European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00203.15I.1216.000
Spruch:
Die außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein verurteilendes Straferkenntnis entfaltet in einem Zivilprozess auch dann Bindungswirkung, wenn es erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erlassen wurde und rechtskräftig geworden ist (6 Ob 21/13a; vgl auch 7 Ob 8/15z). Ebenso ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache auch dann zu beachten, wenn es erst während des Revisionsrekursverfahrens eingetreten ist (3 Ob 24/15y mwN). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, weshalb diese Grundsätze nicht auf die hier strittige Bindung an einen für die Rekursentscheidung präjudiziellen Beschluss übertragen werden sollten, der ebenfalls erst während des Rekursverfahrens ergangen ist und Rechtskraft erlangt hat.
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