OGH 1Ob19/26i

OGH1Ob19/26i28.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen AZ 25 Cg 90/25a (führendes Verfahren) und AZ 25 Cg 91/25y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. U*, und 3. D*, sämtliche vertreten durch die RUDECK - SCHLAGER RECHTSANWALTS KG in Wien, wegen 88.438,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2025, GZ 14 R 123/25y-79, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00019.26I.0428.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Unionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind als Ärzte in einem Krankenhaus tätig, dessen Rechtsträger die Erstbeklagte ist. Sie implantierten dem Kläger nach einem Unfall im Jahr 2020 eine zementierte Radiuskopfprothese, die sie in einer Reoperation noch im selben Jahr entfernten und durch ein neues Implantat ersetzten. Zwei Monate später ließ der Kläger bei einer Revisionsoperation in Griechenland die zweite Prothese entfernen.

[2] Das Erstgericht wies seine auf vermeintliche Behandlungsfehler im Krankenhaus der Erstbeklagten gegründeten Zahlungs- und Feststellungsbegehren ab, weil nach den Feststellungen seine gesamte medizinische Behandlung in Österreich inklusive beider Operationen lege artis medicinae erfolgt sei.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[5] 1. Der Kläger rügt die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Missachtung der Bindungswirkung eines griechischen Strafurteils, mit dem der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung des Klägers jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

[6] 1.1. Nach der seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 612/95 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann sich ein strafgerichtlich rechtskräftig Verurteilter im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, er habe eine Tat, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen (RS0074219). Dies bedeutet, dass das Zivilgericht keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf (RS0074219 [T13]). Diese Bindung des Zivilgerichts an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt und besteht, solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist (RS0074219 [T25]). Die Missachtung der Bindungswirkung begründet eine nicht im Katalog der Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO ausdrücklich genannte Nichtigkeit (RS0074230). Ein verurteilendes Straferkenntnis entfaltet in einem Zivilprozess auch dann Bindungswirkung, wenn es erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erlassen wurde und rechtskräftig geworden ist (2 Ob 203/15i; 7 Ob 8/15z Pkt 2.4.; 6 Ob 21/13a Pkt 1.2.).

[7] 1.2. Ausländische strafgerichtliche Verurteilungen entfalten nach der Entscheidung 1 Ob 73/98m (RS0110169) diese Wirkung, sofern das ausländische Recht den Strafurteilen Bindungswirkung dahin zuerkennt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen kann, dass er die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. Ein österreichisches Gericht kann nämlich nicht in weiterem Umfang an die materielle Rechtskraft eines solchen ausländischen Strafurteils gebunden sein als ein Gericht dieses Staats selbst. Ist das Strafurteil einem österreichischen strafgerichtlichen Urteil gleichzuhalten – wie etwa ein in einem der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl III 1997/90, gefälltes Strafurteil – dann kann es in Österreich nur jene Wirkung entfalten, die ihm in diesem Staat zukommt. Die Griechische Republik ist dem SDÜ beigetreten.

[8] 1.3. Die Bindungswirkung des griechischen Strafurteils hängt – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – davon ab, in welchem Ausmaß es griechische Gerichtsentscheidungen bindet und ob es rechtskräftig ist. Diese Fragen sind nach griechischem Recht zu beurteilen.

[9] 1.4. Der österreichische Richter hat sich von Amts wegen die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts zu verschaffen (§ 4 Abs 1 IPRG; RS0045163; RS0040189); wie er das macht, liegt in seinem Ermessen (RS0045163 [T11]). Zulässige Hilfsmittel sind unter anderem Auskünfte des Bundesministers für Justiz und Sachverständigengutachten, aber auch alle sonstigen Erhebungsquellen, etwa Informationen in- und ausländischer Vertretungsbehörden, durch die Parteien, durch Zeugen oder aus dem Internet (7 Ob 154/21d Rz 20; 3 Ob 45/18s Pkt 3.1.).

[10] Ob das anwendbare ausländische Recht zutreffend ermittelt wurde, bildet regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (6 Ob 100/13v).

[11] 1.5. Das Erstgericht ist nach Ermittlung des griechischen Rechts und dessen Erörterung mit den Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten in Griechenland nicht rechtskräftig seien und selbst griechische Zivilgerichte nicht an ein verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichts gebunden seien.

Dem entgegnet der Revisionswerber nichts Stichhaltiges:

[12] Seine Behauptung, die Verurteilungen seien aufgrund griechischer Berufungsentscheidungen vom 3. 11. 2025 – obgleich eine Revision gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung in Strafsachen nach der griechischen Strafprozessordnung möglich ist (vgl Neidhart/Nissen, Bußgeld im Ausland3 § 2 Rz 51) – nunmehr rechtskräftig, wird weder näher dargelegt noch durch die mit dem Rechtsmittel vorgelegten Urkunden bestätigt. Vor allem aber weckt er mit seinem Vorbringen, es bestehe „nach der Rechtsprechung des griechischen Obersten Gerichtshofs (Areopag) eine gleichartige Bindungswirkung auch in Griechenland“, keine Bedenken an der Richtigkeit der anderslautenden Ermittlungsergebnisse des Erstrichters. Den beiden von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des griechischen Höchstgerichts 394/2022 (A2, Zivilsachen) vom 1. 2. 2022 und 1639/2022 (A1, Zivilsachen) vom 28. 7. 2022 können die zitierten Passagen, nach denen „die Bindungswirkung für das Zivilverfahren … durch ein Strafverfahren nicht begründet wird, mit Ausnahme einer unwiderruflichen Verurteilung wegen einer bestimmten Tat“ und „das strafrechtliche Urteil ... keine Bindungswirkung im Zivilprozess [hat]; das Zivilgericht kann den Sachverhalt anders beurteilen, es sei denn, es geht darum, ob eine bestimmte Tat begangen wurde oder nicht“, nicht einmal sinngemäß entnommen werden. Selbst unter Zugrundelegung dieser Ausführungen bliebe jedoch offen, aus welchen Gründen im konkreten Fall (ausnahmsweise) eine Bindungswirkung vorliegen sollte.

[13] Damit zeigt der Kläger eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung bei Ermittlung des anwendbaren ausländischen Rechts nicht auf.

[14] 2. Weiters meint er, die Erstbeklagte unterliege einem höheren Sorgfaltsmaßstab als der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen allerdings nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RS0043312).

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