VfGH V225/90

VfGHV225/907.3.1991

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch Umwidmung des Nachbargrundstücks bei allfälliger gewerblicher Nutzung

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GewO 1973 §77 idF BGBl 399/1988
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GewO 1973 §77 idF BGBl 399/1988

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die Antragsteller begehren unter Bezugnahme auf Art139 B-VG, "die Verordnung der Marktgemeinde Mauerkirchen vom 25. Juni 1990, Zahl 031/2, wegen Gesetzwidrigkeit des Änderungsplanes Nr. 1.1 zum Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Mauerkirchen Evidenznummer 1/1985, als gesetzwidrig aufzuheben".

Zur Antragslegitimation wird vorgebracht, mit dem bekämpften Änderungsplan sei das Grundstück Nr. 389/5 KG Mauerkirchen (die Antragsteller seien Eigentümer des benachbarten Grundstückes Nr. 394/5) von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet umgewidmet worden. "Für den Fall der Niederlassung eines Gewerbebetriebes" müßten die Antragsteller mit unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen rechnen. Sie könnten die Gesetzwidrigkeit der Widmungsänderung nur mittels Individualantrag bekämpfen, weil auf dem bezughabenden Grundstück bereits eine Betriebshalle bestehe und eine Bauplatzerklärung vorliege. Es stehe den Antragstellern daher ein anderer zumutbarer Weg nicht zur Verfügung.

2. Die Oberösterreichische Landesregierung und der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauerkirchen haben in Äußerungen die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages begehrt. Die Landesregierung räumt in ihrer Äußerung ein, daß der seinerzeitige Betriebsinhaber bzw. aufgrund der dinglichen Wirkung baubehördlicher Bewilligungen auch der Rechtsnachfolger des Konsensinhabers die Benützung der Betriebsanlage auf dem hier in Rede stehenden Grundstück nach Maßgabe der nicht erloschenen baubehördlichen Bewilligungen wieder aufnehmen könnte.

II. 1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß die Antragsteller behaupten, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für die Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der Antragsteller nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

2. Die Wirkungen der bekämpften Umwidmung bestehen nach dem Antragsvorbringen - von welchem der Verfassungsgerichtshof auszugehen hat (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985) - in "Beeinträchtigungen" bei einer allfälligen gewerblichen Nutzung des Nachbargrundstückes. Es ist hier also zu prüfen, ob durch die Widmung dieses Grundstückes, auf welchem sich ein für eine Betriebsanlage geeignetes Gebäude befindet, nach den gewerberechtlichen Vorschriften - Beeinträchtigungen durch eine Bauführung werden nicht behauptet - ein Eingriff in die Rechtssphäre von Nachbarn (iSd §75 GewO) eintreten kann.

Nach §77 Abs2 GewO idF vor der Novelle BGBl. 399/1988 hatte die Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen von Nachbarn einer Betriebsanlage auch die für die Widmung der Liegenschaft maßgeblichen Vorschriften zu berücksichtigen. In der neuen (durch die genannte Novelle geänderten) Fassung des §77 Abs2 GewO ist eine Berücksichtigung der Flächenwidmung bei dieser Beurteilung nicht mehr vorgesehen. Im zweiten Satz des Abs1 des §77 in der nunmehr geltenden Fassung wird zwar festgelegt, daß die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Aus dieser Bestimmung können aber Nachbarn (im Gegensatz zum Genehmigungswerber) keine subjektiven Rechte ableiten. Die Nachbarn sind vielmehr auf die Geltendmachung jener subjektiven Rechte beschränkt, die ihnen durch die GewO in deren bereits zitierten §77 Abs2 hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen durch die Betriebsanlage eingeräumt sind. Hiebei ist - wie dargetan - die Widmung des Grundstückes nicht (mehr) zu berücksichtigen.

3. Da die Antragsteller somit durch jene Wirkungen der bekämpften Verordnung, welche sie geltend machen, nicht in ihrer Rechtssphäre betroffen sind, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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