätzlich gleichartig seien (Motorgeräusche von Otto- und Dieselmotoren, einschließlich allfälliger Betriebsgeräusche). Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß nach dem Maßstab eines gesunden, normalempfindenden Menschen (da hinsichtlich Lärmimmissionen Kinder grundsätzlich nicht empfindlicher reagierten als Erwachsene) und auf Grund der Tatsache, daß durch den betrieblichen Kfz-Verkehr verursachte Lärmimmissionen keine medizinisch relevanten Auswirkungen hervorriefen, könnten diese in Relation zur Umgebungssituation als zumutbar qualifiziert werden. In Ansehung des oben Dargestellten seien daher Immissionsmessungen von durch die Betriebsanlage emittierten Schadstoffen und Langzeit-Schallpegelmessungen nicht erforderlich gewesen. Die Frage möglicher Licht- und Staubeinwirkungen sei von der Verpflichtung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 63 VwGG nicht erfaßt. Zu der vorgelegten Auskunft der Bundesanstalt für Pflanzenschutz sei festzuhalten, daß eine kausale Schädigung durch den Betrieb der Betriebsanlage nicht habe nachgewiesen werden können und daß ein Schutz von Koniferen im Rahmen des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens nur im Zuge des Schutzes dinglicher Rechte möglich sei und deren Verletzung durch den Betrieb der Betriebsanlage nicht behauptet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den durch die GewO 1973 bestimmten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei der Beurteilung eines Sachverhaltes darauf, ob eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn vorliege, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn um die Lösung einer Rechtsfrage handle. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bilde lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes". Ungeachtet dieses Umstandes habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Aussagen der beigezogenen Sachverständigen praktisch wörtlich wiedergegeben, ohne sich mit der Frage der Schlüssigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Gutachten auseinanderzusetzen bzw. die von ihr getroffene Entscheidung zu begründen. Ein weiterer Verfahrensmangel sei darin gelegen, daß bei dem von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenschein nicht von jenen Verhältnissen ausgegangen worden sei, welche der Genehmigung der Betriebsanlage entsprechen würden. So ergebe sich aus dem in diesem Umfang bestätigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, daß die mitbeteiligte Partei während des Betriebes der Maschinen lediglich verpflichtet sei, die straßenseitigen Fenster und Tore geschlossen zu halten. Trotz dieses Umstandes seien sämtliche Messungen zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden, in welchem sämtliche Fenster und Tore der Anlage geschlossen worden sei. Dieser Umstand sei ebenso im Protokoll betreffend den durchgeführten Ortsaugenschein enthalten, wie ein weiterer Umstand, wonach bei zwei Fenstern Platten vorgelegt gewesen seien, welche die Fensterbleche teilweise zugedeckt hätten und daß vor den nordseitig gelegenen Toren Holzverschalungen angebracht gewesen seien und außen in den Torausnehmungen Ziegel gestapelt worden seien. Obwohl dieser Sachverhalt der belangten Behörde bekannt gewesen sei, seien die dadurch zweifellos verfälschten Meßergebnisse dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden. Die mitbeteiligte Partei habe den Betrieb trotz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1987 ununterbrochen weitergeführt. In seinem Betrieb seien auch ständig Lackierarbeiten durchgeführt worden und sie hätten auf diesen Umstand in zahlreichen Eingaben und Stellungnahmen hingewiesen. Eine besonders gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde darin erblickt, daß die belangte Behörde davon Abstand genommen habe, die Durchführung von Lackierarbeiten anläßlich des Ortsaugenscheines zu veranlassen und deren Auswirkungen in bezug auf Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn bzw. unzumutbare Belästigungen zu überprüfen. Die Unterlassung dieser Arbeiten könne nicht im entferntesten durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen ersetzt werden, der von den "Angaben des Betriebsinhabers" ausgehe und auf dem die weiteren Gutachten aufbauten. Eine Messung der durch die Lackierarbeiten verursachten Schadstoffe an der Emissionsstelle hätte zweifellos eine Gefährdung der Gesundheit bzw. eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn ergeben. Die Berechnungen der Sachverständigen seien von einer Entfernung der Emissionsstelle von 25 m ausgegangen, tatsächlich sei die Grundstücksgrenze ihrer Liegenschaft von der Tischlerei (exakt vermessen) 7 m, das Haus 17 m entfernt. Da somit die Sachverständigen schon in diesem Punkt von einer unrichtigen Prämisse ausgingen, treffe dies umsomehr auf die daraus gezogenen Schlußfolgerungen zu. Obwohl es doch keinem Zweifel unterliegen könne, daß bei Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsanlage genehmigt werden könne oder nicht, auf die tatsächlichen Verhältnisse einzugehen sei, seien von den Sachverständigen auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren Gutachten erstattet worden, welche auf abstrakten Berechnungen beruhten. Die belangte Behörde habe diese Gutachten, ohne sich im geringsten mit ihnen auseinanderzusetzen, übernommen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege ihres Erachtens auch deshalb vor, weil ihrem Antrag auf Durchführung einer unangekündigten Langzeitmessung keine Folge gegeben worden sei. Wie die belangte Behörde anläßlich der Durchführung des Ortsaugenscheines selbst feststellen habe können, habe die mitbeteiligte Partei alles Mögliche unternommen, um für sie günstige Meßergebnisse erzielen zu können. Überhaupt nicht berücksichtigt worden sei im angefochtenen Bescheid ihr Vorbringen betreffend die durch den Betrieb verursachte Staub- und Schmutzbelästigung. Daß solche Belästigungen gerade in einer ländlichen Gegend eher unzumutbar seien als z. B. in Industriegebieten, bedürfe wohl keiner näheren Erörterung. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit dem vorgelegten Meßbericht der Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien insofern auseinanderzusetzen, als danach der Grundgeräuschpegel gemessen im Garten 21 dB und im Schlafzimmer 18 dB betrage. Eine Feststellung, wonach diese Werte unzutreffend sein sollten, lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Diesem Grundgeräuschpegel komme aber in rechtlicher Hinsicht insofern Bedeutung zu, als gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Ausgabe Dezember 1988, ein Geräusch dann als unzumutbar zu bezeichnen sei, wenn sich ein Pegel um mehr als 10 dB über den Grundgeräuschpegel erhebe. Die belangte Behörde habe den festgestellten Sachverhalt aber auch unrichtig rechtlich beurteilt. Wie die belangte Behörde ausgeführt habe, komme einer Flächenwidmung nur mehr hinsichtlich der Frage Bedeutung zu, ob die Errichtung und das Betreiben einer Betriebsanlage an ihrem Standort nicht durch Rechtsvorschriften verboten sei. Gehe man davon aus, dann sei aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das "Ist-Maß" abzustellen. Darunter verstehe man den Stand der Immissionen, der den örtlichen Verhältnissen entspreche. In diesem Fall sei jede selbst geringfügige Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen. Eine weitere unrichtige rechtliche Beurteilung liege aber darin, daß die belangte Behörde nur von Einzelmessungen ausgegangen sei. Bei der Beurteilung der Frage der Gesundheitsgefährdung oder Unzumutbarkeit der Belästigung sei aber nicht ausschließlich auf den von Maschinen oder durch Fahrzeuge oder durch Be- und Entladearbeiten verursachten Lärm abzustellen, sondern auf die Auswirkungen der gesamten mit der Betriebsführung verbundenen Immissionen. Das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde N vom 11. August 1987 (Kundmachung am 24. März 1988) sei mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 29. Februar 1988 genehmigt worden. Dieses Raumordnungsprogramm nehme eine Umwidmung für bestimmte Parzellen von Grünland in Bauland-Betriebsgebiet vor. Dies treffe auch für die Grundparzelle der mitbeteiligten Partei Nr. 194/1 zu, auf der sich fast die gesamte Betriebsanlage befinde. Die vorgenommene Änderung der Flächenwidmung wäre aber nur unter den Voraussetzungen des § 22 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 zulässig, insbesondere "wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen". Eine solche Änderung der Grundlagen sei hinsichtlich der in Betracht kommenden Parzellen nicht eingetreten, sodaß sowohl das Raumordnungsprogramm als auch der Genehmigungsbescheid insoweit gesetzwidrig seien. Es werde daher das Ersuchen gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Verordnung (Raumordnungsprogramm/Flächenwidmungsplan) wegen Gesetzwidrigkeit stellen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß Art. VI Abs. 1 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1989 - der Ausnahmefall des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - in Kraft. Nach Abs. 4 sind die das Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z. 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359 b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist der Art. I Z. 81 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.

Wie sich aus der Begründungseinleitung des angefochtenen Bescheides entsprechend der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. August 1981 die in Rede stehende Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gewerbebehördlich genehmigt. Auf Weisung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. März 1983, die aus Anlaß einer Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. November 1982 über die Genehmigung der Erweiterung der in Rede stehenden Betriebsanlage im Hinblick auf die dort angeführte Rüge, daß die Beschwerdeführer dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren nicht beigezogen worden seien und in der "geeignete und konkrete zielführende Maßnahmen begehrt wurden, um die aufgezeigten Belästigungen (Lärm und störende Lichteinflüsse durch die Werkshallenbeleuchtung) hintanzuhalten", wurde mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Juni 1983 über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Tischlerei "neuerlich gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit §§ 40 bis 44 AVG 1950 eine Ortsaugenscheinsverhandlung" für den 6. Juli 1983 angeordnet. Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift vom 6. Juli 1983 gaben die Beschwerdeführer folgende Erklärung ab:

"Die Nachbarn S verweisen in ihrer Erklärung auf die bereits in der Berufung ausgeführten Einwendungen und werden diese auch nach Kenntnisnahme des lärmtechn. Gutachtens der NÖ Umweltschutzanstalt aufrechtgehalten. Überdies wird auf die Erklärung anläßlich der Verhandlung vom 3. November 1982 hingewiesen. Zum Gutachten wird ergänzend festgestellt, daß die Messungen insofern nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, als die Messungen nicht unmittelbar im Wohnhaus durchgeführt worden sind und ein falscher Grundgeräuschpegel angenommen wurde. Überdies wird bemängelt, daß seitens der Umweltschutzanstalt keine Verständigung der Nachbarn ergangen ist. Überdies soll die Betriebsanlage teilweise im Grünland liegen und ist daher eine gew. beh. Genehmigung nicht möglich. Überdies wird weiter ergänzend zu den Maßnahmen im meßtechn. Gutachten gefordert, auch die westseitigen Fenster während der Betriebszeit geschlossen zu halten. Im Hinblick auf die bereits erwähnte durch Neonlicht zur Nachtzeit auftretende Belästigung wird der Antrag gestellt, dem Betreiber vorzuschreiben, an den ostseitigen Fenstern Jalousien anzubringen. Sollte unseren Anträgen nicht entsprochen werden, wird gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage Einwendung erhoben."

Anschließend daran findet sich im Verhandlungsprotokoll der Vermerk, daß "die Nachbarn" auch nach Kenntnisnahme des Verhandlungsergebnisses auf ihre bereits abgegebene Erklärung verweisen. In der Folge erging u. a. unter Hinweis auf die Durchführung der "neuerlichen" Augenscheinsverhandlung vom 6. Juli 1983 der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende erstbehördliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12. Jänner 1984.

Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 1983, Slg. N. F. Nr. 11.169/A, zur Bestimmung des § 356 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, zur Frage der Stellung des "übergangenen Nachbarn" dargelegten Rechtslage war somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1988 vom Vorliegen eines - der bisherigen Gesetzeslage entsprechenden - noch nicht abgeschlossenen Verfahrens betreffend Betriebsanlagen im Sinne des Art. VI Abs. 4 Gewerberechtsnovelle 1988 auszugehen.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen, und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und den unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden. Nach Abs. 3 sind im Verfahren gemäß Abs. 2 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Wird eine mündliche Verhandlung auf die im § 42 Abs. 1 AVG 1950 vorgezeichnete Weise anberaumt, so kommt die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung nur solchen Parteienerklärungen zu, die nach Anberaumung der Verhandlung vorgebracht werden; mit dem vor diesem Zeitpunkt deponierten Vorbringen ist die betreffende Verfahrenspartei präkludiert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1974, Slg. N. F. Nr. 8555/A, u. a.).

Im vorliegenden Fall entsprach nach der Aktenlage die vorangeführte Kundmachung vom 9. Juni 1983 der Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG 1950. Damit haben aber die Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß ihr Vorbringen "anläßlich der Verhandlung vom 3. November 1982" in einem anderen Verfahren (Änderung der Betriebsanlage) erstattet und auch in der vorangeführten Berufung gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid vom 9. November 1982 lediglich das bereits vorangeführte Vorbringen erstattet wurde - ausschließlich Einwendungen wegen Lärm- und Lichtbelästigung erhoben. Nur in diesem Umfang haben sie aber auch Parteistellung im Verfahren erlangt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. November 1979, Slg. N. F. Nr. 9979/A, u. a.), wogegen sie mit allfälligen späteren hiemit nicht im Zusammenhang stehenden Einwendungen gegen die Betriebsanlage präkludiert sind. Dies bedeutet aber, daß eine subjektive Rechtsverletzungsmöglichkeit im nunmehrigen Beschwerdeverfahren auch nur in diesem Umfang in Betracht kommt und somit unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen lediglich in Ansehung der geltend gemachten "Lärmbelästigung", nicht jedoch auch hinsichtlich der weiters vorgebrachten Geruchs-, Staub- und Schmutzbelästigung.

Was die materielle Rechtslage betrifft, ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 - die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Nach Abs. 2 ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normalempfindendes Kind und auf einen gesunden, normalempfindenden Erwachsenen auswirken.

Was zunächst das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der bestehenden Flächenwidmung anlangt, so käme einer solchen tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betrifft. Schon im Hinblick darauf kommt aber dem dargestellten, im Zusammenhalt mit der Grundstückswidmung der Betriebsanlage erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer keine rechtliche Relevanz zu. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß auch seitens der Beschwerdeführerin nicht etwa vorgebracht wird, daß die im Sinne der diesbezüglich unbestrittenen Annahme der belangten Behörde für die Betriebsliegenschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Flächenwidmung "Bauland - Betriebsgebiet" ein derartiges Verbot normieren würde. Sofern aber die Beschwerdeführer anregen, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag auf Aufhebung der Verordnung (Raumordnungsplan/Flächenwidmungsplan) wegen Gesetzwidrigkeit zu stellen, so stünde einer derartigen Antragstellung allein schon der Umstand entgegen, daß es sich bei dieser Beurteilung nicht um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 handelt. Nach dieser Anordnung hat die Gewerbebehörde vielmehr in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde entsprechend den vorstehenden Darlegungen nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen.

Was somit im Hinblick auf die obigen Darlegungen die im Beschwerdeverfahren in Ansehung der dargestellten Einwendungen und unter Bedachtnahme auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfende Frage der betrieblichen Lärmimmissionen anlangt, so ergeben sich hiezu folgende Überlegungen:

Der belangten Behörde oblag es zu prüfen, ob bei Einhaltung der von ihr ins Auge gefaßten Auflagen Gefährdungen im Sinne des § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 auszuschließen sind - wobei sich der Verwaltungsgerichtshof der (hilfsweise) angestellten Argumentation der belangten Behörde, wonach durch den im § 77 Abs. 1 GewO 1973 in der nunmehr geltenden Fassung verwendeten Begriff "vermieden" in diesem Zusammenhang ein geringerer Vorsorgegrad normiert worden sei, im Hinblick auf den Gehalt der im § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 in diesem Zusammenhang zu beachtenden Schutzinteressen der Nachbarn nicht gefolgt werden kann - und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 - 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde auf Grund entsprechender Sachverständigengutachten zu treffenden Feststellungen und die sich hieraus ergebende Lösung der Rechtsfrage wurde in Ansehung der hiebei maßgeblichen Kriterien bereits im vorangeführten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1987, Zl. 86/04/0095, dargelegt. War danach eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen, so hatte die belangte Behörde anhand der Bestimmung des § 77 Abs. 2 GewO 1973 die Zumutbarkeit von Belästigungen im Hinblick auf die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auf das "Ist-Maß" abzustellen sei und danach jede selbst geringfügige Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen wäre, so gehen sie nicht von der nunmehr geltenden, auch für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage aus, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang bezogene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den § 77 Abs. 2 in seiner Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 unter den hiefür maßgeblichen weiteren Voraussetzungen betraf (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1981, Slg. N. F. Nr. 10.482/A). Ausgehend von der für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage vermag aber der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde nicht zu erkennen, wenn sie unter Darlegung der für die Betriebsliegenschaft und die Nachbarliegenschaft maßgeblichen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu dem Schluß kam, daß für die Beschwerdeführer keine unzumutbaren Lärmimmissionen gegeben seien.

Sofern aber die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der belangten Behörde Begründungs- und Feststellungsmängel vorwerfen, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides in Hinsicht der relevanten Tatbestandsmerkmale im Zuge der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden kann, zumal die belangte Behörde neben einer Darstellung der - zum Sachverhaltsbereich gehörigen - Sachverständigengutachten durchaus auch als ausreichend anzusehende rechtliche Erörterungen anstellte. Wenn aber schließlich die Beschwerdeführer noch vorbringen, die Gutachten seien auf Grund mangelhafter Befundgrundlage erstattet worden, so vermag dieses Vorbringen insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Inhalt des mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 1988 vorgelegten Meßberichtes der Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien vom 25. November 1988 die Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Ansehung entscheidungswesentlicher Umstände nicht in Zweifel zu setzen. Hiezu ist nämlich zunächst darauf hinzuweisen, daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor allem auch - neben der erfolgten Ergänzung der Sachverständigenbefunde und -gutachten in der Augenscheinsverhandlung vom 17. Oktober 1988 - auf die Sachverständigenbefunde und -gutachten im ersten Rechtsgang, die auf Grund der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 18. September 1985 erstattet wurden, bezog. Die im vorangeführten Meßbericht vom 25. November 1988 im Zusammenhalt mit dem Betrieb des Ventilators angeführten Schallpegelwerte befinden sich im Bereich der bei der Augenscheinsverhandlung vom 18. September 1985 gemessenen betrieblichen Lärmimmissionswerte. Sofern die Beschwerdeführer weiters auf die verschiedenen Entfernungsangaben ihrer Liegenschaft bzw. ihres Wohnhauses von der Betriebsliegenschaft in den behördlichen Feststellungen und den angeführten Meßbericht verweisen, so kommt diesem Umstand im Zusammenhang mit der Frage von Lärmimmissionen deshalb keine Entscheidungsrelevanz zu, da die Lärmimmissionsbeurteilung von Messungen an bestimmten Meßpunkten, nicht aber von errechneten Werten ausging. Wenn schließlich die Beschwerdeführer vermeinen, daß die belangte Behörde eine "Langzeitmessung" hätte durchführen müssen, so vermögen sie auch mit diesem Vorbringen im Hinblick auf die Art der wiederholt durchgeführten Lärmimmissionsmessungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem vorangeführten, von den Beschwerdeführern vorgelegten "Meßbericht" vom 25. November 1988 zu entnehmen ist, daß die Messungen für den Betriebsinhaber unangesagt durchgeführt worden seien, keinen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel darzutun. Wenn sich schließlich die Beschwerdeführer noch darauf berufen, daß der "Meßbericht" unter Hinweis auf die ÖAL-Richtlinien Nr. 3 zum Schluß komme, daß die Schallimmissionen - bezogen auf den der angeführten Grundgeräuschpegel - "unzumutbar" seien, so obliegt im Sinne der vorstehenden Darlegungen die Beurteilung der Zumutbarkeit von betrieblichen Immissionen der Behörde im Rahmen der von ihr zu lösenden Rechtsfrage anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 2 GewO 1973 wogegen den angeführten "Richtlinien" keine normative Bedeutung zukommt.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des dargestellten, für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof relevanten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 14. November 1989

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